AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Herausgegeben von der Regierung von Unterfranken in Würzburg

Würzburg, 19. März 2009

54. Jahrgang

Nr. 5

Inhaltsübersicht: Sicherheit, Kommunales und Soziales

Bezirk Unterfranken

Bek vom 24.02.2009 Nr. 12-1443.00-2/05 über die Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld und Schweinfurt sowie der Stadt Schweinfurt über die Verteilung des Schulaufwandes für die „Staatliche Schule für Kranke“ in Schweinfurt ................45 Bek vom 05.02.2009 Nr. 12-1444.12-1/09 über die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg für das Haushaltsjahr 2009 ...........................46 Bek vom 05.02.2009 Nr. 12-1444.09-2/08 über Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Würzburg für das Haushaltsjahr 2009 ...........46

Beteiligungsbericht gem. Art. 80 Abs. 3 BezO über die Beteiligung des Bezirks Unterfranken an der Lohrer Selbsthilfe gGmbH für das Geschäftsjahr 2007 in der Ausfertigung vom 15.01.2009, Az. 57300/03-1/95 ..................51 Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Bezirksbürger und über die Gewährung eines Zuschusses an die im Bezirkstag vertretenen Fraktionen und Gruppierungen (Entschädigungssatzung) ........51 Bek vom 12.03.2009 über die Haushaltssatzung des Bezirks Unterfranken und die Haushaltssatzung der Unterfränkischen Kulturstiftung für das Haushaltsjahr 2009 ..................53

Nichtamtlicher Teil Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr

Buchbesprechungen ............................................................................54

Bek vom 18.02.2009 Nr. 24-8151.00-2/08 über die Sechste Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (1) vom 10. Februar 2009 betreffend die Kapitel A I „Allgemeine Ziele“ (jetzt: „Grundlagen der regionalen Entwicklung“) und A II „Raumstruktur“..............47

Sicherheit, Kommunales und Soziales Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld und Schweinfurt sowie der Stadt Schweinfurt über die Verteilung des Schulaufwandes für die „Staatliche Schule für Kranke“ in Schweinfurt

II. Änderung der Zweckvereinbarung Die am 08.03.2005 geschlossene Zweckvereinbarung über die Verteilung des Schulaufwandes der Schule für Kranke in der Region 3 (Main-Rhön) zwischen

Bekanntmachung vom 24.02.2009 Nr. 12-1443.00-2/05

der Stadt Schweinfurt

I.

vertreten durch Frau Oberbürgermeisterin Gudrun Grieser,

Die Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld und Schweinfurt sowie die Stadt Schweinfurt haben mit Zweckvereinbarung vom 02./24./30.06.2008 die Zweckvereinbarung vom 08.03.2005 über die Verteilung des Schulaufwandes für die „Staatliche Schule für Kranke“ in Schweinfurt geändert.

dem Landkreis Schweinfurt vertreten durch Herrn Landrat Harald Leitherer, dem Landkreis Bad Kissingen vertreten durch Herrn Landrat Thomas Bold,

Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 19.02.2009 Nr. 12-1443.00-2/05 die Zweckvereinbarung nach Art. 14 Abs. 2 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt.

dem Landkreis Haßberge vertreten durch Herrn Landrat Rudolf Handwerker,

Nachfolgend wird die Zweckvereinbarung amtlich bekannt gemacht.

dem Landkreis Rhön-Grabfeld vertreten durch Herrn Landrat Thomas Habermann

Würzburg, 24.02.2009 Regierung von Unterfranken

wird wie folgt geändert: § 3 erhält folgende Fassung:

Rüth Abteilungsdirektor

45

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

§ 3 Schulträger

II.

(1) Die Caritas-Schulen gGmbH übernimmt ab 01.08.2006 die Schulträgerschaft für die Schule für Kranke. Die Überlassung der Schulräume wird in einem Mietvertrag zwischen der Stadt Schweinfurt und der Caritas-Schulen gGmbH geregelt.

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg für das Jahr 2009 Auf Grund der § 18 ff. der Verbandssatzung und Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO), erlässt der Zweckverband Abfallwirtschaft Raum Würzburg für 2009 folgende

(2) Für die Zeit vom 01.08.2004 bis zur Inbetriebnahme der Schulräume wird der Schulaufwand analog § 2 der bis zum 31.07.2004 geltenden Zweckvereinbarung vom 06.05.1988 von den Gebietskörperschaften getragen.

Haushaltssatzung:

In § 6 werden die Worte

§1

“Auflösung der ,Staatlichen Schule für Kranke’ “

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt; er schließt

ersetzt durch die Worte „Beendigung der Trägerschaft durch die Caritas-Schulen gGmbH“.

im Erfolgsplan in den Erträgen mit und Aufwendungen mit

Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft.

29.246.600 Euro 27.137.150 Euro

und

Schweinfurt, 02.06.08 Stadt Schweinfurt

Schweinfurt, 24.06.2008 Landkreis Schweinfurt

im Vermögensplan

Grieser Oberbürgermeisterin

Leitherer Landrat

ab.

Bad Kissingen, Landkreis Bad Kissingen

Haßfurt, 30.06.2008 Landkreis Haßberge

Bold Landrat

Handwerker Landrat

in den Einnahmen und Ausgaben mit

10.422.000 Euro

§2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3

Bad Neustadt a. d. Saale, Landkreis Rhön-Grabfeld

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt.

Habermann Landrat

§4

GAPl 1443

Umlagen werden nicht erhoben.

RABl 2009 S. 45

§5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 2.500.000 Euro festgesetzt. §6

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg für das Haushaltsjahr 2009

Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Würzburg, 22.01.2009 Zweckverband Abfallwirtschaft Raum Würzburg

Bek vom 05.02.2009 Nr. 12-1444.12-1/09 I.

