Bayerischer Philologenverband Verband der Lehrer an Gymnasien und Beruflichen Oberschulen

Zusammenfassung zum Neuen Dienstrecht Stand: September 2010

Diese Zusammenfassung zum Neuen Dienstrecht wurde nach bestem Wissen erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt eine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung dar. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten.

1 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3

Hintergründe zum Neuen Dienstrecht Eckpunkte des Neuen Dienstrechts Laufbahnrecht Besoldungsrecht Statusrecht Versorgungsrecht Überleitungs- und Übergangsvorschriften

1 3 3 6 13 14 14

1 Hintergründe zum Neuen Dienstrecht Durch die Föderalismusreform I, die 2006 in Kraft getreten ist, hat sich die Gesetzgebungszuständigkeit im Beamtenrecht grundlegend geändert. Es kam hierbei zu einer Verschiebung vom Bund zu den Bundesländern. Der Bund verfügt nur noch für „seine“ Bundesbeamten (z. B. Bundespolizei, Bundesverwaltung etc.) über die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis. Das Statusrecht für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern unterliegt nun, mit Ausnahme der wichtigen Bereiche Laufbahn, Besoldung und Versorgung, der konkurrierenden Gesetzgebung. 1 Im Bereich der konkurrierenden 1

Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.

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Gesetzgebung haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis, solange der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch macht. 2 Im Bereich des Statusrechts hat der Bund durch den Erlass des Beamtenstatusgesetzes von seinem Recht Gebrauch gemacht. Es umfasst allerdings nicht die Regelungen zum Laufbahnrecht, zur Besoldung und zur Versorgung. Diese Bereiche unterliegen nach der Föderalismusreform ausschließlich der Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer. So lange ein Bundesland hiervon noch keinen Gebrauch macht, gelten in diesen Bereichen die bestehenden Bundesgesetze weiter. Der Freistaat Bayern hat mit dem Erlass des neuen Bayerischen Beamtengesetztes im Jahr 2008 zum ersten Mal von seinen Kompetenzen Gebrauch gemacht. Eine umfassende Neuregelung in den Bereichen Laufbahn, Besoldung und Versorgung wird erst durch das Neue Dienstrecht vorgenommen, welches am 01.01.2011 in Kraft treten wird. Hierbei hat der Freistaat Bayern eine Vorreiterrolle eingenommen. Kein anderes Bundesland hat seine Möglichkeiten bei der Umsetzung der Föderalismusreform I so schnell ausgeschöpft wie der Freistaat Bayern. Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht beinhaltet auf über 600 Seiten Änderungen zum Bayerischen Beamtengesetz, zum Bayerischen Disziplinargesetz, zum Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen, zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz, zum Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, zum Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung, zur Bayerischen Haushaltsordnung, zum Bayerischen Reisekostengesetz, zum Bayerischen Umzugskostengesetz, zum Rechnungshofgesetz, zum Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung, zum Bayerischen Abgeordnetengesetz und zum Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung. Darüber hinaus wurden ein Bayerisches Besoldungsgesetz, ein Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz sowie ein Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahn der bayerischen Beamten und Beamtinnen erlassen. Durch dieses umfassende Gesetzeswerk werden die Einkommens-, Arbeits- und Versorgungsbedingungen von 220 000 Beschäftigten des öffentlichen Dienstes neu geregelt. 3 Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht basiert auf dem Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 26. Januar 2010, in den diverse Änderungen – hauptsächlich – der Ausschüsse für Fragen des öffentlichen Dienstes und des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen eingearbeitet wurden. Der so überarbeitete Gesetzesentwurf wurde in der 52. Plenarsitzung des Bayerischen Landtages mit den Stimmen der CSU, der FDP, der FW und von Frau Pauli verabschiedet und wird am 1. Januar 2011 in Kraft treten.

2 3

Art. 72 Abs. 1 GG. MdL Ingrid Heckner in der 52. Plenarsitzung des Bayerischen Landtages.

