Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Berlin, im Oktober 2010 Stellungnahme-Nr. 65/2010 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Internationaler R...
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Berlin, im Oktober 2010 Stellungnahme-Nr. 65/2010 www.anwaltverein.de

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Internationaler Rechtsverkehr zur Aufnahme von Rechtsanwälten aus Ägypten, Bangladesch, El Salvador, Indonesien, Marokko, Nicaragua, Pakistan, Philippinen, Serbien, Sri Lanka und Thailand in die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO

Mitglieder des Ausschusses: RA Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M., Frankfurt am Main (Vorsitzender) RA Dr. Holger Bremenkamp, Karlsruhe RA Dr. Ernst Giese, Prag RAuN Joachim Gres, Frankfurt am Main RA Dr. Thomas Jestaedt, Brüssel RA Dr. Hartmut Lübbert, MCL, Freiburg i. Br. RA Dr. Eberhard Ott, Stuttgart (Berichterstatter) RA Dr. Roland Steinmeyer, LL.M., Berlin RAin Dr. Annedore Streyl, Berlin zuständige DAV-Geschäftsführerin: RAin Ursula Sticker

2 Verteiler: Deutschland: Bundesministerium der Justiz Bundesrechtsanwaltskammer Örtliche Anwaltvereine Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins

3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca. 67.000 Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Der DAV bedankt sich für die Gelegenheit, zu einer Erweiterung der Rechtsverordnung nach § 206 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BRAO im Hinblick auf die Länder Ägypten, Bangladesch, El Salvador, Indonesien, Marokko, Nicaragua, Pakistan, Philippinen, Serbien, Sri Lanka und Thailand Stellung zu nehmen.

Ägypten:

Im Hinblick auf die übersandten Ausführungen der Deutschen Botschaft Kairo bestehen für den Deutschen Anwaltverein keine Bedenken gegen die Aufnahme von ägyptischen Anwälten in die Rechtsverordnung zur Durchführung von § 206 Abs. 1 BRAO. Hierbei geht der Deutsche Anwaltverein davon aus, dass die bereinigte Zahl der praktizierenden Anwälte bei 204.000 liegt und nicht die derzeit im allgemeinen Verzeichnis der Anwaltskammer registrierten 397.800 Rechtsanwälte zugrunde zu legen sind.

Bangladesch:

Die Aufnahme der Rechtsanwälte aus Bangladesch in die Rechtsverordnung nach § 206 Abs. 1 BRAO kann auf der Grundlage der übersandten Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden.

Aufgrund der Ausführungen der Deutschen Botschaft in Dhaka ist der Deutsche Anwaltverein der Auffassung, dass eine ergänzende Auskunft einzuholen ist.

Hierbei sollte klargestellt werden, ob für die Anwaltszulassung als akademischer Abschluss der gewöhnliche Bachelor LL.B. mit der Mindeststudiendauer von 2 Jahren ausreicht oder ob der LL.B. (Honours) mit der Mindeststudiendauer von 4 Jahren erforderlich ist. Außerdem sollte eine ergänzende Auskunft darüber eingeholt werden, ob weiterhin entsprechend dem Bericht

der

Deutschen

Botschaft

eine

wirkliche

Überwachung

des

juristischen

Ausbildungsstandards weder von staatlicher noch von Seiten des BGD Bar Council geleistet wird.

4 Nach dem Bericht der Deutschen Botschaft vom 25.11.2008 konnte bislang und derzeit bei der Zulassung keine von fremden Überlegungen geleitete, etwa auf politischen Gründen beruhende Praxis festgestellt werden. Es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich dies langfristig

im

Einzelfall

ändert,

wenn

ein

gegenwärtiges

Gesetzesvorhaben

zur

Wählbarkeitsdauer im BGD Bar Council Erfolg hat. Dieses Gesetzesvorhaben wird von der Kammer als Eingriff in die Selbstverwaltung der Anwaltschaft und verdeckten Versuch abgelehnt, verstärkt politisch der Regierung zugeneigte Anwälte im BGD Bar Council positionieren zu können. Hierzu sollte eine ergänzende Stellungnahme eingeholt werden, ob das entsprechende Gesetz in Kraft getreten ist und ob derartige Auswirkungen in der Praxis festgestellt wurden.

Zur Unabhängigkeit führt die Deutsche Botschaft aus, dass die Stellenbesetzung in der unteren Justiz zunehmend offensichtlich nach politischen Kriterien geschieht und für konkrete Verfahren ggf. eine diesbezügliche Benachteiligung der Partei bzw. des Rechtsanwalts nicht auszuschließen ist. Zweitens ist zu beachten, dass aufgrund der allgegenwärtigen Korruption, so auch in der unteren Justiz, der Erfolg eines Rechtsbefehls ganz überwiegend von der Zahlung bestimmter Korruptionsgelder abhängig ist. Auch dies hat mittelbar Einfluss auf die Möglichkeit des Anwalts, in Rechtssachen unabhängig und allein nach Recht und Gesetz zu praktizieren. Hier sollte bei der Deutschen Botschaft nachgefragt werden, ob dieser Zustand weiterhin besteht.

