MOE News, Juni Inhalt: Deutschland

„MOE“ – News, Juni 2010 Inhalt: Deutschland – Neuerungen im elektronischen System der Ausfuhrkontrolle Estland – Neues Wirtschaftsprüfungsgesetz – Eur...
Author: Julius Heinrich
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„MOE“ – News, Juni 2010 Inhalt: Deutschland – Neuerungen im elektronischen System der Ausfuhrkontrolle Estland – Neues Wirtschaftsprüfungsgesetz – Euro-Einführung sicher Polen – Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Russland – Änderungen in der Migrationsgesetzgebung – Russisch-kasachisch-weißrussische Zollunion Slowakei – Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt Ungarn – Arbeitnehmerfähigkeit nicht voll Geschäftsfähiger – Prüfung der Berufsausbildungsabgabe Deutschland Neuerungen im elektronischen System der Ausfuhrkontrolle Seit dem 07.06.2010 setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein neues, elektronisches Verfahren im Bereich der Ausfuhrkontrolle ein. Änderungen ergeben sich vor allem bei der Genehmigungserteilung und der Kommunikation mit der BAFA. Zukünftig bekommen die bei der BAFA per ELAN-Verfahren oder schriftlich eingehenden Anträge und Anfragen eigene Nummerierungen, unter denen jegliche weitere Kommunikation mit der BAFA erfolgt. Der Antragsteller erhält zudem eine Eingangsmitteilung bezüglich seines Antrags, welche auch die dem Antrag zugewiesene Nummer enthält. Um eine schnellere Kommunikation zu gewährleisten, sollten die Anträge daher eine E-Mail-Adresse zwecks Übermittlung der Eingangsmitteilung enthalten. Auch werden Genehmigungsdokumente nicht mehr wie bisher auf farbigem Spezialpapier, sondern auf neutralem, weißen Papier gedruckt. Quellen: Nachricht des Osteuropa-Guide vom 04.06.20101 Nachricht des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 02.06.20102

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Abrufbar unter: www.osteuropa-guide.de/osteuropa_nachricht.html?&user_oglistnews_pi1[id]=447. Abrufbar unter www.bafa.de/bafa/de/presse/pressemitteilungen/2010/06_ausfuhr.html.

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Estland Neues Wirtschaftsprüfungsgesetz Im März diesen Jahres trat ein völlig überarbeitetes Wirtschaftsprüfungsgesetz3 in Kraft, welches die Vorgaben der Europäischen Richtlinie 2006/43/EG4 über die Abschlussprüfung und Jahresabschlüsse umsetzt. Die Änderungen betreffen die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Abschlussprüfung von Aktiengesellschaften und anderen Unternehmen, die mehrere Kriterien kumulativ erfüllen; z.B. einen Jahresumsatz von EUR 2 Mio. und 30 Angestellte. Zudem wurden die Kriterien für eine sonstige Prüfung festgeschrieben. Quelle:

Germany Trade & Invest, Rechtsnews 6/20105

Euro-Einführung sicher Ab 2011 wird die Eurozone um ein Mitglied erweitert werden. Die europäische Kommission hat in ihrem Konvergenzbericht6 bestätigt, dass Estland alle Maastricht-Kriterien erfülle und der Umstellung der nationalen Währung zum Euro nichts mehr im Wege stehe. Die gesamtstaatliche Verschuldung von lediglich 7,5% und das Defizit des Bruttoinlandsproduktes von 1,7% liegen weit unter den Maastricht-Kriterien. Im Juni folgen sowohl eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments als auch Beschlüsse des Rates der Staats- und Regierungschefs der EU, daran schließt sich im Juli ein Beschluss der EU-Finanzminister an. Ein weiteres Zeichen für die baldige Euro-Einführung ist, dass die estnische Regierung Geldbeträge in Gesetzesnovellen bereits in Euro angegeben hat. Estland verspricht sich von der Einführung des Euro die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch eine weitere Ankurbelung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, die Reduzierung von Reisekosten und eine allgemeine Zunahme des Handels. Quelle:

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Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 12.05.20107

In estnischer Sprache abrufbar unter: www.riigiteataja.ee/ert/act.jsp?id=13275292. Abrufbar unter: http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/businesses/company_law/l26001_de.htm. Abrufbar unter: www.gtai.de/DE/Content/__SharedDocs/Anlagen/PDF/Anlagen-NewsletterRecht/rechtsnews-06-2010,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rechtsnews-062010?show=true. In englischer Sprache abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/articles/eu_economic_situation/2010-05-12convergence_report_2010_en.htm. In englischer Sprache abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/articles/eu_economic_situation/2010-05-12convergence_report_2010_en.htm.

