Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen Evangelische Akademie Bad Boll, 8. März 2010 Dr. Thomas Fritz
Agenda
I.
Steuerpflicht staatlicher Hochschulen
II.
Spendenrecht
III.
Sponsoring
IV.
Beispielsfälle
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Steuerliche Sphären juristischer Personen des öffentlichen Rechts Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) nicht steuerbar
steuerfrei
steuerpflichtig
Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Bereich
Vermögensverwaltung
nicht steuerbar
nicht steuerbar?
Zweckbetrieb
steuerpflichtiger BgA
steuerbar 0% / 7% / 19%
steuerbar 0% / 7% / 19%
Umsatzsteuer
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Hoheitsbetrieb (§ 4 Abs. 5 KStG) ►
►
► ►
„Ausübung öffentlicher Gewalt“ = eine Tätigkeit, die öffentlichrechtlichen Körperschaften „eigentümlich und vorbehalten“ ist (BFH v. 7.11.2007 - I R 52/06, BFH/NV 2008, 888; v. 25.1.2005 - I R 63/03, BStBl II 2005, 501, m.w.N.). Wirtschaftliche Tätigkeit = auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen einer eigens für die jPdöR geltenden öffentlichrechtlichen Sonderregelung (BFH v. 3.7.2008 - V R 40/04, BStBl II 2009, 208) gesetzliche Tätigkeitszuweisung notwendige, aber nicht hinreichende Begründung Überwiegender Teil der Tätigkeit dient der Ausübung der öffentlichen Gewalt, dh. wirtschaftliche Tätigkeit als unselbständiger Teil einer im Ganzen hoheitlichen Aufgabenerfüllung
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Betrieb gewerblicher Art (BgA) (§ 4 KStG / Abschn. 6 KStR)
Gesetzeszweck: Wettbewerbsneutralität positiv
Abgrenzung
negativ
►
Einrichtung (Indiz: Jahresumsatz einmalig > € 130.000, Abschn. 6 Abs. 4 S. 2 KStR)
►
keine Land- und Forstwirtschaft
►
nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
►
keine Vermögensverwaltung
►
wirtschaftliche Heraushebung innerhalb der Gesamtbetätigung (Indiz: Jahresumsatz nachhaltig > € 30.678, Abschn. 6 Abs. 5 S. 4 KStR)
►
kein Hoheitsbetrieb
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Steuerliche Beurteilungseinheiten bei staatlichen Hochschulen Sponsoring Skriptenverkauf
Auftragsforschung
Hochschule Fachbereich Hörsaalvermietung
Institut Professor HochschulBall
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Weiterbildung
Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) ► ►
Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen langfristig durch Fruchtziehung genutzt wird (vgl. § 14 S. 3 AO). Den Gegenpol hierzu bilden Tätigkeiten, bei denen die Umschichtung von Vermögen im Vordergrund steht und/oder Nebenleistungen ins Gewicht fallen.
Beispiele: ► Vermietung und Verpachtung (ohne Nebenleistungen) ► Lizenzvergabe ► Nutzung von Kapitalvermögen
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Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) ►
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit ► ►
►
Rechtsfolgen ► ►
►
Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit Spender: Empfänger:
Steuerbegünstigter (Spenden-) Abzug Weder Ertrag- noch Umsatzsteuern bei Zuordnung zum Hoheitsbereich (jPdöR) (bzw. zum ideellen Bereich (gemKö)), Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Problemfelder ► ►
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Gegenleistungen (bspw. Fundraising-Dinner) Nutzungen & Leistungen sind nicht abzugsfähig Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz
Spendenhöchstbeträge und Spendenvortag ► Höchstbetrag ►4
von 20 % für alle Zwecke oder
‰ der Umsätze, Löhne & Gehälter
► Zusatzhöchstbetrag
v. € 20.450 bei Zuwendungen an
Stiftungen ►€
1 Mio. für Zuwendungen in den Vermögensstock nicht nur bei Neuerrichtung sondern auch für Zustiftungen (je 10 Jahre) (auch für Förderstiftungen)
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Unselbständige Stiftungen Stiftungsträger / Treuhänder Treuhandvertrag / Schenkung unter Auflage
Erbeinsetzung / Vermächtnis unter Auflage
MüllerStiftung ►
Stiftungsträger/Treuhänder: i.d.R. juristische Person
►
nichtrechtsfähige Stiftung kann eigenes Steuersubjekt sein
SchulzStiftung
è Voraussetzung des zusätzlichen Spendenabzughöchstbetrags für Stiftungen (§ 10b Abs. 1a EStG) Seite 11
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Sponsoringeinnahmen in der Vermögensverwaltung ►
Voraussetzungen ► ►
►
Nur „Fruchtziehung“, i. S. v. „Passivität“ Bsp. Verpachtung des Anzeigengeschäfts
Rechtsfolgen ► ►
Sponsor: Empfänger: ► ►
►
jPdöR gemKö
Betriebsausgaben Vermögensverwaltung: Keine Ertragsteuern Keine Umsatzsteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%)
Problemfelder ►
►
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Abgrenzung („Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen.“ (AEAO Tz. 9 zu § 64) Nebenleistungen Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz
Sponsoringeinnahmen als steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art (bzw. wGb) ►
Voraussetzungen ►
►
Rechtsfolgen ► ►
►
Gegenleistung, bspw. aktive Mitwirkung an einer Werbemaßnahme Sponsor: Empfänger: ►
jPdöR
►
gemKö
Betriebsausgaben Steuerpflicht (Umsatzsteuer: 19%) BgA (Steuerbelastung ca. 40%) (Zuordnung von („originär veranlassten“) Betriebsausgaben oder Pauschalierung?) wGb (Steuerbelastung ca. 30%) (Gewinnpauschalierung mit 15% der Einnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)
Problemfelder ► ►
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Abgrenzung & Nebenleistungen („Leistungspakete“) Gewinnermittlung Evangelische Akademie Bad Boll - 8.3.2010 - Dr. Thomas Fritz
Gewinnpauschalierung bei Werbeeinnahmen (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)
► ► ►
Gewinnpauschalierung in Höhe von 15% der Einnahmen „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“ Begünstigte Werbeeinnahmen (AEAO Nr. 29 zu § 64): ► ►
► ► ►
z.B. Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO sind (vgl. AEAO Nr. 9 zu § 67a): Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von Zweckbetriebsveranstaltungen
Gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich. Keine Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (?) Anwendbarkeit auf Universitätskliniken?
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Beispiel: Geldleistungen Sachverhalt: Versicherung V zahlt dem Alumniverein A für eine Vortragsveranstaltung einen Zuschuss i. H. v. € 1.000. Auf die finanzielle Unterstützung soll durch den Abdruck des Firmenlogos der V in der Festschrift hingewiesen werden. Gegenüber der Bank B, die ebenfalls einen Zuschuss i. H. v. € 1.000 zahlt, verpflichtet sich A neben dem Banklogo auch einen allgemeinen Werbeslogan abzudrucken.
è(Duldungs-) Leistung an V:
Vermögensverwaltung, Umsatzsteuer: 7 %
è(Werbe-) Leistung an B:
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Umsatzsteuer: 19 %
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Beispiel: (Website-) Link
„verlinktes“ Logo des Sponsors
Website der „gesponsorten“ Einrichtung
Website des Sponsors
steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 18
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Beispiel: Benennung eines Saals
Ernst & Young – Hörsaal
è kein steuerpflichtiger BgA / wGb Seite 19
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Beispiel: Stiftungsprofessur Ernst & Young - Lehrstuhl
Unternehmen verpflichtet sich, für eine bestimmte Zeit, die Kosten eines Lehrstuhls (mit-) zufinanzieren ► Keine aktive Werbemaßnahme durch Hochschule über die Duldung der Namensnennung hinaus ►
è kein steuerpflichtiger BgA / wGb Seite 20
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Beispiel: Werbebildschirm Eine Hochschule erhält eine Schließfachanlage samt Bildschirm. Dem Aufsteller wird das Recht eingeräumt, auf dem Bildschirm Werbesendungen zu zeigen. ► Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) ► Die Hochschule hält den Bildschirm während der Öffnungszeiten eingeschaltet ► Die Hochschule stellt die freie und ungehinderte Sicht auf den Bildschirm sicher. ►
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Beispiel: (Werbe- ) Kopierer Einer Hochschule wird ein Kopiergerät gestellt, auf dem Studierende und Bedienstete der Hochschule unentgeltlich Kopien anfertigen können. Die Kopien sind (teilweise) einseitig mit Werbeanzeigen versehen. ► Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) ► Die Hochschule garantiert Exklusivität ► Die Hochschule duldet Wartung usw. und stellt den Strom gegen eine Pauschale. ►
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Benennung eines Preises oder Stipendiums nach dem „Stifter“ ►
►
Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu vergleichbaren Sachverhalten ►
„Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z.B. BMW-Saal): In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.“ (FinMin Bayern v. 11.2.2000)
►
„Die Benennung eines Rennens mit dem Namen der das Rennen sponsernden Firma stellt eine Werbeleistung des Pferderennvereins dar, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist.“ (OFD Ffm. 25.2.2003)
Kein steuerpflichtiger BgA, wenn die Hochschule keine Leistungen über die Namensnennung hinaus erbringt?
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Dr. Thomas Fritz Steuerberater Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mergenthalerallee 3-5 Arnulfstraße 126 65760 Eschborn 80636 München Tel: +49 (6196) 996 27015 Tel: +49 (89) 14331 27015 E-Mail:
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