El Salvador:

Nach dem ergänzenden Bericht der Deutschen Botschaft San Salvador stimmt der Deutsche Anwaltverein dem Erlass einer Rechtsverordnung gem. § 206 Abs. 1 BRAO für Rechtsanwälte aus El Salvador unter der Berufsbezeichnung „Abogado“ zu. Die Unterschiede in der universitären und berufspraktischen Ausbildung stehen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins einer Anerkennung nicht entgegen.

Indonesien:

Nach dem Bericht der Deutschen Botschaft in Jakarta bestehen aus der Sicht des Deutschen Anwaltvereins keine Bedenken gegen die Aufnahme von Rechtsanwälten von Indonesien in die Verordnung zu § 206 Abs. 1 BRAO. Dies gilt aber nur, soweit es sich um Rechtsanwälte mit der Berufsbezeichnung „Advokat“ handelt und nicht für Rechtsanwälte, die nur außergerichtlich beratend tätig sein dürfen.

5 Marokko:

Aufgrund des Berichts der Deutschen Botschaft Rabat bestehen aus der Sicht des Deutschen Anwaltvereins keine Bedenken gegen die Aufnahme von Rechtsanwälten aus Marokko in die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 1 BRAO.

Nicaragua:

Aufgrund des Berichts der Deutschen Botschaft Managua ist der Deutsche Anwaltverein der Auffassung, dass derzeit die Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten aus Nicaragua in die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 1 BRAO nicht gegeben sind. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die Grundpflichten des Anwalts gesetzlich nicht fixiert sind. Auch ein diesbezügliches allgemein gültiges Gewohnheitsrecht ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts in keinem Gesetz geregelt und keine gesetzliche Regelung verbietet einem Anwalt einen Fall zu übernehmen, in dem für ihn eine Interessenkollision besteht. Der Deutsche Anwaltverein regt an, bei der Deutschen Botschaft Managua nachzufragen, ob Gesetzesvorhaben geplant sind zur Regelung der Grundpflichten von Rechtsanwälten.

Pakistan:

Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins bestehen keine Bedenken gegen die Aufnahme von Rechtsanwälten aus Pakistan in die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 1 BRAO. Die in dem Bericht der Deutschen Botschaft Islamabad erwähnten Probleme bei der Beachtung der Bestimmungen für die Ausbildung und die Befugnisse der Rechtsanwälte in der Rechtspraxis angesichts der in Pakistan übermäßig weit verbreiteten Korruption in allen gesellschaftlichen und beruflichen Schichten stehen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins einer Anerkennung nicht entgegen. Mit der Aufnahme der Rechtsanwälte von Pakistan soll auch zu einer Stärkung der Durchsetzung der Regelungen gegenüber rechtswidrigen Praktiken beigetragen werden.

Philippinen:

Nach dem Bericht der Deutschen Botschaft Manila entsprechen Ausbildung und Befugnisse der Anwälte in den Philippinen der Ausbildung und den Befugnissen der Rechtsanwälte in Deutschland. Für den Deutschen Anwaltverein bestehen daher keine Bedenken gegen die

6 Aufnahme der Rechtsanwälte aus den Philippinen in die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 1 BRAO.

Serbien:

Aufgrund der ergänzenden Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad vom 19.12.2008 ist der Deutsche Anwaltverein mit der Aufnahme der Rechtsanwälte aus Serbien in die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 2 BRAO einverstanden. Die Botschaft teilt mit, dass

das

serbische

Justizministerium

mit

der

Ausarbeitung

eines

neuen

Rechtsanwaltsgesetzes begonnen hat. Nach den Ausführungen der Deutschen Botschaft geht der Deutsche Anwaltverein davon aus, dass keine vom bisherigen Rechtszustand abweichenden Regelungen getroffen werden, aufgrund derer Ausbildung und Befugnisse der Anwälte in Serbien nicht der Ausbildung und den Befugnissen des Rechtsanwalts entsprechen. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins bestehen auch keine Bedenken gegen die Feststellung der Gegenseitigkeit.

Sri Lanka:

Auf der Grundlage des vom sri-lankischen Justizministerium beantworteten Fragebogens bestehen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins keine Bedenken gegen die Aufnahme von Rechtsanwälten aus Sri Lanka in die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 1 BRAO.

Thailand:

Im Hinblick auf die Ausführungen der Deutschen Botschaft Bangkok bestehen für den Deutschen Anwaltverein keine Bedenken gegen die Aufnahme von Rechtsanwälten aus Thailand in die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 1 BRAO.

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