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Renten wegen Alters

 

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Inhalt Modul 05: 1.

Einleitung

2.

Renten wegen Alters

3.

2.1

Regelaltersrente

2.2

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

2.3

Altersrente für langjährig Versicherte

2.4

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

2.5

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

2.6

Altersrente für Frauen

2.7

Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen der Renten wegen Alters

2.8

Antragstellung

Die Flexirente 3.1

Teilrente und Hinzuverdienstgrenzen

3.2

Verbesserte Rentenauskunft und Ausgleichszahlungen bei Rentenabschlägen Weitere Änderungen

3.3 4.

Altersteilzeit Regelungen der Altersteilzeit 4.1 Voraussetzungen 4.1.1 Reduzierung der Arbeitszeit bei Altersteilzeit 4.1.2 Aufstockung des Regelarbeitsentgelts und RV-Beiträge 4.1.3 Altersteilzeitregelung am Beispiel Allianz Lebensversicherungs-AG 4.2

1.

Einleitung

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Renten wegen Alters

 

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1.

Einleitung M05/1-V010

Viele Menschen, die heute im Erwerbsleben stehen, wissen nicht, was sie später im Ruhestand erwartet. So möchten etwa ein Drittel der Arbeitnehmer schon vor Erreichen ihres gesetzlichen Rentenalters aufhören zu arbeiten und etwa ein weiteres Drittel zumindest weniger arbeiten.* Jedoch kann nicht jeder Versicherte eine vorgezogene Rente in Anspruch nehmen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem sind mit einem früheren Renteneintritt finanzielle Einbußen verbunden, die sich aus fehlenden Beitragszahlungen und Abschlägen ergeben. Nicht jeder kann sich das leisten. Die meisten Kunden wissen somit gar nicht, wann sie in Rente gehen können und was sie das kostet. Das Thema Altersrente bietet daher eine Vielzahl von Gesprächsaufhängern und Verkaufsansätzen. * Quelle: GfK-Studie 2013 im Auftrag von Beruf und Familie

M05/1-V020 Bei den Altersrenten gibt es verschiedene Rentenarten, für die jeweils un-  terschiedliche  Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze. Neben der Altersgrenze sind weitere persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Wer Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat, kann diese als Volloder Teilrente beziehen. Dies ermöglicht den Versicherten ihre Arbeitszeit zu reduzieren, ohne größere finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Eine weitere Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, bietet die Altersteilzeit. Ist Altersteilzeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, kann der Arbeitnehmer „ohne Rentenabschläge“ in den vorzeitigen Ruhestand gehen. Die verschiedenen Altersrenten und ihre Zugangsbedingungen sowie die Möglichkeiten des vorzeitigen Ruhestands sind Gegenstand dieses Moduls.

2.

Renten wegen Alters

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Renten wegen Alters

 

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2.

Renten wegen Alters M05/2-V010

Rentenarten und Zugangsbedingungen Es gibt folgende Renten wegen Alters: Regelaltersrente Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für Frauen (nur für vor 1952 geborene Versicherte) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (nur für vor 1952 geborene Versicherte) Hat sich der Versicherte für eine bestimmte Altersrente entschieden, kann er danach nicht mehr in eine andere Altersrente wechseln. Für die Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters muss der Versicherte bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind: Vollendung eines bestimmten Lebensalters (Altersgrenze) Wartezeit (Mindestversicherungszeit in der GRV) Bestimmte Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart, wie z.B. Vorliegen einer Schwerbehinderung bei Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte All diese Voraussetzungen sind für die jeweiligen Rentenarten unterschiedlich ausgestaltet.

2.1

Regelaltersrente

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Renten wegen Alters

 

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2.1

Regelaltersrente M05/2-V020

Voraussetzungen Für die Regelaltersrente gelten die einfachsten Zugangsvoraussetzungen. Um diese zu erhalten, muss der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und seine Regelaltersgrenze erreichen (§35 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten anerkannt. Zu den Beitragszeiten zählen: Eigene Beitragszeiten aus Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Wartezeiten aus Minijobs Die Regelaltersrente kann erst nach Erreichen der persönlichen Regelal-  tersgrenze in Anspruch genommen werden. Für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Für Versicherte, die zwischen 1947 und 1963 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze zwischen 2012 und 2029 stufenweise von 65 auf 67 Jahre erhöht. Allerdings bleibt es für bestimmte Personen wegen eines besonderen Vertrauensschutzes bei 65 Jahren (§§35, 235 SGB VI). Bei Bezug einer Regelaltersrente gibt es keine  Hinzuverdienstgrenze. D.h. der Rentner kann unbegrenzt hinzuverdienen. M05/2-V030 Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-AGAnpG Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz aus dem Jahr 2007 wurde die Anhebung der Altersgrenzen beschlossen. Die Regelaltersgrenze wird zwischen 2012 und 2029 in den ersten 12 Jahren zunächst um 1 Monat und anschließend um 2 Monate angehoben. Demnach wird für die ab 1947 geborenen Versicherten die Regelaltersgrenze stufenweise entsprechend der unten aufgeführten Tabelle angehoben. V&V SozVers Modul 05 / FK

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ze stufenweise entsprechend der unten aufgeführten Tabelle angehoben. Für einen Versicherten mit Geburtsjahrgang 1954 z.B. erhöht sich die (individuelle) Regelaltersgrenze damit auf 65 Jahre und 10 Monate. Im Jahr 2029 ist die Anhebung der Regelaltersgrenze abgeschlossen und sie liegt für alle Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre Geburtsjahr

Jahr

1947

2012

Anhebung auf das Alter ... 65

1948

2013

65

2

1949

2014

65

3

1950

2015

65

4

1951

2016

65

5

1952

2017

65

6

1953

2018

65

7

1954

2019

65

8

1955

2020

65

9

1956

2021

65

10

1957

2022

65

11

1958

2023

66

0

1959

2024

66

2

1960

2025

66

4

1961

2026

66

6

1962

2027

66

8

1963

2028

66

10

1964

2029

67

0

1964 + jünger

2029

67

0

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um ... Monate

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Renten wegen Alters

 

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M05/2-V040 Vertrauensschutzregelung bei der Anhebung der Regelalters-  grenze Für bestimmte Jahrgänge wird die Regelaltersgrenze aus Vertrauensschutzgründen nicht angehoben. Wer vor 1955 geboren ist und vor dem 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart hat oder vor 1964 geboren ist und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, kann weiterhin mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze beziehen.

2.2

Altersrente für besonders langjährig Versicherte M05/2-V050

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine vorgezogene Rente und kann ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Anpruch genommen werden. Sie wird Versicherten gewährt, die mindestens 63 Jahre alt sind und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen Bei Bezug der Rente ist eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR einzuhalten. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet: Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung) Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht V&V SozVers Modul 05 / FK

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Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) Ersatzzeiten Nicht berücksichtigt werden hingegen: Bestimmte Anrechnungszeiten (z.B. wegen eines Schul-, Fachschuloder Hochschulbesuchs) Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Diese werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Diese zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von V&V SozVers Modul 05 / FK

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Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr

Anhebung um ... Monate

Auf das Alter Jahr

Monat

1953

2

63

2

1954

4

63

4

1955

6

63

6

1956

8

63

8

1957

10

63

10

1958

12

64

0

1959

14

64

2

1960

16

64

4

1961

18

64

6

1962

20

64

8

1963

22

64

10

Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Altersgrenze für diese Rentenart dann 65 Jahre.

