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KISTNER Eisenberg im Januar 2016

Unfall, Krankheit…! Was nun? Alles rund um die Patientenverfügung!

Sehr geehrte Damen und Herren, laut aerzteblatt.de, News vom 2014-12-10 haben 28 % der Deutschen eine Patientenverfügung ausgefüllt. Laut Allensbach heißt es: -

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„Drei von zehn Deutschen haben mit einer Patientenverfügung Vorsorge für oder gegen lebensverlängernde Maßnahmen bei einem Unfall oder am Lebensende getroffen. Wie aus einer am Dienstag vom Meinungsforschungsinstitut Allensbach veröffentlichten Umfrage weiter hervorgeht, beschäftigen sich immer mehr Bürger mit diesen Fragen. Hatten 2009 nur 15% der Befragten eine Patientenverfügung verfasst, waren es nun 28 %1.“

aerzteblatt.de News 2014-12-10

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Laut der Statistik der Bundesnotarkammer, zentrales Vorsorgeregister, waren 2015 70.974 Eintragungen mit einer Patientenverfügung verbunden und gab es 53.823 Justizabfragen2. Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen, wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Die Einzelheiten richten sich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. Die Bestimmung des § 1901 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet wie folgt: „1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. 2

Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Informationsmaterialien Statistik 2015, Stand 2015-06-30

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(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.“

Salopp formuliert muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Dafür muss der Verfasser sowohl volljährig als auch einwilligungsfähig sein. Wie das Bundesministerium der Justiz zutreffend ausführt, machen es der wissenschaftliche und technische Fortschritt möglich, dass wir heute schwerstkranken Menschen helfen können, für die es noch vor 50 Jahren keine Rettung gegeben hätte. Während diese Perspektive für viele Menschen Hoffnung und Chance bietet, haben andere Angst vor einer Leidens- und Sterbensverlängerung durch Apparatemedizin. Jeder Mensch hat das Recht für sich zu entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden.

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Ärztinnen und Ärzte brauchen für jede Behandlung die Zustimmung des Betroffenen. Das gilt für die Einleitung wie für die Fortführung einer Therapie. Solange der kranke Mensch noch entscheidungsfähig ist, kann er selbst dem Arzt diese Zustimmung geben oder verweigern. Wie stellt man aber den Willen eines Menschen fest, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Wer in einer solchen Situation nicht möchte, dass ein anderer über das Ob und das Wie der ärztlichen Behandlung entscheidet, kann in einer Patientenverfügung festlegen, ob er bei einem konkret beschriebenen Krankheitszustand bestimmte medizinische Maßnahmen wünscht oder ob sie unterlassen werden sollen. Nach meinem Ermessen sollte dies nicht ohne den Sachverstand und die praktische Erfahrung von Ärzten und Juristen geklärt werden. Wie Herr Kollege Prof. Dr. Rosenau ausführt, befand sich Deutschland auf einem guten Weg zu einem selbstbestimmten Sterben3. Der Bundesgerichtshof hatte die direkte und passive Sterbehilfe (nun: Behandlungsabbruch) akzeptiert. Der Bundestag selbst hatte den Stimmen aus seiner Mitte, die Wirksamkeit der Patientenverfügung auf die Sterbephase zu begrenzen, eine Absage erteilt. Er lag mit dieser Position in der Mitte der Gesellschaft. Die Menschen wollen sich ihre Autonomie auch am Lebensende bewahren und sich dieses nicht vorschreiben lassen. Am 2015-11-06 hat der Bundestag diesen Weg verlassen und ist in das alte, von Paternalismus geprägte Denken zurückgefallen. Erstmals seit 1871 wurde die Beihilfe zum Suizid unter Strafe gestellt, soweit sie geschäftsmäßig erfolgt (§ 217 Straf3

