IPPC-Anlagen Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 - Antworten auf gestellte Fragen
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Inhalt Vorwort ............................................................................................................ 3 Antworten auf gestellte Fragen ............................................................................ 4 Anhang ............................................................................................................. 8
2
Vorwort Die in diesem Dokument enthaltenen Antworten auf Fragen betreffend IPPC-Anlagen (GewO 1994 - Anlage 3 bzw. Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU
- IE-R -
Kapitel II und Anhang I) sollen eine Orientierungshilfe in ähnlich gelagerten Fällen bieten. Sie geben die dazu ergangenen Antworten des BMWFW wieder und gelten vorbehaltlich einer allenfalls
anderslautenden Interpretation dieser Fragen auf
europäischer oder gerichtlicher Ebene und vorbehaltlich weiterer, derzeit noch nicht vorhandener Kenntnisse und Erfahrungen aus der Umsetzung der IE-R. Die im Anhang dieses Dokuments wiedergegebenen Fragen und Antworten beziehen sich auf die nicht mehr geltende IPPC-Richtlinie, welche in der IE-R aufgegangen ist und in diesem Zusammenhang geändert wurde. Es ist zu beachten, dass sich die betreffenden Fragen und Antworten im Anhang daher auf die vor dem Jahr 2013 geltende Rechtslage beziehen. Sie werden nach wie vor dokumentiert, da viele der dort angestellten Überlegungen weiterhin Gültigkeit haben; die Anwendbarkeit ist aber immer in Hinblick auf die aktuelle Rechtslage zu prüfen.
3
Antworten auf gestellte Fragen Frage
Antwort
Grundsatzfragen In
den
BVT-Schlussfolgerungen
werden
Bandbreiten
Wichtig
ist
die
Unterscheidung
von
Betriebswerten
und
für
Grenzwerten. Bei den Angaben in den BVT-Schlussfolgerungen
Emissionswerte festgelegt. Stellt in
handelt es sich um den Bereich von Emissionswerten, die
Hinblick auf die Vorschreibung von
unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung von
Grenzwerten den Stand der Technik
besten verfügbaren Techniken erzielt werden. Es handelt sich
nur der jeweils niedrigste Wert dar?
dabei aber definitiv nicht um Grenzwerte. Art. 15 Abs. 3 und Abs. 4 der IE-R sehen jedoch strenge Kriterien für die Vorschreibung von Grenzwerten vor. Diese dürfen im Regelfall nicht über den angegebenen Werten liegen.
Ist
eine
2
MW
(Dampfkessel),
welche
ausschließlichen eines
Heizungsanlage zur
Energieversorgung
Schlachthofes
Eine
von
der
Interpretation
Europäischen
besagt,
dass
Kommission
für
die
stammende
Eigenschaft
einer
unmittelbar mit der IPPC-Tätigkeit verbundene Tätigkeit ein
am
relativ enger operativer Zusammenhang bestehen muss. Dies
Betriebsstandort errichtet wird, als
wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn bei einem
unmittelbar mit
IPPC-Tätigkeit
Kraftwerk zur Stromerzeugung nur ein kleiner Teil der Energie
verbundene Tätigkeit anzusehen, die
an die IPPC-Anlage geliefert wird. Besteht jedoch wie in der
mit
Frage geschildert ein direkter und enger Zusammenhang
der
der
IPPC-Tätigkeit
in
einem
technischen Zusammenhang steht?
zwischen der Heizungsanlage und der IPPC-Tätigkeit, so wird wohl von einer unmittelbar verbundenen Tätigkeit auszugehen sein.
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen 2.5b1 Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen In
einem
Betrieb
wird
Aluminium
In
den
BVT-Schlussfolgerungen
geschmolzen und ausschließlich zum
Nichteisenmetallindustrie
Gießen
Sekundärerzeugung
verwendet.
von
Aluminiumfelgen Sind
Schlussfolgerungen Nichteisenmetallindustrie Tätigkeit anzuwenden?
die
BVT-
für
die
auf
diese
wird
von
u.a.
die
für
die
Primär-
und
Nichteisenmetallen
behandelt.
Gießereien, die unter das Dokument für Schmieden und Gießereien
fallen,
sind
nicht
Gegenstand
dieser
BVT-
Schlussfolgerungen. Das Gießen von Aluminium zu Felgen (also
zu
Endprodukten)
ist
demnach
von
dem
4
Frage
Antwort Referenzdokument für Schmieden und Gießereien erfasst.
2.6
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³ Fällt die Metallvorbehandlung durch
Eine
alkalische Entfettung, Beizen o.ä. für
Interpretation besagt, dass jene Bäder, bei denen eine
die anschließende Beschichtung (z.B.
