INHALT

AUSGABE JUNI 2 016

Start-up-Finanzierung für Kleinunternehmen durch die öffentliche Hand – wie geht das?

1

Wie gestalte ich ein zeitgemässes Reporting im KMU-Umfeld?

2

Neue Meldepflichten für Aktiengesellschaften und GmbH’s

4

Wer gilt bei der AHV als nicht erwerbstätig?

4

Der Doppelverdienerabzug oder wo sich Arbeiten besonders lohnt!

5

Steuerplanerische Massnahmen bei Verkauf von selbst bewohntem Wohneigentum

6

FABI – Begrenzung Arbeitswegkosten

7

Das Hasli-Dienstleistungspuzzle im Überblick

8

Indizes

8

Herausgeber

Start-up-Finanzierung für Kleinunternehmen durch die öffentliche Hand – wie geht das? Die Politik hat die Wichtigkeit von Neugründungen längst erkannt und unterstützt diese durch verschiedene Massnahmen. Eine sehr wirkungsvolle Massnahme möchte ich Ihnen hier vorstellen. Diese ist nicht neu, wird als solche aber oft unterschätzt. Es geht nämlich darum, wie mit Pensionskassengeldern Neugründungen unterstützt und auch das damit zusammenhängende Risiko abgefedert werden kann. Nachfolgend soll anhand eines Zahlenbeispiels und zwei konkreten Praxisfällen aufgezeigt werden, wie das funktioniert. Erster Schritt bei Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit Kapitalbezug infolge Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit Steuerzahlung auf Bezug Für die selbständige Erwerbstätigkeit zur Verfügung

Ein Zahlenbeispiel Im Zeitpunkt der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird das Pensionskassenguthaben von CHF 500’000 bezogen. Darauf ist eine privilegierte, separat vom übrigen Einkommen abhängige, Steuer geschuldet. Im nachfolgenden Zahlenbeispiel ist mit 10% gerechnet. Die verbleibenden CHF 450’000 können dann für die selbständige Erwerbstätigkeit eingesetzt werden.

10%

Geldfluss

davon Steuern

500’000 -50’000

-50'000

450’000

Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon 044 852 51 51 Telefax 044 850 64 23 www.haslitreuhand.ch www.hasliaudit.ch Werner Flury dipl. Treuhandexperte Claudia Meier dipl. Treuhandexpertin Roman Müller dipl. Treuhandexperte Gilbert Noli dipl. Steuerexperte 1

S TART-UP -FINANZ IER UNG / RE PORT ING IM KM U-UMFE LD

Zweiter Schritt bei Etablierung oder Aufgabe selbständige Erwerbstätigkeit Geldfluss Spätere gestaffelte Wiedereinzahlung in die Pensionskasse 500’000 Steuereinsparung auf Wiedereinzahlung 40% -200’000 Wiedereinzahlung nach Steuern 300’000 Davon Steuereinsparung Zu einem späteren Zeitpunkt werden die bezogenen CHF 500’000 wieder für Einkäufe in die Pensionskasse verwendet. Da diese Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können, reduziert sich die Steuerbelastung, und zwar zum Grenzsteuersatz. Nachfolgend ist dieser mit 40% angenommen worden. Wenn die ganzen CHF 500’000 wieder einbezahlt werden, resultiert eine Steuereinsparung von CHF 200’000. Bringt man davon die beim Bezug bezahlten Steuern von CHF 50’000 in Abzug, verbleibt eine Steuereinsparung von CHF 150’000.

Praxisfall Gastronomie Rainer Gschwind ist 50-jährig und war lange in der Informatikbranche selbständig erwerbend. Der Name ist fiktiv, die übrigen Fakten basieren auf einem realen Praxisfall. Infolge der strukturellen Veränderung in der Branche muss er seine selbständige Erwerbstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben. In dieser Situation möchte er sich einen alten Jugendtraum von einem eigenen Restaurant erfüllen. Zufälligerweise steht in seinem Stammlokal ein Wirtewechsel an. Der Kapitalbedarf ist gering,

davon Steuern

200’000 150’000

das Risiko aber hoch. Trotzdem möchte Rainer Gschwind sich später nicht Vorwürfe machen, die Chance für seinen lang gehegten Traum nicht wahrgenommen zu haben. Er bezieht das Pensionskassengeld, weniger um die Investitionen zu finanzieren, sondern mehr um einen finanziellen Spielraum offen zu halten. Nach 3 Jahren muss der Versuch mit einem Verlust von rund CHF 120’000 abgebrochen werden. Dank einer geschickten Planung kann er trotzdem Arbeitslosentaggeld beziehen und kurz vor Ablauf der Aussteuerung erhält er – trotz seines Alters – einen guten Job in der Informatikbranche. Bis zur Pensionierung bleibt ihm genügend Zeit, sein Pensionskassengeld wieder einzuzahlen und mit der daraus resultierenden Steuereinsparung ist der Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit wettgemacht.

