Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Berlin, im Januar 2005 Stellungnahme Nr. 25/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsre...
Author: Viktor Lorentz
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Berlin, im Januar 2005 Stellungnahme Nr. 25/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn S. - 1 BvR 2460/04 -

Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses: Rechtsanwalt beim BGH Professor Dr. Achim Krämer, Karlsruhe (Vorsitz) Rechtsanwältin und Notarin Mechthild Düsing, Münster Rechtsanwalt Roland Gerold, München Rechtsanwalt Dr. Jürgen Gündisch, LL.M., Hamburg Rechtsanwalt Dr. Thomas Mayen, Bonn (Berichterstatter) Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke, Stuttgart Rechtsanwalt Professor Dr. Frank Rottmann, Leipzig Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt

zuständiger DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Dr. Peter Hamacher, Berlin

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Verteiler: Bundesverfassungsgericht An die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins e.V. An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins e.V. An die Vorsitzenden der Fach- und Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins e.V. Bundesministerium der Justiz Bundesrechtsanwaltskammer An die Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik Deutschland An

die

Justizministerien

und

Justizverwaltungen

der

Bundesländer

der

Bundesrepublik Deutschland An die Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins e.V. Forum Junge Anwaltschaft

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Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der Berufsverband der deutschen Rechtsanwälte und repräsentiert die Mehrheit der selbständig tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland. Er vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

A. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2002 die Allgemeine Hochschulreife mit der Note 3,1 erreicht. Er hat sich sowohl zum Sommersemester 2004 als auch zum Wintersemester 2004/2005 vergeblich bei der ZVS im Studiengang Zahnmedizin beworben. Bereits im Sommersemester 2004 beauftragte er seine Prozeßbevollmächtigten, gerichtliche Zulassungsverfahren gegen die Universitäten Göttingen, Hamburg, Marburg, München, Regensburg und Würzburg einzuleiten; im Wintersemester 2004/2005 wurden weitere Zulassungsverfahren gegen die TU Dresden sowie die Universitäten von Leipzig, Freiburg, Heidelberg, Tübingen, Ulm, Halle, Jena, Rostock, Greifswald und Mainz eingeleitet. In dem der vorliegenden Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren vor dem VG Greifswald hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.09.2004 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit folgendem Inhalt gestellt: "Der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Verteilung weiterer Studienplätze gemäß der Sach- und Rechtslage des WS 2004/2005 im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester [...] ein Auswahlverfahren (Losverfahren) durchzuführen, und zwar im Umfang von 15 % der in der Zulassungszahlenverordnung für das WS 2004/2005 zuletzt festgesetzten Zulassungszahl, und den Antragsteller an diesem Auswahlverfahren (Losverfahren) zu beteiligen und ihm einen Studienplatz zuzuweisen, sofern er einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhält." Das VG Greifswald hat mit dem angegriffenen Beschluß vom 12.10.2004 gemeinsam über die Verfahren von 200 Antragstellern entschieden, ohne die Verfahren miteinander zu verbinden. Mit dem Beschluß wurde der Rektor der Universität Greifswald im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, unter den aus dem Sammelrubrum des Beschlusses ersichtlichen Antragstellern (zu denen der Beschwerdeführer zählte) durch Los eine Reihenfolge auszulosen und

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entsprechend der ausgelosten Reihenfolge mit Nachrückung vier (4) Antragsteller vorläufig zum Wintersemester 2004/2005 im Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen. Die Kosten der einzelnen Verfahren wurden den jeweiligen Antragstellern zu 45/49 und der Universität Greifswald zu 4/49 auferlegt; der Streitwert für jedes Verfahren wurde auf € 5000,00 festgesetzt. Bei seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Anträge, obwohl sie - wie im Fall des Beschwerdeführers - wörtlich teilweise nur auf eine Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens zur Verteilung von Studienplätzen in einem bestimmten Umfang gerichtet waren, durchweg in dem Sinne ausgelegt, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studiengang der Zahnmedizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald im 1. Fachsemester [...] zum Wintersemester 2004/2005 zuzulassen". Zur Begründung dieser Auslegung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, allen Anträgen sei gemein, daß sie ungeachtet ihres Wortlauts auf eine gerichtliche Durchsetzung des jeweils an den Antragsgegner gerichteten Antrages auf eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität abzielten. Für einen davon isolierten Anspruch auf Durchführung eines Losverfahrens zur Verteilung von Studienplätzen

