Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen CHE Hochschulkurs, 8. und 9. Juni 2009, Bielefeld Dr. Thomas Fritz
Agenda
I.
Spendenrecht
II.
Stiftungen
III.
Alumni- & Fördervereine
IV.
Sponsoring
V.
Beispielsfälle
Seite 2
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Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) ►
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit ► ►
►
Rechtsfolgen ► ►
►
Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit Spender: Empfänger:
Steuerbegünstigter (Spenden-) Abzug Weder Ertrag- noch Umsatzsteuern bei Zuordnung zum Hoheitsbereich (jPdöR) bzw. zum ideellen Bereich (gemKö), Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Problemfelder ► ►
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Gegenleistungen (bspw. Fundraising-Dinner) Nutzungen & Leistungen sind nicht abzugsfähig
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Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) (I)
(Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements) ►
Zwecke: „Erweiterung“ des § 52 Abs. 2 AO um die bisher als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG anerkannten gemeinnützigen Zwecke (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).
►
Katalog: ► Neu: abschließende Aufzählung („sind“) ► Bisher: beispielhafte Aufzählung gemeinnütziger Zwecke („insbesondere“). ► Aufnahme des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO). Öffnungsklausel (§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO): Weitere Zwecke können von den Finanzbehörden für gemeinnützig erklärt werden.
►
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Inlandsbezug (§ 51 Abs. 2 AO) (Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)) ►
„Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.“
►
Anzuwenden ab 1.1. 2009 (Art. 11 § 1d Abs. 2 EGAO)
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Vereinfachung des Spendenrechts und Anhebung der Spendenhöchstbeträge (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
Bisherige Rechtslage
Neue Rechtslage
►Höchstbetrag
►Höchstbetrag
von 5 bzw. 10 % je nach gefördertem Zweck oder ‰ der Umsätze, Löhne & Gehälter
von 20 % für alle
Zwecke oder
►2
►4
►Zusatzhöchstbetrag
►Zusatzhöchstbetrag
►€
►€
(€ 20.450) bei Zuwendungen an Stiftungen 307.000 für Zuwendungen in den Vermögensstock bei Neuerrichtung (je 10 Jahre)
►Spendenvortrag
(ab € 25.565)
‰ der Umsätze, Löhne & Gehälter
v. € 20.450 bei Zuwendungen an Stiftungen 1 Mio. für Zuwendungen in den Vermögensstock nicht nur bei Neuerrichtung sondern auch für Zustiftungen (je 10 Jahre)
►Unbegrenzter
max. 5 Jahre Seite 6
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Spendenvortrag
Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte ó Spendenabzug ►
Abgeltungsteuer (ab 2009): ► ► ► ►
Besteuerung von Kapitaleinkünften mit 25 % (zzgl. SolZ & KiSt) Grundsatz: Keine Veranlagung und damit kein Spendenabzug Wahlrecht: Veranlagung und damit Spendenabzug möglich, wenn Günstigerprüfung niedrigere Einkommensteuer ergibt Auf Antrag werden Kapitaleinkünfte bei Ermittlung des Spendenabzugshöchstbetrags für die Veranlagung der übrigen Einkünfte berücksichtigt (§ 2 Abs. 5b EStG) Fazit: Für Einkommensteuerpflichtige mit (überwiegend) Kapitaleinkünften und Steuersätzen jenseits von 25 % entfällt bzw. sinkt aufgrund der Abgeltungssteuer die Anreizwirkung des (erhöhten) Spendenabzugs.
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Bewertung von Sachspenden
Sachspenden
Privatvermögen
Ansatz: gemeiner Wert (inkl. USt)
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Betriebsvermögen
Buchwertprivileg
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Teilwert
Aufwandspenden
(§ 10b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG)
„Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.“
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Formalvoraussetzungen für Zuwendungsbestätigungen ►
Muster aus BMF-Schreiben v. 13.12.2007 sind verbindlich
►
Zuwendungsbestätigungen sind anhand dieser Muster selbst zu erstellen (BMF-Schreiben v. 2.6.2000).
►
„Neue“ Muster sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden.