Veränderung der Oberfläche als Folge eines elektrolytischen
Pulverbeschichtung)
oder chemischen Verfahrens stattfindet, unter den Begriff der
unter
diese
Tätigkeit?
von
der
Europäischen
Kommission
stammende
"Oberflächenbehandlung" fallen. Insbesondere werden dabei aufgezählt: Reinigen durch Einweichen, Beizen, Entfetten, Säuretauchbäder, Passivierung. Im Gegensatz dazu stehen nicht-elektrolytische bzw. nicht-chemische Verfahren, wie z.B. das Sandstrahlen oder das Spülen.
Fällt das Phosphatieren (Bildung einer
Da es sich bei der Phosphatierung um ein chemisches
Konversionsschicht
fest
Verfahren handelt (Bildung einer Konversionsschicht auf einer
als
metallischen Oberfläche) ist ein solches Wirkbad für diese
haftenden
aus
Metallphosphaten)
Vorbehandlung einer nachfolgenden Pulverbeschichtung
unter
Tätigkeit zu berücksichtigen.
diese
Tätigkeit? 3. Mineralverarbeitende Industrie 3.5
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln,
Ziegelsteinen,
feuerfesten
Steinen,
Fliesen,
Steinzeug
oder
Porzellan
mit
einer
Produktionskapazität von mehr als 75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen Ist
bei
der
Kapazitätsschwellen
Angabe
der
Erwägungsgrund 37 der IE-R lässt die Wahlmöglichkeit, ob
absichtlich
die
sowohl das Kriterium der Produktionskapazität als auch das
"und"-Verknüpfung gewählt worden?
der Ofenkapazität gewählt wird oder nur eines dieser beiden Kriterien. Auf Grund des eher niedrigen Schwellenwertes bei der Ofenkapazität wurde die "und"-Verknüpfung gewählt.
4. Chemische Industrie 4.6 Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen (in verfahrenstechnischen Anlagen)
5
Frage
Antwort
Sind Anlagen zur Herstellung von
Die Herstellung von Explosivstoffen ist so wie in der nicht
Pyrotechnika auch unter der IE-R
mehr gültigen IPPC-RL in Anhang I der IE-R enthalten. Der
IPPC-Anlagen?
Begriff "Explosivstoffe" ist der Oberbegriff, unter den auch Pyrotechnika fallen. Eine Herstellung von Pyrotechnika durch chemische
Umwandlung
verfahrenstechnischen
im
industriellen
Anlagen")
ist
Umfang
allerdings
("in nicht
anzunehmen (nur dann handelt es sich um IPPC-Anlagen). Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe (s. Fußnote 1 zu Anlage 3 GewO 1994 betreffend Anlagen
der
Gruppe
4),
also
unter
Anwendung
rein
physikalischer Prozesse, fallen nicht unter diese Tätigkeit. 6. Sonstige Industriezweige 6.4b1
Anlagen
zur
Herstellung
von
Nahrungsmitteln
oder
Futtererzeugnissen
aus
ausschließlich tierischen Rohrstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag An einem Standort werden einerseits
Die
Salami (letzter Spiegelstrich der Z
Tätigkeiten
6.4b1 zur Anlage 3 GewO 1994) und
Fertigungsverfahren wie z.B. die Erzeugung von Speisefetten
andererseits gekochter Schinken und
eine IPPC-Tätigkeit sein können. Der vorletzte Spiegelstrich ist
weitere
aber allgemein und umfassend formuliert und an den Wortlaut
Wurstwaren
Spiegelstrich)
(vorletzter
hergestellt. Sind
Kapazitäten
dieser
unter
verschiedenen sollen
Spiegelstrichen
ausdrücken,
dass
genannten
auch
spezielle
die
der IE-R angelehnt. Es sind also die Produktionskapazitäten
beiden
dieser Anlagen zur Herstellung von Salami einerseits und von
Produktionsanlagen zu addieren?
gekochtem Schinken und weiteren Wurstwaren andererseits zu addieren
und
mit
dem
Schwellenwert
von
75
t/d
zu
vergleichen. Ein
Betrieb
zerlegt
lediglich
Es ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten wie Zerteilen,
Rindfleisch und Schweinefleisch und
Schneiden
stellt Endverbraucherpackungen her:
Behandlungs- bzw. Verarbeitungsschritte im Sinne dieser
Steaks,
Fleischwürfel,
IPPC-Tätigkeit darstellen. Nur Betriebe, die ausschließlich
Faschiertes. Handelt es sich um eine
Nahrungsmittel verpacken, fallen nicht unter diese IPPC-
IPPC-Tätigkeit?
Tätigkeit
Schnitzel,
und
(s.
