AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Herausgegeben von der Regierung von Unterfranken in Würzburg

Würzburg, 26. November 2009

54. Jahrgang

Nr. 21

Bek vom 19.11.2009 Nr. 21-3320.00-8/09 über das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Änderungen an der 110-kV-Leitung Stalldorf - Königshofen, Anlage 0106 ....................152

Inhaltsübersicht: Sicherheit, Kommunales und Soziales Bek vom 10.11.2009 Nr. 10-A 2161.00-1/05 über die allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen ....................143 Bek vom 19.11.2009 Nr. 12-1443.00-2/09 über die Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der RhönMaintal-Gruppe und der Gemeinde Schonungen zur Übertragung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen mit allen Aufgaben und Befugnisse auf den Zweckverband vom 29.10.2009 145 Bek vom 19.11.2009 Nr. 12-1515.00-8/09 über die Gründung eines Kommunalunternehmens durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe; Erlass einer Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe ....147 Bek vom 19.11.2009 Nr. 12-1444.13-3/83 über die Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe ......................149 Bek vom 19.11.2009 Nr. 12-1444.13-17/85 über die Änderung und Genehmigung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe ...........150

Planung und Bau Bek vom 09.11.2009 Nr. 32-4354.1-3/09 über das Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gem. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt westlich Anschlussstelle Wiesentheid - Fuchsberg (Bau-km 318+600 bis Bau-km 325+655) .......152

Bezirk Unterfranken Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Fachberatung für das Fischereiwesen vom 10.11.2009 .........................................................................................153

Nichtamtlicher Teil Wanderausstellung kostenlos abzugeben ..........................................153 Buchbesprechungen ..........................................................................153

Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bek vom 12.11.2009 Nr. 21-3320.00-3/08 über das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Änderungen an der 380-kV-Leitung Aschaffenburg - Bergrheinfeld, Ltg. Nr. B87 .........151

Sicherheit, Kommunales und Soziales

Bekanntmachung der Regierung von Unterfranken vom 10.11.2009, Nr. 10-A 2161.00-1/05, über die allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen



Bayer. Rotes Kreuz mit seinen Untergliederungen



Deutscher Caritasverband e. V. einschließlich seiner Mitgliedsverbände und ihren Untergliederungen (z. B. Malteser Hilfsdienst e.V.)

Aufgrund des Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs.2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20.12.2007 (GVBl S. 992) erteilt die Regierung von Unterfranken folgende allgemeine Erlaubnis:



Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. einschließlich seiner Mitgliedsverbände und ihren Untergliederungen (z. B. JohanniterUnfall-Hilfe e.V.)



Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., Landesverband Bayern mit seinen Untergliederungen



Lebenshilfe – Landesverband Bayern einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen



Sozialverband VdK Deutschland mit seinen Untergliederungen



Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB)



Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e.V.



Förderverein Wärmestube e.V., Würzburg



Wildwasser Würzburg e.V.

I. 1. Folgende Organisationen dürfen im Regierungsbezirk Unterfranken im Jahr 2010 und 2011 Lotterien und Ausspielungen veranstalten, wenn sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllen oder nach der Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen: •

Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern e.V. mit seinen Untergliederungen

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Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 21/2009 vom 26.11.2009



Clubs von Lions in Deutschland einschließlich ihrer Fördervereine und Hilfswerke



Clubs von Rotary in Deutschland einschließlich ihrer Fördervereine und Hilfswerke



Clubs von Zonta in Deutschland einschließlich ihrer Fördervereine und Hilfswerke



Elternbeiräte und Fördervereine von Kindergärten, Kinderhorten und Schule, die in Trägerschaft einer Gemeinde oder der katholischen bzw. evangelischen Kirche stehen



Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern



Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der römischkatholischen Kirche



Feuerwehrvereine



Gesangvereine, die dem Deutschen Chorverband e.V. angehören



Musikvereine, die dem Bayer. Blasmusikverband e.V. angehören



Sportvereine, die dem Bayer. Landes-Sportverband e.V. angehören



Schützenvereine, die einem nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören



Tierschutzvereine, die dem Deutschen Tierschutzbund e.V. angehören



Obst- und Gartenbauvereine, die dem Bayer. Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. angehören



Trachtenvereine, die dem Bayer. Trachtenverband angehören



Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. einschließlich seiner Untergliederungen



Bund Naturschutz in Bayern e.V. einschließlich seiner Kreis- und Ortsgruppen

der Öffnungszeiten der Volksfeste, Schützenfeste, Jahrmärkte, Spezialmärkte, Vereinsjubiläen und ähnlicher, nicht kommerzieller Feste durchgeführt werden und einen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreiten. 4. Die Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über den Regierungsbezirk Unterfranken hinaus erstrecken. Ein Vertrieb der Lose mit Hilfe des Internets ist nicht zulässig. 5. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht durch Dritte durchgeführt werden. 6. Mit der Veranstaltung der Lotterie oder Ausspielung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist jedoch zulässig. 7. Durch die Veranstaltung oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszweckes oder die Verwendung des Reinertrages darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden. III. 1. Die Teilnahme von Minderjährigen bestimmt sich nach den Vorschriften des § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG); insofern wird eine Abweichung von § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV, GVBl. S. 906) zugelassen. 2. Über die Lotterie oder Ausspielung ist eine Abrechnung, die Angaben über die Einnahmen durch den Losverkauf, den Wert der ausgespielten Gewinne, die Kosten und den Reinertrag enthalten soll, zu fertigen. Diese Abrechnung ist von den Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen und mit den Belegen mindestens sechs Jahre aufzubewahren, sofern sich nicht aus steuerrechtlichen Gründen eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Die Regierung von Unterfranken und die Gemeinde des Veranstaltungsortes können jederzeit die Vorlage der Abrechnung und der dazugehörigen Belege verlangen. Ohne dieses Verlangen ist die Vorlage der Abrechnung in Abweichung von § 15 Abs. 3 Satz 2 GlüStV nicht erforderlich.

