Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen Evangelische Akademie Bad Boll, 8. März 2010 Dr. Thomas Fritz Agenda I. Steuerpf...
35 downloads 0 Views 1MB Size
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen Evangelische Akademie Bad Boll, 8. März 2010 Dr. Thomas Fritz

Agenda

I.

Steuerpflicht staatlicher Hochschulen

II.

Spendenrecht

III.

Sponsoring

IV.

Beispielsfälle

Seite 2

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Steuerliche Sphären juristischer Personen des öffentlichen Rechts Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) nicht steuerbar

steuerfrei

steuerpflichtig

Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Bereich

Vermögensverwaltung

nicht steuerbar

nicht steuerbar?

Zweckbetrieb

steuerpflichtiger BgA

steuerbar 0% / 7% / 19%

steuerbar 0% / 7% / 19%

Umsatzsteuer

Seite 3

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Hoheitsbetrieb (§ 4 Abs. 5 KStG) ►



► ►

„Ausübung öffentlicher Gewalt“ = eine Tätigkeit, die öffentlichrechtlichen Körperschaften „eigentümlich und vorbehalten“ ist (BFH v. 7.11.2007 - I R 52/06, BFH/NV 2008, 888; v. 25.1.2005 - I R 63/03, BStBl II 2005, 501, m.w.N.). Wirtschaftliche Tätigkeit = auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen einer eigens für die jPdöR geltenden öffentlichrechtlichen Sonderregelung (BFH v. 3.7.2008 - V R 40/04, BStBl II 2009, 208) gesetzliche Tätigkeitszuweisung notwendige, aber nicht hinreichende Begründung Überwiegender Teil der Tätigkeit dient der Ausübung der öffentlichen Gewalt, dh. wirtschaftliche Tätigkeit als unselbständiger Teil einer im Ganzen hoheitlichen Aufgabenerfüllung

Seite 4

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Betrieb gewerblicher Art (BgA) (§ 4 KStG / Abschn. 6 KStR)

Gesetzeszweck: Wettbewerbsneutralität positiv

Abgrenzung

negativ



Einrichtung (Indiz: Jahresumsatz einmalig > € 130.000, Abschn. 6 Abs. 4 S. 2 KStR)



keine Land- und Forstwirtschaft



nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen



keine Vermögensverwaltung



wirtschaftliche Heraushebung innerhalb der Gesamtbetätigung (Indiz: Jahresumsatz nachhaltig > € 30.678, Abschn. 6 Abs. 5 S. 4 KStR)



kein Hoheitsbetrieb

Seite 5

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Steuerliche Beurteilungseinheiten bei staatlichen Hochschulen Sponsoring Skriptenverkauf

Auftragsforschung

Hochschule Fachbereich Hörsaalvermietung

Institut Professor HochschulBall

Seite 6

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Weiterbildung

Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) ► ►

Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen langfristig durch Fruchtziehung genutzt wird (vgl. § 14 S. 3 AO). Den Gegenpol hierzu bilden Tätigkeiten, bei denen die Umschichtung von Vermögen im Vordergrund steht und/oder Nebenleistungen ins Gewicht fallen.

Beispiele: ► Vermietung und Verpachtung (ohne Nebenleistungen) ► Lizenzvergabe ► Nutzung von Kapitalvermögen

Seite 7

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Agenda

I.

Steuerpflicht staatlicher Hochschulen

II.

Spendenrecht

III.

Sponsoring

IV.

Beispielsfälle

Seite 8

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) ►

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit ► ►



Rechtsfolgen ► ►



Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit Spender: Empfänger:

Steuerbegünstigter (Spenden-) Abzug Weder Ertrag- noch Umsatzsteuern bei Zuordnung zum Hoheitsbereich (jPdöR) (bzw. zum ideellen Bereich (gemKö)), Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Problemfelder ► ►

Seite 9

Gegenleistungen (bspw. Fundraising-Dinner) Nutzungen & Leistungen sind nicht abzugsfähig Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Spendenhöchstbeträge und Spendenvortag ► Höchstbetrag ►4

von 20 % für alle Zwecke oder

‰ der Umsätze, Löhne & Gehälter

► Zusatzhöchstbetrag

v. € 20.450 bei Zuwendungen an

Stiftungen ►€

1 Mio. für Zuwendungen in den Vermögensstock nicht nur bei Neuerrichtung sondern auch für Zustiftungen (je 10 Jahre) (auch für Förderstiftungen)

Seite 10

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Unselbständige Stiftungen Stiftungsträger / Treuhänder Treuhandvertrag / Schenkung unter Auflage

Erbeinsetzung / Vermächtnis unter Auflage

MüllerStiftung ►

Stiftungsträger/Treuhänder: i.d.R. juristische Person



nichtrechtsfähige Stiftung kann eigenes Steuersubjekt sein

SchulzStiftung

è Voraussetzung des zusätzlichen Spendenabzughöchstbetrags für Stiftungen (§ 10b Abs. 1a EStG) Seite 11

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Agenda

I.

Steuerpflicht staatlicher Hochschulen

II.

Spendenrecht

III.

Sponsoring

IV.