2.3

Altersrente für langjährig Versicherte M05/2-V060

Die Rente für langjährig Versicherte ist eine vorgezogene Rente und kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Bei Bezug der Rente ist eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR einzuhalten. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle  rentenrechtlichen  Zeiten, also alle Beitragszeiten (auch Zeiten aus Minijobs, Rentensplitting und VerV&V SozVers Modul 05 / FK

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alle Beitragszeiten (auch Zeiten aus Minijobs, Rentensplitting und Versorgungsausgleich), beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten, Zurechnungszeit, Ersatzzeiten) und Berücksichtigungszeiten angerechnet. Bei Inanspruchnahme der Rente für langjährig Versicherte ist pro vorgezogenem Monat ein Abschlag in Höhe von 0,3% in Kauf zu nehmen. Versicherte, für die noch die Altersgrenze von 65 Jahren galt, mussten somit einen Abschlag in Höhe von insgesamt 7,2% hinnehmen. Für alle anderen Versicherten erhöht sich der Abschlag entsprechend ihrer höheren Altersgrenze. Für alle nach 1964 Geborenen ergibt sich somit ein maximaler Abschlag von 14,4%. M05/2-V070 Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte Durch das RV-AGAnpG wird die Altersgrenze für langjährig Versicherte für alle Jahrgänge nach 1948 und vor 1964 stufenweise angehoben. Die individuelle Anhebung der Altersgrenzen kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Eine abschlagsfreie Rente ist demnach für alle nach 1964 Geborenen erst ab dem 67. Lebensjahr möglich. Bei einem vorzeitigen Rentenbezug ab dem 63. Lebensjahr ist ein Abschlag in Höhe von insgesamt 14,4% in Kauf zu nehmen.

Stufenweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre V&V SozVers Modul 05 / FK

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Stufenweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre

Geburtsjahr

Jahr

Jan. 1949

2012

Anhebung auf das Alter ... 65

Abschlag bei um ... Monate Rentenbeginn mit 63 1 7,5%

Feb. 1949

2013

65

2

7,8%

Mär.−Dez. 1949

2014

65

3

8,1%

1950

2015

65

4

8,4%

1951

2016

65

5

8,7%

1952

2017

65

6

9,0%

1953

2018

65

7

9,3%

1954

2019

65

8

9,6%

1955

2020

65

9

9,9%

1956

2021

65

10

10,2%

1957

2022

65

11

10,5%

1958

2023

66

0

10,8%

1959

2024

66

2

11,4%

1960

2025

66

4

12,0%

1961

2026

66

6

12,6%

1962

2027

66

8

13,2%

1963

2028

66

10

13,8%

1964

2029

67

0

14,4%

1964 + jünger

2029

67

0

14,4% M05/2-V080

Beispiel für die Berechnung der Versorgungslücke aus der An-  hebung der Altersgrenze bei vorzeitigem Rentenbeginn Ein Versicherter arbeitet seit seinem 20. Lebensjahr mit einem jährlichen Einkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts. Er erfüllt bis zu seinem 63. V&V SozVers Modul 05 / FK

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Einkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts. Er erfüllt bis zu seinem 63. Lebensjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersrenten für langjährig Versicherte. Für ihn gilt eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Seine monatliche Rente berechnet sich bei Inanspruchnahme der Rente mit 67 Jahren (ABL) aus: E = 47 Zugangsfaktor = 1 Rentenartfaktor = 1 A = 30,45 EUR Der monatliche Rentenanspruch beträgt: 1.431,15 EUR (= 47 x 1 x 1 x 30,45 EUR) Bei vorzeitigem Rentenbezug ab dem 63. Lebensjahr berechnet sich seine Rente aus: E = 43 Zugangsfaktor = 0,856. Der Zugangsfaktor von 1 verringert sich für 4 Jahre des früheren Rentenbezugs um insgesamt 14,4%. Rentenartfaktor = 1 A = 30,45 EUR Der monatliche Rentenanspruch beträgt: 1.120,80 EUR (= 43 x 0,856 x 1 x 30,45 EUR) Der Abschlag von insgesamt 14,4% und die fehlenden 4 Beitragsjahre führen zu einer deutlichen Verringerung der Rente. Die Versorgungslücke steigt. M05/2-V090 Vertrauensschutzregelung bei der Anhebung der Altersgrenze  für langjährig Versicherte Für bestimmte Jahrgänge wird die Altersgrenze für langjährig Versicherte aus Vertrauensschutzgründen nicht angehoben. Wer vor 1955 geboren ist und vor dem 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart hat, kann weiterhin mit 65 V&V SozVers Modul 05 / FK

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im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart hat, kann weiterhin mit 65 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen. Für Versicherte, die im Zeitraum Januar 1950 bis Dezember 1954 geboren sind, ist außerdem ein vorzeitiger Bezug dieser Rente bereits mit 62 Jahren und einem Abschlag von 10,8% möglich. Auch Versicherte, die vor 1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, können diese Rente mit 65 Jahren ohne Abschlag erhalten. Die Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbezugs mit 62 Jahren und einem Abschlag von 10,8% besteht hier ebenfalls.

2.4

Altersrente für schwerbehinderte Menschen M05/2-V100

Die Altersrente für schwerbehinderte ermöglicht den Versicherten wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und besonderen Probleme bei der Beschäftigungssuche den Bezug einer abschlagsfreien Rente noch vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze. Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug erreichen, bei Rentenbeginn mindestens 50% schwerbehindert sind oder sie vor 1951 geboren wurden* und berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. * Wer nach 1951 geboren wurde, erhält bei Schwerbehinderung aufgrund von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit keine Altersrente, sondern eine Erwerbsminderungsrente.

Für Versicherte, die vor 1952 geboren wurden, liegt die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug bei 63 Jahren. Der vorzeitige Rentenbezug ist ab dem 60. Lebensjahr möglich und führt zu einem Abschlag von 10,8%. Für Versicherte, die nach 1952 geboren sind, werden die Altersgrenzen für V&V SozVers Modul 05 / FK

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Für Versicherte, die nach 1952 geboren sind, werden die Altersgrenzen für den abschlagsfreien und für den vorzeitigen Rentenbezug zwischen 2012 und 2029 schrittweise auf 65 und 62 Jahre angehoben. Auf die Wartezeit werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Die Schwerbehinderung muss durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Bei Bezug der Rente ist eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR einzuhalten. M05/2-V110 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbe-  hinderte Menschen durch das RV-AGAnpG Für Jahrgänge zwischen 1952 und 1963 wird das Alter für den abschlagsfreien Rentenbeginn und den vorzeitigen Rentenbeginn parallel entsprechend der untenstehenden Tabelle angehoben. Für Versicherte, die 1964 und später geboren wurden, liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren und die Altersgrenze für den vorzeitigen Rentenbezug bei 62 Jahren. Der maximale Rentenabschlag beträgt auch dann weiterhin 10,8%. Stufenweise Anhebung von 63 auf 65 Jahre frühester vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlag von 10,8% Jahr Monat 60 1

Jahr

künftiger normaler Rentenbeginn

Jan. 1952

2012

Jahr 63

Monat 1

Feb. 1952

2013

63

2

60

2

Mär. 1952

2014

63

3

60

3

Apr. 1952

2015

63

4

60

4

Mai 1952

2016

63

5

60

5

Jun.−Dez. 1952

2017

63

6

60

6

1953

2018

63

7

60

7

Geburtsjahr

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2.5

1954

2019

63

8

60

8

1955

2020

63

9

60

9

1956

2021

63

10

60

10

1957

2022

63

11

60

11

1958

2023

64

0

61

0

1959

2024

64

2

61

2

1960

2025

64

4

61

4

1961

2026

64

6

61

6

1962

2027

64

8

61

8

1963

2028

64

10

61

10

1964

2029

65

0

62

0

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-  arbeit M05/2-V120

Der Anspruch auf diese Rente besteht, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1952 geboren wurde und das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt (zur Wartezeit von 15 Jahren zählen wie bei der allgemeinen Wartezeit nur Beitragszeiten − Pflichtbeiträge einschließlich Kindererziehungszeiten und freiwillige Beiträge − und Ersatzzeiten) und bei Beginn der Rente arbeitslos oder nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder mind. 24 Kalendermonate Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt hat und in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente liegt bei 65 Jahren. Für jeden vorgezogenen Monat ist ein Abschlag von 0,3% in Kauf zu nehmen, max. jedoch 18%. Für Versicherte, die nach 1948 geboren sind, liegt die Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn bei 63 Jahren. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs beträgt der Abschlag 0,3%, max. V&V SozVers Modul 05 / FK