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Polen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie In Polen ist am 10.04.2010 das Gesetz über die Dienstleistungen8 in Kraft getreten, welches die Anforderungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie9 ins polnische Recht umsetzt. Einige Erleichterungen ergeben sich für Unternehmen aus der EU, gleichzeitig wird aber auch dem polnischen Dienstleistungsempfänger eine größere Sicherheit gewährt. In Zukunft dürfen Unternehmen zeitweise bestimmte Arten von Dienstleistungen in Polen anbieten, ohne dafür eine Eintragung im polnischen Unternehmensregister zu benötigen. Das betrifft zum Beispiel Baudienstleistungen oder freiberuflich tätige Personen (Architekten, Rechtsanwälte oder Steuerberater). Ausnahmen sind in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes für den Fall der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Umwelt geregelt. In diesen Ausnahmefällen sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Registereinträge erforderlich. Gemäß Art. 7 muss der Dienstleistungserbringer, falls vom Kunden beantragt, alle Informationen, die direkt mit der angebotenen Dienstleistung zusammenhängen, sowie weitere Informationen über die Mittel und Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag, zur Verfügung stellen. Weiterhin ist er gem. Art. 10 Abs. 2 verpflichtet, Informationen über die Art der Preisberechnung (für den Fall, dass diese nicht festgelegt wurde) zu Verfügung zu stellen. Auf dem englischsprachigen „German Business Portal“10 finden sich nützliche Informationen über den europäischen Dienstleistungsmarkt einschließlich Links zu den „Einheitlichen Ansprechpartnern“ sowie alle dienstleistungsrelevanten Verfahren und Formalitäten. Quellen:

Nachricht auf Germany Trade & Invest vom 18.05.201011

Russland Änderungen in der Migrationsgesetzgebung Am 07.05.2010 wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Migrationsgesetzgebung in der russischen Staatsduma angenommen, womit dieser gleichsam als beschlossen gilt. Die bedeutendste Änderung stellt die Kodifizierung der Definition „des hoch qualifizierten Arbeitnehmers“ dar. Dazu zählen „Ausländische Bürger, mit Arbeitserfahrung, Fähigkeiten und Leistungen in bestimmten Tätigkeitsbereichen, denen für ihre Tätigkeiten in der Russischen Föderation ein Jahresgehalt in Höhe von RUB 2 Mio. oder mehr gezahlt wird“. Diese Gruppe soll von der Quotenregelung für ausländische Arbeitnehmer ausgenommen werden und ein Arbeitsvisum sowie eine Arbeitserlaubnis mit Geltung für drei Jahre erhalten.

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In polnischer Sprache abrufbar unter: http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU20100470278. Abrufbar unter: http://europa.eu/legislation_summaries/employment_and_social_policy/job_creation_measures/l33237 _de.htm. www.german-business-portal.info. Abrufbar unter: www.gtai.de/nn_74804/DE/Content/Meldung/Recht__Aktuell/Archiv/polen-

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Außerdem sollen der bürokratische Aufwand für den Antragsteller bei der Erteilung eines Visums und einer Arbeitserlaubnis minimiert und die Bearbeitungsfristen verkürzt werden. Von Mitarbeitern ausländischer Repräsentanzen müssen zukünftig keine Arbeitsgenehmigungen mehr beantragt werden. Nachteilig ist jedoch weiterhin, dass Änderungen im Bereich der Registrierung ausländischer Bürger nicht erfolgt sind. Entscheidend für die Ausarbeitung des Gesetzesvorschlags waren die Vorschläge und Entwürfe der Deutsch-Russischen-Außenhandelskammer sowie Erfahrungswerte aus Deutschland. Quellen:

Nachricht des Osteuropa-Guide vom 25.05.201012 Nachricht auf russland.ru vom 08.05.201013

