INHALT

AUSGABE JUNI 2 015

Vorsorgeauftrag

1

Patientenverfügung

2

Anweisungen für den Todesfall

3

Das Testament als Instrument der Nachlassplanung

4

Erbe annehmen oder ausschlagen?

6

Wer erbt wie viel?

7

Das Hasli-Dienstleistungspuzzle im Überblick

8

Indizes

8

Vorsorgeauftrag Dieser Bereich ist vom Gesetzgeber auf Bundesebene bis auf Stufe Vollzug detailliert geregelt, wobei der eigentliche Vollzug den Kantonen überlassen bleibt. Mit dem Vorsorgeauftrag erteilt eine handlungsfähige Person einer anderen Person den Auftrag, sie ab Eintreten der eigenen Urteilsunfähigkeit in bestimmten Bereichen zu vertreten.

des Vorsorgeauftrages ist. Je nach den eigenen Prioritäten und Voraussetzungen sind die einzelnen Elemente des Auftrages im Detaillierungsgrad unterschiedlich gewichtet. Diese Elemente sind: • Personenvorsorge • Vermögensvorsorge • Vertretung im Rechtsverkehr

Was regelt nun ein Vorsorgeauftrag? Für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit, sei es kurz- oder langfristig, unfall-, krankheits- oder altersbedingt, können individuelle Verfügungen resp. Aufträge formuliert werden. Umfang und Inhalt sind möglichst präzise zu formulieren, wobei die Selbstbestimmung ein wesentliches Element

Da die persönlichen Voraussetzungen bei jeder Person und in jedem Umfeld unterschiedlich vorhanden sind, können keine allgemein gültigen Vorlagen abgegeben werden. Es müssen auch nicht alle Punkte geregelt sein, aber die für die betroffene Person wichtigen Elemente dürfen detailliert in Auftrag gegeben werden.

Herausgeber Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon 044 852 51 51 Telefax 044 850 64 23 www.haslitreuhand.ch www.hasliaudit.ch Werner Flury dipl. Treuhandexperte Claudia Meier dipl. Treuhandexpertin Roman Müller dipl. Treuhandexperte Gilbert Noli dipl. Steuerexperte 1

VOR S ORGE AUFTR AG / PAT IE NT E NVE RFÜGUNG

Wer kann beauftragt werden? Dazu können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. Die beauftragte Person muss für die vorgesehene Aufgabe geeignet sein. Eine natürliche Person muss über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Kompetenzen und die notwendigen zeitlichen Ressourcen verfügen. Bei den juristischen Personen müssen diejenigen Personen über die vorstehenden Kompetenzen verfügen, die für die Besorgung der Aufgaben eingesetzt werden.

Was bewirkt ein hinterlegter Vorsorgeauftrag im Falle einer tatsächlichen Urteilsunfähigkeit? Der Vorsorgeauftrag wird erst durch Feststellung durch die Erwachsenenschutzbehörde wirksam. Diese

Behörde muss die Urteilsunfähigkeit der Auftrag gebenden Person feststellen sowie die Gültigkeit des Vorsorgeauftrages und die Eignung der beauftragten Personen prüfen. Wenn alle Kriterien erfüllt sind und die beauftragte Person den Auftrag annimmt, händigt die Behörde dieser Person eine Urkunde mit den entsprechenden Befugnissen aus.

ohne nahe Verwandte oder Ehepartner kombiniert mit komplexen Vermögensverhältnissen ein wichtiges Instrument.

Bei Bedarf kann die Erwachsenenschutzbehörde den Vorsorgeauftrag mit eigenen Anordnungen ergänzen oder dessen Bestimmungen auslegen – deshalb sind präzise Formulierungen von Vorteil.

Ohne Vorsorgeauftrag wird bei der eigenen Urteilsunfähigkeit die Erwachsenenschutzbehörde eine geeignet erscheinende Drittperson (amtlicher Beistand) bestimmen. Bei verheirateten Paaren wird dies, sofern noch zumutbar, der andere Ehepartner sein, falls vorhanden und in regelmässigem persönlichen Kontakt, eigene Kinder. In jedem Fall entscheidet aber die Behörde über den Beistand und dieser ist der Behörde gegenüber rechenschaftsverpflichtet.

Sollte die Auftrag gebende Person die Urteilsfähigkeit wieder erlangen, verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.

