Sitzung Stadtrat am 17.03.2016 17.03.2016 18:04 Uhr
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung Die nächste öffentliche Sitzung des Stadtrates findet am Donnerstag, 17. März 2016, um 18:00 Uhr in der Mensa der Realschule (Kronesch 3) statt. Bad Iburg, 07.03.2016
Die Bürgermeisterin
Annette Niermann
Tagesordnung: 1.
Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
2.
Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 11.02.2016
3.
Verwaltungsbericht
4.
Fragen von Einwohnern
5.
Bericht über die in den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates am 11.02.2016 gefassten Beschlüsse
6.
Anträge des Ratsmitgliedes Mohrmann zur Einrichtung eines Finanzausschusses | Sachstand Verkehrssicherung Sachsenweg
7.
Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Iburg
8.
Konzessionierungsverfahren Stadt Bad Iburg
8.1.
Beschluss der Bewertungsmatrix für das Konzessionierungsverfahren Strom
8.2.
Interimsvereinbarung mit dem Altkonzessionär RWE
9.
Abschluss eines Gestattungsvertrages für den Bau und Betrieb einer Nahwärmeleitung
10.
Anfragen
11.
Fragen von Einwohnern
6. Anträge des Ratsmitgliedes Mohrmann zur Einrichtung eines Finanzausschusses | Sachstand Verkehrssicherung Sachsenweg
Beschlussvorlage Nr.: VA 291 / 2011-2016 Die Bürgermeisterin
Fachbereich Hauptverwaltung
Bearbeiter/in: Herr Kamlage
Aktenzeichen 10 24 01/03; 10 24 07 Chk
Datum 22.01.2016
Beratungsfolge
Status
Beratungszwecke
Datum
TOP
Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Stadtrat
nichtöffentlich nichtöffentlich öffentlich
Beschlussfassung Vorberatung Beschlussfassung
02.02.2016 08.03.2016 17.03.2016
4.2. 3. 6.
Anträge des Ratsmitgliedes Mohrmann zur Finanzierung des Warmschwimmbades | Einrichtung eines Finanzausschusses | Einführung eines Zweijahreshaushaltes Beschlussvorschlag: Es sind zu den Anträgen Einzelbeschlüsse erforderlich.
Sachverhalt / Begründung: Das Ratsmitglied Mohrmann hat seinen Antrag zu 2.) auf Einrichtung eines Finanzausschusses erneuert. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 08.03.2016 kann daher erneut darüber beraten werden. Es liegen mehrere Anträge des Ratsmitgliedes Mohrmann vor: 1.) Bereitstellung von Mitteln für den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb des Warmschwimmbades, der Saune und der Salzgrotte, gegebenenfalls in Eigenregie. Der Antrag wurde durch Beschluss an den Betreibsausschuss verwiesen und wird dort zurzeit behandelt.
2.) Einrichtung eines Finanzausschusses Der Antrag wurde im Nachgang zur Sitzung des Verwaltungsausschusses erneut gestellt. Zu diesem Antrag ist auf den beiliegenden Protokollauszug der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 02.02.2016 hinzuweisen. Die Verwaltung hat in der Sitzung nicht die Ansicht vertreten, es könne keine neuer Ausschuss gebildet werden. Es wurde lediglich in Frage gestellt, ob dies angesichts der im September stattfindenden Kommunalwahl zu diesem Zeitpunkt sinnvoll ist. Diese Frage wurde von der Mehrheit der anwesende Beigeordneten im Wege der Abstimmung beantwortet. 3.) Einführung eines Zweijahreshaushaltes
Zu diesem Antrag ist auf den beiliegenden Protokollauszug der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 02.02.2016 zu verweisen. Der Punkt wurde abschließend behandelt. 4.) Sachstand Verbindungsweg Sachsenweg und Friedhofstraße Zu diesem Punkt hat Dipl. Ing. Reinhard Fühner mündlich berichtet, dass der Sachsenweg im Rahmen der normalen Straßenunterhaltung und der zur Verfügung stehenden Ressourcen abgearbeitet wird. Aufgrund der Vielzahl von Projekten und Aufgaben wurden prioritär andere Maßnahmen umgesetzt. Geplant ist die Durchführung der Maßnahme im Haushaltsjahr 2016. Auf die Beratungen zum Haushalt 2015 ist insoweit hinzuweisen. Anlagen: Antrag des Ratsmitgliedes Mohrmann und die Erneuerung des Antrages vom 08.02.2016 Protokollauszug VA 02.02.2016, TOP 4.2.
Annette Niermann Die Bürgermeisterin
Herr Kamlage Hauptverwaltung
Auszug aus der nichtöffentlichen Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 02.02.2016 TOP 4.2 Anträge des Ratsmitgliedes Mohrmann zur Finanzierung VA 291 / 2011-2016 des Warmschwimmbades | Einrichtung eines Finanzausschusses | Einführung eines Zweijahreshaushaltes Sachverhalt / Begründung: Die Anträge von dem Beigeordneten Mohrmann werden beraten. 1.) Bereitstellung von Mitteln für den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb des Warmschwimmbades, der Saune und der Salzgrotte, gegebenenfalls in Eigenregie. Die Bürgermeisterin teilt mit, dass die Mittel für den Weiterbetrieb des Warmschwimmbades, der Sauna und der Salzgrotte bereitgestellt wurde. Sie schlägt vor, diesen Punkt an den Betriebsaussschuss zu verweisen. Über diesen Vorschlag wird sodann wie folgt abgestimmt: 8 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimme, 0 Stimmenthaltungen 2.) Einrichtung eines Finanzausschusses. Die Verwaltungsfachangestellte Schnaars schlägt vor, dass diese Anregung in der neuen Legislaturperiode einzubringen. Bis zu der Kommunalwahlen könne die Arbeitsgruppe Finanzen bei Bedarf tagen und Empfehlungen vorberaten. Der Beigeordnete Seestern-Pauly teilt mit, dass generell keine Abneigung diesem Vorschlag gegenüber bestehe. Dies sei jedoch in dieser Legislaturperiode nicht sinnvoll. Der Finanzausschuss sei vom Rat verabschiedet worden. Deswegen solle in der neuen Legislaturperiode über die Einführung eines Finanzausschusses beraten werden. Der Stadtamtsrat Kamlage informiert darüber, dass der Rat grundsätzlich jederzeit Ausschüsse aus seiner Mitte bilden könne. Soweit dies nicht mehr in der laufenden Wahlperiode geschehe, könne dies auch im September neu zu wählende Rat tun. Soweit dies von den Fraktionen gewünscht werden, sei ein Hinweis an die Verwaltung vor der Konstituierenden Sitzung des Rates am 03.11.2016 wünschenswert. So könne die Sitzverteilung rechtzeitig von der Verwaltung vorbereitet werden.
Der Beigeorndete Mohrmann teilt mit, dass er den Antrag zu konstituierenden Sitzung erneut stellen werde. Über den Antrag, einen Finanzausschuss zum jetzigen Zeitpunkt einzurichten, wird wie folgt abgestimmt: 0 Ja-Stimmen, 8 Gegenstimme, 0 Stimmenthaltungen Damit ist der Antrag abgelehnt! 2.) Einführung eines Zweijahreshaushaltes Die Verwaltungsfachangestellte Schnaars erläutert, dass die Einführung eines Zweijahreshaushaltes grundsätzlich möglich sei. Die Verfassung ließe dies zu. Sie führt aus, dass es sich je-
2 doch um keinen echten Zweijahreshaushalt handele. Die Kämmerei müsse weiterhin kalenderjährlich aufstellen und abrechnen. Die Meldung an das Landesamt für Statistik erfolge ebenfalls kalenderjährlich, weil dieses noch nach Finanzzahlen und nicht mit Ergebniszahlen rechne. Die Abgrenzung, wann welche Kommune mit einem Zweijahreshaushalt starte, sei nicht geklärt. Die Perioden würden somit nicht übereinstimmen. Weiterhin gibt sie zu Bedenken, dass das Budgetrecht des Rates über zwei Jahre eingeschränkt wäre und bei einer Neuwahl des Rates, der unter Umständen noch über einem Jahr mit einem beschlossenen Haushalt arbeiten müsse. Die Ansätze wären ungenau, deshalb würde zum Beispiel der Haushalt erst im Dezember eingebracht, um möglichst genaue Zahlen ermitteln zu können. Ende November kämen die Orientierungszahlen vom Land, so dass mit sehr genau errechneten Ansätzen gearbeitet werden könne. Ein Haushalt über zwei Jahre wäre ungenau; so würde mehrfach ein Nachtragshaushalt erforderlich sein. Der Beigeordnete Seestern-Pauly stimmt den Ausführungen der Verwaltungsfachangestellten Schnaars zu. Er stimmt im Sinne der Klarheit und gegenüber dem Rat als Inhaber des Budgetrechtes dafür, bei einem Einjahreshaushalt zu bleiben. Der Beigeordnete Schwersmann regt an, im Herbst bereits den Haushalt aufzustellen und in der letzten Dezembersitzung zu verabschieden. So sei eine frühzeitige Handlungsfähigkeit der Verwaltung gewährleistet. Über den Antrag, einen Zweijahreshaushalt einzuführen, wird wie folgt abgestimmt: 0 Ja-Stimmen, 7 Gegenstimme, 1 Stimmenthaltungen Anmerkung des FD 20: Dieses Jahr werde dieser Vorschlag nicht realisiert werden können, da sich der Rat erst im November neu konstituieren werde. Ab Haushalt 2018 (Herbst 2017) ist das möglich mit dem Hinweis, dass Erträge und Aufwendungen nicht zu 100% genau geplant werden können. Dazu müsse gegebenenfalls mit einem Nachtrag gearbeitet werden.
Beschluss:
Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen,
Gegenstimme,
Stimmenthaltungen
Verfügung 1.
2.
Frau/Herrn zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Rücksprache Vorlage für die Sitzung fertigen Bearbeitung Wiedervorlage z. d. A. Zur Sitzung des Rates
3 VA Ausschuss für Bad Iburg, den
Die Bürgermeisterin
7. Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Iburg
Beschlussvorlage Nr.: VA 294 / 2011-2016 Die Bürgermeisterin
Fachbereich BÜZ/Öffentliche Ordnung
Bearbeiter/in: Herr Ortmeier
Aktenzeichen 32 10 02; 10 24 07 - ort
Datum 05.02.2016
Beratungsfolge
Status
Beratungszwecke
Datum
TOP
Verwaltungsausschuss Stadtrat Verwaltungsausschuss Stadtrat
nichtöffentlich öffentlich nichtöffentlich öffentlich
Vorberatung Beschlussfassung Vorberatung Beschlussfassung
08.03.2016 17.03.2016 19.04.2016 21.04.2016
5. 7. 5. 7.
Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Iburg Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Iburg in der vorliegenden Form.
Sachverhalt / Begründung: Die Verordnung über die öffentliche Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg ist am 29.02.2016 nach 20 Jahren durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Gesetzliche Änderungen, Rechtsprechungen und die Anpassung an örtliche Gegebenheiten wurden zum Anlass genommen, die Verordnung vollständig zu überarbeiten und im Ergebnis neuzufassen. Die Neufassung orientiert sich an den von kommunalen Spitzenverbänden herausgegebenen Verordnungsmustern, Formulierungsempfehlungen und dem Leitfaden für kommunale Gefahrenabwehrverordnungen. Für den mitgeregelten Sachverhalt der Brauchtumsfeuer (§ 13) wurde zuvor die positive Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr eingeholt. Die Regelung zu Feuerwerken (§ 14) wurde in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung aufgenommen. Die einzelnen Bestimmungen der Verordnung sollen der Bevölkerung vorrangig zur Orientierung für ein verträgliches und störungsfreies Miteinander dienen. Gleichwohl wird der Verwaltung ein Instrument an die Hand gegeben, um wirksam gegen Störer - beispielsweise durch die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Erhebung von Verwarn- und Bußgeldern – vorgehen zu können.
Möglicher Zeitplan bis zum Inkrafttreten: 1. 2. 3. 4. 5.
08.03.2016 Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss 17.03.2016 Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bad Iburg Bis zum 21.03.2016 Weiterleitung an den Landkreis Osnabrück 31.03.2016 Veröffentlichung im Amtsblatt und sonstige Bekanntmachungen 01.04.2016 Inkrafttreten der „Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Iburg“
Dieser Beschlussvorlage sind beigefügt: 1. Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Iburg sowie 2. Synopse zum Vergleich der alten und der neuen Verordnung.
Zuständiges Gremium: Gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG entscheidet ausschließlich der Rat über Satzungen und Verordnungen.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Mehreinnahmen durch die Möglichkeit der Sanktionierung durch Verwarn- und/oder Bußgelder.
Annette Niermann Die Bürgermeisterin
Herr Ortmeier BÜZ/Öffentliche Ordnung
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung Verordnung vom 21.12.1995 (Alte Fassung) Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg
Verordnungsentwurf (Neue Fassung) Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Iburg vom 17.03.2016
Bemerkungen / Begründung
Ergänzung Anlehnung an das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Präambel § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Bauliche Anlagen § 4 Einrichtungen an Verkehrsflächen § 5 Reinigen und Reparieren von Fahrzeugen § 6 Werbung und Warenautomaten § 7 Hausnummern § 8 Fütterungsverbot § 9 Führen und Halten von Tieren § 10 Lärmschutz § 11 Eisflächen § 12 Benutzung öffentlicher Anlagen § 13 Brauchtumsfeuer § 14 Feuerwerk § 15 Ausnahmen § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Inkrafttreten
Neu: Inhaltsverzeichnis
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
Neu: Gender-Hinweis
1
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung Präambel Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 13. April 1994, Nieders. GVBl. S. 173, hat der Rat der Stadt Bad Iburg in seiner Sitzung vom 21.12.1995 folgende Verordnung erlassen:
Aufgrund des § 55 Absatz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. 2005 S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 307), sowie des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Bad Iburg in seiner Sitzung am 17.03.2016 folgende Verordnung beschlossen:
Konkretisierung und Anpassung an aktuelle Rechtsgrundlage
Ergänzung aufgrund Regelung von § 14 Feuerwerk
§1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt im Gebiet der Stadt Bad Iburg – Landkreis Osnabrück. §1 Begriffsbestimmungen
Neue Regelung
§2 Begriffsbestimmungen
1.
Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Durchgänge sowie alle Interessentenwege.
1. Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung öffentlich zugängliche Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Durchgänge sowie alle Interessentenwege.
Änderung Begrifflichkeit, da abstrakt gefasst Neu: Ausweitung des Umfangs
2.
Zu den Straßen im Sinne dieser Verordnung zählen Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Treppen, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Gossen, Parkstreifen und ähnliche Bestandteile des Straßenkörpers ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
2. Zu den Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung zählen Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Treppen, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Randund Sicherheitsstreifen, Gossen, Parkstreifen und ähnliche Bestandteile des Straßenkörpers ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
Änderung Begrifflichkeit, da abstrakt gefasst
2
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung 3.
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle städtischen Erholungsflächen, Grünanlagen, Waldungen, Schulanlagen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.
4.
Fahrbahn im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der Straße, der dem allgemeinen Verkehr mit Fahrzeugen dient.
5.
Gehweg im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der Straße, der nur dem Verkehr der Fußgänger dient und durch Bordsteine oder in anderer erkennbarer Weise von der übrigen Straßenfläche abgetrennt ist. Als Gehwege gelten auch die an den Seiten der Straße entlang führenden Streifen (Bankette), die nicht erhöht oder nicht oder nur leicht befestigt sind.
3. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Grünanlagen, Waldungen, Schul- und Sportanlagen, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.
Ergänzung Neu: Ausweitung des Umfangs Gestrichen, da überflüssig
Gestrichen, da nicht regelungsbedürftig
Gestrichen, da nicht regelungsbedürftig
4. Spielplätze im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlichrechtliche Widmung öffentlich zugängliche Sand- und Gerätespielplätze, für Trendsportarten vorgesehene Flächen (z. B. Skateboardbahnen) und Ballspielplätze (z. B. Beachvolleyball- und Bolzplätze).
Neu
Identisch
6.
Als Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, besonders dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt ist.
5. Als Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, besonders dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt ist.
7.
Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge und Maschinen der Forst- und Landwirtschaft, Wohnwagen, Pferdefuhrwerke, Fahrräder, Schubkarren und Handwagen sowie Fahrzeuganhänger.
6. Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeuganhänger, Fahrzeuge und Maschinen der Land- und Forstwirtschaft, Wohnwagen, Motorräder, Mofas, Fahrräder, Pferdefuhrwerke und ähnliche Fahrzeuge. Nicht unter Satz 1 fallen Kinderfahrräder mit einer Radgröße bis einschließlich 20 Zoll und elektrische Krankenfahrstühle. 3
Ergänzung Gestrichen, da nicht regelungsbedürftig
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung §2 Bauliche Anlagen 1.
Auf frischen Farbanstrich an baulichen Anlagen, die unmittelbar an Straßen liegen, ist durch Schilder aufmerksam zu machen.
2.
Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze Gegenstände dürfen bei den an den öffentlichen Straßen und Plätzen gelegenen Einfriedigungen nur so verwendet werden, daß Personen und Tiere nicht verletzt und Gegenstände nicht beschädigt werden können.
§3 Bauliche Anlagen (1) Auf frisch gestrichene bauliche Anlagen, die unmittelbar an Verkehrsflächen liegen, ist durch Hinweisschilder aufmerksam zu machen.
Gestrichen, da nicht mehr regelungsbedürftig
(2) Eiszapfen an Gebäudeteilen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen auf Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen bilden, sind unverzüglich zu entfernen. (3) Für erforderliche Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich. Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. §3 Einrichtungen an der Straße 1.
Bäume und Sträucher, die in die Straße hineinragen, dürfen die Straßenbeleuchtung und Verkehrsschilder nicht beeinträchtigen und müssen so im Schnitt gehalten werden, daß der Luftraum über dem Gehweg mindestens bis zur Höhe von 3,00 m und über der Fahrbahn bis zu mindestens 4,50 m frei bleibt.
Inhaltsgleich, aber anders formuliert
§4 Einrichtungen an Verkehrsflächen (1) Anpflanzungen und sonstige Einfriedungen, die in die Verkehrsflächen hineinragen, dürfen die Verkehrssicherheit, insbesondere Straßenbeleuchtung und Verkehrsschilder, nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen müssen dabei so im Schnitt gehalten werden, dass der Luftraum über dem Geh- und/oder Radweg mindestens bis zur Höhe von 3,00 m und über der Fahrbahn bis zu mindestens 4,50 m frei bleibt (Lichtraumprofil). 4
Bisher nicht geregelt, aber regelungsbedürftig
Bisher nicht geregelt, aber regelungsbedürftig
Änderung Begrifflichkeit, da abstrakt gefasst Ergänzung
Ergänzung Ergänzung
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung 2.
Hecken, Sträucher, Mauern, Zäune und sonstige Einfriedigungen dürfen, um die Übersicht über die Fahrbahnen nicht zu behindern und die Teilnehmer nicht zu gefährden, nicht höher als 0,80 m sein, und zwar a) an engen, unübersichtlichen Straßenteilen sowie in Straßenkrümmungen, b) an Straßenkreuzungen und -einmündungen in einer Länge von 10 m vor und und hinter der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zusammentreffen.
§4 Reinigen und Reparieren von Fahrzeugen 1.
2.
Es ist untersagt, Fahrzeuge aller Art auf Straßen, in Anlagen und in unmittelbarer Nähe von Gewässern zu reinigen oder zu reparieren. Auf Privatgrundstücken ist das Reinigen von Fahrzeugen nur zulässig, wenn die Reinigungsabwässer über einen Schmutzwassereinlauf mit vorgeschaltetem Ölabscheider der Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden. Regenwasser darf über diesen Einlauf nicht in die Schmutzwasserkanalisation gelangen. Dies gilt nicht, soweit Scheiben, Beleuchtungseinrichtungen oder Kennzeichenschilder gereinigt werden oder soweit Reparaturen durch plötzliche Betriebsschäden notwendig werden. Bei Reinigungsarbeiten darf lediglich Wasser, aber keine Reinigungs- und Lösungsmittel verwendet werden.
(2) Anpflanzungen und sonstige Einfriedungen dürfen, um die Übersicht über die Fahrbahnen nicht zu behindern und die Teilnehmer nicht zu gefährden, nicht höher als 0,80 m sein (Sichtdreieck) bezogen auf die Höhe der Erschließungsstraße, und zwar a) an engen, unübersichtlichen Straßenteilen sowie in Straßenkrümmungen, b) an Straßenkreuzungen und -einmündungen in einer Länge von 10 m vor und hinter der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zusammentreffen.
Ergänzung
Innerhalb rechtsgültiger Bebauungspläne gelten die dort festgeschriebenen Sichtdreiecke.
Ergänzung
Ergänzung Bezugspunkt
§5 Reinigen und Reparieren von Fahrzeugen (1) Es ist untersagt, Fahrzeuge aller Art auf Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen oder in unmittelbarer Nähe von Gewässern zu reinigen oder zu reparieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Scheiben, Beleuchtungseinrichtungen oder Kennzeichenschilder gereinigt werden oder soweit Reparaturen durch plötzliche Betriebsschäden notwendig werden und die Fahrbereitschaft oder die Fahrsicherheit durch die Reparatur wiederhergestellt werden kann. Bei vorgenannten Reinigungsarbeiten darf lediglich Wasser, aber keine Reinigungs- und Lösungsmittel verwendet werden. (3) Auf Grundstücken ist das Reinigen von Fahrzeugen nur zulässig, wenn die Reinigungsabwässer über einen 5
Inhaltsgleich, aber andere Begrifflichkeit
Ergänzung
Entspricht inhaltlich bisherigem § 4 Nr. 1
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung Schmutzwassereinlauf mit vorgeschaltetem und ordnungsgemäß installiertem Ölabscheider der Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden oder aufgefangen und fachgerecht entsorgt werden. Das Wasser darf nicht ins Erdreich versickern. Regenwasser darf über diesen Einlauf nicht in die Schmutzwasserkanalisation gelangen. §5 Werbemittel und Warenautomaten 1.
2.
3.
Plakate, Anschlagzettel und sonstige Ankündigungsund Werbemittel dürfen nur an den nach § 49 NBauO zulässigen Außenwerbeanlagen angebracht werden.
§6 Werbung und Warenautomaten (1) Plakate, Anschlagzettel und sonstige Ankündigungs- und Werbemittel dürfen nur an den nach § 50 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zulässigen Außenwerbeanlagen sowie auf schriftlichen Antrag an den von der Stadt Bad Iburg genehmigten Stellen angebracht werden.
Absatz 1 gilt nicht für Anschläge in Schaufenstern und Schaukästen sowie für Werbemittel aus Anlaß von Wahlen innerhalb 6 Wochen vor und 2 Wochen nach einem Wahltermin. Verboten ist das Bemalen und Bekleben (Plakatieren) von Brücken, Bäumen, Masten, Wartehallen und öffentlichen Gebäuden.
(2) Verboten ist das nicht vorher genehmigte Plakatieren von Brücken, Bäumen, Masten, Wartehallen, öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen oder sonstigem öffentlichen Eigentum.
a) in Schaufenstern und Schaukästen, b) aus Anlass von Abstimmungen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament, Deutschen Bundestag, Niedersächsischen Landtag und kommunalen Vertretungen sowie des Bürgermeisters.
An Warenautomaten an öffentlichen Straßen hat der Aufsteller einen Abfallbehälter bereitzustellen und
Verallgemeinerung
Anpassung an aktuelle Rechtsgrundlage Ergänzung
Gestrichen, da nicht regelungsbedürftig
(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht
4.
Ergänzung
(4) Bei Verkaufsständen, Warenautomaten oder in Anlagen an Verkehrsflächen, in denen verpackte und zum soforti6
Ergänzung
Entspricht inhaltlich bisherigem § 5 Nr. 2
Ergänzung / Konkretisierung des Begriffes Wahlen
Ergänzung
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung nach Bedarf - mindestens einmal wöchentlich - zu leeren.
gen Verzehr gedachte Waren angeboten werden, hat der Geschäftsinhaber bzw. Automatenaufsteller Abfallbehälter in ausreichender Anzahl und Größe bereitzustellen und nach Bedarf zu leeren.
§6 Reinigung von Gegenständen Das Ausklopfen, Abstauben oder die sonstige Reinigung von Tüchern, Decken, Teppichen, Bettenwäsche und ähnlichen Gegenständen auf oder über der Straße ist verboten.
Gestrichen, da nicht regelungsbedürftig
§7 Hausnummern
§7 Hausnummernschilder 1.
Jeder Besitzer eines Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäudes ist verpflichtet, an dem Gebäude ein Nummernschild in der von der Stadt geforderten Art und innerhalb der von der Stadt gesetzten Frist anzubringen und zu unterhalten.
2.
Bei etwa notwendig werdenden Umnummerierungen ist der Grundstücksbesitzer verpflichtet, sein bebautes Grundstück mit der für das Grundstück neu festgesetzten Hausnummer zu versehen.
3.
Die Hausnummern sind bei Hauptgebäuden neben dem Hauseingang anzubringen. Bei mehreren Eingängen ist jeder Eingang mit der Hausnummer zu versehen. Liegt der Hauseingang in der Seitenwand oder an der Rückseite des Gebäudes, so muß die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang zunächst liegenden Gebäudeecke angebracht werden.
(1) Die nach § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuches zu befestigende Nummer ist von allen Grundstücks- oder Wohnungseigentümern, Erbbauberechtigten oder ihnen dinglich gleichgestellten Personen eines bebauten Grundstückes nach Zuteilung durch die Stadt Bad Iburg innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Nutzung des Gebäudes an ihrem Gebäude oder auf dem Grundstück anzubringen. Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung und die Erhaltung der Hausnummern sind von dem in Satz 1 genannten Personenkreis zu tragen.
(2) Die Hausnummern sind bei Hauptgebäuden neben dem Hauseingang anzubringen. Bei mehreren Eingängen ist jeder Eingang mit der Hausnummer zu versehen. Liegt der Hauseingang in der Seitenwand oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang zunächst liegenden Gebäudeecke angebracht werden. 7
Verallgemeinerung Ergänzung bzw. Konkretisierung
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung
4.
Liegt das Hauptgebäude mehr als 5 m hinter der Straßenbaufluchtlinie, und ist das Grundstück durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen, so ist rechts von dem Eingang an der Einfriedigung die Hausnummer anzubringen. Bei Hinter- und Nebenhäusern ist die Hausnummer rechts vom Eingang anzubringen. Eine anderweitige Anbringung kann von der Stadt Bad Iburg auf Antrag zugelassen werden.
Liegt das Hauptgebäude mehr als 5 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Grundstück durch eine Einfriedigung von der Verkehrsfläche abgeschlossen, so ist an der Einfriedigung die Hausnummer anzubringen. Bei Hinter- und Nebenhäusern ist die Hausnummer am Eingang anzubringen.
Die Hausnummern sind an den Gebäuden in einer Höhe von 2,- m bis 2,50 m anzubringen. Sie müssen stets deutlich sichtbar und im Kontrast zur Hauswand sowie in leserlichem Zustand erhalten werden.
(3) Die Hausnummern sind an den Gebäuden in einer Höhe von 2,- m bis 2,50 m anzubringen. Sie müssen stets deutlich sichtbar und im Kontrast zur Hauswand sowie in leserlichem Zustand erhalten werden.
Tauben und Enten dürfen auf Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grünanlagen und öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. §9 Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit 1.
Änderung Begrifflichkeit Gestrichen, mehr Gestaltungsfreiraum Gestrichen, mehr Gestaltungsfreiraum Gestrichen, siehe § 15 Ausnahmen
(4) Die Verpflichtungen der Absätze 1 - 3 gelten auch für den Fall einer erforderlich werdenden Änderung bestehender Straßennamen oder Gebäudenummerierungen. Der in Absatz 1 genannte Personenkreis ist verpflichtet, die durch die Stadt Bad Iburg neu zugeteilte Hausnummer innerhalb eines Monats auf eigene Kosten anzubringen. §8 Tauben- und Entenfütterungsverbot
Änderung Begrifflichkeit
§8 Fütterungsverbot Es ist verboten, im Stadtgebiet wildlebende Tiere, insbesondere Tauben, zu füttern.