►
Übergangsregelung bis zum 31.12.2008 (BMF-Schreiben v. 31.3.2008). Rein redaktionelle Anpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen können in diesem Fall selbständig vorgenommen werden.
►
Vereinfachter Spendennachweis für Beträge bis zu € 200 (bisher: 100 €, § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV)
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Spendenhaftung
(Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)) ►
►
§ 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ► Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder ► wer veranlasst, dass Zuwendungen fehlverwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer mit 30 % des zugewendeten Betrags. § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG ► In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; ► die für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Ausnahmefällen in Anspruch zu nehmen ► Anzuwenden ab dem 1.1.2009 (§ 52 Abs. 1 EStG).
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Grundmodell der Stiftung
Stiftung
Erträge
Stifter
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Vorstand
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Zweckverwirklichung
Unselbständige Stiftungen (I) Stiftungsträger / Treuhänder Treuhandvertrag / Schenkung unter Auflage
MüllerStiftung ► ►
Erbeinsetzung / Vermächtnis unter Auflage
SchulzStiftung
Stiftungsträger/Treuhänder: i.d.R. juristische Person nichtrechtsfähige Stiftung kann eigenes Steuersubjekt sein è Voraussetzung des zusätzlichen Spendenabzugs für Stiftungen
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Unselbständige Stiftungen (II) Kriterien der wirtschaftlichen und damit steuerlichen Selbständigkeit (nach dem Gesamtbild der Verhältnisse):
Seite 15
►
Stiftungsvermögen muss aus dem Vermögen des Stifters ausgeschieden sein,
►
getrennte Verwaltung des Stiftungsvermögens vom übrigen Vermögen des Stiftungsträgers,
►
Stiftungsträger muss gehindert sein, das Stiftungsvermögen oder dessen Erträge für seine eigenen Zwecke zu verwenden,
►
unterschiedliche Stiftungszwecke (im Vergleich zum Stiftungsträger),
►
eigene Stiftungsgremien der unselbständigen Stiftung.
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Kombination der Spendenhöchstbeträge bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung? ►
OFD Frankfurt v. 18.6. bzw. 13.10.2008: ► ►
►
►
Keine Begünstigung als Vermögensstockspende (§ 10b Abs. 1a EStG) bei Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen Wahlrecht mit Möglichkeit der Aufteilung zwischen „allgemeinem“ Spendenabzug (10b Abs. 1 EStG) und „Vermögensstockspende“ (§ 10b Abs. 1a EStG). Nach Antrag kein Wechsel und damit „Verfall“ unverbrauchter „Vermögensstockspenden“ nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums möglich!
BMF v. 18.12.2008: ► ►
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Nach Antrag kein Wechsel möglich! Unverbrauchte „Vermögensstockspenden“ gehen nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über (kein Verfall!)
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Alumni- & Fördervereine
►
Mögliche gemeinnützige Satzungszwecke: ► Förderung von Wissenschaft und Forschung (!); ► Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (?); ► Förderung von Kunst und Kultur (?); ► die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (?).
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Mittelverwendung durch (Förder-) Körperschaften Mittelweitergabe zu steuerbegünstigten Zwecken
klassische klassische Förderkörperschaft Förderkörperschaft (§ (§ 58 58 Nr. Nr. 11 AO) AO)
Körperschaft Körperschaft mit mit operativer operativer Zweckverwirklichung Zweckverwirklichung
Mittelweitergabe Mittelweitergabe muss muss Satzungszweck Satzungszweck sein sein
teilweise teilweiseWeitergabe Weitergabe von von Mitteln Mitteln (§ (§ 58 58 Nr. Nr. 22 AO) AO)
Weiterleitung Weiterleitung an an steuerpfl. steuerpfl. && steuerbegünstigte steuerbegünstigte oder oder ausländische ausländische Körperschaften Körperschaften oder oder Körperschaften Körperschaften des des öffentlichen öffentlichen Rechts Rechts
Weiterleitung Weiterleitung an an steuersteuerbegünstigte begünstigte Körperschaften Körperschaften oder oder Körperschaften Körperschaften des des öffentlichen öffentlichen Rechts Rechts
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Alumni- & Fördervereine: Problemstellungen (I) ► ►
Selbstlosigkeit als Voraussetzung der Gemeinnützigkeit Grundsatz: Nicht in erster Linie Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO) ►
►
Seite 20
Wenn im Erwerbsinteresse der Mitglieder oder zum Zwecke der materiellen gegenseitigen Selbsthilfe gegründet. Selbstlosigkeit wird verneint, wenn berufsständische oder berufsfördernde Vereinigungen ihre Mitglieder fördern, beispielsweise durch Arbeitsplatzbeschaffung Nicht jeder Nutzen für die Mitglieder ist schädlich, wenn notwendiges Nebenprodukt der Tätigkeit. Die Selbstlosigkeit scheidet aus, wenn der wirtschaftliche Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (vgl. BFH v. 27.4.2005).
