Fragen und Antworten. - FAQs -

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Author: Alma Beutel
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Fragen und Antworten - FAQs Das Wichtigste zum Reformpaket: Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform

A. Das Reformpaket: Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform 1. Warum eine Reform? Der Freistaat Thüringen muss insbesondere auf folgende Entwicklungen reagieren: • Der demografische Wandel 1990 lebten in Thüringen noch 2,61 Millionen Einwohner. Im Jahr 2035 werden es, auch unter Berücksichtigung der Zuwanderungszahlen, voraussichtlich weniger als 1,88 Millionen Einwohner sein. Zudem wird das Durchschnittsalter der Thüringer weiter auf etwa 47 Jahre steigen. So werden in zwanzig Jahren nur noch etwas mehr als 900.000 Thüringer im erwerbsfähigen Alter sein. Das sind weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Der sich vollziehende demografische Wandel wird Auswirkungen auf viele gesellschaftliche Bereiche (wie z.B. die Kinderbetreuung und Bildung, das Gesundheitswesen und den Pflegebereich) haben. Auch die derzeitige Altersstruktur der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landes- und der Kommunalverwaltung in Thüringen macht eine grundlegende personelle Neuausrichtung erforderlich, denn bereits in den kommenden zehn Jahren werden rund 30 Prozent und in den kommenden zwanzig Jahren rund 65 Prozent der Verwaltungsbeschäftigten aus Altersgründen ausscheiden.

Diese Entwicklung wird sich auch auf die Finanzausstattung der Kommunen auswirken. • Die veränderten Anforderungen an die öffentliche Verwaltung Aufgrund der zunehmenden Aufgabenfülle, der wachsenden Komplexität der Einzelaufgaben, der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik und der zunehmenden Europäisierung sowie Globalisierung ist ein weiterer Anpassungsprozess der staatlichen und kommunalen Verwaltung unverzichtbar.

2. Warum nimmt die Thüringer Bevölkerung ab und wie hat das Thüringer Landesamt für Statistik die Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2035 berechnet? Ursache für den Rückgang der Einwohnerzahl ist das anhaltende Geburtendefizit. Die Zahl der Geburten sinkt, da es durch die

• Die finanzielle Entwicklung Auswirkungen des Bevölkerungsrückgangs: Allein der Rückgang der Einwohnerzahl Thüringens wird basierend auf der aktuellen Steuerschätzung bis zum Jahr 2020 zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 180 Millionen Euro führen. Einführung der Schuldenbremse: Bis zum Jahr 2020 greift die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse für alle Länder. Danach sind die Haushalte der Länder ab dem Jahr 2020 ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Wegfall der Leistungen aus dem Solidarpakt II: Gegenüber 2005 muss Thüringen bis zum Jahr 2020 einen Rückgang der Solidarpakt-II-Mittel i.H.v. 2,6 Mrd. Euro kompensieren. Bis 2020 erhält Thüringen jährlich rund 100 Mio. Euro weniger aus dem Solidarpakt, der dann ganz ausläuft. Rückgang der Zuweisungen aus Mitteln der Europäischen Union: Die Mittel der EU betragen für die aktuelle Förderperiode 2014 bis 2020 ca. 1.664 Millionen Euro. Gegenüber der vorherigen Förderperiode gab es eine deutliche Reduzierung um 443 Millionen Euro. Die Zuweisungen der EU werden für Thüringen ab 2021 noch weiter zurückgehen.

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Quelle: TLS

Abwanderung vorwiegend junger Menschen und den Geburteneinbruch in den 1990er Jahren immer weniger potentielle Mütter gibt, obwohl die Geburtenrate und das durchschnittliche Gebäralter leicht ansteigen. Gleichzeitig nimmt die Zahl der Sterbefälle trotz des Anstiegs der Lebenserwartung zu, da die geburtenstarken Jahrgänge der 1950er und 1960er Jahre in ein Alter kommen, in dem mehr Menschen sterben. Deshalb verliert Thüringen bis zum Jahr 2035 im Durchschnitt rund 13.400 Einwohner pro Jahr. Diese Feststellungen traf das Thüringer Landesamt für Statistik mit der 1. regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für die Jahre 2015 bis 2035. Das Statistische Bundesamt (13. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung) und die Bertelsmann-Stiftung ermittelten nahezu gleiche Ergebnisse, obwohl die Annahmen und Berechnungsmethoden zum Teil unterschiedlich waren. 2.200.000

2.100.000

2.000.000

1.900.000

1.800.000

1.700.000 2015

2020 Bertelsmann

2025 TLS

2030

2035

destatis

Bevölkerungsvorausberechnungen für Thüringen im Vergleich 2015

2020

2025

2030

Bertelsmann

2.143.050

2.088.360

2.025.570

1.955.090

TLS

2.143.415

2.091.582

2.024.365

1.949.400

destatis

2.144.016

2.090.611

2.019.545

1.943.397

Die Bevölkerungsvorausberechnung für Thüringen basiert auf dem mathematischen Modell der Komponentenfortschreibung (jahrgangsweise Fortschreibung), dem die zurückliegende Entwicklung und die Annahmen zur zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt wurden. Diese Berechnung schreibt die nach Alter und Geschlecht gegliederte Basisbevölkerung (Stand: 31. Dezember 2013) für jedes Vorausberechnungsjahr fort. Hierbei werden die bereits lebenden Jahrgänge in die nächsthöhere Altersstufe übernommen, indem sie um die erwarteten Sterbefälle vermindert und um den jeweiligen Wanderungssaldo korrigiert werden. Gleichzeitig werden die Lebendgeborenen hinzugefügt, die die neu hinzukommenden Jahrgänge bilden. Diese neuen Jahrgänge werden wiederum von Jahr zu Jahr um die erwarteten Sterbefälle und den Wanderungssaldo korrigiert.

Weitergehende Informationen können der Webseite des Thüringer Landesamtes für Statistik www.statistik.thueringen.de entnommen werden.

