JAGDPACHTVERTRAG über einen Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Tuttlingen und zwar den Bereich





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Zwischen der Jagdgenossenschaft Tuttlingen-Tallagen vertreten durch den Jagdvorsteher Stadt Tuttlingen im folgenden Verpächter genannt

und ……………………………………. ………………………………… ………………………………………. vertreten durch …………………………………………….. im folgenden Pächter genannt wird folgender Jagdpachtvertrag geschlossen: Vertragsgrundlage Wichtigste Aufgabe der Jagd ist die Anpassung der Wildbestände an die Belange der Landeskultur (§ 1 Bundesjagdgesetz). Die jagdlichen Maßnahmen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk dienen daher der Schaffung und dem Erhalt einer Rehwilddichte, die den Aufbau eines stabilen Mischwaldes bei geringer Verbissbelastung ermöglicht. Desweiteren ist im Wald eine starke Bejagung des Schwarzwildes notwendig, so dass auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen Wildschäden durch Schwarzwild auf einem erträglichen Niveau gehalten werden.

2 §1 Gegenstand des Vertrages 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter das Jagdausübungsrecht auf den in § 2 dieses Vertrages beschriebenen Grundflächen ohne Gewähr der Größe und Ergiebigkeit der Jagd. 2. Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen wurden, treten zu dem Jagdbezirk hinzu. Die Jagdpacht ermäßigt bzw. erhöht sich dementsprechend. 3. Entfällt für die verpachtete Fläche die rechtliche Voraussetzung für einen selbständigen Jagdbezirk, so erlischt dieser Vertrag. 4. Die Verpachtung erfolgt in Kombination mit einem Teil des städtischen Eigenjagdbezirkes (Bezeichnung). Wird das Pachtverhältnis mit dem Teil des städtischen Eigenjagdbezirkes vorzeitig beendet, endet auch dieser Pachtvertrag zum selben Zeitpunkt §2 Flächen und Grenzen des Jagdbezirkes 1. Der verpachtete Teiljagdbezirk „

“ besteht aus folgenden Teilflächen:

ha Wald ha Feld (Ackerland, Grünland) ha Wasser 2. Die Flächen und Grenzen des Teiljagdbezirkes sind aus dem Lageplan und der Grenzbeschreibung in der Anlage 1 ersichtlich. 3. Die Gesamtgröße des Teiljagdbezirkes (Bruttojagdfläche) beträgt somit insgesamt ha. Davon sind

ha Wald ha Feld ha Wasser

4. Befriedete Flächen (§ 3 LJagdG) gehören nicht zum Jagdbezirk. Diese Flächen unterliegen Regelungen des Ordnungsamtes der Stadt Tuttlingen. 5. Die bejagbare Fläche (Nettojagfläche) beträgt somit ha. Davon sind

ha Wald ha Feld ha Wasser Diese Flächen sind Grundlage der Pachtpreisberechnung (§ 5).

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6. Ist die Grenze des Jagdbezirkes eine Straße, ein Waldweg oder ein landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg, so gilt jeweils deren Mitte als Grenze. Etwas anderes gilt, wenn die Straßen- oder Wegefläche ausdrücklich in den Jagdbezirk einbezogen ist. 7. Soweit ein Fließgewässer Teil der Reviergrenze ist, stellt die Fluss- bzw. Bachmitte die Reviergrenze dar. Im Verhältnis zu den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke auf Gemarkung Tuttlingen wird für Federwild, das auf dem Gewässer bejagt und erlegt wird, Wildfolge vereinbart. Der Erleger ist berechtigt, sich das erlegte Wild anzueignen, ohne den Jagdnachbar zu benachrichtigen. Die Wildfolge darf mit der Waffe erfolgen, um evtl. den Fangschuß geben zu können. §3 Veränderung des Pachtgegenstandes durch Abrundung 1. Eine Änderung des Pachtgegenstandes durch Abrundungen (Angliederung, Abtrennung oder Tausch) nach § 2 LJagdG während der Dauer des Jagdpachtvertrages ist nur mit Zustimmung des Pächters möglich (§ 2 Abs. 5 LJagdG). 2. Stimmt der Pächter einer Abrundung nach § 2 LJagdG zu, verändert sich der Pachtgegenstand entsprechend der genehmigten Abrundung. 3. Die Jagdpacht ermäßigt oder erhöht sich entsprechend der Größe der Abrundung. §4 Pachtzeit 1. Die Pachtzeit wird auf 9 Jahre festgesetzt. Sie beginnt am 01. April 2013 und endet am 31. März 2022. 2. Das Pachtjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März eines jeden Jahres. §5 Pachtpreis 1. Der jährliche Pachtpreis beträgt zum 01.04.2013 für 1 ha Wald 1 ha Feld 1 ha Wasser