NJW 2015, Heft 49 Editorial

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gesetzbuch neue Fassung). Das ist nicht nur ahistorisch, sondern zugleich unsystematisch, weil damit eine Beihilfe ohne strafbare Haupttat formuliert wird. Nun kommen auch Ärzte in das Visier der Staatsanwaltschaft. Denn wer mehr als einmal im Leben altruistisch einem Patienten in verzweifelter Lage beim Suizid helfen will, kann unter die „Geschäftsmäßigkeit“ subsumiert werden. Statt den Suizidgefährdeten, Beistand und Fürsorge zu leisten, wird sich der Arzt wie zu Zeiten des Hippokrates von solchen Menschen abwenden. Diesen sendet der Bundestag stattdessen folgende Botschaft: Zwar darf sich der Bundesbürger selbst das Leben nehmen, er möge sich dazu aber vor den Zug werfen, von der Brücke springen oder den Strick um binden. Das ist weder ethisch noch moralisch noch christlich (Prof. Dr. Henning Rosenau a. a. O.) Allgemein empfehle ich zur vertiefenden Informationen die als PDF verfügbare Veröffentlichung des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Patientenverfügung Leiden - Krankheit - Sterben, wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin.4 Nach meiner Auffassung sollte jeder überlegen, eine Patientenverfügung zu erstellen, wenn er bei existenziellen Fragen, die Krankheit, Leiden und auch das Sterben betreffen keine Abhängigkeit und Fremdbestimmung in Kauf nehmen will. Bei einer umfassenden Betrachtungsweise ist es mit diesen Vorüberlegungen nicht getan, da im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht und entsprechend der individuellen Bedürfnisse darüber hinausgehend Spezial- bzw. Generalvollmachten 4

PDF Patientenverfügung-Bundesministerium der Justiz und FÜ… http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=7

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erteilt werden sollten. Was nutzt eine wirksame Patientenverfügung, wenn die Zusammenhangsangelegenheiten ungeregelt bleiben und nichts für die Durchsetzung der Regelungen getroffen wird. Ihr Wille muss im Zweifel auch von jemanden zur Geltung gebracht werden. Das kann eine Person sein, der Sie vertrauen und die Sie dazu ausdrücklich bevollmächtigt haben. Wenn Sie eine solche Person bevollmächtigt haben, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, sollten Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt mit ihr besprechen. Wenn Sie niemanden eine Vollmacht erteilt haben, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfalle für Sie einen Betreuer bestellen, der dann alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitsfürsorge entscheidet; möglicherweise wird dies ein Berufsbetreuer sein, nicht Ihr Ehegatte, Ihr Lebenspartner oder Ihre Kinder etc.. Abschließend sollten Sie bedenken, dass in derartigen Fällen in der Praxis regelmäßig weitere Hilfestellungen auch für andere als gesundheitliche Fragen benötigt werden, wie dann im Zusammenhang Spezial- und Generalvollmachten. Zwischenergebnis: Grundsätzlich sollte jeder Volljährige, der eine Abhängigkeit und Fremdbestimmung nicht nur in Gesundheitsangelegenheiten, insbesondere eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts im Bedarfsfalle für einen Betreuer vermeiden möchte, rechtzeitig Vorsorge treffen. Eigentlich müsste dies alle Bürgerinnen und Bürger, nicht nur der oben erwähnte Prozentsatz betreffen. Vor dem Hintergrund des auch medial im Interesse stehenden demographischen Wandels erbringen auch ältere Men-

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schen ihren dritten Lebensabschnitt immer öfter in sonnigen Gefilden, sei es im Süden Europas, Asien oder sonst wo; manchmal auch in mehreren Ländern und Kontinenten. Dies gilt sowohl für Reisen als auch Auslandsaufenthalte. Grundsätzlich gilt die deutsche Patientenverfügung aber nicht im Ausland. In vielen Ländern gelten ganz unterschiedliche Regelungen zum Thema Patientenwillen. Ein Formular oder Dokument für die Patientenverfügung und Co., das international gilt, existiert nicht. Innerhalb der EU finden sich zwar teilweise auch gesetzliche Regelungen zur Patientenverfügung, diese fallen aber auch häufig deutlich abweichend zum deutschen Gesetz aus. Beispielsweise kann gefordert sein, dass die Verfügung von mehreren Zeugen bestätigt oder notariell beurkundet wurde. Andere Länder kennen das Institut der Patientenverfügung gar nicht. Ärzte in anderen Ländern müssen sich an die im jeweiligen Land geltenden Gesetze halten. Daher ist eine deutsche Patientenverfügung für sie nicht bindend. Natürlich kann es trotzdem hilfreich sein, die Verfügung im Reisegepäck dabei zu haben (natürlich mit Übersetzung). Idealerweise sollte bei Auslandsaufenthalten geprüft werden, wie Ihr Wille umgesetzt und dies nach nationalem Recht zulässig bewerkstelligt werden kann. Wollen Sie Deutschland endgültig den Rücken kehren oder planen Sie einen längeren Aufenthalt im Ausland, kann es sinnvoll sein, sich über die nationalen Regelungen zu informieren und gegebenenfalls eine dort gültige Verfügung zu treffen. Aber was nutzt die beste Vorsorge, wenn die Patientenverfügung und Co. im Falle des Falles nicht gefunden werden?