Tamara Bischof Landrätin, Verbandsvorsitzende

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg hat in ihrer Sitzung am 12.01.2009 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen.

GAPl 1444

RABl 2009 S. 46

Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 20.01.2009 Nr. 12-1444.12-1/09 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Würzburg für das Haushaltsjahr 2009

Der Haushaltsplan liegt, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken an, eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg, Eichhornstraße 5, 97070 Würzburg, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Bek vom 05.02.2009 Nr. 12-1444.09-2/08 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Würzburg hat in ihrer Sitzung am 01.12.2008 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen.

Nach Art. 24 Abs. 1 KommZG wird nachfolgend die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg amtlich bekannt gemacht. Würzburg, 05.02.2009 Regierung von Unterfranken

Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 12.01.2009 Nr. 12-1444.09-2/08 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Rüth Abteilungsdirektor

46

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

und im Vermögenshaushalt

Der Haushaltsplan liegt, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken an, eine Woche lang in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Würzburg im Landratsamt Würzburg, Zeppelinstr. 15, 97074 Würzburg, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf.

in den Einnahmen und Ausgaben mit

185.000,00 Euro

ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht.

§3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

Würzburg, 05.02.2009 Regierung von Unterfranken

§4

Rüth Abteilungsdirektor

Der Zweckverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird gemäß § 14 der Verbandssatzung erhoben. Die Verwaltungsumlage wird auf 214.900,00 Euro festgesetzt. Die Investitionsumlage im Vermögenshaushalt wird auf 185.000,00 Euro festgesetzt.

II. Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Würzburg für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund der Art. 40 Abs. 1 und 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.V.m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung und den §§ 13 ff der Satzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Würzburg vom 03.11.2003, geändert am 01.02.2005 und 08.01.2008, erlässt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung folgende

§5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. §6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.

Haushaltssatzung:

Würzburg, 27.01.2009

§1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt; er schließt

Nuß Landrat, Verbandsvorsitzender

im Verwaltungshaushalt

GAPl 1444

in den Einnahmen und Ausgaben mit

RABl 2009 S. 46

215.050,00 Euro

Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Sechste Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (1) vom 10. Februar 2009

wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

betreffend die Kapitel A I „Allgemeine Ziele“ (jetzt: „Grundlagen der regionalen Entwicklung“) und A II „Raumstruktur“

Würzburg, 18. Februar 2009 Regierung von Unterfranken Dr. Paul Beinhofer Regierungspräsident

Bekanntmachung vom 18.02.2009 Nr. 24-8151.00-2/08 I.

II.

Auf Grund des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 2301-W) hat die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde mit Bescheid vom 15.01.2009, Az. 24-8151.002/08, die Sechste Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (1) für verbindlich erklärt. Die Verordnung wird gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayLplG nachfolgend veröffentlicht.

Sechste Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (1) Vom 10. Februar 2009 Auf Grund von Art.19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain folgende

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 20 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 BayLplG wird hingewiesen. Demnach wird eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die nicht nach Art. 20 Abs. 1 BayLplG unbeachtlich oder nach Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayLplG in jedem Fall beachtlich ist, dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Regionalplans schriftlich gegenüber dem Regionalen Planungsverband Bayerischer Untermain, Bayernstraße 18, 63739 Aschaffenburg, geltend gemacht

Verordnung: §1 Änderung des Regionalplans, Kapitel A I „Allgemeine Ziele“ und Kapitel A II „Raumstruktur“ Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 09. 05. 1985, GVBl S. 155, BayRS 230-1-24-U), 47

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

türlichen Lebensgrundlagen und angesichts der besonderen Siedlungsstruktur insbesondere im Maintal möglichst flächensparend erfolgen. Dabei soll die gute kulturelle und soziale Ausstattung der Region gesichert und ausgebaut werden.

zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans vom 9. September 2008, (Amtsblatt der Regierung von Unterfranken S. 249), werden wie folgt geändert: Die in den Kapiteln A I „Allgemeine Ziele“ und A II „Raumstruktur“ festgelegten normativen Vorgaben erhalten die Fassung der normativen Vorgaben der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die in der Karte 1 „Raumstruktur“ enthaltenen diesbezüglichen Darstellungen „Nachrichtliche Wiedergabe staatlicher Planungsziele“ erhalten die Fassung der Tekturkarte 1 zur Karte 1 „Raumstruktur“ gemäß dem Anhang zur Anlage.

A II

Raumstruktur

1

Verdichtungsraum

1.1

Z

Der Verdichtungsraum Aschaffenburg – dargestellt in der Tekturkarte 1 zur Karte 1 „Raumstruktur“, die Bestandteil des Regionalplans ist - soll als Siedlungs- und Wirtschaftsschwerpunkt der Region weiter gestärkt werden und damit zugleich der Entwicklung der gesamten Region dienen.

1.1.1

Z

Der Verdichtungsraum soll als High-Tech-Standort weiter ausgebaut werden.

1.1.2

G

Es ist anzustreben, dass das Arbeitsplatzangebot gesichert, strukturell verbessert und vor allem im Dienstleistungsbereich erweitert wird. Das gilt vor allem für die zentralen Orte Aschaffenburg, Obernburg a. Main/Elsenfeld/Erlenbach a. Main und Alzenau i. UFr. als Arbeitsplatzschwerpunkte.

