AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Herausgegeben von der Regierung von Unterfranken in Würzburg

Würzburg, 29. März 2010

55. Jahrgang

Nr. 7

Inhaltsübersicht: Sicherheit, Kommunales und Soziales Bek vom 24.03.2010 Nr. 12-1444.11-5/09 über die Genehmigung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Schweinfurt 360°, Tourismus rund um Stadt und Land“ ..................................53

Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bek vom 23.03.2010 Nr. 24-8435.00-1/10 über die Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Main-Rhön (3) ....................................................................................55

Bezirk Unterfranken Haushaltssatzung des Bezirks Unterfranken und Haushaltssatzung der Unterfränkischen Kulturstiftung für das Haushaltsjahr 2010 .......56

Sicherheit, Kommunales und Soziales Genehmigung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Schweinfurt 360 °, Tourismus rund um Stadt und Land“

Der Landkreis Schweinfurt und die Stadt Schweinfurt schließen sich gem. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende

Bekanntmachung vom 24.03.2010 Nr. 12-1444.11-5/09 I. Der Kreistag des Landkreises Schweinfurt (Sitzung vom 12.03.2010) und der Stadtrat der Stadt Schweinfurt (Sitzung vom 23.03.2010) haben eine Verbandssatzung zur Gründung des Zweckverbandes „Schweinfurt 360 °, Tourismus rund um Stadt und Land“ beschlossen.

Verbandssatzung § 1 Name, Sitz Der Zweckverband führt den Namen „Schweinfurt 360 °, Tourismus rund um Stadt und Land“ und hat seinen Sitz in Schweinfurt.

Die Regierung von Unterfranken hat die vereinbarte Verbandssatzung mit Schreiben vom 24.03.2010 Nr. 12-1444.11-5/09 gemäß Art. 20 Abs. 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt.

§ 2 Mitglieder

Nach Art. 21 Abs. 1 KommZG werden nachfolgend die Verbandssatzung und die Genehmigung amtlich bekannt gemacht.

Verbandsmitglieder sind die Stadt Schweinfurt und der Landkreis Schweinfurt.

Würzburg, 24.03.2010 Regierung von Unterfranken

§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Schweinfurt und des Landkreises Schweinfurt.

Rüth Abteilungsdirektor II.

§ 4 Aufgabe und Zweck

Satzung des Tourismus-Zweckverbandes Schweinfurt 360 ° -Tourismus rund um Stadt und Land

Der Zweckverband hat die Aufgabe, die touristische Entwicklung in Stadt und Landkreis Schweinfurt nachhaltig zu fördern. Dies umfasst folgende Handlungsfelder:

Vorbemerkung: Der Artikel „der“, „die“ oder „das“ ist bei Personenbezeichnungen und bei der Bezeichnung von Personengruppen nicht generell als Markierung des Geschlechts zu verstehen (Institut für deutsche Sprache, Mannheim). Dies gilt auch für die vorliegende Satzung. Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, ist stets die weibliche und die männliche Form gemeint. Dies soll das Lesen der Satzung erleichtern.

a) Strategische Entwicklung eines gemeinsamen Tourismuskonzeptes zum nachhaltigen Auf- und Ausbau der touristischen Infrastruktur in der gesamten Region; b) Gästeservice und Tourismusanlaufstelle „aus einer Hand“ in Form einer gemeinsamen Tourist-Information in zentraler Lage; 53

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 7/2010 vom 29.03.2010

c) Zentrale themen- und zielgruppenorientierte Tourismuswerbung und Verkaufsförderung für die Stadt Schweinfurt und den Landkreis Schweinfurt auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene;

(5) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind

d) Aufbereitung und Vermarktung qualitativ hochwertiger Angebote einschließlich der Entwicklung buchbarer Angebote;

c) die Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplanes und

a) die Änderung der Verbandssatzung, b) der Erlass der Geschäftsordnung sowie deren Änderung, d) die Auflösung des Zweckverbandes (6) Die Geschäftsleitung des Zweckverbandes nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Der Stellvertretung der Geschäftsleitung steht es frei, an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilzunehmen.