3. Welche Reformmaßnahmen wird es nun geben? Die Landesregierung hat am 22. Dezember 2015 das Leitbild „Zukunftsfähiges Thüringen“ beschlossen. Es beschreibt die Grundlagen, die Ziele und die Eckwerte der Verwaltungs-, Funktional und Gebietsreform. Das darauf beruhende Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen ist am 13. Juli 2016 in Kraft getreten und bildet den gesetzlichen Rahmen für die Neugliederung der Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise. Zur Unterstützung der freiwilligen Neugliederungen kreisangehöriger Gemeinden hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Anwendungshinweise erarbeitet. Auch die dazugehörigen Beschluss- und Vertragsmuster sind einzeln oder als Word-Dokumente zum Download erhältlich. Im Rahmen der Freiwilligkeitsphase haben die kreisangehörigen Gemeinden nun bis zum 31. Oktober 2017 die Möglichkeit, Anträge auf die Bildung einer neuen Gemeindestruktur zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Landesregierung eigene Vorschläge für die gesetzliche Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden unterbreiten und dem Gesetzgeber zur Entscheidung vorlegen. Freiwillige Neugliederungen werden durch eine finanzielle Förderung in Form von Strukturbegleithilfen und Neugliederungsprämien nach den §§ 7 und 8 ThürGVG unter Maßgabe der bereitzustellenden Haushaltsmittel gemäß § 8a ThürGVG unterstützt. Darüber hinaus bietet das Ministerium für Inneres und Kommunales Beratungsgespräche zu möglichen Neugliederungsoptionen an. Es wird empfohlen, die1.875.097 se Beratung möglichst frühzeitig im Neugliederungs1.868.872 prozess in Anspruch zu nehmen. Ansprechpartner für Quelle: TLS sonstige Fragen, insbesondere im Hinblick auf das Verfahren der Beantragung freiwilliger Neugliederungen, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und die Rechtsfolgen der Neugliederung sind die örtlich zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden. 2035

Parallel hierzu wird die Landesregierung die Kommunalisierung staatlicher Aufgaben (Funktionalreform) und den Aufbau der Landesverwaltung (Verwaltungsreform) überprüfen. Der Entwurf für ein Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen, das allgemeine Zielvorstellungen und Rahmenbedingungen für Funktional- und Verwaltungsreformen beinhaltet, wurde bereits in den Landtag eingebracht (Landtagsdrucksache 6/2275).

Die Anzahl der Lebendgeborenen und der Sterbefälle wird jeweils berechnet, indem die angenommenen alters- und geschlechtsspezifischen Geburts- und Sterbewahrscheinlichkeiten auf alle einzelnen Altersjahrgänge der jeweiligen Ausgangsbevölkerung angewendet werden. Das Wanderungssaldo pro Jahr ergibt sich aus den angenommenen nach Alter und Geschlecht gegliederten Zu- und Fortzügen.

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B. Die Gebietsreform 1. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung mit der Gebietsreform? Ziel der Gebietsreform ist die Schaffung leistungsund verwaltungsstarker Gebietskörperschaften, die dauerhaft in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben in geordneter Haushaltswirtschaft sachgerecht, bürgernah, rechtssicher und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Sie sollen den Herausforderungen mindestens bis zum Jahr 2035 gewachsen sein. Die Reform schafft damit die Voraussetzung, die kommunale Selbstverwaltung zu stärken und neue Handlungsspielräume zu eröffnen. Die kommunalen Verwaltungsstrukturen sollen ein dauerhaft tragfähiges Fundament für die demokratische Mitwirkung der Bürger bilden. Das heißt u.a.: • Stärkung der Leistungskraft der Landkreise und Gemeinden • lebendige kommunale Selbstverwaltung • Gewährleistung der bürgerschaftlichen Teilhabe und Bürgernähe • größere Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume bis hin zu den Ortsteil- und Ortschaftsräten • gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen • kostengünstige und qualifizierte Verwaltung • übersichtliche Verwaltungsstrukturen und klare Verantwortlichkeiten • Stärkung der zentralörtlichen Strukturen

2. Was beinhaltet die Gebietsreform? Das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen enthält folgende Eckwerte: • Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden - Kreisangehörige Gemeinden sollen dauerhaft mindestens 6.000 Einwohner haben. - Kreisangehörige Gemeinden sollen mit benachbarten Gemeinden in der Regel desselben Landkreises zusammengeschlossen, durch Eingliederung vergrößert oder in kreisfreie Städte eingegliedert werden. Dabei ist die Stärkung der Zentralen Orte zu beachten. - Die Bildung, Änderung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften und die Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft auf eine erfüllende Gemeinde sind ausgeschlossen. - Die Neugliederung von Gemeinden und die Auflösung bestehender Verwaltungsgemeinschaften erfolgen durch gesonderte Gesetze.

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In Einzelfällen können Gemeindeneugliederungen aus Gemeinwohlgründen auch die derzeitigen Landkreisgrenzen überschreiten. Diese Gemeindeneugliederungen müssen mit der Neugliederung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte vereinbar sein. Sie können frühestens mit der Neugliederung der kreisfreien Städte und Landkreise in Kraft treten. Mittel- und Oberzentren sollen durch Eingliederungen gestärkt werden. Bei allen Neugliederungen der Gemeinden sollen die ober- und mittelzentralen Funktionsräume aus dem Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 und die Grundversorgungsbereiche aus den Regionalplänen berücksichtigt werden. Die neugegliederten Gemeinden sollen die Funktionen eines Zentralen Ortes übernehmen können. Nach dem Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen ist auf der Gemeindeebene zunächst eine Phase zur freiwilligen Neugliederung vorgesehen, die am 31. Oktober 2017 endet und finanziell unterstützt wird. • Neugliederung der Landkreise - Die Landkreise sollen dauerhaft nicht weniger als 130.000 und nicht mehr als 250.000 Einwohner haben. - Die Fläche der Landkreise soll 3.000 Quadratkilometer nicht überschreiten. Die neuen Landkreise werden durch Zusammenschluss der bestehenden Landkreise gebildet. Eine Aufteilung des Gebietes bestehender Landkreise soll unterbleiben, damit die bestehenden Strukturen soweit wie möglich erhalten bleiben. Ausnahmen sind in Einzelfällen aus Gründen des öffentlichen Wohls möglich. • Neugliederung der kreisfreien Städte - Kreisfreie Städte sollen dauerhaft mindestens 100.000 Einwohner haben. - Bisher kreisfreie Städte, die diese Mindesteinwohnerzahl unterschreiten, sollen einem angrenzenden Landkreis zugeordnet werden. - Kreisfreie Städte sollen durch Eingliederungen von Umlandgemeinden gestärkt werden, soweit dies der Neubildung der Landkreise nicht entgegensteht. • Mindesteinwohnerzahlen Die oben genannten Mindesteinwohnerzahlen für Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden sollen die neu gebildeten Gebietskörperschaften dauerhaft, aber mindestens bis zum Jahr 2035, nicht unterschreiten. Für die Abschätzung der Einwohnerzahlen der neu gebildeten Gebietskörperschaften im Jahr 2035 sind die am 7. September 2015 veröffentlichte 1. regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die am 5. April 2016 veröffentlichte Vorausberechnung für die kreisangehörigen Gemeinden des Landesamtes für Statistik maßgeblich.