Fazit Der Vorsorgeauftrag ist insbesondere für alleinstehende Personen

Mit einem Vorsorgeauftrag kann im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit eine vorgängig selber bestimmte Person für die eigenen Bedürfnisse sorgen.

Werner Flury

Patientenverfügung Mit der auf Bundesebene geregelten Patientenverfügung haben sich viele Institutionen befasst und zahlreiche eigene «Rezepte» veröffentlicht. Mit einer einfachen Google-Suche zum Begriff Patientenverfügung werden aktuell rund 181’000 Treffer angezeigt. Da ist die Wahrung der Übersicht schwierig und nur mit viel Zeitaufwand einigermassen händelbar.

Wie soll man sich diesem Thema nähern oder wer ist als kompetente Ansprechperson geeignet? Wir haben in einer nicht repräsentativen Auswertung 37 Patientenverfügungen mit stichwortartigen Bemerkungen zu Umfang, Inhalt und Besonderheiten zusammengestellt. Je nach Position der vorschlagenden 2

Institution sind die Schwerpunkte der Patientenverfügung stark abweichend und damit für gezielt Suchende hilfreich. Wir können Ihnen diese Auswahl im pdf-Format (2,4 MB) gerne per Mail zustellen. Zur konkreten Erstellung einer Patientenverfügung sollte immer der Hausarzt hinzugezogen werden. Dieser kennt die Krankheitsgeschichte und insbesondere die Hintergründe der zu beantwortenden Fragen. Im Weiteren ist der Ort der Aufbewahrung und damit die Auffindung im Falle einer Notwendigkeit bewusst zu regeln, der Gesetzgeber hat hier keine Grundlagen geschaffen. Als Weiteres sollte diese Verfügung regelmässig (z. B. mit einem Zeithorizont um zwei Jahre) überprüft und schriftlich bestätigt werden. Das

heisst nicht, dass die Verfügung immer wieder neu geschrieben werden muss, aber nach einer Überprüfung kann z. B. im Bereich der Unterschrift ein spezieller Hinweis im Sinne «15.06.2015, Inhalt überprüft, keine Ergänzungen notwendig» angebracht werden. Denn, ein behandelnder Arzt darf/muss/soll eine vorgefundene Patientenverfügung auf deren Plausibilität hin beurteilen. Ärzte können durch solche Verfügungen in Konflikt mit ihrem Eid zur Erhaltung des Lebens gebracht werden. Im Zweifelsfall wird ein Arzt einer offensichtlich während vieler Jahre nicht mehr aktualisierten Verfügung eher misstrauen, als einer aktuellen. Werner Flury

ANW E IS UNGEN FÜR DE N T ODE SFALL

Anweisungen für den Todesfall Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen eine schmerzhafte Erfahrung. Nebst dem persönlichen Leid sind einige Pflichten zu erfüllen. Durch klare Anweisungen für den Todesfall können die anfallenden Arbeiten, teilweise sehr persönliche Entscheide, und die zeitliche Belastung für die Hinterbliebenen reduziert werden. Immer zahlreicher werden auch Situationen, wo keine nahen Verwandten zur Seite stehen oder keine regelmässigen Kontakte zu solchen mehr vorhanden sind. Genau für solche Situationen, aber natürlich auch für interessierte Personen, können Anweisungen für den Todesfall zusammengestellt werden. Hierbei handelt es sich nicht um ein Testament, sondern um persönliche Instruktionen, wie nach dem Tode gehandelt werden soll. Informieren Sie Ihre Angehörigen oder Vertrauenspersonen darüber, wo Sie die vorbereiteten Anweisungen aufbewahren. Am besten tun Sie dies zu Hause bei Ihren Schriften, wo sie bei Bedarf sofort verfügbar sind. Sie können sie natürlich auch einer zuständigen Person oder Institution abgeben, damit sie im Todesfall zur Verfügung stehen.

– Vollmachten mit Verfügungsrecht über den Tod hinaus – Versicherungen (Pensionskasse, Lebens- und Risikoversicherungen) – Aufbewahrungsort der administrativen Akten (Steuern, Verträge) Aus dieser kurzen Zusammenstellung einiger wesentlicher Aspekte ist die Tragweite solcher Anweisungen für den Todesfall eindrücklich abschätzbar. Zu jedem Punkt dieser Aufstellung sind weitere, wichtige persönliche Informationen möglich, teilweise sogar notwendig. Diese gesammelten Informationen werden in der Regel nicht in einem Tag zusammengestellt. Die vielfach erstmals konkret zu beantwortenden Fragen zum eigenen Ableben sind nicht alle einfach zu beantworten und bedürfen hin und wieder einige Tage Bedenkfrist.

