Neue Entwicklungen in der Pflege GuKG-Novelle & Akademisierung

Ingrid Rottenhofer 21.09.2016 Neue Entwicklungen in der Pflege GuKGGuKG-Novelle & Akademisierung Ingrid Rottenhofer Pflegeempfang der AK OÖ Mittwoc...
Author: Gretel Dunkle
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Ingrid Rottenhofer

21.09.2016

Neue Entwicklungen in der Pflege GuKGGuKG-Novelle & Akademisierung

Ingrid Rottenhofer Pflegeempfang der AK OÖ Mittwoch 21.09.2016 in Grieskirchen

ÖBIG

BIQG

FGÖ

Österreichisches

Bundesinstitut

Fonds

Bundesinstitut für

für Qualität im

Gesundes

Gesundheitswesen

Gesundheitswesen

Österreich

Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH Gesundheit Österreich Beratungs GmbH Gesundheit Österreich Zielsteuerung Gesundheit GmbH

Pflegeempfang der AK OÖ, Grieskirchen

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Ingrid Rottenhofer

21.09.2016

Inhalt » » » »

Entwicklungen bis zur GuKG Novelle Überblick – GuK-Ausbildungen und Berufe Herausforderungen in den Ausbildungen Berufsbild und Kompetenzbereiche » Gehobener Dienst » Pflegeassistenzberufe » Häufig gestellte Fragen

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Ingrid Rottenhofer

21.09.2016

Hintergrund

ENTWICKLUNGEN BIS ZUR GUKG NOVELLE

Entwicklungsschritte bis zur GuKG Novelle Begutachtungsphase Diskussionsprozesse Projektauftrag BMG

Evaluierung der Ausbildungsbereiche GuK (GÖG 2009 – 2012)

Novelle des GuKG

Konkretisierung der Reformansätze (GÖG 2012 lfd)

Reformkonzept GuK-Ausbildungen (BMG) 22.8.2014

in Kraft seit 01.09.2016

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Ingrid Rottenhofer

21.09.2016

Einflüsse auf die Diskussionsgrundlage zur Reform der GuKGuK-Berufe des BMG Evaluierung GuKG (GÖG 2009-2012)

Konkretisierung Reformansätze (GÖG ab 2012)

Kompetenzmodell ÖGKV Stmk (2010, Berufsverband)

Positionspapier ANP (2013/14, Initiativgruppe)

Umsetzungen: z.B. Karrieremodell

MAB-Gesetz

Pflege LKH-Graz, SALK

(2013)

(Träger, 2012-2016)

….. Pilotprojekt OTA (ANDA, ÖGKV 2013 – nicht umgesetzt)

Weitere Vorschläge direkt ans BMG

Beschluss Landesgesundheitsreferent/innen (2014)

Erledigungen des BMG (lfd)

Zielsteuerung Gesundheit, insb. Primärversorgung

Diverse (Berufs)gesetze (§ 15a Vereinb., ÄrzteG, ….)

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GuKG Novelle 2016

ÜBERBLICK: GUKGUK-AUSBILDUNGEN & BERUFE

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21.09.2016

GuKG - Berufe Neu

Alt

Pflegeassistenz (PA)

Pflegehilfe

Pflegefachassistenz (PFA)

-

Gehobener Dienst für GuK mit generalistischer Grundausbildung

Gehobener Dienst für GuK für • allgemeine GuK • Kinder- und Jugendlichenpflege • psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

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GuKGGuKG-Novelle – Grundausbildung „neu“ Beruf

AusbildungsAusbildungsAusbildungs- Ausbildungs umfang einrichtung

BerufsBerufsbezeichnung

Pflegeassistenz

1.600 Stunden 1 Jahr Vollzeit

Schulen für GuK, Lehrgänge

Pflegeassistent/in

Pflegefachassistenz

3.200 Stunden 2 Jahre Vollzeit

Schulen für GuK

Pflegefachassistent/in

Gehobener Dienst für Gesundheitsund Krankenpflege

180 ECTS 4.500 Stunden, 3 Jahre Vollzeit

ab 1. 1. 2024 nur mehr FHBachelorstudiengänge

Diplomierter/diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

*Teilzeit möglich.