3. Bis wann soll die Gebietsreform umgesetzt werden? Mit dem am 13. Juli 2016 in Kraft getretenen Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen wurden die Vorgaben des Leitbildes „Zukunftsfähiges Thüringen“ vom 22. Dezember 2015 gesetzlich verankert. Hiernach ist auf Gemeindeebene zunächst eine Phase zur freiwilligen Neugliederung vorgesehen, die am 31. Oktober 2017 endet. Die freiwilligen Gemeindeneugliederungen werden entsprechend den Vorgaben der Verfassung des Freistaats Thüringen als Gesetz beschlossen werden. Ein Gesetz zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte soll nach den Vorstellungen der Landesregierung im Verlauf des Jahres 2017 beraten werden und Anfang 2018 in Kraft treten. Danach wird die Landesregierung das abschließende Gemeindeneugliederungsgesetz in den Landtag einbringen, damit es dort beraten und beschlossen werden kann. Nach dem Landtagsbeschluss „Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform auf den Weg bringen“ vom 27. Februar 2015 (Drs. 6/316) soll das gesamte Reformpaket so vorangetrieben werden, dass es spätestens zu den kommenden Kreistags- und Gemeinderatswahlen wirksam werden kann. Diese Wahlen finden regulär im Jahr 2019 statt.

4. Inwieweit sind Einsparungen und Synergieeffekte durch die Gebietsreform zu erwarten? Der Erfolg der Gebietsreform ist nicht an der Höhe der unmittelbar entstehenden oder einzusparenden Kosten zu messen. Entscheidend ist die Verbesserung der Leistungs- und Verwaltungskraft der kommunalen Gebietskörperschaften. Ziel der Gebietsreform ist in erster Linie die Bildung leistungsund verwaltungsstarker Gebietskörperschaften, die den an sie gestellten Herausforderungen dauerhaft gewachsen sind. Dies betrifft in der Zeit des demografischen Wandels insbesondere den Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben. Die Landkreise und Gemeinden in Thüringen sollen eine größere Gestaltungskraft in einem größeren Hoheitsgebiet entwickeln und damit den Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft in den Gemeinden und den überörtlichen Erfordernissen in den Landkreisen besser gerecht werden können. Sie sollen ihre Selbstverwaltungsaufgaben umfassender, selbstständiger und wirtschaftlicher erfüllen können. Mit der Gebietsreform sollen darüber hinaus die Möglichkeiten für bürgerschaftliches Engagement und die ehrenamtliche Wahrnehmung von gemeinwohlorientierten Aufgaben dauerhaft gesichert werden. Darüber hinaus sollen die Zentralen Orte zur gleichmäßigen Entwicklung aller Landesteile gestärkt werden. Kommunale Strukturreformen sind in der Regel zunächst mit Kosten verbunden. Mittel- und langfristig können jedoch durch die Nutzung von Synergie- und Skalierungseffekten Fusionsrenditen generiert werden. Neue finanzielle Spielräume können u.a. er-

zielt werden durch die Zusammenlegung von Organisationseinheiten einschließlich der EDV-Systeme und die Einsparung von Sach- und Personalkosten. 5. Werden die Gebietsveränderungen nur nach Einwohnerzahlen und Fläche bestimmt? Nach Art. 92 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 9 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sind Gemeindeneugliederungen nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Die Leistungs- und Verwaltungskraft kommunaler Verwaltungsstrukturen hängt wesentlich von ihrer Größe ab. Ein größeres Hoheitsgebiet mit einer höheren Einwohnerzahl verbessert die Gestaltungs- und Planungsmöglichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften insbesondere im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben. Größeren Gebietskörperschaften ist es durch eine Bündelung der vorhandenen Kräfte, die effektivere Nutzung vorhandener Ressourcen sowie durch die Einstellung qualifizierten und spezialisierten Personals aber auch möglich, ihre Aufgaben effektiver und effizienter zu erfüllen. Ein Hauptkriterium für die Beurteilung der Zukunftsfähigkeit von Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden ist daher zunächst die Festlegung von Mindesteinwohnerzahlen unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung. Diese ermöglichen die allgemeine Bestimmung von Größenordnungen, die eine hinreichende Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltungsstrukturen erreichen lassen. Neben der Einwohnerzahl wird allerdings eine Vielzahl weiterer Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls für die Neugliederungsmaßnahmen von Bedeutung sein. Dazu gehören unter anderem: • verwaltungsgeografische Kongruenz (geografische Lage, Abdeckung von Naturräumen, landschaftliche und topografische Gegebenheiten, Verkehrsinfrastruktur sowie technische und soziale Infrastruktur, Pendlerbeziehungen und Wanderungsbewegungen, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Arbeitsplatzeigenversorgung, Abdeckung der Arbeitsmarktregion) • sozioökonomische, demografische und haushalterische Entwicklungsfähigkeit • sozioökonomische und fiskalische Ausgleichsfähigkeit (Zentralörtliches Versorgungsniveau, SGB II-, VIII- und XII-Quote) • ebenenübergreifende Funktionalität (insbesondere horizontales Gleichgewicht der kommunalen Strukturen) • Ortsnähe, Teilhabe und Identität (Flächengröße und damit verbundene Distanzen, Erreichbarkeit Zentraler Orte, historische und traditionelle Gemeinsamkeiten)

