Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht § 10 – Wiederholung und Vertiefung Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Vorles...
Author: Arnim Winter
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Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht § 10 – Wiederholung und Vertiefung

Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Kindschaft 9. Intersexualität 10.Wiederholung und Vertiefung 22. Juni 2015

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Vorbemerkungen • Klausur: 23.7.2015, 16-18 Uhr Hörsaal F Prüfungsanmeldefrist: 17. 6.2015 – 1.7.2015, 12 Uhr • Bitte anonym verfassen (nur Matrikel-Nr. angeben) • Gesetzestexte: Schönfelder • Erasmus-Studierende: 15.7.2015 – 11.00 Uhr, Anmeldung mit Matrikel-Nr. erforderlich! • 13.7.2015,10-12 Uhr: Klausur Völkerrecht II Das Dekanat bittet um Rücksichtsnahme.

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Fall 1: A und B sind Südafrikaner, die nach Deutschland ausgewandert sind. Sie bekommen eine Tochter T und wollen sie „Radio“ nennen. Wie ist die Rechtslage? Anmerkung: In Südafrika wird das Personalstatut, dem auch das Namensrecht unterfällt, an das domicile angeknüpft. Nach südafrikanischem Namensrecht ist „Radio“ ein zulässiger Vorname. Im übrigen ist davon auszugehen, dass das südafrikanische dem deutschen Recht entspricht. 22. Juni 2015

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Beispiel für einen Einleitungssatz: Es ist, da der Sachverhalt Berührungspunkte zu verschiedenen Rechtsordnungen aufweist, zunächst zu klären, nach welchem Recht sich die Namensführung des Kindes richtet (vgl. Art. 3 EGBGB). Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB untersteht die Namensführung dem Heimatrecht der betroffenen Person, hier der T. Welche Staatsangehörigkeit eine Person hat, bestimmt sich stets nach dem Recht des (potentiell) verleihenden Staates... 22. Juni 2015

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Lösungshinweise: I. Art. 10 Abs. 1  Heimatrecht der T  Staatsangehörigkeit  deutsche Staatsangehörigkeit (-), da kein Erwerbstatbestand einschlägig, südafrikanische (+), da Eltern die südafrikanische Staatsangehörigkeit haben (ius sangiunis) II. Art. 4 Abs.1 S. 1  Gesamtnormverweisung III. Südafrikanisches Kollisionsrecht  domicile  Deutschland IV. Art. 4 Abs. 1 S. 2  Annahme der Rückverweisung  deutsches Namensrecht V. Anwendung deutschen Namensrechts  „Radio“ (wohl) nicht möglich (a.A. vertretbar) 22. Juni 2015

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Fall 2: Die Eheleute Herr Grunkin und Frau Peter sind Deutsche. Sie wandern nach Dänemark aus und bekommen dort eine Tochter, die personenstandsrechtlich als T GrunkinPeter erfasst wird. Die Eltern beantragen Eintragung der Geburt im deutschen Personenstandsregister unter dem nach dänischem Recht korrekt gebildeten Nachnamen Grunkin-Peter. Wie ist die Rechtslage? Anmerkung: Das dänische Internationale Namensrecht sieht als Anknüpfungspunkt den Wohnsitz des Betroffenen vor. 22. Juni 2015

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Artikel 18 (ex-Artikel 12 EGV) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. [...]

Artikel 21 (ex-Artikel 18 EGV) (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. [...]

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung I.

Staatsangehörigkeit des Kindes: Deutsch. Geburtsname in Deutschland: Art. 10 Abs. 1  deutsches Recht  Grunkin ODER Peter

II. Zwischenergebnis: Eintragung Grunkin-Peter nach deutschem Verständnis nicht möglich III. Aber: Geburtsname in Dänemark nach Wohnsitzanknüpfung  GrunkinPeter möglich • Art. 18 AEUV  Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (-) • Art. 21 AEUV  Beschränkung der Freizügigkeit wenn ein Name im anderen Staat wirksam erworben und im Inland nicht anerkannt wird EuGH, 14.10.2008 - C-353/06 (Grunkin-Paul)

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Anknüpfungssysteme im Internationalen Namensrecht •Staatsangehörigkeitsprinzip (z.B. Deutschland, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Spanien) •Domizilprinzip (z.B. Finnland, Dänemark, Schweden, Schweiz) •Keine Kollisionsnormen (insb. common law) •Akzessorische Anknüpfung an familienrechtlichen Vorgang (z.B. Italien, Frankreich und Griechenland) •Einige Staaten sehen einen einfachen renvoi vor, andere einen renvoi wie in Art. 4 Abs. 1 EGBGB, wieder andere sprechen nur Sachnormverweisungen aus.

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Lösung 1: Sachrechtliche Lösung § 3 NamÄndG [Wichtiger Grund] (1)Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Problem: Rechtsunsicherheit/Vorbehalt des Gesetzes

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Lösung 2: Anerkennungslösung (Grenze: EuGH, 22.12.2010 - C-208/09 – “Sayn-Wittgenstein”) Anerkennung von Rechtslagen vs. Anerkennung durch Verweisung Problem: Kollision verschiedener Rechtslagen Problem: Rechtsfolge der Anerkennung  Rechtsunsicherheit 22. Juni 2015

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung Lösung 3: Angleichung des Kollisionsrechts (Problem: unterschiedliche Verweisungstechniken oder Picon‘sche Blockverweisung)

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Vertiefung IPR - § 10 Wiederholung

Lösung: Vereinheitlichung des IPR auf EU-Ebene

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