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Ausbildung zum gehobenen Dienst für GuKGuK-Plege Generalistische Grundausbildung, mit Berufsberechtigung und Bachelorabschluss an Fachhochschulen » Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege » Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

entfallen mit 1. Jänner 2018 » Grundausbildung in der Allgemeinen GuK an GuK-Schulen

entfallen mit 1. Jänner 2024

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GuKG Spezialisierungen » Spezialisierungen (bisher: Sonderausbildungen) » »

Lehr- oder Führungsaufgaben setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen » » » » » » » » » »

Kinder- und Jugendlichenpflege Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Intensivpflege Anästhesiepflege Pflege bei Nierenersatztherapie Pflege im Operationsbereich Krankenhaushygiene. NEU: Wundmanagement und Stomaversorgung NEU: HospizHospiz- und Palliativversorgung NEU: Psychogeriatrische Pflege Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

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21.09.2016

Überblick der Bildungswege GuKGuK-Berufe

Hochschulbereich

Spezialisierungen (30/90 ECTS)

Verkürztes Studium gem. § 4 FHStG

Gehobener Dienst f. GuK BSc (Zielgruppe PA/PFA)

(Zwischen)Abschlüsse lt GuKG bei 30/90 ECTS Insgesamt 120 ECTS möglich MSc obliegt Hochschule

Gehobener Dienst f. GuK BSc (180 ECTS)

180 ECTS Zugang gem. § 4 FHStG

Anrechnung von PA/PFA

Sekundarbereich

Allgemeine Hochschulreife

Verkürztes Ausbildung für PA

Pflegefachassistenz (PFA)

1600 Stunden

3200 Stunden, berufl. Erstausbildung

Pflegeassistenz (PA) 13

Nach Hausreither, 2015

Spezialisierungen – Zukunft, 2. Umsetzungsschritt Niveau 1 • 30 ECTS, pflegerische, medizinische und wissenschaftliche Vertiefung • ohne Befugniserweiterung

Niveau 2

Niveau 1 30 ECTS Niveau 2 + 60 ETCS

• 60 ECTS pflegerische, medizinische und wissenschaftliche Erweiterung • Baut auf Niveau 1 auf • mit Befugniserweiterung Derzeit gilt: alte Spezialisierungen (SAB) sind von der GuKG-Novelle 2016 nicht betroffen

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21.09.2016

Spezialisierung Zukunft Drei aufeinander aufbauende Studienstufen mit durchgängigen Fachinhalten

ohne Befugniserweiterung

mit Befugniserweiterung

Masterabschluss

Fachliche Vertiefung

Fachliche Erweiterung

Wissenschaft

Darstellung GÖG/ÖBIG

Klarstellung zu Spezialisierungen durch BMG » Klargestellt wird, dass hinsichtlich der bisherigen Spezialaufgaben, nunmehr Spezialisierungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 7 GuKG, weiterhin die Regelungen betreffend die entsprechenden Sonderausbildungen gemäß §§ 66 bis 70 GuKG in dem in diesen Bestimmungen festgelegten Ausmaß gelten. gelten » Klargestellt wird, dass die Ausbildung und Ausübung der neuen Spezialisierungen erst nach Erlassung von Durchführungsbestimmungen einschließlich Festlegung von Qualifikationsprofilen durch das BMG möglich ist..