In unseren diesbezüglichen Beratungen haben wir gute Erfahrungen mit einer gestaffelten Entscheidungsfindung gemacht. Entscheide, die spontan und sicher gefällt werden können, sind zu erfassen und zu dokumentieren, die anderen Entscheide werden Zug um Zug ergänzt. Einige Entscheide werden eventuell ganz bewusst den Hinterbliebenen überlassen, und so kommt schlussendlich eine wichtige Dokumentation zusammen. Die Anweisungen für den Todesfall sind kein Testament und ersetzen dieses nicht. Allfällige testamentarische Verfügungen sind in einem separaten Dokument zu verfassen und müssen die gesetzlichen Formvorschriften genau erfüllen. Werner Flury

Was können solche Anweisungen beinhalten: • Instruktionen, wer nach dem Tod sofort zu benachrichtigen ist; • Abfassung, Veröffentlichung einer Todesanzeige, evtl. mit speziellen Formulierungen; • Bestattungsmodus (Grab, Urne, Ort, Grabinschrift) • Gestaltung der Abdankung • Informationen zum unmittelbaren Handlungsbedarf, wie z. B: – Ehevertrag, Testament, Erbvertrag (Aufbewahrung, Willensvollstreckung) – Bankbeziehungen (Wo, was, wer) – Tresorinstruktionen – Spezielle Vermögenswerte (Antiquitäten, Sammlungen, auswärts gelagerte Gegenstände, Ausleihungen) 3

DAS TESTAMENT

Das Testament als Instrument der Nachlassplanung Brauche ich ein Testament? Das hängt insbesondere davon ab, wie sich Ihr Vermögen zusammensetzt und ob vom Gesetz abweichende Regelungen oder zusätzlich zur gesetzlichen Regelung Anordnungen notwendig, sinnvoll oder gewünscht sind. Ausgangslage zur Beantwortung dieser Frage ist somit immer, wie wird mein Nachlass geregelt ohne Testament. Dazu verweise ich insbesondere auf beiliegenden Artikel «Wer erbt wie viel?». Ist geklärt, wie die gesetzliche Regelung aussieht, gilt es zu prüfen, ob diese mit den persönlichen Wünschen übereinstimmten oder nicht. Wo bestehen allenfalls Unklarheiten oder können potentielle Konflikte entstehen? Mit welchen Massnahmen kann das gewünschte Ergebnis erzielt werden.

Was kann im Testament geregelt werden? Im Rahmen des Pflichtteilschutzes können gesetzliche Erben ausgeschlossen oder auf den Pflichtteil gesetzt werden. Ehegatten oder Lebenspartner können begünstigt werden. Es können Personen oder Institutionen im Rahmen der frei verfügbaren Quote als Vermächtnisneh-

mer oder gar als Erben eingesetzt werden. Dabei sollten auch Ersatzlösungen, für den Fall dass bedachte Personen vorverstorben sind, vorgesehen werden. Bestimmte Gegenstände können bestimmten Erben zugewiesen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, Bedingungen und Auflagen festzusetzen. Des Weiteren kann mittels Testament ein Willensvollstrecker eingesetzt werden.

Klären Sie Ausgleichungsfragen Die gesetzlichen Erben haben alles zur Ausgleichung zu bringen und sich an ihren Erbteil anzurechnen, was sie als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schulderlass zu Lebzeiten erhalten haben. Die Ausgleichung hat zum Wert per Todestag zu erfolgen. Nicht auszugleichen sind übliche Ausbildungs- und Erziehungskosten sowie Gelegenheitsgeschenke. Ebenfalls nicht auszugleichen sind die Vorteile aus zinslosen Darlehen oder Vorzugsmieten. Da hier einige Ermessensfragen vorliegen und das Gerechtigkeitsempfinden des Erblassers sich oft nicht mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtes deckt, empfiehlt es sich, im Rahmen eines Testamentes Klarheit zu schaffen.

