Auf dem Weg nach Basel III Robert Schillings und Mario Henry Sladek sind Senior Berater der TriSolutions GmbH. Vor Ihrer Beratertätigkeit waren beide langjährig in Banken tätig und verfügen somit über fundierte und umfangreiche Kenntnisse aus der Bankpraxis. 1. Einleitung Im September 2010 wurde offiziell die Einführung von Basel III ab 2013 verkündet. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision - BCBS) hat am 16. Dezember 2010 die Regelungstexte der künftigen internationalen Eigenkapital- und Liquiditätsstandards (Basel III) sowie die Ergebnisse der quantitativen Auswirkungsstudie (QIS) veröffentlicht. Im Kern geht es dabei um die Umsetzung der 4. Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD IV), mit der neben anderen weitreichenden Vorschriften die bisherigen Liquiditäts- und Eigenkapitalanforderungen überarbeitet und weiterentwickelt werden. Die anfänglichen Befürchtungen einiger Institute, die strengeren Vorschriften führten zu Wettbewerbsnachteilen aufgrund höherer Eigenkapitalkosten und die Befürchtungen seitens der Politik, es käme zu einem Engpass in der Kreditversorgung der Wirtschaft mit konjunkturellen Folgen, wurden inzwischen auch von den Bankenverbänden unter Hinweis auf angemessene Übergangsfristen entkräftet. An einem abschließendem Kriterienkatalog, der die Frage der Systemrelevanz bestimmter Institute spezifiziert, wird derzeit noch gearbeitet. 2. Die neuen regulatorischen Kapital- und Liquiditätsanforderungen Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den vier wesentlichen Kernthemen im Zuge der Einführung von Basel III: (1) neue Eigenkapitaldefinition, (2) neue Mindestkapitalquoten, (3) Verschuldungsgrad und (4) Liquiditätsrisiko. 2.1 Die bisherige (noch bis 31.12.2012 gültige) und neue Eigenkapitaldefinition Die aufsichtsrechtliche Kapitaldefinition bzw. die Komposition des haftenden Eigenkapitals (hEK) und das Verhältnis zwischen seinen Bestandteilen Kernkapital (Tier 1) und Ergänzungskapital (Tier 2) hat sich bis auf wenige Anpassungen seit 1988 nicht signifikant verändert. Im Rahmen der Umsetzung der 6. KWG Novelle ab 1998 wurde der seinerzeitigen Forderung, nunmehr auch Marktpreisrisiken mit Eigenkapital zu unterlegen, mit der Einführung und Nutzung von Drittrangmitteln (Tier 3) entsprochen. Mit Basel II kam ab 2006 die Unterlegungspflicht von operationellen Risiken gem. Säule I hinzu. Dies führte zu einer Neukalibrierung der Eigenkapitalbestandteile bei der Quantifizierung der Eigenkapitalunterlegung, da die RWA’s (Risk Weighted Assets) gemeinsam mit dem Risikoanrechnungsbetrag für das operationelle Risiko auf das modifizierte Eigenkapital (hEK ± Korrekturbeträge) anzurechnen sind und seither um das vorhandene regulatorische Eigenkapital konkurrieren. Die maßgeblichste Weiterentwicklung von Basel II war die gegenüber Basel I risikoadäquatere Berechnung der Eigenkapitalanforderungen. Die Ermittlung der Risikoanrechnungsbeträge erfolgt risikogewichtet unter Berücksichtigung von Ausfallwahrscheinlichkeiten anstelle der weniger differenzierten Pauschalsätze des alten Grundsatz I (u.a. Risikogewicht für Unternehmen von einheitlich 100% und grundsätzlich 20% für Banken der Zone A). Das Kernkapital war und ist aufgrund seiner uneingeschränkten Haftungsfunktion die Basis bei der Bestimmung und Zusammensetzung des regulatorischen Eigenkapitals. Das Kernkapital limitiert die Anerkennung des Ergänzungskapitals seit Basel I auf max. 50% des hEK. Das nicht zur Unterlegung von