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Alumni- & Fördervereine: Problemstellungen (II) ►
Gegenleistungen gefährden den steuerlichen Spendenabzug für den Mitgliedsbeitrag? ►
►
►
Unschädlichkeit von Vergünstigungen (unentgeltliche bzw. vergünstigte Teilname an kostenpflichtigen Hochschulveranstaltungen, bspw. Weiterbildungsangeboten?) (vgl. BMF-Schreiben v. 19.1.2006; außer Kraft gesetzt durch: BMF-Schreiben v. 13.12.2006) „Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 3 Nr. 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.“ (10b Abs. 1 Satz 2 EStG idF. JStG 2009)
Umsatzsteuerpflicht als „unechte“ Mitgliedsbeiträge ohne Rücksicht auf eine tatsächliche oder vermutete Inanspruchnahme von Vereinsleistungen? ►
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Mitgliedsbeiträge können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins sein (BFH v. 9.8.2007; v. 11.10.2007) Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 8. und 9. Juni 2009
Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) (II) (AEAO i.d.F. BMF-Schreiben v. 21.4.2008)
► § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO: ► „Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: … ► die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.“
► AEAO Nr. 2.4 zu § 52: ► „Unter dem Begriff „bürgerschaftliches Engagement“ versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit… ► Eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden.“
► OFD Frankfurt v. 5.9.2008: ► Keine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit! Seite 22
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Satzungsmäßige Vermögensbindung
(Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements / JStG 2009) ►
Grundsatz der Vermögensbindung: ►
►
►
Bisheriges Recht: Ausnahmeregelungen ► ►
►
Verwendung des Vermögens bei Auflösung & Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall des bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) Genaue Bestimmung des Zwecks in der Satzung grundsätzlich erforderlich (§ 61 Abs. 1 AO) bei zwingenden Gründen (§ 61 Abs. 2 AO) und für bestimmte Körperschaften (u.a. Stiftungen) (§ 62 AO)
Streichung der Ausnahmeregelungen und Übergangsregelungen: ►
►
Seite 23
§ 61 Abs. 2 AO: Keine Satzungsänderung „allein deswegen…, weil sie eine vor der Aufhebung … zulässige Bestimmung … enthält“ (AEAO Nr. 2 Satz 2 zu § 61 AO). § 62 AO: Satzungsmäßige Vermögensbindung bei allen nach dem 31.12.2008 errichteten Körperschaften erforderlich (Art. 11 § 1f Abs. 1 EGAO).
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Satzungsmäßige Gemeinnützigkeit (Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009))
►
Verbindlichkeit der Mustersatzung ► ► ►
►
Die Verwendung der Mustersatzung in der Anlage zur AEAO war bisher nicht vorgeschrieben (AEAO Nr. 2 Satz 2 zu § 60 AO) JStG 2009: Die Mustersatzung wird in modifizierter Form gesetzlich vorgeschrieben (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AO). Die „Festlegungen“ der in der Anlage zur AO enthaltenen Mustersatzung müssen künftig in den Satzungen gemeinnütziger Körperschaften zwingend enthalten sein.
