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Aktuelle Informationen für das Personalwesen

Human Resource News

Ausgabe 6, Oktober 2011

Inhalt Internationales Steuerrecht .................................................................................................. 1 Luxemburg und Deutschland unterzeichnen Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungen ............................................................................................. 1 Auslegung der Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland zur Besteuerung von Grenzpendlern ............................................................. 2 Aus einzelnen Ländern ........................................................................................................ 3 Lohnsteuer ........................................................................................................................... 4 Bald geht’s los mit ELStAM –BMF gibt Muster der Lohnsteuerbescheinigung 2012 bekannt........................................................................................................................ 4 Sozialversicherung ................................................................................................................5 Künstlersozialabgabepflicht bei Vergütungen für Werbefotografien ..................................5 Sozialversicherungsrechtliche Folgen hinsichtlich der neuen steuerlichen Grundsätze zur Abgrenzung von Barlohn und Sachbezügen.............................................. 6 Arbeitsrecht...........................................................................................................................7 Neue Regeln für die Leiharbeit.............................................................................................7 Veranstaltungen................................................................................................................... 8 Über uns ............................................................................................................................... 9 Ansprechpartner in Ihrer Nähe ........................................................................................... 9 Redaktion ............................................................................................................................10 Bestellung und Abbestellung ..............................................................................................10

Internationales Steuerrecht Luxemburg und Deutschland unterzeichnen Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungen Mit Datum vom 7. September 2011 haben Vertreter des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland eine Verständigungsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Besteuerung von Abfindungen unterzeichnet. Demnach ist die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung

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Versorgungscharakter beizumessen, zum Beispiel, weil ein Pensionsanspruch abgelöst wird, steht gemäß Art. 12 des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausschließlich dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu. Wird dagegen die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausgeübt hat. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses teils im Tätigkeitsstaat und teils im Ansässigkeitsstaat bzw. in Drittstaaten tätig war, wird die Abfindung anteilig in beiden Staaten versteuert. Maßgebend ist das Verhältnis, nach dem der Arbeitslohn im Kalenderjahr vor der Auflösung des Arbeitsvertrags besteuert wurde. Die Verständigungsvereinbarung trat am 8. September 2011 in Kraft und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren, oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind. Fazit Die Vereinbarung beinhaltet im Vergleich zu den Bestimmungen vieler DBAs eine weitere Ausnahmeregelung vom Grundsatz, nach dem eine Abfindungszahlung ausschließlich im Ansässigkeitsstaat zu versteuern ist. Im Gegensatz zu den Verständigungsvereinbarungen mit den Niederlanden, Österreich oder der Schweiz stellt die mit Luxemburg geschlossene Vereinbarung bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit für die Zuordnung des Besteuerungsrechts nicht auf den gesamten Zeitraum der Beschäftigung, sondern ausschließlich auf das Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab. Bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf sollte geprüft werden, ob die Freistellung von Mitarbeitern bis zur endgültigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einer – eventuell nicht gewünschten – Verlagerung des Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat führt. Von Brigitte Dusolt, Tel.: +49 69 9585-6193, [email protected]

Auslegung der Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland zur Besteuerung von Grenzpendlern Die Finanzminister von Luxemburg und Deutschland haben sich im Mai 2011 auf präzisere Regelungen zur Besteuerung von Grenzpendlern geeinigt, um eine drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden. In der Verständigungsvereinbarung wurde eine allgemeine Bagatellregelung fixiert, wonach der Wohnsitzstaat des Grenzpendlers den anteiligen Arbeitslohn für maximal 19 Arbeitstage pro Kalenderjahr, die der Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten tätig ist, steuerfrei stellt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit im Wohnsitzstaat ist allerdings, dass der auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat besteuert wurde (vgl. Ausgabe 2 und 3 der Human Resource News). Mit Verfügung vom 8. September 2011 (Az. S-1301 1.1-96/7 St 32) hat das Bayerische Landesamt für Steuern nun die Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung zu einzelnen Zweifelsfragen veröffentlicht. Im Einzelnen geht es um die Anwendung der Bagatellgrenze bei einem nicht ganztägigen Aufenthalt im Ansässigkeits- bzw. in Drittstaaten, um die Kürzung der Bagatellgrenze bei einem unterjährigen Beschäftigungsbeginn sowie um den Aufteilungsmaßstab bei Einmalzahlungen. Von Brigitte Dusolt, Tel.: +49 69 9585-6193, [email protected]

