Rechtsseminar Neue Regelungen Neue Rechtsprechung Fragen und Antworten. RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski

Rechtsseminar 2016 Neue Regelungen Neue Rechtsprechung Fragen und Antworten RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski Europäisches und nationales Bauprodu...
Author: Friedrich Frank
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Rechtsseminar 2016

Neue Regelungen Neue Rechtsprechung Fragen und Antworten

RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski

Europäisches und nationales Bauprodukterecht Mehr Verantwortung für Hersteller und Verwender RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski

Allgemeines zur BauPVO

Inkrafttreten und Geltung der BauPVO •  am 01.07.2013 in Kraft getreten; löst die bisher geltende Bauproduktenrichtlinine (89/106/EWG) ab •  gilt als europäische Verordnung unmittelbar in allen EUMitgliedsstaaten und damit auch in Deutschland •  Bauprodukte, die nach dem 01. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen der BauPVO entsprechen •  Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes, das ebenfalls am 1.07.2013 in Kraft getreten ist, ist kein Umsetzungsgesetz der BauPVO, sondern hat vor allem den Zweck, die laut BauPVO festzulegenden nationalen Behörden zu benennen

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Rechtspolitische Zielsetzung der BauPVO •  Förderung des freien Warenverkehrs •  Abbau technischer Handelshemmnisse •  Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes –  EU-weite Spezifikationen, Produkt- und Prüfstandards –  eine einheitliche technische Sprache

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Europäisches bautechnisches Regelwerk •  soll europäischen Binnenmarkt im Baubereich harmonisieren •  wird das jeweilige nationale Regelwerk ersetzen •  CEN (Comité Européen de Normalisation), in dem die jeweiligen nationalen Normungsinstitute mitarbeiten •  berechtigte nationale Interessen werden in die europäischen Normungsvorhaben eingebracht und diese europäischen EN Normen dann bauordnungsrechtlich umgesetzt •  Komplizierter Prozess (Stimmen nach Bevölkerungszahl; aktive Mitarbeit wichtig)

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Chaos oder System? Wer heute in Deutschland plant und baut, muss •  rund 170 rechtsverbindliche Bundesvorschriften •  rund 200 bis 300 differenzierte Länderbestimmungen kennen und entsprechend der spezifischen Bauaufgabe korrekt anwenden •  hinzu kommen rund 2500 Normen, Richtlinien, Merkblätter und weitere Regelwerke, die zu beachten sind Fundament ist bisher das nationale, über Jahrzehnte gewachsene bautechnische Regelwerk, überwiegend aus DIN-Normen bestehend

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Konfliktsituationen •  durch europäische Normsetzungsprozesse –  werden nationale baurechtliche Vorschriften geändert (MBO; MLAR) –  geht (u.U.) Flexibilität verloren –  erhalten nationale Prüfinstanzen eine andere Stellung (DiBT; DVGW) –  werden alte und gewohnte Instrumentarien abgeschafft (Bauregelliste B) und neue eingeführt (Marktüberwachung)

•  Harmonisierung der technischen Regeln auf dem Europäischen Markt bringt eine Welle von Änderungen und Neuerungen mit sich, die keinen Bereich des Planens und Bauens verschont

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Regelungsinhalte der BauPVO

Gegenstand und Inhalt •  Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale •  BauPVO setzt nicht selbst Standards; das tun europäischen Gremien •  BauPVO legt Verwendung der CE-Kennzeichnung für sog. harmonisierte Bauprodukte fest, also Bauprodukte, die unter die harmonisierten technischen Spezifikationen fallen

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Wesentliche Merkmale •  Artikel 2, Ziffer 4 BauPVO: „diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerken beziehen“ •  sieben Grundanforderungen an Bauwerke (Anhang I) –  –  –  –  –  –  – 

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Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Die Leistungserklärung

Rolle der Leistungserklärung und CEKennzeichnung •  Schlüsselrolle für das Konzept der BauPVO, die dem allgemeinen System der EG-Konformitätserklärung folgt •  alleinige Verantwortung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten liegt jetzt bei dem Hersteller •  dieser gibt eine Leistungserklärung für ein Produkt ab und versieht auf Grund dieser Leistungserklärung das Bauprodukt mit einer CE-Kennzeichnung •  mit der CE-Kennzeichnung übernimmt Hersteller Verantwortung für –  Übereinstimmung des Bauprodukts mit den in der Leistungserklärung angegebenen Leistungen sowie –  Rechtskonformität 13

Charakter der Leistungserklärung •  gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an (Art. 6 Abs. 1 BauPVO) •  nur notwendig, wenn ein Bauprodukt von einer (europäischen) harmonisierten Norm erfasst wird oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht (Art. 4 BauPVO) •  Oberbegriff für harmonisierte Norm und Europäische Technische Bewertung ist die harmonisierte technische Spezifikation •  vertragsrechlich: zugesicherte Eigenschaft 14

