1 GPA 006-ZHG

Rechtsanwalt Grell Sand 12 21073 Hamburg Rechtsanwalt Grell – Sand 12 – 21073 Hamburg

Tel.: 040 / 773 332 Fax: 040 / 773 333

An das Amtsgericht Hamburg-Harburg Buxtehuder Straße 9 21073 Hamburg

www.kanzlei-grell.de [email protected] Bankverbindung: Kreissparkasse Harburg BLZ 207 500 00 Kto.Nr.: 051 515 51

Annahmestelle Amtsgericht Hamburg-Harburg

20.07.2006

Hamburg, den 19.07.2006 Unser Zeichen (bitte stets angeben)

Anlagen:…………………………..

Meier/TMC GmbH 82/06/m

Klage

In Sachen

Michael Meier, Hangstraße 13, 21075 Hamburg, - Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Grell, Sand 12, 21073 Hamburg gegen Tull Model Casting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bydlo, Schäferweg 18, 24941 Flensburg. - Beklagte -

Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich hiermit Klage mit dem

Antrag: I. II. III.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid Amtsgerichts Schleswig vom 12.12.2005 wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

des

2

Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens wird vorsorglich für den Fall der nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft Versäumnisurteil gegen die Beklagte beantragt.

Begründung:

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 12.12.2005. Dieser wurde dem Kläger am 15.12.2005 zugestellt. Der Vollstreckungsbescheid lautet auf einen Betrag in Höhe von 300,- EUR. Beweis:

Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 12.12.2005 als Anlage K1

Dem Vollstreckungsbescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte betreibt eine Model Casting Agentur. Sie gibt Bewerbern auf ihrer Homepage die Möglichkeit der Repräsentation. Dazu werden die ihr zugesandten Fotos digital aufbereitet und weitere Angaben zur Person veröffentlicht. Der Kläger ist derzeit Student der Sportwissenschaften. Am 01.02.2005 füllte der Kläger das auf der Homepage der Beklagten befindliche Auftragsformular aus, hängte drei digitale Fotos als Anhang an das Auftragsformular an und druckte es sich anschließend aus. Beweis:

Auftragsformular vom 01.02.2005 als Anlage K2

Daraufhin wechselte er seine Meinung, da er es sich doch nicht mehr zutraute, als Model zu arbeiten. Er hatte nunmehr nicht vor, das Formular auch abzusenden. Bei dem Versuch die Verbindung zu einer anderen Webpage anzuklicken, klickte der Kläger wohl versehentlich auf „Absenden“ wodurch der Auftrag versandt wurde. Mit E-Mail vom 05.02.2005 bestätigte die Beklagte den Auftrag. Beweis:

E-Mail der Beklagten vom 05.02.2005 als Anlage K3

Mit Schreiben vom 14.05.2005 stellte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 300,- EUR für die Internetpräsentation in Rechnung. Beweis:

Rechnung vom 14.05.2005 als Anlage K4

Der Kläger ging davon aus, dass es sich bei dieser Rechnung um ein Versehen handelte, da er ja tatsächlich keinen Auftrag erteilt habe. Aus diesem Grund reagierte er nicht auf die Rechnung. Aus dem gleichen Grund unternahm er auch nichts gegen den ihm am 20.10.2005 zugestellten Mahnbescheid vom 17.10.2005 sowie den ihm am 15.12.2005 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 12.12.2005.

3

Nachdem die Beklagte angekündigt hatte, nunmehr aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken zu wollen, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2006 an die Beklagte. Beweis:

Schreiben des Klägers vom 15.07.2006 als Anlage K5

Mit diesem Schreiben hat der Kläger zum einen eine mögliche Auftragserteilung wirksam angefochten. Für den Fall, dass von einer wirksamen Auftragserteilung auszugehen ist, wurde diese jedenfalls wirksam widerrufen. Schließlich ergibt sich weder aus dem Auftragsformular noch aus der Auftragsbestätigung, dass die Leistungen der Beklagten, also die Veröffentlichung der Angaben und Fotos, kostenpflichtig sind. Im Internet waren alleine die Informationen aus dem Auftragsformular ersichtlich. Nach allem ist die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid durch die Beklagte aus den vorstehenden Gründen ersichtlich unzulässig.

gez. Grell Rechtsanwalt

Hinweis des GPA: Von dem Abdruck der Anlagen K1 und K4 wurde abgesehen. Sie haben den genannten Inhalt.