§9 Führen und Halten von Tieren
Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und an allen anderen der Allgemeinheit zugänglichen Orten dürfen Hunde nur an einer kurzen Leine geführt werden. Dies gilt nicht für Hunde während der befugten Jagdausübung.
Entspricht inhaltlich bisherigem § 7 Nr. 2
Verallgemeinerung Ausweitung des Umfangs
Verallgemeinerung Rechtlich unzulässig OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 27.01.2005
8
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung 2.
Bissige Hunde und Kampfhunde müssen zudem einen sicheren Maulkorb tragen.
Gestrichen, da spezialgesetzliche Regelung
3.
Verunreinigungen oder Beschädigungen durch Hunde auf den den Fußgängern vorbehaltenen Flächen und Nebenanlagen müssen vom Hundeführer verhindert werden. Dennoch eingetretene Verunreinigungen sind vom Hundehalter unverzüglich zu beseitigen.
Entspricht inhaltlich neuem § 9 Abs. 5 Verallgemeinerung in neuer Regelung
4.
Auf Kinderspielplätzen, Schulgrundstücken und anderen zum Spielen und Liegen freigegebene oder ausgewiesene Flächen in öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Dieses gilt nicht für Blindenhunde, wenn sie eine blinde Person in diese Bereiche führt.
Entspricht inhaltlich neuem § 9 Abs. 6 Gestrichen, da unverhältnismäßig, Leinenzwang ausreichend, siehe neuen § 9 Abs. 4 Gestrichen, da spezialgesetzlich geregelt
(1) Tiere, insbesondere Hunde, sind so unterzubringen und zu halten, dass Menschen nicht gefährdet werden und niemand in seiner Ruhe unzumutbar gestört wird. (2) Übliche Geräusche und Laute aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung, die auf landwirtschaftlichen Grundstücken oder in landwirtschaftlichen Gebäuden betrieben wird, gelten als unvermeidbar und sind von dem Verbot nicht betroffen. (3) Hundehalter bzw. diejenigen, die Hunde in ihrer Obhut haben, tragen insbesondere dafür Sorge, dass a) ihr Hund weder Personen noch Tiere gefährdet, anspringt oder anfällt, bzw. Tiere gehetzt oder gerissen werden, b) außerhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes 9
Neue Regelung
Neue Regelung
Neue Regelung
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung ihr Hund nicht unbeaufsichtigt oder unkontrolliert herumläuft, c) anhaltendes Bellen oder Heulen unterbleibt. (4) Hunde, die nicht ohnehin bereits aufgrund anderer Vorschriften einem Leinenzwang unterliegen, sind in den nachfolgend genannten Bereichen bzw. an folgenden Ereignissen an der Leine zu führen: a) Am Gografenhof, Arkadenstraße, Beckerteichpforte, Rathausstraße, Kleine Straße, Große Straße, Hagenpatt, Münsterstraße ab Große Straße bis Mühlentor einschließlich Mühlentorzentrum, Schloss, Schlossberg, Kneipp-Erlebnispark und Charlottensee entsprechend der beigefügten Anlage, b) Sebastian-Kneipp-Allee, Bischof-Benno-Straße, Cheruskerstraße, Dahlkampweg, Von-WartenbergStraße und Hagener Straße zwischen den Kreiseln entsprechend der beigefügten Anlage,
Neu bzw. Konkretisierung des bisherigen § 9 Nr. 1
Stadtkern
Kurbereich
c) Waldkurpark, Parkplatz Holperdorper Straße, PhilippSigismund-Allee, Amtsweg, Thiergarten, Zum Klinker, Maschweg, Am Kurgarten und Hagener Straße zwischen den Kreiseln entsprechend der beigefügten Anlage,
Kurbereich
d) Am Thie, Thieplatz Glane, Kirchstraße und Jakobusstraße entsprechend der beigefügten Anlage,
Dorfkern
e) bei Umzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, f)
in öffentlichen Anlagen oder auf Verkehrsflächen, die unmittelbar an für jedermann zugängliche Spielplätze, Sportanlagen, Schulhöfe und Kindergärten angrenzen.
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Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung (5) Verunreinigungen oder Beschädigungen durch Tiere, insbesondere durch Hunde- und Pferdekot, auf Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen sind vom Tierführer zu verhindern. Dennoch eingetretene Verunreinigungen sind vom Tierhalter bzw. -führer unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers einer Verkehrsfläche vor. Beschädigungen sind der Stadt Bad Iburg unverzüglich mitzuteilen.
Verallgemeinerung des bisherigen § 9 Nr. 3
(6) Auf Spielplätzen, Sportanlagen und Schulhöfen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.
Entspricht inhaltlich bisherigem § 9 Nr. 4 bis auf Streichung Spielflächen und Ergänzung
§ 10 Lärmschutz
§ 10 Lärmschutz 1.
In der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr (Mittagszeit) ist der Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten, Motorpumpen, Motor- und Kreissägen, Bohrmaschinen und ähnlicher lärmerzeugender Geräte untersagt. Ebenso sind sogenannte „Hammerarbeiten“, wie das Spalten von Holz, Einschlagen von Pfosten usw. untersagt.
Neue Regelung
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung ist in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr jede Tätigkeit untersagt, die mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden ist und die Ruhezeiten stören könnte. Solche Tätigkeiten sind insbesondere
Konkretisierung des Geltungsbereichs
Änderung: Anpassung an Ruhezeit TA Lärm Ergänzung
a) der Einsatz von motorbetriebenen Rasenmähern, Laubsaugern, Häckslern, Motorsensen, Motorpumpen, Motor- und Kreissägen, Bohrmaschinen und ähnlichen Geräten, b) das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern oder ähnliche handwerkliche Tätigkeiten. 2.
Abs. 1 gilt nicht für a) Geräte, die zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden; b) Geräte ohne eigenen Antrieb; c) Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf land-, forstwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie die Pflege der öffentlichen Anlagen und Verkehrsflächen.
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Ergänzung
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung 3.
Die Stadt Bad Iburg kann Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, sofern für die Betroffenen eine unzumutbare Härte entstehen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Gestrichen, siehe § 15 Ausnahmen
§ 11 Weitere Verbote
Gestrichen, da nicht mehr regelungsbedürftig
Verboten ist: 1. Das Befahren der Wege in den Anlagen mit Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken und Fahrrädern und Reiten in den Anlagen. 2.
Das Wenden auf der Straße beim Pflügen und bei ähnlichen Feldarbeiten.
3.
Das unbefugte Übersteigen von Absperrungen und Einfriedigungen, die zur Absperrung von Straßenteilen und zum Schutz von öffentlichen Denkmälern und Anlagen dienen.
4.
Die unbefugte Wegnahme oder Veränderung von Sperreinrichtungen oder Beleuchtungskörpern. § 11 Eisflächen Das Betreten oder Befahren der Eisflächen öffentlicher Gewässer im Stadtgebiet ist verboten, es sei denn, die Freigabe wird durch die Stadt ortsüblich bekannt gegeben.
Neue Regelung
§ 12 Benutzung öffentlicher Anlagen (1) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen a) Bänke zum Liegen oder Schlafen zu benutzen, b) zu übernachten, c) Fahrzeuge abzustellen, soweit dafür keine Einrichtungen vorgesehen sind, 12
Neue Regelung
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung d) mit Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Verkehrsflächen zu fahren, e) Feuer zu entzünden oder zu grillen, es sei denn, hierzu ist eine besondere Erlaubnis erteilt worden, f) Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze oder Behältnisse zu entsorgen, g) sich in den Eingangsbereichen der Schulen, Kindergärten und der bedachten Sportstätten, insbesondere Sporthallen, aufzuhalten, soweit es nicht für den Schul-, Kindergarten- oder Sportbetrieb erforderlich ist, h) seine Notdurft zu verrichten. (2) Die vorgenannten Regelungen des Absatzes 1 c) und d) gelten nicht für Personen und Fahrzeuge, die zur Unterhaltung oder Reparatur vor Ort eingesetzt werden. § 13 Brauchtumsfeuer (1) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche oder forstwirtschaftliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Sie dienen ausschließlich der Brauchtumspflege. Hierzu gehören insbesondere Osterfeuer. (2) Osterfeuer dürfen ausschließlich am Ostersonntag abgebrannt werden. (3) Brauchtumsfeuer sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag schriftlich bei der Stadt Bad Iburg, Ordnungsamt, Am Gografenhof 4, 49186 Bad Iburg anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Veranstalters sowie eines Ansprechpartners, 2. Name, Anschrift und Mobiltelefonnummer einer volljährigen während der Veranstaltung ständig erreich13
Neue Regelung Beteiligung und Zustimmung der Freiwilligen Feuerwehr
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung baren verantwortlichen Aufsichtsperson, 3. Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung unter Beifügung eines Lageplanes, 4. Art und Menge (ggf. Schätzung) des Brennmaterials, 5. getroffene Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn. (4) Beim Abbrennen eines Brauchtumsfeuers sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten: zu unbewohnten Gebäuden zu Wohngebäuden, anderen Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu Straßen, Eisenbahnstrecken und anderen öffentlichen Verkehrsflächen zu Energieversorgungsanlagen (u. a. Freileitungen) zu Kuranlagen, Zelt- und Campingplätzen sowie anderen Erholungseinrichtungen zu Wäldern, Hecken, Wallhecken, Heideflächen und Moorgebieten zu schützenswerten Bereichen und Einrichtungen, insbesondere Sanatorien/Kliniken, Seniorenheimen, Gebäuden mit Reetdächern oder Fachwerk, Kirchen oder Denkmälern
50 m 50 m 25 m 25 m 100 m 100 m 100 m
(5) Verboten sind Brauchtumsfeuer - in Schutzzonen, deren Schutzzweck damit nicht vereinbar ist (Wasserschutzgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Flächen besonders geschützter Biotope), - im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsteilen, - auf moorigem Untergrund. Darüber hinaus dürfen Brauchtumsfeuer bei starker Trockenheit, starkem Wind oder bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel) nicht abgebrannt werden. Starke Trockenheit liegt ab Waldbrandgefahrenstufe 4 vor (amtliche Informationen siehe unter http://www.dwd.de/waldbrand). 14
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung Starker Wind liegt ab Windstärke 6 vor und verursacht eine deutliche Bewegung von armstarken Ästen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und auf die örtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abbrenntermins abzustellen. (6) Es dürfen nur Gartenabfälle, die durch Baum- oder Strauchschnitt angefallen sind, verbrannt werden. Es ist verboten, behandeltes Holz, Sperr- oder Plastikmüll, Reifen und sonstige Abfälle zu verbrennen. (7) Das private Brauchtumsfeuer darf eine Größe von 10 cbm nicht überschreiten, damit das Feuer innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt sein kann. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar und wird als rechtswidrige Abfallentsorgung betrachtet. (8) Das Brennmaterial darf erst wenige Tage vor dem Abbrenntermin des Brauchtumsfeuers aufgeschichtet werden, um illegale Abfallablagerungen durch Dritte zu verhindern. Vor dem Entzünden der Feuerstelle ist das Brennmaterial umzuschichten, um sicherzustellen, dass sich darin keine Menschen oder Tiere befinden. (9) Brandbeschleuniger (z. B. Spiritus, Öl, Benzin) dürfen zum Anzünden sowie zur Unterhaltung des Feuers nicht verwendet werden. Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten. Rauchentwicklung und Funkenflug sind zu vermeiden. Es dürfen keine Personen, Gebäude oder der Straßenverkehr dadurch gefährdet werden. Zur Feuerbekämpfung sind stets ausreichende und geeignete Löschmittel (z. B. Feuerlöscher, Wasser, Sand) bereitzuhalten, sodass das Feuer bei Gefahr unverzüg15
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung lich gelöscht werden kann. (10)Brauchtumsfeuer müssen dauerhaft von zwei Personen, davon eine volljährig, beaufsichtigt werden. Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut erloschen sein. Glutreste sind mit Sand/Erde zu bedecken. Bei öffentlichen Brauchtumsfeuern ist eine Brandwache zu stellen. (11)Den Anweisungen der Polizei, der Feuerwehr sowie der zuständigen Mitarbeiter der Stadt Bad Iburg ist unverzüglich Folge zu leisten. Rettungswege sind stets freizuhalten. § 14 Feuerwerk (1) Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) gelten die Regelungen des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Nachstehende, weitergehende Regelungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass Bad Iburg als staatlich anerkannter Kneipp-Kurort prädikatisiert ist. Dies begründet einen zusätzlichen Schutzanspruch von Anwohnern, Patienten und Touristen mit einem besonderem Ruhe- und Erholungsbedürfnis. Aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Prägung Bad Iburgs soll darüber hinaus auf die Tierhaltung Rücksicht genommen werden. (2) Auf dem Gebiet der Stadt Bad Iburg ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung (akustischen Effekten wie z. B. Knallen, Heulen, Pfeifen) verboten. Satz 1 gilt nicht am 31. Dezember und am 01. Januar. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 1 sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.
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Neue Regelung Beteiligung und Abstimmung mit dem Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Herrn Dr. Hans Linde
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung (3) Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 2 werden grundsätzlich nur bewilligt 1. für öffentliche Veranstaltungen, wenn 2. ein öffentliches Interesse vorliegt. § 15 Ausnahmen
Neue Regelung
(1) Die Stadt Bad Iburg kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht etwaige nach anderen Bestimmungen erforderliche Erlaubnisse, Zustimmungen, Genehmigungen usw. von hierzu Berechtigten. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig gemäß § 59 Abs. 1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der § § 2 - 11 dieser Verordnung zuwider handelt.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Absatz 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. die baulichen Anlagen nach § 3, 2. die Einrichtungen an Verkehrsflächen nach § 4, 3. das Reinigen und Reparieren von Fahrzeugen nach § 5, 4. die Werbung und Warenautomaten nach § 6, 5. die Hausnummern nach § 7, 6. das Fütterungsverbot nach § 8, 7. das Führen und Halten von Tieren nach § 9, 8. den Lärmschutz nach § 10, 9. die Eisflächen nach § 11, 10. die Benutzung öffentlicher Anlagen nach § 12, 11. die Brauchtumsfeuer nach § 13, 17
Anpassung an aktuelle Rechtsgrundlage
Konkretisierung: Bestimmtheitsgebot
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung 12. das Feuerwerk nach § 14, verstößt. Gemäß § 59 Abs. 2 NGefAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000, –Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit, soweit sie nicht nach Bundesoder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, kann nach § 59 Absatz 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt gemäß § 61 NGefAG 20 Jahre. Gleichzeitig treten die a) Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Iburg vom 04. April 1975 b) Verordnung der Stadt Bad Iburg über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit vom 25.06.1987 c) Verordnung der Stadt Bad Iburg zur Bekämpfung der Geräuschbelästigung zur Mittagszeit vom 14.07.1994 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt gemäß § 60 Satz 1 Nds. SOG am Tage nach ihrer Veröffentlichung im „Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück“ in Kraft.