…€ …€ …€

zzgl. 19 % Umsatzsteuer. 2. Der Pachtpreis für den Feld/Wasseranteil wird unabhängig von der tatsächlichen Feld/Wasserfläche in gleichen Teilen auf alle Jagdpächter umgelegt.

4 3. Der Gesamtpachtpreis zum 01.04.2013 errechnet sich wie folgt: … ha Pauschalbetrag … ha

Wald x … €/ha Feld Wasser x … €/ha

= …€ = …€ = …€ = …€

zzgl. 19% USt. aus … €

= …€

Gesamtpachtpreis

= …€

4. Der Pachtpreis wird zum 01.04.2016 um 0,50 Euro pro Hektar Wald erhöht. Der Gesamtpachtpreis beträgt dann … ha Wald x … €/ha … ha Feld x … €/ha … ha Wasser x … €/ha

= …€ = …€ = …€

… ha

= …€

Zuzüglich 19% USt. aus … €

= …€

Gesamtpachtpreis

= …€

5. Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter kostenfrei und ohne besondere Aufforderung auf das Konto der Jagdgenossenschaft zu entrichten. Bankverbindungen: 6. Kommt der Pächter mit der Zahlung des Pachtpreises in Verzug, so ist diese Geldschuld während des Verzuges mit jährlich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 7. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für den Pachtpreis nebst etwaiger Verzugszinsen. §6 Beteiligung Dritter an der Jagdausübung 1. Die Pächter sind berechtigt, Jagderlaubnisscheine an andere Jäger auszugeben. Der Verpächter behält sich vor, auf die Mindestzahl der auszugebenden unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine Einfluss zu nehmen. 2. Die Erteilung von entgeltlichen und unentgeltlichen Jagderlaubnisscheinen ist dem Verpächter rechtzeitig vor Beginn des Erlaubniszeitraumes zu melden. Alle Jagderlaubnisscheine sind, auch bei lokaler Aufteilung der Jagd unter den Mitpächtern, von sämtlichen Mitpächtern zu unterzeichnen. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig.

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3. Die Jagderlaubnisscheine sind dem Verpächter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Scheidet ein Jagderlaubnisscheininhaber aus, ist der Verpächter davon umgehend in Kenntnis zu setzen. 4. Jagdliche Vereinbarungen der Pächter mit dem Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bedürfen der Genehmigung des Verpächters. 5. Die Ausübung der Jagd darf nicht mit kommerziellen Zwecken verbunden werden. Der Verkauf von Abschüssen ist untersagt. 6. Die Bestellung eines Jagdaufsehers bedarf auch hinsichtlich der Person der vorherigen Zustimmung des Verpächters. 7. Dem Verpächter ist ein ortsansässiger Bevollmächtigter für die Versorgung von Wild bei Verkehrsunfällen zu benennen. §7 Jagdhütten, jagdliche Einrichtungen 1. Zur Errichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen ist unbeschadet einer nach den baurechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigung die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers erforderlich. Der Grundeigentümer kann seine Zustimmung an besondere Bedingungen knüpfen. 2. Die Errichtung von Hochsitzen und sonstiger jagdlicher Einrichtungen sowie die Anlage von Pirschwegen bedarf der Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers; die Anlage von Schirmen, Salzlecken u.ä. kleinen Jagdeinrichtungen steht den Pächtern frei, soweit die Anlagen den Forstbetrieb nicht beeinträchtigen. 3. Jagdliche Einrichtungen müssen der Umgebung angepasst, landschaftsgerecht erstellt werden. Jagdeinrichtungen, die ihrem Zweck nicht mehr entsprechen, sind unaufgefordert abzubauen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Hochsitze dürfen weder mit Nägeln noch mit Draht an Bäumen befestigt werden. 4. Alle jagdlichen Einrichtungen sind mit dem Ende des Pachtverhältnisses dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Will der Jagdnachfolger die Einrichtungen nicht übernehmen, so sind die bisherigen Pächter verpflichtet, die Einrichtungen binnen 3 Monaten nach Pachtende zu entfernen. 5. Die Benutzung der im Jagdbezirk liegenden Diensthütten durch die Pächter und die Überlassung von Lagerschuppen u.ä. Bauwerken, sowie die Verpachtung von Wildäckern und Wildwiesen bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