2. Das Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreis) darf nicht mehr als 40.000,00 € betragen.

IV.

3. Mindestens 25 v.H. der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden.

Die Befugnisse der Gemeinde des Veranstaltungsortes, die Einhaltung dieser allgemeinen Erlaubnis sowie der Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Ausführungsgesetzes dazu zu überwachen, bleiben unberührt.

4. Der Reinertrag muss mindestens 25 v.H. der eingenommenen Entgelte betragen. Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten.

II.

Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz sind von den Veranstaltern zu beachten. Es ist mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt.

Die allgemeine Erlaubnis dieser Lotterien und Ausspielungen gilt nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen: 1. Die Lotterie oder Ausspielung muss mindestens eine Woche vorher bei der Gemeindeverwaltung des Veranstaltungsortes angezeigt werden. Erstreckt sich der Losverkauf auf mehrere Gemeindegebiete, so ist die Ausspielung oder Lotterie bei allen betroffenen Gemeinden anzuzeigen.

V. Diese allgemeine Erlaubnis tritt am 01.01.2010 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 31.12.2011. Würzburg, 10.11.2009 Regierung von Unterfranken

2. Der Anzeige sind folgende Angaben beizugeben: - Veranstalter

Dr. Paul Beinhofer Regierungspräsident

- verantwortliche Person(en) - Art, Ort und Zeit der Veranstaltung

GAPl 2161

- Anzahl der Lose und Lospreis - Verwendung des Reinertrages 3. Der Losverkauf darf ausschließlich während der Dauer und

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RABl 2009 S. 143

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 21/2009 vom 26.11.2009

Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe und der Gemeinde Schonungen zur Übertragung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen mit allen Aufgaben und Befugnisse auf den Zweckverband vom 29.10.2009

(2) Die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen umfasst die Anlagen in den Gemeindeteilen Schonungen inklusiv Kaltenhof, Mainberg, Forst, Hausen, Marktsteinach, Löffelsterz und Reichelshof. Die Anlagen der übrigen Gemeindeteile Abersfeld, Reichmannshausen, Waldsachsen, Bayerhof und Rednershof gehören anderen Trägern und unterstanden auch bisher nicht dem Satzungsrecht der Gemeinde Schonungen.

Bekanntmachung vom 19.11.2009 Nr. 12-1443.00-2/09 I.

(3) Die RMG verpflichtet sich, die gemeindlichen Wasserversorgungsanlagen mit Ausnahme des Gemeindeteiles Reichelshof innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren zu sanieren und sie auf einen technisch gleichwertigen Zustand zu den Verbandsanlagen der RMG zu bringen. Zu diesem Zweck erstellt die RMG unverzüglich einen mit der Gemeinde Schonungen abgestimmten Sanierungsplan, der regelmäßig fortgeschrieben wird.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe hat in der Sitzung am 29.10.2009 und der Gemeinderat Schonungen in der Sitzung am 20.10.2009 den Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-MaintalGruppe und der Gemeinde Schonungen zur Übertragung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen mit allen Aufgaben und Befugnissen auf den Zweckverband beschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde am 29.10.2009 abgeschlossen.

(4) Der Gemeinde Schonungen wird das Recht zur Steuerung der Aufgabenerfüllung durch die Bestellung des 1. Bürgermeisters der Gemeinde Schonungen in den Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens der Rhön-Maintal-Gruppe ermöglicht. Die Bestellung erfolgt durch die Verbandsversammlung der RMG.

Die Regierung von Unterfranken hat die Zweckvereinbarung mit Schreiben vom 19.11.2009 Nr. 12-1443.00-2/09 gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt.

§ 2 Übertragung der Aufgaben und Befugnisse (1) Nach Maßgabe des § 1 überträgt die Gemeinde Schonungen ihre Aufgaben - insbesondere auch die Sanierung der Wasserversorgungseinrichtung auf einen technisch gleichwertigen Zustand zu den Verbandsanlagen der RMG bis zum 31.12.2024 - und Befugnisse, soweit sie der RMG nicht bereits im Rahmen der Verbandssatzung übertragen wurden, sowie das Recht zum Erlass der erforderlichen Satzungen auf die RMG. Die RMG verpflichtet sich, ihrerseits die Aufgaben und Befugnisse aus dieser Zweckvereinbarung, die bereits im Rahmen der Verbandssatzung auf die RMG übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Wasserversorgung der Gemeinde Schonungen und die Rechtssetzungsbefugnis auf das neu zu gründende Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe zu übertragen. Bis das KU von dieser Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch macht, gelten die WAS der Gemeinde Schonungen vom 22.12.1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.07.2002 und die BGS-WAS der Gemeinde Schonungen vom 07.10.2009 fort.

Nach Art. 13 Abs. 1 KommZG wird die Zweckvereinbarung und die Genehmigung hiermit amtlich bekannt gemacht. Würzburg, 19.11.2009 Regierung von Unterfranken Rüth Abteilungsdirektor II. Zweckvereinbarung Zum Zwecke der Wasserversorgung der Gemeinde Schonungen wird zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, 1. Bürgermeister Reinhold Stahl und der Gemeinde Schonungen, vertreten durch den 1. Bürgermeister Kilian Hartmann folgende Zweckvereinbarung

(2) Die Gemeinde Schonungen gestattet dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe für die Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 die unentgeltliche Benutzung ihrer einschlägigen Akten, ihres Archives, ihres Kartenmaterials, der Feststellungsergebnisse über den Wasserverbrauch und dergleichen sowie die Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume. Die für den Betrieb und die Verwaltung der Wasserversorgungseinrichtung sowie für die Beitrags- und Gebührenerhebung erforderlichen Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen bzw. zu überlassen.

gemäß den Art.7 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) (BayRS 2020-6-1-1) abgeschlossen. Präambel Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Schonungen sind sanierungsbedürftig. Für die Sanierung sucht sich die Gemeinde Schonungen einen starken und kompetenten Partner. Ein Gutachten des Ing.-Büro BaurConsult, Haßfurt hat ergeben, dass das Angebot des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe die wirtschaftlichste und zukunftsträchtigste Lösung für die Abnehmer ist.

