Bearbeitet Schule, Gemeinde, von Helmut Bundesland Becker– der Einzelne in der Demokratie

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1. Schule – Mitwirkung und Mitbestimmung Wer trifft Entscheidungen an saarländischen Gymnasien?

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Auszug aus dem Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) des Saarlandes:

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§ 8 Gesamtkonferenz (1) An jeder Schule besteht eine Gesamtkonferenz. Sie tritt mindestens dreimal im Schuljahr [...] zusammen. Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind a) die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, b) alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte, Lehrhilfskräfte und im Vorbereitungsdienst stehenden Lehrkräfte, c) Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler und Eltern [...] (4) Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt [...] insbesondere auf folgenden Gebieten: 1. Koordinierung der Arbeitspläne und der Unterrichtsmethoden [...]. 2. Grundsätze zur Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung an der Schule [...]. § 16 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule auf kollegialer Grundlage [...] nach den geltenden Vorschriften, den Anordnungen der zuständigen Behörde und den Beschlüssen der Gesamtkonferenz sowie der Schulkonferenz […]. (2) Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere [...] die Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit und die Pflege ihrer Beziehungen insbesondere zu anderen Bildungseinrichtungen, Elternhaus, Kirchen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsausbildungsstätten und der Berufsberatung [...]. § 20 Arten der Beteiligung (der Schülerin oder des Schülers) (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das © C.C. Buchner

Recht, [...] bei der Arbeit ihrer Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihre Interessen wahrzunehmen. [...] (2) Die der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte kann sie oder er teils allein, teils im Zusammenhang der Klasse oder Unterrichtsgruppe als deren Mitglied geltend machen. (3) Durch Informations- und Meinungsaustausch in der Schülerversammlung sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Schülervertreterinnen und Schülervertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien ist die Schülerin oder der Schüler an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beteiligt. [...] § 21 Unmittelbare Beteiligung der Schülerin oder des Schülers (1) Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. [...] (2) Der Schülerin oder dem Schüler sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu erläutern. Auf Anfrage sind ihr oder ihm auch ihr oder sein Leistungsstand mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. Den Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag nach Beendigung der Prüfung Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren. [...] (4) Jede Schülerin oder jeder Schüler ist zu hö-

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ren, bevor über eine sie oder ihn betreffende Ordnungsmaßnahme entschieden wird. Sie oder er kann hierfür eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. § 22 Teilnahme an schulischen Veranstaltungen (1) Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten. (2) Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet die Schülerin oder der Schüler selbst über die Teilnahme; hat sie oder er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so besteht für deren Dauer die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme [...]. (4) Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht). [...] § 24 Aufgaben der Schülervertretung Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule. Sie ist an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen und hat das Recht, die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei der Schulleitung zu beantragen. Sie besitzt kein politisches Mandat. § 38 Aufgaben der Elternvertretung Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien. [...]

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§ 45 Mitglieder der Schulkonferenz (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind: – die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, – drei von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte, – vier von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte, – vier von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und Schüler, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören. § 47 Aufgaben der Schulkonferenz (1) Die Schulkonferenz dient dem Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. (2) Aufgabe der Schulkonferenz ist es, gemeinsam interessierende Fragen des Schullebens der einzelnen Schule zu erörtern und den jeweils zuständigen Gremien der Schule Vorschläge zu unterbreiten. [...] Ferner berät und beschließt sie im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie der gegebenen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen über: 1. allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Ordnung in der Schule, [...] 2. Angebot freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen, [...] 10. Vorschläge für Baumaßnahmen. [...]

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Aufgaben zu M 1 1. Ermittle, welche schulischen Gremien im Saarland an Vorhaben wie dem PausenhofProjekt (Schülerbuch S. 32, M 1) beteiligt sein müssen (M 1). 2. Eure Klasse möchte in diesem Schuljahr eine Projektwoche an eurer Schule durchführen. Welche schulischen Gremien müsst ihr davon überzeugen? Wie könnt ihr vorgehen (M 1)? 3. Stelle eine tabellarische Übersicht deiner Rechte und Pflichten als Schülerin oder Schüler zusammen (M 1).

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Die Organe der Schülervertretung

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Schülersprecher(in) der Schule Wählt oder beschließt Wahl durch Schülerversammlung

Vertretung der Schüler gegenüber Schulleitung

Vorsitz und Leitung

Schülervertretung der Schule bilden

Schülervertreter(innen) / Klassensprecher(innen)

wählen

Klassen/Unterrichtsgruppen Schülerversammlung alle Schülerinnen und Schüler der Schule Autorengrafik

Der Bildungsauftrag der saarländischen Schulen

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Artikel 26 Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Artikel 30 Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Verfassung des Saarlandes

Aufgaben zu M 2 und M 3 1. Ermittle anhand des Schaubildes über die Schülerversammlung und Schülervertretung, wie du deine Rechte/Interessen in der Schule wahrnehmen kannst (M 2). 2. Erläutere die Erziehungsziele des Artikels 30. Vergleiche Sie mit den Erziehungszielen um 1900 und nimm Stellung dazu (M 3, Schülerbuch S.37/38, M 7/M 8).

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3. Überlege, welche Aufgaben der Einzelne in der Gemeinschaft hat (M 3). 4. Der Film „About a Boy“ befasst sich mit dem Problem „Mobbing“ (Schülerbuch S. 38/39, M 10/M 11). Inwiefern ergibt sich aus dem Auftrag der Schule die Pflicht, in Fällen von Mobbing einzuschreiten (M 3)?

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2. Gemeinde – Politik vor Ort 2.1 Politische Organisation der Gemeinde Die Gemeindeordnung des Saarlandes

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§ 1 Wesen der Gemeinden (1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen. Sie regeln alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid in eigener Verantwortung. § 4 Gemeindearten (1) Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die einem Landkreis angehören. (2) Stadtverbandsangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die dem Stadtverband Saarbrücken angehören. (3) Mittelstädte sind kreisangehörige oder stadtverbandsangehörige Städte, denen diese Rechtsstellung auf Antrag [...] zu verleihen ist, wenn sie mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben und nicht Sitz der Landkreisverwaltung oder der Stadtverbandsverwaltung sind.

M4 § 19 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die Einwohnerinnen und Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, zu den Gemeindelasten beizutragen. (2) Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.