6 §8 Stellung des Forstrevierleiters Der jeweils zuständige Forstrevierleiter ist berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in den Jagdbezirken den Jagd- und Forstschutz auszuüben. Er ist ferner berechtigt, die Jagdbezirke in Jagdausrüstung und mit Hunden zu begehen. §9 Meldepflicht Sämtliche Abschüsse und Fallwild von Schalenwild sind dem Städtischen Forstbüro spätestens am darauf folgenden Werktag zu melden. Dieses hat das Recht, die Angaben durch Vorzeigenlassen des angeeigneten Wildes zu überprüfen. § 10 Vorrang der Waldwirtschaft 1. Die Belange der Waldwirtschaft haben Vorrang vor jagdlichen Zielsetzungen. 2. Den Pächtern steht kein Recht zu, gegen die Art der Waldbewirtschaftung oder gegen Maßnahmen zum Schutze des Waldes Einspruch zu erheben oder in sie einzugreifen. 3. Die Höhe des jährlichen Rehwildabschusses orientiert sich an der waldbaulichen Situation. Der Abschuss ist auf die Vermeidung von Wildschäden auszurichten. Die natürliche oder künstliche Verjüngung der Hauptbaumarten Buche, Ahorn, Esche, Fichte, Weißtanne und Kiefer muss in der Regel ohne Schutzmaßnahmen, insbesondere ohne Zaun möglich sein. 4. Der zuständige Forstrevierleiter unterrichtet den Pächter zeitnah über aktuelle verbissbedingte Fehlentwicklungen. Bei einem gemeinsamen Waldbegang wird ein Lösungsansatz erarbeitet und schriftlich festgehalten. Tritt binnen eines Jahres keine grundlegende Verbesserung ein, stellt dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. § 11 Anlage von Jagdschneisen 1. Die Pächter werden bei der Anlage von Jagdschneisen oder ähnlichen flächenbezogenen Maßnahmen grundsätzlich unterstützt. Konkrete Vorhaben sind in jedem Fall mit dem Forstrevierleiter abzusprechen. 2. Naturschutzwürdige Flächen (magere Wiesen und Säume) gemäß der Biotopkartierung sind hiervon ausgenommen.

