Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald

  Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nordschwarzwald hat am 09. D...
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  Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nordschwarzwald hat am 09. Dezember 2015 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I, S. 1474), folgende Wahlordnung beschlossen:

§ 1 Wahlsystem (1) Die Kammerzugehörigen wählen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl jeweils auf die Dauer von fünf Jahren 49 Mitglieder der Vollversammlung. Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können als Wahlmänner bzw. Wahlfrauen der Kammerzugehörigen auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Vorschlag von mindestens 5 Vollversammlungs-Mitgliedern bis zu 6 weitere Personen, welche die Voraussetzungen des § 4 dieser Wahlordnung erfüllen, als weitere Mitglieder hinzuwählen, um die Spiegelbildlichkeit des Kammerbezirks herzustellen; die beabsichtigte Kooptation ist vor der Zuwahl anhand dieses Kriteriums zu begründen. Kooptiert werden können Vertreter von Wirtschaftszweigen oder für die Spiegelbildlichkeit wesentlichen Unternehmen, die in der unmittelbaren Wahl, unabhängig von ihrem Antreten, keinen Sitz erlangt haben. Die hinzugewählten Mitglieder müssen nicht aus einem bestimmten Stadt- oder Landkreis stammen. Je Wahlgruppe kann nur eine Person zugewählt werden; diese Wahlgruppe ist bei der Zuwahl zu bezeichnen. Ihrerseits kooptierte Personen sind von der Zuwahl weiterer Personen ausgeschlossen. Die mittelbare Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden. Bei Vorschlag durch die mindestens 5 Vollversammlungs-Mitglieder muss der Wahlvorschlag spätestens eine Woche nach dem Zugang der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung bei der Kammer eingehen, so dass die Wahl wie auch die Benennung der Vorgeschlagenen noch in der Tagesordnung zur Sitzung nachträglich ergänzt werden kann. Dabei gilt die Einladung spätestens fünf Kalendertage nach der Absendung als zugegangen. Insoweit hat die Geschäftsführung unverzüglich die Vollversammlung von den Zuwahl-Vorschlägen zu unterrichten. Die Wahl wird geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Vollversammlung widerspricht. Die Amtszeit der zugewählten Mitglieder endet mit derjenigen der unmittelbar gewählten Mitglieder. Scheidet ein hinzugewähltes Mitglied der Vollversammlung vor Ablauf der Amtszeit aus, so können die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung die Zuwahl eines nachrückenden Mitglieds beschließen. (2) Scheidet ein unmittelbar gewähltes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, rückt derjenige Bewerber bzw. diejenige Bewerberin, der/die gemäß dem festgestellten Wahlergebnis in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk nach dem Seite 1 von 16

  ausgeschiedenen Mitglied und den bereits nachgefolgten Nachrück-Kandidaten bzw. Nachrück-Kandidatinnen die höchste Stimmenzahl erhalten hat, für den Rest der Wahlperiode nach. Dies gilt auch, wenn der als Nachfolgemitglied qualifizierte Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Absatz 1) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; er gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied und verliert den bisherigen Status. Scheidet ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung aus, das bei seiner Wahl zusätzliche Anforderungen nach Branchenzugehörigkeit, nach regionaler Herkunft oder nach der Eigenschaft, im Handelsregister eingetragen oder nicht eingetragen zu sein, in seiner Wahlgruppe erfüllte, so rückt unabhängig von zusätzlichen Anforderungen derjenige Bewerber bzw. diejenige Bewerberin nach, der/die nach dem festgestellten Wahlergebnis in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk nach dem ausgeschiedenen Mitglied und den bereits nachgerückten Bewerbern bzw. Bewerberinnen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Ist kein Nachrück-Kandidat bzw. keine Nachrück-Kandidatin mehr vorhanden, so findet eine Nachwahl nicht statt. (3) Die Amtsperiode einer Vollversammlung endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Vollversammlung.