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2 Eckpunkte des Neuen Dienstrechts 2.1 Laufbahnrecht Reduzierung der Anzahl der Fachlaufbahnen Die bestehende große und unüberschaubare Anzahl von verschiedenen Fachlaufbahnen (circa 300) werden auf die folgenden sechs Fachlaufbahnen reduziert: Verwaltung und Finanzen, Bildung und Wissenschaft, Justiz, Polizei und Verfassungsschutz, Gesundheit sowie Naturwissenschaft und Technik. Dabei werden Gymnasiallehrkräfte und Lehrkräfte an den Beruflichen Oberschulen der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft zugeordnet. 4 Die Reduzierung der Fachlaufbahnen hat keine praktische Relevanz für Philologen. Leistungslaufbahn Mit der Intention den Leistungsgedanken im öffentlichen Dienst zu stärken, werden die bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes abgeschafft und in eine durchgehende Leistungslaufbahn überführt. 5 Die neue Leistungslaufbahn ermöglicht, zumindest in der Theorie, beim Vorliegen der entsprechenden Eignung und Leistung, einen durchgehenden Aufstieg vom Hauptamtsgehilfen (Besoldungsgruppe A 3) bis zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16). Allerdings ist die Leistungslaufbahn bei weitem nicht so revolutionär wie sie auf den ersten Blick erscheint: Das Laufbahngruppenprinzip, also die Unterteilung der Laufbahnen in verschiedene, von der Vorbildung abhängige Laufbahngruppen, findet sich auch in der Leistungslaufbahn wieder. Anstelle des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten nun vier Qualifikationsebenen. Dabei ist die Vorbildung ausschlaggebend für die Qualifikationsebene, in die der Beamte einsteigt. 6 Qualifikationsebene

Vorbildung

erste Qualifikationsebene erfolgreicher Hauptschulabschluss zweite Qualifikationsebene qualifizierender Hauptschulabschluss / mittlerer Schulabschluss / erfolgreicher Hauptschulabschluss in Verbindung mit Berufsausbildung möglich

4 5 6

Anlage 3 zu Art. 70 Abs. 6 Satz 1 LlbG. Art. 5 Abs. 1 LlbG. Art. 7 Abs. 1 LlbG.

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Qualifikationsebene

Vorbildung

dritte Qualifikationsebene Fachhochschulreife / andere Hochschulreife vierte Qualifikationsebene Erste Staatsprüfung / Erste Juristische Prüfung / Diplom (Uni) / Magister / Master Der Aufstieg in die nächsthöhere Qualifikationsebene erfolgt dabei im Rahmen der modularen Qualifizierung. 7 Die Eignung zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung wird im Rahmen der periodischen Beurteilung festgestellt. 8 Für den Abschluss dieser Qualifikation ist keine Prüfung mehr zwingend vorgeschrieben. 9 Allerdings sollen die Maßnahmen der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermitteln, mit einer Prüfung abgeschlossen werden. 10 Dies sieht auch die geplante Umsetzung zur modularen Qualifizierung nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vor. Für andere Maßnahmen der modularen Qualifikation sind „andere Erfolgsnachweise“ vorgesehen. Gymnasiallehrkräfte werden im Neuen Dienstrecht der vierten und damit der höchsten Qualifikationsebene zugeordnet. Für Beamtinnen und Beamten des bisherigen höheren Dienstes (bzw. nach dem Neuen Dienstrecht der vierten Qualifikationsebene) und damit auch für die meisten Philologen bietet die Leistungslaufbahn keine neuen Aufstiegschancen. Eine Öffnung der Leistungslaufbahn zu den Ämtern in der Besoldungsgruppe B oder zumindest das Ausbringen von einer neuen Besoldungsgruppe A 17 hat im Neuen Dienstrecht nicht stattgefunden. Zusammenfassend kann man feststellen, dass die neue Leistungslaufbahn das wesentliche Element des Laubahngruppenprinzips übernimmt 11 und nur in dem Bereich der Höhergruppierung bzw. des Aufstiegs in die nächsthöhere Qualifikationsebene echte Neuerungen bringt. Probezeit Nach dem Neuen Dienstrecht beträgt die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe einheitlich für alle Qualifikationsebenen zwei Jahre. 12 Die bisherige Differenzierung der Probezeitlänge nach den verschieden Laufbahngruppen entfällt. 13 Allerdings gilt diese