e) Pflege und Ausbau von touristischen Netzwerken mit Kommunen, Leistungsträgern und weiteren Akteuren innerhalb der Region; f) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (lokale und überregionale Pressearbeit, Journalistenbetreuung, Journalistenreisen);

§ 9 Geschäftsleitung Die Verbandsversammlung bestellt die Geschäftsleitung und deren Stellvertretung.

g) Steigerung des Qualitätsbewusstseins bei den touristischen Leistungsträgern durch Information, Sensibilisierung, Beratung und Qualifizierungsangebote;

§ 10 Zuständigkeiten (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht der Verbandsvorsitzende nach Art. 36 KommZG zuständig ist oder die Geschäftsleitung selbständig entscheidet.

h) Verkauf von touristischem Informationsmaterial. § 5 Organe Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

(2) Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für den Zweckverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Hierbei unterstützt ihn die Geschäftsstelle.

§ 6 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus Oberbürgermeister und Landrat sowie je zwei von der Stadt Schweinfurt und dem Landkreis Schweinfurt entsandten Verbandsräten.

(3) Die Verbandsversammlung legt in ihrer Geschäftsordnung Richtlinien für die laufenden Angelegenheiten und die Kassengeschäfte fest.

(2) Der Verbandsvorsitz und der stellvertretende Verbandsvorsitz wechseln alle zwei Jahre zwischen Oberbürgermeister und Landrat, wobei zum 01. April 2010 der Landrat Verbandsvorsitzender wird. Der erste Wechsel findet zum 01. Januar 2012 statt.

(4) Der Zweckverband richtet zum 01. April 2010 eine gemeinsame Tourismusstelle ein und trägt ab diesem Zeitpunkt alle anfallenden Betriebskosten. Die erforderlichen Kosten für Umbau und Einrichtung trägt die Stadt Schweinfurt als Eigentümerin des Gebäudes allein. Aufgaben der Geschäftsstelle können mit Zustimmung des betroffenen Verbandsmitglieds auf dessen Verwaltungseinrichtungen übertragen werden. Über Art und Umfang der Leistungen sowie die damit verbundenen Kosten werden gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem jeweiligen Verbandsmitglied getroffen.

(3) Stellvertreter des Oberbürgermeisters und des Landrates sind die nach der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung gewählten Stellvertreter. Die Stadt Schweinfurt und der Landkreis Schweinfurt bestellen für jeden ihrer übrigen Verbandsräte eine Stellvertretung. § 7 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.

§ 11 Personal/Weisungsrecht (1) Der Zweckverband verfügt nicht über eigenes Personal. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, das zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen. Es findet kein Wechsel des Dienstherrn, des Arbeitgebers oder des Dienstvorgesetzten statt.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Weitere ordentliche Sitzungen beruft der Verbandsvorsitzende nach Bedarf ein. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist fachlicher Vorgesetzter des gesamten dem Zweckverband zur Verfügung gestellten Personals und hat insoweit Weisungsrecht. Er nimmt unter Wahrung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Personal die nachfolgend aufgeführten Direktions-und Dienstvorgesetztenbefugnisse wahr:

(3) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

a) Einsatz des zugewiesenen Personals im Benehmen mit dem jeweiligen Arbeitgeber/Dienstherrn;

§ 8 Stimmenverteilung/ Beschlüsse (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt sind.

b) Genehmigung des Erholungsurlaubs, von Dienstgängen und Dienstreisen;

(2) Jeder Verbandsrat hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.

d) Regelungen zum Verhalten am Arbeitsplatz.

c) Genehmigung des Besuchs von Fortbildungen; Der Verbandsvorsitzende kann diese Rechte und Befugnisse bei laufenden Angelegenheiten auf die Geschäftsleitung übertragen. Sie können auch auf Beschäftigte delegiert werden, die für den Zweckverband tätig sind.

(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.