Faschieren
auch
die
von
Auslegung
tierischen
zur
Rohstoffen
Verpackung
von
Futtererzeugnissen
aus
Futtermitteln in Säcken unter 6.4b2). 6.4b2 Anlagen
zur
Herstellung
von
Nahrungsmitteln
oder
ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t
6
Frage
Antwort
Fertigerzeugnissen pro Tag Ist Fußnote 3 zur Anlage 3 GewO
Nein. Fußnote 3 gilt für Anlagen, die an nicht mehr als 90
1994 maßgeblich, wenn die Anlage
aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind. Damit
zwar ganzjährig in Betrieb ist, aber
sind Anlagen gemeint, die lediglich saisonal (max. etwa drei
sonntags abgestellt wird und daher
Monate)
eigentlich
Obstverarbeitung oder zur Zuckerraffination.
nie
an
mehr
als
90
in
Betrieb
sind,
z.B.
bestimmte
Anlagen
zur
aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist? Ein
Unternehmen
mischt
In der IE-R wurde in Anhang I bei der Tätigkeitskategorie
zu
Z 6.4 lit. b - im Gegensatz zur Vorgängerrichtlinie IPPC-RL -
Futtermittel und verpackt diese in
bei der Behandlung und Verarbeitung von Rohstoffen die
Säcken.
oder
Verpackung ausdrücklich ausgenommen. Dies findet in der
andere Verarbeitung der Rohstoffe
Fußnote 2 zu Anlage 3 der GewO 1994 seinen Niederschlag:
erfolgt dabei nicht. Handelt es sich
"Die Tätigkeiten dieser Kategorie umfassen die Behandlung
dabei um eine IPPC-Tätigkeit?
und Verarbeitung der Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie
verschiedene
Rohstoffe
Eine
Zerkleinerung
zuvor verarbeitet wurden oder nicht, mit alleiniger Ausnahme der Tätigkeit des Verpackens. (...)" Dies zeigt, dass eine enge Grenze für die Ausnahme gezogen wird. Diese gilt also lediglich für das Verpacken, so dass keine weitere
Bearbeitung
der
Rohstoffe
erfolgen
darf.
Bearbeitungsschritte könnten beispielsweise das Zerkleinern oder
Pelletieren
sein.
So
ferne
jedoch
lediglich
eine
Vermischung der Rohstoffe und keine weitere Behandlung derselben und anschließend die Abfüllung dieser Materialien erfolgt, ist
davon auszugehen, dass
diese
Tätigkeit
als
Verpacken und daher nicht als IPPC-Tätigkeit anzusehen ist. Was ist bei dieser Tätigkeitskategorie
Rohstoffe, welche als Ausgangsmaterial für die Erzeugung von
mit der in Fußnote 2 zur Anlage 3
Nahrungsmitteln oder Tierfutter verwendet werden, können
GewO 1994 verwendeten Wortfolge
der Tätigkeitsdefinition in der IE-R zufolge auch schon einem
"umfassen
Verarbeitungsschritt
unterzogen
Rohstoffe,
beispielsweise
als
sie
diesem Sinne anzusehen.
Verarbeitung
die
Behandlung der
unabhängig
davon,
verarbeitet
wurden
ob
oder
und
zuvor
Mehl
bereits
worden
sein.
So
ist
verarbeiteter Rohstoff in
nicht"
gemeint?
7
Anhang Die im Folgenden wiedergegebenen Fragen und Antworten beziehen sich auf die nicht mehr geltende IPPC-Richtlinie (siehe Vorwort). Frage
Antwort
Grundsatzfragen Was versteht man unter dem Begriff
Grundsätzlich ist von einer vollständigen Ausnutzung des
„Anlagenkapazität“?
Konsenses (Umfang der Genehmigung) auszugehen. Dies bedeutet,
dass
einschränkende
Parameter
(Zeitbeschränkung, Beschränkung der Rohmaterialmenge, festgelegte Fertigungskapazität o.ä.) bei der Bemessung der
Anlagenkapazität
zu
berücksichtigen
sind.
Sind
derartige Einschränkungen nicht vorhanden, so ist von der höchstmöglichen
Auslastung
sowohl
in
zeitlicher
(24 Stunden-Betrieb) als auch in technischer Hinsicht (z.B. Leistungsangaben
an
der
Produktionsmaschine)
auszugehen. Wo dies in Anlage 3 der GewO-Novelle 2000 so vorgesehen ist, ist von den höchsten Durchschnittwerten eines
zu
betrachtenden
Zeitraumes
(z.B.
Vierteljahr)
auszugehen. Im Standort einer Betriebsanlage werden
Für
an
industrielle
Gesamtkapazität der in einem technischen Zusammenhang
Kategorie
stehenden Tätigkeiten dieser Anlage von Bedeutung. Wird
verschiedenen
Tätigkeiten
Stellen
derselben
durchgeführt.
Die
Summe
Kapazitäten
dieser
die
Einstufung
als
„IPPC-Betriebsanlage“
ist
die
der
an einem Teil der „IPPC-Betriebsanlage“ eine Änderung
Tätigkeiten
vorgenommen, so gelten für diesen Teil die Bestimmungen
(Gesamtkapazität) übersteigt den in der
des § 81a GewO 1994 unabhängig von der Kapazität dieses
IPPC-Richtlinie
Anlagenteiles.
dafür
vorgesehenen
Schwellenwert. Die Kapazitäten einzelner dieser Tätigkeiten liegen
wesentlich
unter diesem Wert. Wie ist im Rahmen einer Änderung an einem Anlagenteil mit einer
solchen
„unterschwelligen“
Tätigkeit vorzugehen? 1. Energiewirtschaft
8
Frage 1.1
Antwort
Feuerungsanlagen
bzw.