7 8 9 10 11

12

Art. 20 Abs. 1 LlbG. Art. 20 Abs. 4 LlbG. Art. 20 Abs. 2 Satz 5 LlbG. Art. 20 Abs. 2 Satz 6 LlbG. Pechstein M.: Die verfassungsrechtliche Stellung des höheren Dienstes vor dem Hintergrund der angekündigten Reform des Laufbahnrechts in Bayern. in ZBR 1-2 / 2009. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG.

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neue Probezeit nur für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Bei diesen Beamtinnen und Beamten kann die Probezeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden gezeigten Leistungen, auf bis zu ein Jahr verkürzt werden. 14 Bei Nichtbewährung kann die Probezeit auch nach dem Neuen Dienstrecht auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. 15 Dienstliche Beurteilung Zu den dienstlichen Beurteilung gehören im Neuen Dienstrecht die Einschätzung während der Probezeit, die Probezeitbeurteilung, die periodische Beurteilung und die Zwischenbeurteilung. 16 Neu hinzugekommen ist die Einschätzung während der Probezeit. 17 Die Einschätzung während der Probezeit wird nach der Hälfte der Probezeit vorgenommen. 18 Wenn an einem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, so sind diese sowie ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe in der Einschätzung während der Probezeit herauszustellen. 19 Kommt eine Verkürzung der Probezeit in Betracht, so muss dazu ebenfalls in der Beurteilung während der Probezeit Stellung genommen werden. 20 Bei der periodischen Beurteilung ist es bei dem Kreis der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu weitreichenden Änderungen gekommen. Nach momentan geltendem Recht werden Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht periodisch beurteilt. 21 Darüber hinaus werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses weitere Personengruppen von der periodischen Beurteilung auszunehmen. 22 Das Kultusministerium hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Lehrkräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag sowie Schulleiterinnen und Schulleiter generell von der periodischen Beurteilung ausgenommen. 23 Nach dem Neuen Dienstrecht müssen auch diese Beamtinnen und 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

§§ 37, 40, 44 und 49 LbV. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Art. 12 Abs. 4 LlbG. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Art. 55 Abs.1 LlbG. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG. Art. 55 Abs. 1 Satz 3 LlbG. § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 LbV. § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr 3 LbV. Nr. 4.2.2 c) und d) Richtlinie für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 11. April 2005 Nr. II.5 - 5 P 4010.2 -6.29 979.

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Beamten periodisch beurteilt werden. 24 Dies bedeutet, dass alle Beamtinnen und Beamten unabhängig von ihrem Alter bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage oder höher periodisch beurteilt werden müssen. Eine Ausnahme aufgrund einer Verordnung ist nicht möglich. Die inhaltliche Ausgestaltung der unterschiedlichen dienstlichen Beurteilungen (Einschätzung während der Probezeit, Probezeitbeurteilung sowie periodische Beurteilung) kann durch die einzelnen Staatsministerien, also auch durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, erfolgen. 25 Das bayerische Kultusministerium hat bisher noch keine neuen Beurteilungsrichtlinien erlassen. Beförderungsämter Es werden neue funktionslose Beförderungsämter für Grund- und Hauptschullehrkräfte (A 12 Z – A 13) sowie für Realschullehrkräfte (A 13 Z) ausgebracht. Darüber hinaus werden im Schulleitungsbereich der Grund- und Hauptschule Rektoren von A 13 nach A 13 Z bzw. von A 12 Z nach A 13 Z übergeleitet. Ferner werden diverse Funktionszulagen für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen abgeschafft und in neue Beförderungsämter überführt. Dies trifft allerdings nicht auf die Funktionszulagen für Lehrkräfte an Gymnasien zu. Einführung der neuen Amtsbezeichnung Studienrat im ...schuldienst Die Amtsbezeichnung Studienrat, die bisher ausschließlich verbeamteten Lehrkräften an Gymnasien und Beruflichen Schulen vorbehalten war, 26 wird im Neuen Dienstrecht auch für das Eingangsamt und das neue Beförderungsamt des Förderschul- und Realschuldienstes (Studienrat im Förderschul- bzw. Realschuldienst) und für das zweite neue Beförderungsamt des Grund- und Hauptschuldienstes (Studienrat im Grund- bzw. Hauptschuldienst) eingeführt. 27 2.2 Besoldungsrecht Neue Gehaltsstruktur - gleiche Beträge Die Besoldungsbestandteile bestehen nach dem Neuen Dienstrecht aus den Grund- und Nebenbezügen. 28 Dabei orientieren sich die Grundbezüge am statusrechtlichen Amt des 24 25 26 27 28