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Kommunalselbstverwaltungsgesetz -– KSVG – des Saarlandes

Aufgaben zu M 4 1. Stelle fest, in welcher Art von Gemeinde du lebst (M 4). 2. Erstellt (wenn möglich in Gruppenarbeit) einen Steckbrief eurer Gemeinde und stellt sie der Klasse vor. Überlegt euch eine Form der Präsentation (Wandzeitung, Folie, Kurzfilm, Powerpoint Präsentation etc.). Verwendet möglichst auch Bild- oder Filmmaterial. Macht Angaben über • Organe der Gemeinde, Namen der wichtigen Personen, Gemeindewappen und seine Bedeutung. Informationen findet ihr im Rathaus, evtl. im Amtsblatt und/oder unter http://www.saarland-kommunal.de/index. php?id=249

• Größe der Gemeinde • Was ihr an eurer Gemeinde gut findet • Was ihr gerne ändern würdet 3. Welche öffentlichen Einrichtungen nach § 19 stehen dir zur Verfügung? Zu welchen Gemeindelasten musst du bzw. muss deine Familie beitragen (M 4)? 4. Vergleicht eure Beurteilungen der Gemeinden. Inwiefern lassen sich „typische“ Probleme für Jugendliche feststellen und wie könnten diese Probleme gelöst werden?

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Übersicht über den Aufbau einer Gemeinde

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Das System der kommunalen Selbstverwaltung im Saarland leitet ohne Stimmrecht Gemeinderat/Stadtrat

(Ober)Bürgermeister/in kontrolliert führt Ratsbeschlüsse aus

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Ausschüsse • Personal• Haupt• Finanz-

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leitet

Verwaltung

Bürger/innen

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Organe der kommunalen Selbstverwaltung

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§ 29 Organe (1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. (2) Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat. (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister. § 30 Rechtsstellung der Organträger (1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Vorschriften über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden Anwendung mit Ausnahme der §§ 24 und 25. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. [...] § 31 Amtszeit (1) Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahl-

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tag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Gemeinderats. (2) Für die Dauer von zehn Jahren werden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister [...] sowie hauptamtliche Beigeordnete berufen.

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§ 32 Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern. (2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 27, mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 33, mit mehr als 20.000 bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39, mit mehr als 30.000 bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45, mit mehr als 40.000 bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51, mit mehr als 60.000 bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 57, mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 63.

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§ 34 Aufgaben des Gemeinderats Der Gemeinderat beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, einem Ausschuss, einem Bezirksrat oder einem Ortsrat übertragen sind. Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten kann der Gemeinderat nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen. § 37 Auskunftsrecht (1) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich von der Durchführung der von ihm, seinen Ausschüssen oder einem Bezirksrat oder Ortsrat gefassten Beschlüsse zu überzeugen. Die Mitglieder des Gemeinderats können sich von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderats, seiner Ausschüsse oder eines Bezirksrats oder Ortsrats unterliegen, unterrichten lassen. [...] § 40 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche

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Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. [...]

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§ 42 Vorsitz (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. Sie oder er hat kein Stimmrecht. [...]

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§ 56 Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl [...] gewählt. § 59 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Gemeinderats vor und führt sie aus.

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Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – des Saarlandes

Aufgaben zu M 5 und M 6 1. Beschreibe das Schaubild M 5 und erläutere es mit Hilfe von M 6. 2. Vergleiche die Stellung des (Ober)Bürgermeisters mit der des Stadt-/Gemeinderates. Welche Rechte haben beide? Wer hat deiner Ansicht nach die stärkere Stellung (M 6)? Begründe.

3. Nimm Stellung zur Tatsache, dass sowohl Bürgermeister als auch Rat vom Volk gewählt werden (M 5, M 6).

Kommunalwahlen im Saarland – Demokratie mit dem Stimmzettel

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Das Kommunalwahlsystem im Saarland ist eine Verhältniswahl mit geschlossenen Listen. Parteien können mit Bereichslisten und Gebietslisten antreten. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat. Das Wahlgebiet wird vom Gemeinderat für die

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Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen. Ein Wahlvorschlag besteht aus einer Gebietsliste für das gesamte Wahlgebiet oder einer Gebietsliste und zusätzlichen Bereichslisten für verschiedene Wahlbereiche. Bei den Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten werden keine Wahlbereiche gebildet. Jeder Wähler hat eine Stimme für einen Wahlvorschlag. Bei Direktwahl des Bürgermeisters (oder Landrats) © C.C. Buchner

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erfolgt eine Mehrheitswahl in bis zu zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang gewählt ist, wer über die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat Haben sich mehrere Bewerber zur Wahl ge-

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stellt und ist nach dem ersten Wahlgang keiner gewählt, so findet eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen statt. http://www.wahlrecht.de/kommunal/saarland.html (12.6.2009)

Aufgaben zu M 7 1. Ermittle das Endergebnis der Kommunalwahlen (und gegebenenfalls Bürgermeisterwahlen) vom 7. Juni 2009 in deiner Heimatgemeinde. Informationen findest du unter folgenden Internetadressen http://www.statistikextern.saarland.de/ wahlen/wahlen/2009/ http://www.saarland.de/wahlen.htm 2. Inwiefern hat es Veränderungen in der Sitzverteilung gegeben? Welche lokalen Probleme oder Entscheidungen könnten dies verursacht haben? 3. Vergleiche das Kommunalwahlsystem im Saarland mit dem von Rheinland-Pfalz (Schülerbuch S. 48, M 11). 4. Stelle in einer Tabelle die Vor- und Nachteile beider Systeme gegenüber. 5. Welches der beiden Systeme würdest du vorziehen? Begründe. Stimmzettel zur Kommunalwahl 2009

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2.2 Die Aufgaben der Gemeinde Aufgaben der Gemeinde

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M8 durch Gesetz die Erfüllung einzelner Aufgaben zur Pflicht gemacht werden“ (Pflichtaufgaben)“ (§ 5 Kommunalselbstverwaltungsgesetz des Saarlandes.) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Gemeinden nur an die Gesetze gebunden.

Die Gemeinden haben im Saarland die Aufgabe, „zur Förderung des Wohls ihrer Einwohnerinnen und Einwohner alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht kraft Gesetzes anderen Stellen übertragen sind.“ Dabei kann ihnen

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Bund/Land

Stadt/Gemeinde/Kreis Selbstverwaltungsaufgaben Aufgabenart

Entscheidungsspielraum

Kontrolle

Übertragene Aufgaben

Pflichtaufgaben • Schulen u. Kindergärten • Wasserversorgung • Abwasser • Müllabfuhr • Feuerwehr • Straßenbau • Friedhof

Pflichtaufgaben • Passamt • Meldewesen • Gewerbeaufsicht • Straßenverkehrsaufsicht

Auftragsangelegenheiten • Standesamt • Gesundheitsamt • Wahlen • Volkszählung

OB und WIE entscheidet alleine die Gemeinde

OB ist vorgegeben; WIE entscheidet die Gemeinde

OB ist vorgegeben; WIE entscheidet die Gemeinde teilweise selbst

OB und WIE sind vorgegeben

Rechtsaufsicht

Rechtsaufsicht

Rechts- und Fachaufsicht

Rechts- und Fachaufsicht

freiwillige Aufgaben • Sportstätten • Museen • Schwimmbäder • Jugendzentren • Krankenhäuser • Theater • Öffentliche Verkehrsmittel

Autorengrafik

Aufgaben zu M 8 1. Stelle eine Liste von Leistungen deiner Gemeinde zusammen, die du selbst in Anspruch nimmst. Gehe dazu in Gedanken deinen Tagesablauf durch. Beziehe auch deine Freizeitaktivitäten (Sport, Musik etc.) in die Überlegungen ein (M 8). 2. Ordne die Leistungen den verschiedenen Bereichen der kommunalen Selbstverwaltung zu (M 8).