6. Warum sollen Verwaltungsgemeinschaften und erfüllende Gemeinden zu Einheits- bzw. Landgemeinden fortentwickelt werden? Nach der Verfassung des Freistaats Thüringen haben die Gemeinden das Recht, in eigener Verant-

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wortung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln. Die Gemeinden müssen umfassend leistungsfähig sein, um die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises so zu erfüllen, dass sie den Erwartungen der Bürger und der Wirtschaft gerecht werden. Voraussetzung hierfür sind Verwaltungsstrukturen mit entsprechender Verwaltungskraft. Das setzt das Vorhandensein einer rechtsstaatlichen, zweckmäßigen und hinreichend spezialisierten Verwaltung mit einer genügenden Anzahl von spezialisiertem Personal voraus, so dass ohne Drittbeteiligung (insbesondere der Aufsichtsbehörde) sachgerecht entschieden werden kann. Gegenwärtig sind viele Gemeinden nicht in der Lage, alle anfallenden Aufgaben selbstständig zu erledigen. Fast 85 Prozent der Gemeinden bedienen sich für ihre Verwaltungsaufgaben der Hilfe einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer erfüllenden Gemeinde, die alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen. Eine zunehmende Zahl der Mitgliedsgemeinden in den Verwaltungsgemeinschaften kann die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises trotz des großen haupt- und ehrenamtlichen Engagements nicht mehr entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger erfüllen. So haben z. B. kleine Gemeinden in der Regel kaum Möglichkeiten für größere Investitionsmaßnahmen, weil ein kleines Hoheitsgebiet und eine geringe Einwohnerzahl den Handlungsspielraum begrenzen. Die Schwächen der Mitgliedsgemeinden im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben kann die Verwaltungsgemeinschaft nicht ausgleichen, weil sie reine Verwaltungsbehörde und auf die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beschränkt ist. Das gilt im Wesentlichen auch für die erfüllende Gemeinde. Zu den wesentlichen Vorteilen der Bildung von größeren Gemeinden mit jeweils größerem Hoheitsgebiet und höherer Einwohnerzahl zählen insbesondere: • größeres Haushaltsvolumen, das auch größere Investitionen ermöglicht • effizientere Gemeindeentwicklung (z.B. bei der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung) • Bündelung von Aufgaben, Verwaltungskompetenzen und Ressourcen (nur eine Verwaltung, nur ein Haushaltsplan, nur ein Gemeinderat etc.) • Stärkung von zentralörtlichen Funktionen • haushalterische Entlastungen (z. B. Zusammenlegung von gemeindlichen Einrichtungen wie Bauhof; Personalabbau beispielsweise durch Altersabgänge sind in einer größeren Verwaltung leichter verkraftbar) • leistungsfähigere Verwaltung durch erweiterte Professionalisierung mit verbesserten Entwicklungsmöglichkeiten für das Personal • höheres politisches Gewicht • mögliche Aufgabenverlagerungen von der Kreis- auf die Gemeindeebene, wodurch mehr kommunale Selbstverwaltung und Bürgernähe geschaffen werden kann • reduzierter Verwaltungsaufwand für die Aufsichtsbehörden

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7. Wie werden die Gemeindeneugliederungen finanziell unterstützt? Die Gemeindeneugliederungen werden durch Strukturbegleithilfen und die Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen finanziell unterstützt. Diese finanziellen Unterstützungen werden aus Mitteln außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs gewährt. Hierfür werden mindestens 155 Millionen Euro bereitgestellt. Die Gewährung erfolgt ab dem 1. Januar 2018. Strukturbegleithilfen: Mit Strukturbegleithilfen sollen finanzielle Schieflagen aufgefangen werden, die durch den Zusammenschluss mit leistungsschwächeren Kommunen in die neue Struktur hineingetragen werden und/oder die strukturell bedingt sind. Strukturbegleithilfen können Kommunen erhalten, wenn die neu zu gliedernden Gemeinden zum 31. Dezember 2015 verpflichtet waren, ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 53 a ThürKO oder § 4 Thüringer Gesetz über die Kommunale Doppik (ThürKDG) aufzustellen oder fortzuschreiben und in den Jahren 2012, 2013 oder 2014 einen Fehlbetrag in der Jahresrechnung beziehungsweise einen Finanzmittelfehlbetrag aufwiesen. Die Höhe der auszuzahlenden Strukturbegleithilfe ergibt sich aus der Summe der Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 der neu zu gliedernden Gemeinden. Die Strukturbegleithilfe ist auf die Höhe der jeweiligen Verschuldung der neu zu gliedernden Gemeinde begrenzt. Sie beträgt aber höchstens vier Millionen Euro je neu zu gliedernder Gemeinde. Die Gewährung der Strukturbegleithilfe erfolgt nach Inkrafttreten des die jeweilige neu zu gliedernde Gemeinde betreffenden Gesetzes zur Gebiets- und Bestandsveränderung. Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen: Auf freiwilliger Grundlage neugebildete Gemeinden können 100 Euro pro Einwohner, maximal eine Million Euro erhalten. Hierbei ist die vom Thüringer Landesamt für Statistik festgestellte Einwohnerzahl zum 31. Dezember des dem Jahr des Inkrafttretens der Neugliederung vorvergangenen Jahres maßgebend, wenn das entsprechende Neugliederungsgesetz keine andere Regelung trifft.

8. Können kleinere Gemeinden bei Zusammenlegungen ihre Interessen wahren? Wie wird das Mitbestimmungsrecht der Ortsteile und Ortschaften geregelt? Durch das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen sind die bisherigen Regelungen zur Erhaltung der gewachsenen Strukturen bei der Neugliederung von Gemeinden sowie zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements und der Identifikation der Bürger und Bürgerinnen mit ihrem Ort erweitert worden. Damit können bisher selbstständige Gemeinden die Aufgaben für ihren örtlichen Bereich als Ortsteile mit Ortsteilverfassung in einer Einheitsgemeinde oder als Ortschaften (Ortsteile mit Ortschaftsverfassung) in einer Landgemeinde in einem erweiterten Umfang wahrnehmen. Diese Aufgaben können durch die Hauptsatzung der Gemeinde noch einmal erweitert werden.