Tovar Bürgermeister
Stadt Bad Iburg (Siegel)
a) Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg vom 21.12.1995 und b) die Allgemeinverfügung über die Veranstaltung von Brauchtumsfeuern im Gebiet der Stadt Bad Iburg vom 12.02.2016 außer Kraft.
Bad Iburg, den 17.03.2016
Schade Stadtdirektor
Anpassung an aktuelle Rechtsgrundlage
(2) Gleichzeitig treten die
(3) Diese Verordnung tritt gemäß § 61 Satz 2 Nds. SOG spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Verordnung ersetzt wird. Bad Iburg, den 21.12.1995
Anpassung an aktuelle Rechtsgrundlage
(Siegel)
Stadt Bad Iburg Die Bürgermeisterin Annette Niermann
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Anpassung an aktuelle Rechtsgrundlage
Synoptische Darstellung der bisherigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg und dem Entwurf einer aktualisierten Fassung Hinweise: Ursprungsverordnung Ratsbeschluss vom 17.03.2016 Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 6/2016 vom 31.03.2016 Inkrafttreten am 01.04.2016
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Neu: Übersicht Eckdaten
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Iburg vom 17.03.2016 Präambel § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Bauliche Anlagen § 4 Einrichtungen an Verkehrsflächen § 5 Reinigen und Reparieren von Fahrzeugen § 6 Werbung und Warenautomaten § 7 Hausnummern § 8 Fütterungsverbot § 9 Führen und Halten von Tieren § 10 Lärmschutz § 11 Eisflächen § 12 Benutzung öffentlicher Anlagen § 13 Brauchtumsfeuer § 14 Feuerwerk § 15 Ausnahmen § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Inkrafttreten Hinweis Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. Präambel Aufgrund des § 55 Absatz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. 2005 S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 307), sowie des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Bad Iburg in seiner Sitzung am 17.03.2016 folgende Verordnung beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt im Gebiet der Stadt Bad Iburg – Landkreis Osnabrück. §2 Begriffsbestimmungen 1. Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung öffentlich zugängliche Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Durchgänge sowie alle Interessentenwege. 2. Zu den Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung zählen Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Treppen, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Gossen,
Parkstreifen und ähnliche Bestandteile des Straßenkörpers ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. 3. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Grünanlagen, Waldungen, Schul- und Sportanlagen, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen. 4. Spielplätze im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung öffentlich zugängliche Sand- und Gerätespielplätze, für Trendsportarten vorgesehene Flächen (z. B. Skateboardbahnen) und Ballspielplätze (z. B. Beachvolleyball- und Bolzplätze). 5. Als Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, besonders dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt ist. 6. Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeuganhänger, Fahrzeuge und Maschinen der Land- und Forstwirtschaft, Wohnwagen, Motorräder, Mofas, Fahrräder, Pferdefuhrwerke und ähnliche Fahrzeuge. Nicht unter Satz 1 fallen Kinderfahrräder mit einer Radgröße bis einschließlich 20 Zoll und elektrische Krankenfahrstühle. §3 Bauliche Anlagen (1) Auf frisch gestrichene bauliche Anlagen, die unmittelbar an Verkehrsflächen liegen, ist durch Hinweisschilder aufmerksam zu machen. (2) Eiszapfen an Gebäudeteilen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen auf Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen bilden, sind unverzüglich zu entfernen. (3) Für erforderliche Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich. Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. §4 Einrichtungen an Verkehrsflächen (1) Anpflanzungen und sonstige Einfriedungen, die in die Verkehrsflächen hineinragen, dürfen die Verkehrssicherheit, insbesondere Straßenbeleuchtung und Verkehrsschilder, nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen müssen dabei so im Schnitt gehalten werden, dass der Luftraum über dem Geh- und/oder Radweg mindestens bis zur Höhe von 3,00 m und über der Fahrbahn bis zu mindestens 4,50 m frei bleibt (Lichtraumprofil). (2) Anpflanzungen und sonstige Einfriedungen dürfen, um die Übersicht über die Fahrbahnen nicht zu behindern und die Teilnehmer nicht zu gefährden, nicht höher als 0,80 m sein (Sichtdreieck) bezogen auf die Höhe der Erschließungsstraße, und zwar a) an engen, unübersichtlichen Straßenteilen sowie in Straßenkrümmungen, b) an Straßenkreuzungen und -einmündungen in einer Länge von 10 m vor und hinter der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zusammentreffen. Innerhalb rechtsgültiger Sichtdreiecke.
Bebauungspläne
gelten
die
dort
festgeschriebenen
§5 Reinigen und Reparieren von Fahrzeugen (1) Es ist untersagt, Fahrzeuge aller Art auf Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen oder in unmittelbarer Nähe von Gewässern zu reinigen oder zu reparieren. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Scheiben, Beleuchtungseinrichtungen oder Kennzeichenschilder gereinigt werden oder soweit Reparaturen durch plötzliche Betriebsschäden notwendig werden und die Fahrbereitschaft oder die Fahrsicherheit durch die Reparatur wiederhergestellt werden kann. Bei vorgenannten Reinigungsarbeiten darf lediglich Wasser, aber keine Reinigungs- und Lösungsmittel verwendet werden. (3) Auf Grundstücken ist das Reinigen von Fahrzeugen nur zulässig, wenn die Reinigungsabwässer über einen Schmutzwassereinlauf mit vorgeschaltetem und ordnungsgemäß installiertem Ölabscheider der Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden oder aufgefangen und fachgerecht entsorgt werden. Das Wasser darf nicht ins Erdreich versickern. Regenwasser darf über diesen Einlauf nicht in die Schmutzwasserkanalisation gelangen. §6 Werbung und Warenautomaten (1) Plakate, Anschlagzettel und sonstige Ankündigungs- und Werbemittel dürfen nur an den nach § 50 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zulässigen Außenwerbeanlagen sowie auf schriftlichen Antrag an den von der Stadt Bad Iburg genehmigten Stellen angebracht werden. (2) Verboten ist das nicht vorher genehmigte Plakatieren von Brücken, Bäumen, Masten, Wartehallen, öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen oder sonstigem öffentlichen Eigentum. (3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht a) in Schaufenstern und Schaukästen, b) aus Anlass von Abstimmungen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament, Deutschen Bundestag, Niedersächsischen Landtag und kommunalen Vertretungen sowie des Bürgermeisters. (4) Bei Verkaufsständen, Warenautomaten oder in Anlagen an Verkehrsflächen, in denen verpackte und zum sofortigen Verzehr gedachte Waren angeboten werden, hat der Geschäftsinhaber bzw. Automatenaufsteller Abfallbehälter in ausreichender Anzahl und Größe bereitzustellen und nach Bedarf zu leeren. §7 Hausnummern (1) Die nach § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuches zu befestigende Nummer ist von allen Grundstücks- oder Wohnungseigentümern, Erbbauberechtigten oder ihnen dinglich gleichgestellten Personen eines bebauten Grundstückes nach Zuteilung durch die Stadt Bad Iburg innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Nutzung des Gebäudes an ihrem Gebäude oder auf dem Grundstück anzubringen. Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung und die Erhaltung der Hausnummern sind von dem in Satz 1 genannten Personenkreis zu tragen. (2) Die Hausnummern sind bei Hauptgebäuden neben dem Hauseingang anzubringen. Bei mehreren Eingängen ist jeder Eingang mit der Hausnummer zu versehen. Liegt der Hauseingang in der Seitenwand oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die
Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang zunächst liegenden Gebäudeecke angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 5 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Grundstück durch eine Einfriedigung von der Verkehrsfläche abgeschlossen, so ist an der Einfriedigung die Hausnummer anzubringen. Bei Hinter- und Nebenhäusern ist die Hausnummer am Eingang anzubringen. (3) Die Hausnummern sind an den Gebäuden in einer Höhe von 2,- m bis 2,50 m anzubringen. Sie müssen stets deutlich sichtbar und im Kontrast zur Hauswand sowie in leserlichem Zustand erhalten werden. (4) Die Verpflichtungen der Absätze 1 - 3 gelten auch für den Fall einer erforderlich werdenden Änderung bestehender Straßennamen oder Gebäudenummerierungen. Der in Absatz 1 genannte Personenkreis ist verpflichtet, die durch die Stadt Bad Iburg neu zugeteilte Hausnummer innerhalb eines Monats auf eigene Kosten anzubringen. §8 Fütterungsverbot Es ist verboten, im Stadtgebiet wildlebende Tiere, insbesondere Tauben, zu füttern. §9 Führen und Halten von Tieren (1) Tiere, insbesondere Hunde, sind so unterzubringen und zu halten, dass Menschen nicht gefährdet werden und niemand in seiner Ruhe unzumutbar gestört wird. (2) Übliche Geräusche und Laute aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung, die auf landwirtschaftlichen Grundstücken oder in landwirtschaftlichen Gebäuden betrieben wird, gelten als unvermeidbar und sind von dem Verbot nicht betroffen. (3) Hundehalter bzw. diejenigen, die Hunde in ihrer Obhut haben, dafür Sorge, dass
tragen insbesondere
a) ihr Hund weder Personen noch Tiere gefährdet, anspringt oder anfällt, bzw. Tiere gehetzt oder gerissen werden, b) außerhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes ihr Hund nicht unbeaufsichtigt oder unkontrolliert herumläuft, c) anhaltendes Bellen oder Heulen unterbleibt. (4) Hunde, die nicht ohnehin bereits aufgrund anderer Vorschriften einem Leinenzwang unterliegen, sind in den nachfolgend genannten Bereichen bzw. an folgenden Ereignissen an der Leine zu führen: a) Am Gografenhof, Arkadenstraße, Beckerteichpforte, Rathausstraße, Kleine Straße, Große Straße, Hagenpatt, Münsterstraße ab Große Straße bis Mühlentor einschließlich Mühlentorzentrum, Schloss, Schlossberg, Kneipp-Erlebnispark und Charlottensee entsprechend der beigefügten Anlage, b) Sebastian-Kneipp-Allee, Bischof-Benno-Straße, Cheruskerstraße, Dahlkampweg, Von-Wartenberg-Straße und Hagener Straße zwischen den Kreiseln entsprechend der beigefügten Anlage, c) Waldkurpark, Parkplatz Holperdorper Straße, Philipp-Sigismund-Allee, Amtsweg, Thiergarten, Zum Klinker, Maschweg, Am Kurgarten und Hagener Straße zwischen den Kreiseln entsprechend der beigefügten Anlage,
d) Am Thie, Thieplatz Glane, Kirchstraße und Jakobusstraße entsprechend der beigefügten Anlage, e) bei Umzügen, Volksfesten, Menschenansammlungen, f)
Märkten
und
sonstigen
Veranstaltungen
mit
in öffentlichen Anlagen oder auf Verkehrsflächen, die unmittelbar an für jedermann zugängliche Spielplätze, Sportanlagen, Schulhöfe und Kindergärten angrenzen.
(5) Verunreinigungen oder Beschädigungen durch Tiere, insbesondere durch Hunde- und Pferdekot, auf Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen sind vom Tierführer zu verhindern. Dennoch eingetretene Verunreinigungen sind vom Tierhalter bzw. -führer unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers einer Verkehrsfläche vor. Beschädigungen sind der Stadt Bad Iburg unverzüglich mitzuteilen. (6) Auf Spielplätzen, Sportanlagen und Schulhöfen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden. § 10 Lärmschutz (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung ist in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr jede Tätigkeit untersagt, die mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden ist und die Ruhezeiten stören könnte. Solche Tätigkeiten sind insbesondere a) der Einsatz von motorbetriebenen Rasenmähern, Laubsaugern, Häckslern, Motorsensen, Motorpumpen, Motor- und Kreissägen, Bohrmaschinen und ähnlichen Geräten, b) das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern oder ähnliche handwerkliche Tätigkeiten. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf land-, forstwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie die Pflege der öffentlichen Anlagen und Verkehrsflächen. § 11 Eisflächen Das Betreten oder Befahren der Eisflächen öffentlicher Gewässer im Stadtgebiet ist verboten, es sei denn, die Freigabe wird durch die Stadt ortsüblich bekannt gegeben. § 12 Benutzung öffentlicher Anlagen (1) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen a) b) c) d) e)
Bänke zum Liegen oder Schlafen zu benutzen, zu übernachten, Fahrzeuge abzustellen, soweit dafür keine Einrichtungen vorgesehen sind, mit Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Verkehrsflächen zu fahren, Feuer zu entzünden oder zu grillen, es sei denn, hierzu ist eine besondere Erlaubnis erteilt worden, f) Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze oder Behältnisse zu entsorgen, g) sich in den Eingangsbereichen der Schulen, Kindergärten und der bedachten Sportstätten, insbesondere Sporthallen, aufzuhalten, soweit es nicht für den Schul-, Kindergarten- oder Sportbetrieb erforderlich ist, h) seine Notdurft zu verrichten.