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Renten wegen Alters

 

SozVers ........................................ Modul 05 ........................................ Fachkompendium ........................................ Stand 01/2017 ........................................ Version 8.7 ........................................ .................................................................................................................................................. tersgrenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn bei 63 Jahren. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs beträgt der Abschlag 0,3%, max. 7,2%. Bei Bezug der Rente ist eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR einzuhalten. M05/2-V130 Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslo-  sigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Wer vor dem 01.01.1952 geboren wurde und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, kann aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin vor 63 – frühestens mit 60 und mit Abschlägen von bis zu 18% – in Rente gehen. Die weiteren Voraussetzungen dafür sind: Arbeitslos bis 01.01.2004 oder Arbeitsverhältnis wurde vor dem 01.01.2004 gekündigt oder beendet oder vor dem 01.01.2004 wurde Altersteilzeit nach AtG vereinbart oder Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus.

2.6

Altersrente für Frauen M05/2-V140

Die Altersrente für Frauen wird versicherten Frauen gewährt, die vor 1952 geboren sind und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und nach dem 40. Lebensjahr mindestens 10 Jahre (mind. 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge gezahlt haben. Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden nur Beitragszeiten und Ersatz-  zeiten angerechnet. Die Altersgrenze für diese Rente liegt bei 65 Jahren. Ein früherer Bezug ist mit 63 Jahren und Abschlägen von 7,2% möglich.

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Da für versicherte Frauen, die nach 1952 geboren sind, kein Anspruch mehr auf diese Rente besteht, läuft diese Altersrente in Zukunft aus.

2.7

Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen der Renten  wegen Alters M05/2-V150

Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen für die Renten  wegen Alters und die künftige Anhebung der Altersgrenzen  nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2002 und dem  Leistungsverbesserungsgesetz 2014 Voraussetzungen

Regelaltersrente

Altersrente für be-  sonders langjährig  Versicherte

Altersrente für lang-  jährig Versicherte

Mindestalter

65, schrittweise Anhebung auf 67 ab Jahrgang 1947

63, schrittweise Anhebung auf 65 ab Jahrgang 1964

63

Normale Altersgren-  65, schrittweise Anze hebung auf 67 ab Jahrgang 1947

63, schrittweise Anhebung auf 65 ab Jahrgang 1964

65, schrittweise Anhebung auf 67 ab Jahrgang 1949

Wartezeit

45 Jahre

35 Jahre

5 Jahre

Auf die Wartezeit  Beitrags- und Ersatzanrechenbare Zeiten zeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting, Zeiten aus geringfügiger Beschäftigung

Pflichtbeitragszeiten Alle rentenrechtlichen für versicherte BeZeiten schäftigung oder Tätigkeit (kein ALG II), Berücksichtigungsund Ersatzzeiten, Zeiten aus geringfügiger Beschäftigung

Besonderheit

Einführung in 2012; Änderung durch das Leistungsanpassungsgesetz zum 01.07.2014

Vertrauensschutz: Wenn vor dem 01.01.1955 geboren und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart: Altersgrenze 65

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Vertrauensschutz: Wenn vor dem 01.01.1955 geboren und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart: Altersgrenze 65 und Mindestalter: → für nach Oktober 1949 und vor 1955

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Voraussetzungen

Regelaltersrente

Altersrente für be-  sonders langjährig  Versicherte

Altersrente für lang-  jährig Versicherte geborene Versicherte 62 Jahre

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Voraussetzungen

Altersrente für  schwerbehinderte  Menschen

Altersrente wegen  Altersrente für Frau-  Arbeitslosigkeit  en oder nach Altersteil-  zeit

Mindestalter

60, schrittweise Anhebung auf 62 ab Jahrgang 1952

Schrittweise Anhebung von 60 auf 63

60

Normale Altersgren-  63, schrittweise Anze hebung auf 65 ab Jahrgang 1952

65

65

Wartezeit

15 Jahre

15 Jahre

35 Jahre

Auf die Wartezeit  Alle rentenrechtlichen Beitrags- und Ersatzanrechenbare Zeiten Zeiten zeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting, Zeiten aus geringfügiger Beschäftigung Besonderheit

Schwerbehinderung; Vertrauensschutz: Wenn vor dem 01.01.1955 geboren, vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart oder vor dem 01.01.1964 geboren und Anpassungsgeld für entlassene Bergleute erhalten: Mindestalter 60 und normale Altersgrenze 63

Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting, Zeiten aus geringfügiger Beschäftigung

→ entweder 1 Jahr Mehr als 10 Jahre Arbeitslosigkeit nach Pflichtbeitragszeit 58 J. und 6 Mon. oder nach dem 40. Lj. nötig mind. 2 Jahre Altersteilzeit → innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mind. 8 Jahre Pflichtbeiträge → bei Vorliegen von Vertrauensschutz Mindestalter 60

M05/2-V160 Bestandsprüfungsklausel Die Anhebung der Altersgrenzen ab 2012 setzt voraus, dass sich die Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmer verbessert. Deshalb wird der Bundesregierung aufgegeben, den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahr 2010 an alle 4 Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar ist. Hält sie die getroffenen gesetzV&V SozVers Modul 05 / FK

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älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar ist. Hält sie die getroffenen gesetzlichen Regelungen für nicht mehr vertretbar, hat sie geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

2.8

Antragstellung M05/2-V170

Der Rentenantrag ist vollständig mit verschiedenen Nachweisen und Angaben ausgefüllt an den zuständigen RV-Träger zu schicken. Alternativ kann er auch online ausgefüllt und abgeschickt werden. Erforderliche Nachweise sind z.B. Geburtsurkunden, Todesurkunden, Heiratsurkunden, Krankheitsnachweise, letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, Angabe zu Einkünften etc. Mit dem Rentenantrag muss auch die „Meldung zur KV der Rentner” abgegeben werden. Die RV leitet die Meldung an die zuständige Krankenkasse, die prüft, ob die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KVdR erfüllt sind. Das Eingangsdatum des Rentenantrags gilt als Rentenantragsdatum. Der Rentenantrag sollte spätestens innerhalb von 3 Monaten, nachdem alle Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind, gestellt worden sein. Andernfalls wird die Rente erst mit dem Antragsmonat ausgezahlt.

3.

Die Flexirente

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3.

Die Flexirente M05/3-V010

Das Flexirentengesetz Am 21.10.2016 wurde das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) beschlossen. Die Ziele des Flexirentengesetzes waren insbesondere die Entschärfung des Problems des Fachkräftemangels und die Entlastung der Sozialkassen durch längere Lebensarbeitszeit. Dies soll erreicht werden, indem zum einen längeres Arbeiten belohnt wird. Zum anderen soll der Übergang in die Rente fließender werden, indem die Teilrente nun stufenlos bezogen und die Hinzverdienstgrenze individuell angepasst werden kann. M05/3-V020 Die Neuerungen des Flexirentengesetzes in der Zusammenfas-  sung Die Teilrente kann nun stufenlos bezogen werden. Darüber hinaus ändern sich die Regelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt sich die Weiterbeschäftigung bei weiterer Versicherungspflicht rentensteigernd aus. Das Alter, in dem Sondereinzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen vorgenommen werden können, wird vom 55. auf das 50. Lebensjahr reduziert. Die Rentenauskunft wird um weitere Informationspflichten ergänzt, um die Versicherten umfangreich über die Möglichkeiten der Teilrente und der damit verbundenen Abschläge zu informieren. Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung entfällt zunächst für 5 Jahre. Zur Gesunderhaltung der älteren Arbeitnehmer werden Leistungen der Prävention und Rehabilitation als Pflichtleistung der RV-Träger ausgestaltet.