§ 3 Übertragung der Wasserversorgungsanlagen (1) Die Gemeinde Schonungen übergibt der RMG, und diese dem Kommunalunternehmen, mit Wirkung vom 01.01.2010 die Wasserversorgungseinrichtung Schonungen im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 einschließlich Grundstücke und Zubehör unentgeltlich zu den Restbuchwerten zu Eigentum mit folgenden Ausnahmen: Brunnen Hausen, Hochbehälter Hausen, Quelle Marktsteinach, Pumpwerk „Am See“ Marktsteinach.

§ 1 Aufgabe (1) Die Gemeinde Schonungen überträgt dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe (RMG) die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen. Der Zweckverband betreibt, saniert und unterhält die Wasserversorgungseinrichtung Schonungen mit allen Rechten und Pflichten; er stellt die Wasserversorgung der Bevölkerung der im Abs. 2 Satz 1 genannten Gemeindeteile sicher. Der Zweckverband überträgt die Wasserversorgungseinrichtung Schonungen mit allen Aufgaben und Befugnissen aus dieser Zweckvereinbarung, die über die Verbandssatzung bereits auf den Zweckverband übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Wasserversorgung Schonungen und die Rechtssetzungsbefugnis bezogen auf das Aufgabengebiet dem zu diesem Zweck gegründeten Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe.

(2) Nach Ablauf von 15 Jahren zum 01.01.2025 wird die RMG die Wasserversorgungseinrichtung Schonungen einschließlich Grundstücke und Zubehör unentgeltlich zu den Restbuchwerten vom Kommunalunternehmen auf die RMG zu Eigentum rückübertragen. (3) Sollte nach Übertragung der Wasserversorgungsanlage festgestellt werden, dass Leitungen, Strom- und Steuerkabel nicht dinglich gesichert wurden, verpflichtet sich die Gemeinde Schonungen die Kosten für die Eintragung der Dienstbarkeit zu über-

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nehmen. Kosten von Leitungsumlegungen, welche auf Grund fehlender Dienstbarkeiten notwendig werden, gehen zu Lasten der Gemeinde Schonungen.

(6) Die Gemeinde trägt die Kosten für die Änderungen oder Sicherungen der Anlagen nach Abs. 5 nach dem Verursachungsprinzip (Folgekosten).

§ 4 Mitgliedschaft bei der RMG

(7) Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

(1) Mit Wirkung zum 01.12.2009 nimmt die RMG mit Zustimmung der Gemeinde Schonungen eine Änderung der Verbandssatzung dergestalt vor, dass in § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes für die Gemeinde Schonungen um die Gemeindeteile Hausen, Marktsteinach, Löffelsterz und Reichelshof erweitert wird. § 8 Abs. 2 der Verbandssatzung wird dahingehend ergänzt, dass sich die Anzahl der Stimmen der Gemeinde Schonungen in der Verbandsversammlung ab dem 01.01.2011 nach der Wasserbezugsmenge des Kommunalunternehmens vom Zweckverband des Vorjahres richtet. Vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der von der RMG an die Gemeinde Schonungen verkauften Wassermenge im Jahr 2009.

(8) Wird die benutzte Grundfläche ihrer Zweckbestimmung als öffentliche/r Straße/Weg entzogen, lässt die Gemeinde auf Antrag der RMG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen, bevor sie das Eigentum an dem für die Anlagen in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten überträgt. Auf Antrag der RMG wird die Gemeinde an der benutzten Grundfläche eine Vormerkung im Grundbuch bewilligen. Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit und der Vormerkung sowie die Kosten der Löschung der Vormerkungen nach Wegfall des Benutzungsrechtes trägt die RMG. § 6 Wasserbezug (1) Es ist beabsichtigt, dass das Kommunalunternehmen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-MaintalGruppe zur Versorgung der Gemeindeteile Schonungen, Mainberg, Forst, Hausen, Marktsteinach und Löffelsterz das gesamte Wasser ausschließlich vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe bezieht. Zu diesem Zweck soll ein Wasserlieferungsvertrag abgeschlossen werden.

(2) Nach Ablauf dieser Zweckvereinbarung zum 01.01.2025 wird die RMG die Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens dergestalt ändern bzw. dieses auflösen, dass die gesamte übertragene Aufgabe der Wasserversorgung Schonungen an die RMG zurückfällt. Die RMG wird unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eine Änderung der Verbandssatzung dahingehend vornehmen, dass die Gemeinde Schonungen bezüglich der Gemeindeteile Schonungen, Mainberg, Forst, Hausen, Marktsteinach, Löffelsterz und Reichelshof zum 01.01.2025 in den Versorgungsbereich nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) der Verbandssatzung (Endabnehmer) aufgenommen wird. Zum 01.01.2026 entfällt die in § 8 Abs. 2 der Verbandssatzung aufgenommene Sonderregelung für die Gemeinde Schonungen wieder.

(2) Solange die Ortsteile Hausen und Marktsteinach technisch nicht mit Wasser des Zweckverbandes Rhön-Maintal-Gruppe versorgt werden können, werden der Brunnen Hausen und der Hochbehälter Hausen sowie die Quelle Marktsteinach und das Pumpwerk „Am See“ Marktsteinach durch die RMG weiter betrieben und unterhalten. Das aus diesen Brunnen geförderte Wasser stellt die Gemeinde Schonungen der RMG unentgeltlich zur Verfügung.

§ 5 Benutzung von Straßen und Wegen

(3) Für den Gemeindeteil Reichelshof besteht eine Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Schonungen und der Gemeinde Sennfeld über die Belieferung mit Wasser. Für den Gemeindeteil Reichelshof bezieht demnach die Gemeinde Schonungen sein gesamtes Wasser von der Gemeinde Sennfeld. Die RMG tritt in die bestehende Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Schonungen und der Gemeinde Sennfeld als Rechtsnachfolgerin ein. Sie wird in der Unternehmenssatzung regeln, dass mit Übergang der Aufgabe aus dieser Zweckvereinbarung auf das KU, das KU anstelle des Zweckverbandes in die Zweckvereinbarung als Rechtsnachfolger eintritt.