§ 2 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die Kammerzugehörigen. (2) Das Wahlrecht ruht bei Kammerzugehörigen, a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist bis zur Beendigung dieses Verfahrens; b) über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 26 InsO); c) die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben haben oder gegen die nach § 901 ZPO ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen ist, bis die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht ist; d) gegen die ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen ist (§ 901 ZPO); e) solange sie ihre Zahlungen eingestellt haben; f) die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden;

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  g) solange gegen sie ein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens anhängig ist, das den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts zur Folge haben kann; h) die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, in der Zeit vor Verbüßung, Verjährung oder Erlass der Strafe sowie während der ersten 5 Jahre danach; i) solange ihnen die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit, das Stimmrecht oder Grundrechte rechtskräftig aberkannt sind. (3) Jeder bzw. jede Kammerzugehörige hat nur eine Stimme und kann sein Wahlrecht nur ein Mal ausüben.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts (1) Das Wahlrecht des kammerzugehörigen Unternehmens wird ausgeübt

a) bei Einzelunternehmen durch den Inhaber bzw. die Inhaberin selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin, b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist, c) für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, deren Hauptniederlassung nicht im Kammerbezirk liegt und die nicht durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. eine gesetzliche Vertreterin geleitet werden: durch einen im Handelsregister des Kammerbezirks eingetragenen Prokuristen bzw. eine Prokuristin; falls sie einen bzw. eine solche/n nicht haben, durch eine besonders zur Ausübung des Wahlrechts ermächtigte Person. (2) Eine besonders zur Ausübung des Wahlrechts ermächtigte Person muss das Unternehmen nach innen und außen vertreten können. Sie muss befugt sein, selbständig unternehmerische Entscheidungen zu treffen, Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen, sowie vom Unternehmen bevollmächtigt werden, für dieses zur Vollversammlung zu kandidieren. Die besondere Bevollmächtigung ist dem Wahlausschuss auf sein Verlangen schriftlich nachzuweisen. Bei zur Vertretung besonders befugten Personen bedarf es zu diesem Zweck einer schriftlich ausgestellten Vollmacht, die die oben genannten Voraussetzungen bestätigt. (3) Das Wahlrecht kann von einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen bzw. von einer im Handelsregister eingetragenen Prokuristin ausgeübt werden.

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  (4) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen ein Tatbestand des § 2 Abs. 2 dieser Wahlordnung vorliegt. (5) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen, bei besonders zur Ausübung des Wahlrechts ermächtigten Persoen bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. (6) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, c und 2 kann das Wahlrecht jeweils nur einheitlich und auch nur einmal, das heißt, von einer einzigen dazu bestimmten Person, ausgeübt werden.

§ 4 Wählbarkeit (1) Wählbar sind natürliche Personen, die das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind, am Wahltag volljährig sind, und entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nicht rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte mit Entscheidungsbefugnis und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen bzw. Prokuristinnen von Kammerzugehörigen. (2) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen oder Kammerbezirken wählbar, so kann sie nur einmal kandidieren. Für jeden IHK-Zugehörigen darf sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Jeder Kammerzugehörige kann nur einmal in der Vollversammlung vertreten sein.

§ 5 Ausscheiden aus der Vollversammlung Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in § 1 dieser Wahlordnung vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder durch die Feststellung der Vollversammlung mittels Beschluss, dass bei einem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind. Die Gültigkeit vorher gefasster Be-schlüsse und vorgenommener Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk.

§ 6 Wahlgruppen und Wahlbezirke

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  (1) Die Kammerzugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in folgende Wahlgruppen eingeteilt: I. Industrie II. Handel (Einzelhandel, Großhandel, Versandhandel, Handelsvermittlungen) III. Freizeitwirtschaft (einschließlich Gaststätten, Beherbergungsunternehmen, Reiseveranstaltern und Reisebüros) IV. Banken, Versicherungen und Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister V. Verkehrsunternehmen (einschließlich Speditionen, Mietwagen, Taxi- und Omnibusunternehmen) VI. Dienstleistungsunternehmen (einschließlich EDV-Dienstleistungsunternehmen, Beratungsunternehmen, Pflegedienste und sonstige, den Wahlgruppen I – V nicht zuzuordnender Wirtschaftszweige) (2) Für die Wahlgruppen III, IV und V gilt der ganze Kammerbezirk als Wahlbezirk. (3) Für die Wahlgruppen I, II und VI werden Wahlbezirke gebildet, in welchen die Kammerzugehörigen ihrer Wahlgruppe jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung wählen: Wahlbezirk