3.1

Teilrente und Hinzuverdienstgrenzen

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3.1

Teilrente und Hinzuverdienstgrenzen M05/3-V030

Bisheriges Teilrenten- und Hinzuverdienstrecht Bislang hatten Rentner bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente die Wahl zwischen einer Rente in voller Höhe mit einer Hinzuverdienstgrenze von 450 EUR oder einer Teilrente in Höhe von 2/3, Teilrente in Höhe von 1/2 und Teilrente in Höhe von 1/3 mit einer jeweils stufenweise steigenden Hinzuverdienstgrenze. Für jede dieser Teilrenten galt eine (in Ost und West unterschiedliche) individuelle Hinzuverdienstgrenze, deren Höhe sich an den Entgeltpunkten der letzten 3 Jahre vor Rentenbeginn orientierte. Die Hinzuverdienstgrenzen durften zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass eine Rentenkürzung folgte. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze wurde die Rente auf die Höhe derjenigen Teilrente gekürzt, deren Hinzuverdienstgrenze gerade noch eingehalten wurde. Wurde selbst die Grenze für die niedrigste Teilrente in Höhe von 1/3 überschritten, entfiel der Rentenanspruch. Demnach wurde bei geringfügigem Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze die Rente unverhältnismäßig stark gekürzt. M05/3-V040 Neuregelung des Teilrenten- und Hinzuverdienstrechts (ab  01.07.2017) Ab dem 01.07.2017 können Teilrente und Hinzuverdienst individueller und flexibler als bisher miteinander kombiniert werden. Die bestehenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen entfallen zugunsten einer (in Ost und West einheitlichen) kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR (= 12 x 450 EUR plus 2 x 450 EUR) mit stufenloser Anrechnung. Die neue Teilrente Die Teilrente kann künftig stufenlos in individueller Höhe bezogen werden. Das heißt, es können nun nicht mehr nur die bisherigen drei Stufen (in HöV&V SozVers Modul 05 / FK

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Das heißt, es können nun nicht mehr nur die bisherigen drei Stufen (in Höhe von 2/3, 1/2 oder 1/3) als Teilrente gewählt werden, sondern jeder beliebige Anteil. Die Höhe der Teilrente kann entweder in Höhe von mindestens 10% der Vollrente frei gewählt werden oder sie ergibt sich – wenn der Hinzuverdienst über der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR liegt – durch eine stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente. Berechnung des Hinzuverdienstes Bei Bezug der Teilrente wird zunächst geprüft, ob der vom 01.01. bis 31.12. des Jahres erzielte Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR übersteigt. Ist dies der Fall, wird der übersteigende Betrag zu 40% auf die Vollrente angerechnet. Anschließend wird geprüft, ob die Summe aus der gekürzten Teilrente und dem monatlichen Hinzuverdienst über dem hierfür geltenden Hinzuverdienstdeckel liegt. Ist dies der Fall, wird der überschreitende Betrag vollständig von der Teilrente abgezogen. Erreicht der Anrechnungsbetrag die Höhe der Vollrente, wird keine Rente mehr geleistet. Hinzuverdienstdeckel für Renten wegen Alters Der Hinzuverdienstdeckel berechnet sich wie folgt: Hinzuverdienstdeckel = Monatliche Bezugsgröße x Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit dem höchsten Einkommen aus den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Rente wegen Alters. Er entspricht mindestens jedoch der Summe aus 525 EUR und dem Monatsbetrag der Vollrente. Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 01.07. neu berechnet. Mit dem Hinzuverdienstdeckel soll verhindert werden, dass die Versicherten durch den Bezug ihrer Teilrente und ihrem Hinzuverdienst finanziell besser gestellt sind als sie es während den letzten 15 Jahre ihres Erwerbslebens je waren.

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M05/3-V050 Beispiel zur Berechnung einer Teilrente (ab 01.07.2017) Basierend auf einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 1.511 EUR beträgt der jährliche Hinzuverdienst von Axel B. neben der vorgezogenen Altersrente 18.132 EUR. Hiervon bleiben 6.300 EUR anrechnungsfrei. Von den verbliebenen 11.832 EUR werden 40% auf die Rente angerechnet. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 4.733 EUR im Jahr beziehungsweise 394 EUR im Monat. Die volle Altersrente von 950 EUR verringert sich durch den Hinzuverdienst um 394 EUR auf 556 EUR. M05/3-V060 Ablauf des neuen Verfahrensrechts (ab 01.07.2017) Der Rentenversicherungsträger berücksichtigt bei Rentenbeginn oder bei (späterer) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst (Prognose) bis zum 30.06. des Folgejahres. Grundlagen für die Prognose können neben den Angaben der Versicherten z.B. Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder im Falle von Arbeitseinkommen (steuerrechtlicher Gewinn) Bescheinigungen des Steuerberaters sein. Jeweils zum 01.07. der folgenden Kalenderjahre wird eine neue Prognose bis zum nächstfolgenden 30.06. erstellt. Ebenfalls wird zum 01.07. der tatsächliche Hinzuverdienst des vorigen Kalenderjahres ermittelt und die Rente rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr neu berechnet. Die bisherigen Rentenbescheide sind aufzuheben. Zu viel erbrachte Rentenleistungen sind von den Versicherten an den Rentenversicherungsträger zu erstatten. Wurde zu wenig Rente gezahlt, erhalten die Versicherten ein Guthaben ausgezahlt. In dem Jahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, werden das Kalenderjahr davor und die Monate bis zur Regelaltersgrenze in die Prüfung und eventuelle NeubeV&V SozVers Modul 05 / FK

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Monate bis zur Regelaltersgrenze in die Prüfung und eventuelle Neuberechnung einbezogen. Auf Antrag kann unterjährig eine neue Prognose abgegeben und die Rente angepasst werden, wenn sich der Verdienst, nach oben oder unten, um mehr als 10% verändert hat. Dadurch kann die Rente flexibel an die persönliche Situation angepasst werden.

3.2

Verbesserte Rentenauskunft und Ausgleichszahlungen bei  Rentenabschlägen M05/3-V070

Verbesserte Rentenauskunft (ab 01.07.2017) Versicherte erhalten nach geltendem Recht nach Vollendung des 27. Lebensjahres jedes Jahr eine schriftliche Renteninformation. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr gibt es alle 3 Jahre anstelle der Renteninformation eine ausführlichere Rentenauskunft. Letztere soll um weitere verpflichtend zu gebende Informationen ergänzt werden: Allgemeine Hinweise zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente sowie Hinweise zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen für den Hinzuverdienst Hinweise zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze Neu ist auch, dass mit der Renteninformation im Alter von 49 Jahren der Hinweis gegeben werden muss, dass die Rentenauskunft auch vor dem 55. Geburtstag erteilt werden kann. M05/3-V080 Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen  (ab 01.07.2017) Ein Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3% pro Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Wer bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente in Anspruch nehV&V SozVers Modul 05 / FK