Art. 56 Abs. 3 LlbG. Art. 55 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG. Besoldungsgruppe A 13 Anlage I BBesG. Besoldungsgruppe A 13 Anlage 1 BayBesG. Art. 2 Abs. 1 BayBesG.

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Beamten oder der Beamtin und die Nebenbezüge primär nach dem Amt im konkretfunktionellen Sinn. 29 Die Grundbezüge umfassen das Grundgehalt, die Strukturzulage, die Amtszulage und die Zulage für besondere Berufsgruppen, den Familienzuschlag und die Auslandsbesoldung. 30 Das Grundgehalt der Besoldungsordnung A wird, wie bisher auch, in Stufen und Besoldungsgruppen unterteilt. 31 Die Besonderheiten der neuen Besoldungstabelle werden im Abschnitt beginnend mit der Seite 9 näher erläutert. Auf die Neuregelung beim Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe wird im Abschnitt beginnend mit der Seite 11 näher eingegangen. Anstelle der bisherigen allgemeinen Stellenzulage 32 tritt die Strukturzulage. 33 Dabei kommt es zu keiner Erweiterung des berechtigten Personenkreises. Die neue Strukturzulage steht, genauso wie die momentane Stellenzulage, weder Fachlehrern und Fachlehrerinnen ab der Besoldungsgruppe A 10, Lehrern und Lehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 12 noch Studienräten und Studienrätinnen im Förderschul-, Grundschul-, Hauptschuloder Realschuldienst zu. 34 Dies bedeutet, dass auch nach dem Neuen Dienstrecht Gymnasiallehrkräfte und Lehrkräfte an Beruflichen Schulen die einzigen Lehrer sind, die eine Strukturzulage erhalten. Die neue Strukturzulage 35 umfasst den gleichen Betrag wie die bisherige Amtszulage (76, 47 ¤). 36 Amtszulagen haben bei der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft nur für Beförderungsämter (funktionslos sowie funktionsgebunden) der Grund-, Haupt-, Real-, Fachund Förderschullehrkräften und im Bereich der tertiären Bildung (z. B. Fachhochschulen, Akademie der Künste etc.) eine Relevanz. Die Zulage für besondere Berufsgruppen spielt nur für Lehrkräfte, die in Anstalten des Justiz- oder Maßregelvollzugs eingesetzt werden, eine Rolle. 37 Beim Familienzuschlag werden nach dem Neuen Dienstrecht eingetragene Lebens29 30 31 32 33

34 35 36 37

Nr. 2 Satz 3 und 4 BayVwVBes Entwurf vom 26.05.2010. Art. 2 Abs. 2 BayBesG. Art. 30 Abs. 1 Satz und Anlage 3 BayBesG. Vorbemerkung I Nr. 27 c des BBesG. Art. 33 BayBesG. Nr. 33 BayVwVBes Entwurf vom 26.05.2010. Art. 33 Satz 2 BayBesG. Anlage 4 BayBesG. Anlage 7 zu Art. 4 BayBVAnpG. Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 BayBesG.