Übergangsregelung ►
Seite 24
Die Festlegungen der Mustersatzung sind von nach dem 31.12.2008 neu gegründeten Körperschaften und bei nach dem 31.12.2008 wirksam werdenden Satzungsänderungen bestehender Körperschaften anzuwenden (Art. 11 § 1f Abs. 2 EGAO).
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Beispielsfälle
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Sponsoringeinnahmen in der Vermögensverwaltung ►
Voraussetzungen ► ►
►
Nur „Fruchtziehung“, i. S. v. „Passivität“ Bsp. Verpachtung des Anzeigengeschäfts
Rechtsfolgen ► ►
Sponsor: Empfänger: ► ►
►
jPdöR gemKö
Betriebsausgaben Vermögensverwaltung: Keine Ertragsteuern Keine Umsatzsteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%)
Problemfelder ►
►
Seite 26
Abgrenzung („Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen.“ (AEAO Tz. 9 zu § 64) Nebenleistungen Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 8. und 9. Juni 2009
Steuerliche Beurteilungseinheiten von staatlichen Hochschulen beim Fundraising
HochschulBall
Anzeigengeschäft
Werbung
Sponsoring
Prof./Institut
Körperschaftsteuer Hochschule wird mit jedem BgA einzeln der Körperschaftsteuer unterworfen
eine Körperschaftsteuer-Erklärung für jeden BgA, aber auch jeweils Freibetrag gem. § 24 KStG Seite 27
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Sponsoringeinnahmen als steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art (bzw. wGb) ►
Voraussetzungen ►
►
Rechtsfolgen ► ►
►
Gegenleistung, bspw. aktive Mitwirkung an einer Werbemaßnahme Sponsor: Empfänger: ►
jPdöR
►
gemKö
Betriebsausgaben Steuerpflicht (Umsatzsteuer: 19%) BgA (Steuerbelastung ca. 40%) (Zuordnung von („originär veranlassten“) Betriebsausgaben oder Pauschalierung?) wGb (Steuerbelastung ca. 30%) (Gewinnpauschalierung mit 15% der Einnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)
Problemfelder ► ►
Seite 28
Abgrenzung & Nebenleistungen Gewinnermittlung Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 8. und 9. Juni 2009
Rechtsprechung zum Sponsoring (BFH v. 7.11.2007 – I R 42/06) ►
► ► ►
Anzeigengeschäft ist steuerpflichtig, auch wenn kein Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der Anzeigen genommen wird. Ebenso Produktwerbung in Artikeln. Verpachtung des Anzeigengeschäfts oder sonstiger Werberechte an Werbeagenturen ist Vermögensverwaltung. Ermöglichung von Produktvorstellung und –bewerbung auf eigenen Veranstaltungen ist steuerpflichtig. Einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, d.h. alle nicht trennbaren Leistungen sind steuerpflichtig.
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Gewinnpauschalierung bei Werbeeinnahmen (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)
► ► ►
Gewinnpauschalierung in Höhe von 15% der Einnahmen „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“ Begünstigte Werbeeinnahmen (AEAO Nr. 29 zu § 64): ► ►
► ► ►
z.B. Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO sind (vgl. AEAO Nr. 9 zu § 67a): Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von Zweckbetriebsveranstaltungen
Gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich. Keine Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (?) Anwendbarkeit auf Universitätskliniken?
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Beispiel: Standvermietung
(FG Hamburg v. 15.6.2006 – 2 K 10/05 rkr.)
►
►
►
Die parallel zu einem Ärztekongress durchgeführte Vermietung von Ausstellungsflächen an Industrieaussteller stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keine steuerbefreite Vermögensverwaltung dar. Durch die Vermietung an Industrieaussteller führt der Verein keine Werbung im Sinne des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO durch, sondern ermöglicht lediglich Werbung. Zusammenhang zum Kongress fehlt, da Werbung nur in den Pausen, vor und nach der Veranstaltung möglich.