Praxisfall Unternehmensberater Claudius Vorsichtig ist in der internationalen Versicherungsbranche tätig und möchte sich selbständig machen. Da er in einer Nische aktiv ist und insbesondere die finanziell lukra-

tiven Geschäfte eine lange Aufbauphase bedingen, rechnet er mit einer «Durststrecke» von 1 bis 2 Jahren. Er hat Familie und seine Frau kümmert sich um die Kinder. Ohne Bezug der Pensionskasse kann er diese Anlaufphase nicht finanzieren. Dank einer gut alimentierten Pensionskasse kann er mit einem Kapitalbezug die Startphase ausreichend finanzieren. Sollte das Projekt scheitern, findet er dank seinem Spezialwissen wieder eine gute Anstellung und die kalkulierbaren Verluste aus diesem Projektstart können bei einem späteren Wiedereinkauf – mit den vorstehend erwähnten Steuervorteilen – ausfinanziert werden.

Schlussfolgerung In beiden Fällen wurde der Kapitalbezug aus der Pensionskasse gut überlegt und bewusst eingesetzt. Und beide Fälle zeigen exemplarisch auf, wie wertvoll ein Kapitalbezug für Unternehmensgründungen im KMU-Umfeld ist. Leider wird dies politisch zu wenig erkannt und es sind gar Bestrebungen im Gange, solche Kapitalbezüge zu verbieten. Dies insbesondere weil es immer wieder Fälle gibt, wo leichtfertig die Altersvorsorge «verspielt» wird. Auch in der Beratungspraxis braucht es Überzeugungsarbeit, da Unternehmer und deren Ehefrauen die Risiken aus einem Kapitalbezug oft überschätzen. Einem verantwortungsvollen Unternehmer bietet der Kapitalbezug aber exzellente Chancen, welche meines Erachtens bewusst und aktiv eingesetzt werden sollten. Roman Müller

Wie gestalte ich ein zeitgemässes Reporting im KMU-Umfeld? In unserer Beratungspraxis stellen wir nach wie vor fest, dass ein Reporting fehlt oder als Führungsinstrument wenig tauglich ist. Bevor ich deshalb auf dieses Thema eingehe, möchte ich darlegen, was ein Reporting ist und warum ein solches sinnvoll ist. 2

Was versteht man unter Reporting? Ein Reporting ist ein internes Berichtswesen, welches unter dem Jahr wichtige Entscheidungsgrundlagen und Standortbestimmungen zur finan-

ziellen Führung eines Unternehmens liefert. Anstelle Reporting werden oft auch die Begriffe «KPI – Key Performance Indicators» oder «MIS – Management Informationssysteme» verwendet. Das Reporting ist so aufzubauen, dass es sich eignet, bei Ziel-

RE P ORT ING IM KM U-UM FELD

abweichungen rechtzeitig Gegensteuer zu geben, Einfluss zu nehmen und sinnvolle Massnahmen einzuleiten. Ein Reporting ist somit ein Frühwarnsystem.

Was für Ziele werden mit dem Reporting verfolgt? Nachfolgende Zielsetzungen sind jeweils situativ an das Unternehmen anzupassen. Ein Reporting sollte Antwort auf folgende Fragen geben: • Wo steht man im Vergleich zu Vorperiode und Budget? • Wie entwickelt sich der Umsatz nach Produkten oder Produktgruppen und nach Märkten oder Kundensegmenten? • Wie wird das Ergebnis am Jahresende aussehen? • Wie produktiv ist das Unternehmen? • Wie sind Liquidität und Zahlungsbereitschaft sichergestellt? • Wo und warum weichen wir vom Budget oder Vorjahr ab? • Wie haben sich eingeleitete Massnahmen ausgewirkt? Detaillierte Kenntnisse über Leistungskennzahlen aus dem Unternehmen liefern auch wertvolle Hinweise für Ad-hoc-Kalkulationen oder andere unternehmerische Entscheide.