(2) Die vorgenannten Regelungen des Absatzes 1 c) und d) gelten nicht für Personen und Fahrzeuge, die zur Unterhaltung oder Reparatur vor Ort eingesetzt werden. § 13 Brauchtumsfeuer (1) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche oder forstwirtschaftliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Sie dienen ausschließlich der Brauchtumspflege. Hierzu gehören insbesondere Osterfeuer. (2) Osterfeuer dürfen ausschließlich am Ostersonntag abgebrannt werden. (3) Brauchtumsfeuer sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag schriftlich bei der Stadt Bad Iburg, Ordnungsamt, Am Gografenhof 4, 49186 Bad Iburg anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Veranstalters sowie eines Ansprechpartners, 2. Name, Anschrift und Mobiltelefonnummer einer volljährigen während Veranstaltung ständig erreichbaren verantwortlichen Aufsichtsperson, 3. Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung unter Beifügung eines Lageplanes, 4. Art und Menge (ggf. Schätzung) des Brennmaterials, 5. getroffene Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn. (4) Beim Abbrennen einzuhalten:
eines
Brauchtumsfeuers
sind
folgende
Sicherheitsabstände
zu unbewohnten Gebäuden zu Wohngebäuden, anderen Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
50 m 50 m
zu Straßen, Eisenbahnstrecken und anderen Verkehrsflächen zu Energieversorgungsanlagen (u. a. Freileitungen)
25 m
öffentlichen
zu Kuranlagen, Zelt- und Campingplätzen sowie anderen Erholungseinrichtungen zu Wäldern, Hecken, Wallhecken, Heideflächen und Moorgebieten zu schützenswerten Bereichen und Einrichtungen, insbesondere Sanatorien/Kliniken, Seniorenheimen, Gebäuden mit Reetdächern oder Fachwerk, Kirchen oder Denkmälern
der
25 m 100 m 100 m 100 m
(5) Verboten sind Brauchtumsfeuer - in Schutzzonen, deren Schutzzweck damit nicht vereinbar ist (Wasserschutzgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Flächen besonders geschützter Biotope), - im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsteilen, - auf moorigem Untergrund. Darüber hinaus dürfen Brauchtumsfeuer bei starker Trockenheit, starkem Wind oder bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel) nicht abgebrannt werden. Starke Trockenheit liegt ab Waldbrandgefahrenstufe 4 vor (amtliche Informationen siehe unter http://www.dwd.de/waldbrand). Starker Wind liegt ab Windstärke 6 vor und verursacht eine deutliche Bewegung von armstarken Ästen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und auf die örtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abbrenntermins abzustellen. (6) Es dürfen nur Gartenabfälle, die durch Baum- oder Strauchschnitt angefallen sind, verbrannt werden.
Es ist verboten, behandeltes Holz, Sperr- oder Plastikmüll, Reifen und sonstige Abfälle zu verbrennen. (7) Das private Brauchtumsfeuer darf eine Größe von 10 cbm nicht überschreiten, damit das Feuer innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt sein kann. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar und wird als rechtswidrige Abfallentsorgung betrachtet. (8) Das Brennmaterial darf erst wenige Tage vor dem Abbrenntermin des Brauchtumsfeuers aufgeschichtet werden, um illegale Abfallablagerungen durch Dritte zu verhindern. Vor dem Entzünden der Feuerstelle ist das Brennmaterial umzuschichten, um sicherzustellen, dass sich darin keine Menschen oder Tiere befinden. (9) Brandbeschleuniger (z. B. Spiritus, Öl, Benzin) dürfen zum Anzünden sowie zur Unterhaltung des Feuers nicht verwendet werden. Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten. Rauchentwicklung und Funkenflug sind zu vermeiden. Es dürfen keine Personen, Gebäude oder der Straßenverkehr dadurch gefährdet werden. Zur Feuerbekämpfung sind stets ausreichende und geeignete Löschmittel (z. B. Feuerlöscher, Wasser, Sand) bereitzuhalten, sodass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. (10) Brauchtumsfeuer müssen dauerhaft von zwei Personen, davon eine volljährig, beaufsichtigt werden. Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut erloschen sein. Glutreste sind mit Sand/Erde zu bedecken. Bei öffentlichen Brauchtumsfeuern ist eine Brandwache zu stellen. (11) Den Anweisungen der Polizei, der Feuerwehr sowie der zuständigen Mitarbeiter der Stadt Bad Iburg ist unverzüglich Folge zu leisten. Rettungswege sind stets freizuhalten. § 14 Feuerwerk (1) Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) gelten die Regelungen des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Nachstehende, weitergehende Regelungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass Bad Iburg als staatlich anerkannter Kneipp-Kurort prädikatisiert ist. Dies begründet einen zusätzlichen Schutzanspruch von Anwohnern, Patienten und Touristen mit einem besonderem Ruhe- und Erholungsbedürfnis. Aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Prägung Bad Iburgs soll darüber hinaus auf die Tierhaltung Rücksicht genommen werden. (2) Auf dem Gebiet der Stadt Bad Iburg ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung (akustischen Effekten wie z. B. Knallen, Heulen, Pfeifen) verboten. Satz 1 gilt nicht am 31. Dezember und am 01. Januar. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 1 sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1. (3) Ausnahmen
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Verbot
des Absatzes 2
1. für öffentliche Veranstaltungen, wenn 2. ein öffentliches Interesse vorliegt.
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grundsätzlich
nur bewilligt
§ 15 Ausnahmen (1) Die Stadt Bad Iburg kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht etwaige nach anderen Bestimmungen erforderliche Erlaubnisse, Zustimmungen, Genehmigungen usw. von hierzu Berechtigten. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Absatz 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. die baulichen Anlagen nach § 3, 2. die Einrichtungen an Verkehrsflächen nach § 4, 3. das Reinigen und Reparieren von Fahrzeugen nach § 5, 4. die Werbung und Warenautomaten nach § 6, 5. die Hausnummern nach § 7, 6. das Fütterungsverbot nach § 8, 7. das Führen und Halten von Tieren nach § 9, 8. den Lärmschutz nach § 10, 9. die Eisflächen nach § 11, 10. die Benutzung öffentlicher Anlagen nach § 12, 11. die Brauchtumsfeuer nach § 13, 12. das Feuerwerk nach § 14, verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, kann nach § 59 Absatz 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt gemäß § 60 Satz 1 Nds. SOG am Tage nach ihrer Veröffentlichung im „Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück“ in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die a) Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bad Iburg vom 21.12.1995 und b) die Allgemeinverfügung über die Veranstaltung von Brauchtumsfeuern im Gebiet der Stadt Bad Iburg vom 12.02.2016 außer Kraft. (3) Diese Verordnung tritt gemäß § 61 Satz 2 Nds. SOG spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Verordnung ersetzt wird. Bad Iburg, den 17.03.2016
(Siegel)
Stadt Bad Iburg Die Bürgermeisterin Annette Niermann
Hinweise: Ursprungsverordnung Ratsbeschluss vom 17.03.2016 Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 6/2016 vom 31.03.2016 Inkrafttreten am 01.04.2016
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St ra
34
Anlage zu § 9 Abs. 4 Buchstabe d 56 ch a 2 36 4 der Verordnung über die Aufrechterhaltung 58 neBr 592 GGlala r ne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 2 70 1 64 1 im Gebiet der Stadt Bad Iburg vom 17.03.2016 7 2 Ba646chstr St ra ße
55 11
aße
2
1
Bereich Thieplatz Glane 7
63 5
55 8 6 4 36
38
2
ße
21
38 1
57 5
37 5
Bachstra ße
12 1
60
62 8
8.1. Beschluss der Bewertungsmatrix für das Konzessionierungsverfahren Strom
Beschlussvorlage Nr.: VA 292 / 2011-2016 Die Bürgermeisterin
Fachbereich
Bearbeiter/in: Frau Anne-Christin Zurlutter
Aktenzeichen 10 24 07; 81 13 00 - ZU
Datum 18.02.2016
Beratungsfolge
Status
Beratungszwecke
Datum
Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Stadtrat Verwaltungsausschuss Stadtrat
nichtöffentlich nichtöffentlich öffentlich nichtöffentlich öffentlich
Information Vorberatung Beschlussfassung Vorberatung Beschlussfassung
19.01.2016 02.02.2016 11.02.2016 08.03.2016 17.03.2016
TOP
4.1.
Beschluss der Bewertungsmatrix für das Konzessionierungsverfahren Strom Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die Bewertungsmatrix für das Konzessionierungsverfahren Strom 2016 in der vorliegenden Form.
Sachverhalt / Begründung: Mit Mitteilungsvorlage vom 19.01.2016 (VA 284/2011-2016) ist über den Zeitplan des Konzessionierungsverfahrens Strom informiert worden. Im Rahmen der Durchführung eines rechtssicheren Konzessionsvergabeverfahrens ist die Einhaltung bestimmter Verfahrensschritte unerlässlich. Verbindliche rechtliche Vorgaben für die Durchführung eines Konzessionierungsverfahrens sind dabei u.a. gem. § 1 und § 46 EnWG vorgegeben. Neben der Bildung eines Auswahlgremiums, über die Entsendung der Mitglieder des Auswahlgremiums hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 11.02.2016 unter TOP 7 (RAT 54 / 2011-2016) einen Beschluss gefasst, ist die Festlegung von diskriminierungsfreien Auswahlkriterien für das Auswahlverfahren erforderlich. Am 22.02.2016 werden die Mitglieder des Auswahlgremiums über die Festlegung dieser Auswahlkriterien beraten, und diese dem Verwaltungsausschuss in der Sitzung am 08.03.2016 zur Beratung und Entscheidung vorlegen.
Gremienzuständigkeit: Der Rat der Stadt Bad Iburg ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 13 NKomVG i.V.m. § 148 Abs. 2 NomVG für den Abschluss von Konzessionsverträgen, und somit aufgrund des Sachzusammenhangs auch für wesentliche Entscheidungen, wie die Festlegung der Auswahlkriterien, während des Konzessionsvergabeverfahrens zuständig.
Annette Niermann Die Bürgermeisterin
Frau Anne-Christin Zurlutter
Bewertungsmatrix für die Konzessionsvergabe für das Stromnetz Bad Iburg
Kriterium*
Unterkriterium
Unter-Unterkriterium
Gewichtung/ Höchstpunktzahl
Finanzausstattung 1,5/15 Sachausstattung 1,5/15 Personalausstattung 1,5/15 Erfahrung als Netzbetreiber 1,5/15
Versorgungssicherheit Zügige und wirksame Störungsbeseitigung
Störungsvermeidung
Störungshäufigkeit, Ausfallzeiten und -dauer
Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Schadensereignissen
5/50
5/50
5/50
Erläuterungen/Anmerkungen** (Das Vorliegen einer § 4-Genehmigung oder eines vergleichbaren Nachweises wird vorausgesetzt) Voraussetzung für den Erhalt der höchsten Punktzahl ist eine der Größe des Versorgungsgebietes und der Anzahl von Anschlüssen nach angemessene und vergleichsweise beste Finanzausstattung. Voraussetzung für den Erhalt der höchsten Punktzahl ist eine der Größe des Versorgungsgebietes und der Anzahl von Anschlüssen nach angemessene und vergleichsweise beste Sachausstattung. Voraussetzung für den Erhalt der höchsten Punktzahl ist eine der Größe des Versorgungsgebietes und der Anzahl von Anschlüssen nach angemessene und vergleichsweise beste Personalausstattung. Voraussetzung für den Erhalt der höchsten Punktzahl ist die bisherige Wahrnehmung von Netzbetreiberaufgaben über einen angemessenen und den vergleichsweise längsten Zeitraum in Netzen vergleichbarer Größenordnung. Voraussetzung für den Erhalt der höchsten Punktzahl ist die konkrete und belastbare Darlegung vergleichsweise zeitnähster und möglichst voll umfänglicher aber jedenfalls vergleichsweise bester Schadensbeseitigung/Instandsetzung bei Störungen. Basis zur Ermittlung der Punkteanzahl ist der durchschnittliche durch die BNetzA veröffentlichte SAIDI-Gesamtwert der letzten drei Jahre (2012 15,91, 2013 15,32, 2014 12,28 = 14,50 Durchschnitt). Der niedrigste SAIDI-Gesamtwert erhält die höchste Punktzahl. Bieter haben die Möglichkeit zur Rechtfertigung der Ausfallzeiten in Ausnahmesituationen (z. B. durch Störungen im vorgelagerten Netz). Der höchste Punktwert wird erreicht, wenn die angestrebten Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Schadensereignissen möglichst gut geeignet und vergleichsweise am besten sind, Schadensereignisse zu vermeiden oder zu minimieren.
Kriterium*
Versorgungssicherheit
Unterkriterium
Unter-Unterkriterium
Instandhaltungs- und Investitonsstrategie
Gewichtung/ Höchstpunktzahl
5/50
Zu erwartende NNE der Höhe und Struktur nach 14/140
Netzservice vor Ort
Störungsbeseitigungskonzept im Hinblick auf Erreichbarkeit u. Reaktionszeit bei Störungen
5/50
standortnahe Betreuung 5/50 Effiziente, preisgünstige, verbraucherfreundliche Versorgung
Servicekonzept für Netzkunden
Effiziente Ressourcennutzung Maßnahmen zur Minimierung der Verlustenergie Maßnahmen zur Förderung der Netzeffizienz Konzept und Monitoring zur Entwicklung des örtlichen Netzes zu einem "intelligenten Netz"
5/50
Erläuterungen/Anmerkungen** Der höchste Punktwert wird erreicht, wenn die Instandhaltungs- und Investitonsstrategie eine zuverlässige und nachhaltige, vergleichsweise höchste, Versorgungssicherheit ermöglicht. Es wird eine verlässliche Prognose der NNE für das Netzgebiet der Stadt erwartet, hierbei stellen bisherige NNE der Bieter ein wesentliches Indiz für deren Belastbarkeit dar. Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der hiernach die niedrigsten NNE aufweist. Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, dessen Störungsbeseitigungskonzept aus Kundensicht am ehesten und vergleichsweise am besten den Interessen der Netzkunden zu dienen vermag.
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, dessen Netzservicecenter für die örtlichen Kunden am besten erreichbar ist bzw. der eine zeitnah aufsuchende Vor-OrtBetreuung am besten gewährleistet. Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, dessen Servicekonzept in Hinsicht auf Art und Vielfalt möglicher Kommunikationswege und generellen Umgang mit den Netzkunden vor Ort den Interessen dieser am meisten entspricht.
3,5/35
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der (konzeptionell) eine technolgisch möglichst weitgehende und vergleichsweise höchste Minimierung der Verlustenergie darlegt und anstrebt.
3,5/35
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der (konzeptionell) möglichst weitgehende und vergleichsweise weitestgehende Maßnahmen zur Förderung der Netzeffizienz - vorzugsweise durch Einspeiseanlagen oder Anlagenregelung darlegt und anstrebt.