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partnerschaften der Ehe gleich gestellt. (Dies gilt auch im Fall einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder für Hinterbliebene einer Lebenspartnerschaft.) 38 Darüber hinaus wird der anteilige Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr gekürzt, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. 39 Die Beträge des verschiedene Stufen werden durch das Neue Dienstrecht nicht verändert. 40 Die Auslandsbesoldung richtet sich in Zukunft nach den maßgeblichen Vorschriften des BBesG. 41 Die Bestandteile der Nebenbezüge sind Zulagen, Zuschläge, Vergütungen, Leistungsbezüge, Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen sowie vermögenswirksame Leistungen. 42 Stellenzulagen werden, wie auch nach bisherigem Recht, für herausgehobene Funktionen, die bei der Ämterbewertung unberücksichtigt bleiben, vergeben. 43 Für Lehrkräfte kommen die Lehrerfunktions- oder die Ministerialzulage in Frage. Die Lehrerfunktionszulagen (z. B.: Studienräte als Seminarlehrer an Gymnasien oder Studiendirektoren als ständige stellvertretende Seminarvorstände) für Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Oberschulen werden – voraussichtlich – vollständig ins Neue Dienstrecht übernommen. 44 Dagegen werden viele Lehrerfunktionszulagen von Lehrkräften an Grund-, Hauptund Realschulen in neue Beförderungsämter überführt. 45 Die Nettobesoldung bei Altersteilzeit, bestehend aus den Teilzeitbezügen und dem Zuschlag bei Altersteilzeit, betragen nach dem Neuen Dienstrecht nur 80% (anstelle den bisherigen 83 %) der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt. 46 Die Höhe des Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit bleibt gleich. 47 Das Budget für Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit wird im Neuen Dienstrecht auf 0,1 % der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherren 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und Abs. 4 Satz 3. BayBesG. Art. 36 Abs. 4 Satz 2 BayBesG. Anlage 9 BayBVAnpG 2009/2010 und Anlage 5 BayBesG. Art. 36 BayBesG. Art. 2 Abs. 3 BayBesG. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayBesG. Anlage BayStZulV und Entwurf BayZulV vom 4. Mai 2010. Begründung Zu § 21 des Entwurfs BayZulV. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. § 2 Abs. 2 DBZV i. V. m. § 72a Abs. 1 BBesG und Art. 59 Abs. 1 BayBesG i. V. m. Art. 7 BayBesG.

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veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben beschränkt. 48 Davon abgesehen hat es keine Änderungen dieses Zuschlages im Neuen Dienstrecht gegeben. 49 Das Neue Dienstrecht sieht ebenfalls eine Leistungsprämie für „herausragende besondere Einzelleistungen“ vor. 50 Diese kann, im Gegensatz zum bisherigen Recht 51, auch an Beamtinnen und Beamten der B-Besoldungsordnung gezahlt werden. 52 Darüber hinaus sieht das Neue Dienstrecht die Möglichkeit vor, eine Leistungsprämie auch an eine Gruppe von Beamten zu bezahlen, wenn diese die herausragende Leistung in Teamarbeit erbracht haben. 53 Erhalt der jährlichen Sonderzahlung in voller Höhe Die bisherige Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte wird in voller Höhe ins Neue Dienstrecht übernommen. 54 Anwärterbezüge Der Anwärtergrundbetrag für Referendare beträgt auch im Neuen Dienstrecht unverändert 1157, 34 ¤. 55 Allerdings wird eine Unterrichtsvergütung schon über die zehnte Unterrichtsstunde hinaus gewährt und nicht wie bisher erst über die elfte Unterrichtsstunde hinaus. 56 Abschaffung des Besoldungsdienstalters und Neue Grundgehaltstabelle Das bisherige Besoldungsdienstalter wird abgeschafft. Die Stufeneinordnung beim Dienstantritt erfolgt nach dem Neuen Dienstrecht grundsätzlich in die erste mit einem Wert belegte Stufe der Grundgehaltstabelle (Anfangsstufe). 57 Das Alter spielt dabei keine Rolle. Allerdings werden Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres bei der Stufenfestlegung berücksichtigt. 58 48 49 50 51 52 53 54