Das Testament und seine Grenzen? Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung, welche jederzeit widerrufen werden kann. Insofern gibt es keine Verbindlichkeit für begünstigte Personen. Durch den Einsatz eines Willensvollstreckers sowie durch geschickte Formulierung von Auflagen und Bedingungen kann der Testator sicherstellen, dass sein Wille auch tatsächlich durchgesetzt wird. Trotzdem kann es offen oder aber auch verdeckt zu Streitigkeiten und emotionalen Auseinandersetzungen kommen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, wenn immer möglich, seinen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln.

Erstellung und Aufbewahrung eines Testamentes Das Testament ist vom Testator von Anfang bis zum Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben (mit Tinte, Kugelschreiber oder dokumentenechtem Filzschreiber) sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. Das Testament kann vom Testator jederzeit frei durch Widerruf oder Vernichtung aufgehoben werden. Die Testamentserrichtung soll auf freier, unbeeinflussbarer Willensbildung des Testators beruhen. Errichtung, spätere Abänderung oder Aufhebung sollen unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen von Testamenten anderer Personen, zum Beispiel des Ehegatten, erfolgen. Das Testament kann beim Willensvollstrecker, beim Begünstigten oder bei der kantonalen Amtsstelle (im Kanton Zürich: Zuständiges Notariat am Wohnsitz des Testators) hinterlegt werden. Eine Aufbewahrung im eigenen Banksafe oder zu Hause ist nicht zu empfehlen. Hingegen macht es Sinn, eine Kopie mit Hinweis auf den Aufbewahrungsort zu Hause aufzubewahren.

4

DAS TESTAMENT

Weitere Instrumente der Nachlassplanung Im Rahmen einer Nachlassplanung gibt es noch verschiedene Instrumente, welche ergänzend oder flankierend eingesetzt werden. Ohne näher darauf einzugehen, seien im Wesentlichen folgende erwähnt: • • • • • • •

Ehevertrag Erbvertrag Lebensversicherungen Gesellschaftsverträge Aktionärsbindungsverträge Schenkungen Vorsorgeauftrag

Besondere Anlässe zum Erstellen oder Überprüfen eines Testamentes Es gibt Situationen im Leben, die besonders prädestiniert sind, die eigene Nachlassplanung und insbesondere das Testament einer Überprüfung zu unterziehen. Nachfolgend einige mögliche Situationen: • • • • •

Heirat, Trennung oder Scheidung Tod des Ehegatten Hauskauf Pensionierung Geburt eines Kindes

Insbesondere bei der Pensionierung ist zu beachten, dass mit dem Bezug von Vorsorgegeldern eine oft wesentliche Veränderung der Begünstigungssituation eintritt. Solange Vorsorgegelder nicht bezogen werden, fallen diese nicht in den Nachlass sondern gehen direkt an die Begünstigten (gemäss Begünstigungsordnung z. B. Ehefrau oder Lebenspartner). Mit dem Bezug der Vorsorgegelder ändert diese Situation und die Stellung der Begünstigten verschlechtert sich oft unbewusst.

Unklare Formulierungen können jedoch genau zum Gegenteil führen, weshalb es sich empfiehlt, einen Fachmann beizuziehen. Unangenehme Tätigkeiten lassen sich manchmal mit Abwarten lösen. Das Errichten eines Testamentes respek-

tive die eigene Nachlassplanung gehören aber mit Sicherheit nicht dazu. Wir unterstützen Sie gerne auf dem Wege einer umsichtigen Nachlassplanung. Roman Müller

Testament Ich, der unterzeichnende Hans Muster, geb. 01.04.1935, von Zürich, wohnhaft Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich, verfüge letztwillig folgendes: Alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen hebe ich hiermit vollständig auf. Ich setze die folgenden Personen als Erben meines Nachlasses ein: a) Mein Patenkind, Peter Sommer, geb. 30.12.1969, von Winterthur, wohnhaft Zürichstrasse 10, 8400 Winterthur, b) Meine Nichte, Susanne Beispiel-Muster, geb. 12.07.1968, von Uster, wohnhaft Pfannenstielstrasse 50, 8610 Uster, je zu gleichen Teilen. Sollte Susanne Beispiel-Muster vor mir verstorben sein, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle, in allen Graden nach Stämmen. Sollte sie ohne Hinterlassung von Nachkommen vorverstorben sein, tritt ihr Ehemann Rudolf Beispiel an ihre Stelle. Aus meinem Nachlass sind folgende Vermächtnisse auszurichten: a) An meinen Wanderkameraden, Walter Müller, Tannenweg 1, 8636 Wald: Meinen Wanderstock «Alpin», b) An die Gemeinnützige Muster-Institution, Bahnhofstrasse 2, 8088 Zürich: Fr. 10’000.– (Franken zehntausend). Meine Nichte Susanne Beispiel-Muster bzw. die Ersatzerben sind berechtigt, meine Markensammlung auf Anrechnung an ihren Erbanteil zu Alleineigentum zu übernehmen. Als Willensvollstreckerin ernenne ich Emma Meier, geb. 1.1.1961, Niederdorfstrasse 1, 8001 Zürich. Sollte Emma Meier verstorben sein, oder das Amt ablehnen, ernenne ich die XY Bank, Zürich. Zürich, Montag, 4. Mai 1980