(3) Die jeweils gültigen Dienstvereinbarungen und sonstigen Regelungen für die Beschäftigten der Stadt und des Landratsamtes gelten im Zweckverband weiter. Die Vertragspartner können – soweit nach dem Personalvertretungsrecht erforderlich mit

(4) Für Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahl erforderlich.

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(Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Bilanz).

Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung – abweichende Vereinbarungen und Regelungen treffen. Gesetzliche und tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(4) Für die Leistungen nach den Absätzen (1) bis (3) erstattet der Zweckverband jährlich einen Betrag von 29.450 € an die Stadt Schweinfurt. Damit sind auch die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr u. ä. abgegolten. Dieser Betrag wird entsprechend der Entgeltentwicklung in der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD-V fortgeschrieben.

(4) Näheres wird im Rahmen der Geschäftsordnung geregelt (§ 8(5)b)). § 12 Finanzbedarf Der Zweckverband erhebt eine laufende Umlage. Der Finanzbedarf des Zweckverbandes (Personal- und Sachkosten) wird durch die beiden Verbandsmitglieder zu gleichen Teilen getragen.

(5) Soweit der Zweckverband im Jahr Dienstfahrzeuge der Stadt Schweinfurt über 4.500 km hinaus nutzt, erstattet der Zweckverband der Stadt Schweinfurt 0,36 € pro km.

§ 13 Wirtschafts-und Haushaltsführung/ Jahresrechnung

(6) Der Zweckverband erstattet der Stadt Schweinfurt das Porto in der tatsächlich anfallenden Höhe.

(1) Für die Wirtschafts-und Haushaltsführung gelten die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, soweit nicht das KommZG etwas anderes vorschreibt.

§ 15 Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung von Satzung und Verordnungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken. Andere Bekanntmachungen und Verkündigungen erfolgen in den Veröffentlichungsorganen der Verbandsmitglieder.

(2) Die Jahresrechnung ist im zweijährlichen Wechsel von den Rechnungsprüfungsämtern des Landkreises Schweinfurt und der Stadt Schweinfurt zu prüfen, ehe sie der Verbandsversammlung zur Feststellung vorgelegt wird. Die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht ersetzt. Die Stadt Schweinfurt beginnt ab 1. April 2010 mit der Rechnungsprüfung.

§ 16 Schlussbestimmung Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).

§ 14 Räumlichkeiten, Sachaufwand, Dienstleistungen u. ä. (1) Die Stadt Schweinfurt überlässt dem Zweckverband ab 01. April 2010 die Räume in der Vorhalle des Alten Rathauses in Schweinfurt (ca. 125 qm) zur Nutzung für die gemeinsame Tourist-Information. Dies gilt für die Dauer des Bestehens des Zweckverbandes.

§ 17 Genehmigung und Inkrafttreten (1) Diese Satzung bedarf der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken. (2) Der Zweckverband entsteht am 01. April 2010. Gleichzeitig tritt diese Verbandssatzung in Kraft.

(2) Die Stadt Schweinfurt übernimmt die notwendige Sachausstattung der gemeinsamen Tourist-Information. Die gemeinsame Tourist-Information ist berechtigt die innerbetriebliche städtische Infrastruktur (EDV, Telefon, Poststelle, Kopiergeräte, Dienstfahrzeuge usw.) zu nutzen. (3) Die Wirtschaftsführung (Haushalts- und Rechnungswesen) für den Zweckverband erfolgt durch die Stadt Schweinfurt und umfasst die Erstellung des Haushalts, die Buchhaltung über Sachkonten und Personenkonten (Debitoren und Kreditoren), die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Forderungsüberwachung, die Anlagenbuchhaltung sowie das Erstellen der Jahresrechnung

Schweinfurt, 23.03.2010 Stadt Schweinfurt

Schweinfurt, 12.03.2010 Landkreis Schweinfurt

Gudrun Grieser Oberbürgermeisterin

Harald Leitherer Landrat

GAPl 1444

RABl 2010 S. 53

Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Main-Rhön (3)

Tagungsort: Stadt Fladungen, Freilandmuseum im Saal der historischen Gastwirtschaft „Schwarzer Adler“.