Dampfkesselanlagen
oder
Gasturbinen
mit
einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW Ein
Betreiber
verwendet
Betriebsstandort bzw.
in
mehrere
einem
Im Anhang I zur IPPC-RL wird unter Punkt 2 der Einleitung
Feuerungs-
hinsichtlich der Beurteilung der Schwellenwerte für IPPC-
Dampfkesselanlagen.
Anlagen
befinden
Diese
sich
in
Anlagen festgehalten: „Führt ein und derselbe Betreiber mehrere
Tätigkeiten
derselben
Kategorie
in
ein
und
unterschiedlichen Produktionshallen und
derselben Anlage oder an ein und demselben Standort
dienen verschiedenen Zwecken. Bis auf
durch, so addieren sich die Kapazitäten diese Tätigkeiten“.
einen Ersatzkessel, der für den Ausfall
Auch der Leitfaden der Kommission für die Umsetzung des
eines
Europäischen
Schadstoffemissionsregisters
beispielhaft
klar:
anderen
werden
zur
die
Verfügung
Feuerungs-
Dampfkesselanlagen betrieben.
Die
steht, bzw.
gleichzeitig Summe
„Wenn
ein
(EPER)
Betreiber
stellt eine
Betriebseinrichtung mit zwei Kesselanlagen mit 40 MW und
der
25 MW hat, ist die Leistung der beiden Anlagen zu
Feuerungsleistungen aller Kessel (ohne
addieren. Hieraus ergibt sich eine Tätigkeit der Kategorie
Ersatzkessel) ist größer als 50 MW. Sind
1.1 gemäß Anhang I der IPPC-Richtlinie mit einer über der
die Feuerungs- und Dampfkesselanlagen
vorgesehenen Mindestleistung liegenden Gesamtleistung
als „IPPC-Anlagen“ einzustufen?
von
65
MW“.
Liegt
somit
die
Summe
der
Feuerungsleistungen über 50 MW, dann sind die einzelnen Feuerungen IPPC-Betriebsanlagen. 1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien Was versteht man unter Gasraffinerien?
Unter Gasraffinerien sind Anlagen zur Aufbereitung von Erdgas (z.B. Entfernung von H2S oder CO2) zu verstehen. Diese
Auffassung
vertritt
auch
das
Deutsche
Umweltministerium. 2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen 2.3 Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als 2 t/h Fallen
unter
diesen
Punkt
Geht man auf den Quellentext im Anhang I der IPPC-
Feuerverzinkereien und was ist unter der
Richtlinie zurück, dann sind in Anhang 3 der GewO-Novelle
„Verarbeitungskapazität“ gemeint?
in Punkt 2.3, dritter Anstrich, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen
durch
Aufbringen
von
schmelzflüssigen
metallischen Schutzschichten angesprochen. Zu solchen Anlagen
zählen
auch
Feuerverzinkereien.
Die
9
Frage
Antwort Verarbeitungskapazität ist dann das Gewicht der stündlich zu verzinkenden Stahlteile.
2.4 Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 t/Tag Eine Gießerei, aus zwei Unternehmen
Im
gebildet,
einen
einleitenden Bemerkungen hinsichtlich der Beurteilung der
Heißwindkupolofen, eine Schleuderguss-
Schwellenwerte für IPPC-Anlagen festgehalten: "Führt ein
straße und eine Sandgussstraße. Beide
und derselbe Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben
Straßen haben jeweils eine Kapazität
Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und
von
verfügt
mehr
über
als
Anhang
I
zur
IPPC-RL
den
Kapazitäten dieser Tätigkeiten". Daraus ergibt sich im
Kupolofen und die Schleudergussstraße,
Umkehrschluss, dass zwei Betreiber von Anlagen an einem
ist also eine IPPC-Anlage im Sinne der
Standort jeweils eine eigene IPPC-Anlage betreiben, sofern
Ziffer
in
beiden
Fällen
der
zur
sich
der
betreibt
Tochterunternehmen
addieren
2
demselben
Das
so
Punkt
Das
2.4.
durch,
unter
20 t/Tag.
Hauptunternehmen
Standort
wird
Anwendung
die
gelangende
besitzt nur die Sandgussstraße. Handelt
Schwellenwert überschritten wird. Eine Addition der beiden
es sich dabei um eine eigene IPPC-
IPPC-Anlagen-Kapazitäten
Anlage, obwohl das Tochterunternehmen
Sandgussstraße
keinen Ofen betreibt?
Kapazität von mehr als 20 t/Tag auf. Es handelt sich dabei
des
erfolgt
dann
Tochterunternehmens
nicht.