1.2

Z

Schwerpunkte der Siedlungstätigkeit sollen die geeigneten Gemeinden an den Verkehrs- und Siedlungsachsen sein, die vom Oberzentrum Aschaffenburg ausgehen. Bei der Entwicklung der Siedlungsstruktur sollen vor allem im Stadtund Umlandbereich zusätzliche nachteilige Auswirkungen der Verdichtung vermieden werden. Dabei soll insbesondere der Luftverunreinigung, der Lärmbelästigung und einer übermäßigen Beanspruchung der Landschaft entgegengewirkt werden.

1.3

Z

Die im Verdichtungsraum vorhandenen Waldflächen sollen in ihrem Bestand gesichert und nach Möglichkeit erweitert werden.

1.4

G

Es ist anzustreben, die im Verdichtungsraum vorhandenen Freiflächen grundsätzlich zu erhalten, in ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit zu sichern, zu verbessern und möglichst untereinander zu vernetzen. Dies gilt besonders im Stadt- und Umlandbereich.

1.5

G

Es ist anzustreben, in den zum Verdichtungsraum gehörenden Teilen des Tourismusgebiets Spessart/Bayerischer Odenwald den Fremdenverkehr weiter zu entwickeln und die Erholungsmöglichkeiten für die Tages- und Wochenenderholung zu sichern und zu verbessern. Den Erfordernissen der Tages- und Wochenenderholung kommt im Bereich des Maintals und der Untermainebene außerhalb des Tourismusgebiets besondere Bedeutung zu.

1.6

G

Der Ausrichtung des öffentlichen Personennahverkehrs, vorrangig im Zuge der Verkehrs- und Siedlungsachsen, auf das Oberzentrum Aschaffenburg und die anderen Arbeitsplatzschwerpunkte und seinem weiteren Ausbau als attraktive Alternative zum Individualverkehr kommt besondere Bedeutung zu. Dabei hat eine enge Verknüpfung mit dem ÖPNV des Rhein-Main-Gebiets hohes Gewicht.

1.7

G

Es ist darauf hinzuwirken, dass die Einrichtungen des Oberzentrums Aschaffenburg für die Versorgung der Region mit oberzentralen Leistungen

§2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. März 2009 in Kraft. Aschaffenburg, den 10. Februar 2009 Regionaler Planungsverband Bayerischer Untermain Dr. Reuter Landrat Verbandsvorsitzender GAPl 8151

RABl 2009 S. 47

Anlage zu § 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung des Regionalplans Ziele Z und Grundsätze G AI

Grundlagen der regionalen Entwicklung

1

Z

Die raum- und wirtschaftsstrukturellen Rahmenbedingungen sollen für eine günstige Gesamtentwicklung der Region Bayerischer Untermain im Wettbewerb der Regionen genutzt werden. Insbesondere soll die Region unter Wahrung ihrer politischen und kulturellen Eigenständigkeit ihre Standortvorteile als Teil des Großraums RheinMain zur Geltung bringen.

2

G

Die Förderung und Intensivierung der Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bundesländern Baden-Württemberg und insbesondere Hessen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind anzustreben, dabei kommt den Fachbereichen Wirtschaft, Verkehr, Freizeit und Erholung, Energieversorgung, Wasserwirtschaft sowie Technischer Umweltschutz besondere Bedeutung zu.

3

G

Es ist anzustreben, die gute verkehrliche Einbindung der Region in das überregionale Verkehrsnetz als wichtigen Standortfaktor zu sichern und weiter zu verbessern. Den wachsenden Transitbelastungen ist durch infrastrukturelle Maßnahmen so zu begegnen, dass vorhandene Belastungen abgebaut werden und möglichst keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Bevölkerung entstehen.

4

Z

Zur Gewährleistung einer nachhaltigen Regionalentwicklung sollen die natürlichen Ressourcen und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in allen Regionsteilen gesichert und möglichst verbessert werden. Der speziellen landschaftlichen Eigenart der Region, insbesondere ihrer Lage in Spessart und Odenwald, ihren charakteristischen Tälern, ihrem hohen Waldanteil und ihrem landschaftstypischen Weinbau, ist bei allen Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Entwicklung der Wirtschaft sowie der Siedlungs- und Infrastruktur soll ohne wesentliche Beeinträchtigung der na-

48

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

gesichert und weiter ausgebaut werden. 2

Ländlicher Raum

2.1

Z

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ländlichen Raums – dargestellt in der Tekturkarte 1 zur Karte 1 „Raumstruktur“, die Bestandteil des Regionalplans ist - soll insbesondere durch die Schaffung vielseitiger und qualifizierter Arbeitsplätze im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich verbessert werden.

2.2

G

Es ist darauf hinzuwirken, dass Land- und Forstwirtschaft ihre wichtigen Funktionen insbesondere in der Produktion von Nahrungsmitteln zur Sicherung der Ernährung sowie für die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft erfüllen können.

2.3

G

Dem Ausbau und der Sicherung von Einrichtungen für die Tages- und Wochenenderholung und den Fremdenverkehr in den dafür geeigneten Gemeinden kommt besondere Bedeutung zu.

2.4

G

Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur bevorzugt entlang der Verkehrs- und Siedlungsachsen sind anzustreben. Dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist dabei im Hinblick auf die Erreichbarkeit der zentralen Orte und des Verdichtungsraumes besonderes Gewicht beizumessen.

3

Interkommunale Kooperation

3.1

G

Auf eine Intensivierung der interkommunalen Kooperation innerhalb der Region ist hinzuwirken.

3.1.1

Z

Im Rahmen der „Initiative Bayerischer Untermain“ sollen - durch das Regionalmarketing die Region nach innen und außen bekannt gemacht und so ihre Standortvorteile zur Sicherung und zum weiteren Ausbau ihrer wirtschaftlichen Entwicklung genutzt werden, - durch das Regionalmanagement gemeinsam interessierende Zielsetzungen angegangen und realisiert werden.