Quelle: BMGF-92251/0083-II/A/2/2016; Information an die Landeshauptmänner

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21.09.2016

Herausforderungen in den

AUSBILDUNGEN

Herausforderung: gehobene Ausbildung für den gehobenen Dienst f. GuK » ausreichend FHAusbildungsplätze » theorie-, konzept- und forschungsgeleitete Pflege lehren & lernen » generalistische Herangehensweise umsetzen, spezifische Besonderheiten sichtbar machen » 4.500 Stunden für mehrere Zielgruppen qualitätsvoll nutzen d.h. » exemplarisches und Lernen priorisieren und umsetzen » Lehrpersonen (für Praxis und Theorie) richtig auswählen

Pflegeempfang der AK OÖ, Grieskirchen

neue Ausbildungskonzepte für die praktische Ausbildung insbesondere » theoriegeleitete Praxis, denn: 50 % der Ausbildung finden in der Praxis statt. » Sicherstellung des TheoriePraxis-Transfers » adäquat qualifizierte Praxislehrer/innen bzw. anleiter/innen » Mentorengruppen, » Peer Group lernen » „Dritter“ Lernort (Skillslabs, Zentrum für Training und Transfer, …)

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Ingrid Rottenhofer

21.09.2016

Übersicht BachelorBachelor- und Masterstudiengänge Masterstudiengänge (9/2016) BMA BMA Diät Diät ET ET Heb Heb Logo PT RT RT

BMA DGKP ET Heb Ortho PT RT

BMA DGKP Diät ET Heb Logo PT RT

DGKP DGKP Heb ET PT

DGKP Diät PT

Krems Linz

Salzburg

St. Pölten Wien Wiener Neustadt

Pinkafeld

Innsbruck

DGKP PT

Graz

BMA ET Heb Logo PT RT

Klagenfurt

BMA DGKP Diät ET Heb Logo PT RT

BMA DGKP ET Logo RT

BMA BMA DGKP Diät Diät ET ET Heb Heb Logo Logo Ortho Ortho PT PT RT RT

Med. Universitäten Pflegewissenschaft – Professuren an Unis

Legende: BMA: Biomedizinische Analytik, DGKP: Gesundheits- und Krankenpflege, Diät: Diätologie; ET: Ergotherapie; Heb: Hebammen; Logo: Logopädie, Ortho: Orthoptik; PT: Physiotherapie; RT: Radiologietechnologie

Herausforderung: Ausbildung Pflegeassistenzberufe » Anrechnung nichtnicht-formal oder informell erworbener Kompetenzen für von Pflegeassistent/innen für eine Pflegefachassistenzausbildung » Schwerpunktverlagerung in den GuKPS zur Ausbildung der Pflegefachassisstenz » Zusammenspiel der Berufsgruppen bereits in der Ausbildung berücksichtigen » Neu für PA: Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz (§ 83. Abs. 2 GuKG) » PFA: die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe (§ 83a. Abs. 1 GuKG)

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GuK-Novelle 2016

BERUFSBILD, KOMPETENZBEREICHE

§ 12 GuKG: Berufsbild – neue Aspekte (1) … trägt Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung Primärversorgung, Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze. Grundsätze … trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

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21.09.2016

§ 12 GuKG: Berufsbild – neue Aspekte (2) » … entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur » Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere » bei chronischen Erkrankungen, » im Rahmen der Familiengesundheitspflege, » der Schulgesundheitspflege sowie » der gemeindegemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege. Pflege

Einschub: Gesundheitskompetenz - Definition Gesundheitskompetenz ist verknüpft mit allgemeiner Bildung und umfasst » das Wissen, Wissen, die Motivation und die Fähigkeiten von Menschen, » relevante Gesundheitsinformationen zu finden, finden, zu verstehen, verstehen, zu beurteilen und anzuwenden, um im Alltag in den Bereichen » Gesundheitsförderung (zur Erhaltung und Stärkung der Gesundheit), » Prävention (zur Vorbeugung von Beschwerden oder Erkrankungen) und » Krankenversorgung (bei bestehenden Beschwerden oder Erkrankungen)

» Entscheidungen treffen zu können, können die zur Erhaltung oder Verbesserung der Lebensqualität und Gesundheit während des gesamten Lebensverlaufs beitragen. http://oepgk.at/die-oepgk/gesundheitskompetenz/, Zugriff am 18.09.2016