55 56 57 58

Art. 60 Abs. 3 BayBesG. Art. 60 BayBesG und § 72 BBesG. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG. § 1 Satz 1 BayLPZV. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG. Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBesG. Für Aktive: Art. 82 - 87 BayBesG und Art. 3 - 8 BaySZG. Für Pensionisten: Art. 75 - 79 BayBeamtVG und Art. 4 Abs 2 Nr. 4 BaySZG. Anlage 10 BayBVAnpG 2009/2010 und Anlage 9 BayBesG. Art. 79 Satz 2 BayBesG. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. Art. 31 Abs 1 BayBesG.

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Auf Antrag können auch „förderliche hauptberufliche“ Tätigkeiten bei der Stufenfestlegung einbezogen werden. 59 Nach dem aktuellen Entwurf der Neufassung der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten gilt ein pauschales Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen für folgende förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten: 60 Beschäftigungsdauer

pauschales Einvernehmen

ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit

kein Einvernehmen

drittes bis einschließlich achtes Jahr einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit

voller Umfang der Beschäftigungsdauer

neuntes und zehntes Jahr einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit

hälftiger Umfang der Beschäftigungsdauer

ab dem elften Jahr einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungsdauer

kein Einvernehmen

Wenn kein pauschales Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen vorliegt, dann muss das Einvernehmen von der obersten Dienstbehörde beim Staatsministerium der Finanzen eingeholt werden. Es ist momentan noch nicht absehbar, ob die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten in der jetzigen Fassung erlassen werden und wenn ja, wie restriktiv die Anrechnung der hauptberuflichen förderlichen Beschäftigungszeiten, für die kein pauschales Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen vorliegt, gehandhabt werden wird. Die Grundgehaltstabelle wird auch wegen der Abschaffung des Besoldungsdienstalters modifiziert. Die Zahl der Besoldungsstufen wird von 12 auf 11 reduziert und die Besoldungsgruppe A 2 wird abgeschafft. Die ersten mit einem Wert belegten Stufen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 7 und A 12 sowie die ersten beiden Werte der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 werden gestrichen. Darüber hinaus wurden für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 weitere Stufen eingeführt, d. h. Beamtinnen und Beamte dieser 59 60

Art. 31 Abs. 2 BayBesG. Nr. 31.2 d) BayVwVBes. Entwurf vom 26.05.2010.

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Besoldungsgruppen können höhere Endgrundgehälter als bisher erreichen. Die Besoldungsgruppe A 13 und damit auch Gymnasiallehrkräfte nach abgeschlossenem Referendariat beginnen in der Regel, also wenn keine hauptberuflichen förderlichen Beschäftigungszeiten angerechnet werden können, unabhängig von ihrem Lebensalter mit der Stufe 4 der neuen Besoldungstabelle. Dies bedeutet, dass Philologen,

• die vor dem 1. des Monats, in dem sie ihr 29. Lebensjahr vollendet haben, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, in eine betragsmäßig höhere Besoldungsstufe als bisher eingeordnet werden.

• die nach dem 1. des Monats, in dem sie ihr 29. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 1. des Monats, in dem sie ihr 32. Lebensjahr vollendet haben, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, in die betragsmäßig gleiche Besoldungsstufe wie bisher eingeordnet werden.

• die nach dem 1. des Monats, in dem sie ihr 32. Lebensjahr vollendet haben, über keine förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit verfügen und in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, in eine betragsmäßig geringere Besoldungsstufe als bisher eingeordnet werden. Stufenstopp - Stufenaufstieg - Leistungsstufe Die neue Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A besteht aus 11 Stufen. 61 Die Zeitabstände bis zum Erreichen der nächsten Stufe betragen bis zur vierten Stufe zwei Jahre, bis zur achten Stufe drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre. 62 Ein Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe kann nach dem Neuen Dienstrecht nur erfolgen, wenn die gezeigten Leistungen die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllen. 63 Die Leistung wird mithilfe einer Leistungsfeststellung, welche in der Regel mit der periodischen Beurteilung verbunden werden soll, ermittelt. 64 Eine solche Leistungsfeststellung gilt dann für den gesamten Zeitraum bis zur nächsten periodischen Beurteilung. 65 Ein Leistungsabfall in diesem Zeitraum führt also nicht zu einem Stufenstopp.