(1) Die Gemeinde stellt ihre Straßen, Wege und öffentliche Anlagen der RMG zum Zwecke der Verlegung von Wasserleitungen und Steuerkabel nebst dem erforderlichen Zubehör sowie für den Betrieb, die Instandsetzung, Unterhaltung, Änderung und Erneuerung der in § 3 Abs. 1 übertragenen Anlagen (im weiteren als Anlagen bezeichnet) unentgeltlich zur Verfügung. Die RMG ist berechtigt, die Ausübung dieser Rechte Dritten zu übertragen. (2) Die RMG holt vor jeder Änderung der Anlagen oder vor Unterhaltungsmaßnahmen an den Anlagen die Zustimmung der Gemeinde ein, wenn die Änderungen oder Unterhaltungsmaßnahmen sich auf die Straßen/Wege oder den Gemeingebrauch auswirken können. Die Gemeinde stimmt zu, wenn die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist.

§ 7 Beiträge und Gebühren (1) Es ist beabsichtigt, dass das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe eine Wasserabgabesatzung (WAS) und eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) erlässt und kostendeckende Gebühren von den Endverbrauchern erhebt, so dass ein weiterer Kostenersatz durch die Gemeinde Schonungen nicht in Betracht kommt.

(3) Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es bei Gefahr im Verzuge keiner vorherigen Zustimmung; jedoch ist die RMG verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Gemeinde gibt der RMG von einer beabsichtigten Änderung der Straßen/Wege oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Anlagen bedingt oder die Anlagen gefährden können, möglichst so rechtzeitig Kenntnis, dass die Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.

(2) Der Zweckverband wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates des Kommunalunternehmens der Rhön-Maintal-Gruppe bei der Beschlussfassung über die BGS-WAS auf der Grundlage einer nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes erstellten Kalkulation folgende Weisung zur inhaltlichen Ausgestaltung der Regelungen über die Beiträge und Gebühren erteilen:

(5) Die RMG führt Änderungen oder Sicherungen der Anlagen, die die Gemeinde wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderungen der Straßen/Wege oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde unverzüglich durch, damit die Gemeinde nicht behindert wird (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlagen ausschließlich durch den Neubau einer/es anderen Straße/ Weges oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer/es kreuzenden Straße/Weges veranlasst wird.

1. Als Benutzungsgebühren werden ab 01.01.2010 1,80 €/m3 zuzüglich eines variablen Wasserpreises von derzeit 0,85 €/ m3 zuzüglich einer Grundgebühr von 6,00 €/Monat bei einer Zählergröße von Qn 2,5 (neue Bezeichnung = Q34) zuzüglich der gesetzlichen MWSt erhoben. Der variable Wasserpreis ist der für Wiederverkäufer (§ 10 Abs. 3 BGS-WAS) in der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-MaintalGruppe gültige Tarif. 146

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versorgung der Rhön-Maintal-Gruppe (RMG) folgende

Für den Fall, dass der bei der Kalkulation zu Grunde liegende jährliche Wasserverkauf von 260.000 m³ mehr als 10 % unter- bzw. überschritten wird, ist eine Neukalkulation der Benutzungsgebühren vorzunehmen.

SAT Z U N G

2. Das Kommunalunternehmen erhebt keine Ergänzungs- bzw. Verbesserungsbeiträge.

§1 Name, Sitz, Stammkapital

3. Die Regelungen über die Herstellungsbeiträge werden entsprechend den Regelungen in der BGS-WAS der RMG (Grundstücksfläche und zulässige Geschoßfläche) ausgestaltet, sofern dies nach dem KAG hinsichtlich des bisher gültigen Satzungsrechtes der Gemeinde Schonungen möglich ist.

(1) Das Kommunalunternehmen (KU) der Rhön-Maintal-Gruppe ist ein selbständiges Unternehmen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Das KU führt den Namen „Das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der RhönMaintal-Gruppe“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

§ 8 Kündigung, Auseinandersetzung (1) Diese Zweckvereinbarung endet ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des 31.12.2024. Eine ordentliche Kündigung ist in dieser Zeit nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Das KU hat seinen Sitz in Poppenhausen.

(2) Wird die Zweckvereinbarung vorzeitig aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordnungsgemäße Wasserversorgung des betroffenen Gebietes gewährleistet.

(4) Das Stammkapital beträgt 25.000,-- €. §2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (1) Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-MaintalGruppe (RMG) überträgt dem KU die Aufgabe der Wasserversorgung der Gemeinde Schonungen bezüglich der Gemeindeteile Schonungen, Mainberg, Forst, Hausen, Marktsteinach, Löffelsterz und Reichelshof mit sämtlichen Rechten und Befugnissen. Hierzu gehören alle Rechte und Pflichten, die der RMG aus der Zweckvereinbarung zum Zweck der Wasserversorgung der Gemeinde Schonungen mit der Gemeinde Schonungen vom 29.10.2009 zustehen bzw. obliegen und alle Aufgaben und Befugnisse, die der RMG im Rahmen der Verbandssatzung von der Gemeinde Schonungen übertragen wurden. Das KU tritt als Rechtsnachfolger in die bestehende Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Sennfeld und der Gemeinde Schonungen über die Belieferung des Gemeindeteils Reichelshof mit Wasser vom 20.12./27.12.2001 ein.