Anforderungen an die Ausgestaltung des Reportings Ein zeitgemässes Reporting erfüllt insbesondere folgende Anforderungen: • Es ist stufengerecht im Hinblick auf den Empfängerkreis • Es erfolgt zeitnah und regelmässig • Die Zahlen sind periodengerecht vergleichbar • Es werden aussagekräftige Kennzahlen ermittelt • Es ist einfach, verständlich und stetig • Es berücksichtigt die Besonderheiten des Unternehmens respektive des Geschäftsmodells • Es beinhaltet wenn möglich Kennzahlen und Werte, bevor es zu einem Geldfluss oder Fakturierung kommt

Gerade der letzte Punkt wird oft vernachlässigt. Soll das Reporting als Frühwarnsystem tauglich sein, so ist es wichtig, dass Zielabweichungen möglichst früh erkennbar sind. Wird beispielsweise der Auftragseingang anstatt nur der Umsatz gemessen, können Entwicklungen wesentlich früher erkannt werden. Ebenso wichtig ist eine stufengerechte Berichterstattung. Nicht alle Stellen im Unternehmen müssen alle Zahlen und Auswertungen in derselben Tiefe kennen.

Darstellung des Reportings Reportings sind oft «Zahlenfriedhöfe». Eine gute Lesbarkeit und die Vermeidung von Scheingenauigkeiten sind wichtig. Angabe von Beträgen in Tausenden oder Millionen sowie der Verzicht auf mehr als eine Nachkommastelle bei Prozentsätzen sind in der Regel sinnvoll. Eine farbliche Markierung zum Beispiel mittels Ampelsystem (rot, orange, grün) oder negative Zahlen in Rot vereinfachen die Lesbarkeit. Bei Grafiken ist Vorsicht geboten, da je nach Massstab die Interpretation massiv verzerrt werden kann.

Zeitlicher Rhythmus eines Reportings

ren aus guten Entscheidungen. Ein gut aufgebautes Reporting hilft gute Entscheidungen rasch und sicher zu fällen. Ein Reporting ist dabei nicht die einzige Entscheidungsgrundlage. Zahlen sind aber – korrekt dargestellt und interpretiert – ein unbestechliches Spiegelbild der effektiven unternehmerischen Leistung. Meines Erachtens sollte man die unterschiedlichen Entscheidungsgrundlagen nicht gegeneinander ausspielen sondern miteinander verbinden.

Schlussfolgerung Ein Reporting muss nicht kompliziert sein, damit es wirkungsvoll ist. Ein alleine aus Zahlen der Buchhaltung bestehendes Reporting wird aber sowohl als Frühwarnsystem, wie auch als Führungsinstrument versagen. Des Weiteren braucht ein Reporting Erfahrungswerte. Den vollen Nutzen entfacht es erst ab dem zweiten Jahr. Wenn Ihr Reporting noch Optimierungspotential hat, empfehle ich Ihnen deshalb unbedingt dies nachzuholen, damit Sie für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet sind. Roman Müller

Insbesondere für das obere Management und den Verwaltungsrat erachte ich persönlich ein monatliches Reporting in der Regel als wenig sinnvoll. Es ist mir lieber, man erstellt quartalsweise Berichte, analysiert diese aber sauber und leitet auch tatsächlich Massnahmen ein. Ebenso wichtig ist die schriftliche oder mündliche Kommentierung und Interpretation der Zahlen. Diese sind selten selbsterklärend und bedingen ein gutes Verständnis des Lesers über das Unternehmen und sein Marktumfeld.

Was das Reporting nicht kann Ein gut ausgebautes Reporting führt nicht automatisch zu besseren Ergebnissen. Bessere Ergebnisse resultie3

MELDEP FLICHT AG & GMB H / B E I AHV NICHT E RW E R B S T ÄT IG?