4 Anlage K2 Seite 1 von 2 Castingformular Bitte füllen Sie das Formular sorgfältig aus Teil 1: Persönliche Angaben Geschlecht:

Adresse:

weiblich

Vorname:

männlich

Nachname:

Hangstraße 13

Meier

Telefon:

Michael 040/77123456

Handy: 0177/654321

22103 Hamburg Email:

[email protected]

Geburtsdatum:

01.02.1982

Gewicht:

75 kg

Größe:

1,80 m

Augen:

blau

Haare:

schwarz

Student Beruf: (aktuell) Teil 2: Branchen

Ich möchte ggf. in folgenden

Fotoshootings

Branchen tätig sein

Kinowerbung Katalogwerbung Statisteneinsatz Modepräsentationen Dessousaufnahmen

Teil 3: Erfahrungen

Ich habe schon folgende

War

Erfahrung:

Abiturzeitung

auf

der

Frontpage

der

5 http://www.tmc.de/casting/Auftrag.htm

01.02.2005 Seite 2 von 2

Teil 4: Fotos

Folgende Fotos sende

sommer04.jpg

ich mit:

skifahren04.jpg

Durchsuchen

beachvolley04.jpg

Teil 5: Umfang

Ich möchte in folgendem Umfang als Model tätig werden:

Zutreffendes bitte anklicken:

Vollzeit

(40 - 80 Stunden/Woche)

Teilzeit

(10 - 20 Stunden/Woche)

Nebentätigkeit

(3 - 4 Stunden/Woche)

Teil 6: Genehmigung/Auftrag zur Veröffentlichung der Daten und Fotos

Hiermit erteile ich der Firma Tull Model Casting GmbH, Schäferweg 18, 24941 Flensburg die Genehmigung/den Auftrag, meine Fotos und meine Daten auf den Webseiten

von

TMC

zu

veröffentlichen

und

unter

Berücksichtigung

des

Datenschutzes in elektronischer Printform seriösen Auftraggebern zur Verfügung zu stellen.

Zutreffendes bitte anklicken:

Ja Nein

Absenden Neues von den Models aus Pro Sieben hier klicken Verdienstmöglichkeiten von Models hier klicken

6 Anlage K3

http://www.tmc.de/casting/Auftrag.htm 01.02.2005

Betreff: Von: An: Datum:

Auftragsbestätigung „Tull Model Casting GmbH“< [email protected] > [email protected] 05.02.2005

Sehr geehrter Herr Meier, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Auftrags vom 01.02.2005, die von Ihnen unserer Firma zur Verfügung gestellten Daten und Fotos zum Zwecke der Veröffentlichung seriösen Auftraggebern zur Verfügung zu stellen. Der Auftrag wurde von uns angenommen. Sobald sich bei uns Interessenten für Sie melden, erhalten Sie umgehend Nachricht. Mit freundlichen Grüßen, B. Bydlo. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Anlage 5 Michael Meier Hangstraße 13 21073 Hamburg

Hamburg, 15.07.2006

An: Tull Model Casting GmbH Schäferweg 18 24941 Flensburg

Sehr geehrte Damen und Herren, ich, Michael Meier, habe überhaupt keinen Auftrag absenden wollen. Das war nur ein Versehen. Wenn das doch ein Auftrag war, dann darf das jetzt nicht mehr gelten. Außerdem werde ich das wohl auch widerrufen dürfen. Das mache ich hiermit. Von Bezahlung war überhaupt kein Wort im Internet. Sie können deshalb nicht gegen mich vollstrecken, also lassen Sie es bitte! Mit freundlichen Grüßen, M. Meier

7

Kanzlei Babo Babo Jaga Rechtsanwalt Babo Jaga, Holm 11, 24937 Flensburg

An das Amtsgericht Hamburg-Harburg Buxtehuder Straße 9 21073 Hamburg Annahmestelle Amtsgericht Hamburg-Harburg

15.08.2006

Holm 11 24937 Flensburg www.rechtsanwalt-jaga.de [email protected] Tel.: 0461 / 86 43 22 Fax: 0461 / 86 43 23 Bankverbindung: Stadtsparkasse Flensburg BLZ 215 500 50 Kto.Nr.: 1221 333 Unser Zeichen (bitte stets angeben)

TMC GmbH / Meier Anlagen:…………………………..

Flensburg, den 14.08.2006

In Sachen Michael Meier

./.

(RA Grell)

Tull Model Casting GmbH (RA Jaga)

Az.: 644 C 458/06 zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete. Ich werde beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Begründung: Die Klage ist bereits unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Prozess in Hamburg-Harburg stattfinden soll. Im Mahnbescheidsantrag war das Amtsgericht Flensburg als Streitgericht angegeben. Hier hat die Beklagte zudem ihren allgemeinen Gerichtsstand. Soweit es die Sache als solche betrifft, kommt der Kläger allerdings mit seinem Vorbringen aus dem Schreiben vom 15.07.2006 zu spät. Der Vollstreckungsbescheid ist bereits rechtskräftig. Nach alledem wird die Klage keinen Erfolg haben.

gez. Jaga Rechtsanwalt

8

Rechtsanwalt Grell Sand 12 21073 Hamburg Rechtsanwalt Grell – Sand 12 – 21073 Hamburg

Tel.: 040 / 773 332 Fax: 040 / 773 333

An das Amtsgericht Hamburg-Harburg Buxtehuder Straße 9 21073 Hamburg

www.kanzlei-grell.de [email protected]

Annahmestelle Amtsgericht Hamburg-Harburg

Bankverbindung: Kreissparkasse Harburg BLZ 207 500 00 Kto.Nr.: 051 515 51 Hamburg, den 23.08.2006 Unser Zeichen (bitte stets angeben)

24.08.2006 Anlagen:…………………………..

Meier/TMC GmbH 82/06/m

In Sachen Michael Meier (RA Grell)

./.