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Aus einzelnen Ländern Belgien In den letzten Monaten wurden einige Gesetzesänderungen oder Klarstellungen im Bereich der Einkommensteuergesetzgebung veröffentlicht. Unter anderem wurden die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Belgien sowie die steuerliche Bemessungsgrundlage bei zeitweiser beschränkter Steuerpflicht für Zuzugs- oder Wegzugsfälle konkretisiert. Frankreich Mit dem Finanzgesetz für 2011 ist am 31. Juli 2011 eine grundlegende Reform der Besteuerung des Privatvermögens, teilweise auch rückwirkend, in Kraft getreten. Seit Beginn des Kalenderjahres unterliegen Steuerzahler mit einem Vermögen von weniger als 1,3 Millionen Euro nicht mehr der Vermögensteuer. Für Steuerpflichtige, die nach dem 3. März 2011 ihren Wohnsitz aus Frankreich wegverlegen, ist die Wegzugsteuer erneut eingeführt worden. Demnach sind stille Reserven aus Aktien und anderen Wertpapieren einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn die Beteiligung an einer französischen oder ausländischen Gesellschaft mindestens ein Prozent beträgt oder einen Wert von 1,3 Millionen Euro übersteigt. Bei einem Wegzug in ein Land der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums wird die Zahlungspflicht automatisch bis zur endgültigen Verfügung über das Vermögen ausgesetzt, wenn das Land ein Abkommen über Amtshilfe oder zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerschulden unterzeichnet hat. Niederlande Das niederländische Finanzministerium hat kürzlich angekündigt, die Regelungen zum sogenannten 30 percent ruling zu verschärfen. Demnach sollen die Steuervorteile dieser Regelung nur noch für ausländische Spezialisten Anwendung finden, • deren steuerpflichtige Arbeitseinkünfte mindestens 50.619,00 Euro im Kalenderjahr betragen, • die in den letzten 25 Jahren nicht in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig waren und • die nicht innerhalb einer Zone von 150 Kilometern zur niederländischen Grenze wohnen. Dies hat zur Folge, dass künftig für Grenzgänger aus Deutschland – wenn die angekündigten Änderungen tatsächlich umgesetzt werden – das 30 percent ruling nicht mehr anwendbar sein dürfte. Tschechien Das Finanzministerium bereitet eine Änderung des Einkommensteuergesetzes ab dem 1. Januar 2013 vor, die viele Änderungen für die Besteuerung von natürlichen Personen beinhaltet. Unter anderem soll das Konzept des sogenannten Superbruttolohns aufgehoben und die Berechnungsgrundlage für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge vereinheitlicht werden. Zudem ist beabsichtigt, für Arbeitgeber eine Steuer aus dem Gesamtbetrag der Löhne in Höhe von 32 Prozent zu erheben, die den bisherigen Arbeitgeberanteil zur Sozial- und Krankenversicherung ersetzen soll. Türkei Die Finanzminister Deutschlands und der Türkei haben am 19. September 2011 das Revisionsabkommen zwischen den beiden Ländern unterzeichnet. Das neue DBA wird mit Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 Anwendung finden. Es ersetzt das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1985, das nach seiner Kündigung noch bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden war.