Bek vom 23.03.2010 Nr. 24-8435.00-1/10

Die Sitzung ist öffentlich.

I.

Tagesordnung:

Der Regionale Planungsverband Main-Rhön hat um Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung gebeten.

1. Haushaltsangelegenheiten Kassenprüfung und örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2009 Ergebnisbericht und Entlastung

Würzburg, 23.03.2010 Regierung von Unterfranken Wolfgang Jäger Abteilungsdirektor

2. Änderung des Regionalplans 2.1 Kapitel B VII „Energieversorgung“ 2.2 Kapitel A III „Zentrale Orte“

II. Der Regionale Planungsverband Main-Rhön gibt bekannt, dass

3. Informationen zu aktuellen Themen der Raumordnung 3.1 Novellierung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes 3.2 Fortschreibung der LEP-Regelungen zum großflächigen Einzelhandel 3.3 Befragung zur Neuordnung der Regionalplanung

am Montag, den 12.04.2010 um 14.00 Uhr eine Sitzung des Planungsausschusses stattfindet.

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Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 7/2010 vom 29.03.2010

4. Verabschiedung von Frau Gudrun Grieser, Oberbürgermeisterin der Stadt Schweinfurt 5. Sonstiges (aktuelle Informationen) 5.1 Regionsverträgliche Umstrukturierung des SiemensWerkes in Bad Neustadt a.d. Saale 5.2 Notwendigkeit der Neubesetzung der Geschäftsstelle ab 01.08.2010. Haßfurt, 23.03.2010 Regionaler Planungsverband Main-Rhön Rudolf Handwerker Landrat Verbandsvorsitzender GAPl 8435

RABl 2010 S. 55

Bezirk Unterfranken Haushaltssatzung des Bezirks Unterfranken und Haushaltssatzung der Unterfränkischen Kulturstiftung für das Haushaltsjahr 2010

Bezirkskrankenhaus Lohr am Main (mit Tagesklinik Aschaffenburg) Erfolgsplan

I. Der Bezirkstag von Unterfranken hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 für den Bezirk Unterfranken und am 09.02.2010 für die Unterfränkische Kulturstiftung die Haushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen.

Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

47.839.300 € 47.819.300 € 4.819.300 €

Heime Lohr am Main (Dietrich-Bonhoeffer-Haus, Kilian-Hofmann-Haus) Erfolgsplan

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 09.03.2010 (AZ: IB4-1517.56-48) diese rechtsaufsichtlich genehmigt und gewürdigt. Die Bekanntmachung erfolgt hiermit gemäß Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BezO.

Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

3.565.600 € 3.563.600 € 878.400 €

Krankenhäuser Schloss Werneck (Psychiatrisches und Orthopädisches Krankenhaus, Tagesklinik Schweinfurt)

Die Haushaltspläne des Bezirks Unterfranken und der Unterfränkischen Kulturstiftung für das Haushaltsjahr 2010 liegen gemäß Art. 57 Abs. 3 Satz 3 BezO vom Zeitpunkt der Ausgabe dieses Amtsblattes an eine Woche lang beim Bezirk Unterfranken, Hauptverwaltung, Silcherstr. 5, Zi.Nr. O 55, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Erfolgsplan

Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

55.924.600 € 55.875.600 € 7.706.200 €

Würzburg, 19.03.2010 Regierung von Unterfranken

Heime Schloss Werneck (Albert-Schweitzer-Haus, Haus Erthal, Haus Schönborn)

Rüth Abteilungsdirektor

Erfolgsplan

Erträge Aufwendungen

II.