Das gilt sowohl für Einheits- als auch für Landgemeinden. Dadurch kann das Interesse der Bürger und Bürgerinnen in kleinen Gemeinden, auch nach einer Gemeindeneugliederung über die Angelegenheiten ihres örtlichen Bereichs zu entscheiden, gewahrt werden. Daneben können Ortschafts- und Ortsteilräte in allen örtlichen Angelegenheiten Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Die Organe der Gemeinde müssen diese innerhalb von drei Monaten behandeln und den Ortsteil- bzw. Ortschaftsrat über das Ergebnis informieren. Folgt die Gemeinde den Empfehlungen oder Vorschlägen nicht, muss sie die Gründe hierfür darlegen. Die Ortsteil- bzw. Ortschaftsräte sind in allen wichtigen den Ortsteil bzw. die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Befassung des zuständigen Organs der Gemeinde zu hören. Dabei ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben. Eine weitere wichtige Neuerung des Vorschaltgesetzes ist die Konkretisierung der finanziellen Ausstattung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung und der Ortschaften. Die Gemeinde hat ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht die Höhe dieser finanziellen Mittel 5 Euro je Einwohner zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab dem Jahr 2018 erhöht sich der Betrag jährlich dynamisiert entsprechend der Preisentwicklungsrate. Rechte des Ortsteilrates in Einheitsgemeinden im Einzelnen: Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils: • Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, • Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr. Der Ortsteilrat gibt Stellungnahmen ab zu: • der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils, • der Benennung und Umbenennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen, • den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil. Durch die Hauptsatzung können dem Ortsteilrat weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 ThürKO dürfen nicht übertragen werden. Rechte des Ortschaftsrats in Landgemeinden im Einzelnen: Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft: • Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,

• Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, insbesondere der Ortsfeuerwehr, • Benennung und Umbenennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; bei Doppelbenennungen mit Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat, • Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen, • Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, • Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung, • Pflege von Partner- und Patenschaften, • Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten, • Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Freizeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens, • Wahl oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt und der Landgemeinde diese Rechte zustehen. Der Ortschaftsrat unterbreitet Vorschläge zu: • der Auflösung der Ortsteile und Ortschaften, der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile und Ortschaften, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist, • wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten des Ortschaftsrates durch die Hauptsatzung, • dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer die Ortschaft betreffenden Gestaltungssatzung, • dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines die Ortschaft betreffenden Bebauungsplans, • dem Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit nicht der Ortschaftsrat nach Absatz 6 Nr. 4 entscheidet, • der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben, • der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet der Ortschaft, • der Planung, Errichtung, Übernahme, wesentlichen Änderung und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft, • der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Landgemeinde in der Ortschaft, • beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft, • dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Landgemeinde, • der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen,

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• der Wahl oder Berufung von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt und der Landgemeinde diese Rechte zustehen, • der Einrichtung einer Schiedsstelle, die den Bereich der Ortschaft umfasst, und Wahl der Schiedsperson für diese Schiedsstelle.

Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gilt: Die betroffenen hauptamtlichen Wahlbeamten treten nach den Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über und sind in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, da für sie kein nach Bedeutung und Inhalt entsprechendes Amt vorhanden ist.

Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat weitere auf die Ortschaft bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 ThürKO dürfen nicht übertragen werden.

Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten hauptamtlichen Wahlbeamten erhalten nach den beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden. Für den anschließenden Zeitraum beträgt das Ruhegehalt für diese Beamten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,25 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamten zur Zeit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden haben.

9. Was sind Zentrale Orte und wie sollen sie gestärkt werden? Zentrale Orte sind Gemeinden, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und ihrer zentralörtlichen Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens bilden. Sie sind Knotenpunkte im Verkehrsnetz, Schwerpunkte des Wohnens und Arbeitens und bieten die nötigen Einrichtungen und Dienste, um nicht nur sich selbst, sondern auch Teile des Umlands angemessen zu versorgen. Sie sind so verteilt, dass eine angemessene Erreichbarkeit aus allen Teilen des Landes gewährleistet werden kann. Die Zentralen Orte sind im Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 und in den Regionalplänen der Regionalen Planungsgemeinschaften (Regionalplan Nordthüringen, Bekanntmachung der Genehmigung ThürStAnz. Nr. 44/2012, S. 1689; Regionalplan Mittelthüringen, Bekanntmachung der Genehmigung ThürStAnz. Nr. 42/2012, S. 1566; Regionalplan Ostthüringen, Bekanntmachung der Genehmigung ThürStAnz. Nr. 51/2012, S. 2009; Regionalplan Südwestthüringen, Bekanntmachung der Genehmigung ThürStAnz. Nr. 19/2011, S. 693) verbindlich festgelegt. In Thüringen gibt es ein dreistufiges zentralörtliches System (Oberzentrum, Mittelzentrum, Grundzentrum). Neben den drei Oberzentren (Erfurt, Gera und Jena) gibt es acht Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, 23 Mittelzentren sowie 76 Grundzentren. Bei einigen dieser Zentren sind die Funktionen auf zwei oder drei Orte aufgeteilt. Das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen sieht in den §§ 1 Abs. 3 und 5 ThürGVG vor, dass Mittelund Oberzentrale Orte durch Eingliederungen gestärkt werden sollen. Jede neu gegliederte Gemeinde soll die raumordnerische Funktion eines Zentralen Ortes übernehmen können.

10. Was geschieht bei einer Neugliederung mit den sich im Amt befindlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern und Gemeinschaftsvorsitzenden? Im Falle einer kommunalen Neugliederung gehen die Ämter der kommunalen Wahlbeamten der aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften unter.