Russisch-kasachisch-weißrussische Zollunion Trotz der weiterhin bestehenden Differenzen mit Russland will Weißrussland den Zollkodex der trilateralen Zollunion zum 01.07.2010 ratifizieren. Davon zeugen zahlreiche Treffen des weißrussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko mit Regierungsvertretern Russlands. Bereits am 28.11.2009 wurden Verträge für die Schaffung der russisch-kasachischweißrussischen Union unterzeichnet. Obwohl die Zollunion gemäß den Verträgen bereits seit 01.01.2010 besteht, sollte der Zollkodex erst im Juli dieses Jahres ratifiziert werden. Nachdem Russland Ausfuhrzölle auf Rohöl und Erdölprodukte erhoben hatte, weigerte sich Minsk zunächst bei der Ratifizierung des Zollkodex mitzuarbeiten, da die Ausfuhrzölle aus weißrussischer Sicht das zwischen den beiden Staaten bestehende Freihandelsabkommen verletzten. Daraufhin hatte Russland gedroht, den Ratifizierungsprozess nötigenfalls nur in Zusammenarbeit mit Kasachstan voranzutreiben, betonte aber gleichzeitig, dass die Zölle nach der Ratifizierung eines Abkommens zur Schaffung eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes aufgehoben werden. Derzeit wird im Rahmen eines Arbeitsbesuchs Lukaschenkos in Moskau an der Streitbeilegung gearbeitet. Quellen:

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Nachricht auf de.rian.ru vom 28.05.201014 Nachricht auf de.rian.ru vom 04.06.201015 Nachricht auf de.rian.ru vom 07.06.201016 Nachricht auf de.rian.ru vom 10.06.201017

erleichterungen-dienstleistungsvertraegen.html. Abrufbar unter: www.osteuropa-guide.de/osteuropa_nachricht.html?&user_oglistnews_pi1[id]=435. Abrufbar unter: http://russland.ru/ruwir0010/morenews.php?iditem=19003. http://de.rian.ru/postsowjetischen/20100528/126493635.html. http://de.rian.ru/postsowjetischen/20100604/126577157.html. http://de.rian.ru/postsowjetischen/20100607/126613652.html. http://de.rian.ru/postsowjetischen/20100610/126661336.html.

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Slowakei Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt In der Slowakei ist am 01.06.2010 das Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt18 in Kraft getreten. Es implementiert mit halbjähriger Verspätung die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ins slowakische Recht und bringt Neuerungen im Bereich des Gewerberechts mit sich. Im ersten Artikel des Gesetzes werden in 21 Paragraphen die allgemeinen Vorgaben der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie festgehalten, welche die Anerkennung von Dokumenten sowie die Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer und -empfänger betreffen. Für die Praxis der Gewerbeausübung in der Slowakischen Republik sind vor allem die Änderungen im Bereich des Gewerberechts relevant. Diese finden sich im vierten Teil des Dienstleistungsgesetzes und sollen den bürokratischen Aufwand reduzieren. Zum einen wird die Möglichkeit eröffnet, in einer Bescheinigung über die Gewerbetätigkeit nebeneinander mehrere Unternehmensgegenstände aufzuführen. Bis dato mussten sich die Gewerbetreibenden jeden Unternehmensgegenstand separat bescheinigen lassen. Zum anderen werden die Befugnisse der sog. einheitlichen Kontaktstellen bei den Gewerbeämtern dahingehend erweitert, so dass ein Auszug aus dem Gewerberegister von nun an bei jeder Kontaktstelle im Land beantragt werden kann. Bisher war dies nur am Wohnsitz des Gewerbetreibenden möglich. Weitere Erleichterungen ergeben sich bei der Gewerbeanmeldung. Der Gewerbetreibende darf bereits ab dem Tag der Benachrichtigung des Gewerbeamtes seine Tätigkeit ausüben und muss nicht die Zulassung abwarten, wie das bei einigen Gewerben bisher der Fall war. Das Gewerbeamt stellt innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen ab der Benachrichtigung dem Gewerbetreibenden eine vorläufige Bescheinigung über die Gewerbetätigkeit aus und prüft die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewerbezulassung im Nachhinein. Neu gefasst wurde auch die Einteilung der einzelnen Gewerbe. Völlig abgeschafft wurde die Kategorie der bewilligungspflichtigen Gewerbe, deren Mehrheit den sog. gebundenen Gewerben19 eingegliedert wurde. Taxiunternehmen sowie Lkw- und Busverkehr werden nicht mehr als Gewerbe eingestuft. Die unternehmerische Tätigkeit in diesem Bereich unterliegt dementsprechend von nun an der Zulassung durch das Verkehrsministerium. Die Gewerbeämter sollen nach den neuen Vorschriften auch für solche Unternehmer zuständig sein, deren Tätigkeit nicht vom Gewerbegesetz geregelt wird, aber zulassungspflichtig ist. Dies betrifft zum Beispiel die unternehmerische Tätigkeit im Sektor der Energiewirtschaft oder der Umwelttechnologie, aber auch Freiberufler wie Anwälte oder Dolmetscher. Quellen:

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Nachricht auf Germany Trade & Invest vom 25.05.201020 Nachricht auf dem Portal von pravda.sk vom 31.05.201021

Das Gesetz Nr. 136/2010 ist in slowakischer Sprache abrufbar unter: www.zbierka.sk/Default.aspx?sid=15&PredpisID=209600&FileName=zz2010-001360209600&Rocnik=2010&AspxAutoDetectCookieSupport=1. Die Liste der gebundenen Gewerbe ist in Anlage 2 zum slowakischen Gewerbegesetz aufgeführt. Abrufbar unter: www.gtai.de/nn_74804/DE/Content/Meldung/Recht__Aktuell/Archiv/slowakeidienstleistungsgesetz-kraft.html. In slowakischer Sprache abrufbar unter: http://profesia.pravda.sk/zacinajuci-zivnostnici-to-budu-mat-

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Ungarn Arbeitnehmerfähigkeit nicht voll Geschäftsfähiger Das ungarische Arbeitsgesetzbuch sieht keine ausdrückliche Regelung vor, welche die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses durch einen nicht voll Geschäftsfähigen normiert. Gemäß dem ungarischen Arbeitsgesetzbuch kann vielmehr jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbst ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ein Arbeitsverhältnis eingehen. Bisher war es jedoch nach herrschender Ansicht nicht voll Geschäftsfähigen nicht möglich, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, da zu jeder Rechtshandlung auch im Rahmen der Arbeitstätigkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nötig war. Das höchste Gericht Budapests hat nun jedoch festgestellt, dass auch nicht voll Geschäftsfähige ein Arbeitsverhältnis eingehen können und es lediglich für die Begründung oder Änderung des Arbeitsvertrags, die Kündigungserklärung oder eine Schadensersatzforderung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Quelle:

Meldung auf munkajogportal.hu vom 14.06.201022

Prüfung der Berufsausbildungsabgabe Im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens hat ein Budapester Gericht die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Berechnungsgrundlage der ungarischen Berufsausbildungsabgabe im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit vom EuGH überprüfen lassen. Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 15.04.2010 in der Rechtssache C-96/0823 einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) durch die Regelung der Berechnungsgrundlage für die Berufsausbildungsabgabe fest. Berechnungsgrundlage für diese Ausbildungsabgabe sind die Lohn- und Gehaltskosten eines jeden Unternehmens mit Sitz in Ungarn. Dabei werden auch diejenigen Lohn- und Gehaltskosten herangezogen, die für Arbeitnehmer anfallen, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind. Für diese kann das Unternehmen jedoch keine Ermäßigungen in Anspruch nehmen, wie sie für Arbeitnehmer am ungarischen Unternehmenssitz gewährt werden können. Die Berufsausbildungsabgaben fließen in Ungarn in den ungarischen staatlichen Arbeitsmarktfonds, über den wiederum zentrale Ausbildungsmaßnahmen finanziert werden. Quelle:

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Germany Trade & Invest, Rechtsnews 06/201024

lahsie-fi3-/sk-prziv.asp?c=A100531_142715_sk-prziv_p01. In ungarsicher Sprache abrufbar unter: http://munkajogportal.hu/birosagi-dontesek/precedens-itelet-afogyatekkal-elok-munkavallalasarol. Abrufbar unter: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:148:0005:0005:DE:PDF. Abrufbar unter: www.gtai.de/DE/Content/__SharedDocs/Anlagen/PDF/Anlagen-NewsletterRecht/rechtsnews-06-2010,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rechtsnews-062010?show=true.

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Ansprechpartner (inhaltliche Verantwortung)

Anna Viola Glöckner (Projektleitung)

Telefon:

0851/509 2273

Wiss. Mitarbeiterin

E-mail:

[email protected]

Universität Passau Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht Innstraße 39 (Juridicum) 94032 Passau

Stand: Juni 2010 Newsletter-Archiv: www.arbeitsrecht-moe.de

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