CE-Kennzeichnung

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CE-Kennzeichnung •  •  •  • 

CE – symbolisiert „Europäische Gemeinschaft“ seit 1993 Symbol für Freiheit des Warenverkehrs in der EU kein Prüfsiegel, sondern verwaltungstechnisches Kennzeichen •  CE-Logo lässt für sich alleine noch keine Rückschlüsse auf Leistungen und Prüfungen (Brandschutz) zu •  CE-Typenschild entscheidend •  CE-Kennzeichnung eines Bauprodukts darf nach Erstellung und Bereitstellung der Leistungserklärung angebracht werden 17

Neue Bedeutung der CE-Kennzeichnung •  Alt: Übereinstimmung eines Produkts mit den Bestimmungen einer harmonisierten technischen Spezikation •  Neu: Hersteller übernimmt Verantwortung (Zusicherung), dass Bauprodukt mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung übereinstimmt und entsprechend der Gebrachs- bzw. Einbauanleitung verwendet werden kann

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Informationen auf der CE-Kennzeichnung •  hinter der CE-Kennzeichnung –  die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CEKennzeichnung zuerst angebracht wurde –  der Name und die registrierte Anschrift des Herstellers oder das Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht –  der eindeutige Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die darin erklärte Leistung nach Stufe und Klasse, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen, die Kennnummer der notifizierten Stelle und der in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegte Verwendungszweck

•  gut sichtbar, leserlich und dauerhaft 19

CE-Zeichen und Verwender-Verantwortung 1. Ein Unternehmer, der mit Bauleistungen im weiteren Sinne betraut ist, hat seine Arbeiten so auszuführen, dass öffentlichrechtliche Vorschriften eingehalten werden und die Errichtung in baupolizeilich ordnungsgemäßer Weise erfolgt, insbesondere bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. 2. Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen § 20 Abs. 1 LBauO NRW weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Landgericht Mönchengladbach (Az.: 4 S 141/14) 20

Wir wissen noch nicht, ob es bequemer oder schlechter wird, aber dass es anders wird, das wissen wir.

Neuer Verbraucherschutz

Verbraucherrechterichtlinie in Kraft seit 13.06.2014 Rechtspolitische Ziele: •  Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels •  einheitlicher Verbraucherschutz in Europa •  Eindämmung negativer Auswirkungen von Haustürgeschäften Praktische Veränderungen: •  Einhaltung neuer Formalitäten –  hinsichtlich der Informationspflichten von Unternehmen –  etwaiger Widerrufsrechte

14.02.16

Informationspflichten •  Bei den Informationspflichten knüpft der Gesetzgeber an die Vorgaben der Dienstleistungsinformationsrichtlinie an •  galten bisher ab 01.05.2010 ohnehin auch für Handwerksbetriebe •  durch die gesetzliche Neufassung nun systematisiert und den zivilrechtlichen Vertragsgrundlagen zugeordnet

14.02.16

Widerrufsrechte •  Kernpunkt der gesetzlichen Neuregelungen ist die Frage in welchen Fällen in Zukunft für Handwerksbetriebe neue Widerrufsrechte bestehen, die bislang in dieser Form nicht bestanden haben

14.02.16

Wer ist Verbraucher? •  Neuregelungen gelten nur für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern / Privatkunden •  also mit denjenigen Kunden, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). •  gelten nicht für Verträge mit Gewerbekunden und der Öffentlichen Hand (Bund, Länder, Landkreise, Städte, Gemeinden usw…).

14.02.16

Verbraucher muss erkennbar sein •  ein Widerrufs- und Rückgaberecht im Onlinehandel haben Verbraucher nur, wenn sie erkennbar als solche Waren bestellen •  als Verbraucher erkennbar bestellt nicht, wer den Namen seiner Praxis sowie deren E-Mail Adresse als Kontaktinformation angibt •  für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Urteil des AG München vom 10.10.2013, Az.: 222 C 16325/13

14.02.16

Verbrauchereigenschaft bei WEG •  eine WEG ist als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen, wenn die in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen sind •  immer dann, wenn der WEG wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13

14.02.16

Informationspflichten •  Erhöhter Verbraucherschutz •  Bessere Transparenz vertraglicher Absprachen •  Einräumung von Bedenkzeiten für Vertragsabschlüsse gilt grundsätzlich für alle Verbraucherverträge egal , wo sie abgeschlossen werden

14.02.16

Informationspflichten bei Verbraucherverträgen Wie werden Informationspflichten erfüllt? •  Angebot abgeben auf eigenem Briefpapier (enthält Angaben zu Preis und Leistung, ggf. Ausführungstermin und Identität des Unternehmers) •  ergänzt um Zusatz: „Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte gem. §§ 634 ff. BGB.“

14.02.16

Inhalt der Informationspflichten •  Inhalt der Info-pflichten –  Leistungsbeschreibung –  Identität –  Gesamtpreis; Art der Preisberechnung; Nebenkosten –  Zahlungs- und Lieferbedingungen –  Gesetzliche Mängelrechte; ggf. Garantien –  Laufzeiten des Vertrages; Verlängerungen •  Schriftlich; ggf. bereits im Angebot / Kostenanschlag (Formularangebote der Verbandsorganisation nutzen!)