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bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente in Anspruch nehmen möchte, kann mögliche Rentenabschläge durch eine Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgleichen. Dies war bislang erst ab einem Alter von 55 Jahren möglich. In Zukunft wird dies schon mit dem vollendeten 50. Lebensjahr möglich sein. Versicherte können somit früher und flexibler als bisher den vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die damit einhergehenden Rentenminderungen reduzieren. Durch den verlängerten Zeitraum können die Ausgleichsbeiträge über mehr Jahre als bisher gezahlt werden. Die Beiträge können bis zu zweimal im Laufe eines Jahres gezahlt werden. Monatliche Beitragszahlungen sind nicht möglich. Die Höhe des Ausgleichsbetrags  kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente entnommen werden. Sie wird auf Antrag vom Rentenversicherungsträger erstellt und enthält die voraussichtliche Höhe der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten, vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig gezahlt werden könnte. Die Sonderzahlung für den Ausgleich von Rentenabschlägen kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze entrichtet werden. Zuvor muss der Versicherte jedoch (nicht rechtsverbindlich) erklären, dass er eine vorzeitige Altersrente beansprucht. Die Ausgleichszahlung ist auch dann noch möglich, wenn der Versicherte bereits eine vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlägen bezieht. M05/3-V090 Beispiel für den Ausgleich von Rentenabschlägen Bei einer Bruttorente von 800 EUR im Monat in den alten Bundesländern und einem Jahr vorzeitigem Rentenbeginn (Rentenminderung 3,6% oder 28,80 EUR) müsste zum vollen Ausgleich der Rentenminderung ein Betrag von rund 6.650 EUR in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Bei 1.000 EUR Rente und 2 Jahren vorzeitigem Rentenbeginn (Minderung 7,2% oder 72 EUR) sind rund 17.280 EUR aufzuwenden. Wer bei einer Rente von 1.200 EUR monatlich 3 Jahre früher in Rente gehen möchte, kann 130 EUR Rentenminderung (10,8%) durch rund 32.360 EUR ausgleiV&V SozVers Modul 05 / FK

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kann 130 EUR Rentenminderung (10,8%) durch rund 32.360 EUR ausgleichen. Wer wissen möchte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine zusätzliche Zahlung von Beiträgen lohnt, sollte sich von seinem Rentenversicherungsträger individuell beraten lassen.

3.3

Weitere Änderungen M05/3-V100

Änderungen bei der Versicherungspflicht von Rentenbeziehern  (ab 01.01.2017) Ab dem 01.01.2017 ist bei der Versicherungspflicht von Rentnern wie folgt zu unterscheiden: Vor  Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze sind Beschäftigte und Selbstständige, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind und daneben eine (vorzeitige) Vollrente beziehen, stets versicherungspflichtig. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind diese Menschen grundsätz-  lich versicherungsfrei, wenn sie eine Vollrente wegen Alters beziehen. Sie können jedoch durch bindende schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und werden versicherungspflichtig. Geschieht dies, dann führen die künftig vom Beschäftigten und Arbeitgeber insgesamt zu zahlenden Beiträge auch zu entsprechenden Leistungsansprüchen. Das heißt bei Beziehern einer Vollrente wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Man spricht hierbei auch von der „Aktivierung“ der Arbeitgeberbeiträge. Diese Änderungen bei der Versicherungspflicht werden bei den nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten selbstständigen Künstlern und Publizisten entsprechend umgesetzt.

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M05/3-V110 Befristeter Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosen-  versicherung (ab 01.01.2017) Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat für diesen Beschäftigten jedoch weiterhin der Arbeitgeberanteil zur Arbeitsförderung (1,5%) an die Arbeitslosenversicherung abzuführen. Ab dem 01.01.2017 entfällt dieser gesonderte Arbeitgeberbeitrag für die Dauer von 5 Jahren. Durch die Entlastung der Arbeitgeber erhofft sich die Politik einen Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer. M05/3-V120 Prävention und Rehabilitation als Pflichtleistungen (ab  01.01.2017) Mit dem Flexirentengesetz werden auch die Leistungen der Prävention und der Rehabilitation gestärkt. Hierdurch sollen die Gesundheit und damit zugleich die Erwerbsfähigkeit der Versicherten geschützt und gesichert werden, damit sie im Erwerbsleben gesünder älter werden. Die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden nunmehr gesetzlich als Pflichtleistungen ausgestaltet.

4.

Altersteilzeit

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4.

Altersteilzeit M05/4-V010

Ältere Arbeitnehmer haben im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes (AtG) die Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Das Altersteilzeitgesetz legt die Mindeststandards für Altersteilzeitregelungen fest und bildet die Grundlage für tarifliche Vereinbarungen. Derzeit bestehen fast 900 Tarifverträge, welche eine Altersteilzeitregelung vorsehen. Das AtG selbst begründet keinen Anspruch auf eine Altersteilzeitregelung. Bis 31.12.2009 wurde die Altersteilzeit von der Bundesagentur durch Leistungen gefördert, wenn ältere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit ab dem 55. Lebensjahr halbierten und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichten. Die Regelungen des Alterteilzeitgesetzes haben auch nach dem 01.01.2010 weiterhin Bestand, werden jedoch nicht mehr durch Leistungen der Bundesagentur gefördert. M05/4-V020 Die Altersteilzeit ist vor dem gewünschten Beginn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist so abzufassen, dass die Altersteilzeit mindestens bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (ggf. geminderte) Altersrente hat. Der Nachweis einer frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente erfolgt durch eine Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Bei der Planung der Altersteilzeit sollte der Arbeitnehmer sich frühzeitig über seinen persönlichen Versicherungsverlauf beim zuständigen Rentenversicherungsträger detailliert informieren. Punkte wie z.B. Auswirkungen der Altersteilzeitarbeit auf die Höhe der Altersrente sollten in der Einigung über eine Altersteilzeitregelung mitberücksichtigt werden. Ein  Rechtsanspruch auf Altersteilzeit besteht jedoch nicht. Nach Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung sollte ein Anspruch auf eine (ggf. geminderte) Altersrente vorhanden sein. Auch für Teilzeitarbeitskräfte ist der gleitende Übergang in den Ruhestand möglich. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass nach der Halbierung der Teilzeitarbeit die GeringfügigkeitsV&V SozVers Modul 05 / FK

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allerdings, dass nach der Halbierung der Teilzeitarbeit die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR monatlich nicht unterschritten wird. Die Vereinbarung über die Dauer der Altersteilzeitarbeit ist stark abhängig vom individuellen Versicherungsverlauf und Rentenbeginn des Arbeitnehmers. Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen ohne tarifliche Grundlage beträgt grundsätzlich 3 Jahre (1,5 Jahre in der Arbeitsphase und 1,5 Jahre in der Freistellungsphase). Wenn in einem Tarifvertrag zur Altersteilzeit einer Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags zur Altersteilzeit oder einer kirchenrechtlichen Regelung ausdrücklich die Verteilung der Arbeitszeit zugelassen ist, kann der Verteilzeitraum auch über 3 Jahre hinausgehen und einen Gesamtzeitraum von bis zu 10 Jahren umfassen, z.B. bis zu 5 Jahre in der Arbeitsphase und bis zu 5 Jahre in der Freistellungsphase. Es bleibt auf diesen Grundlagen jedoch den Vertragspartnern überlassen, welche Ausgestaltung sie in der Arbeitszeitverteilung wählen und welche Variante sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die beste Form ist. In der Regel wird der Mitarbeiter durch die Personalabteilung beraten und erhält eine Probeberechnung mit der Darstellung aller notwendigen Informationen sowie Auskünfte über das Niveau seiner Versorgung während der Altersteilzeit.

4.1 4.1.1

Regelungen der Altersteilzeit Voraussetzungen M05/4-V030

Für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitnehmer ist mindestens 55 Jahre alt, reduziert seine Arbeitszeit auf die Hälfte, unterlag in den letzten 5 Jahren mindestens 1.080 Tage (ca. 3 Jahre) der Versicherungspflicht und bleibt weiterhin pflichtversichert beschäftigt.