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In Deutschland kann durch das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer einfach, schnell und sicher geholfen werden. Gerichte können vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung über einen besonders geschützten Bereich im Internet bzw. über das Justiznetz beim zentralen Vorsorgeregister anfragen und klären, ob es eine Vorsorgeurkunde gibt. Diese Anfrage bei der Bundesnotarkammer ist weder zeitnoch kostenaufwändig und dadurch selbst in Eilfällen noch möglich. Das Gericht kann mit den vorhandenen Informationen die richtige Entscheidung treffen, die dem in der Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung niedergelegten Willen entspricht. Ein Arzt braucht z.B. die Einwilligung zu einer das Leben gefährdenden Operation und beantragt beim Gericht die Bestellung eines Betreuers. Ist die Vorsorgevollmacht registriert, dann kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, an die er sich wenden kann. Auch ohne die Registrierung muss das Gericht zwar ermitteln, ob es Verfügungen gibt. Muss aber die Operation bald durchgeführt werden, kann das Gericht keine umfangreichen Ermittlungen anstellen und muss einen Betreuer bestellen. Nicht die gewünschte Vertrauensperson trifft dann die weitreichende Entscheidung über die medizinische Behandlung, sondern ein vom Gericht bestellter Fremder. Deshalb ist die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zur Verwirklichung der Selbstbestimmung so wichtig. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung nicht durch einen Notar erforderlich ist, sondern auch von jeder Privatperson erfolgen kann. Einzelheiten können Sie der Homepage zentrales

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Vorsorgeregister (ZVR)/Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de/ZVR-Zentrales-Vorsorgeregister/ZentralesVorsorgeregister-ZVR.php entnehmen. Kürzlich hat Herr Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Andreas Jurgeleit in einem Aufsatz5 zur aktuellen Gesetzeslage die Meinung vertreten, es bestehe grundsätzlich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Dem kann ich nur entgegentreten. Solange nicht zumindest einmal innerhalb der EU einfache, verständliche und gültige Regelungen zu der Problematik gelten, handelt es sich um nationales schon teilweise unübersichtliches Stückwerk. Bei dem von mir als schwarzem 2015-11-06 bezeichnetem Datum darf ich ohne weitere Anmerkung Herrn Richter am Amtsgericht Martin Weise, Betreuungsgericht Hamburg-Altona wie folgt auszugsweise zitieren6: „ Die Besprechung des Entwurfs der „Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ legt nicht dar, warum eine Handlung, die straffrei ist, wenn sie nicht geschäftsmäßig erfolgt, strafbar sein soll, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt. Alle existenziellen Bedürfnisse des Menschen werden in der Bundesrepublik Deutschland dem geschäftsmäßigen Handeln, wenn nicht gar dem Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht überlassen. Menschen müssen sich „nackt ausziehen“, wenn sie eine Wohnung mieten oder einen Arbeitsplatz erhalten wollen. Bei Essen und Trinken haben die „Geringverdiener“ die Wahl zwischen Aldi, Lidl und, falls vorhanden, der örtlichen Tafel. 5 6

Richter am BGH Prof. Dr. Jurgeleit, Sterbehilfe in Deutschland, NJW 2015, 2708 ff. Leseforum NJW 40/2015