14.02.16

Welche Verträge sind betroffen? •  Gänzlich neu im BGB ist die Einteilung in –  Verträge im stationären Handel –  außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge (AGV) –  Fernabsatzverträge •  Nur einige wenige, explizit im Gesetz ausgewiesene Ausschlüsse, sowohl von der Informationspflicht, als auch vom Widerrufsrecht •  Ein Widerrufsrecht hat der Verbraucher aber nur bei AGV und im Fernabsatz •  Das Widerrufsrecht ist für die Baubetriebe deshalb ein absolutes Novum, weil es nun auch die Werkverträge betrifft •  Für Onlinegeschäfte galt es schon früher

14.02.16

Widerrufsrechte abhängig von der Frage: •  wer die Vertragsverhandlungen einleitet, •  wie und wo die Vertragsverhandlungen geführt werden •  und wie und wo der Vertragsschluss vorgenommen wird

14.02.16

Schriftliche Dokumentation •  Unbedingt. •  Zum Widerrufsrecht ist Textform vorgeschrieben •  Textform: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (Papier; CD-ROM, USB-Stick, emails)

14.02.16

Widerrufsrecht für Verträge, wenn Initiative vom Unternehmer ausgeht •  die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist •  die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde

14.02.16

Kein Widerrufsrecht bei •  Neubauten und Kernsanierungen im Rahmen von Gebäudeneuerrichtungen bzw. substantiellen Gebäudeerneuerungen (§ 312 II Satz 1 Ziffer 3 BGB) •  allein Türensanierung reicht hier nicht •  außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die beiderseits sofort erfüllt werden und das Entgelt 40 Euro nicht überschritten wird (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)

14.02.16

Kein Widerrufsrecht bei •  Verträgen auf Initiative des Kunden in bestehenden Gebäuden nach folgendem Ablauf: –  Kunde ruft von sich aus an. (Erste Kontaktaufnahme erfolgt also ausdrücklich durch den Verbraucher ! –  Der Unternehmer kommt danach in die Wohnung / das Haus des Verbrauchers und macht Vorschläge zur Sanierung –  Der Unternehmer erstellt sein detailliertes Angebot zu Bauleistungen, das dann aber vom Verbraucher •  erst später angenommen werden darf (angemessener Überlegungszeitraum bis zum Vertragsabschluss) •  oder im Nachgang in seinem Betrieb und leitet es dem Verbraucher zu.

–  Der Verbraucher erteilt den Auftrag später per Brief, Fax, EMail oder persönlich

14.02.16

Kein Widerrufsrecht •  Verträge auf Initiative des Verbrauchers, der Betrieb aufsucht –  Kunde kommt in Geschäftsraum des Betriebes und möchte Angebot (Erste Kontaktaufnahme erfolgt also auch hierbei durch den Verbraucher –  Der Unternehmer erstellt sofort sein detailliertes Angebot zu den Bauleistungen und der Bauvertrag wird unmittelbar in den Geschäftsräumen des Betriebes geschlossen oder spätere detaillierte Angebotserstellung durch Betrieb im Nachgang in seinen Büroräumen und anschließende Weiterleitung an den Verbraucher. –  Der Verbraucher erteilt den Auftrag später per Brief, Fax, E-Mail oder persönlich.

14.02.16

Reparaturverträge •  Wenn Reparaturvertrag „bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit“ von Verbraucher und dem Monteur als Vertreter des Betriebes im Haus des Verbrauchers abgeschlossen wird, liegt ein AGV-Geschäft gemäß § 312b I Ziffer 1 BGB vor. •  Verbraucher hat dann aber nur bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen er den Betrieb ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2, S. 1, Nr. 11 BGB).

14.02.16

„Dinglichkeit“ •  Nur Dringlichkeit lässt Widerrufsrecht entfallen •  Oft sind derartige Reparaturen und Instandsetzungen nämlich gar nicht objektiv – im Sinne des Gesetzes – „dringend“, •  das kann zur Falle werden, denn bei nicht dringlichen Reparaturarbeiten (die z.B. vor Auftragsausführung ein detailliertes Angebot möglich machen würden), besteht Widerrufsrecht

14.02.16

Widerrufsbelehrung •  Schriftliche Belehrung nötig •  Erfolgt eine richtige Belehrung, so kann der Verbraucher seinen Widerruf ohne Begründung innerhalb einer Frist von 14 Tagen erklären •  Erfolgt keine oder eine unrichtige bzw. nicht vollständige Belehrung, so beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss •  In diesem Fall kann der Betrieb ggf. eine korrekte Widerrufsbelehrung nachholen, um die 14-Tage-Frist beginnen zu lassen.