3.1.2

G

Bei der Verwirklichung der Zielsetzung, bei der weiteren regionalen Entwicklung ohne Verlust an Entwicklungspotenzial möglichst flächensparend vorzugehen, kommt der Realisierung eines „Regionalen Flächenressourcen-Managements“ besondere Bedeutung zu.

3.2

G

Der Kooperation mit dem Rhein-Main-Gebiet zur verstärkten Nutzung des regionseigenen Entwicklungspotentials kommt im Interesse der weiteren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Region besondere Bedeutung zu.

3.3

G

Auf eine verstärkte Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen in BadenWürttemberg und Hessen ist hinzuwirken.

Tekturkarte 1 zur Karte 1 „Raumstruktur“ s. Seite 50

49

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

50

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

Bezirk Unterfranken Beteiligungsbericht gem. Art. 80 Abs. 3 BezO über die Beteiligung des Bezirks Unterfranken an der Lohrer Selbsthilfe gGmbH für das Geschäftsjahr 2007 in der Ausfertigung vom 15.01.2009 in der Ausfertigung vom 15.01.2009, Az. 57300/031/95

der Bezirkstagspräsidentin) zusätzlich mtl. brutto 105,07 Euro. 1.3 für die Fraktionsvorsitzenden 1.260,84 Euro

mtl.

brutto

1.4 für die stv. Fraktionsvorsitzenden und Sprecher/Sprecherinnen der in der Ausschussgemeinschaft vertretenen Parteien oder Gruppierungen (1. stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r je angefangene 8 Fraktionsmitglieder) zusätzlich mtl. brutto 199,62 Euro.

I. Mit Schreiben vom 04.02.2009 hat der Bezirk Unterfranken um Veröffentlichung des nachfolgenden Textes gebeten. Würzburg, 20.02.2009 Regierung von Unterfranken

1.5 für die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin/den gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten die Entschädigung nach Nr. 1.1 mtl. brutto 640,93 Euro

Dr. Andreas Metschke Regierungsvizepräsident II. Der Bezirk Unterfranken hat den Beteiligungsbericht gem. Art. 80 Abs. 3 BezO über seine Beteiligung an der Lohrer Selbsthilfe gGmbH für das Geschäftsjahr 2007 erstellt. Der Beteiligungsbericht kann während der allgemeinen Dienststunden im Verwaltungsgebäude des Bezirks Unterfranken, Silcherstraße 5, 97074 Würzburg, Zimmer O 52, von jedem eingesehen werden.

sowie zusätzlich für besondere Inanspruchnahme als kommunale Wahlbeamtin/kommunaler Wahlbeamter 1.437,64 Euro = mtl. brutto 2.078,57 Euro 1.6 für den Bezirkstagspräsidenten/die Bezirkstagspräsidentin (Art. 134 KWBG) mtl. brutto 4.632,49 Euro.

Würzburg, 04.02.2009 Bezirk Unterfranken

1.7 für die weitere Stellvertreterin/den weiteren Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten/der Bezirkstagspräsidentin die Entschädigung nach Nr. 1.3

Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident GAPl 1432

2. Beginnt oder endet die Amtsdauer eines Bezirkstagsmitgliedes während des Monats, so wird für diesen Monat die volle Aufwandsentschädigung gezahlt.

RABl 2009 S. 51

3. Mit der Aufwandsentschädigung sind sämtliche Auslagen abgegolten, die aus der Tätigkeit außerhalb der Sitzungen des Bezirkstags, seiner Ausschüsse, Fraktionen und Kommissionen entstehen. Die Paragraphen 3 und 4 bleiben unberührt.

Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Bezirksbürger und über die Gewährung eines Zuschusses an die im Bezirkstag vertretenen Fraktionen und Gruppierungen (Entschädigungssatzung)

4. Die Erhöhung der Entschädigung für den Bezirkstagspräsidenten/die Bezirkstagspräsidentin sowie der weiteren Entschädigung für die gewählte Stellvertretung richtet sich nach den Vorschriften des KWBG.

I.

5. Die Entschädigungssätze der übrigen Bezirktagsmitglieder erhöhen sich jeweils mit dem gleichen Vom – Hundert - Satz und ab dem gleichen Zeitpunkt wie die Grundgehälter der Beamten der Besoldungsordnung A.

Der Bezirkstag von Unterfranken hat in seiner Sitzung am 12.02.2009 die nachfolgende Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird. Würzburg, 24.02.2009 Regierung von Unterfranken

§2 Sitzungsgeld

Dr. Andreas Metschke Regierungsvizepräsident

1. Die Bezirkstagsmitglieder (mit Ausnahme des Bezirkstagspräsidenten/der Bezirkstagspräsidentin und seiner gewählten Stellvertreterin/seines gewählten Stellvertreters) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirkstags, seiner Ausschüsse und Kommissionen sowie der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 51,00 Euro.

II. Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bezirksbürger und über die Gewährung eines Zuschusses an die im Bezirkstag vertretenen Fraktionen und Gruppierungen (Entschädigungssatzung)

Voraussetzung ist, dass das betreffende Bezirkstagsmitglied dem jeweiligen Gremium angehört oder eigens um Teilnahme gebeten wurde.

Der Bezirk Unterfranken erlässt aufgrund Art. 14 a Abs. 1 Satz 2 der Bezirksordnung folgende Satzung:

Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, werden nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt.

§1

Das Sitzungsgeld wird für jeden angefangenen Tag der Sitzung gewährt.