Nach Ablauf ihrer Amtszeit gelten die betroffenen hauptamtlichen Wahlbeamten als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie beim Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären. Unabhängig hiervon können die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten sich um ein Amt als hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter bewerben oder ein Amt als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter wahrnehmen. Erfolgt die Bildung oder Erweiterung einer Einheits- oder Landgemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, so sind die bisherigen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden gesetzliche Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteil-/Ortschaftsbürgermeister zu ernennen. Die bisherigen Mitglieder des Gemeinderats sind die weiteren Mitglieder des Ortsteil- bzw. Ortschaftsrats. Eine Verpflichtung der einzelnen Personen zur Übernahme dieser Ehrenämter besteht jedoch nicht. Davon abweichend können die Gemeinden nach dem Vorschaltgesetz jedoch auch beantragen, dass diese Regelung mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nicht zur Anwendung kommt. Allerdings unterbleibt dann die Überleitung der bisherigen Gemeinderatsmitglieder zu Ortsteilrats- bzw. Ortschaftsratsmitgliedern und der bisherigen Bürgermeister zu Ortsteil- bzw. Ortschaftsbürgermeistern. Für Gemeinschaftsvorsitzende gilt: Im Falle von Neugliederungsmaßnahmen gehen die Ämter einer aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft unter. Die betroffenen Gemeinschaftsvorsitzenden treten dann im Sinne von § 16 Beamtenstatusgesetz in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über und sind als hauptamtliche kommunale Wahlbeamte nach § 18 Beamtenstatusgesetz in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, da ein nach Bedeutung und Inhalt gleich zu bewertendes Amt nicht vorhanden ist. Nach Ablauf ihrer Amtszeit gelten die betroffenen hauptamtli-

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chen Gemeinschaftsvorsitzenden als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie beim Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren verfügen. Die betroffenen Beamten erhalten dann eine Versorgung nach den Bestimmungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes. Für die hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften, die während ihrer Amtszeit von Maßnahmen im Rahmen einer Gebietsreform betroffen sind und in den einstweiligen Ruhestand bzw. den Ruhestand versetzt werden, ist insoweit § 77 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz einschlägig. Dieser bestimmt, dass als Amtszeit auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren rechnet, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass auch die hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden, die vor Ablauf ihrer sechsjährigen Amtszeit von Neugliederungsmaßnahmen betroffen sind, die Mindestversorgung erhalten.

11. Was geschieht bei einer Neugliederung mit den Bediensteten der aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften? Für die Fälle der Auflösung von Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften sind die einschlägigen Regelungen des Thüringer Beamtengesetzes anzuwenden. Die betroffenen Beamten sind durch den oder die gesetzlichen Rechtsnachfolger zu übernehmen, ggf. anteilig. Da diese Regelungen auf Beamte beschränkt sind, sollen in den jeweiligen Neugliederungsgesetzen entsprechende Regelungen für den Bereich der Tarifbeschäftigten und Auszubildenden aufgenommen werden.

12. Was passiert mit bisherigen Ortsteilen und Ortschaften von aufgelösten Gemeinden? Wird eine Gemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats neu gebildet oder erweitert, ist nach § 45 Abs. 8 ThürKO mit Wirksamwerden der Bestandsänderung grundsätzlich für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt. Die bisherigen Ortsteile der aufgelösten Gemeinde werden in diesem Fall nicht fortgeführt. Erst nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats hat die neue Gemeinde die Möglichkeit zu einer Änderung der Ortsteilverfassung. Entsprechendes gilt im Falle der Bildung oder Erweiterung einer Landgemeinde gemäß § 45 a Abs. 11 ThürKO. Mit dem Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen wurde für die Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, dass ihre bisherigen Ortsteile mit Ortsteilverfassung bzw. Ortschaften in die neu gebildete oder erweiterte Gemeinde/Landgemeinde übergeleitet werden. Nach § 45 Abs. 9 bzw. § 45a Abs. 12 ThürKO können die Gemeinden nunmehr beantragen, dass § 45 Abs. 8 bzw. § 45 a

Abs. 11 ThürKO mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall bleiben die bisherigen Ortsteile bzw. Ortschaften der aufgelösten Gemeinde in der neu gebildeten oder erweiterten Gemeinde bestehen. Die aufgelöste Gemeinde selbst wird kein Ortsteil bzw. keine Ortschaft der neu gebildeten oder erweiterten Gemeinde/Landgemeinde. Die Nichtanwendbarkeit des § 45 Abs. 8 bzw. § 45 a Abs. 11 ThürKO wird bei Vorliegen eines Antrages im jeweiligen Neugliederungsgesetz geregelt. Der Gesetzgeber trifft dabei auch die Festlegung, bis zu welchem Zeitpunkt das Ortsrecht der fortbestehenden Ortsteile bzw. Ortschaften aneinander anzupassen ist.

13. Welche Rechte hat eine Landgemeinde mit besonders gestärktem Ortschaftsrecht? Mit dem Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen wurde in § 45 Abs. 13 ThürKO für freiwillig gebildete oder erweiterte Landgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, deren Ortschaften mindestens 1.000 Einwohner haben, die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass die Ortschaften für eine Übergangszeit nochmals erweiterte Entscheidungsbefugnisse sowie zusätzliche finanzielle Mittel erhalten. Bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen (allgemeine Gemeinderats- und Kreistagswahlen im Jahr 2019) folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats (also bis zum Jahr 2024) kann in der Hauptsatzung der Landgemeinde bestimmt werden, dass: • der Ortschaftsrat über die Angelegenheiten des § 45 a Abs. 7 Nr. 5, 8 bis 11 und 13 ThürKO entscheidet • der Gemeinderat über die Angelegenheiten des § 45 a Abs. 7 Nr. 1, 2 und 6 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortschaftsrat entscheidet • die Landgemeinde den Ortschaften zusätzlich einen Anteil am Aufkommen der Grundsteuer A, B und der Gewerbesteuer zur Verfügung stellt. Eine solche Landgemeinde mit besonders gestärktem Ortschaftsrecht setzt voraus, dass zunächst im Rahmen des allgemeinen freiwilligen Neugliederungsverfahrens eine Landgemeinde mit entsprechenden Einwohnerzahlen entsteht. Anschließend hat die Landgemeinde die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Neugliederung die Bestimmung über entsprechend erweiterte Ortschaftsrechte in ihre Hauptsatzung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluss über die Regelungen in der Hauptsatzung ist danach den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung entsprechend den Bestimmungen über den Bürgerentscheid vorzulegen.