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Singapur Arbeitgeber in Singapur sind verpflichtet, die Beendigung einer Tätigkeit oder den endgültigen Wegzug von Arbeitnehmern aus Singapur einen Monat im Voraus den Steuerbehörden (Inland Revenue Authority of Singapore – IRAS) mit dem Formular IR21 anzuzeigen. Eine unterlassene oder verspätete Abgabe kann unter anderem mit Strafgebühren geahndet werden. In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Steuern trägt, können die Finanzbehörden eine zweimonatige Fristverlängerung für die Einreichung des Formulars gewähren. Von Brigitte Dusolt, Tel.: +49 69 9585-6193, [email protected]

Lohnsteuer Bald geht’s los mit ELStAM –BMF gibt Muster der Lohnsteuerbescheinigung 2012 bekannt Mit Schreiben vom 22. August 2011 (Az. IV C5 - S 2378/11/10002) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die beiden Muster für den Ausdruck der elektronischen bzw. die Ausstellung der besonderen Lohnsteuerbescheinigung 2012 bekanntgegeben. Des Weiteren regelt das BMFSchreiben das Ausschreiben der allgemeinen Lohnsteuerbescheinigungen und der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber und gibt Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 23. August 2010 (Az. IV C5 - S 2378/09/10002) bekannt. Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitnehmer für das Vorjahr zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz in authentifizierter Form vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler (Arbeitgeber) einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen • Lohnsteuerbescheinigungen sind sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen. • Sofern für den Arbeitnehmer keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiterhin die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zulässig. Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf • der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind zu bescheinigen. Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) muss ab 2012 nicht mehr angegeben werden. • Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22 a) und 23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für den Veranlagungszeitraum 2012 durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben. • Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen, sind nicht zu bescheinigen. • Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmer-

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beiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen. In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nummer 24 zu bescheinigen. Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen. Eine besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Abs. 7, 41b Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) IV im Privathaushalt beschäftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Fazit Das BMF-Schreiben zur Lohnsteuerbescheinigung 2012 gilt als Startschuss für das ab dem 1. Januar 2012 beginnende Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Dann sind erstmals die vom Arbeitgeber elektronisch abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in einer Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Übergangszeitraum (2011) neigt sich seinem Ende zu. Ab dem 1. Januar 2012 ist eine Fülle von neuen Vorschriften für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Die bis zum Startzeitpunkt verbleibende Zeit sollten Unternehmen nutzen, um sich auf das neue Lohnsteuerabzugsverfahren einzustellen. Die Zeit wird langsam knapp. Über weitere Verwaltungsanweisungen und sonstige wichtige Publikationen zum Thema „ELStAM“ werden wir bei Erscheinen umgehend berichten. Von Michael Breuer, Tel.: +49 211 981-2769, [email protected]

Sozialversicherung Künstlersozialabgabepflicht bei Vergütungen für Werbefotografien Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25. November 2010 (Az. B 3 KS 1/10 R) entschieden, dass Werbefotografie als bildende Kunst im Sinne der Künstlersozialversicherung zu betrachten ist. Demnach sind Unternehmen, die einen Werbefotografen beauftragen, entweder aus Gründen der Eigenwerbung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG) oder als Verwerter (§ 24 Abs. 2 KSVG), hinsichtlich des gezahlten Honorars abgabepflichtig zur Künstlersozialversicherung. Werbefotografie zählt somit als künstlerische Leistung im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind gemäß § 25 KSVG die Entgelte für die künstlerische Leistung, die ein zur Abgabe Verpflichteter an den selbstständigen Künstler bezahlt hat, auch wenn dieser in der Künstlersozialversicherung nicht selbst versicherungspflichtig ist. Das maßgebliche Entgelt für die Künstlersozialabgabe umfasst bei Werbefotografen auch die in der Vergütung enthaltenen Kosten für zusätzliches Personal und die Aufnahmetechnik. Von Patrick Maihöfer, Tel.: +49 511 5357-5849, [email protected]