Die
weist
eine
um eine IPPC-Anlage, in der Eisenmetall vergossen wird und die der Ziffer 2.4 der Anlage 3 zur GewO 1994 zuzurechnen ist. Der Betrieb eines eigenen Ofens ist für die Einreihung
in
diese
Quellenkategorie
deshalb
nicht
notwendig, da der wesentlichste Produktionsschritt - das Gießen von Eisenmetall - erfüllt ist. Eine
Eisengießerei
Schmelzofen
mit
(Schmelzkapazität)
besitzt einer
von
48
Genehmigungsbescheid
einen
Der Gesetzgeber bezieht bei Eisenmetallgießereien den
Kapazität
Schwellenwert auf die Produktionskapazität. Es ist daher
t/d. Laut
ist
eine
richtig,
dass
im
Schmelzkapazität
konkreten und
der
Fall
zwischen
der
Produktionskapazität
maximale zeitliche Ausnützung in Form
unterschieden wird. Letztere wird geringer sein als die
eines
Schmelzkapazität. Das Ausmaß dieser Differenz muss im
Zweischichtbetriebes
mit
16
Stunden pro Tag zulässig. Dies würde
jeweiligen
eine
von
standortspezifischen Gegebenheiten ab. Liegt eine korrekte
Teil
des
und
kann
zu
ergibt, dass die höchstmögliche Menge an Fertigprodukten
vergossen
(Produktionsmenge) unter 20 t/d liegt, so fällt diese Anlage
32 t/d
maximale ergeben.
Schmelzkapazität Nur
ein
erschmolzenen
Metalls
verkaufsfähigen
Produkten
werden, wobei in dem konkreten Fall mit
Einzelfall
technisch
beurteilt
werden
nachvollziehbare
und
hängt
Abschätzung
vor,
von
die
nicht in den Geltungsbereich der IPPC-Richtlinie.
10
Frage
Antwort
einer täglichen Produktionsmenge von höchstens
18
gerechnet
t
„gutem
werden
unbrauchbare
Rest
eingeschmolzen.
Aus
Eisenguss“
kann. wird dem
Der dieser
genannten
Grund wird die Produktionskapazität von mehr als 20 t/d nicht erreicht. 2.5 Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren In
einer
Anlage
Konzentrat
wird
ein
aus
einem
Der in Z 2.5 erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur GewO-
Nichteisenmetall
Novelle 2000 verwendete Begriff "Nichteisenrohmetall" gibt
gewonnen, das von höchster Reinheit ist
keinerlei
(99,99 %). Es kann daher eigentlich
gewonnenen Nichteisenmetalls. Der Begriff "Rohmetall"
nicht von einem „Nichteisenrohmetall“
lässt höchstens den Schluss zu, dass solche Metalle im
gesprochen werden, denn es ist ohne
Allgemeinen
weiteren
sondern
Verarbeitungsschritt
verkaufs- oder
bereits
verarbeitungsfähig. Das
Aufschluss
nicht
meist
(z.B.
es
Gewinnungsstufe
nach
einem
Raffinationsschritt
nachfolgenden
verkaufs-
und
verarbeitungsfähig ist. 2.6
in
den
Reinheitsgrad
Fertigprodukt einem
zu
werten
nachfolgenden
des
sind, Schritt
weiterbehandelt werden. Bei manchen Nichteisenmetallen
Kennzeichen eines „Rohmetalls“ ist, dass erst
als
über
Al,
Cu,
W,
Zn)
liefert
vergleichsweise
bereits hohe
die
erste
Reinheitsgrade
(97 - 99 % und darüber) und es steht außer Zweifel, dass es sich dennoch um "Rohmetalle" handelt.
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³ In einem Betrieb werden Metalle nach
Das Abkühlen (Abschrecken) eines Metalls im Härtesalzbad
der Wärmebehandlung in Härteöfen in
ist
einem Bad mit Härtesalz abgekühlt. Die
chemisches Verfahren. Somit fällt eine solche Anlage nicht
Bäder haben ein Volumen über 30 m³.
unter die gegenständliche Anlagenart.
ein
physikalisches
und
kein
elektrolytisches
oder
Handelt es sich um eine Anlage zur Oberflächenbehandlung
von
Metallen
gemäß Z 2.6? 3. Mineralverarbeitende Industrie 3.4
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung
11
Frage
Antwort
von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 t/d In
einer
Betriebsanlage
soll
ein
Als Schmelzen ist die vollständige Überführung eines
Dämmstoff auf Basis von Silikatsand
Stoffes vom festen in den flüssigen Zustand zu bezeichnen.
erzeugt
Vom Betriebsinhaber wurde ein geologisches Gutachten
werden.
Silikatischer
Obsidiansand
wird
Drehrohrofen
bei
vorgetrocknet Schachtofen
und bei
in ca.
danach
einem
vorgelegt, welches eine Temperatur von 1300° C angibt, ab
500 °C
der eine silikatische Schmelze vollständig in die flüssige
in
einem
Temperaturen
um
Form
übergeht,
flüssigen
also
Anteilen
kein mehr
Gemenge
aus
vorhanden
festen
und
ist.