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

Auf Grund Art. 55 ff. der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (BezO) erlässt der Bezirk Unterfranken für das Haushaltsjahr 2010 folgende

Orthopädische Klinik König-Ludwig-Haus

Haushaltssatzung

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

Erfolgsplan

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

86.100 € 24.203.000 € 24.157.500 € 1.360.700 €

Thoraxzentrum Bezirk Unterfranken, Münnerstadt (mit Haus Windsburg)

§1 1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt. Er schließt ab im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

Erträge Aufwendungen

4.754.400 € 4.753.400 €

Erfolgsplan

Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

308.461.700 €

14.636.600 € 14.587.600 € 2.024.300 €

Intensivstation für Kinder- und Jugendpsychiatrie Würzburg

9.220.100 €

Erfolgsplan

2) Die als Anlage beigefügten Wirtschaftspläne für das Geschäftsjahr 2010 werden wie folgt festgesetzt:

56

Erträge Aufwendungen

1.742.700 € 1.742.700 €

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 7/2010 vom 29.03.2010

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

§6

257.000 €

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

Pflegeheim Schloss Römershag Erfolgsplan

Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

3.632.600 € 3.631.600 €

Würzburg, 09.03.2010 Bezirk Unterfranken

2.112.300 €

Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident

Jakob-Riedinger-Haus Erfolgsplan

Erträge Aufwendungen

Vermögensplan Einnahmen und Ausgaben

III.

2.467.500 € 2.467.500 €

Auf Grund Art. 20 Abs. 3 Bayerisches Stiftungsgesetz i.V.m. Art. 55 ff. der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Unterfränkische Kulturstiftung für das Haushaltsjahr 2010 folgende

38.500 €

§2 1) Die Kreditaufnahme zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt des Bezirks Unterfranken wird auf 6.200.000 € festgesetzt.

Haushaltssatzung

2) Die Kreditaufnahme zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan wird wie folgt festgesetzt:

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltjahr 2010 wird hiermit festgesetzt.

• Thoraxzentrum Bezirk Unterfranken • Heime Lohr • Pflegeheim Schloss Römershag

§1

Er schließt ab

945.000 € 747.400 € 1.364.600 €

§3 1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.800.000 € festgesetzt.

991.100 €

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3

Bezirkskrankenhaus Lohr am Main 5.810.000 € Krankenhäuser Schloss Werneck 2.120.000 € Kinder- und Jugendpsychiatrie Würzburg 250.000 € Heime Lohr 750.000 € Pflegeheim Schloss Römershag 900.000 €

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wurden nicht festgesetzt.

Gesamt

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.

§4

9.830.000 € §4

§5

1) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 21 FAG auf die kreisfreien Städte und Landkreise umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2010 nach den Umlagegrundlagen auf 185.558.719 € festgesetzt.

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Würzburg, 09.03.2010 Bezirk Unterfranken Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident

2) Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 FAG wird der Umlagesatz für die Bezirksumlage 2010 einheitlich auf 16,10 v.H. der vorläufigen Umlagegrundlagen 2010 festgesetzt.

GAPl 1432

§5 1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 25.000.000 € festgesetzt. 2) Die Höchstbeträge der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach den Wirtschaftsplänen der Krankenhäuser und Heime werden wie folgt festgesetzt: • • • • • • •

8.279.700 €

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit §2

2) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in den Vermögensplänen wird wie folgt festgesetzt: • • • • •

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

Bezirkskrankenhaus Lohr am Main * 2.500.000 € Krankenhäuser Schloss Werneck * 300.000 € Orthopädische Klinik König-Ludwig-Haus 1.000.000 € Thoraxzentrum Bezirk Unterfranken 1.000.000 € Kinder- und Jugendpsychiatrie Würzburg 100.000 € Pflegeheim Schloss Römershag 400.000 € Jakob-Riedinger-Haus 200.000 € Gesamt:

5.500.000 €

*einschließlich der dem Kassenverbund angeschlossenen Heime

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Herausgegeben und gedruckt von der Regierung von Unterfranken, Würzburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel monatlich zweimal. Bezugspreis: jährlich 23,– € zuzüglich Versandkosten. Bestellungen zum laufenden Bezug sind an die Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Z3 Haushalt, 97064 Würzburg, zu richten. Einzelnummern sind zum Preis von 2,– € je Stück zuzüglich Versandkosten bei der Regierung von Unterfranken erhältlich.

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