Aufwandsentschädigung 1. Die Aufwandsentschädigung beträgt 1.1 für die Bezirkstagsmitglieder 640,93 Euro.

mtl.

2. Sitzungsgeld nach Nr. 1 erhalten Bezirkstagsmitglieder (mit Ausnahme des Bezirkstagspräsidenten/der Bezirkstagspräsidentin und seiner gewählten Stellvertreterin/seines gewählten Stellvertreters) auch für die Teilnahme an Sitzungen, wenn die Teilnahme in Wahrnehmung von Aufgaben des Bezirks

brutto

1.2 für die Vorsitzenden von Ausschüssen und Kommissionen (mit Ausnahme des Bezirkstagspräsidenten/ 51

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.

und auf Anordnung des Bezirkstags, eines seiner Ausschüsse oder des Bezirkstagspräsidenten/der Bezirkstagspräsidentin erfolgt.

1.2 Selbständige erhalten je angefangene Stunde der Inanspruchnahme einschließlich Wegezeit einen Pauschalsatz von10,00 Euro als Verdienstausfallentschädigung, höchstens jedoch 40,00 Euro je Tag.

Hierunter fällt insbesondere die Teilnahme an Sitzungen von 2.1. Gremien des Verbandes der bayerischen Bezirke

1.3 Personen, die keine Ersatzansprüche nach 1.1. und 1.2. haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch ein Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 10,00 Euro je angefangene Stunde der Inanspruchnahme einschließlich Wegezeit, höchstens jedoch 40,00 Euro je Tag gewährt.

2.2. Fraktionen sämtlicher bayerischer Bezirke 2.3. Gremien sonstiger Träger, in denen der Bezirkstag vertreten ist. 2.4. Gremien sonstiger Organisationen als beschlussmäßig bestellter Vertreter des Verbandes der bayerischen Bezirke §3 Reisekosten (Fahrtkosten)

2. Absatz 1 gilt auch für Mitglieder des Bezirkstags, die gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 der Geschäftsordnung an der Sitzung teilnehmen.

1. Aus Anlass von Sitzungen nach § 2 dieser Satzung werden für die An- und Abfahrt zum Sitzungsort Fahrtkosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) erstattet. Das gilt auch für Mitglieder des Bezirkstags, die gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 der Geschäftsordnung an der Sitzung teilnehmen.

§6 Sonstige ehrenamtlich tätige Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger Für diesen Personenkreis gelten die Bestimmungen der §§ 2 – 5 dieser Satzung entsprechend.

2. Das gleiche gilt für die Teilnahme von Bezirkstagsmitgliedern an Veranstaltungen des Bezirks, zu denen der Bezirkstagspräsident/die Bezirkstagspräsidentin ausdrücklich eingeladen hat.(*)

Zu diesem Personenkreis zählen auch die vom Bezirkstag als Einzelpersönlichkeit berufenen Mitglieder des Partnerschaftskomitees.

3. Bei Benutzung der Bundesbahn oder sonstiger öffentlicher Verkehrsmittel werden die Kosten der 2. Klasse erstattet (mit Ausnahme des Bezirkstagspräsidenten/der Bezirkstagspräsidentin, der/die Kosten der 1. Klasse beanspruchen kann).

Die Entschädigung der/des Behindertenbeauftragten richtet sich nach gesonderter Satzung. §7

4. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG, bei Mitnahme von Personen, die einen Reisekostenanspruch gegen den Bezirk Unterfranken besitzen, eine Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG gewährt.

Verwaltungszuschuss Die Bezirkstagsfraktionen erhalten zur Bestreitung ihrer Kosten einen monatlichen Verwaltungskostenzuschuss von 200,00 Euro zuzüglich monatlich 20,00 Euro je Fraktionsmitglied. Das gleiche gilt für Ausschussgemeinschaften sowie für Parteien und Gruppierungen mit zwei Bezirkstagsmitgliedern.

§4 Reisekostenvergütung (Tagegeld und Übernachtungsgeld)

§8 Sonstiges

1. Für die Wahrnehmung von Aufgaben in Vertretung des Bezirkstags, seiner Ausschüsse oder des Bezirkstagspräsidenten/der Bezirkstagspräsidentin werden Fahrtkosten nach § 3 dieser Satzung und Reisekosten (Tage- und Übernachtungsgeld) nach dem BayRKG gewährt.

Gewählte Bezirksräte erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen und Sitzungen von Ausschussgemeinschaften, die in bezirklichen Angelegenheiten vor der konstituierenden Sitzung des Bezirkstags stattfinden, Sitzungsgeld nach § 2, Reisekosten (Fahrtkosten) nach § 3 und Verdienstausfall nach § 5 dieser Satzung.

2. Wird an einem Tag Sitzungsgeld gezahlt, wird kein Tagegeld gewährt. Mitglieder des Bezirkstags, die gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 der Geschäftsordnung an Ausschusssitzungen teilnehmen, erhalten Tagegeld nach Maßgabe des BayRKG.

§9 Inkrafttreten

3. Bezirkstagsmitgliedern wird Übernachtungsgeld gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag bzw. am Tag der Veranstaltung nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 22.10. 2008 in Kraft. Mit dem vorgenannten Zeitpunkt des Inkrafttretens tritt die Entschädigungssatzung vom 27.01.2004, letztmals geändert mit Beschluss vom 22.10.2008, außer Kraft.

4 Der Bezirkstagspräsident/die Bezirkstagspräsidentin und seine/ihre gewählte Stellvertretung erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des BayRKG in der jeweiligen Fassung.