61 62 63 64 65

Anlage 3 BayBesG. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayBesG. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Nr. 30.3 Satz 4 BayVwVBes Entwurf vom 26.05.2010.

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Entsprechen die gezeigten Leistungen nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen, dann verzögert sich der Stufenaufstieg solange, bis die Leistungen den notwendigen Anforderungen entsprechen. 66 Im Fall eines solchen Stufenstopps müssen die Leistungen in einem Zeitabstand von einem Jahr so lange überprüft werden, bis die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind. 67 Die Verlängerung der Stufenlaufzeit beträgt deswegen mindestens ein Jahr. 68 Ein Stufenstopp kann nur erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig auf die Leistungsmängel hingewiesen worden ist. 69 Bei „dauerhaft herausragender Leistung“ kann eine Leistungsstufe gewährt werden. 70 Dabei ist die Leistungsstufe eine Vorwegzahlung der nächsthöheren Stufe des Grundgehalts. Dabei wird die Leistungsstufe bis zum regulären Erreichen der nächsten Grundgehaltsstufe gezahlt. 71 Die Leistungsstufe steht auch Beamtinnen und Beamten auf Probe 72 sowie in Teilzeit und Altersteilzeit 73 offen. Eine zeitliche Befristung der Leistungsstufe ist nicht zulässig. Darüber hinaus kann die Leistungsstufe auch rückwirkend gewährt werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, beträgt die Höhe der Leistungsstufe die Differenz zwischen ihrer Endstufe und der vorhergehenden Stufe der Grundgehaltstabelle. 74 Diese spezielle Form der Leistungsstufe kann bis zu vier Jahren gezahlt werden. 75 Die Leistungsstufe fällt auch bei einer Beförderung, Beurlaubung oder Freistellung nicht weg 76. Eine Versetzung zu einem anderen bayerischen Dienstherren führt allerdings in der Regel zu einem Wegfall der Leistungsstufe. 77 Die genaue Ausgestaltung der Vergabe von Leistungsstufen im Allgemeinen und für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus und Unterricht im Besonderen steht bis dato noch aus. Darüber hinaus ist noch nicht klar, ob für den Beurteilungszeitraum 2011–2014 schon Leistungsstufen vergeben werden.

66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77

Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG. Art. 62 Abs. 5 Satz 1 LlbG. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 BayBesG. Art. 62 Abs. 5 Satz 2 LlbG. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. Nr. 66 Satz 1 BayVwVBes Entwurf vom 26.05.2010. Nr. 66.1.5 Satz 1 BayVwVBes Entwurf vom 26.05.2010. Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBesG. Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBesG. Nr. 66.1.3 Satz 1 BayVwVBes Entwurf vom 26.05.2010. Nr. 66.1.1 Satz 6 BayVwVBes Entwurf vom 26.05.2010.

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Eingangsämter Die bestehende unterschiedliche besoldungsrechtliche Eingruppierung der Eingangsämter von Gymnasiallehrkräften auf der einen Seite und Grund- und Hauptschullehrkräften auf der anderen Seite findet sich auch im Neuen Dienstrecht wieder. 78 Verjährung von Besoldungsansprüchen Die Frist der Verjährung der Besoldungsansprüche beträgt wie bisher auch unverändert 3 Jahre. 79 Allerdings wird der Verjährungsbeginn im Neuen Dienstrecht sowohl für Ansprüche des Dienstherren als auch für Ansprüche der Beamten kenntnisunabhängig ausgestaltet. 80 2.3 Statusrecht Antragsaltersgrenze Die Antragsaltersgrenzen von 64 Jahren für Beamte und von 60 Jahren für schwerbehinderte Beamte bleiben auch im Neuen Dienstrecht bestehen. 81 Fortführung der Altersteilzeit Die Altersteilzeit wird auch im Neuen Dienstrecht weiter fortgeführt werden. 82 Erhöhung der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht. 83 Außerdem wird die lehrerspezifische Ruhestandsregelung für Lehrkräfte geändert: Die Neuregelung sieht vor, dass Lehrerinnen und Lehrer zum Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand treten, in dem sie die entsprechende Altersgrenze erreichen. 84 Das neue Ruhestandseintrittsalter gilt nicht für Lehrkräfte, die vor dem 2. August 1947 geboren worden sind. 85 Für diese Beamtinnen und Beamte gilt nach wie vor die momentane Regelung. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. August 1947 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten Übergangsregelungen. Die neue Altersgrenze von