2,5/25
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der (konzeptionell) die Entwicklung eines intelligenten Netzes am besten darlegt und anstrebt.
Kriterium*
Unterkriterium Zeitnahe Einbindung von EEGAnlagen (vor allem Standardanlagen wie kleine Photovoltaikanlagen) und KWK-Anlagen Umweltverträglicher Netzbetrieb
Umweltverträg- Umweltverträgliche liche Versorgung Netzerrichtung
Informations- und Beratungsleistungen zur Entwicklung der lokalen oder regionalen umweltverträglichen Energieversorgung und deren Akzeptanzverstärkung
Laufzeit, bzw. Einräumung Sonderkündigungsrecht
Unter-Unterkriterium
Gewichtung/ Höchstpunktzahl
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der die zeitnaheste Einbindung von EEGAnlagen und KWK-Anlagen sicherstellen kann. 3/30
2/20
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der den umweltfreundlichsten Netzbetrieb (z. B. durch kurze Anfahrtswege oder einen CO2-armen Fuhrpark) darlegt und anstrebt.
2/20
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der die umweltfreundlichste Netzerrichtung (z. B. durch eine umweltfreundliche Trassenplanung, Einsatz umweltschonender Materialien, Entfernung stillgelegter Anlagen) darlegt und anstrebt.
3/30
2/20
Chance-of-Control-Klausel Gestaltung des Konzessionsvertrages
Den höchsten Punktwert kann der Bieter erzielen, der das geeignetste Konzept vorlegt und umzusetzen beabsichtigt, wie durch Informations- und Beratungsleistung (z. B. in Form aktiver Öffentlichkeitsarbeit) zu einer Entwicklung der lokalen oder regionalen umweltverträglichen Energieversorgung sowie deren Akzeptanzverstärkung (z.B. bei Netzausbaumaßnahmen für EEG-Anlagen) am besten beigetragen werden kann (jedoch nur im Rahmen von § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV).
höchstzulässige Konzessionsabgabe und maximaler Kommunalrabatt wird vorausgesetzt Die Stadt strebt generell eine Laufzeit von 20 Jahren an, jedoch hält sie einseitige für sie geltende Kündigungsrechte für erforderlich, z. B. nach 10 und 15 Jahren. Ein entsprechendes Angebot erhält die max. Punktzahl.
1/10
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der Sonderkündigungsrechte für die Stadt im Falle des Kontrollwechsels über das Versorgungsnetz oder dessen Eigentümer anbietet.
3/30
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der sich verpflichtet, das Stromnetz nach Beendigung des Vertrages zu einem möglichst günstigen vergleichsweise günstigsten Kaufpreis an die Stadt zu übertragen, wobei bei einer Übertragung zum Ertragswert eine Bepunktung von mind. 20 Punkten erfolgt.
1/10
Den höchsten Punktwert erzielt der Bieter, der die Auskunftsrechte mind. laut akt. Hinweispapier der Landeskartellbehörde Niedersachsen und ggf. späterer Anpassungen vertraglich zusichert.
Endschaftsregelungen
Auskunftsrechte bei Beendigung des Vertrages
Erläuterungen/Anmerkungen**
Kriterium*
Unterkriterium
Unter-Unterkriterium
Gewichtung/ Höchstpunktzahl
Entflechtungsregelungen 2/20 Folgekostenregelungen 6/60
Auskunftsverpflichtungen zum Netz und dessen Entwicklung während der Vertragslaufzeit
Gestaltung des Konzessionsvertrages Sonstige wesentliche Vertragsregelungen
Verpflichtung zur Gewährleistung der Oberflächenwiederherstellung
Den höchsten Punktwert erhält der Bieter, der der Stadt die vergleichsweise kostengünstigste Entflechtungsregelung anbietet, wobei eine möglichst weitgehende Kostentragung durch die Bieter angestrebt wird. Die höchste Punktzahl wird an den Bieter vergeben, der eine für die Stadt wirtschaftlich günstige und zivilrechtlich zulässige Folgekostenregelung mind. derart anbietet, dass Folgekosten zur Verlegung oder Sicherung von Leitungen und Versorgungsanlagen aufgrund von städtischen Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen vollständig durch den Bieter getragen werden. Den max. Punktwert erzielt der Bieter, der hier für die Stadt die jeweils optimalsten Regelungen anbietet.
1,5/15
Den max. Punktwert erzielt der Bieter, der hier für die Stadt die optimalsten Regelungen anbietet. 4/40
Haftungsregelungen 1/10 Pflicht zur Berichterstattung und Abstimmung mit der Stadt bei Baumaßnahmen
Erläuterungen/Anmerkungen**
Den max. Punktwert erzielt der Bieter, der hier für die Stadt die optimalsten Regelungen anbietet. Den max. Punktwert erzielt der Bieter, der hier für die Stadt die optimalsten Regelungen anbietet.
4/40
1000 *Generell sind nicht nur die Eigenschaften der Bieter selbst, sondern alle relevanten Konzernverbindungen und schuldrechtliche Abreden des Bewerbers die den Netzbetrieb betreffen (z. B. technischer Betriebsführer) berücksichtigungsfähig. **Sofern ein Angebot im Rahmen vergleichender Betrachtung innerhalb eines Unter- oder Unter-Unterkriterium Defizite aufweist, da es sich als bespielsweise weniger konkret, lückenhaft, qualitativ minderwertiger, weniger praktikabel oder ähnliches darstellt, werden (soweit der Punktewert nicht objektiv messbar ist oder rechnerisch bestimmt werden kann) angemessene und verhältnismäßige Punktabzüge innerhalb des der Stadt bei ihrer Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungsspielraums vorgenommen.
8.2. Interimsvereinbarung mit dem Altkonzessionär RWE
Beschlussvorlage Nr.: VA 293 / 2011-2016 Die Bürgermeisterin
Fachbereich
Bearbeiter/in: Frau Anne-Christin Zurlutter
Aktenzeichen 81 13 00; 10 24 07 - ZU
Datum 19.02.2016
Beratungsfolge
Status
Beratungszwecke
Datum
TOP
Verwaltungsausschuss Stadtrat
nichtöffentlich öffentlich
Vorberatung Beschlussfassung
08.03.2016 17.03.2016
4.2. 8.2.
Interimsvereinbarung mit dem Altkonzessionär RWE Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, die Verwaltung mit dem Abschluss der Interimsvereinbarung mit dem AltKonzessionär RWE Deutschland AG zu beauftragen.
Sachverhalt / Begründung: Der Konzessionsvertrag Strom mit der RWE Deutschland AG endete zum 31.12.2015. Die Stadt Bad Iburg befindet sich gegenwärtig in der Durchführung des Konzessionierungsverfahrens für die Neuvergabe der Stromkonzession. Ziel ist es, dass Konzessionierungsverfahren bis zum 31.12.2016 abzuschließen. Diese Zielsetzung beruht auf der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 4 EnWG. Gemäß 48 Abs. 4 EnWG besteht die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird. Sollte es aufgrund derzeitig unvorhersehbarer Umstände nicht gelingen, das Konzessionsvergabeverfahren bis zum 31.12.2016 abzuschließen, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine vertragliche Regelung mit dem Altkonzessionär auch für die Zeit nach dem 31.12.2016 zu treffen. Auf dieser Grundlage ist der vorliegende Vertragsentwurf zwischen den Parteien verhandelt worden. Gremienzuständigkeit: Der Rat der Stadt Bad Iburg ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 13 NKomVG i.V.m. § 148 Abs. 2 NKomVG für den Abschluss von Konzessionsverträgen, und somit aufgrund des Sachzusammenhangs auch für Interimsvereinbarungen mit dem Alt-Konzessionär während eines laufenden Konzessionsvergabeverfahrens zuständig.
Annette Niermann Die Bürgermeisterin
Frau Anne-Christin Zurlutter
9. Abschluss eines Gestattungsvertrages für den Bau und Betrieb einer Nahwärmeleitung
Beschlussvorlage Nr.: RAT 57 / 2011-2016 Die Bürgermeisterin
Fachbereich Planen und Bauen
Bearbeiter/in: Reinhard Fühner
Aktenzeichen 10 24 07; 66 16 70/05 rf
Datum 22.03.2016
Beratungsfolge
Status
Beratungszwecke
Datum
TOP
Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Stadtrat
nichtöffentlich nichtöffentlich nichtöffentlich
Information Vorberatung Beschlussfassung
16.07.2015 19.04.2016 21.04.2016
12.3. 4.2.
Abschluss eines Gestattungsvertrages für den Bau und Betrieb einer Nahwärmeleitung Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt den Gestattungsvertrag in der vorliegenden Form. Sachverhalt / Begründung: Auf die Beratungen in Sitzung des Verwaltungsausschusses am 16.07.2015, TOP 9.7. wird hingewiesen. Die ENERGOS Energiewirtschaft Landkreis Osnabrück GmbH beabsichtigt, künftig verschiedene öffentliche und private Gebäude mit Wärme zu versorgen, die sie über die im Ortsteil Glane gelegene Biogasanlage bezieht. Diese soll beim Übergabepunkt an der Biogasanlage beginnen und von dort entlang verschiedener Gemeindestraßen und auf privaten Grundstücken zu den jeweiligen Wärmenutzern verlegt werden. Öffentliche Verkehrsflächen und Grundstücke der Stadt müssen dafür in Anspruch genommen werden. Hierfür muss ein Gestattungsvertrag über die Verlegung und den Betrieb von Wärmeleitungen zwischen der Stadt Bad Iburg und der ENERGOS abgeschlossen werden. Der Inhalt des Vertrages ist durch die Stadtverwaltung mit der ENERGOS abgestimmt und durch die Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei BBT aus Hannover geprüft worden. Der voraussichtliche Verlauf der geplanten Wärmeleitung ist aus dem beiliegenden Plan ersichtlich. Die ENERGOS Energiewirtschaft Landkreis Osnabrück GmbH möchte nach Unterschrift des Vertrages voraussichtlich bereits im Mai 2016 mit Baumaßnahmen beginnen. Zu der Vorlage liegt ein Antrag zur Sache des Ratsherren Döpker vor, der als Anlage zur Verfügung gestellt wird. Zu dem Antrag ist aus Sicht der Verwaltung der Hinweis zu geben, dass es überwiegend um Fragen geht, die der Risikosphäre des Investors zuzuordnen sind. Der Investor wird die eingeforderten Überlegungen im Vorfeld seiner Entscheidung angestellt haben, um für sich die Frage zu klären, ob die Investition getätigt werden soll. Solche Fragestellungen ergeben sich für die Entscheidung, ob es gestattet sein soll die Wärmeleitung über städtische Grundstücke zu verlegen nicht, da keinerlei Zuschüsse durch die Stadt Bad Iburg gezahlt werden. Zuständiges Gremium: Gemäß § 58 1 Nr. 14 NKomVG ist der Rat zuständig, weil im Rahmen des Gestattungsvertrages Grundstücke der Stadt Bad Iburg belastet werden (Verfügung über Gemeindevermögen).
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Es sind Einnahmen laut Vertrag zu erzielen. Anlagen zu der Vorlage: 1. Entwurf des Gesattungsvertrages 2. Antrag des Ratsherren Döpker zu der Vorlage
Annette Niermann Die Bürgermeisterin
Reinhard Fühner Planen und Bauen
Gestattungsvertrag über die Verlegung und den Betrieb von Nahwärmeleitungen
Zwischen der Stadt Bad Iburg, Am Gografenhof 4, 49186 Bad Iburg vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Niermann – nachfolgend „Stadt“ genannt und der ENERGOS Energiewirtschaft Landkreis Osnabrück GmbH
Niedersachsenstr. 19, 49124 Georgsmarienhütte vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Niehaves – nachfolgend „Nutzungsberechtigter“ genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel Die ENERGOS Energiewirtschaft Landkreis Osnabrück GmbH prüft die Errichtung einer Nahwärmeversorgung für verschiede öffentliche und private Gebäude in Bad Iburg durch die bestehende Biogasanlage im Ortsteil Glane. Im Zuge dieser Maßnahme sind durch mehrere gewidmete gemeindliche Verkehrsflächen und andere sich im Eigentum der Stadt befindliche Flächen Leitungen zum Transport der Wärme (Wärmeleitungen) zu verlegen. Die Nutzung dieser Grundstücke wird in diesem Vertrag geregelt. Langfristig kann das Wärmenetz erweitert werden und weitere private, gewerbliche sowie öffentliche Gebäude könnten angeschlossen werden.
Seite 1 von 11
§ 1 Benutzungsrecht 1. Die Stadt gestattet dem Nutzungsberechtigten die Verlegung und den Betrieb einschließlich der Instandhaltung a) von Wärmeleitungen, b) von Leerrohren und / oder zugeordneten Steuer- und Überwachungskabel für den Betrieb der Wärmeleitung in den nachfolgenden Wegebereichen und Flächen der Stadt zum Transport und der Verwertung der Wärme bei dem Abnehmer (Leitungsrecht). Die unter a und b genannten Leitungen bilden zusammen die Leitungstrasse. Die Verlegung von sonstigen Strom- und Datenleitungen wird nicht gestattet. Dem Vertrag liegen als Anlage 1 Lageplan sowie als Anlage 2 ein Grundstücks- und Wegeverzeichnis bei; hieraus ergeben sich die Grundstücke und Wege, auf denen der Nutzungsberechtigte Leitungen verlegen wird und für die der Nutzungsberechtigte damit das Leitungsrecht erhält. 2. Die verlegten Leitungen bleiben Eigentum des Nutzungsberechtigten. § 2 Sonstige Flächen Die Verlegung bzw. Unterpressung von Leitungen in Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Hierüber ist mit dem zuständigen Straßenbaulastträger ein eigener Vertrag abzuschließen. Ebenfalls kein Bestandteil dieses Vertrages ist die Verlegung von Leitungen auf sonstigen privaten Grundstücken. § 3 Dauer des Benutzungsrechts 1. Die Rechte und Pflichten dieses Vertrages beginnen mit Datum der letzten Unterzeichnung. 2. Die Laufzeit des Vertrages beträgt, vom Zeitpunkt der mängelfreien Abnahme der durch die Verlegung der Leitungen der in Anspruch genommenen städtischen Flächen und der offiziellen Inbetriebnahme der Wärmeleitung an gerechnet, 20Jahre. Die Abnahme erfolgt durch den Betreiber, eines von ihm beauftragten Unternehmen und der Stadt. Der Vertrag verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Stadt den Zeitpunkt der Inbetriebnahme seiner Leitungen schriftlich mitzuteilen. §4 Pflichten des Nutzungsberechtigten, Technische Vorgaben für die Bauausführung 1. Ist für die Verlegung der Wärmeleitungen eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergleichen bzw. eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so holt der Nutzungsberechtigte diese ein. Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich der Nutzungsberechtigte bei den örtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen, ob im Bereich der geplanten Leitungstrasse bereits Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen oder dergleichen verlegt sind. 2. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Nutzungsberechtigte die Stadt rechtzeitig, d.h. spätestens 3 Wochen zuvor schriftlich zu benachrichtigen und deren Zustimmung einzuholen; Dem Antrag auf Zustimmung sind ausreichende Planunterlagen sowie BaubeschreiSeite 2 von 11
bungen und sonstige notwendige Unterlagen beizufügen, aus denen sich eindeutig erkennen lässt:
der Umfang der Nutzung von Grundeigentum der Stadt, die Leitungsführung in Lage und Höhe mit Angaben über die Dimensionierung, die Baugestaltung die Kreuzungen mit Fremdleitungen.