Würzburg, 12. Februar 2009 BEZIRK UNTERFRANKEN

§5

Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident

Ersatz für Verdienstausfall 1. Für die Teilnahme an Sitzungen nach § 2 erhalten Bezirkstagsmitglieder (mit Ausnahme des Bezirkstagspräsidenten/ der Bezirkstagspräsidentin und seiner gewählten Stellvertreterin/seines gewählten Stellvertreters) ferner folgende Ersatzleistungen:

GAPl 1432

RABl 2009 S. 51

(*) Für die Zeit vom 22.10.2008 bis 11.02.2009 gilt folgende Fassung: Das gleiche gilt für die Teilnahme von Bezirkstagsmitgliedern an Veranstaltungen des Bezirks bzw. an Veranstaltungen, zu denen der Bezirkstagspräsident ausdrücklich eingeladen hat.

1.1 Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern wird der 52

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

Haushaltssatzung des Bezirks Unterfranken und Haushaltssatzung der Unterfränkischen Kulturstiftung für das Haushaltsjahr 2009

Orthopädische Klinik König-Ludwig-Haus Erfolgsplan

I.

Thoraxzentrum Bezirk Unterfranken, Münnerstadt (mit Haus Windsburg) Erfolgsplan

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 05.03.2009 (AZ:IB4-1517.56-46) diese rechtsaufsichtlich genehmigt und gewürdigt. Die Bekanntmachung erfolgt hiermit gemäß Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BezO.

Erfolgsplan

Erfolgsplan

65.800 €

Erträge Aufwendungen

3.977.700 € 3.976.700 €

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben 1.568.100 € Jakob-Riedinger-Haus Erfolgsplan

Auf Grund Art. 55 ff. der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (BezO) erlässt der Bezirk Unterfranken für das Haushaltsjahr 2009 folgende

302.006.800 € 8.641.700 €

2) Die Kreditaufnahme zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan des Thoraxzentrums Bezirk Unterfranken in Münnerstadt wird mit 700.000 € festgesetzt. §3 1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

Die als Anlage beigefügten Wirtschaftspläne für das Geschäftsjahr 2009 werden wie folgt festgesetzt:

2) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in den Vermögensplänen wird wie folgt festgesetzt:

Bezirkskrankenhaus Lohr am Main (mit Tagesklinik Aschaffenburg) Erträge Aufwendungen

• Krankenhäuser Schloss Werneck • Pflegeheim Römershag

44.529.900 € 4.505.300 €

Gesamt:

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben 2.684.100 €

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

3.468.000 € 3.467.000 € 138.000 €

2) Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 FAG wird der Umlagesatz für die Bezirksumlage 2009 einheitlich auf 15,50 v.H. der Umlagegrundlagen 2009 festgesetzt. §5

53.589.700 € 53.559.700 €

1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 25.000.000 € festgesetzt.

4.910.300 €

Heime Schloss Werneck (Albert-Schweitzer-Haus, Haus Erthal, Haus Schönborn) Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

8.530.000 €

1) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 21 FAG auf die kreisfreien Städte und Landkreise umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2009 nach den Umlagegrundlagen auf 174.918.746 € festgesetzt.

Krankenhäuser Schloss Werneck (Psychiatrisches und Orthopädisches Krankenhaus, Tagesklinik Schweinfurt) Erträge Aufwendungen

6.030.000 € 2.500.000 €

§4

Heime Lohr am Main (Dietrich-Bonhoeffer-Haus, Kilian-Hofmann-Haus) Erträge Aufwendungen

248.400 €

§2

§1

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

2.452.900 € 2.482.300 €

1) Die Kreditaufnahme zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt des Bezirks Unterfranken wird mit 1.800.000 € festgesetzt.

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt. Er schließt ab im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

Haushaltssatzung:

Erfolgsplan

1.522.900 € 1.522.900 €

Pflegeheim Römershag

II.

Erfolgsplan

Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

Dr. Andreas Metschke Regierungsvizepräsident

Erfolgsplan

13.969.600 € 13.964.600 €

Intensivstation für Kinder- und Jugendpsychiatrie Würzburg

Würzburg, den 12.03.2009 REGIERUNG VON UNTERFRANKEN

Erfolgsplan

Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben 2.073.500 €

Die Haushaltspläne des Bezirks Unterfranken und der Unterfränkischen Kulturstiftung für das Haushaltsjahr 2009 liegen gemäß Art. 57 Abs. 3 Satz 3 BezO vom Zeitpunkt der Ausgabe dieses Amtsblattes an eine Woche lang beim Bezirk Unterfranken, Hauptverwaltung, Silcherstr. 5, Zi.Nr. O 55, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

2)

22.258.100 € 22.253.800 €

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben 1.175.500 €

Der Bezirkstag von Unterfranken hat in seiner Sitzung am 15.01.2009 für den Bezirk Unterfranken und am 12.02.2009 für die Unterfränkische Kulturstiftung die Haushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen.

1)

Erträge Aufwendungen

2) Die Höchstbeträge der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach den Wirtschaftsplänen der Krankenhäuser und Heime werden wie folgt festgesetzt:

4.983.600 € 4.982.600 €

• Bezirkskrankenhaus Lohr am Main * • Krankenhäuser Schloss Werneck *

187.100 €

53

2.500.000 € 300.000 €

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

• • • • •

Orthopädische Klinik König-Ludwig-Haus 1.000.000 € Thoraxzentrum Bezirk Unterfranken 1.000.000 € Kinder- und Jugendpsychiatrie Würzburg 100.000 € Pflegeheim Römershag 400.000 € Jakob-Riedinger-Haus 200.000 € Gesamt:

Er schließt ab

5.500.000 €

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

7.597.500 €

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

542.600 €

§2

* einschließlich der dem Kassenverbund angeschlossenen Heime

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§6

§3

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wurden nicht festgesetzt.