4. Wovon hängt die Erfüllung freiwilliger Aufgaben durch die Gemeinden weitgehend ab? 5. Versuche anhand von M 9 herauszufinden, welche Abteilung in der Stadt Saarlouis (oder in deiner Gemeinde) für welche Aufgaben zuständig ist. Du findest möglicherweise auch ein Organigramm deiner Gemeinde auf ihrer Homepage (http://www.saarland-kommunal. de/index.php?id=249).

3. Erkläre, warum die Gemeinden unterschiedliche Entscheidungsspielräume bei verschiedenen Aufgabenbereichen haben. © C.C. Buchner

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Organigramm der Stadtverwaltung der Stadt Saarlouis OB Roland Henz Recht, Risiko- und Rechnungsprüfungsamt Beteiligungsmanagement OAR Wolfgang Dehm VO Dr. Bernd Schwarz

Frauenbeauftragte CI Birgit Cromara

Vertreter: BM Klaus Mecina 2. BGO Manfred Heyer 3. Ehrenamtl. BGO Heiner Groß 4. Ehrenamtl. BGO Wolfgang Krichel

Dezernat I

Dezernat II

Dezernat III

Allgemeine Verwaltung

Finanzen, Familien, Soziales, Schulen und Sport

Bauen, Umwelt udn Immobilien

Dezernet: OB Roland Henz BM Klaus Pecina –237 Sekretariat: Frau Pirrung

Dezernet: BM Klaus Pecina OB Roland Henz –415 Sekretariat: Frau Kiefer

Amt 10

Amt 32

Hauptamt und Wirtschaftsförderung

Ordnungs- und Standesamt

OAR Armin Thirion –235 Abt. 1 Zentrale Dienste Abt. 2 Ratsangelegneheiten u. Ortsrecht Abt. 3 Presse, Öffentlichkeitsarbeit Abt. 4 Wirtschafts- u. Tourismusförderung Abt. 5 Technikunterstützte Informationsverarbeitung

Amt 11 Personal- und Organisationsamt VOR Jürgen Brünnet Abt. 1 Personalwesen Abt. 2 Organisation Abt. 3 Renten

Amt 20 Amt für Finanzwesen

VOR Richard Falk –232 Abt. 1 Ortspolizeibehörde Abt. 2 Bürgerbüro Abt. 3 Standesamt

Amt 10

VOR Paul Luxenburger –232 Abt. 1 Kämmerei Abt. 2 Stadtkasse Abt. 3 Steueramt Abt. 4 Betriebsabrechnung, Finanzen, Eigenbetriebe und Beteiligungen

Amt für Kultur OAR Walter Birk Abt. 1 Kulturelle Angelegenheiten Abt. 2 Bibliothek Abt. 3 Volkshochschule Abt. 4 Museen

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Amt 60

Amt 66

Amt für Bauverwaltung und Flächenmanagement

Amt für Tiefbauwesen und Vermessung

AR Gerhard Serrière –281 Abt. 1 Bauverwaltung Abt. 2 Flächenmanagement

Dipl. Ing. Dieter Mathis Abt. 1 Planung Abt. 2 Bauleitung Abt. 3 Abwasser Abt. 4 Vermessung Abt. 5 CAD Büro

Amt 61

–416

Amt 50 Amt für Familien, Soziales Schulen und Sport

Amt 63 Untere Bauaufsichtsbehörde

AR Harry Berwanger –438 Abt. 1 Schulen, vorschulische Einrichtungen Abt. 2 Sportverwaltung Abt. 3 Familien und Soziales

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Dipl. Ing. Paul Goebels –416 Abt. 1 Projektmanagement Abt. 2 Stadtgestaltung Abt. 3 Verkehr

Amt 62 Amt für Stadtentwicklung, Denkmalpflege und Umwelt Dipl. Ing. Jürgen Baus –332 Abt. 1 Stadtentwicklung Abt. 2 Denkmalschutz- und Festungsanlage Abt. 3 Umwelt, Forsten

Amt 68 Amt für Gebäudemanagement Dipl. Ing. Paul Goebels –334 Abt. 1 Hochbau/ Bauunterhaltung Abt. 2 Bewirtschaftung Hausmeisterdienste Reinigungskräfte

Städtische Gesellschaften und Betriebe Wirtschaftsbetriebe Saarlouis GmbH

Neuer Betriebshof Saarlouis

Geschäftsführer: BGO Manfred Heyer Armin Thirion

Eigenbetrieb Werkleiter: BGO Manfred Heyer Betriebsleiter: Hans-Werber Strauß (74)–500

Stadtwerke Saarlouis GmbH

Abt. 1 Versorgung, Fuhrpark, Feuerwehr, Entsorgung, Bauhof Abt. 2 Grünflächen Abt. 3 Straßenbeleuchtung, Verkehrssignalanlagen

Technischer Geschäftsführer: Dr. Ralf Levacher Kfm. Geschäftsführer: Wolfgang Müller

Gemeinnützige Bau- und Siedlungs GmbH Geschäftsführer: Engelbert Feld

www. http://www.saarlouis.de/rat_verwaltung/237.php (12.6.2009)

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Amt für Projektmanagement und Stadtgestaltung

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AR Arno Modert

Dezernet: BGO Manfred Heyer OB Roland Henz Sekretariat Dezernat/Gesellschaften: Frau Federico

Abwasserhof der Kreisstadt Saarlouis Eigenbetrieb Werkleiter: BGO Manfred Heyer

Parkhausgesellschaft Saarlouis mbH Geschäftsführer: Hans-Werner Strauß Paul Luxenberger

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2.3 Bürgerbeteiligung im Saarland Bürger wehren sich gegen Schließung des Stadtgartenbades in Saarlouis