7 § 12 Wild- und Jagdschaden Die Vermeidung von Wild- und Jagdschäden hat Vorrang vor der Regulierung bereits eingetretener Schäden. § 13 Wildschadensverhütung im Wald 1. Die Pächter haben die Kosten für die von den betroffenen Waldeigentümern einvernehmlich mit der Städtischen Forstverwaltung bzw. dem Kreisforstamt durchgeführten Maßnahmen zur Wildschadensverhütung im Wald zu 80 % zu ersetzen. Am Ende jeden Pachtjahres stellt der Verpächter den Pächtern die von ihnen zu tragenden Kosten in Rechnung. Der Rechnungsbetrag zuzüglich der Umsatzsteuer ist innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung auf eines der in § 5 genannten Konten einzuzahlen. 2. Zur Verringerung der Kosten zur Wildschadensverhütung haben die Pächter die Möglichkeit, entsprechend den fachlichen Weisungen des Forstrevierleiters die Maßnahmen (Einzelschutz) zeitgerecht selbst durchzuführen, wenn sie hierzu zeitlich und fachlich in der Lage sind. Die Beteiligung der Jagdpächter am Zaunneubau ist nicht möglich. 3. Entstehen als Folge von Katastrophen (Sturm, Borkenkäfer, Schneebruch, Schneedruck, Feuer) Kulturflächen in großem Umfang, überprüft der Verwaltungsund Finanzausschuss des Gemeinderats die bestehenden Regelungen zur Wildschadensverhütung im Wald und setzt bei Bedarf neue Regelungen fest. 4. Die Pächter verpflichten sich, alles zu tun, um die im Bereich des Jagdbezirkes vorhandenen und eventuell neu entstehenden eingezäunten Kulturen laufend von Wild freizuhalten. Werden Reh-, Dam-, Gams-, Schwarzwild oder Hasen innerhalb der Zäune festgestellt, werden die Pächter sofort benachrichtigt, mit der Maßgabe, das Wild umgehend aus dem Zaun zu entfernen, bzw. durch einen Beauftragten entfernen zu lassen. Ist dies innerhalb von 24 Stunden nicht geschehen, hat der Forstrevierleiter die Befugnis, dieses Wild sofort zu erlegen, mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde auch in der Schonzeit und/oder über den Abschussplan hinaus. 5. Der Forstrevierleiter hat das Wild ordnungsgemäß zu versorgen und dem Pächter zu überlassen. Das Recht des Waldeigentümers auf den Ersatz des entstandenen Wildschadens bleibt unberührt. § 14 Wildschaden im Wald 1. Der Pächter hat für den innerhalb seines Jagdbezirkes im Wald entstandenen Wildschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vollen Ersatz zu leisten und den etwa vom Verpächter geleisteten Schadensersatz zurück zu

8 vergüten. Dies gilt auch für etwaige Kosten des Verfahrens in Wild- und Jagdschadenssachen sowie der Kosten des gerichtlichen Nachverfahrens. 2. Hauptbaumarten im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG sind: Buche, Ahorn, Esche, Fichte und Weißtanne. 3. Solange noch keine bundeseinheitliche Regelung zur Schadenserhebung besteht, wird in Naturverjüngungen das von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg entwickelte Verfahren „Beurteilung von Wildverbiss in Naturverjüngungen“ angewendet. § 15 Wildschadensverhütung auf landwirtschaftlichen Flächen 1. Maßnahmen zur Wildschadensverhütung auf landwirtschaftlichen Flächen erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Jagdpächtern und Landwirten (Grundeigentümer, Nutznießer oder Pächter). Die Beteiligten verpflichten sich daher zum Austausch wildschadensrelevanter Informationen z.B. Anbauflächen, Saattermine, Fruchtfolge, Erntetermin, Schwarzwildbeobachtungen, eventuell bereits eingetretene Wildschäden. 2. Der Jagdpächter nimmt die Maßnahmen zur Wildschadensverhütung in Absprache mit dem Grundeigentümer, Nutznießer oder Pächter der landwirtschaftlichen Flächen vor. Der Jagdpächter übernimmt 70 % der dabei entstehenden Kosten und des Arbeitsaufwandes, der Grundeigentümer, Nutznießer oder der Pächter der landwirtschaftlichen Flächen beteiligt sich an den dabei entstehenden Kosten und dem Arbeitsaufwand zu 30%. 3. Die Maßnahmen zur Wildschadensverhütung umfassen u.a. - Aufbau, Unterhalt und Abbau von Elektrozäunen - Abstand zwischen landwirtschaftlicher Kultur und Waldrand 1 - 3m - Mähen, mulchen, evtl. „Abspritzen“ der Zauntrasse - Funktionsüberprüfung des Elektrozaunes - Schaffung von Jagdschneisen in großen Maisschlägen 4. Der Verpächter wirkt bei den Eigentümern angrenzender Waldflächen darauf hin, dass der jeweilige Waldtrauf auf die Grundstücksgrenze zurückgenommen wird. 5. Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten zunächst für zwei Jahre und werden auf Praktikabilität überprüft. Nach einem Jahr erfolgt ein Zwischenbericht. Sollte sich die Praxis bewähren, bleiben die Regelungen Bestandteil dieses Vertrages. § 16 Wildschaden auf landwirtschaftlichen Flächen 1. Der Pächter hat für die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke Wildschadensersatz in Höhe von 70 % zu leisten und den etwa vom Verpächter geleisteten Schadensersatz zurück zu vergüten. Die Jagdgenossenschaft übernimmt 30 % der Wildschadenskosten.

