AG Familiensachen Richterin am Amtsgericht Dr. Alice Eichberg
VKH Teil I • Hoher Anteil der Familiensachen werden auf VKH-‐Basis betrieben • Für fG-‐Sachen geregelt in §§ 76-‐78 FamG, aber Verweis auf ZPO in § 76 Abs. 1 FamFG (sofern nichts Abweichendes geregelt) • Für Ehe-‐ und Familienstreitsachen verweist § 113 Abs. 1 FamFG auf die ZPO • In der ZPO in den §§ 114 ff. geregelt 2
VKH Teil II • Voraussetzungen: – Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung – Keine Mutwilligkeit – Kostenarmut i.S.d. Gesetzes
• Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache • Sofern der ASt. VKH bewilligt bekommt, erhält dies i.d.R. auch der AGg., da er in den Prozess „hineingezogen“ wurde, d.h. großzügige Prüfung 3
VKH Teil III • Prüfung der Kostenarmut
– Vermögen? Freibetrag von 2.400 Euro bzw. gänzlich Schonvermögen (z.B. selbst genutztes angemessenes EFH, Riester-‐Rentenvers.), § 115 Abs. 3 ZPO verweist auf § 90 SGB XII (Sozialhilfe) – Einkommen? § 115 Abs. 1 ZPO, es gelten bescmmte Freibeträge, zudem Verweis auf nach § 82 SGB XII abziehbare Beträge (insbes. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, sonscge Vers. in angemessenem Umfang, Berufsausgaben), KdU u. Heizung abziehbar, sofern angemessen (teilw. strieg, was darunter fällt: z.B. Strom -‐, Wasser +)
• Ggf. Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO, max. 48 Raten (4 Jahre) • Keine Bewilligung, wenn Verfahrenskosten voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO
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VKH Teil IV • Unterlagen auf dessen Antrag an Gegner, sofern dieser Auskunjsanspruch nach materiellem Recht hat oder mit Zuscmmung, § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO • Zurückweisung möglich, wenn trotz Aufforderung unter Fristsetzung bescmmte Unterlagen u.ä. nicht vorgelegt werden, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO • Änderung der VKH-‐Entscheidung möglich, § 120 Abs. 4 ZPO – auf Antrag d. Bet. – regelmäßige Überprüfung durch Rechtspfleger (Verschlechterung bis max. 4 Jahre nach Rechtskraj o. sonscger Beendigung möglich)
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VKH-‐Beispiel • Frau X, getrennt lebend, mit Tochter Julia im Haushalt, Arbeitsweg zum Hauptjob per PKW, zum Nebenjob fußläufig • „Schonvermögen“ 2.400 Euro • Nach der Verordnung zu § 82 SGB XII werden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Benutzung eines PKW pro Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitstäqe enrernt liegt, pauschal (pro Monat) 5,20 Euro in Abzug gebracht 6
Voraussetzungen der Eheschließung • Ehefähigkeit, d.h. Geschäjsfähigkeit (§§ 1303, 1304 BGB) – grds. volle Geschäjsfähigkeit, d.h. Vollendung 18. Lebensjahr – ausnahmsweise: beschränkte Geschäjsfähigkeit, Vollendung des 16. LJ und Befreiung – „soll nicht“ (§ 1303 Abs. 1) lies: „kann nicht, sofern keine Befreiung“ – nicht möglich bei Geschäjsunfähigkeit (§ 1304 BGB) 7
Befreiung nach § 1303 Abs. 2 BGB • Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen – hinreichende charakterliche Reife, d.h. Antragsteller muss Tragweite seines Handelns erfassen können und – echte wechselseicge Bindung, die erwarten lässt, dass die mit der Ehe verbundenen Pflichten tatsächlich übernommen werden und – notwendige wirtschajlichen Grundlagen (Einkommen) 8
Beispielsfall Die am 15.7.1994 geborene Jaqueline lässt am 9.3.2012 vom Rechtspfleger einen Antrag auf Befreiung aufnehmen. Sie wolle ihren Freund -‐ von dem sie bereits ein Kind hat -‐ unbedingt sogleich heiraten, da der 28-‐jährige, arbeitslose Marvin ihre ganz große Liebe sei und sie keinesfalls bis zu ihrem 18. Geburtstag warten könne. Was veranlasst das FamG? 9
Lösungsaspekte I • Wen betrifft das, d.h. an wen muss Antrag zugestellt werden? – Verlobter – gesetzliche Vertreter (i.d.R. personensorgeberechcgte Eltern, sonst Vormund) – Jugendamt (§ 162 FamFG)
• begleitende Hinweise / Verfügungen sinnvoll? – Stellungnahme JA wird mehrere Wochen in Anspruch nehmen – Terminierung – da kein Beschleunigungsgebot – ebenfalls – Unter diesem Aspekt Sinnhajigkeit gegeben? – Wird Antrag zurückgenommen?