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16.12.2005 Der Stadtrat Saarlouis beschließt mit der Stimmenmehrheit der CDU-SPD-Koalition, die Wirtschaftsbetriebe Saarlouis GmbH anzuweisen, keine Mittel für die Sanierung und den Weiterbetrieb des Freibads im Stadtgarten in den Haushalt einzustellen. Das bedeutet im Klartext: Schließung des traditionsreichen und beliebten Freibads in der Stadtmitte – entgegen bisheriger Wahlkampfversprechen. Die offizielle Begründung: zu hoher Sanierungsbedarf (die Stadt schätzt ca. 4 Millionen €). Wenige Tage später: [...] Wolfgang Schmitt, begeisterter Schwimmer, gründet zusammen mit Helga Markert und Katharina Saterdag die Bürgerinitiative „Rettet das Stadtgartenbad“. Ziel der BI: die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Saarlouis sollen selbst über die Zukunft ihres Freibades entscheiden können. Für dieses Bürgerbegehren sammelt die BI [...] rund 8.700 Unterschriften. 06.02.2006 Vier Saarlouiser Ärzte weisen auf den gesundheitlichen Wert des Schwimmsports hin und unterstützen das Anliegen, das Freibad zu erhalten, mit einer öffentlichen Resolution. 10.02.2006 Die Bürgerinitiative überreicht der Stadtverwaltung 7.000 Unterschriften [...] Saarlouiser Bürger für den Erhalt des Bades! 15.03.2006 In einer [...] Informationsveranstaltung der Bürgerinitiative stellt [...] Dr. Wolfgang Schneider einige von erfahrenen Architekten erarbeitete Sanierungskonzepte vor, deren Gesamtkosten alle unter 2 Millionen € liegen – also bei maximal der Hälfte der von der Stadt veranschlagten Kosten. 23.03.2006 In einer öffentlichen Stadtratssitzung, in der die BI die seit Februar gesammelten weiteren 1.700 Bürgervoten überreicht, entscheidet der Saar-

louiser Stadtrat mit der Stimmenmehrheit der CDU-SPD-Koalition, das Bürgerbegehren aus formaljuristischen Gründen abzulehnen. Von Gesprächsbereitschaft oder Respekt vor dem Bürgerwillen keine Spur! 13.03.2006 Die Aktiven der Bürgerinitiative gründen den gemeinnützigen Förderverein Stadtgartenbad Saarlouis e. V., der sich weiterhin für die Sanierung und Wiedereröffnung des Stadtgartenbades einsetzt. 16.05.2006 Der Förderverein reicht beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage gegen die Ablehnung des Bürgerbegehrens ein. Dezember 2006 In einer öffentlichen Stadtratssitzung wird ein rund 200.000,-- € teures Konzept für eine Erlebnisinsel inmitten eines schiffbar gemachten Saaraltarms vorgestellt. Die Reaktionen, die sich in Zeitungskommentaren und Leserbriefen ausdrücken, reichen von Verwunderung über Belustigung bis hin zu Verärgerung. 09.02.2007 Das Verwaltungsgericht erklärt das Bürgerbegehren für Rechtens. Die Stadt Saarlouis legt unverzüglich (12.03.2007) Berufung ein. September 2007 Die Stadt erwägt, den Weiher im Stadtgarten zu © C.C. Buchner

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einem Naturbad auszubauen. Es sollen dabei Schwimmbahnen von 25 m Länge entstehen. Angeblich soll der Ausbau des Weihers zu einem komplett neuen Freibad kostengünstiger sein als die Sanierung des vorhandenen Bades. In der Zeit von März 2007 bis heute finden einige Gespräche zwischen Vertretern des Fördervereins und der Stadt Saarlouis statt, die zwar in konstruktiver Atmosphäre, aber ohne konkrete Lösungsansätze verlaufen. 12.6.2008 Stadtgartenbad – Oberverwaltungsgericht erklärt Bürgerbegehren für unzulässig!

Im Juni erklärte das saarländische Oberverwaltungsgericht das Bürgerbegehren zur Wiedereröffnung des Stadtgartenbades für unzulässig, da mit einer bloßen Aufhebung der Stadtratsbeschlüsse die Angelegenheit nicht abschließend entschieden sei, wie dies § 21 a Abs. 1 KSVG fordere. Vielmehr hätte das Bürgerbegehren darauf gerichtet werden müssen, das Bad zu sanieren, die hierfür notwendigen Gelder in den Haushalt einzustellen und nach der Sanierung das Bad wieder zu eröffnen.

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http://www.stadtgartenbad.de/pdf/Chronologie%20Stadtgartenbad.pdf (12.6.2009)

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Saarland

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§ 21a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1) Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Gemeinderats über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). (2) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Angelegenheit in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. (3) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Ausreichend sind jedoch in Gemeinden – mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2.000 Unterschriften, – mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 4.500 Unterschriften, – mit mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 7.500 Unterschriften, – mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 18.000 Unterschriften. © C.C. Buchner

(4) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über 1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, [...] 3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe [...] (5) Der Gemeinderat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Gemeinderat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. [...] Entspricht der Gemeinderat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. (6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. (7) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich. [...] Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rats durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. (8) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

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§ 85 Unterstützung des Bürgerbegehrens (1) Die Unterstützung des Bürgerbegehrens ist durch persönliche und handschriftliche Unterschrift stimmberechtigter Bürgerinnen und Bür-

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ger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, auf Unterstützungsblättern nachzuweisen; die Unterstützung darf frühestens sechs Monate vor Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde erfolgt sein, es sei denn das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats. (2) Das Unterstützungsblatt muss die zu entscheidende Frage, ihre Begründung und den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. § 86 Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens Die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens sind nur gemeinsam berechtigt, verbindliche Erklärungen für dieses abzugeben und entgegenzunehmen. § 89 Einleitung des Bürgerentscheids (1) Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren

Saarland

für zulässig, entspricht ihm jedoch nicht, so hat er unverzüglich den Tag des Bürgerentscheids [...] festzulegen. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister macht 1. den Tag der Stimmabgabe, 2. den Text der zu entscheidenden Frage und ihre Begründung sowie den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme, 3. die Namen der Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens, 4. die von den Gemeindeorganen zum Gegenstand des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen öffentlich bekannt. § 90 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ und „Nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.

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Kommunalwahlgesetz des Saarlandes

Aufgaben zu M 10 und M 11 1. Ordne die einzelnen Etappen des Bürgerbegehrens in das Verlaufsschema einer Bürgerinitiative (Schülerbuch S. 42, M 4) ein (M 10). 2. Erstellt in Partnerarbeit ein Verlaufsdiagramm, das den Ablauf eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids darstellt (M 11). Beginnt mit der Entscheidung des Gemeinderats, welche das Bürgerbegehren auslöst. Bezieht in die Darstellung auch die formalen Kriterien ein, die vorgeschrieben sind. 3. Wie beurteilst du die Tatsache, dass ein Bürgerbegehren diesen engen formalen Kriterien entsprechen muss?

4. Wie lassen sich die strengen Auflagen erklären? Denke daran, was möglicherweise passieren würde, wenn die Durchführung eines Bürgerbegehrens (wesentlich) einfacher wäre. 5. Welche Voraussetzungen müssen demnach auf Seiten der Betroffenen gegeben sein, damit a) Bürger sich zusammenschließen und die Last des Verfahrens auf sich nehmen und b) Bürger bereit sind, das Begehren durch ihre Angaben und Unterschrift auf dem Unterstützungsblatt zu unterstützen? Vorlagen für ein Unterstützungsblatt und einen Stimmzettel findet ihr unter www.mehr-demokratie.de/fileadmin/md/pdf/ buergerentscheid/saarland/leitfaden_saarland. pdf (S. 24).