14.02.16

Widerrufsbelehrung

14.02.16

Musterbelehrung? •  Weicht eine Widerrufsbelehrung geringfügig von der Musterbelehrung nach § 14 I BGB-InfoV ab, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit, wenn keine inhaltliche Bearbeitung vorliegt. •  Ist die Abweichung ohne jede sinntragende Auswirkung sowie ohne Einfluss auf den Informationsgehalt der Widerrufsbelehrung, so kann sich der Unternehmer auch auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV berufen. Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.07.2014, Az.: 23 U 172/13

14.02.16

Belehrung in Textform •  bloße Abrufbarkeit einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung auf der Website eines Unternehmens erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht •  Widerrufsbelehrung hat in Textform zu erfolgen •  es reicht nicht, wenn der Verbraucher den Text weder ausdrucken noch auf seinem PC speichern kann •  Belehrung muss in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangen •  in einer Eingabemaske vorgegebene Bestätigung der Kenntnisnahme der Belehrung, die vom Kunden zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten bestätigt werden muss, verstößt gegen AGB-Recht, weil sie die Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers verschiebt und ist daher unwirksam. Urteil des BGH vom 15.05.2014, Az.: III ZR 368/13 14.02.16

Widerrufsformular •  Das Widerrufsformular stellt der Unternehmer dem Verbraucher in Textform zur Verfügung. (Bei Verträgen, die außerhalb der eigenen Geschäftsräume geschlossen werden.) •  Achtung: Das erste Feld hat der Unternehmer mit seinem Namen u. s. w. auszufüllen. •  Sofern der Verbraucher den Vertrag widerrufen will, füllt er das Formular aus und sendet es dem Unternehmer.

14.02.16

Muster: Widerrufsformular (Wenn Sie (Verbraucher) den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An ……………………………………………………………………………….. [Hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen] Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) /über die Erbringung der folgenden Dienstleistung/Werkleistung (*) …….. ……………..…................................... (Zum Beispiel, falls den Verbraucher möglich: Beschreibung der Werkleistung, Angaben zum Vertrag) ………………………………… im Bau-/Objekt ………………………… Bestellt am (*) ……………………... /erhalten am (*) ……………………….. Name des/der Verbraucher(s) …………………………………………….……. Anschrift des/der Verbraucher(s) ……………………………………….……… Unterschrift des/der Verbraucher(s) ………………………………….……….. (nur bei Mitteilung auf Papier) Datum ………………………… (*) Unzutreffendes streichen.

14.02.16

Widerrufsfalle •  Firma sollte während der Laufzeit der Widerrufsfrist von 14 Tagen seine Leistung zurückhalten •  anderenfalls ist Verzicht des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht schriftlich, neben der ordnungegemäßen Widerrufsbelehrung nötig •  Widerruft der Kunde vor Abschluss der Arbeiten, so erhält der Unternehmer für seine bis dahin erbrachten Leistungen nur einen Wertersatz •  Der Wertersatz richtet sich nach dem vertraglichen Entgelt

14.02.16

Verlust des Widerrufsrechts •  Sofern der Verbraucher schon vor Ablauf der Frist von 14 Tagen auf einer Auftragsausführung besteht, verliert der Verbraucher sein Widerrufsrecht –  wenn der Unternehmer den Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 BGB darüber aufklärt, dass er sein Widerrufsrecht nach vollständiger Auftragserbringung/-ausführung verlieren wird, –  sofern der Unternehmer noch zusätzlich die ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung des Verbrauchers zur vorzeitigen Ausführung vor Beginn seiner Arbeiten eingeholt hat.