Wahlgruppe I

Wahlgruppe II

Wahlgruppe VI

A

Landkreis Calw

3

2

2

B

Enzkreis

6

3

2

C

Kreis Freudenstadt

4

2

2

D

Stadtkreis Pforzheim

4

6

2

a)

Wahlgruppe I Industrie: 17 Mitglieder; davon müssen auf den Landkreis Calw 3 Mitglieder, auf den Enzkreis 6 Mitglieder, auf den Landkreis Freudenstadt 4 Mitglieder und auf den Stadtkreis Pforzheim 4 Mitglieder entfallen.

b)

Wahlgruppe II Handel: 13 Mitglieder; davon müssen 2 auf den Landkreis Calw, 3 auf den Enzkreis, 2 auf den Landkreis Freudenstadt und 6 auf den Stadtkreis Pforzheim entfallen.

c)

Wahlgruppe III Freizeitwirtschaft: 3 Mitglieder

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d)

Wahlgruppe IV Banken, Versicherungen und Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister: 7 Mitglieder; davon entfallen 4 Mitglieder auf Banken, 2 Mitglieder auf Versicherungen und Versicherungsvermittler, 1 Mitglied auf Finanzdienstleister. Dabei müssen von den 4 Mitgliedern aus dem Banksektor 2 Mitglieder dem genossenschaftlichen Bankbereich angehören, von denen wiederum 1 Mitglied den Firmensitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet der Landkreise Calw oder Freudenstadt und 1 Mitglied den Firmensitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet des Enzkreises oder des Stadtkreises Pforzheim haben muss. Außerdem müssen von den 4 Mitgliedern aus dem Banksektor 2 Mitglieder dem Bereich der öffentlich-rechtlichen Banken angehören, von denen wiederum 1 Mitglied den Firmensitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet der Landkreise Calw oder Freudenstadt und 1 Mitglied den Firmensitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet des Enzkreises oder des Stadtkreises Pforzheim haben muss.

e)

Wahlgruppe V Verkehrsunternehmen (einschließlich Speditionen, Mietwagen-, Taxiund Omnibusunternehmen): 1 Mitglied

f)

Wahlgruppe VI Dienstleistungsunternehmen (einschließlich EDVDienstleistungsunternehmen, Beratungsunternehmen, Pflegedienste und sonstige, den Wahlgruppen I – V nicht zuzuordnende Wirtschaftszweige): 8 Mitglieder, davon entfallen 2 Mitglieder auf den Landkreis Calw, 2 Mitglieder auf den Enzkreis, 2 Mitglieder auf den Landkreis Freudenstadt und 2 Mitglieder auf den Stadtkreis Pforzheim.

(4) In jeder Wahlgruppe – ausgenommen Wahlgruppe V Verkehrsunternehmen – soll jeweils mindestens 1 Mitglied ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen und mindestens 1 Mitglied ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen vertreten.

§ 7 Wahlausschuss und Wahlfrist (1) Die Vollversammlung wählt zur Vorbereitung und Durchführung jeder Wahl auf Vorschlag des Präsidiums einen unabhängigen Wahlausschuss, der für einen ordnungsgemäßen Wahlablauf Sorge trägt und insbesondere die ihm nach dieser Wahlordnung übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Er besteht aus einem bzw. einer Vorsitzenden und 2 Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Ferner sind 3 Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu wählen, die bei Verhinderung von Ausschussmitgliedern nacheinander zur Stellvertretung berufen sind. (2) Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung durch das älteste anwesende Wahlausschussmitglied bzw. Seite 6 von 16

  das älteste stellvertretende Mitglied geleitet. Der Wahlausschuss kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen und Wahlhelfer bzw. Wahlhelferinnen ernennen. Die Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung des Wahlgeheimnisses und der Vorschriften dieser Wahlordnung zu verpflichten. (3) Der Wahlausschuss bestimmt unter Berücksichtigung des IHK-Gesetzes, der IHKSatzung und der Wahlordnung die Modalitäten der Wahl, insbesondere Zeit und Ort für die Einsichtnahme in die Wählerlisten, wann und wie Wahlvorschläge gemacht werden müssen und die Frist, inner-halb welcher die Stimmzettel eingehen müssen (Wahlfrist). Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder bzw. Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden bzw. seines Vertreters bzw. seiner Vertreterin den Ausschlag. (4) Die Amtszeit eines Wahlausschusses endet mit der konstituierenden Sitzung des nachfolgend gewählten Wahlausschusses. Tritt während der Amtszeit eines Wahlausschusses eine neue Wahlordnung in Kraft, so hat der nach der vorangegangenen Wahlordnung gewählte Wahlausschuss auch die Rechte und Pflichten nach der neuen Wahlordnung.

