Klausuren für das 2. Examen D 117 Bln Aktenauszug – Anwaltsklausur/Verwaltungsvollstreckungs- und Prozessrecht Roll ./. Bürgermeister der Gemeinde Ahrensfelde 23.06.2014 Martin Mönnig/Frank Hansen

Udo Schramm Rechtsanwalt RA Udo Schramm, Heegermühler Str. 66, 16225 Eberswalde

Heegermühler Str. 66 16225 Eberswalde Tel.: 03334/753446 Fax: 03334/753557 E-Mail: [email protected] Bürozeiten: Mo-Fr 9.00 – 12.00 Uhr Mo-Do 15.00 – 18.00 Uhr

Datum: 23.06.2014 Vermerk: Gemäß telefonischer Vereinbarung erscheint Herr Jens Roll, wohnhaft Birkenweg 5 in 16356 Ahrensfelde. Herr Roll erklärt Folgendes: Ich bin Eigentümer des am Rand der Gemeinde Ahrensfelde gelegenen Einfamilienhauses Birkenweg 5, Ortsteil Hasengrund. Während die Wasserversorgung des Birkenwegs nach wie vor über hauseigene Brunnen erfolgt, ist der Birkenweg seit 2013 an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Abwasserentsorgung am Birkenweg ausschließlich über hauseigene Kleinkläranlagen. Meine – inzwischen stillgelegte - eigene Kleinkläranlage befindet sich an der Westseite des Hauses und ist 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Seitens der Gemeinde wurden in den Jahren 2012 und 2013 ein Straßenkanal und – davon abzweigend - Grundstücksanschlüsse bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze verlegt. Diese Arbeiten waren Ende Mai 2013 abgeschlossen. Für den vollständigen Anschluss an das gemeindliche Kanalsystem, d.h. die Verlegung der Rohre auf dem eigenen Grundstück, wurden die Anlieger in einem Rundschreiben gebeten, dieses bis Ende Oktober 2013 vorzunehmen. Wegen der erheblichen Belastungen, die bereits durch den Kanalanschlussbeitrag entstanden waren (über 3.500 €), war es mir nicht möglich, die Arbeiten fristgerecht durchzuführen. Durch Schreiben vom 22.11.2013, mir am 25.11.2013 zugestellt, gab mir die Gemeinde auf, den Kanalanschluss über das eigene Grundstück bis spätestens zum 30.04.2014 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung

–2–

D 117 Bln

wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € angedroht. Leider war es mir aus finanziellen Gründen immer noch nicht möglich, die Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt durchzuführen. Mit Bescheid vom 07.05.2014, mir am 09.05.2014 zugestellt, setzte die Gemeinde daraufhin das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte für den Fall, dass die Arbeiten nicht spätestens bis zum 30.06.2014 durchgeführt sein würden, ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 800 € an. Anfang Juni 2014 gelang es mir – dank eines Kredites durch einen Freund und unter tatkräftiger eigener Mithilfe beim Bodenaushub -, den Kanalanschluss herzustellen. Bei dem endgültigen Anschluss am 12.06.2014 war auch ein Bediensteter des Tiefbauamtes zugegen, der sich von dem ordnungsgemäßen Funktionieren überzeugen konnte. Mit Schreiben vom 13.06.2014 habe ich sodann beim Tiefbauamt beantragt, wegen zwischenzeitlicher Erfüllung der Grundverpflichtung die Beitreibung des Zwangsgeldes einzustellen. Durch Schreiben der Gemeinde vom 17.06.2014 wurde dies abgelehnt. Beide Schreiben, aus denen auch die jeweilige Begründung hervorgeht, überreiche ich. Da mir nach der gesetzten Zahlungsfrist (31.07.2014) die zwangsweise Beitreibung droht, möchte ich erreichen, dass dies verhindert wird. Ich bitte daher um Einholung gerichtlichen Rechtsschutzes bis zum Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist.

Schramm Rechtsanwalt

–3–

D 117 Bln

Vollmacht Rechtsanwalt Udo Schramm, Heegermühler Str. 66, 16225 Eberswalde wird hiermit in Sachen

Roll ./. Gemeinde Ahrensfelde

wegen

unzulässiger Festsetzung eines Zwangsgeldes

Vollmacht erteilt 1. zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO, 67 ff. VwGO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen; 2. zur Vertretung und Antragstellung in behördlichen Verfahren, einschließlich Widerspruchsverfahren; 3. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art; 4. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen) in Zusammenhang mit der oben unter „wegen.......“ genannten Angelegenheit. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest, einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungs- sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge, entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.