Im
1000 °C auf das etwa 15-fache des
Erzeugungsprozess der Betriebsanlage werden jedoch nur
Ausgangsvolumens aufgebläht. Es stellt
Temperaturen von 1000 – 1100° C erreicht, sodass die
sich
die
körnig-feste Struktur des erhitzten Obsidiansandes noch
Frage, ob es sich bei dem beschriebenen
weitgehend erhalten bleibt. Die Betriebsanlage unterliegt
Vorgang um einen „Schmelzprozess“ im
daher nicht der Z 3.4.
in
diesem
Zusammenhang
Sinne von Z 3.4 handelt. 4. Chemische Industrie 4.1c Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren (in verfahrenstechnischen Anlagen) Ein
Werk
der
erzeugt
Im Anhang I der IPPC-Richtlinie sind Spanplattenwerke
Spanplatten und MDF-Platten. Das zur
nicht enthalten. Die sog. „Harzküche“ ist ein eigenständiger
Beharzung der Dekorpapiere notwendige
Teil der genannten Betriebsanlage. Bei der Frage, ob dieser
Kunstharz
wird
Werk
Teil unter die Ziffer 4.1.c zu subsumieren ist (Anlage zur
hergestellt.
Dabei
und
Herstellung von Polymeren), ist das Kriterium maßgebend,
und
ob es sich im konkreten Fall um eine „verfahrenstechnische
Formaldehyd
Holzindustrie
im
eigenen
wird
bzw.
Melamin
Harnstoff
Formaldehyd
zu
Melaminformaldehyd-
Anlage“ handelt. Der Begriff „verfahrenstechnische Anlage“
harz
Harnstoffformaldehydharz
in Anlage 3 der Gewerberechtsnovelle 2000 steht für den in
bzw.
verarbeitet.
Ist
Spanplattenwerk
deshalb als
das
der IPPC-Richtlinie verwendeten Begriff der „Herstellung im
IPPC-Anlage
industriellen Umfang“. Wenn es sich um die Herstellung von
einzustufen?
Harzen für den Eigenverbrauch handelt, dann sind dies üblicherweise nicht Anlagen der „chemischen Industrie zur Herstellung von Kunststoffen im industriellen Umfang“.
Ist ein Betrieb, der pro Jahr mehrere
Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen,
100 t
Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder
Epoxidharz
(Endvernetzung)
durch zu
Aushärtung Isolatoren
zur
Herstellung
von
synthetischen
Kautschuken
oder
12
Frage
Antwort
verarbeitet, eine IPPC-Anlage?
Elastomeren fallen unter Z 4.1c der Anlage 3 zur GewO 1994. Die betroffenen Anlagen werden durch die taxative Aufzählung in der Klammer bestimmt; zusätzlich werden auch noch Anlagen zur Herstellung von synthetischen Kautschuken
oder
Elastomeren
erfasst.
Die
genannte
Produktion von Isolatoren durch Aushärtung des Harzes fällt weder in die taxative Aufzählung der Anlagen zur Herstellung von Polymeren noch unter die Herstellung von synthetischen
Kautschuken
oder
Elastomeren.
Daher
handelt es sich im gegenständlichen Fall um keine IPPCAnlage im Sinne der Anlage 3 Z 4.1c. In einem Betrieb werden Wirkstoffe für
Die "Herstellung von Kunststoffen" im Rahmen einer IPPC-
den
hergestellt,
Tätigkeit ist als spezifischer Herstellungsprozess in der
sondern lediglich veredelt, indem die
Chemischen Industrie zu sehen. Bei dem geschilderten
Wirkstoffe
Verfahrensschritt
Pflanzenschutz
in
eingeschlossen etwa
nicht
1-50
Mikrokapseln
werden
µm).
(Durchmesser
Die
Mikrokapseln
werden
aber
nicht
Kunststoffe
im
eigentlichen Sinn "hergestellt", sondern es handelt sich lediglich
um
das
(vorübergehende)
Einschließen
entstehen durch Polykondensation, es
(Einkapseln) von Wirkstoffen in Mikrostrukturen für bessere
entstehen
Emissionen
Anwendungseigenschaften. Die Auflistung von Stoffen im
und die Mikrokapseln sind biologisch
Klammerausdruck von Z 4.1c ("Kunststoffe, …") zeigt aber,
abbaubar. Handelt es sich dabei um
dass
einen Betrieb gemäß Punkt 4.1c
"Herstellungsvorgängen" im engeren Wortsinn die Rede ist.
dabei
keinerlei
der
Anlage 3 zur GewO 1994?
im
Rahmen
dieser
Tätigkeiten
von
Es fällt daher die geschilderte Tätigkeit nicht unter die Z 4.1c.