Hans Muster

Schlussfolgerung Ein Testament verschafft Klarheit, schützt Erben und Vermögenswerte im Falle eines unerwarteten Ablebens und kann Erbstreitigkeiten oder auch nur Unstimmigkeiten unter den Erben vermeiden. 5

E R BE ANNE HME N ODER AUSSCHLAGE N?

Erbe annehmen oder ausschlagen? Erbe annehmen? Vor dieser Frage stehen grundsätzlich alle Erben. In vielen Erbschaften sind die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person, zumindest ansatzweise, bekannt und die Erben können auf die Teilung hin mit einem Vermögenszuwachs rechnen. Falls sich nun aber die Erben völlig verrechnet haben? Hin und wieder freuen sich auch Gläubiger auf die zahlungsfähigen Erben. In solchen Fällen sind diese daran interessiert, die Ausschlagung der Erbschaft der zuständigen Behörde frist- und formgerecht zu erklären. Was aber, wenn der Verstorbene unbekannt, die Vermögensverhältnisse bekanntermassen kritisch oder das Geschäftsumfeld mit vielen unbekannten Risiken behaftet sein könnte? Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Erbe seinen Anspruch. Mit der Annahme riskiert er, bei einer allfälligen Überschuldung des Nachlasses mit seinem persönlichen Vermögen haften zu müssen. Sobald unklare Vermögensverhältnisse des Verstorbenen vermutet oder nicht mit grosser Sicherheit abgeschätzt werden können, muss der Erbe zu seinem persönlichen Schutz das öffentliche Inventar beantragen. Das öffentliche Inventar wird durch den amtlichen Rechnungsruf im Amtsblatt veröffentlicht. Die Gläubiger und Schuldner des Erblassers müssen ihre finanziellen Interessen offenlegen. Nicht angemeldete Forderungen werden danach hinfällig. Nach Abschluss des Inventars können die Erben innert Monatsfrist über die Erbschaft entscheiden:

ten 3 und 4 liegen. Die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar hat für die Erben zur Folge: • Die volle, persönliche Haftung besteht nur für Schulden, die im Inventar angemeldet sind; • Keine Haftung besteht für Schulden, deren Anmeldung ein Gläubiger verschuldeterweise unterlassen hat; • Eine beschränkte Haftung bis zur Höhe des Erbschaftsanfalles besteht für Schulden, die ein Gläubiger ohne Schuld nicht zur Inventarisierung angemeldet hat; • Bei Bürgschaftsschulden besteht die Haftung nur bis zum Betrag, den der Gläubiger erhalten hätte, wenn die Erbschaft konkursamtlich liquidiert worden wäre. Nicht jede Erbschaft bereitet ungetrübte Freude. Jede Erbschaft sollte vor der ausdrücklichen oder durch Dispositionen indirekten Annahme kritisch hinterfragt werden. Die mit jeder Erbschaft möglicherweise verbundenen Haftungsrisiken sind vorhanden und sollten nicht unbesehen übernommen werden.

Erbe ausschlagen? Grundsätzlich erwerben die Erben mit dem Tod des Erblassers von Gesetz wegen die Erbschaft als Ganzes. Die Forderungen, das Eigentum und der Besitz des Erblassers gehen, von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ohne weiteres und sofort auf die Erben über, aber gleichzeitig werden die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben.

1. ausschlagen 2. vorbehaltlos annehmen 3. unter öffentlichem Inventar annehmen 4. oder die amtliche Liquidation verlangen

Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, weil z. B. Verlustscheine vorliegen, so wird die Ausschlagung durch den Gesetzgeber vermutet, weil nicht anzunehmen ist, dass jemand das Erbe antreten (und die Schulden des Erblassers übernehmen) möchte.