3. Ebenso hat der Nutzungsberechtigte sonstige Fremdleitungsbetreiber bzw. Ver- und Entsorgungsunternehmen rechtzeitig, d.h. spätestens 3 Wochen zuvor schriftlich zu benachrichtigen und deren Zustimmung einzuholen, wenn deren Leitungen im Bereich der Baustelle liegen. Das gleiche gilt für das Bauende. 4. Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, die Wärmeleitungen nach den Regeln der Technik zu installieren und zu betreiben. Die Leitungen werden entsprechend dem angefügten Lageplan verlegt. Die Verlegung wird im Auftrag und auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchgeführt. Dieser verpflichtet sich, eine anerkannte Fachfirma mit den Arbeiten zu beauftragen. Bei der Leitungsverlegung sind die technischen Regeln der DVGW zu beachten. Die Einhaltung des Regelwerkes gilt auch für die Durchführung und Unterhaltung, soweit dieses für Wärmeleitungen zutreffend ist. Es sind ausreichende Schutzabstände zu den vorhandenen Ver- und Entsorgungsunternehmen einzuhalten. Die Leitungen sind so zu kennzeichnen, dass eine Verwechselung mit den Leitungen anderer Ver- und Entsorgungsunternehmen ausgeschlossen ist. Der Nutzungsberechtigte stellt sicher, dass die Funktionalität von Wegen oder Flächen durch die Verlegung nicht beeinträchtigt wird. Die Leitungen sollen bei Straßen- u. Wegeflächen möglichst im unbefestigten Seitenraum verlegt werden. 5.
Vor Beginn und nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine gemeinsame Besichtigung der beanspruchten Flächen durchzuführen und deren Zustand und Wiederherstellung durch den Nutzungsberechtigten zu protokollieren und von der Stadt gegenzuzeichnen (Straßen- und Grundstückszustandsbericht). Die Übergabe-/Abnahmetermine sind 14 Tage im Voraus schriftlich zu vereinbaren. Festgestellte Mängel sind vom Nutzungsberechtigten unverzüglich auf dessen Kosten nachzubessern (Wiederherstellung in den alten Zustand). Die Dauer der Gewährleistung, für die der Nutzungsberechtigte gegenüber der Stadt haftet, beträgt 4 Jahre gem. VOB. Die Frist beginnt mit der Übernahme der mängelfrei wiederhergestellten Wege- bzw. Wegeseitenraumflächen. Gewährleistungsansprüche gegenüber beauftragten Unternehmen im Zusammenhang mit der hier aufgeführten Wiederherstellung sind auf Verlangen der Stadt an die Stadt abzutreten.
6.
Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt werden. Der Nutzungsberechtigte trifft alle zum Schutz der Straße, des Straßenverkehrs und der privaten Flächen erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere zur Absicherung der Baustelle. Anweisungen der Stadt sind im Einzelfall zu berücksichtigen. Die berechtigten Interessen der Anlieger werden angemessen berücksichtigt, insbesondere werden die Anlieger vor Baubeginn informiert. Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt werden. Für Baustellen hat der Nutzungsberechtigte die Verkehrssicherungspflicht.
7. Durch Tiefbaumaßnahmen beschädigte Ver- und Entsorgungsanlagen lässt der Nutzungsberechtigte in Abstimmung mit dem betroffenen Fremdleitungsbetreiber bzw. Verund Entsorgungsunternehmen durch eine hierfür qualifizierte Fachfirma auf seine Kosten voll funktionstüchtig wiederherstellen. Anforderungen des betroffenen FremdleiSeite 3 von 11
tungsbetreiber bzw. Ver- und Entsorgungsunternehmen sind zwingend zu beachten. Gewährleistungsansprüche, die sich aus den Tiefbaumaßnahmen ergeben, sind an den betroffenen Fremdleitungsbetreiber bzw. Ver- und Entsorgungsunternehmen auf Verlangen abzutreten. 8. Bei der Verlegung der Leitungen hat der Nutzungsberechtigte darauf zu achten, dass keine Beseitigung oder Beschädigung von erhaltungswürdigen Baum- und Gehölzbestandes eintritt. Der erhaltungswürdige Baum- und Gehölzbestand wird gemeinsam mit der Stadt bei der Trassenbegehung festgelegt und protokolliert. Hierzu hat der Nutzungsberechtigte die vorhandenen Bäume in der Trasse im Kronenbereich zu untertunneln, sofern erforderlich. Sollte eine Beseitigung oder Beschädigung von Bäumen bei der Leitungsverlegung unvermeidbar sein, so hat der Nutzungsberechtigte entsprechende Ersatzmaßnahmen nach Abstimmung mit der Stadt bereits vor der Verlegung der Leitungen vorzunehmen. Die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) ist einzuhalten. 9.
Der Nutzungsberechtigte setzt den beanspruchten Verkehrsweg nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich durch eine zugelassene Fachfirma wieder instand und teilt der Stadt die Fertigstellung mit.
10. Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, anfallenden Mutterboden gesondert zu lagern, die Leitungsgräben bzw. die Hohlräume ordnungsgemäß zu verfüllen und die Wegeoberfläche ordnungsgemäß wieder herzustellen. 11. Die Regelungen der vorstehenden Nummern gelten sinngemäß auch für in Anspruch zu nehmende städtische Grundstücke, die keine Verkehrsflächen sind. § 5 Rechte und Pflichten der Stadt 1. Sollte ein Grundstück dieses Vertrages an Dritte verpachtet oder sonst wie zur Nutzung überlassen sein, so verpflichtet sich die Stadt, die Zustimmung des Pächters oder Dritten zu den Rechten des Nutzungsberechtigten einzuholen. 2. Für die in Anlage 2 genannten Flurstücke wird im jeweiligen Grundbuch das Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit eingetragen. 3. Auf Anforderung der Genehmigungsbehörde hat die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Baulasten in das Baulastenverzeichnis eintragen zu lassen. 4. Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit sowie der Stadt dadurch entstehende Verwaltungskosten, ferner die Kosten der katastermäßigen Aussonderung der belasteten Teilfläche des gemeindlichen Flurstückes trägt der Nutzungsberechtigte. 5. Der Nutzungsberechtigte übernimmt evtl. entstehende Kosten auch für die Löschung von Dienstbarkeiten und Baulasten. § 6 Kosten, Sonstige Verpflichtungen des Nutzungsberechtigten Der Nutzungsberechtigte hat die Aufwendungen und Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Ausübung, Änderung und/oder Beendigung der Benutzung verursacht werden. Dazu gehören insbesondere auch a) die Kosten der gleichwertigen Wiederherstellung und Änderungen der privaten Flächen und öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie derjenigen Nachbesserungen, die innerhalb der in § 4 aufgeführten Frist(en) entstehen, Seite 4 von 11
b) c) d) e) f)
g)
die Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs während der Bauarbeiten, die Aufwendungen zum Schutz der Verkehrsflächen und des Verkehrs sowie des Baumbestandes, die Kosten der Sicherung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen, die Kosten der Änderungen von Betriebseinrichtungen der Straßenbauverwaltungen, die Kosten für die Entfernung und die ordnungsgemäße Entsorgung der Wärmeleitungen sofern dies technisch erforderlich ist nach Beendigung der Versorgung und Stilllegung der Wärmeleitung, die Verwaltungskosten,
soweit diese Kosten und Aufwendungen durch die Herstellung der Wärmeleitungen verursacht sind. § 7 Dokumentation , Lage- und Bestandspläne 1. Die Leitung ist in digitaler Form nach Vorgabe der Stadt einzumessen. Der Nutzungsberechtigte übergibt der Stadt spätestens 6 Monate nach Beendigung der Arbeiten und Inbetriebnahme der Wärmeleitungen eine Planwerkdokumentation; genaue und vollständige Lagepläne der im öffentlichen Verkehrsraum bzw. auf anderen gemeindlichen Grundstücken befindlichen Leitungen (Bestandspläne M: 1:500), sowohl in Papierform in dreifacher Ausfertigung als auch digital (Format shape, dxf oder dwg). Die digitalen Daten müssen georeferenziert und an die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) der Stadt angepasst sein. In diesen Unterlagen sind vollständige Angaben zum Verlauf der Leitungen und dessen Sicherungs- und Betriebseinrichtungen der Lage und Höhe nach einzutragen und durch auf Bauwerke oder Festpunkte bezogene eingeschriebene Maße zu ergänzen. 2. Je eine Ausfertigung der in Absatz 1 beschriebenen Unterlagen wird zu den beiden Vertragsausfertigungen genommen und bildet einen Bestandteil des Vertrages. 3. Für die Änderung der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. §8 Vorgaben für die Unterhaltung der Wärmeleitungen Zustimmung der Stadt zu den Unterhaltungsarbeiten 1. Jeder Vertragspartner unterhält seine Verkehrs-, Grünflächen und ggfs. anderen Flächen/Grundstücke bzw. seine Wärmeleitung in ordnungsgemäßem Zustand und trägt jeweils die Kosten der Unterhaltung. Insbesondere übernimmt die Stadt keine Verantwortung dafür, dass die Wärmeleitung nicht durch Wurzelwerk u.a. angegriffen wird. 2. Der Nutzungsberechtigte unterhält seine Wärmeleitung in ordnungsgemäßem Zustand und duldet die Einwirkungen, die sich bei Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast und aus dem Straßenverkehr bzw. bei anderen gemeindlichen Grundstücken aus deren Zweckbestimmung (z.B. Sportanlage, Parkanlage usw.) ergeben, und nimmt etwa hieraus entstehende Nachteile entschädigungslos hin. Ansprüche des Nutzungsberechtigten gegen Dritte bleiben unberührt. 3. Die Wärmeleitung wird von dem Nutzungsberechtigten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den technischen Regeln des Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) errichtet, instandgehalten, betrieben und überwacht. Dies beinhaltet insbesondere die Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes sowie eine GISBeauskunftung.
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4. Im Schadensfall ist sicher zu stellen, dass der Nutzungsberechtigte durch eine entsprechende Fachfirma jederzeit für eine umgehende Beseitigung sorgt. 5. Der Nutzungsberechtigte holt vor jeder Änderung der Wärmeleitung oder vor Unterhaltungsmaßnahmen an der Wärmeleitung die Zustimmung der Stadt ein, wenn die Änderungen oder die Unterhaltungsmaßnahmen sich auf die Straße oder den Gemeingebrauch bzw. die uneingeschränkte Nutzung eines Grundstücks auswirken können. §§ 4 bis 7 gelten sinngemäß. Bei Instandhaltungsarbeiten und Umbauarbeiten von geringer Bedeutung ist bedarf es jedoch keiner Planvorlage. Die Stadt stimmt zu, a) wenn und soweit die Sicherheit des Verkehrs und die Leichtigkeit des Verkehrs nur kurzfristig und geringfügig beeinträchtigt werden und straßenbauliche oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen; § 4 gilt sinngemäß. b) wenn die uneingeschränkte Nutzung eines nicht als Verkehrsfläche genutzten gemeindlichen Grundstücks nur kurzfristig und geringfügig beeinträchtigt wird und andere Belange nicht entgegenstehen. 6. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es bei Gefahr im Verzug keiner vorherigen Zustimmung, jedoch ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu unterrichten. 7. Er ersetzt der Stadt nachgewiesene Mehraufwendungen und Schäden, die bei Unterhaltungsarbeiten an der Leitung bzw. bei der Mitbenutzung der Wegefläche während des Nutzungszeitraumes entstehen.
§ 9 Folgepflichten und Folgekosten Beabsichtigt die Stadt die Nutzung im betroffenen Gebiet zu ändern, teilt sie diese dem Nutzungsberechtigten schriftlich mit. Der Nutzungsberechtigte hat die ggf. erforderlich werdenden Änderungen oder Sicherungen der Wärmeleitung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Bauarbeiten nicht behindert werden (Folgepflicht). Die Kosten für die Änderungs- und Sicherungsmaßnahmen trägt der Nutzungsberechtigte.
Auf Verlangen der Stadt ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, den Betrieb der Wärmeleitung vorübergehend zu unterbrechen, wenn dies wegen Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum oder sonst im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Gemeinde verpflichtet sich, die Unterbrechung so kurz wie möglich zu halten. Für eventuell daraus entstehende Kosten des Nutzungsberechtigten haftet die Stadt nicht. § 10 Haftung 1. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die nachweislich der Stadt oder Dritten im Zusammenhang mit dem Bau, Änderung, mit dem Betrieb und Unterhaltung der Wärmeleitung entstehen. Auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB wird sich der Nutzungsberechtigte nicht berufen. 2. Bei Ernteschäden ist, falls erforderlich, ein unabhängiger Schätzer zu benennen. 3. Der Nutzungsberechtigte wird eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb der Wärmeleitung in Höhe von mindestens 1.000.000 € abschließen und der Stadt nachweisen.