Neue Meldepflichten für Aktiengesellschaften und GmbH’s Ende 2014 hat das Parlament ein GAFI-Gesetz (Groupe d’action financière) verabschiedet, welches in zwei Etappen Neuerungen für Schweizer Gesellschaften mit sich bringt. Das GAFI-Gesetz ist in der Folge der internationalen Terror- und Geldwäschereibekämpfung erlassen worden und wirkt sich auch in den «Niederungen» der schweizerischen KMU aus. Das GAFI-Gesetz führt zu Anpassungen in unterschiedlichen schweizerischen Gesetzen. Nachfolgend beschränke ich mich aber auf die Melde- und Verzeichnispflicht betreffend Kapitalgesellschaften und deren Organe im KMU-Umfeld.

Verzeichnispflicht für Inhaberaktien Gesellschaften mit Inhaberaktien müssen neu ein Verzeichnis über alle Inhaberaktionäre sowie der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten führen. Das Verzeichnis muss so geführt sein, dass es jederzeit der Behörde offengelegt werden kann. Die Verantwortung für die Führung eines solchen Verzeichnisses liegt

beim Verwaltungsrat. Damit ein solches Verzeichnis überhaupt geführt werden kann, benötigt der Verwaltungsrat eine vom Aktionär unterzeichnete Meldung.

Meldepflichten bei Namenaktien oder Stammanteilen Bei einer GmbH oder bei einer Aktiengesellschaft mit Namenaktien gibt es keine generelle Meldepflicht. Wer nach dem 1.7.2015 Namenaktien oder Stammanteile von mehr als 25% (alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten) erwirbt, hat innert 30 Tagen der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten zu melden.

Pflichten für den Verwaltungsrat Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Er oder gegebenenfalls die Liquidatoren sind ebenfalls verpflichtet, die entsprechenden Belege während 10 Jahren nach der Streichung eines Aktionärs oder nach der Löschung der Gesellschaft sicher aufzubewahren.

Folgen bei Nicht-Beachtung der Meldepflicht Eine Verletzung dieser Pflichten führt dazu, dass die Mitgliedschaftsrechte ruhen. Kommt ein Inhaberaktionär seiner Meldepflicht nicht nach, so kann dies zu einer endgültigen Verwirkung seiner Dividendenrechte führen.

Schlussfolgerung Wer eine Gesellschaft mit Inhaberaktien hält, tut gut daran zu überlegen, ob eine Umwandlung in Namenaktien nicht sinnvoll wäre. Zumal das Image von Gesellschaften mit Inhaberaktien nicht gut ist. Danebst sind ab 1.7.2015 bei Handänderungen von insgesamt mehr als 25% der Beteiligung an Gesellschaften mit Namenaktien die Meldepflichten wahrzunehmen. Falls Sie Vorlagen für diese Meldungen oder Verzeichnisse benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die mit diesen Vorschriften verbundenen, sehr langen Aufbewahrungspflichten könnten zum Beispiel durch uns wahrgenommen werden. Roman Müller

Wer gilt bei der AHV als nicht erwerbstätig? Grundsätzlich sind ab dem 18. Altersjahr bis zur ordentlichen Pensionierung alle in der Schweiz wohnhaften Personen AHV-pflichtig. In den überwiegenden Fällen wird diese AHV-Pflicht wie folgt erfüllt: • Durch volle Erwerbstätigkeit und entsprechende AHV-Abzüge • Dadurch, dass der Ehegatte voll erwerbstätig ist Als voll erwerbstätig gilt, wer mehr als 9 Monate im Jahr oder mehr als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist. 4

Diejenigen Personen, welche aber nicht in diese beiden Kategorien fallen, werden immer zahlreicher. Deshalb sei an dieser Stelle nochmals detailliert darauf eingegangen.

Wer gilt als nicht erwerbstätig? Nicht Erwerbstätige im Sinne der AHV sind Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich: • Personen mit einem Bruttojahreseinkommen unter CHF 4’667

• Vorzeitig Pensionierte • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten • Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern • Studierende • Weltreisende • Ausgesteuerte Arbeitslose • Geschiedene oder Verwitwete • Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern • Ehegatten von Pensionierten

BEI AHV NICHT E RW ER BST ÄT IG? / DOP PE LVE RDIE NE R AB ZUG

• Personen, die weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als nicht Erwerbstätige entrichten. • Personen, die weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als nicht Erwerbstätige entrichten.

Ausnahmen von der Beitragspflicht Nicht Erwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihr Ehegatte im Sinne der AHV voll erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 950 entrichtet.