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Kommentar: Zeit für eine Reform

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Das Urteil des OVG bedeutet im Klartext letztlich: Die Bürgerinitiative hätte es wahrscheinlich gar nicht richtig machen können. Eine Maßnahme wie die Schließung des Stadtgartenbades soll bitteschön nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Weniger, weil das Gericht es so will, sondern weil der Gesetzgeber es so wollte. Das Gesetz von 1997 ist bestenfalls schlampig, eigentlich zynisch. Auf seinem Boden das Urteil: Wäre das Bürgerbegehren gesetzeskonform formuliert, wäre es möglicherweise genau deswegen unzulässig. Der Landesgesetzgeber sollte sich aus Respekt vor den Bürgern schnell zu einer ehrlichen Reform durchringen: Entweder ein Bekenntnis dazu, lieber auf wirksame Bürgerbegehren zu verzichten – oder gesetzliche Bedingungen vorgeben, die erfüllbar sind.

Ob der Stadtrat Grund zur anhaltenden Freude über das Urteil hat, wird sich zeigen. Das Bürgerbegehren hätte sie zwar vor schwerst lösbare Probleme gestellt. Doch bleibt, dass Tausende für das Bad unterschrieben haben. Viele von ihnen dürften als Wähler 2009 versuchen, das Thema wieder dahin zu befördern, wo es her kam: in den Rat. Johannes Werres, Saarbrücker Zeitung, 12.6.2008

Aufgabe zu M 12 Formuliere die Hauptaussage des Kommentars von Johannes Werres (M 12) mit eigenen Worten und nimm dazu Stellung.

Der Streit um das Stadtgartenbad geht weiter …

Wahlplakate für die Kommunalwahl am 7. Juni 2009 (Fotos: Helmut Becker)

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Das Ergebnis der Kommunalwahlen 2009 in Saarlouis

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Stadtrat 2009 im Vergleich mit Stadtrat 2004 Endergebnis 31,79

Stadtrat 2009

27,63

Wahlbeteiligung

14,38

+5,15

6,79

+3,82

-0,21 -10,08

50,51%

12,50 6,90

Stimmen

Anteil

CDU

4.628

31,79%

SPD

4.022

27,63%

Grüne

2.093

14.38%

FDP

1.005

14,38%

Linke

1.005

6,90%

989

6,79%

FWG

-11,19

www.saarlouis.de

Gemischte Gefühle nach der Kommunalwahl

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In Saarlouis müssen CDU und SPD ihre massiven Verluste erst noch analysieren; die Koalition hatte am Sonntag zusammen 21 Prozent verloren. Was ist landesweiter Trend, was geht auf das Konto der Stadtpolitik? Und wie geht es weiter? CDUSpitzenkandidat Georg Jungmann sagte gestern, dass er mit der SPD bereits gesprochen habe, mit Grünen und FDP diese Woche noch reden werde. „Das Ergebnis dieser noch informellen Gespräche beraten wir am Montag mit der Fraktion und dem Vorstand des CDU-Stadtverbandes.“ Am Ende soll stehen, mit wem die CDU eine Kooperation eingehen wird. SPD-Vorsitzender Manfred Heyer bewertet das Ergebnis als „enttäuschend und unverständlich. Stimmung ist nicht gleich Stimmen.“ Im Wahlkampf habe man „freundliche“ Eindrücke gehabt und sei sicher gewesen, das Tief von 2004 überwunden zu haben. Freude bei den Gewinnern der Wahl: Grünen-Spitzenkandidat Gabriel Mahren freute sich über „das beste Wahlergebnis, das die Grünen auch landesweit je erreicht haben. Wir haben nicht nur die Linke auf Abstand gehalten sondern auch der Großen Koalition ihre Grenzen aufgezeigt. Das Stadtgartenbad war einziges kommunales Thema.“ Die neue Fraktion hat sich schon formiert: Mahren bleibt Fraktionschef, Philipp Julien und Claudia

M 15

Krauß sind Stellvertreter, Wolfgang Schmitt ist Geschäftsführer. „Überglücklich“ mit dem besten Ergebnis, das die Liberalen je in Saarlouis hatten“, zeigte sich gestern FDP-Spitzenkandidat Wolfgang Krichel. „Wir werden uns jetzt in Ruhe beraten und für uns entscheiden wie wir weiter vorgehen. Natürlich wissen wir, dass die Möglichkeit einer Jamaika Koalition Schwarz-Grün-Gelb besteht.“ FWG-Spitzenkandidat Altomaro Locurcio erklärte, „die FWG hat, bereinigt durch die niedrige Wahlbeteiligung, exakt so viele Wahlstimmen bekommen wie 2004. In Anbetracht der internen Querelen der FWG und der totalen Ausgrenzung durch die etablierten Parteien im Stadtrat geht das Ergebnis in Ordnung. Wir verstehen dieses Ergebnis auch als Bewährungschance“. Lorcurcio: „Es ist zu befürchten, dass eine rot-rot-grüne Koalition im Saarlouiser Stadtrat der Stadt zuerst zwei neue hauptamtliche Beigeordnete bescheren wird.“ Und: „Wir werden bereits in der ersten Stadtratssitzung einen Antrag zum Bau des Stadtgartenbades am alten Standort beantragen.“ Die Linke in Saarlouis betrachtet das Ergebnis der Stadtratswahl „mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Einerseits sind wir mit unserem eigenen Resultat sehr zufrieden, an© C.C. Buchner

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dererseits ist das Ziel, der bürgerfernen Großen Koalition ein Ende zu setzen, leider verfehlt worden. Die Linke werde sich „auf eine harte, aber faire Oppositionspolitik einrichten. Wir stehen selbstredend nicht für abwegige Koalitionsüber-

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legungen mit der CDU, aber auch nicht für den von der JU befürchteten rot-rot-grünen Block zur Verfügung“, erklärte gestern Spitzenkandidat Dirk Scholl. (we), Saarbrücker Zeitung, 10.6.2009

Aufgaben zu M 13 – M 15 1. Erkläre die Aussage, das Bürgerbegehren finde bei der Kommunalwahl im Saarland statt (M 13).

4. Beurteile auf dieser Grundlage die Wirksamkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden als Mittel der direkten Demokratie.

2. Beschreibe die beiden Wahlplakate zur Kommunalwahl in Saarlouis und erläutere ihre Aussagen (M 13).

5. Diskutiert in einem Schreibgespräch mit eurem Banknachbarn die folgende Aussage: „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind ein geeignetes Mittel zur Einflussnahme des Bürgers auf Entscheidungen des Gemeinderates“.

3. Beschreibe und interpretiere die Grafik zum Ausgang der Kommunalwahl 2009 in Saarlouis. Welche Auswirkungen hat das Ergebnis auf die Zusammensetzung des Saarlouiser Stadtrats? Welche (neuen) Möglichkeiten der Mehrheitsbildung hat die Kommunalwahl erbracht (M 14, M 15).