Eberswalde, den 23.06.2014

______________________________ Unterschrift des Vollmachtgebers

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

–4–

D 117 Bln

Von Herrn Roll überreichte Unterlagen:

Gemeinde Ahrensfelde

Datum: 10.04.2013

Der Bürgermeister – Tiefbauamt – Dorfstraße 49

Auskunft erteilt: Frau Ganther

16356 Ahrensfelde

Tel.: (030) 2009-89

Zimmer 268

Fax: (030) 2009-90 Mail: [email protected] Unser Zeichen: 219/09/12 Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben

Bankverbindung: Sparkasse Barnim (BLZ: 290 140 36) Konto-Nr.: 50003

Gemeinde Ahrensfelde, Dorfstraße 49, 16356 Ahrensfelde

Herrn Jens Roll Birkenweg 5 16356 Ahrensfelde (Hasengrund) Fertigstellung der Abwasseranlage im Bereich des Birkenweges Rundschreiben an die Anlieger des Birkenweges Sehr geehrter Herr Roll, wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Abwasseranlage im Bereich des Birkenweges in knapp zwei Monaten, also etwa Ende Mai 2013, fertiggestellt sein wird. Der in der Straßenmitte verlaufende Straßenkanal, mit dessen Bau bereits im April 2012 begonnen wurde, ist vollständig hergestellt; es fehlen nunmehr nur noch die bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze verlaufenden Hausanschlüsse. Die dafür notwendigen Abgrabungsarbeiten sind bereits ausgeführt. Bereits aufgrund unseres ersten Rundschreibens vom 14.03.2012 ist Ihnen bekannt, dass der aus Ihrem Hause kommende und über Ihr Grundstück verlaufende Abwasserkanal von Ihnen durch eine Fachfirma an den auf der Grundstücksgrenze befindlichen Hausanschluss anzuschließen ist. Es wird empfohlen, mit diesen Arbeiten alsbald zu beginnen, da dann die Rohrleitungsarbeiten diesseits und jenseits der Grundstücksgrenze aufeinander abgestimmt werden können. Wir bitten die Anlieger, diese Arbeiten spätestens bis zum 31.10.2013, also vor Wintereinbruch, abzuschließen. Bevor Sie die Leitungen wieder zuschütten, bitten wir um Nachricht, damit wir den ordnungsgemäßen Anschluss überprüfen können. Mit freundlichen Grüßen

Walther, Leiter des Tiefbauamtes

–5–

D 117 Bln

Gemeinde Ahrensfelde

Datum: 22.11.2013

Der Bürgermeister – Tiefbauamt – Dorfstraße 49

Auskunft erteilt: Frau Ganther

16356 Ahrensfelde

Tel.: (030) 2009-89

Zimmer 268

Fax: (030) 2009-90 Mail: [email protected] Unser Zeichen: 96/09/13 Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben

Bankverbindung: Sparkasse Barnim (BLZ: 290 140 36) Konto-Nr.: 50003

Gemeinde Ahrensfelde, Dorfstraße 49, 16356 Ahrensfelde

Durch Postzustellungsurkunde Herrn Jens Roll Birkenweg 5 16356 Ahrensfelde (Hasengrund)