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Lösungsaspekte II • Vorbereitung der Entscheidung – Terminierung nicht zwingend vorgeschrieben, aber woher soll sonst der persönliche Eindruck kommen? – Inhaltlich: • anstehende Geburt eines Kindes fällt aus • Ungeduld / unsinnige Zeitplanung könnten gegen Reife sprechen • Bindung zueinander einordnen • Prognose, ob verantwortungsbewusstes Wirtschajen in ehelicher Gemeinschaj zu erwarten ist
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Eheverbote I • Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaj, § 1306 BGB • Verwandtschaj, § 1307 BGB – Verwandte gerader Linie – Geschwister (auch Halbgeschwister) – Kommt es auf die Blutsverwandtschaj oder die rechtliche Verwandtschaj an? – Verbot gilt für beides 12
Eheverbote II • Annahme als Kind, § 1308 BGB – Durch Adopcon Verwandtschajsgrad nach § 1307 BGB entstanden – Befreiung durch Familiengericht nach § 1308 Abs. 2 BGB möglich bei Adopcvgeschwistern – Nur zu versagen, wenn der Ehe wichcge Gründe entgegenstehen
• Weitere Eheverbote „abgeschafft“, z.B. für Verschwägerte 13
Verfahren der Eheschließung I • Wirksamer Eheschließungsakt nach §§ 1310, 1311 BGB – Erklärung, mit dem anderen die Ehe eingehen zu wollen – vor dem Standesbeamten – bei gleichzeicger Anwesenheit
• Sonst: sog. „Nichtehe“ – mindestens einer war nicht da / hat Erklärung nicht abgegeben – Standesbeamte hat nicht mitgewirkt, allerdings Heilungsmöglichkeiten nach § 1310 Abs. 3 (schützt gewachsenes Vertrauen in Status) – Keine Geschlechtsverschiedenheit (sonst: Verpartnerung)
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Verfahren der Eheschließung I I • Trauzeugen? • Nach § 1312 S. 2 BGB opconal • Kirchliche Hochzeit ohne standesamtliche Trauung möglich? • Nach Auwebung des § 67 PStG a.F. zum 1.1.09 keine OWi mehr, d.h. möglich, aber ohne rechtliche Wirkung (aus staatlicher Sicht weiterhin nicht-‐ eheliche Lebensgemeinschaj)
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Auwebung der Ehe • Geregelt in §§ 1313 ff BGB • Gründe nach§ 1314 Abs. 1: Verstoß gegen §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 • weitere Gründe nach § 1314 Abs. 2
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Beispiele Eheauwebungsgründe • einer war nicht ehemündig (dauernd gänzlich geschäjsunfähiger Volljähriger, Minderjähriger ohne Befreiung) • einer war bei Eheschließung schon verheiratet • einer hat „Ja-‐Wort“ nicht persönlich abgegeben • einer war geiscg beeinträchcgt (volltrunken, verrückt) • einer wusste nicht, dass Zusammentreffen Eheschließung • beide haben Erklärungen übereinscmmend zum Schein abgegeben (Scheinehe) • einer wurde widerrechtlich durch Drohung bewegt • einer wurde vom Partner (NICHT von Driqem!) über maßgebliche Umstände getäuscht, auf denen sein Entschluss zur Erklärung beruhte (NICHT über Vermögensverhältnisse) vgl. § 1314 Abs. 2 Zi. 3
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Auwebung der Ehe • Ausschluss der Auwebung § 1315 BGB, insbes. nachträgliche Bestäcgung nach Wegfall des „Hindernisses“ • Antragsberechcgung § 1316 BGB, insbes. Ehegaqe(n), teilw. zuständige Verwaltungsbehörde, u.a. • Antragsfrist § 1317 BGB