14.02.16

Folgen des Widerrufs •  Vertragsverhältnis wandelt sich in ein Rückabwicklungsverhältnis •  empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren

14.02.16

Folgen fehlender oder falscher Belehrung •  Verbraucher hat 1 Jahr und 14 Tage Zeit zu widerrufen •  Wenn Widerrufsrecht des Verbrauchers schuldhaft übersehen wird, können im Rückabwicklungsverhältnis ggf. Schadensersatzansprüche auf „Ausbau“ entstehen (Entschädigungsloser Eigenausbau oder Übernahme der Ersatzvornahmeausbaukosten durch einen Drittbetrieb) •  Es gibt keinen Wertersatz

14.02.16

Wertersatz nach Widerruf?? •  Es kommt darauf an, unter welchen Umständen der Vertrag zustande kam •  Bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und Ablauf eines 14-Tage-Zeitraums keine Rückgabe möglich •  Bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung innerhalb eines 14-Tage-Zeitraums u.U. Widerruf möglich, dann Wertersatz •  Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht der Unternehmer leer aus

14.02.16

Widerrufsbelehrung im Onlinehandel •  Online-Händler, die über den Amazon Marketplace verkaufen, können sich nicht auf die Widerrufsbelehrung berufen, die Amazon an seine Kunden verschickt. •  Hinweis auf die AGB von Amazon genügt ebenfalls nicht •  Verbraucher muss Widerrufsbelehrung direkt durch seinen Vertragspartner in Textform erhalten, so dass er dauerhaft auf sie zugreifen kann •  Urteil des AG Mettmann vom 06.08.2014, Az.: 21 C 304/13

14.02.16

Unternehmerregress auf Vorlieferanten Umgang mit material- oder produnktbezogenen Gewährleistungsmängeln

Unterschiedliche Lieferbeziehungen – unterschiedliche Resultate KV

WV

Lieferant

Handwerker

Verbraucher

WV

Lieferant

Verbraucher

Handwerker WV

KV

Was ist Gewährleistung? •  Rechte des Käufers gegen den Verkäufer, falls die Kaufsache (oder Werkleistung) mangelhaft ist. •  Grundsätzlich hat der Käufer nur dann Gewährleistungsrechte, wenn der Mangel bei Gefahrübergang (Übergabe) bereits vorhanden war. Es reicht, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt im Keim vorhanden war. •  Beim Verbrauchsgüterkauf wird bei einem Mangel der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt vermutet, dass dieser bei Übergang (zumindest im Keim) vorhanden war. •  Eine „Garantie“ kann zu weitergehender Haftung führen. 14.02.16

Verschulden des Verkäufers? •  Sachmängelgewährleistungsansprüchen sind z.T. vom Verschulden des Verkäufers abhängig •  Verkäufer verschuldensunabhängig mangelhafte Kaufsache auf Wunsch des Käufers entweder gegen einen mangelfreien Gegenstand auszutauschen oder zu reparieren. •  hat die mangelhafte Kaufsache jedoch einen Schaden beim Käufer verursacht, so muss der Verkäufer den Schaden nur dann ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft

14.02.16

Beweiserleichterungen für den Käufer •  grundsätzlich vermutet das Gesetz, dass bei solchen Schäden den Verkäufer ein Verschulden trifft, so dass der Verkäufer nachweisen muss, dass dies nicht der Fall ist •  Beispiel: Führt somit ein mangelhaftes Fenster zu einem Wassereintritt, so muss der Verkäufer die Schäden an den sonstigen Gegenständen des Käufers nur dann ersetzen, wenn ihn für den Mangel an dem Fenster ein Verschulden trifft •  Verkäufer muss im beweisen, dass ihn gerade kein Verschulden trifft

14.02.16

Unternehmerregress •  geregelt in §§ 478 und 479 BGB •  Verhältnis zwischen dem Händler (Unternehmer/ Letztverkäufer) und seinem Lieferanten, also gewöhnlich Rechtsbeziehungen im ersten oder zweiten Glied der Vertriebskette •  Zweck der Vorschriften: es ist zu verhindern, dass der Einzelhändler als Letztverkäufer das volle Risiko eines Verbrauchsgüterkaufs tragen muss, zumal ein Sachmangel meistens schon in der Herstellung, bei der Lagerung oder beim Antransport verursacht wird.

14.02.16

§ 478 BGB Rückgriff des Unternehmers (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. (2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

14.02.16

Voraussetzungen für den Unternehmerregress •  Es muss sich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln. •  Es muss eine neue bewegliche Sache verkauft worden sein. •  Der Letztverkäufer muss vom Verbraucher wegen des Mangels in Anspruch genommen worden sein.

14.02.16

Kaufrecht

14.02.16

Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. 14.02.16

Leistungsstörungen durch Verkäufer •  Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 1 BGB (Verzug / Unmöglichkeit) –  Einklagbarer Erfüllungsanspruch des Käufers –  Schadenersatzanspruch des Käufers –  Rücktrittsrecht des Käufers

•  Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 2 (Mangel) –  –  –  –  –  14.02.16

Nacherfüllungspflicht des Verkäufers Rücktrittsrecht des Käufers Minderungsanspruch des Käufers Schadenersatzanspruch des Käufers Aufwendungsersatzanspruch des Käufers