Risiken benötigte freie Kernkapital dient als Bemessungsgrundlage für die Anerkennung von verfügbaren Drittrangmitteln (überschüssiges Ergänzungskapital und kurzfristige Nachrangverbindlichkeiten) in Höhe von bis zu 250% des freien Kernkapitals, welche zur Unterlegung des Marktrisikos herangezogen werden. Die gem. den §§ 10 ff. KWG komplexe Zusammensetzung des regulatorischen Eigenkapitals wird mit Basel III grundlegend überarbeitet. Der aufsichtsrechtliche Grundsatz, nachdem allen bankgeschäftlichen Risiken eine angemessene und auch unter Stressszenarien ausreichende Kapitalbasis zu Grunde zulegen ist, wird durch Basel III fortgeführt und zu Gunsten der notwendigen Haftungs- und Verlustbegrenzungsfunktion, der insbesondere das Kernkapital (Tier 1) unterliegt, untermauert. Die Haftungsfrage in den beiden Grundszenarien „Going Concern“ und „Gone Concern“ wird zum zentralen Anker beim Design der neuen Eigenkapitalstruktur. Die konkrete Umsetzung einer einfache-

ren, international harmonisierten und unter Haftungsgesichtspunkten robusten Kapitalstruktur wird sich in neugefassten Paragraphen (Ref. §§ 10 ff. KWG und 2 SolvV) niederschlagen. Die Grundzüge der neuen Kapitalstruktur lassen sich jedoch bereits jetzt aus den von der BIS (Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) veröffentlichten Schreiben ablesen (siehe u.a.: „Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems“). Die Eigenmittel zur Unterlegung von Adress-, Marktpreis- und operationellen Risiken werden künftig ohne das Tier 3 auskommen müssen. Diese explizit für Marktrisiken definierten Kapitalbestandteile werden ersatzlos gestrichen. Es werden künftig nur noch das Tier 1 und das Tier 2 von Bedeutung sein. Die bedeutendste Veränderung wird in der Zusammensetzung und Anrechnung des Tier 1 Kapitals deutlich. Das Kernkapital wird in die zwei Güteklassen, das Core Tier 1 (Common Equity Tier 1 – CET1) und das zusätzliche (Additional) Tier 1 (AT1 - hybrides Kapital) eingeteilt. Das originäre harte Kernkapital (CET1) wird neben dem zur Nutzung anerkannten hybriden Kernkapital (AT1) als sog. „Going Concern“ Tier 1 in erster Linie dem Fortführungsaspekt dienen. Die qualitativen Ansprüche an das CET1 werden besonders hoch sein. Es werden weitgehend nur noch das eingezahlte Stammkapital, Gewinnrücklagen bzw. äquivalente Kapitalformen angerechnet. Der Baseler Ausschuss hat für die Anerkennung von CET1 als auch für das AT1 einen jeweils 14 Kriterien umfassenden Katalog definiert. Das bisher als Tier 2 bekannte Ergänzungskapital wird als „Gone Concern“ Kapital zur zusätzlichen Verlustabsorption im Falle einer Liquidation zur Verfügung stehen. Die frühere Unterscheidung zwischen Ergänzungskapital 1. und 2. Klasse sowie die Kappungsgrenze (überschüssiges Ergänzungskapital) entfällt. Die Einführung der entsprechenden Paragraphen dürfte in Deutschland insbesondere vor dem Hintergrund des Ausschlusses von „Stillen Einlagen“ vom Tier 1 aufgrund der traditionell vorhandenen rechtsformspezifischen Eigenkapitalnutzung für manche Institute, die nicht als Kapitalgesellschaft organisiert sind, zu einem Anpassungsbedarf führen. Für den Austausch bzw. die Umwandlung von Stillen Einlagen sind lange Übergangsfristen vorgesehen (bis 2023). 