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Rechtswirkungen der Ehe • Geregelt in §§ 1353 ff BGB, insbesondere – Gemeinsamer Familienname (§ 1355 Abs. 1) – Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaj (§ 1353) – Schutz der Ehe vor Beeinträchcgung durch Driqe – Anspruch auf Wirtschajsgeld (§ 1360a Abs. 2 S. 2) und Taschengeld – Schlüsselgewalt (§ 1357) – Hajungsbeschränkung (§ 1359) – Eigentumsvermutung (§ 1362) 19
Gemeinsamer Familienname • § 1355 Abs. 1: Ehegaqen „sollen“ gemeinsamen Familiennamen führen – derzeicgen Namen eines Partners oder – Geburtsnamen eines Partners
• Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann diesen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (§ 1355 Abs. 4) • Unterbleibt Namensmiqeilung gegenüber dem Standesamt, behalten beide ihre bislang geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 S. 3) 20
Beispiele für Namen • Geburtsname des Mannes: Müller • Derzeicger Name des Mannes: Mayer • Geburtsname und derzeicger Name der Frau: Schulze • Kombinaconsmöglichkeiten: – Müller als Ehename, Frau Müller-‐Schulze, Frau Schulze-‐ Müller – Mayer als Ehename, Frau Mayer-‐Schulze, Frau Schulze-‐ Mayer – Schulze als Ehename, Herr Müller-‐Schulze, Herr Schulze-‐ Müller, Herr Mayer-‐Schulze, Schulze-‐Mayer
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Lebens-‐ und Verantwortungsgemeinschaj • „Lebensgemeinschaj“ umfasst: – Herstellung häusliche Gemeinschaj – Eheliche Treue – Beistand und Fürsorge füreinander – Pflicht zur Achtung von Persönlichkeitsrecht und Privatsphäre, d.h. es werden nicht „ohne Erlaubnis“ Briefe und Mails des anderen geöffnet und nicht seine SMS durchschnüffelt
• Anspruch aus § 1353 Abs. 1 S. 2 einklagbar, aber nicht vollstreckbar (§ 120 Abs. 3 FamFG)
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Schutz der Ehe vor Beeinträchcgungen durch Driqe • Ehe als solche kein absolutes Recht i.S.d. § 823 • D.h. ihre Störung durch Driqe (Vermieter, Liebhaber) vermiqelt keinen SE-‐Anspruch • Aber räumlich-‐gegenständlicher Bereich der Ehe wird geschützt (§ 1004 analog) • D.h. stört Driqer häusliche Gemeinschaj (auch mit Billigung eines Partners) kann anderer Partner Beseicgung der Störung / Unterlassung weiterer Störungen verlangen 23
Wirtschajsgeld • Ausgestaltung Lebensgemeinschaj bedingt, wer in welcher Weise zum Unterhalt beiträgt • bleibt einer zu Hause, ist diesem Haushaltsgeld im Voraus bereitzustellen (§ 1360a Abs. 2 S. 2 BGB) • dessen Umfang: in Bezug auf eheliche Lebensverhältnisse nach obj. Maßstab angemessen • Ende: mit endgülcger Trennung, d.h. Auflösung Haushaltsgemeinschaj
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Taschengeld • nicht ausdrücklich normiert, aber von BGH in §§ 1360, 1360a hineingelesen – nur relevant, wenn nicht beide erwerbstäcg (und jeweils Anteil ihres Einkommens zu pers. Zwecken einbehalten) – Anspruch des haushaltsführenden gegenüber dem erwerbstäcgen Ehegaqen – dann 5 – 7 % des verfügbaren Neqoeinkommens (Richtwert) – Ausnahme: wenn gesamtes Einkommen für Deckung des notwendigen gemeinsamen Bedarfs erforderlich ist 25
Schlüsselgewalt I • § 1357 BGB: Mit-‐Verpflichtung des Partners bei Täcgung Geschäj zur Deckung des Lebensbedarfs • Kriterium: „Geschäj zur angemessenen Deckung“ – abhängig von verfügbarer Vermögensmasse der Familie und Gewohnheiten – grds nur Gegenstände/Leistungen des täglichen Bedarfs (Nahrungsmiqel, Kleinmobiliar, kleinere Handwerkerleistungen) – „kleinere“ Dauerschuldverhältnisse (Telefonanbieter fürs Festnetz, Stromversorger) 26