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Sozialversicherungsrechtliche Folgen hinsichtlich der neuen steuerlichen Grundsätze zur Abgrenzung von Barlohn und Sachbezügen Wie uns von der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt wurde, haben die Sozialversicherungsträger entschieden, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Waren-, Geschenk- und Benzingutscheinen zu folgen. In der März-Ausgabe unseres Newsletters widmeten wir uns der neuen BFH-Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. In zwei der fünf besprochenen Urteile handelte es sich um anlassbezogene (Waren-)Gutscheine und Kundenkarten, die an Arbeitnehmer herausgegeben wurden. Bei den anderen drei Fällen handelte es sich um Tankgutscheine, die Arbeitgeber monatlich an ihre Mitarbeiter unversteuert ausgegeben hatten. Bisher wurden Gutscheine, die bei fremden Dritten einzulösen waren, nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann als lohnsteuerfrei im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsgrenze angesehen, wenn auf dem Gutschein eine Sache konkret bezeichnet wurde und der Gutschein keine Wertangabe enthielt. Demzufolge konnte die 44-Euro-Freigrenze beispielsweise dann angewendet werden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Gutschein über „25 Liter Superbenzin“ zukommen ließ. Denn in solch einem Fall war die zu übereignende Ware hinreichend konkret beschrieben. Nach Auffassung der zum Teil geänderten BFH-Rechtsprechung entscheidet sich die Frage, ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, nunmehr allein nach dem Rechtsgrund einer Lieferung oder Leistung. Ausschlaggebend ist nun, was ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nach den arbeitsvertraglichen Regelungen beanspruchen kann. Dabei ist es unerheblich, auf welche Art und Weise ein Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Aus der neuen Rechtsprechung folgt, dass die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze auch auf solche Gutscheine Anwendung findet, die zwar einen Geldbetrag ausweisen, für die der Arbeitnehmer aber keine wahlweise Auszahlung des aufgeführten Geldbetrags verlangen kann. Diese neue Rechtsprechung führte bisher in etlichen Fällen zu Unstimmigkeiten mit den Sozialversicherungsträgern und ihren Betriebsprüfern. Wie eingangs erläutert, wurden Gutscheine im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen als lohnsteuerpflichtiger Barlohn eingestuft, wenn sie eine Wertangabe enthielten. Berichte der Lohnsteuer-Außenprüfung wurden bei der folgenden sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung ausgewertet mit dem Ergebnis, dass die nachzuversteuernden Gutscheine auch hinsichtlich des geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu berücksichtigen seien und Beiträge nachgezahlt werden müssten. Den gegen diese Entscheidungen eingelegten Widersprüchen wurde zunächst nicht abgeholfen. Vielmehr machte die Deutsche Rentenversicherung zunächst geltend, dass es sich bei den eingangs erwähnten Urteilen des BFH um Einzelfallentscheidungen handeln könne, die keine Allgemeingültigkeit besäßen. Dementsprechend sei von einer Beitragsfreiheit der Gutscheine nicht zwingend auszugehen. Demzufolge schlug die Deutsche Rentenversicherung den rechtsmittelführenden Unternehmen vor, einem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen, bis über die generelle Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung seitens der Sozialversicherungsgremien entschieden sei. Eine solche Entscheidung ist nunmehr gefallen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte inzwischen mit, dass die Sozialversicherungsträger der neuen BFH-Rechtsprechung folgen. Dementsprechend sind Gutscheine, die nach der neuen BFH-Meinung als Sachlohn anzusehen sind, nunmehr auch beitragsrechtlich nicht zu erfassen, wenn die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht überschritten wird. Von Patrick Maihöfer, Tel.: +49 511 5357-5849, [email protected]