78 79 80 81 82 83 84 85

Art. 23 Satz 1 Nr. 4 BayBesG. Art. 13 BayBesG Satz 1. Art. 13 Satz 2 BayBesG. Art. 64 BayBG. Art. 91 BayBG wird durch das Neue Dienstrecht nur redaktionell geändert. Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes Nr. 19 b und Nr. 45. Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes Nr. 19 b. Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes Nr. 45 Abs. 1 Satz 1.

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67 Jahren gilt für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind. 2.4 Versorgungsrecht Wegfall der Quotelung und der möglichen Unterschreitung der Mindestversorgung bei Teilzeit und Beurlaubung im Versorgungsrecht Nach dem Neuen Dienstrecht beträgt die Mindestversorgung auch bei langen Teilzeiten und Beurlaubungen 35% der ruhegehaltfähigen Bezüge (oder 66,5% der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, wenn dies für den Betroffenen günstiger ist). 86 Abschlagsfreier Ruhestand nach 45 Dienstjahren und bei Vollendung des 64. Lebensjahres Beamte, die das 64. Lebensjahr vollendet haben und 45 Dienstjahre (im Fall von Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung: 40 Dienstjahre) abgeleistet haben, können ohne Versorgungsabschläge auf Antrag in den Ruhestand treten. 87 Versorgungsaufschlag für Lehrkräfte Lehrkräfte, die zum Ende des Schulhalbjahres nach dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten einen Versorgungsaufschlag von 0,3% pro Monat. 88

3 Überleitungs- und Übergangsvorschriften Einordnung in die Neue Besoldungstabelle Die Einordnung in die neue Besoldungstabelle erfolgt in die Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die betragsmäßig mindestens dem am 31.12.2010 zustehenden Grundgehalt entspricht. 89 Der Bestandsschutz wird bei der Überführung gewahrt, d. h. durch die Überleitung in die neue Grundgehaltstabelle wird niemand finanziell schlechter gestellt. Die bereits in einer Stufe verbrachte Zeit wird angerechnet. 90

86 87 88 89 90

Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBeamtVG. Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. Art. 106 Abs. 2 Satz 2.

C Referat Berufspolitik, Verbindung zum Beamtenbund

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Stufenaufstieg bis zur ersten Leistungsfeststellung Bis zum Vorliegen der ersten Leistungsfeststellung gelten die Mindestanforderungen für den Stufenaufstieg als erfüllt. 91 Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass der Stufenaufstieg bis zum Vorliegen der ersten Leistungsfeststellung wie bisher erfolgt (Allerdings nach den neuen Zeitabständen der Besoldungstabelle). Probezeit Für Beamtinnen und Beamte, die sich bereits vor dem 01. Januar 2011 im Beamtenverhältnis auf Probe befunden haben, gelten – auch nach Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts – weiterhin die von der Laufbahngruppe abhängigen bisherigen Probezeiten. 92 Das bedeutet für Lehrkräfte, die vor dem 1. Januar 2011 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, dass die Probezeit unverändert drei Jahre dauert.

Dagmar Bär

Bayerischer Philologenverband Implerstr. 25 a 81371 München Tel. 089 7461630 Fax 089 7211073 http://www.bpv.de

91 92

Art 106 Abs. 2 Satz 3 BayBesG. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG.

Florian Baudach