14. Was passiert mit dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde, wenn in diese eine andere Gemeinde eingegliedert wird? Im Fall der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemein-

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de wird das Gebiet der aufnehmenden Gemeinde um das Gebiet der aufgelösten Gemeinde erweitert. Die aufgelöste Gemeinde geht als Gebietskörperschaft mit ihren Organen (Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder) unter. Erfolgt die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde während der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, wird der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde für den Rest der gesetzlichen Amtszeit erweitert. Die Anzahl der neuen Gemeinderatsmitglieder ergibt sich nach § 9 Abs. 5 ThürKO aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde und der Einwohnerzahl der eingegliederten Gemeinde, der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde wird jedoch mindestens um ein Gemeinderatsmitglied der eingegliederten Gemeinde erweitert. Die genaue Anzahl der neuen Gemeinderatsmitglieder wird im Neugliederungsgesetz bestimmt. Die Bestimmung gewährleistet, dass die Bürger einer eingegliederten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde durch ihre in der letzten Kommunalwahl gewählten Mandatsträger von Beginn an angemessen repräsentiert werden. Entsprechend dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl in der aufgelösten Gemeinde stellt der Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde die neuen Gemeinderatsmitglieder fest und macht dies öffentlich bekannt. Die Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder beginnt am Tag nach der Annahme des Amtes. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Zusammensetzung des Gemeinderats der aufnehmenden Gemeinde noch unverändert. Bei der nächsten Gemeinderatswahl richtet sich die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder nach der Einwohnerzahl der vergrößerten Gemeinde gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 ThürKO. Mit dem Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform wird es den durch Eingemeindung vergrößerten Gemeinden zudem im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung ermöglicht, für eine Übergangszeit bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen (allgemeine Gemeinderats- und Kreistagswahlen im Jahr 2019) folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats (also bis zum Jahr 2024) die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder um eine gerade Zahl zu erhöhen. Die Vergrößerung des Gemeinderats verbessert die Chancen der Bürger im Gebiet der aufgelösten Gemeinden, in dem neuen Gemeinderat ihre Belange und Interessen durch einen Vertreter wahrnehmen zu können.

ist. Den Wahltermin bestimmt die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde. Bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. Bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten, der die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen leitet, sofern er nicht nach dem ThürKWG verhindert ist. Im Fall der Verhinderung wird die Bestellung aufgehoben und neuer Beauftragter bestellt. Die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder der neu gebildeten Gemeinde bestimmt sich nach deren Einwohnerzahl gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 ThürKO. Mit dem Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform wird es auch den neu gebildeten Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung ermöglicht, für eine Übergangszeit bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen (allgemeine Gemeinderats- und Kreistagswahlen im Jahr 2019) folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats (also bis zum Jahr 2024) die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder darüber hinaus um eine gerade Zahl zu erhöhen. Die Vergrößerung des Gemeinderats verbessert die Chancen der Bürger im Gebiet der aufgelösten Gemeinden, in dem neuen Gemeinderat ihre Belange und Interessen durch einen Vertreter wahrnehmen zu können.

16. Sind Gemeindezusammenschlüsse über die derzeitigen Landkreisgrenzen hinaus möglich? Nach § 4 Abs. 3 ThürGVG sollen kreisangehörige Gemeinden mit benachbarten Gemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen, durch Eingliederung vergrößert oder in kreisfreie Städte eingegliedert werden. Gleichwohl sind nach § 4 Abs. 4 ThürGVG Neugliederungen, die die derzeitigen Landkreisgrenzen überschreiten, möglich, sofern diese der Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht entgegenstehen und diese Gemeindeneugliederungen nicht vor der Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Kraft treten. Soweit die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden Strukturänderungen beschließen, welche die derzeitigen Kreisgrenzen überschreiten, können sich die betroffenen Landkreise durch Beschlüsse hierzu positionieren. Dies gilt auch im Falle der Eingliederung von kreisangehörigen Gemeinden in kreisfreie Städte. Sofern sich die Kreistage positionieren wollen, sollte die Befassung unverzüglich nach Eingang eines entsprechenden Antrags erfolgen.

15. Was passiert mit dem Gemeinderat im Fall der Neubildung einer Gemeinde aus ehemals selbstständigen Gemeinden? Beim Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde gehen die beteiligten Gemeinden als Gebietskörperschaft mit ihren Organen unter. In der neuen Gemeinde müssen die Organe (Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder) umgehend neu gewählt werden. Mit dem Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform wurde in § 9 Abs. 6 ThürKO bestimmt, dass innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamwerden der Bestandsänderung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchzuführen

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17. In welchem Zeitraum ist das allgemeine Ortsrecht bei kommunalen Neugliederungen anzupassen? Gemeindeneugliederungen erfolgen nach geltender Rechtslage durch Gesetz. Das Satzungsrecht der Gemeinden ist eine originäre Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung. Die Frist zur Anpassung des Ortsrechts wird in dem jeweiligen Neugliederungsgesetz geregelt. Bezüglich der Anpassungsfrist berücksichtigte der Gesetzgeber bei den freiwilligen Neugliederungen in Thüringen bisher grundsätzlich die

in den Fusionsverträgen der beteiligten Gemeinden getroffenen Vereinbarungen. In der Regel war das Ortsrecht der Gemeinden spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. Aus § 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Zulassung unterschiedlicher Realsteuerhebesätze vom 18. August 1995 (GVBl. 1995, 298) ergibt sich eine zeitliche Beschränkung der Harmonisierung des diesbezüglichen Ortsrechts auf maximal drei Jahre.

18. Inwieweit kann Satzungsrecht für leitungsgebundene Einrichtungen innerhalb der Gemeinde parallel gelten bzw. welche Fristen und Voraussetzungen bestehen für eine Vereinheitlichung von Gebühren- und Beitragssätzen dieser Einrichtungen? Für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen, also für den Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, ist ergänzend zu Ziff. 17 auf Folgendes hinzuweisen: Die für die Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden sind weitgehend in Zweckverbänden organisiert. In diesen Fällen nehmen die jeweiligen Zweckverbände die Aufgaben der Wasserver- und/ oder Abwasserentsorgung soweit war, wie ihre Mitgliedsgemeinden ihnen diese Aufgaben übertragen haben. Gemeindeneugliederungen lassen den Bestand von Zweckverbänden regelmäßig unberührt. § 39 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) ordnet aber für den Fall, dass eine Gemeinde, die Verbandsmitglied ist, in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zusammengeschlossen wird, an, dass die Gemeinde, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammen-