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Arbeitsrecht Neue Regeln für die Leiharbeit Nachdem ein Teil des Gesetzes zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung und zur Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie bereits am 30. April 2011 in Kraft getreten ist, folgt der Rest zum 1. Dezember 2011. Das Bündel von Neuerungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geht dabei über den in der Presse diskutierten Mindestlohn weit hinaus. Besonders betroffen sind die konzerninterne Leiharbeit und Modelle mit dauerhaftem Einsatz von Leiharbeitnehmern. Drehtürklausel Durch die sogenannte Drehtürklausel soll ausgeschlossen werden, dass Stammbeschäftigte entlassen und nach kurzer Zeit als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Konditionen wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder in anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden. Bislang konnten Arbeitnehmer – entgegen dem Equal-Pay-Prinzip – als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Konditionen wieder eingesetzt werden. Eine solche Abweichung vom Equal-Pay-Prinzip ist nur noch dann möglich, wenn zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und seiner Wiederbeschäftigung als Leiharbeitnehmer im Konzern mindestens sechs Monate liegen. Dies gilt bereits rückwirkend für Leiharbeitsverhältnisse, die seit dem 15. Dezember 2010 begründet wurden. Die betroffenen Leiharbeitnehmer sowie die Sozialversicherungsträger können in diesen Fällen nunmehr Nachforderungen aufgrund einer Verletzung des Equal-Pay-Prinzips geltend machen. Zudem wird durch das AÜG-Kontrollgesetz der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Equal-Pay-Prinzip und gegen die künftigen Lohnuntergrenzen auf 500.000 Euro erhöht. Lohnuntergrenze Entgegen diverser Pressemeldungen hat der Gesetzgeber keinen Mindestlohn beschlossen, sondern eine Regelung zur Festlegung einer Lohnuntergrenze für die Leiharbeit durch Rechtsverordnung geschaffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird daher noch in einer Rechtsverordnung den Vorschlag der Tarifparteien als allgemein verbindlich erklären. Nach derzeitigem Stand ist das Verfahren hierzu noch nicht abgeschlossen und somit noch keine Lohnuntergrenze in Kraft. Die bereits diskutierten Bruttostundenlöhne in Höhe von 7,79 Euro (alte Bundesländer) und 6,89 Euro (neue Bundesländer) entsprechen den niedrigsten Lohngruppen aus dem Tarifvertrag Zeitarbeit vom 9. März 2010 zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Erweiterung der Erlaubnispflicht Die Einschränkung der Erlaubnispflicht auf Fälle der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entfällt ab dem 1. Dezember 2011. Stattdessen wird nur noch eine wirtschaftliche Tätigkeit des Verleihers vorausgesetzt. Die Erlaubnispflicht und weitere Pflichten werden daher auf die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, welche zum Selbstkostenpreis erfolgt, und die sogenannte gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung ausgedehnt. Auch wenn Leiharbeitnehmer zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, besteht zukünftig ausnahmslos die Erlaubnispflicht. Keine Erlaubnis wird nach der Neuregelung für die konzerninterne Überlassung benötigt, wenn der Leiharbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Konzernübergreifend ist dies ebenfalls möglich, wenn zusätzlich eine solche Überlassung nur gelegentlich erfolgt.

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Betroffen sind vor allem die konzerninternen Personalserviceagenturen. Daher sollten sich Konzerne zeitnah mit den neuen Rahmenbedingungen vertraut machen und rechtzeitig eine Erlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Eine Überlassung ohne Erlaubnis hat regelmäßig ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro zur Folge sowie die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleihunternehmen. Einschränkung der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung Ab dem 1. Dezember 2011 erfolgt eine Arbeitnehmerüberlassung nur noch vorübergehend. Diese Neuregelung wird im Gesetz nicht näher erläutert. Zumindest soll nach der Gesetzesbegründung die Neuregelung vorübergehend keine starre Höchstüberlassungsfrist umfassen, sondern eine flexible Zeitkomponente darstellen. Naheliegend ist, dass zukünftig lediglich ein zeitlich begrenzter Arbeitsbedarf mit Leiharbeit abgedeckt werden darf. Ausdrückliche Sanktionen bei einem Verstoß regelt das Gesetz nicht. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsfolgen die Gerichte für die zu erwartenden Rechtstreitigkeiten festlegen werden. Um potenzielle Risiken zu identifizieren, sollten laufende und zukünftige Leiharbeitsmodelle hinsichtlich eines dauerhaften Einsatzes im Sinne des Gesetzes überprüft werden. Auch Alternativmodelle zum flexiblen Mitarbeitereinsatz sollten in Betracht gezogen werden. Informationspflichten und Gleichbehandlung beim Entleiher Leiharbeitnehmer haben künftig mehr Rechte im Einsatzunternehmen. Der Entleiher muss Leiharbeitnehmer über freie Stellen im Unternehmen informieren. Hier gilt es, die geeignete Form und Frist der Information zu wählen. Zudem haben Leiharbeitnehmer das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsdienstleistungen des Unternehmens, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Hierbei ist beispielsweise an Betriebskindergärten, Sportangebote oder Kantinen zu denken. Aber auch sonstige Dienstleistungen für Mitarbeiter (z. B. Vergünstigungsprogramme, Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge) sollten diesbezüglich überprüft werden. Fazit Die Novelle zum AÜG bringt eine Reihe einschneidender Neuerungen mit sich. Daher gilt es, die konkreten Auswirkungen und Risiken zu klären und rechtzeitig geeignete Maßnahmen umzusetzen. Vor allem Konzerne mit internen Überlassungsmodellen sollten die Voraussetzungen zur Erlaubnispflicht und zur Drehtürklausel zeitnah und kritisch prüfen. Von Florian Götz, Tel.: +49 40 6378-1301, [email protected]