§ 9 Inkrafttreten Diese Zweckvereinbarung tritt am 01.12.2009 in Kraft. Poppenhausen, den 29.10.2009 Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe

Gemeinde Schonungen

Stahl Verbandsvorsitzender

Hartmann 1. Bürgermeister

GAPl 1443

RABl 2009 S. 145

(2) Dem KU wird das Recht eingeräumt, anstelle der RMG und der Gemeinde Schonungen - und soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt - auch Verordnungen und Satzungen für die gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabe zu erlassen und Beiträge und Gebühren einzuheben. Bis das KU von dieser Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch macht, gelten die WAS der Gemeinde Schonungen vom 22.12.1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.07.2002 und die BGS-WAS der Gemeinde Schonungen vom 07.10.2009 fort.

Gründung eines Kommunalunternehmens durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe; Erlass einer Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe Bekanntmachung vom 19.11.2009 Nr. 12-1515.00-8/09 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe hat in der Sitzung am 29.10.2009 die Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe beschlossen.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das KU im Rahmen der Gesetze Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die den Aufgaben des KU unmittelbar dienen und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Das KU kann im Rahmen der Gesetze hierfür auch andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des KU auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.

Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG wird nachfolgend die Unternehmenssatzung amtlich bekannt gemacht. Würzburg, 19.11.2009 Regierung von Unterfranken

§3 Gemeinnützigkeit

Rüth Abteilungsdirektor

Das Kommunalunternehmen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es betreibt seine Aufgabe ohne Absicht einer Gewinnerzielung (Selbstlosigkeit).

II. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe

§4 Organe

Aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband zur Wasser-

(1) Organe des KU sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. (2) Für die Organe werden Geschäftsordnungen erlassen.

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§5 Vorstand

3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte 4. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen

(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Für den Vorstand wird ein ständiger Vertreter vom Verwaltungsrat bestellt.

5. die Bestellung des Abschlussprüfers 6. die Ergebnisverwendung

(2) Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.

7. Entlastung des Vorstands 8. Bestellung und Abberufung des Vorstands, sowie Regelung der Dienstverhältnisse des Vorstands

(3) Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Er vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Er unterrichtet den Verwaltungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge und gibt dem Verwaltungsrat auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

9. Aufnahme von langfristigen Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 50.000,-- € überschreiten 10. Erlass der Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat (3) Vor Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 ist die Verbandsversammlung der RMG rechtzeitig mit der Angelegenheit zu befassen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind insoweit an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden.

(4) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich vorzulegen.

(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das KU gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das KU auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(5) Jedes Mitglied des Vorstands wird vertraglich verpflichtet, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nr. 9 Buchstabe a) des Handelsgesetzbuchs dem Träger (RMG) jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.

§8 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats

§6 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens 6 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden dabei nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 übrigen Mitgliedern. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Verbandsvorsitzende der RMG. Der Verbandsvorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den stv. Verbandsvorsitzenden sowohl als Verwaltungsrat, als auch als Vorsitzender vertreten. Ist der stv. Verbandsvorsitzende selbst als Verwaltungsrat bestellt, übernimmt er im Falle der Verhinderung des Verbandsvorsitzenden den Vorsitz im Verwaltungsrat. Für diesen Fall wird für den Verbandsvorsitzenden als Verwaltungsrat ein Vertreter bestellt. Für die übrigen Verwaltungsräte werden Vertreter bestellt, sofern sie nicht als 1. Bürgermeister einer Gemeinde als Verwaltungsrat bestellt sind; dann gilt die Vertretungsregelung gem. Art. 39 GO. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sowie ggf. deren Vertreter werden von der Verbandsversammlung für sechs Jahre bestellt.

(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung, außer, wenn über Satzungen und Verordnungen beraten und beschlossen wird. In diesen Fällen ist die Sitzung öffentlich. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

(2) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der Verbandsversammlung der RMG angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Verbandsversammlung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Regelungen, die die Entschädigung von Mitgliedern des Verbandsausschusses der RMG für die Teilnahme an Ausschusssitzungen regeln.

2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

§7 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(6) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 4 ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates notwendig.

(2) Der Verwaltungsrat ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs 2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, sowie die Feststellung des Jahresabschlusses

(7) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist befugt, anstelle des Verwaltungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unauf-

148

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 21/2009 vom 26.11.2009

schiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe

(8) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Bek vom 19.11.2009 Nr. 12-1444.13-3/83 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe hat in der Sitzung am 29.10.2009 die Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-MaintalGruppe beschlossen.

(9) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Die Teilnahmepflicht entfällt, wenn der Verwaltungsrat dies beschließt. (10 Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden abgegeben, und zwar unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens der Rhön-Maintal-Gruppe“.

Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG wird nachfolgend die Änderungssatzung amtlich bekannt gemacht. Würzburg, 19.11.2009 Regierung von Unterfranken

§9 Verpflichtungserklärungen

Rüth Abteilungsdirektor

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe“, durch den Vorstand.

II. Satzungsänderung (Wasserabgabesatzung)

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes; das stv. Vorstandsmitglied „In Vertretung“; andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-MaintalGruppe, Bergstr. 4, 97490 Poppenhausen, erlässt auf Grund des Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

(1) Das KU ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.

Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe vom 15.01.2008 (RABl. Nr. 4 vom 14.02.2008) §1 Änderungen

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

1. § 1 Abs 2 erhält folgenden Wortlaut: (2) Die Stadt Bad Kissingen mit ihrem Stadtteil Reiterswiesen, der Markt Burkardroth mit seinen Marktgemeindeteilen Burkardroth, Frauenroth, Katzenbach, Lauter, Oehrberg, Stralsbach, Waldfenster, Zahlbach und Gefäll der Markt Werneck mit seinen Marktgemeindeteilen Eckartshausen, Egenhausen, Eßleben, Rundelshausen und Schleerieth und die Gemeinde Sennfeld sowie der Bezirk Unterfranken mit den Bezirkskrankenhäusern „Schloß Werneck“ erhalten vom Zweckverband lediglich den gesamten Wasserbedarf zur weiteren Verteilung. Art und Umfang dieser Weiterverteilung regeln die Stadt Bad Kissingen, der Markt Burkardroth, der Markt Werneck und die Gemeinde Sennfeld sowie der Bezirk Unterfranken in eigener Zuständigkeit. Hinsichtlich der Gemeinde Sennfeld wird auf eine zusätzliche vertragliche Regelung verwiesen. §2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.12.2009 in Kraft. Poppenhausen, den 29.10.2009