§ 8 Wählerlisten (1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Form einer Datei erstellt und bereitgehalten werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. (2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der Kammer vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten getrennt nach Wahlbezirken den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören könnten, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe zugeordnet. Sie können beantragen, durch den Wahlausschuss einer anderen Wahlgruppe zugewiesen zu werden, deren Zugehörigkeitsvoraussetzungen sie nachweisbar erfüllen. (3) Der Wahlausschuss legt die Wählerlisten für die Dauer von 2 Wochen zur Einsichtnahme für die Kammerzugehörigen und deren Bevollmächtigte aus. Dabei werden die Wählerlisten digital zur Einsicht am PC in den Geschäftsstellen und am Hauptsitz der Kammer bereitgestellt. Einsicht kann nur verlangt werden in die Wählerliste der eigenen Wahlgruppe und des eigenen Wahlbezirks.

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  (4) Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten sowie Anträge auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe und Einsprüche gegen die Wählerlisten müssen binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Einsichtsfrist schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen und von einer nach § 3 dieser Wahlordnung vertretungsbefugten Person unterschrieben sein. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt sodann die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. (5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist. (6) Die Kammer ist berechtigt, an Wahlbewerber bzw. Wahlbewerberinnen, die auf einem gemäß § 10 Abs. 6 dieser Wahlordnung vorgeprüften Wahlvorschlag aufgeführt sind, nach Wirtschaftszweigen und Wahlbezirken erstellte, datenschutzrechtlich unbedenkliche Auszüge aus Wählerlisten zum Zweck der Wahlwerbung zu übermitteln bzw. in geeigneter Weise bereitzustellen. Dabei werden an Wahlbewerber bzw. Wahlbewerberinnen nur Auszüge aus deren eigener Wahlgruppe und des eigenen Wahlbezirks übermittelt bzw. in sonstiger geeigneter Weise bereitgestellt. Die Wahlbewerber bzw. Wahlbewerberinnen sind dabei auf die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Wahlwerbung und auf Rückgabe bzw. Löschung der Daten unverzüglich nach erfolgter Wahl zu verpflichten, für den Fall einer Zuwiderhandlung kann eine Konventionalstrafe in angemessener Höhe verlangt werden.

§ 9 Bekanntmachungen (1) Der Wahlausschuss macht die Wahl und die Modalitäten ihrer Durchführung bekannt. Weiter sind Zeit und Ort für die Einsichtnahme in die Wählerlisten bekannt zu machen, und zwar mit dem Hinweis, dass Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten, Anträge auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen einer Woche nach Ablauf der Einsichtsfrist schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein müssen. Der Wahlausschuss gibt ferner die Wahlfrist bekannt und des Weiteren, an welche Anschrift Zuschriften in Wahlangelegenheiten zu erfolgen haben. (2) Der Wahlausschuss fordert, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten festgestellt ist, in einer weiteren Bekanntmachung die Wahlberechtigten unverzüglich unter Nennung einer mindestens zweiwöchigen Frist auf, für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist dabei darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind. (3) Alle in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen in der Kammerzeitschrift „IHK – Informationen für die Wirtschaft“ der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald. Der Wahlausschuss bzw. der Präsident bzw. die Präsidentin kann zusätzlich Bekanntmachungen auch in anderer Weise vornehmen. Bekanntmachungen in der Kammerzeitschrift gelten spätestens mit dem fünften Werktag nach Datum der Aufgabe zur Post als erfolgt. Seite 8 von 16

  § 10 Wahlvorschläge (1) Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen. (2) Die wahlberechtigten Kammerzugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge einreichen. Die Bewerber bzw. Bewerberinnen müssen der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für die sie vorgeschlagen werden. Die Bewerber bzw. Bewerberinnen sind in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers bzw. jeder Bewerberin beizufügen, dass er bzw. sie zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm bzw. ihr keine Tatsachen bekannt sind, die seine bzw. ihre Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens doppelt so viele Bewerber bzw. Bewerberinnen enthalten, wie Mitglieder der Vollversammlung aus der Wahlgruppe zu wählen sind. Das gleiche gilt für Bewerber bzw. Bewerberinnen mit zusätzlichen Anforderungen innerhalb einer Wahlgruppe.