4.1.2

Reduzierung der Arbeitszeit bei Altersteilzeit

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4.1.2

Reduzierung der Arbeitszeit bei Altersteilzeit M05/4-V040

Halbierung der Arbeitszeit bei der Altersteilzeit Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert werden. Die Gestaltung des Arbeitszeitabbaus ist flexibel und hängt von der getroffenen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Hierbei kann die Arbeitszeitaufteilung z.B. nach folgendem Muster vereinbart werden: Halbtagsbeschäftigung (= täglich verminderte Stundenzahl) Wechseltätigkeit (täglicher, wöchentlicher, monatlicher Wechsel) Teilung in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase (= Blockmo-  dell). Sie ist das am weitesten verbreitete Altersteilzeitmodell. Vorarbeit in Form von Ansparung von Zeitguthaben (= Zeitwertkonten) Die in der Praxis häufigste Form des Arbeitzeitabbaus ist das Blockmodell. Im Rahmen dieses Modells werden zwei gleich große Zeitblöcke gebildet − ein Zeitblock für die Arbeitsphase und ein Zeitblock für die Freistellungsphase. In der Arbeitsphase arbeitet der Arbeitnehmer im Rahmen seiner bisherigen Arbeitszeit weiter. Somit leistet er im Rahmen des Arbeitszeitabbaus Mehrarbeit und diese geleistete Mehrarbeit wird im Rahmen der Freistellungsphase ausgeglichen (= aufgebraucht). Zeitwertkonten, die vor Beginn der Altersteilzeit angesammelt wurden, können die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit in der Arbeitsphase im Blockmodell verkürzen oder im kontinuierlichen Arbeitszeitmodell zur Erhöhung des Freizeitanteils bei reduzierter Wochenarbeitszeit verwendet werden. Es kann z.B. aus betriebsbedingten Gründen erforderlich sein, dass während der Arbeitsphase im Blockmodell Mehrarbeit (Überstunden) geleistet wird. Diese können dann im Rahmen der Arbeitszeitverteilung durch einen entsprechenden Freizeitausgleich in der Arbeitsphase wieder abgebaut werden. Um kurzfristige Erhöhungen der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit nicht als maßgebende Größe für die Berechnung zu erhalten, darf höchstens die im Durchschnitt der letzten 2 Jahre vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers Maßstab für die Berechnung sein. Wurde kurzfristig vor Beginn V&V SozVers Modul 05 / FK

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beitnehmers Maßstab für die Berechnung sein. Wurde kurzfristig vor Beginn der Altersteilzeit die Arbeitszeit abgesenkt, so ist dieses abgesenkte Arbeitszeitniveau Maßstab für die Berechnung der hälftigen Arbeitszeit. Die durchschnittlich erzielte Arbeitszeit der vergangenen 2 Jahre spielt in diesem Fall keine Rolle (da sie nur als Höchstgrenze dient). M05/4-V050 Insolvenzsicherungspflicht Arbeitnehmer, die während der Arbeitsphase in vollem Umfang arbeiten, aber nur entsprechend der Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ein Wertguthaben durch die Teilzeitbezahlung aufbauen, müssen vor der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt werden. Der Schutz durch das Insolvenzgeld ist nicht ausreichend, da dieser Anspruch nur für ein begrenztes Arbeitsentgelt (3 Monate) besteht. Da jedoch Teile des Arbeitsentgelts, für die bereits Arbeit geleistet und dem Arbeitgeber gestundet wurden, gesichert werden müssen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das vorhandene Wertguthaben abzusichern. Übersteigt das Wertguthaben des Arbeitnehmers das 3-Fache des Regelarbeitsentgelts (inklusive Gesamtsozialversicherungsbeitrag/AG-Anteil zu den Sozialversicherungen) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Insolvenzsicherung zu ergreifen. Durch welche Maßnahme dies geschehen muss, ist nicht gesetzlich festgelegt. Maßnahmen wie z.B. Rückstellung in der Bilanz, Einstandspflichten zwischen Konzernunternehmen, dürfen dabei vom Arbeitgeber nicht gewählt werden. Im Rahmen der Insolvenzsicherung spielt die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie (siehe auch bAV, Modul 15) eine große Rolle. M05/4-V060 Beispiel: Reduzierung der Arbeitszeit Beginn der Altersteilzeit: 01.07.2015 Arbeitszeit: 01.01.2015-30.06.2015: 38 Stunden/Woche 01.07.2013-31.12.2014: 20 Stunden/Woche Die maßgebliche Berechnungsgröße wird aus dem Durchschnitt der letzten V&V SozVers Modul 05 / FK

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Die maßgebliche Berechnungsgröße wird aus dem Durchschnitt der letzten 24 Monate ermittelt = (6 x 38 + 18 x 20) : 24 = 24,5 Stunden Ergebnis: Die maßgebliche Berechnungsgröße für die Altersteilzeit beträgt 24,5 Stunden/Woche, gerundet auf 25 Stunden/Woche. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitszeit während der Altersteilzeit auf 12,5 Stunden/Woche reduzieren.

4.1.3

Aufstockung des Regelarbeitsentgelts und RV-Beiträge M05/4-V070

Aufstockung des Regelarbeitsentgelts Während der Altersteilzeit muss der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufstocken. Das Regelarbeitsentgelt ist um mindestens 20% aufzustocken. Es können zusätzlich auch Entgeltbestandteile aufgestockt werden, die nicht zur Ermittlung des Regelarbeitsentgelts herangezogen werden. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (Festsetzung des maßgeblichen Steuersatzes im Rahmen der Einkommensteuererklärung). M05/4-V080 Regelarbeitsentgelt Das Regelarbeitsentgelt ist das für die Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Das Regelarbeitsentgelt wird dabei durch die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung beschränkt. Grundsätzlich entspricht die Höhe des Regelarbeitsentgelts durch die Reduzierung der Arbeitszeit der Hälfte des bisher bezogenen Vollzeitarbeitsentgelts. Das Regelarbeitsentgelt kann neben dem laufenden Arbeitsentgelt, vermögenswirksame Leistungen, V&V SozVers Modul 05 / FK

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vermögenswirksame Leistungen, Prämien und Zulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile, z.B. Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers, beinhalten. Entgeltbestandteile, die nicht laufend oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit gezahlt werden (z.B. Sonderzahlungen, Mehrarbeitsvergütungen), werden bei der Ermittlung des Regelarbeitsentgelts nicht berücksichtigt. Einmalzahlungen, die zulässig monatlich zu je 1/12 ausgezahlt werden, erhöhen dagegen das Regelarbeitsentgelt. Hier ist jedoch zu beachten, dass sie dann ihren Charakter als Einmalzahlung verlieren, eine begünstigte Finanzierung einer bAV aus dieser Zahlung also nicht mehr möglich ist. Die tatsächliche Zahlung an den Arbeitnehmer kann jedoch höher als das Regelarbeitsentgelt nach AtG sein, z.B. bei Einkünften oberhalb der BBG oder aufgrund nicht berücksichtigungsfähiger Zahlungen. M05/4-V090 Aufstockung zur Rentenversicherung Neben der Aufstockung des Regelarbeitsentgelts muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Die Höhe der zusätzlichen Rentenbeiträge wird aus 80% des Regelarbeitsentgelts errechnet. Die Aufstockung zur Rentenversicherung begrenzt auf die Höhe der Beiträge, die sich aus der Differenz zwischen 90% der monatlichen BBG und dem Regelarbeitsentgelt ergeben. Es bleibt jedoch dem Arbeitgeber überlassen, die Beiträge darüber hinaus freiwillig bis zur BBG aufzustocken. Die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber jedoch zu 100% alleine.