(3) Das Wirtschaftsjahr des KU ist das Kalenderjahr. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV). § 11 Vermögensübergang Bei der Auflösung des Unternehmens geht das Vermögen auf die RMG über. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.12.2009 in Kraft. Poppenhausen, den 29.10.2009 Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe Stahl Verbandsvorsitzender GAPl 1515

RABl 2009 S. 147

Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe Stahl Verbandsvorsitzender GAPl 1444

149

RABl 2009 S. 149

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 21/2009 vom 26.11.2009

Änderung und Genehmigung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-MaintalGruppe

Gemeinde

Landkreis

bezügl. des Gemeindeteiles bzw. der Gemeindeteile

Bek vom 19.11.2009 Nr. 12-1444.13-17/85

Münnerstadt

Bad Kissingen

Windheim

Oerlenbach

Bad Kissingen

Oerlenbach Ebenhausen Eltingshausen Rottershausen

Bergrheinfeld

Schweinfurt

Bergrheinfeld Garstadt

I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe hat in der Sitzung am 29.10.2009 die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-MaintalGruppe beschlossen. Die Regierung von Unterfranken hat die Änderung der Verbandsaufgaben in § 3 Abs. 9 mit Schreiben vom 19.11.2009 Nr. 12-1444.13-17/85 gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt.

Dittelbrunn

Schweinfurt

Hambach

Donnersdorf

Schweinfurt

Pusselsheim

Euerbach

Schweinfurt

Euerbach Obbach Sömmersdorf

Geldersheim

Schweinfurt

Gochsheim

Schweinfurt

Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1 KommZG werden die Änderungssatzung und die Genehmigung hiermit amtlich bekannt gemacht. Würzburg, 19.11.2009 Regierung von Unterfranken Rüth Abteilungsdirektor

Gochsheim Weyer

Grafenrheinfeld Schweinfurt II.

Grettstadt

Schweinfurt

Grettstadt Dürrfeld Obereuerheim Untereuerheim

Niederwerrn

Scheinfurt

Oberwerrn

Poppenhausen

Schweinfurt

Poppenhausen Hain Kronungen Kützberg Maibach

Röthlein

Schweinfurt

Röthlein Heidenfeld Hirschfeld

Schonungen

Schweinfurt

Schonungen Forst Mainberg Hausen Marktsteinach Löffelsterz Reichelshof

Sennfeld

Schweinfurt

Schwebheim

Schweinfurt

Sulzheim

Schweinfurt

Sulzheim Alitzheim

Üchtelhausen

Schweinfurt

Üchtelhausen Hesselbach Hoppachshof Madenhausen Ottenhausen Thomashof Weipoltshausen Zell

Waigolshausen Schweinfurt

Waigolshausen Hergolshausen Theilheim

Werneck

Werneck Eckartshausen Egenhausen Ettleben Eßleben Mühlhausen

Satzungsänderung (Verbandssatzung) Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-MaintalGruppe, Bergstr. 4, 97490 Poppenhausen, erlässt auf Grund der §§ 12 und 31 der Verbandssatzung i. V. m. Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom 20.06.1994 (BayRS 2020-6-T-I) folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe vom 10.05.1988 (RABl. Nr. 15 vom 12.08.1988), zuletzt geändert am 26.11.2007 (RABl Nr. 24 vom 13.12.2007) §1 Änderungen 1. § 2 Abs 1 erhält folgenden Wortlaut: (1) Verbandsmitglieder sind: Gemeinde

Landkreis

bezügl. des Gemeindeteiles bzw. der Gemeindeteile

Sandberg

Rhön-Grabfeld

Waldberg

Bad Bocklet

Bad Kissingen

Bad Bocklet Aschach Großenbrach Hohn Roth Steinach

Bad Kissingen

Bad Kissingen

Hausen Kleinbrach Reiterswiesen Winkels

Burkardroth

Bad Kissingen

Burkardroth Frauenroth Katzenbach Lauter Oehrberg Premich Strahlsbach Waldfenster Zahlbach Gefäll 150

Schweinfurt

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 21/2009 vom 26.11.2009

Gemeinde

Landkreis

Der Verbandsvorsitzende hat 1 Stimme.

bezügl. des Gemeindeteiles bzw. der Gemeindeteile

Verbandsmitglieder mit einem Wasserverbrauch bis zu 50.000 cbm haben eine Stimme, von 50.001 bis 100.000 cbm zwei Stimmen, von 100.001 bis 150.000 cbm drei Stimmen, von 150.001 bis 200.000 cbm vier Stimmen, von 200.001 bis 250.000 cbm fünf Stimmen und über 250.000 cbm sechs Stimmen.

Rundelshausen Schleerieth Schnackenwerth Zeuzleben sowie der Bezirk Schweinfurt Unterfranken

Die Anzahl der Stimmen der Gemeinde Schonungen richten sich im Kalenderjahr 2010 nach der von der RMG an die Gemeinde Schonungen im Kalenderjahr 2009 verkauften Wassermenge. Ab dem Kalenderjahr 2011 richtet sich die Anzahl der Stimmen der Gemeinde Schonungen nach der Wasserbezugsmenge des jeweiligen Vorjahres, die das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe von der RMG für die Wasserversorgung Schonungen bezogen hat.

beteiligt mit der Krankenhausverwaltung „Schloss Werneck“

2. Im § 3 wird der Abs. 9 angefügt: (9) Der Zweckverband überträgt alle Aufgaben nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang mit der Belieferung der Gemeinde Schonungen mit Wasser auf sein Kommunalunternehmen „Das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe“.

5. § 19 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: (1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden gemäß Art. 35 KommZG gewählt. Der Verbandsvorsitzende muss nicht aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt werden (Art. 35 Abs. 3 KommZG).

3. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: (2) Bei den nachgenannten Mitgliedern beinhaltet der räumliche Wirkungskreis nur die Wasserlieferung, ohne dass die Wasserabnehmer der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes unterliegen.

6. § 24 Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut: 2. Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten nach Art. 40 Abs. 1 KommZG die Vorschriften für die Gemeindewirtschaft entsprechend.

1. Forst, Hausen, Mainberg, Marktsteinach, Löffelsterz, Reichelshof, Schonungen (Gemeinde Schonungen) 2. Eckartshausen, Egenhausen, Eßleben, Rundelshausen (Markt Werneck)

Schleerieth,

§2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.12.2009 in Kraft.

3. Reiterswiesen (Stadt Bad Kissingen) 4. Burkardroth, Frauenroth, Katzenbach, Lauter, Oehrberg, Strahlsbach, Waldfenster, Zahlbach, Gefäll (Markt Burkardroth) sowie

Poppenhausen, den 19. November 2009 Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe

5. Sennfeld (Gemeinde Sennfeld); siehe hierzu gesonderte vertragliche Regelung

Stahl Verbandsvorsitzender

4. § 8 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: (2) Die Anzahl der Stimmen, die jedem Verbandsmitglied zusteht, richtet sich jeweils nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres.

GAPl 1444

RABl 2009 S. 150

Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Änderungen an der 380-kV-Leitung Aschaffenburg - Bergrheinfeld, Ltg. Nr. B87

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3a UVPG bekannt gegeben. Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Firma E.ON Netz GmbH hatte mit Schreiben vom 03.11.2008 die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung zweier neuer Masten der o.g. Freileitung im Zusammenhang mit der Erweiterung des Umspannwerks Aschaffenburg beantragt. Im Jahre 2009 wurde das Verfahren von der neuen Eigentümerin der Leitung, der Transpower Stromübertragungs GmbH, weiter betrieben.

Wolfgang Jäger Abteilungsdirektor

Würzburg, 12.11.2009 Regierung von Unterfranken

GAPl 3320

Für das Vorhaben war nach §§ 3 e Abs. 1 Nr. 2, 3c Satz 1 und 3 UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann. Es ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

151

RABl 2009 S. 151

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 21/2009 vom 26.11.2009

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Änderungen an der 110-kV-Leitung Stalldorf - Königshofen, Anlage 0106

nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann. Es ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Firma EnBW Regional AG hat mit Schreiben vom 25.09.2009 die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für Änderungen an einem Mast der o.g. Freileitung im Zusammenhang mit dem Anschluss des Umspannwerks Tiefenthal beantragt.

Würzburg, 19.11.2009 Regierung von Unterfranken

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3a UVPG bekannt gegeben. Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Wolfgang Jäger Abteilungsdirektor

Für das Vorhaben war nach §§ 3 e Abs. 1 Nr. 2, 3 c Satz 1 und 3 UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen

GAPl 3320

Planung und Bau Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt westlich Anschlussstelle Wiesentheid - Fuchsberg (Bau-km 318+600 bis Bau-km 325+655) Bek vom 09.11.2009 Nr. 32-4354.1-3/09 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Für das oben genannte Bauvorhaben hat die Autobahndirektion Nordbayern, Flaschenhofstraße 55, 90402 Nürnberg, mit Schreiben vom 29.10.2009 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die eingereichten Unterlagen liegen zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltungsgemeinschaft Wiesentheid und im Markt Geiselwind aus. Ort und Zeit der Auslegung sowie Näheres zur Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, werden durch ortsübliche Bekanntmachung im Markt Abtswind, im Markt Geiselwind, im Markt Rüdenhausen und im Markt Wiesentheid gesondert mitgeteilt. Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den von den Planunterlagen betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). Bei Einwendungen gegen den Plan, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese gleichförmigen Eingaben unberücksichtigt bleiben. Würzburg, 09.11.2009 Regierung von Unterfranken Dr. Paul Beinhofer Regierungspräsident GAPl 4354

RABl 2009 S. 152

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RABl 2009 S. 152

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 21/2009 vom 26.11.2009

Bezirk Unterfranken Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Fachberatung für das Fischereiwesen vom 10.11.2009

ristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Fachberatungen in Anspruch nehmen, selbst aber nicht berechtigt sind, Gebühren im Rahmen dieser Verfahren Dritten aufzuerlegen. Auslagen sind zu erstatten. Auf Art. 5 und 23 BayKG wird verwiesen.

I. Der Bezirkstag von Unterfranken hat in seiner Sitzung am 30.10.2009 die nachfolgend bekanntgemachte Satzung beschlossen.

§3 Sachverständigentätigkeiten, die nicht unter Nr. 1 und 2 fallen, sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten werden entsprechend dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG – nach tatsächlichem Aufwand erhoben. Für die Berechnung der Personalkosten werden die jährlich amtlich veröffentlichten „Personaldurchschnittskosten und Kosten eines Arbeitsplatzes für Beamte (kommunaler Bereich)“ zugrunde gelegt.

Würzburg, den 13.11.2009 Regierung von Unterfranken Dr. Andreas Metschke Regierungsvizepräsident II. Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Fachberatung für das Fischereiwesen

§4 Für Veranstaltungen der Fachberatungen für das Fischereiwesen (Vorträge, Informationsstände, Führungen, etc.) können Gebühren erhoben werden. Veranstaltungen für Schulen und soziale Einrichtungen sind gebührenfrei. Unkostenbeiträge zur Deckung der anfallenden Auslagen können erhoben werden.

Auf der Grundlage von Art. 17 BezO und Art. 20. Abs. 1 BayKG erlässt der Bezirk Unterfranken eine Satzung zur Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Fachberatung für das Fischereiwesen.

§5

§1

Die Satzung tritt am 01.12.2009 in Kraft.

Sachverständigentätigkeiten beim Vollzug des Fischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung sowie des Flurbereinigungsgesetzes im Rahmen der Amtshilfe erfolgen kostenfrei. Kostenfrei sind auch alle Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis gemäß der „Bad Füssinger Vereinbarung“ vom 07.07.1983.