(4) a) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe I Industrie Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe I Industrie und den Wahlbezirk Kreis Calw mindestens 6 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen; unter den mindestens 6 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe I Industrie und den Wahlbezirk Enzkreis mindestens 12 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen. Unter den mindestens 12 Bewerbern bzw. Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe I Industrie und den Wahlbezirk Kreis Freudenstadt mindestens 8 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen; unter den 8 Bewerbern bzw. Bewerberinnen sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe I Industrie und den Wahlbezirk Stadtkreis Pforzheim mindestens 8 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen. Unter den mindestens 8 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister

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  und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. b) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe II Handel Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe II Handel und den Wahlbezirk Kreis Calw mindestens 4 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen; von den mindestens 4 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe II Handel und den Wahlbezirk Enzkreis mindestens 6 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen; von den mindestens 6 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe II Handel und den Wahlbezirk Kreis Freudenstadt mindestens 4 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen; von den mindestens 4 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe II Handel und den Wahlbezirk Stadtkreis Pforzheim mindestens 12 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen. Von den mindestens 12 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. c) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe III Freizeitwirtschaft Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe III Freizeitwirtschaft mindestens 6 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen. Von den mindestens 6 Bewerbern eines jeden Wahlvor-schlages sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. d) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe IV Banken, Versicherungen und Versicherungsvermittler, Finanzdienstleisterunternehmen Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe IV Banken, Versicherungen und Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister mindestens 14 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen, davon mindestens 8 aus Banken, mindestens 4 aus Versicherungen oder Versicherungsvermittlern und mindestens 2 aus Finanzdienstleisterunternehmen; dabei müssen von den mindestens 8 BewerSeite 10 von 16

  bern bzw. Bewerberinnen aus dem Banksektor mindestens 2 dem genossenschaftlichen Bankbereich angehören und den Firmensitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet der Landkreise Calw oder Freudenstadt haben, ferner müssen mindestens 2 von den 8 Bewerbern bzw. Bewerberinnen aus dem Banksektor dem genossenschaftlichen Bankenbereich angehören und den Firmensitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet des Enzkreises oder des Stadtkreises Pforzheim haben; von den 8 Bewerbern bzw. Bewerberinnen aus dem Banksektor müssen mindestens 2 dem Bereich der öffentlich-rechtlichen Banken angehören und den Firmensitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet der Landkreise Calw oder Freudenstadt haben; ferner müssen von den 8 Bewerbern bzw. Bewerberinnen aus dem Bankenbereich mindestens 2 dem Sektor der öffentlich-rechtlichen Banken angehören und den Firmensitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet des Enzkreises oder des Stadtkreises Pforzheim haben; für einen gültigen Wahlvorschlag in dieser Wahlgruppe müssen unter den mindestens 14 Bewerbern bzw. Bewerberinnen mindestens 4 aus Versicherungen oder Versicherungsvermittlerunternehmen und mindestens 2 aus Finanzdienstleisterunternehmen aufgeführt werden; unter den mindestens 14 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. e) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe V Verkehrsunternehmen Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe V Verkehrsunternehmen mindestens 2 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen; von den mindestens 2 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlages soll mindestens 1 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 1 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. (f) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe VI Dienstleistungsgewerbe Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe VI Dienstleistungsgewerbe und den Wahlbezirk Kreis Calw mindestens 4 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen; von den mindestens 4 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlages sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe VI Dienstleistungsgewerbe und den Wahlbezirk Enzkreis mindestens 4 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen; von den mindestens 4 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlages sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe VI Dienstleistungsgewerbe und den Wahlbezirk Kreis Freudenstadt mindestens 4 Bewerber