Schlussfolgerung Mit der Einzahlung von AHV-Beiträgen als nicht Erwerbstätige können Beitragslücken, welche zu einer Rentenkürzung führen würden, vermieden

werden. Kurze Lücken führen jedoch oft zu keiner Beitragslücke, da noch sogenannte Jugendjahre angerechnet werden können. Bei hohen Vermögen stehen die zu bezahlenden AHV-Beiträge in keinem Verhältnis zum Vorteil einer vollen AHV-Rente. Die Vermeidung oder zumindest die Reduktion der Beiträge als nicht Erwerbstätige lohnt sich deshalb oft und ist eine Frage der Sachverhaltsgestaltung. Im Rahmen dieser Gestaltung sind noch weitere Aspekte, wie zum Beispiel Steuern, zu berücksichtigen. Roman Müller

Der Doppelverdienerabzug oder wo sich Arbeiten besonders lohnt! In unserer Berufspraxis werden wir oft gefragt, was die Auswirkungen sind, wenn der Ehegatte auch noch zu arbeiten beginnt. Die Befürchtung, dass man dadurch in eine höhere Steuerprogression gerät und der Zusatzverdienst in keinem Verhältnis zum Zusatzaufwand mehr steht, ist in der Regel der Auslöser für diese Frage. Die Befürchtungen sind aber wenig begründet. Im Gegenteil – gerade wenn es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt, lohnt es sich besonders.

Wie funktioniert der Doppelverdienerabzug? Erzielen beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedri-

geren Einkommen 50% mindestens jedoch CHF 8’100 und höchstens CHF 13’400 abgezogen. Diese bundessteuerliche Regelung ist nachfolgend an 3 verschiedenen Zahlenbeispielen dargestellt (siehe unten stehende Tabelle). Unter Berücksichtigung von freiwilligen Einzahlungen in die Säule 3a kann ein Einkommen von CHF 13’000 pro Jahr erzielt werden, ohne dass überhaupt eine Bundessteuer anfällt. Aber auch bei einem Nettolohn von CHF 36’000 verbleiben bei Ausschöpfung der Säule 3a nur gut 1/3 steuerbar. Ausgeblendet haben wir hier die unterschiedlichen kantonalen Regelungen.

Selbständig Erwerbende Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen Ehegatten (Einzelfirma oder Personengesellschaft) wird der Doppelverdienerabzug vom gesamten Reineinkommen der Ehegatten abgezogen. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Mass erfolgt und mindestens dem Doppelverdienerabzug entspricht. Ein Barlohn an die Ehefrau ist nicht notwendig. Bei Vorliegen einer AG oder GmbH muss hingegen zwingend ein Barlohn ausbezahlt und mit der AHV abgerechnet werden, damit der Doppelverdienerabzug gewährt wird.

Fazit Varianten Nebenerwerb: steuerfreier Nettolohn 13’000 Berufsauslagen -2’300 Einkauf BVG 0 Säule 3a 20% 6’768 -2’600 Basis Doppelverdienerabzug 8’100 Doppelverdienerabzug 50% Grenzwerte aktuell 8’100 13’400 8’100 Steuerbar bleiben 0

ohne BVG 20’400 -2’300 0 -4’080 14’020

mit BVG 36’000 -2’300 0 -6’768 26’932

8’100 5’920

13’400 13’532

Teilzeiterwerbstätigkeit des einen Ehegatten ist aus steuerlicher Sicht ein absolutes Muss. Nirgends ist die Steuerbelastung so tief. Bei Fragen rund um dieses Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Roman Müller

5

VERKAUF VON SE LBST B E W OHNT EM W OHNE IGE NTUM

Steuerplanerische Massnahmen bei Verkauf von selbst bewohntem Wohneigentum Ein Verkauf von selbst bewohntem Wohneigentum – sei es nun als Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum – kann verschiedene Steuerfolgen nach sich ziehen. Die planerischen Möglichkeiten in diesem Umfeld sollen nachfolgend grob beleuchtet werden.

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer Beim Verkauf einer Liegenschaft werden oft auch nicht liegenschaftliche Werte, wie Rasenmäher oder Möbel, mitgegeben. Dies ohne dass ein separater Preis dafür ausgemacht wird. Manchmal entscheidet sich der Verkäufer auch erst nach Vertragsunterzeichnung, das Eine oder Andere dem Käufer zu überlassen. Werden aber solche nicht liegenschaftliche Werte separat im Vertrag bewertet und aufgeführt, reduziert sich der für die Besteuerung massgebende Kaufpreis und damit die Basis für die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer. Entsprechend gilt es, diesen Punkt mit dem Verkäufer vor Vertragsgestaltung zu klären. Selbstverständlich natürlich unter der Voraussetzung, dass es sich um wesentliche Beträge handelt.