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M05/4-V100 Beispiel 1 (Stand 2017): 90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (2017: West 6.350 EUR): 5.715 EUR Regelarbeitsentgelt 1.500 EUR Differenzbetrag/Höchstbetrag 4.215 EUR 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts 1.200 EUR Zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung (= 18,7 v.H. aus 1.200 EUR) 224,40 EUR Beispiel 2 (Stand 2017): 90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (2017: West 6.350 EUR): 5.715 EUR Regelarbeitsentgelt 3.000 EUR Differenzbetrag/Höchstbetrag 2.715 EUR 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts 2.400 EUR Zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung (= 18,7 v.H. aus 2.715 EUR) 507,71 EUR Der Aufstockungsbeitrag wird durch den Höchstbetrag begrenzt. M05/4-V110 Steuerliche Berücksichtigung der Aufstockungsbeiträge Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind grundsätzlich steu-  erfrei und beitragsfrei. Dies gilt jedoch nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100% des maßgebenden Vollzeitarbeitslohns nicht übersteigen. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind deshalb grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Aufstockungsbeträge zwar steuerfrei bleiben, dass aber das übrige steuerpflichtige Einkommen mit dem Steuersatz besteuert wird, der sich ergäbe, wenn die Aufstockungsbeträge der Steuerpflicht unterliegen würden. Ggf. können sich aufgrund des ProgressionsvorV&V SozVers Modul 05 / FK

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pflicht unterliegen würden. Ggf. können sich aufgrund des Progressionsvorbehalts Steuernachforderungen des Finanzamts ergeben.

4.2

Altersteilzeitregelung am Beispiel Allianz Lebensversiche-  rungs-AG M05/4-V120

Das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsge-  werbe Gegenwärtig wird die Altersteilzeit im Rahmen des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe geregelt. Die aktuelle Fassung des Altersteilzeitabkommens (23.05.2015) ist am 01.01.2006 in Kraft getreten und endet am 31.12.2017. Die dortigen Regelungen sind großzügiger als vom Gesetz vorgeschrieben. Eine Altersteilzeitvereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn keine betrieblichen Belange dagegen sprechen und die Altersteilzeit spätestens am 01.01.2018 beginnt. Achtung: Bei Mitarbeitern, die wegen Wegfalls ihrer Arbeitsplätze nicht bis zu dem Zeitpunkt weiterbeschäftigt werden können, zu dem sie Anspruch auf Regelaltersrente (d.h. ungekürzte Altersrente) haben, greifen die Bedingungen des Sozialplans! M05/4-V130 Antragstellung Die Mitarbeiter sind angehalten, so früh wie möglich, spätestens aber 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit, mit ihrem Vorgesetzten zu sprechen, damit eine Einigung über eine Altersteilzeitregelung zustande kommt. Ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit besteht nicht.

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M05/4-V140 Mögliche Dauer der Altersteilzeit Dauer der Altersteilzeit: Üblicherweise bis zu 6 Jahre vor dem Bezug einer ungeminderten/geminderten Altersrente Für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.2018 das 57. Lebensjahr vollenden (Geburtsjahrgänge bis einschl. 06/1954), und mit mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Jahre vor Vollendung des 63. Lebensjahres (= tarifliche Ausnahmeregelung) Vereinbarungen, die erst nach dem 01.01.2018 beginnen sollen, können nur auf gesetzlicher Grundlage (maximal 3 Jahre Blockaltersteilzeit) geschlossen werden. M05/4-V150 Die Phasen der Altersteilzeit Die Allianz vereinbart mit den Mitarbeitern Altersteilzeitregelungen nach dem Blockmodell. Blockaltersteilzeit bedeutet, dass sich die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufteilt. Die beiden Phasen müssen gleich lang sein. Arbeitsphase In der Arbeitsphase (auch aktive Phase genannt) arbeitet der Mitarbeiter wie bisher unverändert weiter und erarbeitet sich dadurch ein Wertguthaben für die Vergütung in der Freistellungsphase. Während der Arbeitsphase hat er den bisherigen vollen Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase hat er für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Freistellungsphase In der Freistellungsphase (auch passive Phase genannt) ist der Mitarbeiter von der Arbeitsleistung freigestellt, erhält aber die Vergütung aus dem Wertguthaben, das er sich in der Arbeitsphase erarbeitet hat, unverändert weiter. Für die Zeit der Freistellung besteht kein UrlaubsanV&V SozVers Modul 05 / FK

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verändert weiter. Für die Zeit der Freistellung besteht kein Urlaubsanspruch. M05/4-V160 Vergütung während der Altersteilzeit Regelarbeitsentgelt Während der gesamten Altersteilzeit (Arbeits- und Freistellungsphase) erhält der Mitarbeiter 50% seines bisherigen regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Altersteilzeitentgelt. Es wird auch Regelarbeitsentgelt genannt. Außerdem erhält er die hälftigen tariflichen Sonderzahlungen und eventuelle betriebliche Sonderzahlungen und Erfolgsbeteiligungen anteilig, d.h. i.H.v. 50%. Sein Altersteilzeitentgelt nimmt an den jeweiligen linearen Tarifgehaltserhöhungen teil. Aufstockung zum Regelarbeitsentgelt Das Altersteilzeitentgelt (Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit) sowie auch die Sonderzahlungen werden durch den Arbeitgeber um 30% aufgestockt. Die Aufstockungsbeträge erhält der Mitarbeiter ohne Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen und steuerfrei. Sie unterliegen jedoch steuerlich dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Aufstockungsbeträge bei der Einkommensteuerveranlagung für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden. Daraus ergeben sich i.d.R. Steuernachforderungen. Die für den Mitarbeiter zutreffenden Auswirkungen sollte er bei einem Steuerberater erfragen. Die Aufstockungsbeträge erhöhen sich bei Tarifgehaltserhöhungen entsprechend. M05/4-V170 Probeberechnung Auf Wunsch erstellt der Personalberater eine ATZ-Probeberechnung, die

dem Mitarbeiter Auskunft über das Versorgungsniveau während der AltersV&V SozVers Modul 05 / FK

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dem Mitarbeiter Auskunft über das Versorgungsniveau während der Altersteilzeit gibt. M05/4-V180 Rentenversicherung während der Altersteilzeit Umfassende Regelungen im Altersteilzeitgesetz und im tariflichen Altersteilzeitabkommen stellen sicher, dass der Mitarbeiter durch die Vereinbarung einer Altersteilzeitregelung nur eine äußerst geringe Minderung seiner Rentenansprüche in der Deutschen Rentenversicherung zu erwarten hat. Beachtlicher sind hingegen die Rentenabschläge, die er wegen der ggf. vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente (0,3% pro Monat) und der dadurch bedingten kürzeren Beitragszahlungsdauer hinnehmen muss. Aufstockungsbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Für das Altersteilzeitentgelt (Regelarbeitsentgelt) entrichten der Arbeitgeber und der Mitarbeiter die Beiträge zur Rentenversicherung (insgesamt 18,7%) wie im bisherigen Arbeitsverhältnis. Darüber  hinaus zahlt der Arbeitgeber für den Mitarbeiter zusätzliche volle Rentenversicherungsbeiträge (18,7%) aus 80% des Altersteilzeitentgelts (begrenzt auf die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt und 90% der Beitragsbemessungsgrenze). Rentenabschläge Beendet der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt, zu dem er eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann (also i.d.R. bei Beendigung zwischen dem vollendeten 60. und 65. Lebensjahr), erhält er eine um Abschläge geminderte Altersrente. Wann er konkret eine vorgezogene Altersrente beanspruchen kann und welche Abschläge sich dann ergeben, kann er seiner Rentenauskunft entnehmen. Der Rentenabschlag wird grundsätzlich nicht von der Gesellschaft ausgeglichen. Im tariflichen Ausnahmefall wird der nachgewiesene Abschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte (maximal jedoch bis zu 3,6% der V&V SozVers Modul 05 / FK