Würzburg, den 10.11.2009 Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident GAPl 1432

§2

RABl 2009 S. 153

Sachverständigentätigkeiten beim Vollzug von Gesetzen und Verordnungen erfolgen grundsätzlich gebührenfrei, soweit ju-

Nichtamtlicher Teil BUCHBESPRECHUNGEN

Wanderausstellung kostenlos abzugeben Das Referat Kulturarbeit und Heimatpflege des Bezirks Unterfranken macht auf folgendes Angebot für interessierte Museen aufmerksam:

Schleicher/Bühler Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung

Die Wanderausstellung „Deutsche Emigranten in Frankreich, Emigranten in Deutschland 1685-1945“

französische

Stand: August 2009

ist abzugeben.

452 Seiten, kartoniert

Diese Wanderausstellung wurde in den 1970er Jahren konzipiert. Sie beschreibt auf großformatigen Bild- und Texttafeln die spannende Geschichte der Emigration von Deutschen nach Frankreich und Franzosen nach Deutschland.

Preis: 34,95 Euro

Die Tafeln sind samt Stellsytem in stabilen Holz/Metallkisten verpackt und in Würzburg gelagert. Insgesamt wiegt die Ausstellung etwa eine Tonne und benötigt im aufgebauten Zustand einen Raum von rund zweihundert Quadratmetern.

Die Neuauflage befindet sich auf dem Rechtsstand vom 1.8.2009, wobei die Hauptänderungen sich aus dem Beamtenstatusgesetz und dem neuen Bayerischen Beamtengesetz ergeben, die seit April 2009 in Kraft sind. Zusätzlich wurde ein neuer Art. 80a mit dem Anhörungsrecht der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (im Folgenden: ARGE-HPR) in das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) eingefügt. Dadurch wird die bisher als einfacher Zusammenschluss der Hauptpersonalräte der Ressorts gebildete ARGE der Hauptpersonalräte als eigenes personalvertretungsrechtliches Gebilde anerkannt und aufgewertet. Daneben wurden aktuelle Rechtsprechung und neuere Verwaltungserlasse berücksichtigt. Neben der inhaltli-

ISBN 978-3-8073-0023-8 Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm

Die Ausstellung wird kostenfrei an ein Museum abgegeben, wo diese entweder aufgebaut oder zu Dokumentationszwecken gelagert werden kann. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Peter Schäfer Birkentalstraße 6, 97209 Veitshöchheim Tel.: 0931/950 280, Fax: 0931/9911 436 Email: [email protected]

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Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 21/2009 vom 26.11.2009

chen Überarbeitung wurde der Band auch gestalterisch im Sinne einer noch besseren Übersicht leicht verändert. Damit liegt wieder eine praktische Arbeitshilfe vor, für die Personalratsarbeit ebenso wie für die Vertreter in Dienststellen, Gewerkschaften und Berufsverbänden.



Sie enthält das wiederholt angekündigte neue Stichwortverzeichnis.



Sie berücksichtigt die am 1. August 2009 in Kraft getretenen Änderungen des BayVwVfG und des VwZVG.



Sie enthält die neuen Bescheid-Muster der BayFHVR (Stand August 2009).

Walhalla Fachredaktion



Sie erörtert das Thema „Stellenausschreibungen“ (mit Muster)



Sie stellt dar, wie man einen mündlichen Verwaltungsakt schriftlich bestätigt.



Sie behandelt die Zulässigkeit der reformatio in peius in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere im Kommunalabgabenrecht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes.

Das gesamte Arbeitsrecht Ausgabe 2009/2010 1.296 Seiten, Paperback Preis: 19,90 Euro ISBN 978-3-8029-3803-0 Walhalla Fachverlag Die Gesetzessammlung ist für die tägliche Praxis konzipiert. In einem Band finden Personalverantwortliche, Rechtsanwälte und Führungskräfte, aber auch interessierte Arbeitnehmer, was sie sonst aus unterschiedlichen Vorschriftensammlungen zusammensuchen müssen. Damit sparen sie Zeit und haben zuverlässige Information, z.B. zu Arbeitsverträgen, Arbeits- und Betriebssicherheit, Vergütung, Urlaub, Ausbildung, Mitbestimmung, Teilzeit, Mutterschutz oder Arbeitsförderung, immer griffbereit. Die Ausgabe 2009 beruht auf dem Rechtsstand vom 1. August 2009. Darin enthalten sind u.a. folgende für die Praxis besonders relevante Änderungen: •

Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeitregelungen



Ausbau der arbeitsmedizinischen Vorsorge



Vereinfachte Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen



Änderungen beim Kurzarbeitergeld



Übergangsregelung für die Auswirkung von Arbeitszeitverkürzung auf die Höhe des Arbeitslosengeldes



Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Mindeslöhne für sechs weitere Branchen

Die klare thematische Gliederung, eine übersichtliche zweispaltige Darstellung und das Griffregister machen die Suche nach der gewünschten Vorschrift unkompliziert. Dabei helfen auch das jedem Gesetz vorgeschaltete Inhaltsverzeichnis und ein ausführliches Stichwortverzeichnis. Dr. Helmut Linhart Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung 28. Aktualisierung Stand: September 2009 Preis: 52,95 Euro ISBN 78250257028 Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm Die vorliegende 28. Aktualisierung, die an die im April 2009 erschienene 27. Aktualisierung anschließt, bringt das Werk auf den Rechtsstand September 2009. Herausgegeben und gedruckt von der Regierung von Unterfranken, Würzburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel monatlich zweimal. Bezugspreis: jährlich 23,– € zuzüglich Versandkosten. Bestellungen zum laufenden Bezug sind an die Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Z3 Haushalt, 97064 Würzburg, zu richten. Einzelnummern sind zum Preis von 2,– € je Stück zuzüglich Versandkosten bei der Regierung von Unterfranken erhältlich.

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