Bei kritischen Nachlässen wird die Wahl vor allem zwischen den Varian-

Falls die Zahlungsunfähigkeit nicht offenkundig ist, haben die Erben das

6

Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Schlägt der Erbe innert Frist die Erbschaft nicht aus, so hat er diese vorbehaltlos erworben. Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate nach Kenntnisnahme der Erbschaft, i.d.R. ab Todestag. Zu diesem Zeitpunkt wissen die Erben vielfach nicht, wie viele Schulden der Verstorbene hinterlassen hat. Wenn erhärtete Verdachtsmomente für eine Überschuldung der Erbschaft bestehen, empfiehlt sich, die Ausschlagung zu erklären. Dies, obwohl vielleicht Leistungen aus der Säule 2 oder aus privatrechtlichen Versicherungen vom begünstigten Erben (Ehegatte, Kinder) zu erwarten sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen diese Ansprüche nicht in den Nachlass und sind ausserhalb des Erbrechtes geltend zu machen. Diese werden deshalb durch die Ausschlagung nicht erfasst. Wird die Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Ergibt sich in der Liquidation, nach Deckung der Schulden und Liquidationskosten, ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. Wer eine Erbschaft ausschlägt, scheidet als Erbe aus, und sein Erbanteil geht automatisch an die nächsten Erben des Ausschlagenden weiter. Falls jemand Kinder hat, empfiehlt sich deshalb, auch in deren Namen auszuschlagen, wobei mündige Kinder selber ausschlagen müssen, ansonsten sie die möglichen Schulden erben. Die Ausschlagung muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. Hat sich ein Erbe vor Ablauf der 3-Monatsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Werner Flury

E RB AUFT E ILUNG

Wer erbt wie viel? Mit den folgenden Grafiken wird gezeigt, in welcher Situation wer wie viel erbt. Zu beachten ist, dass diese erbrechtliche Auseinandersetzung erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung folgt! (leere Felder = Vorverstorben)

3. Parantel (Grosseltern) Grossvater

Grossmutter

Grossvater

Grossmutter

2. Parantel (Eltern)

Onkel Tante

Vater

Mutter

Onkel Tante

Cousin Cousine

1. Parantel (Erblasser) Cousin Cousine

Bruder Schwester

Erblasser

Bruder Schwester

Neffe Nichte

Kind

Neffe Nichte

GrossKind

Ist ein Erbe in der 1. Parantele vorhanden, sind die 2. und 3. Parantele ausgeschlossen. Ist kein Erbe in der 1. Parantele vorhanden, wird das ganze Vermögen der 2. Parantele vermacht und die 3. Parantele erbt nichts! Speziell zu berücksichtigen ist die Stellung des Ehepartners. Hierzu einige Situationsbeispiele:

Eltern

Eltern

Erblasser

1/2

Kinder

1/4

Ehegatte

Erblasser

Übersicht über die gesetzlichen Pflichtteile:

Grosskinder

1/8

1/2

Kinder

1/4

Grosskinder

Eltern

Erblasser

Ehegatte

1/4

1/8

1/8

Eltern

1/8

3/4

Ehegatte

Erblasser

Kinder

Kinder

Grosskinder

Grosskinder

Ehegatte

1/2

1/2

* Pflichtteile des gesetzlichen Erbanspruches Eltern 1/2 * Erblasser 1/2 * Kinder 3/4 *

Ehegatte

Damit sind die Grundregeln der gesetzlichen Erbfolge nach geltendem Recht (Art. 457ff ZGB) schematisch erklärt.

Grosskinder 3/4 *

Werner Flury 7

IN E IGENER SACHE

DIREKTKONTAKT Zentrale Hasli Treuhand AG Telefon 044 852 51 51 Telefax 044 850 64 23 E-Mail: [email protected] Hasli Audit AG Telefon 044 852 51 41 Arpagaus Christina Telefon 044 852 51 47 E-Mail: [email protected] Braitsch Alessia Telefon 044 852 51 52 E-Mail: [email protected] Cadonau Renée Telefon 044 852 51 52 E-Mail: [email protected] Flury Werner Telefon 044 852 51 50 E-Mail: [email protected] Meier Claudia Telefon 044 852 51 40 E-Mail: [email protected] Müller Roman Telefon 044 852 51 49 E-Mail: [email protected] Noli Gilbert Telefon 044 852 51 48 E-Mail: [email protected] Schnellmann Sabine Telefon 044 852 51 53 E-Mail: [email protected] Wittwer Stefanie Telefon 044 852 51 44 E-Mail: [email protected] Zürcher Brigitte Telefon 044 852 51 52 E-Mail: [email protected]

Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli www.haslitreuhand.ch www.hasliaudit.ch 쐽 Buchhaltungen 쐽 Abschlussberatung 쐽 Steuerberatung 쐽 Revisionen 쐽 Personaladministration 쐽 Unternehmensberatung 쐽 Unternehmensbewertung 쐽 Nachfolgeberatung

UN SE RE DIE N STL E IST UN GE N – IHR N UT Z E N 쎲 Wir führen Ihre Buchhaltung bei uns im Hause oder unterstützen Sie bei der Buchführung – währenddem Sie Ihre Kunden betreuen oder neue hinzugewinnen; 쎲 Wir erstellen Ihren Abschluss – und helfen dabei nicht nur Steuern sparen; 쎲 Wir erstellen ein Budget – Sie erkennen die Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen auf Ihre finanzielle Situation; 쎲 Wir erstellen Ihre Steuererklärungen – Sie erhalten mehr als nur ausgefüllte Formulare; 쎲 Wir beraten Sie in den verschiedensten Steuerfragen – Sie können die Auswirkungen bezüglich Einkommens-, Ertrags- und Grundsteuern abschätzen; 쎲 Wir revidieren Ihre Unternehmung und Personalvorsorgeeinrichtung – Sie erhalten mehr als nur eine aktienrechtskonforme Jahresrechnung; 쎲 Wir erstellen Ihre MWST-Abrechnung – Sie erhalten auch Beratung und Unterstützung im MWST-Regelungsgestrüpp; 쎲 Wir beraten Sie von der Gründung über die Umstrukturierung oder Verkauf Ihrer Unternehmung sowie bei Nachfolgeregelung, Sanierung – Sie können sich auf einen erfahrenen, versierten und kritischen Berater und Gesprächspartner abstützen, der auch Sie und Ihre Unternehmung kennt.

Indizes 1. Säule Lohnbeiträge AHV/IV/EO AHV/IV/EO-Beiträge Selbständige Lohnbeiträge ALV bis max. 126.000 ALV-Solidaritätsbeitrag

1.1.15 10.3 % 9.7 % 2.2 % 1.0 %

1.1.14 10.3 % 9.7 % 2.2 % 1.0 %

1.1.13 10.3 % 9.7 % 2.2 % 1.0 %

16.800 2.300 42.300 28.200

16.800 2.300 42.120 28.080

16.800 2.300 41.760 27.840

2. Säule (berufliche Vorsorge) und UVG BVG-Maximallohn im Obligatorium Koordinationsabzug 1. Säule Eintrittsschwelle BVG UVG max. versicherter Jahreslohn

1.1.15 84.600 24.675 21.150 126.000

1.1.14 84.240 24.570 21.060 126.000

1.1.13 84.240 24.570 21.060 126.000

3. Säule a: gebundene Vorsorge (freiwillig) Max. Beitrag Säule 3a (mit BVG) Max. Beitrag Säule 3a (ohne BVG)

1.1.15 6.768 33.840

1.1.14 6.739 33.696

1.1.13 6.739 33.696

(zwischen 126.000–315.000, ab 2014 unbeschränkt)

AHV-Freigrenze für Rentner AHV-Freigrenze für Nebenerwerb AHV-Altersrenten max. für Ehepaare AHV-Altersrenten max. für Alleinstehende (Max. rentenbildendes Einkommen = BVG-Maximallohn im Obligatorium)

Teuerungs-, Baukostenindex und Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Feb. 15 Feb. 14 Feb. 13 Landesindex Konsumentenpreise (Basis: Dez. 2005 = 100) 102.0 102.9 103.0 Zürcher Index Wohnbaukosten 1.4.14 1.4.13 1.4.12 (Basis: April 2005 = 100) 114.7 114.1 114.8 Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen 2.6.15 3.6.14 4.6.13 (anwendbar im Kanton Zürich ab 1.4./1.10.) 1.75 % 2.00 % 2.25 % Alle Indizes ohne Gewähr.

8