Anschluss an die öffentliche Entwässerung Grundstück Flurstück 19, Flur 37 der Gemarkung Ahrensfelde, Birkenweg 5 Sehr geehrter Herr Roll, seit Ende Mai 2013 ist im Bereich des Birkenweges der Anschluss an das öffentliche Entwässerungssystem (inkl. Grundstücksanschlüsse) fertiggestellt. Bereits mit Schreiben vom 10.04.2013 hatte ich Sie sowie auch die anderen Anlieger gebeten, möglichst zeitnah den Anschluss an den Hausanschluss an der Grundstücksgrenze vorzunehmen. Dabei hatte ich Ihnen eine Schonfrist bis zum 31.10.2013 gewährt. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 21.11.2013 haben wir festgestellt, dass Ihre Abwässer nach wie vor in Ihre eigene Kleinkläranlage geleitet werden und bislang keinerlei Anschluss an das öffentliche Abwassersystem erfolgt ist. Ich darf in diesem Zusammenhang noch einmal daran erinnern, dass der Anschluss sämtlicher Anlieger notwendig ist, um einen optimalen Schutz des Grundwassers vor eindringendem Schmutzwasser zu erreichen. Das ordnungsgemäße Funktionieren des Kanalisationssystems lässt sich bei einer einheitlichen öffentlichen Anlage erheblich einfacher kontrollieren als eine Vielzahl privater Kleinkläranlagen. Ich muss Sie daher verbindlich auffordern, den Anschluss Ihres Hauses an das öffentliche Abwassersystem herzustellen. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Winter setze ich dafür eine großzügig bemessene Frist bis zum 30. April 2014. Sollten Sie bis dahin Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sein, wird hiermit gemäß §§ 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG Bbg) ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Die Durchführung der Ersatzvornahme nach § 32 VwVG Bbg erscheint untunlich, da wir zu deren Durchführung Ihr Gartengrundstück betreten müssten.

–6–

D 117 Bln

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Gemeinde Ahrensfelde, Der Bürgermeister, Dorfstraße 49, 16356 Ahrensfelde, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch mittels elektronischen Dokuments erhoben wird (wird nach Maßgabe des § 3 a VwVfG ausgeführt). Mit freundlichen Grüßen

Walther, Leiter des Tiefbauamtes

Gemeinde Ahrensfelde

Datum: 07.05.2014

Der Bürgermeister – Tiefbauamt – Dorfstraße 49

Auskunft erteilt: Frau Ganther

16356 Ahrensfelde

Tel.: (030) 2009-89

Zimmer 268

Fax: (030) 2009-90 Mail:[email protected] Unser Zeichen: 96/09/13 Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben

Bankverbindung: Sparkasse Barnim (BLZ: 290 140 36) Konto-Nr.: 50003

Gemeinde Ahrensfelde, Dorfstraße 49,16356 Ahrensfelde

Durch Postzustellungsurkunde Herrn Jens Roll Birkenweg 5 16356 Ahrensfelde (Hasengrund)

Anschluss an die öffentliche Entwässerung Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie Androhung eines erneuten Zwangsgeldes Sehr geehrter Herr Roll, anlässlich einer erneuten Ortsbesichtigung am 06.05.2014 mussten wir feststellen, dass Ihrerseits noch keinerlei Arbeiten im Hinblick auf den Anschluss an die gemeindliche Entwässerung vorgenommen wurden. Dies verwundert umso mehr, als angesichts des außerordentlich milden Winters genügend Zeit, insbesondere für die notwendigen Erdarbeiten, vorhanden war. Ihre diesbezügliche Einlassung, Sie seien momentan finanziell zur Durchführung der Arbeiten nicht in der Lage, kann

–7–

D 117 Bln

Sie nicht entlasten. Immerhin wissen Sie seit über 2 Jahren, dass diese Arbeiten auf Sie zukommen würden. Das in meiner Verfügung vom 22.11.2013, die Ihnen laut Postzustellungsurkunde am 25.11.2013 zugestellt worden ist, angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 500,-- € wird daher gemäß § 30 des VwVG Bbg festgesetzt. Zahlen Sie das Zwangsgeld bitte bis zum 31.07.2014 auf das o.g. Konto der Gemeinde Ahrensfelde. Dabei ist unbedingt obiges Aktenzeichen anzugeben, da wir die Zahlung sonst nicht zuordnen können. Für den Fall, dass Sie meiner Verfügung vom 22.11.2013 nicht bis zum 30.06.2014 nachkommen, wird gemäß §§ 28, 30 VwVG Bbg ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 800,-- € angedroht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Gemeinde Ahrensfelde, Der Bürgermeister, Dorfstraße 49, 16356 Ahrensfelde, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