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Überlasteten Stationsärzten in den Krankenhäusern sollen die Menschen sich überlassen dürfen bzw. müssen, nicht aber geschäftsmäßigen Helfern bei der Selbsttötung? Die Besprechung des Entwurfs zur „Regelung der ärztlichen begleitenden Lebensbeendigung“ beanstandet mit Recht, dass der Leidensdruck, der von einer nicht tödlich verlaufenden Erkrankung herrührt, unbeachtlich sein soll („ewige Quälerei“).“ In Anlehnung an den bekannten Werbespruch sollten Sie zur Durchsetzung ihres Selbstbestimmungsrechts für den Fall von Leiden, Krankheit und Sterben Ihren Arzt, Anwalt und/oder Notar; und zwar Mediziner und Juristen gemeinsam zu Rate ziehen. Empfehlungen zu Mustern fallen daher schwer, da sie ohne Kenntnis und sachgerechte Beratung schnell in die Irre führen könnten. Allgemein bietet Ihnen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weitere Informationen und Formulare, insbesondere zur Patientenverfügung und stellt entsprechende Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung zur Verfügung. Auch findet sich beim Bundesanzeiger als Verlag ein Muster zum Thema Vorsorge-Vollmacht. Exemplarisch habe ich Ihnen diese Muster als Anhang „Textbausteine“7 angehängt.

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BMJV, Textbausteine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

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Ironisch und unterhaltend darf ich aus den Reden zweier Bundespräsidenten zitieren. Roman Herzog hat im Zusammenhang mit der deutschen Gesetzgebungsleidenschaft im Rahmen diverser Vorträge das Gütesiegel: „made in Germany“ übersetzt mit: „in Deutschland ist die Made drin“ und auch ein weitere Bundespräsident, nämlich Horst Köhler, hat sicher recht, soweit er einmal anmerkte: „Gesetze und Verordnungen sind keine Bananen; sie dürfen nicht erst beim Abnehmer reifen.“ Die Wirklichkeit sieht leider anders aus. Anscheinend ist es heute effektiver von einem „lernenden“ Gesetz, also von einem Gesetz, bei dem langjährige Lernprozesse nötig sind, um es verstehen können, zu reden, anstatt kundenfreundliche Gesetze zu schaffen. Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen. Nun bitte ich meinen Korreferenten, Herrn Dr. med. Helmut Brünesholz Ihnen aus Sicht eines erfahrenen Facharztes für Allgemeinmedizin exemplarisch anhand der Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter anderem seine Sicht der Dinge näher zu bringen Ich bedanke mich zunächst für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen anschließend gemeinsam mit Herrn Dr. Brünesholz zu einer kleinen Diskussionsrunde zur Verfügung.

Kistner Rechtsanwalt

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Anhang -BMJV, Textbausteine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Eingangsformel Ich ... (Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in) bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann .... Exemplarische Situationen, für die die Verfügung gelten soll Wenn →

ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde ...



ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist ...



infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist.

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ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen



Eigene Beschreibung der Anwendungssituation: ___________________________________________ ___________________________________________ ___________________________________________ ___________________________________________ ___________________________________________ (Anmerkung: Es sollten nur Situationen beschrieben werden, die mit einer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen können.)

Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen Lebenserhaltende Maßnahmen In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, →

dass alles medizinisch Mögliche und Sinnvolle getan wird, um mich am Leben zu erhalten.

oder → dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.

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Schmerz- und Symptombehandlung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung, →

aber keine bewusstseinsdämpfenden Schmerz- und Symptombehandlung.

Mittel

zur

oder → wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, auch bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung. →

die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf.

Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, →

dass eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr begonnen oder weitergeführt wird, wenn damit mein Leben verlängert werden kann.

oder → dass eine künstliche Ernährung und/oder eine künstliche Flüssigkeitszufuhr nur bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung erfolgen. oder → dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z. B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) und keine künstliche Flüssigkeitszufuhr erfolgen.

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Wiederbelebung A. In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich → Versuche der Wiederbelebung. oder → die Unterlassung von Versuchen der Wiederbelebung. →

,dass eine Notärztin oder ein Notarzt nicht verständigt wird bzw. im Fall einer Hinzuziehung unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert wird.

B. Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens → lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab. oder → lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab, sofern diese Situationen nicht im Rahmen ärztlicher Maßnahmen (z. B. Operationen) unerwartet eintreten. Künstliche Beatmung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich →

eine künstliche Beatmung, falls dies mein Leben verlängern kann.

oder → dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.