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  bzw. Bewerberinnen aufführen; von den mindestens 4 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. Um gültig zu sein, muss ein Wahlvorschlag für die Wahlgruppe VI Dienstleistungsgewerbe und den Wahlbezirk Stadtkreis Pforzheim mindestens 4 Bewerber bzw. Bewerberinnen aufführen; von den mindestens 4 Bewerbern bzw. Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags sollen mindestens 2 aus einem nicht im Handelsregister eingetragenen und mindestens 2 aus einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kommen. (5) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens doppelt so viel Wahlberechtigten unterzeichnet sein, wie in dieser Wahlgruppe Sitze in der Vollversammlung zu besetzen sind (sogenannte Stütz-Unterschriften). Die Unterzeichner bzw. Unterzeichnerinnen haben ihre/n Namen, Vornamen, ihr kammerzugehöriges Unternehmen und dessen Anschrift anzugeben. Die Wahlvorschläge dürfen nur von solchen Wahlberechtigten unterzeichnet werden, welche der betreffenden Wahlgruppe angehören. Der vorgeschlagene Bewerber bzw. die Bewerberin selbst ist zur Unterzeichnung des Wahlvorschlags berechtigt, nicht jedoch sonstige Wahlberechtigte des kammerzugehörigen Unternehmens, als dessen Repräsentant bzw. Repräsentantin der vorgeschlagene Bewerber bzw. die Bewerberin im Wahlvorschlag aufgeführt ist. Unterzeichnet mehr als 1 Wahlberechtigter bzw. Wahlberechtigte desselben Unternehmens denselben Wahlvorschlag, so gilt nur die erste Unterzeichung, die folgenden Unterzeichnungen sind ungültig. Ein Wahlberechtigter bzw. eine Wahlberechtigte darf mehrere Wahlvorschläge in derselben Wahlgruppe unterzeichnen. Die Angaben wie auch die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen so deutlich erkennbar sein, dass die Wahlberechtigung nachgeprüft werden kann. Wahlvorschläge mit den erforderlichen Stütz-Unterschriften nebst Bewerbererklärungen sind im Original einzureichen; Telefax, Email oder ähnliches sind nicht ausreichend und bleiben unberücksichtigt. (6) Der Wahlausschuss unterzieht die eingegangenen Wahlvorschläge umgehend einer Vorprüfung und fordert ggf. die Unterzeichner bzw. Unterzeichnerinnen unter Fristsetzung zur Beseitigung etwaiger Mängel auf. (7) Wer den Wahlvorschlag als erster bzw. als erste unterzeichnet hat, gilt als Vertrauensmann bzw. Vertrauensfrau und ist berechtigt und verpflichtet, im Namen aller Unterzeichner bzw. Unterzeichnerinnen des Wahlvorschlags Erklärungen gegenüber dem Wahlausschuss abzugeben und von diesem entgegenzunehmen. Ist der Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau an der Ausübung seiner/ihrer Rechte und Pflichten gehindert, wird er bzw. sie insoweit vertreten durch die nachfolgenden Bewerber bzw. Bewerberinnen in der Reihenfolge, in der sie auf dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

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  (8) Nach Ablauf der Einreichungsfrist prüft der Wahlausschuss die vorliegenden Wahlvorschläge abschließend auf ihre Ordnungsmäßigkeit und entscheidet über ihre Gültigkeit. Geht in einer Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist macht das Präsidium auf der Grundlage der bereits eingegangenen Wahlvorschläge einen Wahlvorschlag. Auf den Wahlvorschlag des Präsidiums ist § 10 Abs. 5 dieser Wahlordnung nicht entsprechend anzuwenden. (9) Der Wahlausschuss fasst die Bewerber bzw. Bewerberinnen aus den gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge – bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname – zu einer einheitlichen Bewerberliste für jede Wahlgruppe zusammen und macht diese Bewerberlisten spätestens 2 Wochen vor Beginn der Wahlfrist bekannt. Die Bewerber bzw. Bewerberinnen sind in der Bewerberliste mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen.