Haftungsausschluss / Beweislast •  wenn der Käufer Kenntnis von dem Mangel hatte •  Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers beim Handelskauf gemäß § 377 HGB verletzt •  bei Abnutzung, natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßen Verbrauch, keine Haftung •  Vorsicht bei Garantieversprechen •  innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe an den (Verbraucher-) Käufer - Beweislast beim Verkäufer •  danach bzw. im Geschäftsverkehr muss Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag

14.02.16

Rechtsfolgen •  Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) –  Käufer kann wählen, ob er mangelhafte Sache repariert (Nachbesserung) wird –  oder eine neue (mangelfreie) Sache geliefert (Ersatzlieferung) wird

•  außer: –  Unmöglichkeit oder –  unverhältnismäßig hohe Kosten

14.02.16

Weitere Rechtsfolgen, wenn: •  Verkäufer trotz angemessener Nachfrist nicht leistet •  Nacherfüllung nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen ist •  Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verweigert •  Verkäufer vertraglichen Termin oder Frist versäumt

14.02.16

Rücktritt •  Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB) •  zielt auf eine rückwirkende Auflösung des Vertrages ab, so dass auch die Leistungsansprüche aus dem Vertrag erlöschen •  bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren •  nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung möglich (Lieferung einer mangelhaften Sache)

14.02.16

Minderung •  Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) •  statt Rücktritt Minderung möglich •  Preis ist dabei in dem Verhältnis herabzusetzen, wie der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert steht •  Berechnung wird im Streitfall vom Gericht vorgenommen

14.02.16

Leistungsstörungen durch Käufer •  Verletzung der Pflichten des Käufers aus § 433 II BGB (Nichtzahlung des Kaufpreises) –  Einklagbarer Erfüllungsanspruch des Verkäufers –  Schadenersatzanspruch des Verkäufers –  Rücktrittsrecht des Verkäufers

14.02.16

Werkvertragsrecht

Sind Angebote vergütungspflichtig?

14.02.16

Angebotserarbeitung - Vergütungspflicht Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Ihrer mündlichen/telefonischen Anfrage vom ________ sollen wir Ihnen für die Ausführung von __________ -Leistungen zu dem Bauvorhaben___________ ein Angebot unterbreiten. Gern kommen wir dieser Aufforderung nach, müssen allerdings darauf aufmerksam machen, dass im Zusammenhang mit der Angebotserarbeitung eine Reihe von Arbeiten erforderlich sind (Ortsbesichtigung, Aufmassarbeiten, Planungstätigkeiten, Berechnungen usw.), die wir Ihnen zu folgenden Kosten anbieten: ________ €. Sollte uns der Auftrag für die Arbeiten erteilt werden, reduzieren sich die Kosten auf _______ €. werden wir Ihnen die Kosten in Höhe von _____ € gutschreiben. nehmen wir von einer Kostenberechnung für unsere Leistungen zur Angebotserarbeitung Abstand. Bitte beachten Sie auch, dass unser Angebot urheberrechtlich geschützt ist und haben Sie Verständnis dafür, dass eine Weitergabe an Dritte ohne unsere Einwilligung nicht gestattet wird.

14.02.16

Kostenangebote

•  Wer muss Unentgeltlichkeit beweisen? •  Welche Konsequenzen hat Abweichung vom ursprünglichen Kostenanschlag?

14.02.16

Urteil

•  Wer sich auf die unentgeltliche Herstellung des Werkes beruft muss das beweisen •  hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers –  Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen.

•  Keine Schenkungsvermutung im deutschen Baurecht

14.02.16

Verletzung der Anzeige bei Überschreitung •  Folge: –  Der Unternehmer hat den Besteller bei Verstoß gegen § 650 Abs. 2 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm die zu erwartende Kostensteigerung rechtzeitig angezeigt worden wäre. –  Hierbei muss er sich den höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, dass der Unternehmer ihm die übertragenen Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt hat, die bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages entfallen wären. OLG Naumburg, Urteil vom 26.05.2009 - 9 U 132/08

14.02.16

Praxistipps

•  wird keine ausdrückliche Vereinbarung zur Vergütung für Werkleistungen getroffen – übliche Vergütung verlangen •  Kostenanschläge (unverbindliche/garantierte) •  unverzüglich informieren bei Überschreitung •  Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Absatz 3 BGB)

14.02.16

Das Lebensglück des Unternehmers hat eine Basis:

…die Abnahme!