Würzburg, 11.03.2009 BEZIRK UNTERFRANKEN

§4

Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.

III.

§5

Auf Grund Art. 20 Abs. 3 Bayerisches Stiftungsgesetz i.V.m. Art. 55 ff. der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Unterfränkische Kulturstiftung für das Haushaltsjahr 2009 folgende

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Würzburg, 11.03.2009 BEZIRK UNTERFRANKEN

Haushaltssatzung

Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident

§1

GAPl 1432

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt.

RABl 2009 S. 53

Nichtamtlicher Teil

Richard Strunz/Dr. Andreas Findeisen

BUCHBESPRECHUNGEN Ecker/Schwenk

Bayerisches Beamtengesetz

Finanzrecht der Kommunen II

Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten

Loseblatt-Sammlung mit Erläuterungen

Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)

47. Lieferung

Kommentare

Stand: 10. November 2008

13. Nachlieferung / Oktober 2008

Preis: 36,98 Euro

104 Seiten, Preis: 18,90 Euro

Verlagsgruppe Wolters Kluwer Deutschland

Gesamtwerk: 1.272 Seiten, Preis: 86,00 Euro

Die 47. Lieferung setzt die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 abschließend fort. In den Kennzahlen 50.04 und 50.15 werden aktuelle, für die Kommunen bedeutsame Schreiben des BMF zur Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden aufgenommen. Darüber hinaus ist die Änderung des Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer berücksichtigt.

Gemeinde- und Schulverlag Bavaria Der Teil Beamtengesetz wurde ebenso aktualisiert wie der Teil Laufbahnverordnung. Dabei wurden die letzten Änderungen des BayBG vom 20.12.2007 und vom 09.07.2008 und die letzten Änderungen der LbV vom 04.04.2006 und vom 20.12.2007 in den Beitrag eingearbeitet. Berücksichtigt wurden außerdem Fragen aus der Praxis sowie zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechung und Rechtsänderungen.

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Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

Nitsche

Nitsche

Satzungen zur Abwasserbeseitigung

Satzungen zur Wasserversorgung

Kommentierte Ausgabe

Kommentierte Ausgabe

37. Ergänzungslieferung

31. Ergänzungslieferung

Stand: 1. November 2008

Stand: 1. November 2008

Preis: 72,98 Euro

Preis: 52,48 Euro

Verlagsgruppe Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Verlagsgruppe Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Die 37. Ergänzungslieferung berücksichtigt die bis zum 1. November 2008 ergangene und veröffentlichte Rechtsprechung. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Punkte:

Die 31. Ergänzungslieferung berücksichtigt die bis zum 1. November 2008 ergangene und veröffentlichte Rechtsprechung. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Punkte:



Rigolenanlage zur Abteilung/Sammlung von Niederschlagswasser als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung



Wirtschaftliche Einheit bei Eigentümeridentität zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück und einheitlicher gewerblicher Nutzung



Wirtschaftliche Einheit bei Eigentümeridentität zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück und einheitlicher gewerblicher Nutzung



Zum Nicht-Erschlossensein eines Grundstücks an einer Stich-/Seitenstraße





Zum Nicht-Erschlossensein eines Grundstücks an einer Stich-/Seitenstraße

Zum Beginn der Verjährungsfrist betreffend den Anspruch auf Beseitigung einer Leitung



Zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken



Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer Sondervereinbarung an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenes Grundstücks



Entstehen der Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGSWAS nur durch satzungsgerechten Anschluss



Eigenbesitzer als Beitragspflichtiger?

Haftung der Kommune nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPflG auch dann, wenn sie sich eines Dritten zur Aufgabenerfüllung bedient



Beitragspflicht einer Biogasanlage



Zur Anmeldung kommunaler Beitragsforderungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren



Haftung der Gemeinde aus enteignungsgleichem Eingriff bei Schäden durch unzureichende Konzeption/fehlerhafte Herstellung der Straßenentwässerungsanlage



Beitragspflicht von Gebäuden/Gebäudeteilen ohne Anschlussbedarf nur im Falle eines Anschlusses an die öffentliche Einrichtung



Zum Beginn der Verjährungsfrist betreffend den Anspruch auf Beseitigung einer Leitung



Zur Anrechnung von Geschossflächen abgebrochener oder ungenutzter Gebäude auf entstandene Beiträge



Zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken





Entstehen der Beitragspflicht bei der Alternative des „angeschlossenen Grundstücks“ nur durch satzungsgerechten Anschluss

Zur Berücksichtigung der Kosten für die Eintragung einer Zwangshypothek



Grundgebühren und Gleicheitssatz





Eigenbesitzer als Beitragspflichtiger?