2.2 Erhöhung der Mindestkernkapitalquoten auf bis zu 11% Neben der neuen Eigenkapitalzusammensetzung schlagen sich die deutlich erhöhten Mindestkapitalquoten besonders gravierend nieder. Die CET1 Quote wird ab 01.01.2013 bis zum 01.01.2019 schrittweise von derzeit 2% (vor Anpassung der strengeren Anforderungen) auf mindestens 4,5% und das gesamte Kernkapital (Tier 1) auf eine Mindestquote von 6% angehoben. Betrachtet man die Zusammensetzung von Tier 1, so wird deutlich, dass der Anteil von CET1 wenigstens 75% der MindestTier 1 Quote betragen muss. Die Anrechnung von hybridem Kapital wird nach derzeitigem Stand auf max. 50% des anerkannten CET1 begrenzt werden. Die Mindest-Gesamtquote (Tier 1 und 2) soll sich dann auf mindestens 8% der entsprechenden Risikoanrechnungsbeträge belaufen und ähnelt weiterhin stark dem mit Basel I eingeführten Solvabilitätskoeffizienten. Die Tier 2 Kapitalquote darf max. 2%, bezogen auf das Mindestgesamtkapital, betragen (d.h. höchstens 25% des Mindestkapitals verglichen mit 50% nach bisherigem Basel II Standard). Von großem Interesse dürfte die Einführung und Funktion zusätzlicher Kapitalpuffer sein. So soll die Tier 1 Kapitalquote ab 01.01.2016 bis zum 01.01.2019 schrittweise um zusätzliche 2,5% durch Bildung eines Kernkapitalpuffers (Capital Conservation Buffer), bestehend aus hartem Kernkapital, aufgestockt werden. Die Tier 1 Quote wird im Ergebnis auf 8,5% und die CET1 Quote auf 7% ansteigen (verglichen mit 4% bzw. 2% nach gegenwärtiger Basel II Definition). Durch Ausschüttungs- und Bonussperren sollen die Institute gezwungen werden, diesen Puffer aufrecht zu erhalten. Zwar können die Institute den Kapitalpuffer in Stressphasen abbauen, jedoch nicht ohne Konsequenz im Hinblick auf die dann folgenden strengeren Auflagen bezüglich Gewinnausschüttung je näher sich die Kapitalquote der Mindestanforderung annähert. Die Gesamt-Mindestkapitalquote dürfte sich inkl. Kapitalpuffer somit dauerhaft zwischen 8% und 10,5% bewegen (siehe Abbildung 1). Dies klingt bezogen auf die Gesamtkennzahl auf den ersten Blick nicht dramatisch. Betrachtet man allerdings die Mindestanforderung an das CET1 genauer, so ist von einer Verdreifachung auf Basis der bisherigen (harten) Kernkapitalanforderungen in der Branche auszugehen. Die etwa sechsjährige Übergangsfrist von 2013 bis 2019 ist daher notwendig, diesen Anpassungsdruck abzufedern. Anhand der neuen Quoten wird sehr deutlich, dass der unbedingten Haftungsfunktion, die das harte Eigenkapital einnimmt, eine höhere bis maßgebliche Bedeutung in der Gesamtkomposition bzw. Kalibrierung zukommt. Des Weiteren soll mit der Einführung eines antizyklischen Kapitalpuffers, der ebenfalls aus Kernkapital bestehen und sich in einer Bandbreite von 0% bis 2,5% bewegen soll, eine Größe im Spiel kommen, die sich in ihrer Feinmechanik jedoch erst noch definieren muss. Ausgehend von volkswirtschaftlichen Rahmendaten (u.a. Kreditvergabevolumen und gesamtwirtschaftliche Entwicklung) soll das hier gebildete Kapital als eine Art zusätzlicher Verlustpuffer dienen. Insbesondere durch eine konjunkturbedingt stärkere Kreditvergabepraxis in Wachstumsphasen besteht ein gewisses Rückschlagpotential durch

einsetzende höhere Wertberichtigungen in der Rezession. Diesem Risiko soll neben der obligatorisch periodischen Bildung der Risikovorsorge entgegengewirkt werden (Forward Looking Provisioning). Der genaue Mechanismus dieses „Countercyclical Buffers“ wird über einen Überwachungszeitraum noch näher spezifiziert werden müssen, bevor dieser seine Steuerungswirkung im Rahmen des regulatorischen Eigenkapitalregimes entfalten kann und soll. Im Ergebnis addiert sich die Kernkapital-Quote (Tier 1) auf bisher nicht gekannte 11%.