4.3
Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln
(Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) (in verfahrenstechnischen Anlagen) Fällt das Verflüssigen von granuliertem
Maßgeblich dafür, ob eine Anlage unter diesen Punkt fällt,
Harnstoff mit Wasser bzw. Wasser und
ist
Ammoniumnitrat
(Reaktion) der beteiligten Stoffe beim Herstellungsprozess.
Regime"?
unter
das
"IPPC-
das
Stattfinden
einer
chemischen
Umwandlung
Anlagen zur "ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe" (s. Fußnote 1 zu Anlage 3 GewO 1994 - betr. Anlagen der Gruppe 4) - also rein physikalische Prozesse sind ausgenommen. Weiters ist ausschlaggebend, dass die Produktion in "verfahrenstechnischen Anlagen" stattfindet ("industrieller Umfang" - siehe zu letzterem auch die
13
Frage
Antwort Auslegung betr. Melaminformaldehydharz unter Z 4.1c).
6. Sonstige Industriezweige 6.2 Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/Tag Wie
ist
kapazität“
der
Begriff
zu
„Verarbeitungs-
verstehen.
Anwendungshäufigkeit Verfahren
bei
der
Ist
die
bestimmter Festlegung
Verarbeitungskapazität
zu
Bei
der
Bestimmung
der
Verarbeitungskapazität
einer
Anlage ist zunächst auf etwaige diesbezügliche Angaben in Genehmigungsbescheiden
zurückzugreifen.
Wird
in
der
Genehmigungsbescheiden eine bestimmte Verarbeitungs-
berück-
kapazität festgelegt, so gilt diese als maßgebend für die
sichtigen?
mögliche Überschreitung der Mengenschwelle. Ist nichts festgelegt, so ist von einer höchstmöglichen Auslastung der vorhandenen
Ausstattung
auszugehen,
wobei
einschränkende Faktoren wie z.B. Arbeitszeit oder Anzahl der
Arbeitnehmer
Grundsätzlich
ist
berücksichtigt von
der
Genehmigungsumfanges vorhandenen
Kapazitäten
tatsächlichen
praktischen
vollen
unter
werden
können.
Ausschöpfung
Berücksichtigung
auszugehen.
Die
Frage
Anwendungshäufigkeit
des der der von
einzelnen Verfahren, die abhängig ist von der jeweiligen Wirtschafts- oder Auftragslage, bleibt unberücksichtigt. Ist
bei
der
Feststellung
Verarbeitungskapazität
von
der
Es ist hier vom Ausgangsprodukt für die Vorbehandlung,
Textilien
somit von trockener Ware auszugehen. Anderenfalls hätte
(10 t/Tag) von trockener oder nasser
der
Ware auszugehen?
Mengenschwelle angegeben werden müssen.
In
welchem
Verhältnis
steht
Feuchtegehalt
der Ware
bei
der
Festlegung
der
die
An einem Standort können beide oder auch nur eine dieser
Kapazitätsgrenze der Z 6.2 der Anlage 3
Tätigkeiten vorgenommen werden. Um unter das "IPPC-
GewO 1994 zu den dort genannten
Regime" zu fallen, genügt es somit, wenn an einem
Tätigkeiten? Sind an einem Standort die
Standort lediglich eine dieser Tätigkeiten vorgenommen
beiden
wird
Tätigkeitsbereiche
"Vorbe-
und
die
entsprechende
Anlage
10
überschreitende
getrennt zu sehen? Gilt die vorgesehene
Kapazitäten der Tätigkeiten sind nur dann zu addieren,
Mengenschwelle von 10 t/d für jede
wenn es sich um gleichartige Tätigkeiten handelt. Anlagen
dieser
separat?
unterliegen dann dem Punkt 6.2 der Anlage 3 GewO 1994,
die
wenn es sich entweder um Anlagen zur Vorbehandlung von
Können
demnach
nur
aufweist.
t/d
handeln" und "Färben" von einander
Tätigkeitsbereiche
Verarbeitungskapazität
eine
Die
14
Frage
Antwort
Vorbehandlungstätigkeiten Färbetätigkeiten
am
oder
Standort
die
addiert
werden, nicht jedoch die Kapazitäten der
Fasern oder Textilien oder um Anlagen zum Färben von Fasern
oder
Textilien
handelt,
die
jeweils
den
Schwellenwert von 10 t/d überschreiten.
beiden getrennten Tätigkeitsbereiche? Ein Textilreinigungsbetrieb betreibt eine
In
Waschanlage mit einer Waschleistung
ausschließlich das Waschen angelieferter Textilien. Es wird
von
somit keine Vorbehandlung mit nachfolgenden weiteren
mehr
als
Waschvorgang
10 t/d.