Veranstaltungen Seminarreihe „Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung“ (Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. – DGFP) 10.–14. Oktober 2011, Leipzig 14.–18. November 2011, Frankfurt am Main Mit diesem Seminar möchten wir Ihnen grundlegende Kenntnisse zur Planung und Umsetzung von Auslandsbeschäftigungen vermitteln. Im Mittelpunkt stehen dabei folgende Themen: Betreuung der Entsandten, Einkommensteuer, Sozialversicherung sowie Vergütung und Vertragsgestaltung. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Katja Seitz, Tel.: +49 69 9585-3713, [email protected] .

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Management Circle Intensiv-Seminar „Aufsicht und Kontrolle der russischen Geschäftsleitung“ 18. Oktober 2011, Frankfurt am Main Unter der fachlichen Leitung der Russian Business Group von PwC Deutschland erfahren Sie in diesem Seminar, welche Kompetenzen und Pflichten eine russische Geschäftsleitung besitzt. Sie lernen, wie Sie Abläufe und Prozesse in Ihren russischen Unternehmen so strukturieren, dass Sie bestmöglich vor Missbrauch geschützt sind. Zudem erfahren Sie, welche Kontrollmechanismen Sie implementieren können, um Pflichtverletzungen so früh und schnell wie möglich aufzudecken. Tipps für ein sinnvolles Vorgehen im Schadensfall runden das Seminar ab. Weitere Informationen sowie das ausführliche Tagungsprogramm erhalten Sie bei Management Circle AG, Tel.: +49 6196 4722-800 [email protected] oder im Internet unter www.managementcircle.de/08-68998i. Roadshow „Aktuelles Lohnsteuerrecht 2012“ 6. Dezember 2011, München 7. Dezember 2011, Stuttgart 8. Dezember 2011, Düsseldorf 13. Dezember 2011, Frankfurt am Main 14. Dezember 2011, Hamburg 15. Dezember 2011, Berlin Gesetzgeber, Rechtsprechung und Finanzverwaltung greifen aktuell in vielfältiger Weise in das Lohnsteuerrecht ein. In unserem Praxisseminar möchten wir Ihnen zunächst den aktuellen Stand der Übergangsregelung zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) vorstellen. Im Rahmen der Besprechung von aktuellen Verwaltungsanweisungen werden wir uns insbesondere mit der Firmenwagenversteuerung befassen. Dabei gehen wir vor allem auf die wegweisenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 2011 zur Abschaffung der 46-Tage-Regelung ein. Die vorgestellten Inhalte werden mithilfe von Praxisbeispielen verdeutlicht. Ein Überblick über aktuell anhängige BFH-Verfahren rundet die Veranstaltung ab. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Barbara Kunz, Tel.: +49 69 9585-2114, [email protected]. Business Breakfast Arbeitsrecht „Update Arbeitsrecht“ 27. Januar 2012, Düsseldorf Mit dieser Veranstaltung vermitteln wir Ihnen einen Überblick über die wesentliche arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Jahres 2011. Darüber hinaus erhalten Sie einen Ausblick auf die für 2012 geplanten Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Klaus Warneke, Tel.: +49 201 438-1424, [email protected].

Über uns Ansprechpartner in Ihrer Nähe Berlin Sabine Ziesecke Tel.:+49 30 2636-5363 [email protected]

Frankfurt am Main Renate Höfer Tel.: +49 69 9585-6440 [email protected]

Düsseldorf Petra Raspels Tel.: +49 211 981-7680 [email protected]

Hamburg Renate Höfer Tel.: +49 69 9585-6440 [email protected]

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