Walther, Leiter des Tiefbauamtes

Jens Roll Birkenweg 5

Ahrensfelde, den 13.06.2014

16356 Ahrensfelde (Hasengrund) An die Gemeinde Ahrensfelde Tiefbauamt Dorfstraße 49 16356 Ahrensfelde Beendigung der Kanalanschlussarbeiten Festsetzung Ihres Zwangsgeldes Sehr geehrte Damen und Herren, bei Ihrem gestrigen Ortstermin an meinem Hause konnten Sie sich davon überzeugen, dass ich zwischenzeitlich den Anschluss an das öffentliche Kanalsystem hergestellt habe und dieser keinerlei Mängel aufweist. Auch konnten Sie sich davon überzeugen, dass meine eigene Kleinkläranlage außer Betrieb gesetzt ist. Die Baugrube werde ich daher am nächsten Wochenende wieder auffüllen. Damit ist Ihrer Zwangsgeldfestsetzung vom 07.05.2014 die Grundlage entzogen. Ich bitte daher um verbindliche Mitteilung, dass aus der Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr gegen mich vorgegangen wird. Anderenfalls werde ich die Zwangsgeldfestsetzung nachträglich anfechten müssen, was trotz Zeitablaufs noch möglich ist. Ein mit mir verwandter Jurastudent hat mir nämlich erzählt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in der Zwangsgeldfest-

–8–

D 117 Bln

setzung unvollständig ist, weil dort nicht auf die Möglichkeit elektronischer Datenübermittlung hingewiesen wurde. Daher könne binnen Jahresfrist Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

Gemeinde Ahrensfelde

Datum: 17.06.2014

Der Bürgermeister – Tiefbauamt – Dorfstraße 49

Auskunft erteilt: Frau Ganther

16356 Ahrensfelde

Tel.: (030) 2009-89

Zimmer 268

Fax: (030) 2009-90 Mail:[email protected] Unser Zeichen: 96/09/13 Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben

Bankverbindung: Sparkasse Barnim (BLZ: 290 140 36) Konto-Nr.: 50003

Gemeinde Ahrensfelde, Dorfstraße 49, 16356 Ahrensfelde

Herrn Jens Roll Birkenweg 5 16356 Ahrensfelde (Hasengrund) Anschluss an das öffentliche Kanalsystem Unsere Zwangsgeldfestsetzung vom 07.05.2014 Sehr geehrter Herr Roll, wir freuen uns, dass Sie inzwischen Ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und den Anschluss von Ihrem Haus zur Hausanschlussleitung an der Grundstücksgrenze vorgenommen haben. Entgegen Ihrer Ansicht hat sich damit die Zwangsgeldfestsetzung weder erledigt noch ist sie nachträglich rechtswidrig geworden. In meiner Zwangsgeldandrohung laut Verfügung vom 22.11.2013 ist Ihnen eine Frist bis zum 30.04.2014 gesetzt worden. Dies war bereits ausgesprochen großzügig bemessen, da ich ursprünglich um Fertigstellung bis zum 31.10.2013 gebeten hatte. Gleichwohl haben Sie die Arbeiten erst am 12.06.2014 fertiggestellt. Ihre nochmalige Fristüberschreitung kann nicht sanktionslos bleiben. Ich sehe daher keine Möglichkeit, von meiner Zwangsgeldfestsetzung Abstand zu nehmen. Ihre nachträgliche Pflichterfüllung hat nur zur Folge, dass wir selbstverständlich kein erneutes Zwangsgeld androhen und festsetzen werden. Die bereits erfolgte Zwangsgeldfestsetzung vom 07.05.2014 bleibt davon aber unberührt.

–9–

D 117 Bln

Abgesehen davon ist die Zwangsgeldfestsetzung zwischenzeitlich auch unanfechtbar geworden, da die maßgebliche Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides abgelaufen ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist Ihnen meine Zwangsgeldfestsetzung am 09.05.2014 zugestellt worden. Zwar ist auf Grund eines bedauerlichen Eingabefehlers eine veraltete Rechtsbehelfsbelehrung ausgedruckt worden, worin der Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Datenübermittlung nicht enthalten war. Entgegen Ihrer Ansicht führt dies jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, da der Hinweis auf die einzuhaltende Form nach § 58 Abs. 1 VwGO überhaupt nicht zu den zwingenden Belehrungsgegenständen gehört. Es verbleibt daher bei meiner – nicht mehr anfechtbaren - Zwangsgeldfestsetzung, wonach Sie den Betrag von 500 € bis spätestens zum 31.07.2014 auf das o.g. Konto der Gemeinde Ahrensfelde einzuzahlen haben. Mit freundlichen Grüßen