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Ein Beispiel für ein gelungenes Bürgerbegehren findet ihr unter www.buergerinitiative-heilborn.de und www.freibad-merzig.de

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3. Ländersache – Politik im Saarland Diskussion um das G8 im Landtag

M1

Seit das Saarland 2001 die Verkürzung der Gymnasialzeit von 9 auf 8 Jahre (G8) beschloss und einführte, gab es zum Teil heftige Auseinandersetzungen über diese Reform. Im Oktober 2007 legte die CDU-Fraktion dem saarländischen Landtag folgenden Antrag zur Beschlussfassung vor. a) A N T R A G der CDU-Landtagsfraktion betr.: Saarländisches G8–Modell für Deutschland Der Landtag wolle beschließen:

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Das Saarland hat 2001 als erstes westliches Bundesland – nach detaillierter fast zweijähriger Vorbereitung – das achtjährige Gymnasium flächendeckend eingeführt. Fast alle übrigen Bundesländer sind mittlerweile dem saarländischen Beispiel gefolgt. [...] Der im Saarland geprägte Begriff „G8“ ist in ganz Deutschland zum Markenzeichen der verkürzten gymnasialen Schulzeit geworden. Ein schnelleres Erreichen der allgemeinen Hochschulreife ist für die persönliche und berufliche Zukunft der deutschen Schülerinnen und Schüler wichtig. Wenn sie in Zukunft früher mit Studium und Ausbildung beginnen können, verbessern sich ihre Startchancen. Denn der Arbeitsmarkt wird im-

mer internationaler, zu lange Ausbildungszeiten wirken sich deshalb gerade in einem Grenzraum für unsere Schülerinnen und Schüler besonders negativ aus. G8 basiert auf einem ausgereiften Konzept. Die Lehrpläne sind den Erfordernissen des G8 angepasst worden. Die gymnasiale Oberstufe ist außerdem umfassend reformiert worden. Durch eine Stärkung der Kernfächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen werden die Schülerinnen und Schüler besser auf Studium und Ausbildung vorbereitet. [...] Der Landtag des Saarlandes fordert die Landesregierung auf, • am erfolgreichen G8 festzuhalten; [...]

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Landtag des Saarlandes, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1625

b) Schlussdebatte Am 16. Januar 2008 erfolgte die Schlussdebatte mit Abstimmung über den Antrag. Hier ein Auszug aus der Rede des SPD-Abgeordneten Braun.

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Abg. Braun (SPD): Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In dem Irrglauben, sich bundesweit auf dem Rücken von Schülern profilieren zu können, hat diese Landesregierung mit dem achtjährigen Gymnasium ein Projekt ohne Sinn und Verstand auf den Weg gebracht. (Beifall bei der SPD und Abgeordneten Spaniol (fraktionslos))

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Selbst sieben Jahre nach Einführung des G8 wird noch immer versucht, mit Einzelmaßnahmen, die mittlerweile einem Flickenteppich gleichen, die Schwächen des G8 zu kaschieren1. Mit seinen zu Ende seiner Amtszeit als Bildungsminister nahezu im Wochenrhythmus vorgeschlagenen Korrekturen am achtjährigen Gymnasium hat Kollege Schreier (zur Zeit der Einführung von G8 saar-

ländischer Bildungsminister, d. A.) – wenn auch zu spät – eingestanden, dass die Verkürzung der gymnasialen Bildungszeit ebenso überhastet wie unvorbereitet war. Vor dem Hintergrund nicht enden wollender Proteste gegen das G8 sah sich der Minister unter Handlungsdruck. Sein Plan, einfach 40 Wochenstunden zu streichen, hat allerdings mit sinnvoller Straffung von Unterrichtsstoff wenig zu tun, dafür umso mehr mit Augenwischerei, vor allem aber mit der Angst, dass mehr Schüler als üblich im Abitur scheitern. [...] (Beifall bei der SPD und der Abgeordneten Spaniol (fraktionslos))

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[...] Jedermann musste seinerzeit klar sein, dass die Verkürzung der Gymnasialzeit auf acht Jahre © C.C. Buchner

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braucht man keine Zeugnisse auszuwerten. Das ist nun einmal so, das liegt auf der Hand. [...] Die Turboschule betreibt fast food- und Wegwerfbildung. Gelernt wird für Noten, nicht für das Leben. Die Schullaufbahn ist als tägliches Wettrennen organisiert. Nach allen verfügbaren Daten muss angenommen werden, dass diese Art von Bildung pädagogisch und gesundheitlich höchst bedenklich ist. [...] Es fehlt die Zeit zum Nachfragen und Üben, zur Pflege der kindlichen Neugier, zur Nutzung der produktiven Kraft des Fehlers [...]. Die Turboschule macht viele Kinder krank. [...] Der Beschleunigungswahn bei der gymnasialen Bildung hat sich als fataler Irrweg erwiesen. [...] Hören Sie damit auf, die Probleme des G8 [...] schön zu reden! Hören Sie damit auf, Schülern wichtige Jahre ihrer Kindheit und Jugend zu stehlen und beherzigen Sie die Mahnung der saarländischen Kinder- und Jugendärzte, deren Praxen zum Reparaturbetrieb einer krank machenden Schule werden! – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

nicht mit Halbtagsunterricht zu machen ist. Außerhalb von Deutschland ist der Ganztagsunterricht die Norm an abiturvorbereitenden Schulen. Wenig durchdacht und verantwortungslos, so der Philologenverband [...]. Die sieben Jahre herrschende Konzeptionslosigkeit erfährt mit dem jüngsten Vorschlag, G8-Schüler mit Stützkursen beglücken zu wollen, eine lückenlose Fortsetzung. Es ist wie beim Zuknöpfen eines Hemdes: Hat man mit dem falschen Loch angefangen, wird man auch im falschen Loch enden. (Beifall und Heiterkeit bei der SPD.)