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§§ 1414-17 GuKG – Kompetenzbereich gehobener Dienst Tätigkeitsbereiche - Alt

Kompetenzbereiche - Neu

§ 14 Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 14 Pflegerische Kernkompetenzen

§ 14a Lebensrettende Sofortmaßnahmen

§ 14a Kompetenz bei Notfällen

§ 15 Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 15 Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie § 15a Weiterverordnung von Medizinprodukten

§ 16 Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

§ 16 Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

§ 17 Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

§ 17 Spezialisierungen (§§ 18-26)

Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

GuKGGuKG-Novelle 2016: KompetenzKompetenz- anstatt Tätigkeitsorientierung » „Neue“ Neue“ Kernkompetenzen (eine Auswahl § 14 GuKG) » Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess » Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes » theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation » Förderung der Gesundheitskompetenz » Erstellen von Pflegegutachten » Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation » ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement » Anwendung komplementärer Pflegemethoden » Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz » … BGBl. I Nr. 108/1997: konsolidierte Fassung vom 12.09.2016

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§ 15 GuKG Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie Erweiterung der im § 15 angeführten Tätigkeiten von acht auf 21 » Allerdings wurde dieser Tätigkeitsbereich durch fachliche und rechtliche Klarstellungen seit 1997 deutlich erweitert, » die Klarstellungen wurden in die Novelle aufgenommen » § 15 ist demonstrativ, d.h. durch die laufende Fort- und Weiterentwicklung der medizinischen Wissenschaft und der Pflegewissenschaft können sich die Tätigkeiten erweitern - derzeit » » » » » »

Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanüle … Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse ... Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, … Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden... Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen… Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsysteme » Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes » … Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

§ 15a GuKG Weiterverordnung von Medizinprodukten (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für GesundheitsGesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vom Arzt verordnete Medizinprodukte in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien, prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte sowie im Bereich des Illeo-, Jejuno-, Colon- und UroStomas solange weiterzuverordnen, weiterzuverordnen bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. ändert. Bei Ablehnung oder Einstellung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheitsund Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen (2) Eine Abänderung von ärztlich verordneten Medizinprodukten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig. zulässig

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§ 16 GuKG Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere 1. bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, 2. dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement, 3. der Gesundheitsberatung, 4. der interprofessionellen Vernetzung, Vernetzung 5. dem Informationstransfer und Wissensmanagement, Wissensmanagement 6. der Koordination des BehandlungsBehandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität, Behandlungskontinuität 7. der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter TriageTriage- und Einschätzungssysteme, Einschätzungssysteme 8. der ethischen Entscheidungsfindung, Entscheidungsfindung 9. der Förderung der Gesundheitskompetenz. Gesundheitskompetenz Cc by: TeamCandA Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

Aufgaben und Kompetenzen

PFLEGEASSISTENZBERUFE

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§§ 83, 83a GuKG: Pflegeassistenzberufe Pflegehilfe § 84 (alt) 1. Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3

2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4

Pflegeassistenz § 83

Pflegefachassistenz § 83a

1. Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von angehörigen des geh. Dienstes für GuK übertragenen Pflegemaßnahmen (Abs. 2)

1. die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des geh. Dienstes für GuK oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß § 83 Abs. 2 und 4

2. Handeln in Notfällen (Abs.3)

2. Handeln in Notfällen gemäß § 83 Abs. 3

3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Abs. 4)

3. eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2 4. Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.

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§ 83 GuKG Pflegemaßnahmen PA

Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen: 1. Mitwirkung beim Pflegeassessment, 2. Beobachtung des Gesundheitszustands, 3. Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen, 4. Information, Kommunikation und Begleitung. 5. Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz

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§ 83 GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie PA » »

» » » » »

Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln, standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests), Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen, Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) …

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§ 83a GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie PFA Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie sind: 1. Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest, 2. Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden, 3. Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern, 4. Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben, 5. Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.