Die Abnahme als Dreh- und Angelpunkt •  Abnahme bedeutet Billigung der Leistung des AN als der Hauptsache nach vertragsgemäß und frei von wesentlichen Mängeln. (körperliche Entgegennahme) •  Abnahme ist Willenserklärung, die ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. (subjektive Erklärung)

14.02.16

Arten der Abnahme im Werkvertrag

•  tatsächliche Abnahme (ausdrücklich od. stillschweigend) § 640 BGB •  förmliche und fiktive Abnahme (§ 12 VOB/B)

14.02.16

Rechtsfolgen der werkvertraglichen Abnahme •  •  •  •  • 

Erfüllungsstadium endet, Gewährleistung beginnt Beweislastumkehr Beginn Gewährleistungsfrist Gefahrenübergang Ausschlusswirkung bei nicht vorbehaltenen Vertragsstrafen u. Mängeln •  Vergütungsanspruch •  Zinspflicht

14.02.16

Muster Abnahmeersuchen Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 12 Nr. 1 VOB/B hat der Auftraggeber die Abnahme der Leistung binnen 12 Werktagen durchzuführen, wenn dies der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - verlangt. Gemäß § 12 Nr. 2 VOB/B sind auf Verlangen besonders abzunehmen: a) in sich abgeschlossene Teile einer Leistung, b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.) Dementsprechend bitten wir hiermit um Abnahme -der gesamten vertraglichen Leistung -folgender iSv. § 12 Nr. 2 a VOB/B abgeschlossener Teile der Leistung: 1.) ___________________________________________________ 2.) ___________________________________________________ -folgender Teile der Leistung, die iSv. § 12 Nr. 2 b VOB/B durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden: 1.) ___________________________________________________ 2.) ___________________________________________________ innerhalb von 12 Werktagen. Als Termin zur Abnahme wird der __________ vorgeschlagen. Wir bitten um Bestätigung des vorgenannten oder Abstimmung eines anderen Termins bis zum __________ . Mit freundlichen Grüßen

14.02.16

Muster Anmahnung der Abnahme mit Nachfristsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom __________ haben wir um Abnahme unserer Leistungen gemäß § 12 VOB/ B innerhalb einer Frist von 12 Werktagen gebeten und als Abnahmetermin den __________ vorgeschlagen. Bisher hat weder die Abnahme stattgefunden noch wurde, wie erbeten, ein Ausweichtermin vereinbart. Deshalb wird Ihnen hiermit letztmalig eine Nachfrist zur Durchführung der Abnahme bis zum __________ gesetzt. (Dazu schlagen wir nochmals folgende Termine vor:) Da die Abnahme der Leistung zu den Hauptpflichten des Auftraggebers zählt, befinden Sie sich nach fruchtlosem Fristablauf in Schuldnerverzug und gehen die daraus entstehenden Nachteile zu Ihren Lasten. Mit freundlichen Grüßen

14.02.16

Vom Abnahmetermin hängt Friststart für die Gewährleistung und der Ablauf der Verjährung von Mängelansprüchen ab

Begriffsklärung •  Gewährleistung –  Verkäufer oder Werkunternehmer ist verpflichtet, dem Käufer/ Besteller die gekaufte Sache/erbrachte Leistung mangelfrei zu verschaffen –  leistet er mangelhaft, kommen gesetzlichen Gewährleistungsregeln zur Anwendung –  Verkäufer/Werkunternehmer bleibt solange zur Leistung verpflichtet, bis er mangelfrei geleistet hat

•  Garantie –  Garantie eine freiwillige, frei gestaltbare Haftungsübernahme des Herstellers oder Händlers

14.02.16

Garantie •  ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. •  erfasst auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen •  oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt •  freiwillig, deshalb auch inhaltlich gestaltbar •  beschränkbar, z.B. keine Übernahme von Versand- oder Arbeitskosten •  Garantieerklärung muss ausdrücklich erfolgen - keine automatischen Ansprüche 14.02.16

Gewährleistung - Garantie •  Nie Gewährleistung mit Garantie verwechseln!!! •  Garantie bedeutet Bestandszusicherung von Eigenschaften und Qualitäten oder Laufleistungszusicherung •  Gewährleistung zielt auf Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme ab

14.02.16

Voraussetzungen für Gewährleistung •  Mangel bzw. Mangelursachen müssen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegen •  Gefahrenübergang findet normalerweise mit Übergabe/ Abnahme statt •  Vorliegen eines Sachmangels –  Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit –  Üblicher oder vertraglich vereinbarter Verwendungszweck nicht erreicht

14.02.16

Hauptpflicht des Werkunternehmers

Werkleistungen müssen mangelfrei erbracht werden

14.02.16

Sachmängelfreiheit im BGB •  § 633, Abs. 2, Satz 1: ein Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist •  § 633, Abs. 2, Satz 2: falls Beschaffenheit nicht vereinbart ist, wenn es sich für die nach Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und so beschaffen ist, wie es bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann

14.02.16

Sachmängelfreiheit nach VOB/B •  § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B „Der AN hat seine Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten...“ •  § 13 Nr. 1 VOB/B „Der AN hat dem AG seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht...“ 14.02.16

Gebot der Sachmängelfreiheit •  Manifestiert zu Lasten des Auftragnehmers eine auf den Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistung bezogene Erfolgshaftung •  Haftung also auch dann, wenn bei Baubeginn geltende aRdT beachtet werden, diese sich jedoch bis zum Zeitpunkt der Abnahme ändern

14.02.16

Gewährleistungshaftung nur wenn: •  Mangel im Verantwortungsbereich des AN liegt •  Mangel oder Mangelursache zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegt !

14.02.16

Muster: Kostenfolge bei unberechtigten Mangelanzeigen Sehr geehrte Damen und Herren, gern sind wir bereit, Ihre Mangelanzeige vom _____ zu prüfen. Sollte es sich um einen Gewährleistungsmangel handeln, werden wir den Mangel selbstverständlich kostenfrei beseitigen. Sollte sich aus der Prüfung allerdings ergeben, dass die Mangelursachen nicht unserem Haftungsbereich zuzuordnen sind, müssen wir Ihnen die Kosten für An- und Abfahrt, die Fehlersuche ... Berechnen. Bitte teilen Sie uns einen Termin mit, zu dem wir die Mangelprüfung vornehmen sollen. Mit freundlichen Grüßen

14.02.16

Muster: Antwortmöglichkeiten auf Mängelanzeigen Sehr geehrte Damen und Herren Unter Bezugnahme auf Ihre Mängelrüge vom ________ teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihrem Nachbesserungswunsch aus den nachstehend aufgeführten Gründen nicht/nicht kostenlos/nicht in vollem Umfang (kostenlos) nachkommen können: □  Die gerügten Mängel konnten (anlässlich des Besichtigungstermins) nicht festgestellt werden. □  Die von Ihnen geltend gemachten Mängelansprüche sind verjährt. □  Die gerügten Mängel wurden von Ihnen/Ihrem Bevollmächtigten, Frau/Herrn __________, bereits bei der Abnahme festgestellt, aber nicht gerügt. □  Die gerügten Mängel haben wir aus folgenden Erwägungen nicht/nur teilweise zu vertreten:

□  Die Mängel sind erst nach der Abnahme unserer Leistung entstanden, also auf normalen Verschleiß, natürliche Abnutzung oder übermäßige Beanspruchung bzw. auf andere Ursachen nach der Abnahme / außerhalb unserer Verantwortung zurückzuführen. □  Die Mängel sind auf Ihre/die Leistungsbeschreibung/ Anordnungen/Ihres Bevollmächtigten zurückzuführen. □  Die Mängel sind auf folgende von Ihrer Seite gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile zurückzuführen: ________________________________ □  Die Mängel sind auf Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen.

□  Die Mängel sind durch die vorstehend aufgeführten Umstände jedenfalls mitverursacht worden. Auf diese von uns nicht zu vertretende Mangelursache entfällt ein Anteil von _____ %. Da mit Nachbesserungskosten in Höhe von EUR _________ zu rechnen ist, wird hiermit höflichst um anteilige Übernahme der Kosten durch Zahlung/Leistung einer Sicherheit in Höhe der bezifferten ____ %, also iHv. EUR __________, gebeten. Nach Eingang der Zahlung/Sicherheit wird unverzüglich mit den Nachbesserungsarbeiten begonnen. □  Da die Beseitigung der Mängel unmöglich ist bzw. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, können wir gemäß § 13 Nr. 6 VOB/B die Nachbesserung verweigern. Da der Auftraggeber in einem solchen Fall eine Minderung der Vergütung verlangen kann, bieten wir Ihnen hiermit an Stelle der Nachbesserung eine Minderung unserer Vergütung in Höhe von EUR _________ an und bitten um die Vereinbarung eines Besprechungstermins zur näheren Erläuterung der Umstände und Festsetzung eines angemessenen Minderungsbetrages und schlagen dazu nachstehende Termine vor: Mit freundlichen Grüßen

Urteil „Der normale verbrauchsbedingte Verschleiß einer Werkleistung stellt auch dann keinen Fehler dar, wenn er sich innerhalb der 5-jährigen Gewährleistungsfrist realisiert“ (LG Stuttgart; 01.06.87)

14.02.16

Fristen im Gewährleistungsrecht

Unterschiedliche Fristen 5 Jahre (Baumaterial) 2 J. bew. Sachen 5 Jahre (Baumaterial) HERSTELLER

KV

2 J. bew. Sachen 5 Jahre „großer“ WV HÄNDLER

KV

2 Jahre „kleiner“ WV HANDWERKER

WV 14.02.16

KUNDE

… ich bin am Ende. Danke für Ihre Aufmerksamkeit und viel Erfolg im haftungsfreien Wirken

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DR. DIMANSKI KALKBRENNER SCHERMAUL RECHTSANWÄLTE [email protected] Tel.: 0391-53 55 96-16 Fax: 0391-53 55 96 -13

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