èKeine Anwendung der Gewinnpauschalierung. èKein Abzug anteiliger Betriebsausgaben. Seite 31
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Beispielsfälle
Seite 32
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Beispiel: Geldleistungen Sachverhalt: Versicherung V zahlt dem Alumniverein A für eine Vortragsveranstaltung einen Zuschuss i. H. v. € 1.000. Auf die finanzielle Unterstützung soll durch den Abdruck des Firmenlogos der V in der Festschrift hingewiesen werden. Gegenüber der Bank B, die ebenfalls einen Zuschuss i. H. v. € 1.000 zahlt, verpflichtet sich A neben dem Banklogo auch einen allgemeinen Werbeslogan abzudrucken.
è(Duldungs-) Leistung an V:
Vermögensverwaltung, Umsatzsteuer: 7 %
è(Werbe-) Leistung an B:
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Umsatzsteuer: 19 %
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Beispiel: (Website-) Link
„verlinktes“ Logo des Sponsors
Website der „gesponsorten“ Einrichtung
Website des Sponsors
steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 34
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Beispiel: Benennung eines Saals
Ernst & Young – Hörsaal
è kein steuerpflichtiger BgA / wGb Seite 35
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Beispiel: Stiftungsprofessur Ernst & Young - Lehrstuhl
Unternehmen verpflichtet sich, für eine bestimmte Zeit, die Kosten eines Lehrstuhls (mit-) zufinanzieren ► Keine aktive Werbemaßnahme durch Hochschule über die Duldung der Namensnennung hinaus ►
è kein steuerpflichtiger BgA / wGb Seite 36
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Beispiel: Werbefahrzeuge ►
Vermögensverwaltung ►
Nur „Fruchtziehung“, dh. „Passivität“ ► ►
►
Keine Umsatzsteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%)
Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ► ►
►
jPdöR gemKö
Aktive Mitwirkung („werbewirksames“ Abstellen, sonstige Unterstützungsleistungen) Umsatzsteuer (19%)
Problemfelder ► ► ► ►
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Bemessungsgrundlage Verteilung auf Laufzeit Entstehung der Steuer Vorsteuerabzug Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 8. und 9. Juni 2009
Beispiel: Werbebildschirm Eine Hochschule erhält eine Schließfachanlage samt Bildschirm. Dem Aufsteller wird das Recht eingeräumt, auf dem Bildschirm Werbesendungen zu zeigen. ► Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) ► Die Hochschule hält den Bildschirm während der Öffnungszeiten eingeschaltet ► Die Hochschule stellt die freie und ungehinderte Sicht auf den Bildschirm sicher. ►
steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 38
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Beispiel: (Werbe- ) Kopierer Einer Hochschule wird ein Kopiergerät gestellt, auf dem Studierende und Bedienstete der Hochschule unentgeltlich Kopien anfertigen können. Die Kopien sind (teilweise) einseitig mit Werbeanzeigen versehen. ► Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) ► Die Hochschule garantiert Exklusivität ► Die Hochschule duldet Wartung usw. und stellt den Strom gegen eine Pauschale. ►
steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 39
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Beispiel: Werbeflächen
►
►
Entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (AEAO Nr. 9 Satz 4 zu § 67a AO). Keine Werbeleistung (FG Köln v. 17.2.2006 – 11 K 827/03, rkr. DStRE 2006 S. 1222), ► ► ►
Seite 40
wenn ein Unternehmen einem Sportverein Trikots mit einem Werbeaufdruck zur Verfügung stellt, er sich weder zur Nutzung der Trikots verpflichtet noch eine Werbewirkung bei Nutzung der Trikots im Rahmen sportlicher Veranstaltungen auf Grund der Umstände des Einzelfalls (wenig bis gar kein Publikum / keine Produkte für “Otto Normalverbraucher”) erzielt werden kann.
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Literaturauswahl ►
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Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. Die steuerlichen Begünstigungen für Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften – steuerliche Spendenbehandlung, 9. Auflage, Achim 2008 Hey, Hochschulsponsoring – öffentlich-rechtliche und steuerrechtliche Aspekte, Wissenschaftsrecht (WissR) 2001, S. 1-26. Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verein – Stiftung – GmbH, 2. Aufl., München 2005 Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., München 2009 von Campenhausen (Hrsg.), Handbuch des Stiftungsrechts. 3. Aufl., München 2009
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