gebe

es

weder

eine

Rechtsgrundlage

noch

ein

Rechtsschutzinteresse. Daß es zu derartigen Losverfahren in der Vergangenheit gekommen sei, liege allein daran, daß aufgrund der Vielzahl der Antragsteller nicht jeder

mit

seinem

Anspruch

durchdringen

könne

(Blatt

11

Mitte

des

Beschlußabdrucks).Die Kostenentscheidung beruhe auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner unterliege in dem Verhältnis, in dem die von ihm in seinem Kapazitätsbericht nicht erfaßten Studienplätze zu der insgesamt tatsächlich vorhandenen Kapazität stünden (Blatt 35/36 des Beschlußabdrucks). Die frühere Entscheidungspraxis, dem Antragsteller trotz seines Teilerfolgs die Verfahrenskosten zur

Gänze

aufzuerlegen,

weil

sein

Antrag

unter

Berücksichtigung

der

Zulassungschancen angesichts der großen Zahl konkurrierender Antragsteller überwiegend erfolglos geblieben sei, hat die Kammer aufgegeben, da dem Antragsteller das Verhalten der anderen Antragsteller nicht zuzurechnen sei (Blatt 36 des Beschlußabdrucks). Da der Antragsteller aufgrund eines Vergleichs mit der Ludwig-MaximiliansUniversität München vom 12.10.2004 die endgültige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin erreicht hatte, hat er sämtliche Verfahren, u.a. das Verfahren vor dem VG Greifswald, beendet. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung kam somit nach § 159 Abs. 1 VwGO nicht mehr in Betracht.

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Mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12.10.2004 wegen objektiver Willkürlichkeit sowie wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip. Ausweislich seiner Begründung der Verfassungsbeschwerde wendet er sich hierbei gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Kostenentscheidung. Es gehe um die Frage, ob es richtig sein könne, daß die Studienplatzkläger, obwohl sie im Zulassungsprozeß überwiegend obsiegen, den wesentlichen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben (Blatt 2 unten der Begründung der Verfassungsbeschwerde).

B. Rechtliche Würdigung Der

Verfassungsrechtsausschuß

des

Deutschen

Anwaltvereins

hält

die

Verfassungsbeschwerde

will

der

Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. I.

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Ausweislich

der

Begründung

der

Beschwerdeführer die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde aus den darin getroffenen Nebenentscheidungen über die Kosten herleiten. Obwohl er zwischenzeitlich an der Ludwig-Maximilians-Universität in München die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin erhalten hat und deshalb das einstweilige Anordnungsverfahren vor dem VG Greifswald nicht fortgesetzt hat, erstrebt er auf dem Weg über die Beseitigung der für ihn ungünstigen, ihn aber nicht mehr beschwerenden Hauptsacheentscheidung, von der ihn weiterhin beschwerenden Nebenentscheidung über die Kosten befreit zu werden. Für ähnliche Fälle hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, daß eine allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer nicht ausreicht, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen. Es hat dies ausdrücklich aber nur für solche Fälle entschieden, in denen die Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer zwangsläufig aus der Entscheidung in der Hauptsache folgt und auf dem Weg über die Beseitigung der

für

die

Beschwerdeführer

ungünstigen,

sich

aber

nicht

mehr

beschwerenden Hauptsacheentscheidung angestrebt wird, von den weiterhin

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beschwerenden Nebenentscheidungen über die Kosten befreit zu werden. BVerfGE 33, 247 (256). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall indessen nicht. Hier folgt die Kostenentscheidung nicht zwangsläufig aus der Entscheidung in der Hauptsache. Selbst wenn man insoweit von der sinngemäßen Auslegung des Antrags des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht ausgeht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald zum Wintersemester 1004/2005 zuzulassen, war bezogen auf diesen Antrag die Anwendung der Vorschrift des § 155 Abs. 1 VwGO rechtlich zu beanstanden (unten II.3). II.

Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können gerichtliche Entscheidungen im Wege der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder sonstige durch §§ 90 BVerfGG geschützte Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen verfassungsmäßige

Rechte

der

Beteiligten

beeinträchtigt,

bei

seiner

Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewendet hat und die Entscheidung darauf beruht. Im übrigen ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall allein Sache der Gerichte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Auslegung des Antrags des Beschwerdeführers

im

verwaltungsgerichtlichen

Eilverfahren

durch

das

Verwaltungsgericht ist objektiv willkürlich; dies schlägt auf die hierauf gestützte Kostenentscheidung durch. Aber auch wenn man die Antragsauslegung des Verwaltungsgerichts vorliegend als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden zugrunde legt, verletzt die getroffene Kostenentscheidung - auf der Basis der Antragsauslegung - spezifisches Verfassungsrecht. Im einzelnen: 1.

Schon die Auslegung des Prozeßantrags des Beschwerdeführers durch

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das Verwaltungsgericht erscheint im Ergebnis objektiv willkürlich. Hierbei sieht der Verfassungsrechtsausschuß allerdings von einer Stellungnahme dazu ab, ob der Beschwerdeführer die Auslegung des Antrags durch das Verwaltungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde mit der erforderlichen Substantiierung angegriffen hat, indem er seine Rüge einer Verletzung des Willkürverbots ausschließlich darauf gestützt hat, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Fall geben könne, in welchem die verklagte Universität die Kosten vollständig zu tragen

habe

(Blatt

13

Mitte

der

Begründung

der

Verfassungsbeschwerde). a)

Das Willkürverbot wird in seiner Ausprägung als objektives Willkürverbot

vom

Bundesverfassungsgericht

Rechtsprechung

dahingehend

Rechtsanwendung

oder

das

in

konkretisiert,

einschlägige

ständiger daß

Verfahren

die Fehler

enthalten muß, die bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. BVerfGE 4, 7; 11, 349; 42, 64 (ständige Rechtsprechung). b)

Diese Voraussetzungen sind im Fall der Auslegung des Antrags durch das Verwaltungsgericht erfüllt. Der Beschwerdeführer hatte mit seinem Antrag vom 16.09.2004 die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, zur Verteilung weiterer Studienplätze ein Auswahlverfahren (Losverfahren) durchzuführen und den Antragsteller an diesem Losverfahren zu beteiligen und ihm

einen

Studienplatz

zuzuweisen,

sofern

er

einen

entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhält. Das Verwaltungsgericht hat diesen eindeutigen Wortlaut des Antrags

des

Beschwerdeführers

schlicht

ignoriert.

Seine

Unterstellung, der Beschwerdeführer habe - wie alle übrigen Antragsteller - ungeachtet der Wortlautfassung des Antrags hiermit in Wahrheit seine Zulassung zum Studium begehrt, war nach der eindeutigen

Fassung

des

Antrags

des

Beschwerdeführers

jedenfalls in seinem Fall unzutreffend. Nach § 88 VwGO ist das

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Verwaltungsgericht zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Hiergegen hat das Verwaltungsgericht vorliegend verstoßen, weil es das Klagebegehren offensichtlich falsch bestimmt hat. Mit seiner Unterstellung,