Beispielsfälle

Seite 12

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Sponsoringeinnahmen in der Vermögensverwaltung ►

Voraussetzungen ► ►



Nur „Fruchtziehung“, i. S. v. „Passivität“ Bsp. Verpachtung des Anzeigengeschäfts

Rechtsfolgen ► ►

Sponsor: Empfänger: ► ►



jPdöR gemKö

Betriebsausgaben Vermögensverwaltung: Keine Ertragsteuern Keine Umsatzsteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%)

Problemfelder ►



Seite 13

Abgrenzung („Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen.“ (AEAO Tz. 9 zu § 64) Nebenleistungen Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Sponsoringeinnahmen als steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art (bzw. wGb) ►

Voraussetzungen ►



Rechtsfolgen ► ►



Gegenleistung, bspw. aktive Mitwirkung an einer Werbemaßnahme Sponsor: Empfänger: ►

jPdöR



gemKö

Betriebsausgaben Steuerpflicht (Umsatzsteuer: 19%) BgA (Steuerbelastung ca. 40%) (Zuordnung von („originär veranlassten“) Betriebsausgaben oder Pauschalierung?) wGb (Steuerbelastung ca. 30%) (Gewinnpauschalierung mit 15% der Einnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)

Problemfelder ► ►

Seite 14

Abgrenzung & Nebenleistungen („Leistungspakete“) Gewinnermittlung Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Gewinnpauschalierung bei Werbeeinnahmen (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)

► ► ►

Gewinnpauschalierung in Höhe von 15% der Einnahmen „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“ Begünstigte Werbeeinnahmen (AEAO Nr. 29 zu § 64): ► ►

► ► ►

z.B. Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO sind (vgl. AEAO Nr. 9 zu § 67a): Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von Zweckbetriebsveranstaltungen

Gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich. Keine Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (?) Anwendbarkeit auf Universitätskliniken?

Seite 15

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Agenda

I.

Steuerpflicht staatlicher Hochschulen

II.

Spendenrecht

III.

Sponsoring

IV.

Beispielsfälle

Seite 16

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Beispiel: Geldleistungen Sachverhalt: Versicherung V zahlt dem Alumniverein A für eine Vortragsveranstaltung einen Zuschuss i. H. v. € 1.000. Auf die finanzielle Unterstützung soll durch den Abdruck des Firmenlogos der V in der Festschrift hingewiesen werden. Gegenüber der Bank B, die ebenfalls einen Zuschuss i. H. v. € 1.000 zahlt, verpflichtet sich A neben dem Banklogo auch einen allgemeinen Werbeslogan abzudrucken.

è(Duldungs-) Leistung an V:

Vermögensverwaltung, Umsatzsteuer: 7 %

è(Werbe-) Leistung an B:

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Umsatzsteuer: 19 %

Seite 17

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Beispiel: (Website-) Link

„verlinktes“ Logo des Sponsors

Website der „gesponsorten“ Einrichtung

Website des Sponsors

steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 18

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Beispiel: Benennung eines Saals

Ernst & Young – Hörsaal

è kein steuerpflichtiger BgA / wGb Seite 19

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Beispiel: Stiftungsprofessur Ernst & Young - Lehrstuhl

Unternehmen verpflichtet sich, für eine bestimmte Zeit, die Kosten eines Lehrstuhls (mit-) zufinanzieren ► Keine aktive Werbemaßnahme durch Hochschule über die Duldung der Namensnennung hinaus ►

è kein steuerpflichtiger BgA / wGb Seite 20

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Beispiel: Werbebildschirm Eine Hochschule erhält eine Schließfachanlage samt Bildschirm. Dem Aufsteller wird das Recht eingeräumt, auf dem Bildschirm Werbesendungen zu zeigen. ► Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) ► Die Hochschule hält den Bildschirm während der Öffnungszeiten eingeschaltet ► Die Hochschule stellt die freie und ungehinderte Sicht auf den Bildschirm sicher. ►

steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 21

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Beispiel: (Werbe- ) Kopierer Einer Hochschule wird ein Kopiergerät gestellt, auf dem Studierende und Bedienstete der Hochschule unentgeltlich Kopien anfertigen können. Die Kopien sind (teilweise) einseitig mit Werbeanzeigen versehen. ► Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) ► Die Hochschule garantiert Exklusivität ► Die Hochschule duldet Wartung usw. und stellt den Strom gegen eine Pauschale. ►

steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 22

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Benennung eines Preises oder Stipendiums nach dem „Stifter“ ►



Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu vergleichbaren Sachverhalten ►

„Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z.B. BMW-Saal): In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.“ (FinMin Bayern v. 11.2.2000)



„Die Benennung eines Rennens mit dem Namen der das Rennen sponsernden Firma stellt eine Werbeleistung des Pferderennvereins dar, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist.“ (OFD Ffm. 25.2.2003)

Kein steuerpflichtiger BgA, wenn die Hochschule keine Leistungen über die Namensnennung hinaus erbringt?

Seite 23

Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz

Dr. Thomas Fritz Steuerberater Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mergenthalerallee 3-5 Arnulfstraße 126 65760 Eschborn 80636 München Tel: +49 (6196) 996 27015 Tel: +49 (89) 14331 27015 E-Mail: [email protected]