Die Besitzesdauer ist in der Regel ein wichtiges Element bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Insbesondere bei kurzer Haltedauer unter 2 bis 3 Jahren. Mit dem Verschieben der Eigentumsübertragung um einige Wochen kann allenfalls die Grundstückgewinnsteuer um einige hundert Franken reduziert werden. Ob sich das lohnt, hat der Verkäufer zu entscheiden.

Ersatzbeschaffung und Wegfall der Ersatzbeschaffung

zogen werden. Wer nun seine Liegenschaft veräussert, ohne eine Ersatzliegenschaft erwerben zu wollen, hat vor dem Verkauf nochmals Gelegenheit, das Geld aus der Säule 3a zu beziehen. Die nächste Gelegenheit ergäbe sich erst bei Wegzug ins Ausland oder beim Erreichen des 60. Altersjahres. Mit einem solchen Bezug lassen sich Progressionsvorteile erzielen. Interessant wäre auch eine Verwendung der Gelder für spätere Einzahlungen in die Pensionskasse.

Wer ein selbst bewohntes Objekt veräussert, um wieder ein selbst bewohntes Objekt zu erwerben, kann bei der Grundstückgewinnsteuer einen Steueraufschub verlangen. Die Fristen zwischen Kauf und Verkauf sind dabei einzuhalten. Diese sind kantonal unterschiedlich. Die Ersatzbeschaffung muss nicht zwingend nach dem Verkauf erfolgen, sondern kann auch vorher schon geschehen.

Auswirkungen auf das Steuerdomizil

Gestaltungsspielraum Säule 3a

Die Konsequenzen aus den unterschiedlichen Steuerfüssen und Steuerregelungen sind insbesondere in Bezug auf allfällige Bonuszahlungen oder Dividendenausschüttungen zu beachten. Eine Verschiebung ins eine oder andere Jahr kann da rasch einige tausend Franken Steuerentlastung bewirken.

Säule-3a-Gelder können für die direkte Amortisation von Hypotheken be-

Ein Verkauf von selbst bewohntem Wohneigentum ist in aller Regel mit einem Wohnortswechsel verbunden. Bei einem Kantonswechsel fällt die Besteuerung für das ganze Jahr unter die Steuerhoheit des neuen Wohnortes. Bei Wechsel innerhalb des Kantons ändert die Besteuerungshoheit in der Regel im Folgejahr.

Im Zusammenhang mit Wohnortswechsel und Steuerbelastungen weise ich darauf hin, dass nicht nur die Steuerfüsse und -belastungen als solches verglichen werden sollten, sondern auch die unterschiedlichen Abzugsregelungen für Berufsauslagen, Kinderabzüge, Kinderbetreuungsabzüge und Dividendenbesteuerungen. Roman Müller

6

FAB I – BE GRE NZ UNG AR BEIT S W E GKOSTEN

FABI – Begrenzung Arbeitswegkosten Am 9. Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk dem Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) zugestimmt. In der Vorlage enthalten ist unter anderem auch die Begrenzung der Fahrtkosten zwischen Wohnund Arbeitsort bei unselbständig Erwerbenden. Ab dem Steuerjahr 2016 können bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 3’000 für den Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. In der kantonalen Gesetzgebung ist jeder Kanton frei, wie er die FABI-Vorlage umsetzt. In einigen Kantonen liegt der definitive Beschluss noch nicht vor. Zürich: keine Limite Regierung möchte eine Limite Aargau: Limite bei CHF 10’000 ab Steuererklärung 2017 Bern: Limite bei CHF 6’700 ab Steuererklärung 2016 Schwyz: keine Limite Regierung möchte eine Limite