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4. Der Nutzungsberechtigte stellt die Stadt und ihre Bediensteten von allen Ansprüchen Dritter frei, die infolge Verlegung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb, Bestand oder Beseitigung der Wärmeleitung gegen die Stadt oder ihre Bediensteten geltend gemacht werden. Die Stadt darf solche Ansprüche nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten anerkennen oder sich vergleichen. Lehnt der Nutzungsberechtigte die Zustimmung ab, so hat die Stadt bei einem etwaigen Rechtsstreit die Prozessführung mit dem Nutzungsberechtigten abzustimmen und alles Vernünftige zu unternehmen, um Schadensersatzansprüche abzuwenden. Der Nutzungsberechtigte trägt in diesem Falle alle der Stadt durch den Rechtsstreit entstehenden Kosten. 5. Für Beschädigungen der Leitungsanlagen durch Dritte, z. B. Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte bzw. Betreiber anderer Leitungsanlagen, kommt die Stadt nicht auf, es sei denn, dass sie von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 6. Die Haftung der Stadt und ihrer Bediensteten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 7. Im Falle der Kündigung des Vertrages oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße besteht kein Anspruch des Nutzungsberechtigten auf Entschädigung gegenüber der Stadt. § 11 Kündigung, Rückbau 1. Die Stadt kann diesen Vertrag erstmals zum Ablauf von 20 Jahren kündigen, um ihn an geänderte Verhältnisse anzupassen. 2. Der Nutzungsberechtigte kann den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. In diesem Fall ist der Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Stadt verpflichtet, die Wärmeleitung in einer von der Stadt gesetzten Frist auf seine Kosten zurückzubauen und den ordnungsgemäßen Zustand der beanspruchten Flächen wiederherzustellen. 3. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Nutzungsberechtigte darf insbesondere dann kündigen, wenn aufgrund von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Vorgaben oder Gesetzesänderungen das Vorhaben (Nahwärmenetz) nachhaltig unwirtschaftlich ist oder wird, oder der Betrieb dauerhaft eingestellt werden muss und der Nutzungsberechtigte den Grund hierfür nicht zu vertreten hat. Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag jederzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl geboten ist und/oder der Nutzungsberechtigte einer Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachkommt. Im Übrigen kann, wenn sich eine der Vertragsparteien grob vertragswidrig verhält, die andere Partei den Vertrag nach Fristsetzung kündigen. 4. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 5. Innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages durch Zeitablauf, Kündigung oder rechtskräftiger Feststellung der Beendigung dieses Vertrages Seite 7 von 11
aus vom Nutzungsberechtigten zu vertretenden Gründen hat der Nutzungsberechtigte bzw. Rechtsnachfolger die durch diesen Vertrag geregelte Wärmeleitung auf Verlangen der Stadt in Teilabschnitten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der Grundstücke auf seine Kosten wiederherzustellen, sofern dieses für die Stadt aus technischen/ baulichen Gründen erforderlich ist. Die in § 4 genannten Verpflichtungen des Nutzungsberechtigten gelten sinngemäß auch für die Beseitigung der Leitungen. 6. Ist die Wiederherstellung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, so ist der Minderwert zu ersetzen. § 12 Ersatzvornahme Kommt der Nutzungsberechtigte einer Verpflichtung, die sich aus diesem Vertrage ergibt, trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die Stadt kündigt dem Nutzungsberechtigten die beabsichtigten Maßnahmen an. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können Aufforderung, Fristsetzung und Ankündigung unterbleiben. In diesen Fällen setzt die Stadt den Nutzungsberechtigten von der Maßnahme unverzüglich in Kenntnis. § 13 Nutzungsentgelt 1. Als Gegenleistung für das von der Stadt dem Nutzungsberechtigten eingeräumte Nutzungsrecht zahlt der Nutzungsberechtigte ein Sondernutzungsentgelt nach Maßgabe des § 23 NStrG (Niedersächsischen Straßengesetz). Für die erstmalige Einräumung des Nutzungsrechts wird eine einmalige Nutzungsentschädigung in Höhe von 3,00 € pro auf dem Grundbesitz der Stadt verlegten laufenden Meter Leitungstrasse gem. § 1 Abs. 1 vereinbart. Für nicht öffentliche Gebäude (Tarifkunde), die an die Nahwärmeversorgung und Leitungstrassen des Nutzungsberechtigten gem. § 1 dieses Vertrages angeschlossen sind, zahlt der Nutzungsberechtigte eine jährliche Vergütung je kWh verkaufter Wärmemenge. Die Höhe richtet sich nach den Höchstwerten der Tarifart für Tarifkunden gem. § 2 Abs. Nr. 2 Buchst. b) der jeweils geltenden Konzessionsabgabenverordnung (KAV) je kWh Gas und beträgt zurzeit 0,0022 € je kWh. Die Kosten der Messung und Abrechnung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung zur Zahlung der Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt) gilt nur, solange das Wegenutzungsentgelt von übrigen Energieversorgern im Stadtgebiet ebenso erhoben wird. 2. Das einmalige Nutzungsentgelt ist vor Beginn der Bauarbeiten an die Stadt zu zahlen. Zum Ende des zweiten Quartals des Folgejahres wird die Vergütung für die nicht öffentlich angeschlossenen Gebäude des vergangenen Anrechnungsjahres fällig und endgültig abgerechnet. Ein Nachweis über die verkaufte Wärmemenge an die Tarifkunden wird jährlich in Form einer Jahresendabrechnung der Stadt vorgelegt. Die Stadt kann verlangen, dass für das laufende Abrechnungsjahr quartalsweise eine Abschlagszahlung von dem Nutzungsberechtigten geleistet wird.
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§ 14 Rechtsnachfolge 1. Die dem Nutzungsberechtigten aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten dürfen ohne Zustimmung der Stadt nicht auf Dritte übertragen werden. Die Stadt kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern, insbesondere wenn der Dritte unzuverlässig und/ oder nicht hinreichend solvent ist und/oder nicht über die notwendige wirtschaftliche, technische und fachliche Leistungsfähigkeit verfügt. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Zustimmung der Stadt schriftlich zu beantragen. Er hat auf Verlangen der Stadt die wirtschaftliche, technische und fachliche Leistungsfähigkeit durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 2. Der Nutzungsberechtigte ersetzt der Stadt alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung des Rechts auf Nutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden. 3. Für den Fall, dass die Stadt ein in Anlage 2 genanntes Grundstück oder einen Teil eines solchen Grundstücks veräußert, hat sie dafür einzustehen und zu sorgen, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages hinsichtlich der Leitungsrechte eintritt. § 15 Eintrittsrecht der Bank Bei Verzug des Nutzungsberechtigten mit dem Kapitaldienst ist die finanzierende Bank – hier ____________________________, nachstehend Bank genannt, - berechtigt, in die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Grundstückspachtvertrag zwischen der Stadt und des Nutzungsberechtigten als neue Vertragspartei einzutreten. Mit dem Eintritt der Bank scheidet der (bisherige) Nutzungsberechtigte mit den ihm übertragenen Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag als Vertragspartei aus. Die Bank wird dem Nutzungsberechtigten die Ausübung ihres Eintrittsrechts zuvor unter Nennung des Betrages, mit dem sich der Nutzungsberechtigte in Verzug befindet, unter Fristsetzung von mindestens einem Monat androhen. Mit dem Eintritt der Bank gehen sämtliche übertragenen Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Vertrag auf die Bank über. Die Bank ist berechtigt, die aus dem Eintrittsrecht übertragenen Rechte aus diesem Vertrag einem Dritten zur Ausübung zu überlassen. Die Bank ist verpflichtet, die Zustimmung der Stadt schriftlich zu beantragen. Sie hat auf Verlangen der Stadt die wirtschaftliche, technische und fachliche Leistungsfähigkeit des Dritten durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Nach Abschluss dieses Vertrages vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen, um der Bank gegenüber Wirksamkeit zu erlangen, der schriftlichen Zustimmung der Bank. Soweit der Nutzungsberechtigte oder die Stadt bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes beabsichtigen, das Vertragsverhältnis zu kündigen, werden sie dies der Bank zuvor schriftlich anzeigen. Die Kündigung wird erst wirksam nach Ablauf von vier Wochen seit Zugang der Anzeige bei der Bank und Nutzungsberechtigten. Etwaige darüber hinausgehende vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Im Falle einer Kündigung durch die Stadt ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder etwaige Kündigungsgründe der Stadt auszuräumen oder ihr Eintrittsrecht unabhängig von den vorstehend genannten Voraussetzungen auszuüben.
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§ 16 Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Osnabrück vereinbart. § 17 Anpassung des Vertrages 1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, sollten einzelne Vertragsbestimmungen undurchführbar sein oder werden oder sollten sich in dem Vertrag Lücken ergeben, berührt diese nicht die Gültigkeit der sonstigen Vertragsbestimmungen. Die Vertragspartner haben sich vielmehr so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles zu tun, was erforderlich ist, damit die Teilnichtigkeit unverzüglich behoben wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen Vertragsteile eine Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. 2. Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen. § 18 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der vereinbarten Lage und den vereinbarten Abmessungen der Wärmeleitung, für Vereinbarungen über die Einbeziehung später hinzukommender Wärmeleitungen des Nutzungsberechtigten sowie bei Beseitigung oder Stilllegung von Wärmeleitungen. Die Schriftform ist nur schriftlich abdingbar. 2. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt der Nutzungsberechtigte. 3. Der Vertrag gilt auch für Rechtsnachfolger. 4. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieses Vertrages.
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Bad Iburg, …………….. .2016
Georgsmarienhütte, …………… 2016
Stadt Bad Iburg Die Bürgermeisterin
Nutzungsberechtigter ENERGOS Energiewirtschaft Landkreis Osnabrück GmbH Christian Niehaves
gez...................................................
gez......................................................
Anlage 1: Lageplan Anlage 2: Grundstücks- und Wegeverzeichnis
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4
3
G lan e Vis be c k
G lan e Vis be c k
G lan e Vis be c k
5
5
16
16
12 / 2
62 / 10
87 / 9
20
19
S tad t B ad Ib urg
S tad t B ad Ib urg
S tad t B ad Ib urg
S tad t B ad Ib urg
S tad t B ad Ib urg
N am e S tad t B ad Ib urg
35
2
22
7
6
6
m 39
Länge
11
G lan e Vis be c k
5
41 1 / 3
S tad t B ad Ib urg
1 29
E ig e n tü m e r
12
G lan e Vis be c k
4
40 5 / 1
S tad t B ad Ib urg
F lu r s tü ck
14
Ib urg
4
3 97
F lu r
18
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4
3 84
G e m a r ku n g
Ü b e r s ic h t d e r G r u n d d ie n s tb ar k e ite n
N r.
19
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S tad t B ad Ib urg S tad t B ad Ib urg
20
3 78 2 / 18
Ib urg O s tenfeld e
4 3
21 22
3
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S tad t B ad Ib urg
Ib urg
1 /1
3
23
4
97
Ib urg
K los terkam m e r H an no ver
24
Bauvorhaben
E rbb au rec ht S tad t B ad Ib urg
Auftraggeber
Nahwärmeversorgung GBI
Projekt:
Zeichnung:
Gewerk:
Sitz: Raiffeisenstraße 26 - 26122 Oldenburg Niederlassung: Arkadenstr. 5 - 49186 Bad Iburg Telefon 05403 72 43 970 - Fax 05403 72 43 989
1:2000
Maßstab:
geändert von
[email protected] - www.ineg-energie.de
geändert am
Tief- und Rohrleitungsbau Entwurfsplanung
mit den öffentlichen Bereichen
Darstellung der planten Trasse
Anlage 1 zum Gestattungsvertrag
Bad Iburg, Nahwärmeversorgung GBI
16-0016
Bad Iburg, Glane
ENERGOS Energiewirtschaft LK OS GmbH
Niedersachsenstraße 19
M.G.K.
M.G.K.
Name
Änderungen
49124 Georgsmarienhütte
1/1
Index
Blatt:
DIN A0
24.03.2016
Grösse:
Urspr.:
Datei:
Stand:
Datum
23.03.2016
Gezeih. 01.02.2016
Gepr.
Alle Maße sind am Bau zu Prüfen! DIE ZEICHNUNGEN DES STATIKERS UND DER FACHINGENIEURE SIND ZU BEACHTEN! UNSTIMMICHKEITEN SIND DEN BAULEITERN / ARCHITEKTEN UNMITTELBAR MITZUTEILEN!
Sämtliche Berechnungen, Leistungsverzeichnisse und Plandarstellungen sind unser geistiges Eigentum und genießen urheberrechtlichen Schutz. Die Vervielfältigung, Verbreitung, Wiedergabe und Weiterverwendung sowie sonstige Nutzung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung und ist ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet!
BEI NICHTBEACHTUNG HAFTET DER AUSFÜHRENDE !
Anlage 2 zum Gestattungsvertrag Nahwärmeversorgung Gymnasium Bad Iburg Beteiber der Nahwärmeleitung ENERGOS Energiewirtschaft Landkreis Osnabrück Niedersachsenstr. 19 49124 georgsmarienhütte Übersicht der Grunddienstbarkeiten
Nr.
Gemarkung
Flur
Flurstück
Eigentümer Name
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Glane Visbeck Iburg Iburg Iburg Iburg Iburg Iburg Ostenfelde Iburg Iburg
16 16 16 16 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 4 4 4 4 4 4 3 4 4
15 18 19 20 171 118/2 108/2 110 99 / 4 88 / 2 87 / 9 62 / 10 5/3 12 / 2 24/1 13/1 26/9 411 / 3 405 / 1 397 378 2 / 18 3 1/1
Große Albers Osters-Eilers Stadt Bad Iburg Stadt Bad Iburg Land Niedersachsen Osters-Eilers Osters-Eilers Osters Eilers Osters Eilers Averbeck Stiftung Stadt Bad Iburg Stadt Bad Iburg Mühlmeyer Stadt Bad Iburg Mühlmeyer Die Anlieger (Mühlmeyer) Mühlmeyer Stadt Bad Iburg Stadt Bad Iburg Stadt Bad Iburg Stadt Bad Iburg Stadt Bad Iburg Stadt Bad Iburg Klosterkammer Hannover Erbbaurecht Stadt Bad Iburg
Länge m 180 110 39 6 22 82 459 8 240 250 6 7 168 22 17 7 88 2 35 129 3 84 3 97
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