werden
Beim
Waschzusätze
der
gegenständlichen
Vorgängen
vorgenommen,
Betriebsanlage
vielmehr
von
abgeschlossenen
das
der
Begrifflich würde "Vorbehandlung" voraussetzen, dass es
geschieht
sich um den Teil eines Gesamtprozesses handelt. In Ziffer
nicht zur Vorbehandlung. Ist ein solcher
6.2 des Anhanges I der IPPC-Richtlinie wird von "Anlagen
Textilreinigungsbetrieb als IPPC-Anlage
zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder
anzusehen?
zum Färben von Fasern und Textilien" gesprochen. Damit
Hauptzweck
Unternehmenstätigkeit
und
gesprochen
einem
eingesetzt. Im gegenständlichen Fall ist Waschen
Arbeitsprozess
kann
erfolgt
werden.
sind offenbar solche Anlagen gemeint, in denen Fasern für die nachfolgende Verarbeitung zu Garnen vorbereitet oder in denen Stoffe für die Bekleidungsindustrie aufbereitet werden.
Aus
dieser
Sicht
kann
daher
nicht
davon
ausgegangen werden, dass gewerbliche Wäschereien unter Ziffer 6.2 des Anhanges I zur IPPC-Richtlinie fallen. 6.4c
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden
Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/Tag Eine
Anlage
verarbeitet
täglich
Molke ist ein Produkt, das sich von Milch unterscheidet und
eingehende Milchmenge von etwa 130 t.
das bei der Verarbeitung der Milch zu Käse entsteht. Es
Zusätzlich
Dünnmolke
kann Molke daher schon deshalb nicht dem Begriff der
angeliefert, sodass die täglich gelieferte
"eingehenden Milchmenge" zugerechnet werden. Somit fällt
Gesamtmenge über 200 t liegt. Ist diese
die gegenständliche Anlage nicht unter Z 6.4c der Anlage 3
Anlage eine IPPC-Anlage nach Ziffer 6.4c
zur GewO 1994.
wird
eine
noch
der Anlage 3 zur GewO 1994? 6.6 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter
Verwendung
Bedrucken,
von
Beschichten,
organischen Entfetten,
Lösungsmitteln, Imprägnieren,
insbesondere
Kleben,
zum
Lackieren,
Appretieren,
Reinigen
oder
Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als 150 kg/h oder 200 t/Jahr
15
Frage
Antwort
Was wird bei einer mit dem organischen
Bei einer Anlage zur Entfettung von Oberflächen ist unter
Lösungsmittel Trichlorethen betriebenen
der Verbrauchskapazität die tatsächlich verbrauchte Menge
Entfettungsanlage
an Lösungsmitteln zu verstehen. Es ist jene Menge, die in
unter
dem
Begriff
„Verbrauchskapazität“ verstanden?
die
Umwelt
emittiert
wird
und
die
jeweils
ersetzt
(zugekauft) werden muss. Es ist dies somit nicht die Menge der insgesamt eingesetzten Stoffe. Eine
Betriebsanlage
verschiedenen organische
verwendet
in
Betriebsanlagenteilen Lösungsmittel
Im gegenständlichen Fall wird davon ausgegangen, dass die
in
den
verschiedenen
Betriebsanlagenteilen
zum
vorgenommenen Tätigkeiten ein und derselben Kategorie
Beschichten, Reinigen oder Lackieren.
einer "industriellen Tätigkeit" im Sinne der IPPC-Richtlinie
Werden
dieser
angehören. Wenn die Summe der Kapazitäten dieser
zusammen-
Tätigkeiten die Mengenschwelle 150 kg/h oder 200 t/a
die
Kapazitäten
Betriebsanlagenteile gerechnet,
dann
ergibt
sich
eine
überschreitet, dann bilden diese Anlagenteile die "IPPC-
Verbrauchskapazität von mehr als 200 t
Betriebsanlage". Die einzelne Tätigkeit muss nicht diese
pro Jahr. Sind die genannten Tätigkeiten
Schwelle überschreiten.
in Summe zu sehen, oder muss bei jeder einzelnen Tätigkeit die Mengenschwelle überschritten
werden,
damit
eine
Einstufung als IPPC-Anlage zu erfolgen hat? Eine
Betriebsanlage
Elektrophorese-Tauchbecken
verwendet zur
In
dem
von
der
herausgegebenen
Europäischen
BVT-Merkblatt,
auf
die
Elektrotauchlackierung auf das BVT Merkblatt verwiesen,
durch elektrolytische Verfahren) oder 6.6
das Z 6.6 zuzuordnen ist. Dort wird in Abschnitt 20.7.3.4
(Behandlung
und
anderen
organischer Lösungsmittel) der Anlage 3
beschrieben.
zur GewO 1994?
Tätigkeit
Dies
der
Z
Stellen lässt
6.6
die
darauf
der
Hinblick
2.6
unter Ziffer 2.6 (Oberflächenbehandlung
an
in
Z
zuzuordnen
Verwendung
wird
welches
Tauchlackierung. Fällt dieses Verfahren
unter
ist,
Kommission
Elektrotauchlackierung schließen,
Anlage
3
zur
dass
diese
GewO
1994
zuzuordnen ist.
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