Zur Anmeldung kommunaler Beitragsforderungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren



Zur Anrechnung von Geschossflächen abgebrochener oder umgenutzter Gebäude auf entstandene Beiträge

Roos/Bula Das Versammlungsrecht in der praktischen Anwendung Leitfaden mit taktischen und rechtlichen Hinweisen 2009, 2. völlig neu überarbeitete Auflage



Zur Berücksichtigung der Kosten für die Eintragung einer Zwangshypothek

244 Seiten



Grundgebühren und Gleichheitssatz

ISBN 978-3-415-04030-4



Zu einer unterschiedlichen Gebühr für die Einleitung von ungeklärtem Schmutzwasser bei gleichem Ausmaß der Benutzung beim „Frischwassermaßstab“

Richard Boorberg Verlag

Preis: 23,80 Euro

Ein behördliches Einschreiten bei Versammlungen unterliegt den strengen Voraussetzungen des Versammlungsrechts. Sowohl Versammlungsbehörden als auch Polizei benötigen daher genaue Kenntnisse der entsprechenden Rechtsgrundlagen. Der Praxisleitfaden ermöglicht es, sich einen schnellen Überblick über die Rechtslage zu verschaffen. Das Fachbuch informiert prägnant und übersichtlich über die möglichen Einsatzmaßnahmen bei Versammlungen. Die Autoren erläutern alle erforderlichen Schritte von der ersten Lagebeurteilung in der konkreten Situation bis hin zur Ausführung. Die an den Schlüsselbegriffen des Versammlungsrechts orientierte alphabetische Gliederung

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Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 5/2009 vom 19.03.2009

mit taktischen und rechtlichen Erläuterungen erleichtert den direkten Zugriff auf einzelne Themenkomplexe.

Hillermeier/Gabler Kommunale Haftung und Entschädigung Kommentar

Martin Schulz

66. Ergänzungslieferung

Waffenrecht für Polizei und Bundespolizei

Stand: 01.10.2008

2009, 3. aktualisierte Auflage

Preis: 53,92 Euro

320 Seiten

Verlagsgruppe Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Preis: 36,00 Euro

Die 66. Lieferung beschäftigt sich mit verschiedenen öffentlichen Gesundheitsdiensten (Rettungshubschrauber, Gesundheitsamt, Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, Veterinäramt, Krankenhaus) und damit zusammenhängenden Haftungsfragen. Außerdem werden das Spruchrichterprivileg, die mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens, die ungeschriebene Kollegialgerichtsklausel, das Umweltinformationsgesetz, die Rechtsprechung zu Spielplätzen sowie Windenergieanlagen im Hinblick auf haftungsrechtliche Fragen behandelt.

ISBN 978-3-415-04155-4 Richard Boorberg Verlag Der Autor erläutert zunächst alle relevanten waffenrechtlichen Begriffe. Das Praxishandbuch informiert über verbotene, erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen, Nachweise und Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse, besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Nutzergruppen sowie über Ausnahmen und Sondervorschriften des Waffengesetzes. Ferner beinhaltet es die Darstellung der BKA-Feststellungsbescheide, der Zuständigkeiten und Befugnisse der Länderpolizei und der Verwaltungsbehörden sowie zahlreiche Farbabbildungen von Musterbescheinigungen. Ein Kapitel über die speziellen Obhutspflichten der Waffenbesitzer und ein Bildanhang mit 52 Fotos von verbotenen, erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Waffen und Gegenständen ergänzen den Leitfaden. Den Abbildungen sind jeweils zusätzliche Kurzbeschreibungen und rechtliche Bewertungen zugeordnet.

Prandl/Zimmermann/Büchner Kommunalrecht in Bayern Kommentar 109. Ergänzungslieferung Stand: 15.10.2008 Preis: 47,68 Euro Verlagsgruppe Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Hillermeier/Bloeck

Die 109. Lieferung bringt vor allem die Erläuterungen zu den Art. 27, 56, 61, 75, 120 und 123 GO auf den neuesten Stand. Ferner ist die Kommentierung der Art. 11-12a und 13-30 LKrO aktualisiert. Schließlich liegen im Gesetzesteil nunmehr auch die Landkreisordnung und die Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften wiederum auf dem neuesten Stand vor.

Kommunales Vertragsrecht Kommentar 73. Ergänzungslieferung Stand: 01.09.2008 Preis: 43,22 Euro Verlagsgruppe Wolters Kluwer Deutschland GmbH Die 73. Ergänzungslieferung enthält eine völlige Neubearbeitung des Themas „Veräußerung kommunalen Vermögens“ und eine aktualisierte Neufassung des Kapitels über „Erschließungs- und städtebauliche Verträge“. Im Rahmen des Art. 75 GO werden das Thema „Einheimischenmodelle“ sowie die aufgrund der sog. „Ahlhorn“-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kontrovers geführte Diskussion um die vergaberechtliche Bewertung der Veräußerung kommunaler Grundstücke behandelt. Dementsprechend wurde die Kommentierung der Erschließungs- und städtebaulichen Verträge, insbesondere bei der Frage der Ausschreibungspflicht aktualisiert.

Schwenk Haushaltsstellen und Konten in der Kommunalverwaltung Neufassung incl. 19. Ergänzungslieferung und aktueller CDROM Stand: 1. Dezember 2008 Preis: 44,80 Euro Verlagsgruppe Wolters Kluwer Deutschland Mit der Neufassung incl. 19. Ergänzungslieferung werden neben den Haushaltsstellen der Kameralistik nunmehr auch die Haushaltsstellen nach der doppischen Haushaltssystematik berücksichtigt. Das Werk ist redaktionell und inhaltlich überarbeitet und trägt den neuen Titel: „Haushaltsstellen und Konten in der Kommunalverwaltung Haushaltssystematik für die kamerale und die doppelte kommunale Buchführung Daten und Begriffe in alphabetischer Ordnung“ Aktualisiert wurde auch die zum Werk gehörende gleichnamige CD-ROM.

Herausgegeben und gedruckt von der Regierung von Unterfranken, Würzburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel monatlich zweimal. Bezugspreis: jährlich 23,– € zuzüglich Versandkosten. Bestellungen zum laufenden Bezug sind an die Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Z3 Haushalt, 97064 Würzburg, zu richten. Einzelnummern sind zum Preis von 2,– € je Stück zuzüglich Versandkosten bei der Regierung von Unterfranken erhältlich.

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