9 Sind die finanziellen Mittel in der Genossenschaftskasse erschöpft, wird der Fehlbetrag als Umlage von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke erhoben. 2. Die vom Jagdpächter zu ersetzenden Wildschadenskosten werden auf das 1,5fache des jährlich bezahlten Gesamtpachtpreises gedeckelt. 3. Wildschäden, die im Einzelfall 100 € unterschreiten, werden nicht ersetzt (Bagatellgrenze). 4. Die Regelungen der Absätze 1 - 3 gelten zunächst für zwei Jahre und werden auf Praktikabilität überprüft. Nach einem Jahr erfolgt ein Zwischenbericht. Sollte sich die Praxis bewähren, bleiben die Regelungen Bestandteil dieses Vertrages. 5. Verweigert der Jagdpächter die Teilnahme an revierübergreifenden Bewegungsjagden auf Schalenwild oder besteht die begründete Vermutung, dass er an einer solchen Jagd nur zum Schein teilnimmt (Alibijagd), trifft ihn die Wildschadensersatzpflicht zu 100 %. 6. Erfüllt der Grundeigentümer, Pächter oder Nutznießer der landwirtschaftlichen Flächen seine anteiligen Verpflichtungen zur Wildschadensverhütung auf landwirtschaftlichen Flächen in grober Weise nicht, entfällt die 70% Schadensersatzpflicht des Jagdpächters. Den entstandenen Wildschaden trägt die Jagdgenossenschaft zu 100%. Sind die finanziellen Mittel in der Genossenschaftskasse erschöpft, wird der Fehlbetrag als Umlage von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke erhoben. § 17 Vorlage von Futtermitteln 1. Fütterungsmaßnahmen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Fütterung von Schwarzwild ist untersagt. § 18 Anlocken von Wild (Kirrung) 1. Rehwild Zur Bejagung des Rehwildes ist in der Zeit vom 01.10. bis zum Ende der Jagdzeit das Ankirren zulässig. Als Kirrmittel dienen Apfeltrester (ggfls. mit einer Beimischung von Hafer von höchstens 10 %), Rüben oder Fallobst in geringen Mengen. Die Bestimmungen über missbräuchliche Wildfütterung in der Durchführungsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zum Landesjagdgesetz (LJagdGDVO) sind strikt einzuhalten. 2. Schwarzwild a) Zur Bejagung des Schwarzwildes ist das Anlegen von Kirrungen zulässig. Als Kirrmittel dienen Mais oder anderes Getreide in geringen Mengen (maximal 1 kg