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[...] Vielleicht haben Sie gestern den Bericht gesehen über eine Schule, die sich hier in der Nachbarschaft befindet. Diesem Bericht war sehr eindrucksvoll zu entnehmen, dass Reifeprozesse nicht beliebig verkürzbar sind. Wenn dort ein 16-Jähriger sagt, dass ihm bei der gemeinsamen Unterrichtung mit den G9-Schülern über Faust klar geworden sei, dass ein älterer Schüler zu diesem Stoff einen ganz anderen Zugang hat als mit 16 Jahren, so ist das nur selbstverständlich. Dazu

Landtag des Saarlandes, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1729

Schulstrukturen in den Bundesländern Land

Primarstufe 1

BadenWürttemberg

2

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Grundschule

Sekundarstufe I 4

5

6

7

8

Sekundarstufe II 9

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11

12

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Hauptschule (auch mit Werkrealschule) (mit freiw. Orientierungsstufe) Realschule (mit Orientierungsstufe) Gymnasiun (mit Orientierungsstufe)

Bayern

Grundschule und

Hauptschule (Volksschule)

Grundschule

Realschule Gymnasium

Berlin

Grundschule

Hauptschule Realschule Verbundene H+R (kooperativ) 1) Gesamtschule (integriert) 1) Gymnasium (auch ab Jg. 5)

Brandenburg

Grundschule

Oberschule (H+R, kooperativ) 3) Gesamtschule (integriert) Gymnasium

Bremen

Grundschule (auch 6-jährig)

Sekundarschule (H+R, Jg. 5-8 integriert, 9/10 abschlussbezogen) Gesamtschule/Stadtteilschule (integriert) 9) Gymnasium

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1 Hamburg

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Grundschule

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Verbundene H+R (integriert/kooperativ, mit Beobachtungsstufe) 5) Gesamtschule (integriert) 5) Gesamtschule (kooperativ, mit Beobachtungsstufe) 5) 4) Gymnasium (auch ab Jg. 7 und Jg. 8)

Hessen

Verbundene Grund-, Haupt- (und Realschule) (ggf. Fö) Grundschule

Hauptschule Realschule Verbundene (H+R, kooperativ, ggf. Förderstufe) Gesamtschule (integriert) 4) Gesamtschule (kooperativ, ggf. Förderstufe) 4)

2)

Gymnasium MecklenburgVorpommern

Grundschule

Regionale Schule (H+R, integriert, mit Orientierungsstufe) Gesamtschule (integriert)

4)

Gesamtschule (kooperativ, mit Orientierungsstufe)

4)

Gymnasium 6) Niedersachsen

Grundschule

Hauptschule Realschule Gesamtschule (integriert) Gesamtschule (kooperativ) Gymnasium

NordrheinWestfalen

Grundschule

Hauptschule Realschule (mit Erprobungsstufe) Gesamtschule (integriert) Gymnasium (mit Erprobungsstufe)

Rheinland-Pfalz

Grundschule

Hauptschule entfällt ab 2009 Kooperative Realschule (mit Orientierungsstufe) 7) Regionale Schule/Duale Oberschule (integriert/kooperativ) 7)

Saarland

Grundschule

Gesamtschule (integriert)

10)

Gymnasium

10)

Erweiterte Realschule (H+R, Jg. 5/6 integriert) Gesamtschule (integriert) Gymnasium 2)

Sachsen

Grundschule

Sachsen-Anhalt

Grundschule

Mittelschule (H+R, kooperativ, mit Orientierungsstufe) 8) Gymnasium Sekundarschule (H+R, Jg. 5/6 integriert, ab Jg. 7 abschlussbezogen) Gesamtschule (integriert) Gesamtschule (kooperativ) Gymnasium

SchleswigHolstein

Grundschule

Hauptschule Regionalschule (H+R, kooperativ, mit Orientierungsstufe) Gemeinschaftsschule (H+R+Gy, integriert) 4) Gymnasium

Thüringen

Grundschule

Regelschule (H+R, kooperativ/integriert, Jg. 5/6 integriert) Gymnasium

1) Pilotphase Gemeinschaftsschule (statt H+R und Gesamtschule) ab 2008; geplant ab 2010: Sekundarschule (H+R integriert); 2) ggf. verkürzter gymnasialer Bildungsgang; 3) Der Unterricht kann auch in 7/8 integrativ und in 9/10 kooperativ erteilt werden; 4) ggf. mit Sekundarstufe II; 5) geplant ab 2009: 6-jährige Grundschule, Stadtteilschule und Gymnasien; 6) Orientierungsstufe an Sport- und Musikgymnasien; 7) Ab 2009 Realschule+ (integriert/kooperativ); 8) Schulversuch Gemeinschaftschule; 9) geplant (Schulentwicklungsplan 2008) Oberschule für alle SI-Formen; 10) freiwillig http://www.ksdev.de/Schulstruktur.htm (Stand 2009)

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Die klassischen Aufgaben des Landtages

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Nach Artikel 61 der Verfassung des Saarlandes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes (Art. 65 saarl. Landesverfassung). Er übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch Verfassung dem Volk selbst vorbehalten ist. Dem Landtag obliegt außerdem die Kontrolle der vollziehenden Gewalt. Seine weiteren Aufgaben sind: • die öffentliche Diskussion der unterschiedlichen Interessen der Bevölkerung • die Wahl des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin • die Bestätigung der Ministerinnen und Minister • die Festlegung des Landeshaushalts Zur Wahrnehmung der Aufgaben steht den Abgeordneten ein komplexes Instrumentarium an Institutionen, Gremien und Mitteln zur Verfügung.

Der Landtag des Saarlandes in Saarbrücken.

Die Kontrolle der Landesregierung geschieht vor allem durch Einholen von Informationen: durch mündliche Fragen, durch Kleine und Große Anfragen. Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen, und er kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen.

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nach: http://www.saarland.de/442.htm (12.3.2009)

Die Landesregierung

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Saarland

Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und den Ministerinnen oder Ministern. Der Ministerpräsident wird vom Landtag des Saarlandes mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Der Ministerpräsident ernennt und entlässt mit Zustimmung des Landtages die Minister. Der Ministerpräsident be-

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stimmt die Richtlinien der Politik und ist dafür dem Landtag des Saarlandes verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Der Ministerpräsident vertritt das Saarland nach Außen. Autorentext

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Schule, Gemeinde, Bundesland – der Einzelne in der Demokratie

Saarland

Die Verfassung des Saarlandes

M5 Ministerpräsident

Landtagspräsident

bestimmt die Richtlinien der Politik ernennt die Minister und Staatssekretäre

Landesregierung Wahl

Verfassungsgerichtshof

stimmt Ernennungen zu, kann der Regierung oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen

Landtag

Wahl mit 2/3 Mehrheit

51 Abgeordnete Volksentscheid Volksbegehren Wahl auf 5 Jahre 1/5 der Stimmberechtigten

Wahlberechtigte Bevölkerung

Erich Schmidt Verlag, Zahlenbilder 72640

Aufgaben zu M 1 – M 5

2. Nimm selbst Stellung zu G8.

5. Vergleiche die Schulstrukturen der Bundesländer bezüglich folgender Merkmale: • (Anzahl der) Schulformen • vorgesehene Verweildauer der Schüler in den einzelnen Schulformen (M 2)

3. Mit welchen sprachlichen Mitteln versucht der Abgeordnete Braun in seiner Rede, seinen Argumenten Nachdruck zu verleihen? Welche Wirkung wird damit erreicht (M 1)?

6. Erörtere Vor- und Nachteile der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer im Schul- und Bildungswesen (M 2 und Schülerbuch S. 56, M 4).

1. Stelle die Argumente der CDU-Regierungsmehrheit und der SPD-Opposition zur Einführung des achtjährigen Gymnasiums (G8) einander gegenüber (M 1).