Abbildung 1 – 1 : Neue Mindestkapitalquoten und Kapitalpuffer in %

2.3 Einführung einer Leverage Ratio Kern von Basel II waren neue, risikoadäquatere Risikogewichte. Die Risikogewichte funktionieren dabei als eine Art Hebel und Risikobegrenzer, weil risikoreichere Positionen mit mehr Eigenkapital unterlegt werden müssen als weniger risikobehaftete Positionen. Mit der Einführung der Leverage Ratio führt Basel III eine weitere Leitplanke ins Feld, die komplementär zur bisherigen risikogewichteten Exposurebegrenzung (RWA) eine lineare Volumenskappung bewirkt. Das Leverage Ratio definiert das Verhältnis zwischen Kernkapital und Bilanzaktiva zuzüglich der außerbilanziellen Positionen (10% Contingency Liabilities) und Derivate (Kreditäquivalent). Das Leverage Ratio spiegelt sich in einer rein volumenbasierten, risikounabhängigen Kennziffer wieder und soll „extensiven“ Leverageeffekten (Verschuldungsgraden) entgegenwirken. Die Kennziffer wird so kalibriert, dass sie intuitiv und leicht verständlich die auf Risikogewichten basierten Anforderungen gem. Säule 1 ergänzt. Mit Basel III wird nach gegenwärtiger Beschlusslage eine Tier 1 Leverage Ratio von 3% definiert. Im Ergebnis können Banken Risikoaktiva künftig nur noch bis zum 33-fachen ihres Kernkapitals aufbauen bzw. sich verschulden. Mit dieser Ratio werden bei einigen Häusern teilweise massive Umbauarbeiten in der Bilanzstruktur und bei der RWA Planung erforderlich. So dürften selbst Institute mit beispielsweise bonitätsstarken Exposures und folglich genügend Kapazität im Hinblick auf freie Eigenmittel einen Abbau vornehmen müssen, wenn die Aktiva das 33-fache des Kernkapitals übersteigen. Um zu verhindern, dass zur Erreichung des Leverage-Ratios die überwiegend liquiden und qualitativ meist höherwertigeren Assets abgebaut werden und die Risikokonzentration in Folge ansteigen lassen, wird die Aufsicht gemeinsam mit den Instituten die risikoadäquate Steuerungswirkung genau beobachten, um Fehlsteuerungen vorzubeugen. Diese Ratio wird daher bereits ab 2011 als Beobachtungsgröße und ab 2013 in einem Parallellauf überwacht. Mit der Ausweispflicht soll ab 2015 begonnen werden. Ab 2018 wird dann mit einer definitiven und in ihrer Anwendung obligatorischen Kennzahl zu rechnen sein. 2.4 Weiterentwicklung der Liquiditätsmessung und –überwachung Ergänzend zur bisherigen regulatorischen Liquiditätskennziffer gem. § 11 KWG i.V.m. LiqV müssen sich die Institute ab 2015 auf eine kurzfristige Stresstestkennziffer, der Liquidity Coverage Ratio (LCR) und ab 2018 auf eine mittelfristige Strukturkennziffer, der Net Stable Funding Ratio (NSFR), einstellen. Beim LCR werden einem stressbedingtem Mittelabfluss innerhalb einer 30-Tage-Periode hochliquide

Aktiva als Liquiditätspuffer gegenübergestellt. Das NSFR wird hingegen auf die Refinanzierung von Verbindlichkeiten, die innerhalb einer Zeitspanne von einem Jahr fällig werden, abstellen. Zielstellung von Basel III ist es, die Banken auf kurzfristige Liquiditäts-Krisen vorzubereiten und die langfristige Stabilität der Refinanzierungsquellen zu gewährleisten. Beide Kennziffern werden als Quotienten dargestellt. Beim LCR stehen die hochliquiden Vermögenswerte im Zähler und der Netto-Zahlungsmittelabfluss innerhalb von 30 Tagen im Nenner. Die Bedingung ist erfüllt, wenn der Quotient mindestens eins beträgt. Das Stress-Szenario bildet ein kombinierter system- und institutsbezogener Schock ab (Downgrading um mindestens drei Notches sowie Einlagenabzug von 7,5% bis 15%). Es wird dabei simuliert, dass sich die Kriterien unter denen Collaterals für Repos akzeptiert werden verschärfen (Zentralbankgeld und ECB-Eligibles). Infolge höherer Marktvolatilitäten steigen die Hair Cuts und Nachschussverpflichtungen gegenüber Kontrahenten aus OTC-Transaktionen an und verringern die sog. Counterbalance. Das NSFR bildet das Verhältnis von langfristig stabilen Refinanzierungsquellen relativ zum Refinanzierungsbedarf (incl. des außerbilanziellen Geschäfts) im Stress-Szenario ab. Das Verhältnis wird dabei als Quotient aus dem sog. Available-Stable-Funding Faktor (ASF) und dem Required-StableFunding Faktor (RSF) ausgedrückt und muss