10 pro Tag und Kirrung). Die Bestimmungen über missbräuchliche Wildfütterung in der Durchführungsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zum Landesjagdgesetz (LJagdGDVO) sind strikt einzuhalten. b) Die Anlage von Kirrungen für Schwarzwild ist nur im Wald zulässig. Kirrungen im Feld oder im Wald/Feldübergangsbereich sind nicht zulässig. Die Anzahl der Schwarzwildkirrungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. § 19 Anwendung effizienter Jagdmethoden 1. Der Pächter verpflichtet sich, mit seiner Jagdfläche an revierübergreifenden Bewegungsjagden auf Schalenwild teilzunehmen. Die Festlegung der Jagdtermine erfolgt im Einvernehmen mit dem Verpächter und den angrenzenden Jagdrevieren. 2. Jagdhunde, die während des Jagdgeschehens aus anderen Jagdrevieren in das Jagdrevier des Pächters gelangen („überjagende Hunde“) sind vom Pächter zu dulden. § 20 Eingriffsrecht Verweigert der Pächter die Teilnahme an einer revierübergreifenden Jagdveranstaltung, oder besteht die begründete Vermutung, dass der Pächter nur zum Schein an der Jagd teilnimmt („Alibijagd“), hat der Verpächter das Recht, in das Jagdausübungsrecht des Pächters einzugreifen und die Jagd im Jagdbezirk des Pächters zu organisieren und durchzuführen. Die Kosten für Organisation und Durchführung trägt der Pächter. Anfallendes Wild wird zu Gunsten des Pächters verkauft. § 21 Kündigung 1. Der Verpächter kann den Jagdpachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere a) wenn die Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbezirk gehörenden Grundstück länger als 3 Monate im Verzug sind, b) bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 6, 7, 9, 10, 11, 17, 18 und 19 dieses Vertrages. 2. Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn

11 a) die Pächter die Abschussvorgabe/Zielvereinbarung nicht erfüllen oder Anordnungen über Verminderungen des nicht bewirtschafteten Wildbestandes nicht nachkommen b) die Pächter gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Wildfütterung verstoßen c) die Pächter mit der Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als 3 Monate im Verzug sind d) die Pächter wegen Jagdvergehens gem. §§ 292 – 294 StGB rechtskräftig verurteilt sind e) die Pächter oder deren Beauftragter oder Jagdgast trotz schriftlicher Mahnung durch den Verpächter wiederholt gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen f) die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen nach § 17 BJG der Jagdschein versagt werden kann g) die Pächter eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgegeben haben sowie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Pächter 3. Im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 und 2 haben die Pächter die Kosten der erneuten Verpachtung zu tragen und sind verpflichtet, den Pachtpreis für die Vertragsdauer bis zu dem Zeitpunkt weiterzubezahlen, zu dem die Jagd erneut verpachtet wird oder angemessen verpachtet werden könnte. Der Verpächter muss die Jagd zeitnah ausschreiben. Im Falle eines Mindererlöses ist er verpflichtet, den Unterschiedsbetrag bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu welchem der vorliegende Pachtvertrag gem. § 4 normalerweise abgelaufen wäre. Hinsichtlich der Zahlungsfristen gilt § 5 dieses Vertrages. 4. Der Pächter ist außerdem verpflichtet, in Rechnung gestellte Wildschadensverhütungskosten und rechtskräftig festgestellte Wildschadensersätze, nach Maßgabe des § 13 BJagdG, zu bezahlen. Für Mitpächter gilt § 13 a BJagdG. 5. Die Pächter können den Pachtvertrag aus persönlichen Gründen, nämlich Krankheit, wirtschaftliche Notlage und Wohnortwechsel, mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen. 6. Der Pachtvertrag kann von beiden Vertragsparteien nach 5 Jahren ohne Angabe von Gründen mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende des Pachtjahres gekündigt werden. 7. Werden die gesetzlichen Grundlagen geändert oder aufgehoben, und wird dadurch die Bejagbarkeit des Jagdbezirkes nachweislich erheblich und dauerhaft beeinträchtigt, können beide Vertragsparteien den Pachtvertrag mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende des Pachtjahres kündigen. 8. Im Falle der Insolvenz finden die §§ 108 ff. der Insolvenzordnung entsprechende Anwendung.