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Dialyse In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich →

eine künstliche Blutwäsche (Dialyse), falls dies mein Leben verlängern kann.

oder → dass keine Dialyse durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird. Antibiotika In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich → Antibiotika, falls dies mein Leben verlängern kann. oder → Antibiotika nur bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung. oder → keine Antibiotika. Blut/Blutbestandteile In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich →

die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen, falls dies mein Leben verlängern kann.

oder → die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung. oder → keine Gabe von Blut oder Blutbestandteilen.

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Ort der Behandlung, Beistand Ich möchte → zum Sterben ins Krankenhaus verlegt werden. oder → wenn möglich zu Hause bzw. in vertrauter Umgebung sterben. oder → wenn möglich in einem Hospiz sterben. Ich möchte →

Beistand durch folgende Personen: ___________________________________________ ___________________________________________ ____________________________________



Beistand durch eine Vertreterin oder einen Vertreter folgender Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft: ___________________________________________ ___________________________________________ ____________________________________



hospizlichen Beistand.

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Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht →

Ich entbinde die mich behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber folgenden Personen: ___________________________________________ ___________________________________________ ___________________________________________ ___________________________________________

Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung →

Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen soll von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt werden. Mein(e) Vertreter(in) – z. B. Bevollmächtigte(r)/ Betreuer(in) – soll dafür Sorge tragen, dass mein Patientenwille durchgesetzt wird.



Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meiner Vertreterin/meinem Vertreter (z. B. Bevollmächtigte(r)/Betreuer(in)) erwarte ich, dass sie/er die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird.

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In Lebens- und Behandlungssituationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Bei unterschiedlichen Meinungen über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen soll der Auffassung folgender Person besondere Bedeutung zukommen: (Alternativen)  meiner/meinem Bevollmächtigten.  meiner Betreuerin/meinem Betreuer.  der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.  anderer Person: ...



Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber die behandelnden Ärztinnen und Ärzte/das Behandlungsteam/mein(e) Bevollmächtigte(r)/Betreuer(in) aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Bei unterschiedlichen Meinungen soll in diesen Fällen der Auffassung folgender Person besondere Bedeutung zukommen:

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(Alternativen)  meiner/meinem Bevollmächtigten.  meiner Betreuerin/meinem Betreuer.  der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.  anderer Person: ....

Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen →

Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten erteilt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Person besprochen: Bevollmächtigte(r) Name:

___________________________________

Anschrift:___________________________________ Telefon: ____________Telefax: ________________ →

Ich habe eine Betreuungsverfügung zur Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers erstellt (ggf.: und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der/dem von mir gewünschten Betreuerin/Betreuer besprochen). Gewünschte(r) Betreuerin/Betreuer Name:

__________________________________

Anschrift: ___________________________________ Telefon: _____________Telefax: _______________

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Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung Als Interpretationshilfe zu meiner Patientenverfügung habe ich beigelegt: →

Darstellung meiner allgemeinen Wertvorstellungen.



Sonstige Unterlagen, die ich für wichtig erachte:

Organspende →

Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu (ggf.: Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt). Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann (Alternativen)  geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor.  gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor.

oder →

Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab.

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Schlussformel →

Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.

Schlussbemerkungen →

Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt.



Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst.



Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt.



Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

Information/Beratung →

Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert bei/durch _____________________ und beraten lassen durch ___________________________________________

Ärztliche Aufklärung/Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit Herr/Frau _______________________________________ wurde von mir am ________________________________ bezüglich der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt.

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Er/Sie war in vollem Umfang einwilligungsfähig. Datum _________________________________________ Unterschrift, Stempel der Ärztin/des Arztes _______________________________________________ _______________________________________________ _______________________________________________ →

Die Einwilligungsfähigkeit kann auch durch eine Notarin/Rechtsanwältin oder einen Notar/Rechtsanwalt bestätigt werden.

Aktualisierung →

Diese Patientenverfügung gilt solange, bis ich sie widerrufe.

oder → Diese Patientenverfügung soll nach Ablauf von (Zeitangabe) ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, dass ich sie durch meine Unterschrift erneut bekräftige. →

Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend: (Alternativen)  in vollem Umfang.  mit folgenden Änderungen: _______________________________________ _______________________________________ _______________________________________

Datum:

______________________

Unterschrift:

_______________________