Schlüsselgewalt II – keine „großen“ Dauerschuldverhältnisse (Großdarlehen, Anmietung Whg.) – aber: bei sehr guten finanziellen Verhältnissen kann auch Erwerb eines Perserteppichs oder Abschluss eines Leasingvertrages über einen PKW ohne Rücksprache üblich sein
• Maßgebend: Eindruck der Angemessenheit aus Sicht des „objekcven Betrachters“ • Beschränkung durch den Partner nach § 1357 Abs. 2 BGB möglich 27
Hajungsbeschränkung • Gemäß § 1359 BGB unter Ehegaqen auf eigenübliche Sorgfalt • Aber nur für Erfüllung / Nichterfüllung / Schlechterfüllung sich „aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen“ – – – –
allgemeine Beistandspflicht (§ 1353) Haushaltsführung, Mitarbeit im Erwerbsgeschäj (§ 1356) Geschäje zur Deckung Lebensbedarf (§ 1357) Unterhaltspflicht (§ 1360)
• Nicht: außerhalb des räumlich-‐gegenständlichen Bereichs der Ehe, insbes. im Straßenverkehr • Im Verhältnis zu Driqen anzuwendende Sorgfaltsmaß nicht disponibel! 28
Beispiele Hajungsbeschränkung • Ehefrau verletzt Ehemann durch Fallenlassen Gardinenstange • Ehefrau verletzt Pflicht in Gewerbebetrieb ihres Ehemannes, in dem sie mitarbeitet • Ehemann schließt i.R. Schlüsselgewalt für beide Partner ein (nachteiliges) Geschäj über 20 Paleqen Senf ab • Ehemann übernimmt Vermögensverwaltung für beide und verspekuliert sich an der Börse 29
Eigentumsvermutung I • Gemäß § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB widerlegbare Vermutung zugunsten Gläubigern, dass im Besitz eines oder beider Partner befindliche bewegliche Gegenstände dem Schuldner gehören • Ausnahmen: – Getrenntleben und Sachen im Besitz des Nicht-‐ Schuldners – ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bescmmte Sachen, § 1362 Abs. 2 BGB 30
Eigentumsvermutung II • Vermutung widerlegbar, indem Nichtschuldner-‐ Ehegaqe (i.R. § 771 ZPO) beweist, dass er Eigentümer oder Miteigentümer der gepfändeten Sache ist • Bei Haushaltsgegenständen nach h.R. „vorrangige“ Vermutung des § 1568b BGB, dass beide Ehegaqen Miteigentümer sind • Bei sonscgen Gegenständen, indem Nichtschuldner-‐ Ehegaqe beweist, dass er bereits vor Ehe Besitz an der Sache haqe, denn dann greij Eigentumsvermutung für fortdauernden Besitzer (§ 31 1006 BGB)
Scheidung der Ehe -‐ Übersicht • • • • • • • •
Verfahrensrecht Verbundverfahren Deutsches materielles Recht anwendbar? Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem materiellem Recht Versorgungsausgleich Übung anhand eines Beispielsfalls aus der Praxis (Aktenauszug) Ablauf von Antragseingang bis Verkündung des Beschlusses Auwebung Lebenspartnerschaj
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Scheidungsverfahren I • §§ 121 ff FamFG • Einleitung durch Antrag, § 124 S. 1 FamFG • Dieser muss gemäß § 133 Abs. 1 FamFG folgendes enthalten: 1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschajlichen minderjährigen Kinder sowie die Miqeilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, 2. die Erklärung, ob die Ehegaqen eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschajlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und 3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegaqen beteiligt sind, anderweicg anhängig sind.
• Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der gemeinschajlichen minderjährigen Kinder sollen beigefügt sein, § 133 Abs. 2 33 FamFG
Scheidungsverfahren II • Anwaltszwang für den Ast. gemäß § 114 Abs. 1 FamFG • Wenn Agg. keinen eigenen Antrag stellen möchte, dann kein Anwaltszwang, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG • Beiderseicge anwaltliche Vertretung notwendig für eigenen Sachantrag des Agg., Rechtsmiqelverzicht und Scheidungsfolgenvereinbarung 34
Scheidungsverfahren III Örtliche Zuständigkeit gem. § 122 FamFG: Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegaqen mit allen gemeinschajlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegaqen mit einem Teil der gemeinschajlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegaqen keine gemeinschajlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegaqen ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegaqen bei Eintriq der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. 35
Beispielfall örtliche Zuständigkeit • F und M sind verheiratet. Sie lebten bis zur ihrer Trennung mit den beiden mj. Kindern in Darmstadt. M zieht nach Frankfurt a.M. zu seiner neuen Freundin. Die Tochter zieht mit ihm mit. Die F zieht mit dem Sohn nach Bensheim. • Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig? 36
Lösung • § 122 Nr. 1 (-‐), da nicht alle mj. Kinder bei einem Elternteil leben • Nr. 2 (-‐) bei jedem Ehegaqen lebt ein gemeinsamen mj. Kind • Nr. 3 (-‐) gemeinsamer Aufenthalt war DA, aber dort lebt keiner mehr • Nr. 4: (+) je nachdem wer den Antrag stellt, das AG Bensheim oder AG FFM 37
Scheidungsverfahren IV • Verfahrensfähigkeit, § 125 FamFG: – auch beschränkt Geschäjsfähige, § 125 Abs. 1 FamFG – bei Geschäjsunfähigen Verfahrensführung durch gesetzlichen Vertreter, § 125 Abs. 2 FamFG; bei Antragstellung Genehmigung durch Familien-‐ oder Betreuungsgericht erforderlich
• Kostenentscheidung nach § 150 FamFG, – i.d.R. Kostenauwebung nach Abs. 1 – bei Abweisung oder Rücknahme: Ast. nach Abs. 2 S. 1 – sofern die Bet. Vereinbarung über Kosten getroffen haben, soll diese berücksichcgt werden gemäß Abs. 4 S. 3 38
Scheidungsverfahren V • Säumnis: – des Ast.: Antrag gilt als zurückgenommen, § 130 Abs. 1 FamFG – des Agg.: keine Versäumnisentscheidung möglich, § 130 Abs. 2 FamFG
• Tod eines Ehegaqen, § 131 FamFG: vor Rechtskraj der Entscheidung gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt • Rücknahme des Antrages möglich • Kein Vergleich über Scheidung an sich! 39
Zusammenfassung: Möglichkeiten des Verfahrensabschlusses • • • •
Scheidungsbeschluss Antragsrücknahme Säumnisentscheidung gegen den Ast. Erledigung durch Tod eines Bet.
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Verbundverfahren I • Scheidung und Folgesachen (Def. Verbund in § 137 Abs. 1 FamFG) • Folgesachen sind gem. § 137 Abs. 2 FamFG – Versorgungsausgleich (VA), gem. § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne Antrag, d.h. v.A.w. Durchführung prüfen bzw. durchführen – auf Antrag (spätestens 2 Wo. vor der mdl. Verhandlung im ersten Rechtszug u. wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG) • Unterhalt (UE und UK) • Ehewohnungs-‐ und Haushaltssachen (WH) • Güterrechtssachen (GÜ) 41
Verbundverfahren II • Folgesachen sind gem. § 137 Abs. 3 FamFG zudem bescmmte Kindschajssachen, wenn ein Ehegaqe vor dem Schluss der mdl. Verhandlung im ersten Rechtszug die Einbeziehung in den Verbund beantragt; es sei denn Gericht hält Einbeziehung nicht für sachgerecht • Grds. einheitliche Endentscheidung über Scheidung und Folgesachen gem. § 142 Abs. 1 S. 1 FamFG • Bei Abweisung Scheidungsantrag werden Folgesachen gegenstandslos gem. § 142 Abs. 2 S. 1 FamFG • In Ausnahmefällen Abtrennung von Folgesachen möglich gem. § 140 FamFG 42
Verbundverfahren III • In der Praxis bedeutende Fälle der Abtrennung: – In Kindschajsfolgesache geboten durch Erwägungen des Kindeswohls (Nr. 3) – In VA-‐Folgesache mindestens 3 Mo. nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages u. übereinscmmender Antrag beider (Nr. 4) – Außergewöhnl. Verzögerung (nach der h.Rspr. mind. 1 J. seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages), hieraus resulcerend “unzumutbare Härte” (Nr. 5)
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