12 § 22 Tod des Jagdpächters 1. Beim Tode des Pächters erlischt im Falle einer Einzelpacht der Jagdpachtvertrag mit sofortiger Wirkung; § 13 Landesjagdgesetz findet keine Anwendung. Das Jagdausübungsrecht fällt unmittelbar an die Stadt Tuttlingen zurück. 2. Im Falle mehrerer Pächter (Mitpächter) gilt § 13 a BJG mit der Maßgabe, dass eine nach § 11 (3) BJG notwendige Bestimmung eines neuen Mitpächters im Einvernehmen mit dem Verpächter zu erfolgen hat. § 23 Mehrzahl der Jagdpächter 1. Die Mitpächter benennen Herrn/Frau ………………………………………… als Ansprechpartner(in) gegenüber dem Verpächter und den Behörden in allen die Jagd in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten. 2. Sind am Pachtvertrag, der aufgrund gesetzlicher oder vorstehender Bestimmungen im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt oder erloschen ist, mehrere Mitpächter beteiligt, so kann der Verpächter den Pachtvertrag auch gegenüber den übrigen Mitpächtern zum Ende des Jagdjahres kündigen. Ist der Pachtvertrag noch nicht aufgehoben oder erloschen, so kann die Kündigung gegenüber den Mitpächtern frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Verpflichtungen des ausgeschiedenen Mitpächters erlöschen. In diesem Fall muss die Kündigung unverzüglich erfolgen, nachdem der Vertrag im Verhältnis zu dem ausscheidenden Mitpächter gekündigt oder erloschen ist. § 24 Wegbenutzung 1. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. 2. Den Pächtern steht kein Recht zu, gegen die Beschaffenheit der Wege Einspruch zu erheben. 3. Das Befahren des Geländes ist nur auf festen Wegen gestattet. Für die Beschaffenheit der Wege und die Wegbenutzung besteht grundsätzlich keine Haftung. 4. Der Verpächter ist nicht verpflichtet, die Fahrwege von Schnee räumen zu lassen. 5. Führt ein Hauptzufahrtsweg ganz oder teilweise durch einen benachbarten Jagdbezirk auf Gemarkung Tuttlingen, sind die betreffenden Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen gem. § 6 beauftragte Personen berechtigt, diesen Weg zur Erreichung ihres Jagdbezirkes in Jagdausrüstung zu begehen oder zu befahren.

13 6. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge erfolgt ausschließlich mit dem Schild „Jagdschutz“. § 25 Schadensersatz Die Pächter und die von ihnen gem. § 6 beauftragten Personen verzichten auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verpächter bzw. dessen Bediensteten für Schäden, welche auf die Beschaffenheit des Geländes oder auf den Forstbetrieb zurückzuführen sind, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. § 26 Allgemeine Bestimmungen 1. Sämtliche Mitpächter haften als Gesamtschuldner für alle sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen, auch wenn deren Verletzung von Beauftragten oder Jagdgästen begangen worden sind. 2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Desgleichen bedürfen sämtliche Erklärungen, Genehmigungen und dergleichen, die innerhalb des Pachtverhältnisses abgegeben oder erteilt werden, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 3. Im Übrigen richtet sich der Vertrag nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und dem Landesjagdgesetz für Baden-Württemberg sowie den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Durchführungsverordnungen. Einschlägige Gesetzesänderungen werden durch einen Nachtrag zum Pachtvertrag berücksichtigt. 4. Das Aufstellen und Anbringen von Wildkameras an jagdlichen Einrichtungen ist dem Verpächter zu melden. Die Vorschriften des Datenschutzes sind zu beachten. 5. Ansprechpartner auf Seiten des Verpächters ist in allen Angelegenheiten der Jagdvorstand. 6. Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn er durch Vorlage der unteren Jagdbehörde angezeigt und von dieser binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige nicht beanstandet wird. 7. Dieser Vertrag wird vierfach gefertigt. Je eine Fertigung erhalten das Kreisjagdamt, der/die Pächter und die Verpächterin.

14 Tuttlingen, den Der Verpächter

Die Pächter

Jagdvorsteher

Vorstehender Vertrag ist gemäß § 12 Abs. 1 Bundesjagdgesetz angezeigt worden. Beanstandungen werden nicht erhoben. Landratsamt Tuttlingen -KreisjagdamtTuttlingen, den ___________________