der

Beschwerdeführer

habe

im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Zulassung zum Studium begehrt, ist es über dessen Begehren hinausgegangen, an einem vom Antragsgegner durchzuführenden Losverfahren beteiligt zu werden und ihm einen Studienplatz nur dann zuzuweisen, sofern er einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhält. Hiervon abgesehen ist auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht nachzuvollziehen, der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag sei in der Wortlautfassung schon deshalb nicht zugrunde zu legen, weil es für einen isolierten Anspruch auf Durchführung eines Losverfahrens zur Verteilung von Studienplätzen weder eine Rechtsgrundlage noch ein Rechtsschutzinteresse gebe. Der Beschwerdeführer hat der Sache nach eben das beantragt, was das Verwaltungsgericht tenoriert hat. Wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts

zur

Frage

des

Rechtsschutzinteresses

zutreffend wäre, hätte es auch nicht in dem bezeichneten Umfang den

Antragsgegner

im

Wege

der

einstweiligen

Anordnung

verpflichten dürfen. 2.

Geht man von der Willkürlichkeit der Antragsauslegung durch das Verwaltungsgericht

aus,

dann

ist

auch

die

hierauf

aufbauende

Kostenentscheidung notwendig unter Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht ergangen. Die Willkürlichkeit der Antragsauslegung schlägt auf die Kostenentscheidung insoweit notwendig durch. 3.

Aber

auch

wenn

man

die

Antragsauslegung

durch

das

Verwaltungsgericht als eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung für die verfassungsrechtliche Beurteilung zugrunde legt, begegnet

die

Kostenentscheidung

durch

das

Verwaltungsgericht

verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das objektive Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Verwaltungsgericht hat seine Kostenentscheidung tragend auf die

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Erwägung gestützt, der Antragsgegner unterliege in dem Verhältnis, in dem die von ihm in seinem Kapazitätsbericht nicht erfaßten Studienplätze zu der insgesamt tatsächlich vorhandenen Kapazität stünden (Blatt 35/36 des Beschlußabdrucks). Diese Erwägung ist bei verständiger Würdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich und daher sachfremd. Ausgehend von der Antragsauslegung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Antrag im Ergebnis die Zulassung zum Studium begehrt, war es zwar zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht nicht von einem vollständigen Obsiegen des Antragstellers ausgegangen ist. Gegenüber einem Begehren, das auf effektive Zulassung gerichtet ist, bleibt eine Verpflichtung des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens, ein Losverfahren durchzuführen und entsprechend der ausgelosten Reihenfolge

mit

Nachrückung

vier

Antragsteller

vorläufig

zum

Wintersemester 2004/2005 im Studiengang Zahnmedizin zuzulassen, zurück: Statt der Zuweisung eines Studienplatzes erhält er nur eine Chance auf Zuweisung. Es ist aber sachfremd, das Ausmaß seines Obsiegens und Unterliegens nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die im Kapazitätsbericht des Antragsgegners nicht erfaßten (vier) Studienplätze zu der insgesamt tatsächlich vorhandenen Kapazität standen. Denn der Kapazitätsbericht des Antragsgegners war – ausgehend von der Antragsauslegung des Verwaltungsgerichts - nicht Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens. Für eine sachgerechte Ermittlung des Ausmaßes von Obsiegen und Unterliegen des Antragstellers hätte das Verwaltungsgericht – ausgehend von seiner Antragsauslegung – die Kostenverteilung danach bemessen müssen, in welchem Umfang die dem Antragsteller durch die ergangene einstweilige Anordnung zugebilligte (gesteigerte) Chance auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Zahnmedizin hinter der von ihm nach der Antragsauslegung des Gerichts erstrebte (unbedingte) Zuweisung des Studienplatzes zurückbleibt. [Hierbei hätte das Verwaltungsgericht die Beeinflussung der Zulassungschance durch die Zahl der übrigen Antragsteller dann berücksichtigen können, wenn es die betreffenden – in seinem Sammelrubrum im einzelnen aufgeführten – Verfahren zuvor gemäß § 93 Satz 1 VwGO miteinander verbunden und sodann eine einheitliche Kostenentscheidung gebildet hätte.]

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