Deklaration in der Steuererklärung Besitzt ein Pendler ein Generalabonnement für seinen Arbeitsweg, welches rund CHF 3’700 (2. Klasse) kostet, so können maximal CHF 3’000 in Abzug gebracht werden. Der übersteigende Betrag kann nicht in Abzug gebracht werden; demzufolge wird das steuerbare Einkommen höher ausfallen. Ähnlich erfolgt die Berechnung, wenn der Arbeitsweg mit dem privaten Auto zurückgelegt wird. Sofern der Arbeitsweg nicht mehr als ca. 9 km beträgt (9 km x 2 Fahrten x 240 Tage x 70 Rappen = CHF 3’024), entsteht keine Benachteiligung. Hat der Arbeitnehmer einen Arbeitsweg von 30 km (30 km x 2 Fahrten x 240 Tage x 70 Rappen = CHF 10’080) zurückzulegen, kann der übersteigende Betrag

von CHF 7’080 zukünftig nicht mehr in Abzug gebracht werden. Unternehmern resp. Arbeitnehmern, welchen ein Geschäftswagen zusteht und der Arbeitsweg mehr als 9 km resp. 18 km für die Hin- und Rückfahrt beträgt, erfolgt gar eine Aufrechnung «geldwerter Vorteil für den Arbeitsweg». Dies, obwohl dem Arbeitnehmer ein Privatanteil (9.6% des Fahrzeugpreises) für die Benützung des Wagens für nicht geschäftliche Fahrten bei der Lohnzahlung in Abzug gebracht wird. Somit hat der Arbeitnehmer den Privatanteil zu bezahlen, und muss auch die Aufrechnung des «zu langen» Arbeitsweges hinnehmen. Berechnung des «geldwerten Vorteils für den Arbeitsweg» Arbeitsweg mit Geschäftswagen (60 km für Hin- und Rückfahrt) ./. maximal möglicher Abzug für Arbeitsweg Aufzurechnender Betrag bei der direkten Bundessteuer

10’080 -3’000 7’080

Die Begrenzung des Abzuges hat Auswirkungen auf das Ausfüllen des Lohnausweises wie auch der Steuererklärung. Wird dem Mitarbeiter ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, ist ab dem Kalenderjahr 2016 neu insbesondere der Randziffer 70 in der Wegleitung zum neuen Lohnausweis Beachtung zu schenken.

erklärung entsprechend zu korrigieren.

Ausfüllen des Lohnausweises

Unternehmer resp. Arbeitnehmer, welche einen Geschäftswagen zur Verfügung haben, sollten prüfen, ob aus steuerlicher Sicht ein Geschäftswagen noch sinnvoll ist. Allenfalls zeigt sich ein Wechsel auf ein Privatfahrzeug als die bessere Lösung.

Bei Arbeitnehmern, welchen ein Geschäftswagen zur Verfügung steht und vorwiegend im Aussendienst ihrer Tätigkeiten nachgehen, muss der Arbeitgeber auf dem Lohnausweis neu den prozentualen Anteil Aussendienst bescheinigen. Als Aussendiensttage gelten diejenigen Tage, an denen der Arbeitnehmer direkt von zu Hause aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt nach Hause fährt. Homeofficetage gelten ebenfalls als Aussendiensttage, weil kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Der prozentuale Anteil für die Aussendiensttätigkeit ist bei der Berechnung des «geldwerten Vorteils für den Arbeitsweg» in der Steuer-

Fazit Durch die FABI-Vorlage haben die Pendler einen bewussten steuerlichen, finanziellen Nachteil hinzunehmen, sofern sie nicht in der Nähe des Arbeitsortes wohnen.

In Kantonen, die den Pendlerabzug analog der direkten Bundessteuern begrenzen, sind die Steuerfolgen nochmals bedeutend höher als in Kantonen ohne Begrenzung der Arbeitswegkosten. Selbständig Erwerbende sind von den FABI-Bestimmungen nicht betroffen. Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Claudia Meier 7

IN E IGENER SACHE

DIREKTKONTAKT Zentrale Hasli Treuhand AG Telefon 044 852 51 51 Telefax 044 850 64 23 E-Mail: [email protected] Hasli Audit AG Telefon 044 852 51 41 Arpagaus Christina Telefon 044 852 51 47 E-Mail: [email protected] Flury Werner Telefon 044 852 51 50 E-Mail: [email protected] Meier Claudia Telefon 044 852 51 40 E-Mail: [email protected] Müller Roman Telefon 044 852 51 49 E-Mail: [email protected] Noli Gilbert Telefon 044 852 51 48 E-Mail: [email protected]