Walther, Leiter des Tiefbauamtes

Vermerk für die Bearbeitung: 1. Sofern Sie nach dem Ergebnis Ihrer Vorüberlegungen eine gerichtliche Abwehr der Zwangsgeldeintreibung für erfolgversprechend halten, entwerfen Sie bitte einen entsprechenden Schriftsatz (bzw. mehrere Schriftsätze) an das Gericht sowie ein kurzes Informationsschreiben an den Mandanten. Ein vorangestelltes Gutachten ist in diesem Fall nicht anzufertigen Sofern Sie eine Rechtsverteidigung nicht für erfolgversprechend halten, teilen Sie dies dem Mandanten in einem Begleitschreiben mit und fertigen Sie außerdem vorangestelltes Gutachten an. 2. Sofern Sie neben einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine gleichzeitige Widerspruchserhebung für erforderlich halten, genügt es, den Widerspruch – ohne Begründung – zur Fristwahrung zu erheben. Die ausführliche Begründung ist dann in den vorläufigen Rechtsschutzantrag aufzunehmen. 3. Die amtsfreie Gemeinde Ahrensfelde liegt im Verwaltungsgerichtsbezirk Frankfurt (Oder). Beide Orte liegen im Bundesland Brandenburg. Dort ist von den Ermächtigungen der §§ 36, 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht worden. 4. Anwendung findet das VwVfG Bd. Von der Ermächtigung des § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 3 a VwVfG (Möglichkeit elektronischer Datenübermittlung im Verwaltungsverfahren) ist Gebrauch gemacht worden. 5. Auszug aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG Bbg): §3 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn 1. er unanfechtbar geworden ist, 2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und 3. die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

– 10 –

D 117 Bln

§ 13 Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn 1. der Zweck erreicht wurde, 2. der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde, 3. die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist, 4. der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist, 5. die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde. § 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 26 Vollstreckungsbehörden (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird ein Verwaltungsakt, mit dem eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde vollstreckt, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch die Widerspruchsentscheidungen. § 27 Zwangsmittel (1) Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. (2) Zwangsmittel sind 1. Zwangsgeld (§ 30), 2. Ersatzvornahme (§ 32), 3. Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 33), 4. unmittelbarer Zwang (§ 34), 5. Zwangsräumung (§ 35), 6. Wegnahme (§ 36). § 28 Androhung des Zwangsmittels (1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Einer Androhung bedarf es im Falle des sofortigen Vollzuges (§ 27 Absatz 1 Satz 2) und im Falle der Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 33) nicht. (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. (3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Auch die Wiederholung eines Zwangsmittels ist anzudrohen.

D 117 Bln

– 11 –

(4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. (5) Wird Ersatzvornahme angedroht, sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. (6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist. § 29 Anwendung der Zwangsmittel (1) Zwangsmittel dürfen wiederholt und so lange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Sie können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewandt werden. Zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewandt werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu befürchten ist. (2) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (3) Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht. § 30 Zwangsgeld (1) Wird die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. (2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50 000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes soll das wirtschaftliche Interesse der oder des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes berücksichtigt werden. (3) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. (4) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 beigetrieben. § 32 Ersatzvornahme (1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen. Der Vollstreckungsschuldner sowie Personen, die Mitgewahrsam an den Räumen und beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen. (3) Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid erhoben. Der Bescheid ist sofort vollziehbar. (4) Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen. Von diesem Zeitpunkt an sind die Kosten der Ersatzvornahme zu verzinsen. Die Vorauszahlung ist zu verzinsen, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigt. Der Zinssatz beträgt 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Änderungen des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für die Verzinsung ab dem Tag wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

– 12 –

D 117 Bln

6. Auszug aus dem Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG): §8 (1) Behörden sind in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsfähig. (2) Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies gilt nicht für Klagen im Sinne von § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.

7. Auszug aus der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KVerf Bbg): § 12 Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jedermann ist im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. (2) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. Gründe des öffentlichen Wohls können auch Gründe des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- oder Ressourcenschutzes sein. (3) Die Satzung kann vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken. 8. Auszug aus der ordnungsgemäß auf Grund von § 12 KVerf Bbg erlassenen Entwässerungssatzung der Gemeinde Ahrensfelde (EWS): §7 Anschlusszwang Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das an einer mit einer öffentlichen Abwasserleitung versehenen Straße anliegt, ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. § 12 Hausanschlussleitungen Jedes anzuschließende Grundstück ist vom Eigentümer mit einer eigenen Hausanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. –––––