4. Erläutere die unterschiedlichen Aufgaben von Regierung und Opposition (M 1, M 3, M 4, M 5).

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Methode

Schule, Gemeinde, Bundesland – der Einzelne in der Demokratie

Landtag und Landesregierung im Internet Erstellt auf der Grundlage einer Internet-Recherche eine Wandzeitung zur Politik im Saarland. Bearbeitet dabei folgende Punkte: • das Landeswappen • Zusammensetzung und Organisation der Landesregierung (Ministerpräsident, Anzahl der Ministerien, Ministerinnen und Minister) • Zusammensetzung des Landtages

• Welche(r) Abgeordnete vertritt meinen Wahlkreis? In welchen Ausschüssen ist er/sie Mitglied? • Welche Angebote für Jugendliche macht der Landtag?

www.saarland.de/12291.htm

www.landtag-saar.de/de/

Plant einen Besuch eurer Schulklasse im Landtag des Saarlandes und bereitet diesen über das Internet vor. http://www.landtag-saar.de/de/landtag_entdecken/besuchsanfrage.php (14.7.2009)

Das Wahlsystem zum saarländischen Landtag

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Saarland

Einmal alle fünf Jahre entscheiden die Bürger des Saarlandes über die Abgeordneten, die sie für eine Wahlperiode im Landtag repräsentieren und die während dieses Zeitraumes die politischen Entscheidungen stellvertretend für sie treffen. [...] Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben [...] (und) die seit mindestens drei Monaten im Saarland ihren Wohnsitz haben. Alle Saarländer, die diese Voraussetzungen erfüllen, gleich welcher Konfession, welcher Bildung oder welchen Geschlechts, haben dieses Recht (allgemeines Wahlrecht). Jeder von ihnen hat das gleiche Recht, eine Stimme abzugeben. Die Stimme jedes Wählers hat das gleiche Gewicht. Die Bürger wählen ihre Abgeordneten unmittelbar, also ohne Zwischen© C.C. Buchner

schaltung von Delegierten oder Wahlmännern. Sie wählen frei, d.h., sie dürfen von Niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden. Damit diese Freiheit gewährleistet wird, müssen die Wahlen geheim durchgeführt werden, d.h., es müssen Voraussetzungen geschaffen werden, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Umschlag gelegt werden kann. Auch die Kandidaten, die ins Parlament wollen, müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Der Kandidat muss 18 Jahre alt und selbst wahlberechtigt sein. Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. 41 Abgeordnete werden nach Kreisvorschlägen und zehn nach Landesvorschlägen gewählt. Das Saarland ist in drei Wahlkreise eingeteilt: Wahlkreis Saarbrücken: Stadtverband Saarbrücken, Wahlkreis Saarlouis: Landkreise Saarlouis

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und Merzig-Wadern, Wahlkreis Neunkirchen: Landkreise Neunkirchen, Saarpfalz-Kreis und St. Wendel. Die Kandidaten in den Wahlkreisen sind in geheimer Wahl von den Parteimitgliedern bzw. ihren Delegierten zu bestimmen. Auch die Landeslisten der Parteien werden in geheimer Abstimmung von den Delegierten der Parteimitglieder aufgestellt. Unser Wahlsystem ist ein Verhältniswahlrecht, bei dem die Abgeordnetensitze im Verhältnis der Stimmen, die die einzelnen Wahlvorschläge erhalten, verteilt werden. Die einundfünfzig Landtagssitze werden auf die zu berücksichtigenden Wahlvorschläge unter Zugrundelegung der für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt verteilt. Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Wahlvorschläge ermittelten Gesamtstimmenzahlen so lange nacheinander durch eins, zwei, drei usw. geteilt, bis so viel Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu verteilen sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. Bei der Verteilung der Sitze werden nur Parteien berücksichtigt, die im Wahlgebiet für ihre WahlDivisor

Partei A

Saarland

vorschläge mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (sog. 5%-Klausel; Landtagswahlgesetz vom 19. Oktober 1988, Amtsbl. S.1313). Ein Beispiel für das Verfahren nach d’Hondt: Die drei Parteien A, B und C stellen sich zur Wahl. Insgesamt können zehn Abgeordnete in das Parlament einziehen. Am Tag der Wahl werden genau 10.000 Stimmen mit dem folgenden Ergebnis abgegeben. Partei A erhält 4.160 Stimmen Partei B erhält 3.380 Stimmen Partei C erhält 2.460 Stimmen Im ersten Berechnungsschritt wird nun so lange durch 1, 2, 3 usw. dividiert, bis alle zehn Sitze vergeben sind. [...] Die Rangfolge In einem zweiten Schritt werden nun die Zahlen der Größe nach untereinander notiert. Die größte Zahl [...] steht an der Spitze und somit erhält die Partei, die diese Zahl erreicht hat [...], den ersten Sitz im Parlament. Die Partei mit der zweitgrößten Zahl [...] erhält den zweiten Sitz. Das Verfahren wird so lange fortgeführt, bis alle zehn Sitze vergeben sind. Partei B

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Partei C

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Aufgaben zu M 6 1. Erläutere die Bedeutung der Wahlrechtsgrundsätze (M 6, Absatz 2). 2. Stelle die Grundzüge des saarländischen Wahlsystems in Stichworten dar (M 6).

3. Ermittle die Anzahl der Sitze für jede Partei aus dem Beispiel für das Verfahren nach d’Hondt (M 6). 4. Vergleiche das Wahlsystem des Saarlandes mit dem von Rheinland-Pfalz (Schülerbuch S. 58, M 7).

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Saarland

Volksbegehren und Volksentscheid im Saarland

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Mit der Verfassungsänderung vom 4. Juli 1979 ist auch dem Volk das Recht der Gesetzesinitiative gegenüber dem Landtag gegeben worden. Ein solcher Volksgesetzentwurf wird durch Volksbegehren beim Landtag eingebracht. Die Voraussetzungen für ein Volksbegehren sind äußerst streng. Es ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Artikel 99 (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, finden Volksbegehren nicht statt. (2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustandegekommen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt wird. (3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Lan-

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desregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden. (4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Artikel 100 (1) Entspricht der Landtag binnen drei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen. (2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Landesregierung über den Gegenstand darlegt. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen. (3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt. (4) Über ein Volksbegehren, das auf Änderung der Verfassung gerichtet ist, findet ein Volksentscheid nicht statt.

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www.landtag-saar.de/de/landtag_entdecken/302.php (21.5.2009)

Aufgaben zu M 8 1. Beschreibe den Unterschied zwischen Volksbegehren und Volksentscheid mit eigenen Worten (M 8).

3. Erläutere die Möglichkeiten direkter Demokratie bei der saarländischen Landesgesetzgebung (M 5, M 8).

2. Stelle die Bedingungen für die Durchführung eines Volksbegehrens und eines Volksentscheids zusammen.

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