geschlossen wird, an die Stelle des früheren Verbandsmitglieds tritt. Allerdings kann der Zweckverband nach § 39 Abs. 2 ThürKGG bis zum Ablauf von drei Monaten von seinem Ausschlussrecht oder die neue Gemeinde im gleichen Zeitraum von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Zu beachten ist in den oben genannten Fällen die Notwendigkeit der Änderung der Verbandssatzung, die durch die Gemeindeneugliederung unrichtig geworden ist. Für beide Alternativen (Eingliederung und Zusammenschluss) gilt, dass die neue Gemeinde als Mitglied des Zweckverbandes an die Stelle der aufgelösten tritt, aber nur in den Grenzen, in denen der Zweckverband in der ehemaligen Gemeinde die Aufgabe der Wasserver- und/oder Abwasserentsorgung wahrgenommen hatte. Danach ist es z. B. durch eine Gemeindeneugliederung möglich, dass für verschiedene Teile des Gemeindegebiets unterschiedliche Aufgabenträger zuständig sind. In diesen Fällen bestehen für die Bürgerinnen und Bürger innerhalb des Gemeindegebiets unterschiedliche Zuständigkeiten für die Wasserver- und/oder Abwasserentsorgung; es gilt entsprechend der Zuständigkeiten auch innerhalb des Gemeindegebiets unterschiedliches Satzungsrecht mit ggf. unterschiedlichen Gebühren- und Beitragssätzen. Aber auch außerhalb der Zweckverbandsstrukturen, also in eigenentsorgenden bzw. eigenversorgenden Gemeinden kommen unterschiedliches Satzungsrecht und damit auch unterschiedliche Abgabensätze innerhalb des Gemeindegebiets bei der Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung dann in Betracht, wenn die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens verschiedene öffentliche Einrichtungen betreibt. Nach §§ 7 und 12 ThürKAG ist insoweit beim Vollzug auf die jeweilige Einrichtung abzustellen.

C. Die Verwaltungs- und Funktionalreform 1. Was beinhaltet die Funktionalreform?

2. Was beinhaltet die Verwaltungsreform?

Das Ziel der Funktionalreform ist die Kommunalisierung staatlicher Aufgaben, um die Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zu stärken.

Mit der Verwaltungsreform werden die Aufgaben, die Struktur und die Organisation der Landesverwaltung den sich ändernden finanziellen und demografischen Rahmenbedingungen angepasst. Hierfür werden alle Aufgaben der Landesverwaltung geprüft. Das Leitbild der Landesregierung „Zukunftsfähiges Thüringen“ und der Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen, der zurzeit im Landtag beraten wird (Drucksache 6/2275), sehen hierfür folgende Eckwerte vor:

Deshalb wird zunächst überprüft, ob die Verwaltungsaufgaben besser von der Landesverwaltung oder von der kommunalen Ebene wahrgenommen werden können. Dann werden die Aufgaben der Verwaltung zugewiesen, die aus fachlicher und wirtschaftlicher Sicht am besten geeignet ist, die Aufgaben orts- und bürgernah zu erfüllen. Die Landesregierung hat bereits eine erste Prüfung vorgenommen und dabei über 300 Aufgaben identifiziert, die von der Landesverwaltung auf die kommunale Ebene verlagert werden könnten. Eine Tiefenprüfung wird folgen. Das Ergebnis soll dann in ein Funktionalreformgesetz einfließen.

• Aufbau der Landesverwaltung: Der Verwaltungsaufbau soll grundsätzlich in Richtung Zweistufigkeit entwickelt werden. • Einräumigkeit: Künftig sollen die Zuständigkeitsbereiche aller Behörden des Landes und der kommunalen Ebene nicht die Grenzen kommunaler Gebietskörperschaften schneiden. 11

• Personalentwicklungskonzept und Stellenabbau: Ein umfassendes Stellenabbaukonzept soll erarbeitet werden. Der Stellenabbau soll konsequent weiter verfolgt werden. Er ist so zu organisieren, dass alle Aufgaben weiterhin erfüllt werden können, ohne dass dies mit einer unverhältnismäßigen Arbeitsaufgabenverdichtung für die Bediensteten einhergeht. • Entbürokratisierung: Die Thüringer Rechtsvorschriften sind regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und hinsichtlich ihres bürokratischen Aufwands zu überprüfen. • E-Government: Damit moderne Informations- und Kommunikationstechnik verstärkt eingesetzt werden kann, sollen die Verwaltungsprozesse der Landesverwaltung standardisiert werden. Gleichzeitig soll die Zusammenarbeit zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften ausgebaut werden. • Bürgerservicebüros und zentrale Anlaufstellen: Für die in der Zuständigkeit des Landes liegenden Aufgaben sollen zentrale Anlaufstellen geschaffen werden, die über die Verwaltungsverfahren informieren und Anträge entgegennehmen. Soweit die kommunalen Gebietskörperschaften Bürgerservicebüros für die möglichst ortsnahe Bearbeitung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben einrichten, können die zentralen Anlaufstellen der Landesverwaltung mit diesen verbunden werden. • Länderübergreifende Zusammenarbeit: Aufgaben, die gebietsübergreifend anfallen und nicht von allen beteiligten Ländern eigenständig erfüllt werden müssen, sollen dahin gehend geprüft werden, ob Mehrländerbehörden kostengünstiger und effizienter sind.

3. Wie soll die Bürgernähe in der Verwaltung aussehen? Wie in den Ländern, die jüngst Gebietsreformen durchgeführt haben (z.B. Mecklenburg-Vorpommern), sollen innovative Modelle für Bürgerservicebüros und zentrale Anlaufstellen entwickelt werden. Durch die räumliche Verknüpfung der Bürgerservicebüros mit zentralen Anlaufstellen und Institutionen sozialer Infrastruktur sollen gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen geschaffen werden. Über ein modernes E-Government sollen Leistungen der Landesund Kommunalverwaltung flächendeckend angeboten werden.

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Herausgeber Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Pressestelle Steigerstraße 24 99096 Erfurt Ansprechpartner Carsten Ludwig Telefon: 0361 3793 125 Telefax: 0361 3793 123 E-Mail: [email protected]