§ 11 Nachträgliches Entfallen der Wählbarkeit (1) Wahlbewerber bzw. Wahlbewerberinnen, bei denen sich zeitlich nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen gemäß § 10 Abs. 8 dieser Wahlordnung herausstellt, dass ihre Wählbarkeit nachträglich entfallen ist oder von Anfang an nicht gegeben war, können vom Wahlausschuss auch noch nachträglich bis zur Feststellung des Wahlergebnisses aus der Bewerberliste gestrichen werden. Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind § 11 Abs. 2 und § 5 Satz 1 dieser Wahlordnung entsprechend anzuwenden. Die Gültigkeit der Wahlvorschläge und der festgestellten Bewerberliste im Übrigen bleibt davon unberührt. (2) Der Hauptgeschäftsführer bzw. die Hauptgeschäftsführerin überprüft bei Nachrückverfahren während der Wahlperiode, ob die Wählbarkeit des Nachrückenden nicht oder nicht mehr gegeben ist, und veranlasst gegebenenfalls eine entsprechende Beschlussfassung der Vollversammlung nach § 5 Satz 1 dieser Wahlordnung. Wird ein Entfall der Wählbarkeit festgestellt, so wird die Überprüfung beim nächsten Nachrückkandidaten fortgesetzt, bis ein wählbarer Kandidat den Platz einnimmt.

§ 12 Stimmabgabe (1) Die Wahl findet schriftlich statt (Briefwahl). (2) Die Stimmabgabe erfolgt auf einem Stimmzettel, der die Bewerber bzw. Bewerberinnen der jeweiligen Wahlgruppe in alphabetischer Reihenfolge aufführt und einen Hinweis auf die Anzahl der in dieser Wahlgruppe zu wählenden Bewerber bzw. Bewerberinnen enthält.

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  (3) Die Kammer übermittelt dem bzw. der Wahlberechtigten folgende BriefwahlUnterlagen: a)

Einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),

b)

einen Stimmzettel seiner/ihrer Wahlgruppe,

c)

einen neutralen Umschlag mit der Kennzeichnung „IHK-Wahl“, in den später nur der Stimmzettel gesteckt wird (Wahlumschlag),

d)

einen Umschlag mit dem Aufdruck „Briefwahl“ für die Rücksendung, in den später der verschlossene Wahlumschlag und der Wahlschein gesteckt werden (Rücksendeumschlag).

(4) Der/die Wahlberechtigte kennzeichnet den/die von ihm/ihr gewählte/n Bewerber bzw. Bewerberin dadurch, dass er den/die Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber bzw. Bewerberinnen ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und für den Wahlbezirk zu wählen sind. (5) Der/die Wahlberechtigte steckt den von ihm gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Stimmzettel in den Wahlumschlag mit dem Aufdruck „IHK-Wahl“ und verschließt den Umschlag. Dann steckt er/sie diesen Umschlag zusammen mit dem ausgefüllten Vordruck, aus welchem seine/ihre Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts hervorgeht (Wahlschein) in den Rücksendeumschlag mit dem Aufdruck „Briefwahl“ und sendet diesen so rechtzeitig an die Kammer zurück, dass die Wahlunterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der Kammer eingehen. Die rechtzeitig bei der Kammer eingehenden Wahlbriefe werden geöffnet; dabei wird die Wahlberechtigung anhand des Wahlscheins geprüft, während der verschlossene Wahlumschlag, der den Stimmzettel enthält, unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt wird.

§ 13 Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Wenn der Wahlausschuss nach § 7 Abs. 2 dieser Wahlordnung Wahlhelfer bzw. Wahlhelferinnen bei der Stimmenauszählung ernennt, sind diese vom Wahlausschuss in mindestens beschlussfähiger Präsenz nach § 7 Abs. 3 Satz 2 dieser Wahlordnung zu überwachen. Der Wahlausschuss – oder in den Fällen des § 1 dieser Wahlordnung der Präsident bzw. die Präsidentin – stellt unverzüglich – in den Fällen des § 11 Abs. 1 dieser Wahlordnung spätestens zum Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 14 Abs. 2 dieser Wahlordnung – nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift (in den Fällen des § 1 dieser Wahlordnung als Bestandteil des Protokolls über diese Sitzung der Vollversammlung), die von den Mitgliedern des Wahlausschusses und dem Hauptgeschäftsführer bzw. der Hauptgeschäftsführerin oder in den Fällen des § 1 dieser Wahlordnung vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin und dem HauptgeschäftsSeite 14 von 16