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GuKG-Novelle 2016

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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Häufig gestellte Fragen zu DGKP (1) » Ändert sich die Berufsberechtigung von derzeit tätigen DGKP? » Nein! ist dieselbe Berufsberechtigung

Schule (=auch „2 in 1 Modelle“)

FHBachelorabschluss (FH-GuK-AV)

UniBachelorabschluss

» Aber: Aufgaben und Kompetenzen werden sich wie bereits mehrmals seit 1997 ändern.

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Häufig gestellte Fragen zu DGKP (2) » Wird es Möglichkeiten für ein Upgrade von Diplom zu Bachelor geben? » Vermutlich; Interesse seitens FH; hochschulpolitische und (-rechtliche?) Frage. » Können nur akademische qualifizierte Personen „Karriere „machen? » Nein » (Hochschulische) Bildungskarrieren sind durchlässig. » Berufliche Karrierepfade sind unternehmensabhängig. » Arbeiten Akademiker/innen „am Bett“? » Ja

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http://orf.at/stories/2344329/, Zugriff am 13.6.2016

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Arbeiten akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe „am Bett“? - Österreich Anzahl der Personen

60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 2000

2005

2010

2011

2012

Jahre Gehobene Dienste für Gesundheits- u. Krankenpflege akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe Quelle: Statistik Austria, Darstellung GÖG Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

Arbeiten akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe „am Bett“? - Schweiz

Quelle: Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Ageing Workforce in an Ageing Society, Wieviele Health Professionals braucht das Schweizer Gesundheitssystem bis 2030? Careum Working Paper 1, 2009, 5. Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

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Arbeiten akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe „am Bett“? EU » Qualifikation im Bereich Gesundheit und Soziales in der EU: mehr als 55% aller Personen im Gesundheitswesen verfügen über einen Abschluss auf zumindest postsekundärem Niveau » in den anderen Sektoren: durchschnittlich < 33%. »

2010 – 2020 prognostiziert die EU 8 Mio neue Jobs im GW, davon 5 Mio hochqualifizierte Jobs 3 Mio mittelqualifizierte Jobs 200.000 geringqualifizierte Jobs. Quelle: European Commission, Commission staff working document on an Action Plan for the EU Health Workforce SWD(2012) 93 final, 3.

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Häufig gestellte Fragen zu DGKP (3) » Verdienen akademisch qualifizierte Pflegende (bei gleicher Arbeit) mehr? » Das kommt drauf an, ob Gehaltsschemata an Funktionen und Aufgaben oder an Bildungsabschlüssen anknüpfen. » Werden DGKP mit ausschließlicher KiJUKiJU- oder PsychPsych-Ausbildung auch auf Allgemeinstationen arbeiten können? » Das hängt auch derzeit nicht von der Art der Station ab, sondern von den Patientengruppen (Alter bzw. Krankheitsbilder); siehe dazu aber auch den RSG. » Werden Pflegefachassistent/innen die Pflegeplanung übernehmen? » Nein. Aber: Wie bisher werden Pflegefachassistenten/-innen DGKP dabei unterstützen.

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Häufig gestellte Fragen zu DGKP und PFA (4) » Was ist bzw. welche Berechtigung habe ich bei frühzeitigem Abbruch einer Ausbildung? » Wenn sie … » zwei Ausbildungsjahre zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder » ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, » sind sie ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zur PFA/PA zuzulassen.

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Häufig gestellte Fragen zu PA/PFA (5) » Sind Pflegeassistenzberufe berechtigt Weiterbildungen zu absolvieren? Ja! § 104a. …. Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. -> Dauer 4 Wochen § 104c. 104c. Fortbildungspflicht innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden.

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HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

Kontakt Ingrid Rottenhofer GÖG/ÖBIG Abteilung Gesundheitsberufe

Stubenring 6 1010 Vienna, Austria T:

+43 1 515 61-123

F:

+43 1 513 84 72

E:

[email protected]

www.goeg.at

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