UN SE RE DIE N STL E IST UN GE N – IHR N UT Z E N 쎲 Wir führen Ihre Buchhaltung bei uns im Hause oder unterstützen Sie bei der Buchführung – währenddem Sie Ihre Kunden betreuen oder neue hinzugewinnen; 쎲 Wir erstellen Ihren Abschluss – und helfen dabei nicht nur Steuern sparen; 쎲 Wir erstellen ein Budget – Sie erkennen die Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen auf Ihre finanzielle Situation; 쎲 Wir erstellen Ihre Steuererklärungen – Sie erhalten mehr als nur ausgefüllte Formulare; 쎲 Wir beraten Sie in den verschiedensten Steuerfragen – Sie können die Auswirkungen bezüglich Einkommens-, Ertrags- und Grundsteuern abschätzen; 쎲 Wir revidieren Ihre Unternehmung und Personalvorsorgeeinrichtung – Sie erhalten mehr als nur eine aktienrechtskonforme Jahresrechnung; 쎲 Wir erstellen Ihre MWST-Abrechnung – Sie erhalten auch Beratung und Unterstützung im MWST-Regelungsgestrüpp; 쎲 Wir beraten Sie von der Gründung über die Umstrukturierung oder Verkauf Ihrer Unternehmung sowie bei Nachfolgeregelung, Sanierung – Sie können sich auf einen erfahrenen, versierten und kritischen Berater und Gesprächspartner abstützen, der auch Sie und Ihre Unternehmung kennt.

Schnellmann Sabine Telefon 044 852 51 53 E-Mail: [email protected] Tanner Rosmarie Telefon 044 852 51 52 E-Mail: [email protected] Wittwer Stefanie Telefon 044 852 51 44 E-Mail: [email protected] Zürcher Brigitte Telefon 044 852 51 52 E-Mail: [email protected]

Indizes 1. Säule AHV/IV/EO-Beiträge Selbständige Lohnbeiträge AHV/IV/EO Lohnbeiträge ALV

1.1.16 9.65 % 10.25 % 2.20 %

1.1.15 9.70 % 10.30 % 2.20 %

1.1.14 9.70 % 10.30 % 2.20 %

1.00 %

1.00 %

1.00 %

16.800 2.300 42.300 28.200

16.800 2.300 42.300 28.200

16.800 2.300 42.120 28.080

2. Säule (berufliche Vorsorge) und UVG BVG-Maximallohn im Obligatorium Koordinationsabzug 1. Säule Eintrittsschwelle BVG UVG max. versicherter Jahreslohn

1.1.16 84.600 24.675 21.150 148.200

1.1.15 84.600 24.675 21.150 126.000

1.1.14 84.240 24.570 21.060 126.000

3. Säule a: gebundene Vorsorge (freiwillig) Max. Beitrag Säule 3a (mit BVG) Max. Beitrag Säule 3a (ohne BVG)

1.1.16 6.768 33.840

1.1.15 6.768 33.840

1.1.14 6.739 33.696

(bis 2015 bis CHF 126’000 / ab 2016 bis CHF 148’200)

ALV-Solidaritätsbeitrag (bis 2015 über CHF 126’000 / ab 2016 über CHF 148’200)

AHV-Freigrenze für Rentner AHV-Freigrenze für Nebenerwerb AHV-Altersrenten max. für Ehepaare AHV-Altersrenten max. für Alleinstehende (Max. rentenbildendes Einkommen = BVG-Maximallohn im Obligatorium)

Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli www.haslitreuhand.ch www.hasliaudit.ch 쐽 Buchhaltungen 쐽 Abschlussberatung 쐽 Steuerberatung 쐽 Revisionen 쐽 Personaladministration 쐽 Unternehmensberatung 쐽 Unternehmensbewertung 쐽 Nachfolgeberatung

Teuerungs-, Baukostenindex und Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen April 16 April 15 April 14 Landesindex Konsumentenpreise (Basis: Dez. 2010 = 100) 97.7 98.1 99.2 Zürcher Index Wohnbaukosten 1.4.15 1.4.14 1.4.13 (Basis: April 2010 = 100) 101.0 102.3 101.8 Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen 3.6.16 3.6.15 3.6.14 (anwendbar im Kanton Zürich ab 1.4./1.10.) 1.75 % 1.75 % 2.00 % Alle Indizes ohne Gewähr.

8