  führer bzw. der Hauptgeschäftsführerin zu unterzeichnen ist, und macht das Wahlergebnis, die gewählten Bewerber bzw. Bewerberinnen sowie die NachrückKandidaten bzw. Nachrück-Kandidatinnen und deren Reihenfolge bekannt. Der Wahlausschuss – oder in den Fällen des § 1 dieser Wahlordnung der Präsident bzw. die Präsidentin – entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Beanstandungen. (2) Gewählt sind bei direkter Wahl wie auch von den zur Kooptation in den Fällen des § 1 dieser Wahlordnung vorgeschlagenen Kandidaten bzw. Kandidatinnen diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses bzw. in den Fällen des § 1 dieser Wahlordnung ein Mitglied des Präsidiums zieht. Das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der NachrückKandidaten bzw. Nachrück-Kandidatinnen bei Stimmengleichheit. (4) Ungültig sind Stimmzettel a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers bzw. der Wählerin nicht klar erkennen lassen, c) in denen mehr Bewerber bzw. Bewerberinnen angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und in dem Wahlbezirk zu wählen sind d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. (5) Rücksende-Umschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. (6) Stimmen werden nicht gezählt, wenn sie auf Wahlbewerber bzw. Wahlbewerberinnen entfallen, deren Wählbarkeit nach der Entscheidung des Wahlausschusses gemäß § 11 Abs. 1 dieser Wahlordnung entfallen ist.

§ 14 Wahlprüfung und Einsprüche gegen die Wahl (1) Einsprüche gegen die Wahl müssen binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss bzw. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Wahlordnung beim Präsidenten bzw. der Präsidentin der Kammer eingegangen sein. Der Einspruch ist innerhalb der in § 14 Abs. 1 Satz 1 dieser

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  Wahlordnung genannten Frist schriftlich zu begründen und muss von einer nach § 3 dieser Wahlordnung vertretungsbefugten Person unterschrieben sein, dabei müssen konkrete Wahlmängel oder Rechtsverstöße gerügt werden. Einspruchsberechtigt bei der direkten Wahl sind nur die in die nach § 8 Abs. 4 dieser Wahlordnung festgestellten Wählerlisten eingetragenen Mitgliedsunternehmen der Kammer; in den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 2 dieser Wahlordnung die Mitglieder der jeweils betroffenen Wahlgruppe. (2) Über die vorgenannten Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss bzw. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Wahlordnung der Präsident bzw. die Präsidentin. Er bzw. sie prüft die Formalien nach § 14 Abs. 1 dieser Wahlordnung und ob tatsächlich ein Rechtsverstoß bei der Wahl vorgekommen ist und ob dieser Rechtsverstoß das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen geeignet war. Dabei sind nur die in der schriftlichen Begründung nach § 14 Abs. 1 S. 2 dieser Wahlordnung aufgeführten Gründe zu berücksichtigen. Ergibt sich, dass dies nicht der Fall war oder dass auch ohne die beanstandeten Fehler kein anderes Wahlergebnis hätte erzielt werden können, so ist der Einspruch zurückzuweisen. Sofern dem Einspruch stattgegeben wird, ist eine – ggf. auf eine Wahlgruppe beschränkte – Neuwahl anzuordnen. Gegen den Bescheid über die Einspruchsentscheidung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch muss binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bei der Kammer eingegangen sein. (3) Über den vorgenannten Widerspruch entscheidet der Wahlausschuss, wenn er die Einspruchsentscheidung getroffen hat, bzw. der Präsident bzw. die Präsidentin, wenn diese/r die Einspruchsentscheidung getroffen hat. Gegen den Widerspruchsbescheid steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. (4) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil einzelne sich an der Wahl beteiligt haben, die hierzu nicht berechtigt waren oder deren Wahlrecht ruhte. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Unternehmen zu Unrecht in den Wählerlisten eingetragen war, oder dass ein Wahlbewerber zu Unrecht auf der Bewerberliste oder auf dem Stimmzettel aufgeführt war.

§ 15 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.

Pforzheim, 17.12.2015

Genehmigt durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 17.12.2015 (AZ: 82-4221.2-06/49). Offizielle Verkündung erfolgte satzungsgemäß im Mitteilungsblatt der Kammer. Seite 16 von 16

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