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setzlichen Rentenversicherung zur Hälfte (maximal jedoch bis zu 3,6% der individuellen Altersrente) ausgeglichen. Der tarifliche Ausnahmefall ist gegeben für Arbeitnehmer, die dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören und die vor dem 01.01.2018 das 57. Lebensjahr vollenden und mit dem Arbeitgeber eine 6-jährige Altersteilzeit vereinbart haben, die mit dem 63. Lebensjahr endet und bei denen sich infolge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres nachweislich ein Rentenabschlag in der GRV ergibt. Diese sind wirtschaftlich so zu stellen, als ob dieser Rentenabschlag nur die Hälfte betragen würde. M05/4-V190 Krankenversicherung während der Altersteilzeit Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Der Mitarbeiter leistet ab Beginn der Altersteilzeit seinen Beitrag entsprechend der niedrigeren ATZ-Vergütung (ohne Aufstockung). Dieser ist auch die Grundlage für eine eventuelle Krankengeldzahlung seiner gesetzlichen Krankenkasse. Wenn er bisher wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei war und aufgrund der Altersteilzeit künftig diese Grenze unterschreitet, wird er vom Tag des Beginns der Altersteilzeit versicherungspflichtig. Er kann sich allerdings von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hier sollte er mit seiner Krankenkasse sprechen. Für die Pflegeversicherung gelten vergleichbare Regelungen. Private Kranken- und Pflegeversicherung Privat krankenversicherte Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind von einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen, auch wenn sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund der Altersteilzeit künftig unterschreiten. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (seit 01.01.2012 7,3%) bemisst sich nach dem krankenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Daher reduziert er sich ab Beginn der Altersteilzeit, während der Krankenversicherungsbeitrag unverändert bleibt. Der Mitarbeiter hat aber die Möglichkeit, den Versicherungsumfang verV&V SozVers Modul 05 / FK

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Der Mitarbeiter hat aber die Möglichkeit, den Versicherungsumfang vertraglich zu reduzieren. So kann er z.B. den versicherten Tagessatz im Krankentagegeldtarif an das reduzierte ATZ-Entgelt anpassen und ihn ab Beginn der Freistellungsphase ganz entfallen lassen. Auskünfte zum Krankenversicherungsschutz, insbesondere zur bedarfsgerechten Krankentagegeldabsicherung, erhalten Mitarbeiter, wenn sie bei der APKV versichert sind, bei der „Fachberatung Kranken − Eigene Mitarbeiter“ (GL FBKVEM, An den Treptowers 3, 12845 Berlin). M05/4-V200 Arbeitslosenversicherung während der Altersteilzeit Der Mitarbeiter ist auch während der Altersteilzeit pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung. Basis für die Beitragszahlung ist seine ATZ-Vergütung (ohne Aufstockung). M05/4-V210 Betriebliche Altersversorgung (AVK/APV) Die Altersteilzeitvergütung des Mitarbeiters (ohne Aufstockungsbetrag) ist Basis der Beitragszahlung während der Dauer der Altersteilzeit. Falls der Mitarbeiter seine betriebliche Altersversorgung schon vor dem vollendeten 63. Lebensjahr abruft, kann die AVK/APV-Altersrente nur mit Rentenabschlägen ausgezahlt werden. Sofern er eine einzelvertragliche Pensionszusage hat, reduzieren sich die Ansprüche durch die Altersteilzeit. Vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung sollte der Mitarbeiter zur Klärung der Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung eine Proberechnung von seiner vertragsführenden Stelle durchführen lassen.

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M05/4-V220 Weitere Leistungen während der Altersteilzeit Personalzusatzleistungen Grundsätzlich erhält der Mitarbeiter sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase anteilige (50%) Personalzusatzleistungen. So erhält er z.B. anteilige vermögenswirksame Leistungen sowie anteilige Arbeitgeber-Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Zusatzleistungen,die an eine konkrete Arbeitsleistung gebunden sind (z.B. vergünstigtes Kantinenessen), entfallen aber mit Beginn der Freistellungsphase. Jubiläum während der Altersteilzeit Wenn das Dienstjubiläum des Mitarbeiters in die Altersteilzeit fällt, erhält er sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die zu diesem Anlass vorgesehene Jubiläumszahlung (jeweils brutto 620 EUR zum 25-jährigen/1.240 EUR zum 35- und 45-jährigen Dienstjubiläum) ohne Aufstockung. Endet seine Altersteilzeit bis zu 3 Jahre vor dem Termin eines der genannten Jubiläen, so erhält er eine freiwillige Sonderzahlung von 5/6 der Jubiläumszahlung im 1. Jahr vor dem Jubiläumstermin, 3/6 der Jubiläumszahlung im 2. Jahr vor dem Jubiläumstermin, 1/6 der Jubiläumszahlung im 3. Jahr vor dem Jubiläumstermin. Fällt er noch unter eine Besitzstands- oder Übergangsregelung, wird die dort vorgesehene Jubiläumsgabe aus der Gesamtarbeitszeit ermittelt, die er im Unternehmen in Vollzeit bzw. Altersteilzeit geleistet hat. Der Teil der Zahlung, der aus der Altersteilzeittätigkeit ermittelt wurde, wird um 30% aufgestockt. Wenn er sich zum Jubiläumszeitpunkt in der Arbeitsphase befindet, können auch die − örtlich unterschiedlich geregelten − Feierlichkeiten ausgerichtet werden. Auch hier gilt die 5/6 − 1/6 Regelung.

Mitarbeiterausweis V&V SozVers Modul 05 / FK

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Mitarbeiterausweis Der Mitarbeiterausweis muss am letzten Tag der Arbeitsphase abgegeben werden. Der Mitarbeiter kann sich aber eine Bestätigung − oder, wenn örtlich vorgesehen, einen Pensionärsausweis − geben lassen, die ihn auch weiterhin als der Allianz angehörig ausweist (z.B. für ausgehandelte Nachlässe in örtlichen Geschäften). M05/4-V230 Arbeitszeit/Urlaub während der Altersteilzeit Flexible Arbeitszeit Auch in der Arbeitsphase der Altersteilzeit kann der Mitarbeiter die Möglichkeiten im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit weiterhin nutzen. Mehrarbeit Mehrarbeit ist − gesetzlich geregelt − nur noch in einem sehr geringen Umfang möglich. Urlaubsanspruch Während der Arbeitsphase hat der Mitarbeiter den bisherigen vollen Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase hat er für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Für die Zeit der Freistellung besteht kein Urlaubsanspruch. M05/4-V240 Krankheit während der Altersteilzeit Erkrankung zu Beginn der Altersteilzeit Wenn der Mitarbeiter Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist es ganz besonders wichtig, dass er zum vereinbarten Beginn der Altersteilzeit kein Krankengeld bezieht. Anderenfalls muss der Beginn seiner ATZ verschoben werden. Der Bezug von Krankentagegeld von  einem  privaten  Krankenversicherungsunternehmen steht der Aufnahme der Altersteilzeit hingegen nicht entgegen. Erkrankung während der Altersteilzeit V&V SozVers Modul 05 / FK

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Erkrankung während der Altersteilzeit Nur in der Arbeitsphase benötigt die Gesellschaft eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Mitarbeiter. Bei Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase erhält der Mitarbeiter in den ersten 6 Wochen seine ATZ-Vergütung und die Aufstockungszahlung. Nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung zahlt die GKV bzw. die PKV das Krankengeld während die Gesellschaft weiterhin die Aufstockungszahlung leistet. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase wird die ATZVergütung und die Aufstockung dauerhaft (bis zum Ende der ATZ) fortgezahlt. Die im Manteltarifvertrag geregelten Zuschuss-Leistungen im Krankheitsfall erhält der Mitarbeiter anteilig auf Basis der ATZ-Vergütung. Besonderheit bei privat krankenversicherten Mitarbeitern Ein privat krankenversicherter Mitarbeiter muss im Krankheitsfall innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf „Pflichtversicherung“ stellen und eigene Beiträge zahlen, damit ihm keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen.

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