größer eins sein. Der ASF dient als Maßstab für die Langfristigkeit und mithin Stabilität der Refinanzierung. Eigenkapital und Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten > 1 Jahr ergeben dabei einen Faktor von 1 bzw. 100%. Zur Berechnung der stabilen Refinanzierung (ASF) werden diejenigen Vermögenswerte (Assets) betrachtet, die einer langfristigen respektive stabilen Refinanzierung bedürfen. Der Liquiditätsaspekt steht auch hier im Vordergrund und bedeutet, dass der Bedarf an stabiler Refinanzierung für weniger liquide Vermögenskategorien höher ist als für liquidere Assets. Der RSF drückt als Faktor die Höhe der Illiquidität einer Vermögenskategorie und damit die Höhe des langfristigen Refinanzierungsbedarfes aus. Ein Faktor von 0,8 bedeutet demnach, dass 80% der betreffenden Asset-Klasse einer längerfristigen bzw. stabilen Refinanzierung bedürfen. Logischerweise haben Zentralbankguthaben einen Faktor von 0. Staatspapiere mit max. einjähriger Restlaufzeit haben einen Faktor von immerhin 5%. Die Ähnlichkeit zu den bekannten Hair Cuts bei der Beleihung im Rahmen von ECB- Tendergeschäften ist dabei nicht von ungefähr. Neben den beiden vorgestellten Kennzahlen werden erhöhte Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement gestellt. Diese betreffen u.a. die künftige engere Überwachung von Zahlungsmitteleinund Abgängen, Veränderungen bzw. Risikokonzentrationen bei bestimmten Refinanzierungsquellen in definierten Laufzeitbändern und Marktindikationen für Liquiditätsengpässe (u.a. Kursausschläge bei Marktpreisen und Risikoprämien). 3. Fazit Aus Sicht der Autoren ist ein Fokussieren auf die Erfüllung der höheren quantitativen Anforderungen nach Säule I allein nicht zielführend. Zu den wesentlichen Aufgaben der Gesamtbankrisikosteuerung zählt die Risikobegrenzung auf Basis der Risikotragfähigkeit gem. ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment nach Säule II) nachhaltig (Going Concern), nach Ertragsgesichtspunkten und unter Stressszenarien zu motivieren. Das Risikomanagement sollte dabei eine integrierte Steuerungssicht auf ökonomische, bilanzielle und regulatorische Risiken verfolgen. Effekte zur Eigenkapitalentlastung bzw. RWA-Optimierung können weiterhin durch Nutzung regulatorisch anerkannter Minderungstechniken (u.a. Collateralmanagement und Netting) sowie durch proaktives Aufspüren von Anrechnungserleichterungen bzw. Nutzung etwaiger Wahlrechte erreicht werden. Die Erfahrung im Rahmen entsprechender Projekte aus der Praxis hat zudem gezeigt, dass verborgene Wertschöpfungspotentiale und Reserven zumeist in den bankinternen Prozessen und der Organisationsstruktur zu suchen sind. So legt die Aufsicht nicht zuletzt auch bei der Abnahme und Genehmigung interner Modelle ein im Verhältnis zum eigentlichen Rechenkern hohes Augenmerk auf den funktionierenden Risikomanagement-Prozess. Die Rahmenbedingungen unter denen Risiken bewusst eingegangen und beherrscht werden können als auch die Datenqualität (u.a. Datenmapping und Reporting) sind von entscheidender Bedeutung.

Literatur Bank for International Settlements (BIS) (2010): Results of the December 2010 meeting of the Basel Committee on Banking Supervision, 1 December 2010 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010): Pressemitteilung 12. September 2010, Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen gibt höhere globale Mindestkapitalanforderungen bekannt Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010): Pressemitteilung 26. Juli 2010, Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen erzielt grundsätzliche Einigung über das Reformpaket des Basler Ausschusses zu Eigenkapital und Liquidität Basel Committee on Banking Supervision (December 2010): Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems Basel Committee on Banking Supervision (December 2010): Basel III: International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring Basel Committee on Banking Supervision (December 2010): Guidance for national authorities operating the countercyclical capital buffer Basel Committee on Banking Supervision (December 2010): Results of the comprehensive quantitative impact study