Tull Model Casting GmbH (RA Jaga)

Az.: 644 C 458/06 wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.08.2006 wie folgt erwidert: Die Erklärungen im Schreiben vom 15.07.2006 kamen nicht zu spät. Dem Kläger steht es frei, derartige Erklärungen auch später abzugeben. In diesem Fall hat die Beklagte eben Pech. In Erweiterung des mit Schriftsatz vom 19.7.2006 angekündigten Antrags werde ich in der mündlichen Verhandlung zudem folgenden Antrag stellen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Dieser Anspruch ergibt sich aus folgendem: Die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin Erika Koslowski, hatte ihrerseits Ansprüche gegen die Beklagte. Im November 2004 war im Rahmen der Erweiterung der Europäischen Union eine Homepage errichtet worden, auf der Fotos von Models aus verschiedenen europäischen Nationen unter dem Titel: „Die große Promenade: Von dem Marktplatz von Limoges über die Katakomben von Rom bis zum großen Tor von Kiew“ präsentiert wurden. Die Zeugin Koslowski hatte eingewilligt, dass mehrere von ihr zur Verfügung gestellte Fotoaufnahmen im Rahmen dieser Aktion veröffentlicht wurden. Am 21.04.2006 stellte die Zeugin Koslowski zufällig im Internet fest, dass die Beklagte die Fotoaufnahmen der Zeugin mit Nennung ihres Namens auf einer

9 Internetseite veröffentlicht hatte, die unter dem Titel stand: „Bulimie/Magersucht: das Leiden vieler Models“. Beweis:

Erika Koslowski, Eddelbüttelstraße 57, 21073 Hamburg

Die Zeugin fühlt sich durch diese Veröffentlichung verletzt. Ihr stand gegen die Beklagte aus diesem Grund ein Anspruch in Höhe von mindestens 300,- EUR zu. Diesen Anspruch trat sie mit Erklärung vom 18.08.2006 an den Kläger ab. Der Kläger nahm die Abtretung an. Beweis:

Erklärungen der Zeugin Koslowski sowie des Klägers vom 18.08.2006 als Anlage K6

gez. Grell Rechtsanwalt

Hinweis des GPA: Von dem Abdruck der Anlage K6 wurde abgesehen. Sie hat den behaupteten Inhalt.

10 Amtsgericht Hamburg-Harburg 644 C 458/06

Hamburg, den 21.09.2006

Protokoll über die öffentliche Sitzung Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Rau Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen. In dem Rechtsstreit Meier gegen Tull Model Casting GmbH erschienen bei Aufruf 1. Der Kläger persönlich sowie Rechtsanwalt Grell 2. Für die Beklagte der Geschäftsführer Bydlo sowie Rechtsanwalt Jaga Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteien erörtert. Zu dem Abschluss eines Vergleiches kommt es nicht. beschlossen und verkündet: Es soll in das streitige Verfahren übergegangen werden. Der Beklagtenvertreter rügt die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.8.2006 durch den Kläger als unzulässig. Rein vorsorglich, sollte das Gericht die Klageerweiterung für zulässig erachten, weist der Beklagtenvertreter darauf hin, dass die Zeugin Koslowski ja die Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotoaufnahmen im November 2004 erteilt habe, so dass eine Nutzung nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie nicht zu beanstanden sei. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 19.07.2006 und aus dem Schriftsatz vom 23.8.2006. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Donnerstag, den 12.10.2006, 14:00 Uhr, Saal 112.

gez. Rau Richter am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Übertragung gez. Grün Justizangestellter als Urkundsbeamter

11 Vermerk zur Bearbeitung 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und/oder die Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Beschränkt sich der Entscheidungsvorschlag allein auf die Erörterung von Verfahrensfragen, so sind hilfsweise Entscheidungsgründe vorzutragen, die sich mit der materiellen Rechtslage befassen. 2. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften usw.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Aufgabentext etwas anderes ergibt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 1.8.2006, der Schriftsatz vom 23.8.2006 am 25.8.2006 zugestellt worden. Das Amtsgericht Schleswig ist zentrales Mahngericht für das Land SchleswigHolstein. Die Straßen Hangstraße und Eddelbüttelstraße befinden sich im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg und im Gerichtsbezirk des Landgerichts Hamburg. Die Straße Schäferweg befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts Flensburg und des Landgerichts Flensburg. 3. Bei der Bearbeitung ist davon auszugehen, dass die Ausführungen zur Höhe des Anspruchs der Zeugin Koslowski zutreffend sind. 4. Werden

in

einzelnen

Punkten

gerichtliche

Auflagen,

Hinweise

oder

Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass diese ohne Erfolg durchgeführt worden sind. 5. § 139 ZPO wurde beachtet. 6. Es wird gebeten, die Auflage der benutzen Kommentare in der Klausur anzugeben.