IPPC-Anlagen. Anlage 3 der Gewerbeordnung Antworten auf gestellte Fragen

IPPC-Anlagen Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 - Antworten auf gestellte Fragen www.bmwfw.gv.at Inhalt Vorwort ........................................
Author: Benedikt Reuter
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IPPC-Anlagen Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 - Antworten auf gestellte Fragen

www.bmwfw.gv.at

Inhalt Vorwort ............................................................................................................ 3 Antworten auf gestellte Fragen ............................................................................ 4 Anhang ............................................................................................................. 8

2

Vorwort Die in diesem Dokument enthaltenen Antworten auf Fragen betreffend IPPC-Anlagen (GewO 1994 - Anlage 3 bzw. Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU

- IE-R -

Kapitel II und Anhang I) sollen eine Orientierungshilfe in ähnlich gelagerten Fällen bieten. Sie geben die dazu ergangenen Antworten des BMWFW wieder und gelten vorbehaltlich einer allenfalls

anderslautenden Interpretation dieser Fragen auf

europäischer oder gerichtlicher Ebene und vorbehaltlich weiterer, derzeit noch nicht vorhandener Kenntnisse und Erfahrungen aus der Umsetzung der IE-R. Die im Anhang dieses Dokuments wiedergegebenen Fragen und Antworten beziehen sich auf die nicht mehr geltende IPPC-Richtlinie, welche in der IE-R aufgegangen ist und in diesem Zusammenhang geändert wurde. Es ist zu beachten, dass sich die betreffenden Fragen und Antworten im Anhang daher auf die vor dem Jahr 2013 geltende Rechtslage beziehen. Sie werden nach wie vor dokumentiert, da viele der dort angestellten Überlegungen weiterhin Gültigkeit haben; die Anwendbarkeit ist aber immer in Hinblick auf die aktuelle Rechtslage zu prüfen.

3

Antworten auf gestellte Fragen Frage

Antwort

Grundsatzfragen In

den

BVT-Schlussfolgerungen

werden

Bandbreiten

Wichtig

ist

die

Unterscheidung

von

Betriebswerten

und

für

Grenzwerten. Bei den Angaben in den BVT-Schlussfolgerungen

Emissionswerte festgelegt. Stellt in

handelt es sich um den Bereich von Emissionswerten, die

Hinblick auf die Vorschreibung von

unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung von

Grenzwerten den Stand der Technik

besten verfügbaren Techniken erzielt werden. Es handelt sich

nur der jeweils niedrigste Wert dar?

dabei aber definitiv nicht um Grenzwerte. Art. 15 Abs. 3 und Abs. 4 der IE-R sehen jedoch strenge Kriterien für die Vorschreibung von Grenzwerten vor. Diese dürfen im Regelfall nicht über den angegebenen Werten liegen.

Ist

eine

2

MW

(Dampfkessel),

welche

ausschließlichen eines

Heizungsanlage zur

Energieversorgung

Schlachthofes

Eine

von

der

Interpretation

Europäischen

besagt,

dass

Kommission

für

die

stammende

Eigenschaft

einer

unmittelbar mit der IPPC-Tätigkeit verbundene Tätigkeit ein

am

relativ enger operativer Zusammenhang bestehen muss. Dies

Betriebsstandort errichtet wird, als

wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn bei einem

unmittelbar mit

IPPC-Tätigkeit

Kraftwerk zur Stromerzeugung nur ein kleiner Teil der Energie

verbundene Tätigkeit anzusehen, die

an die IPPC-Anlage geliefert wird. Besteht jedoch wie in der

mit

Frage geschildert ein direkter und enger Zusammenhang

der

der

IPPC-Tätigkeit

in

einem

technischen Zusammenhang steht?

zwischen der Heizungsanlage und der IPPC-Tätigkeit, so wird wohl von einer unmittelbar verbundenen Tätigkeit auszugehen sein.

2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen 2.5b1 Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen In

einem

Betrieb

wird

Aluminium

In

den

BVT-Schlussfolgerungen

geschmolzen und ausschließlich zum

Nichteisenmetallindustrie

Gießen

Sekundärerzeugung

verwendet.

von

Aluminiumfelgen Sind

Schlussfolgerungen Nichteisenmetallindustrie Tätigkeit anzuwenden?

die

BVT-

für

die

auf

diese

wird

von

u.a.

die

für

die

Primär-

und

Nichteisenmetallen

behandelt.

Gießereien, die unter das Dokument für Schmieden und Gießereien

fallen,

sind

nicht

Gegenstand

dieser

BVT-

Schlussfolgerungen. Das Gießen von Aluminium zu Felgen (also

zu

Endprodukten)

ist

demnach

von

dem

4

Frage

Antwort Referenzdokument für Schmieden und Gießereien erfasst.

2.6

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein

elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³ Fällt die Metallvorbehandlung durch

Eine

alkalische Entfettung, Beizen o.ä. für

Interpretation besagt, dass jene Bäder, bei denen eine

die anschließende Beschichtung (z.B.

Veränderung der Oberfläche als Folge eines elektrolytischen

Pulverbeschichtung)

oder chemischen Verfahrens stattfindet, unter den Begriff der

unter

diese

Tätigkeit?

von

der

Europäischen

Kommission

stammende

"Oberflächenbehandlung" fallen. Insbesondere werden dabei aufgezählt: Reinigen durch Einweichen, Beizen, Entfetten, Säuretauchbäder, Passivierung. Im Gegensatz dazu stehen nicht-elektrolytische bzw. nicht-chemische Verfahren, wie z.B. das Sandstrahlen oder das Spülen.

Fällt das Phosphatieren (Bildung einer

Da es sich bei der Phosphatierung um ein chemisches

Konversionsschicht

fest

Verfahren handelt (Bildung einer Konversionsschicht auf einer

als

metallischen Oberfläche) ist ein solches Wirkbad für diese

haftenden

aus

Metallphosphaten)

Vorbehandlung einer nachfolgenden Pulverbeschichtung

unter

Tätigkeit zu berücksichtigen.

diese

Tätigkeit? 3. Mineralverarbeitende Industrie 3.5

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln,

Ziegelsteinen,

feuerfesten

Steinen,

Fliesen,

Steinzeug

oder

Porzellan

mit

einer

Produktionskapazität von mehr als 75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen Ist

bei

der

Kapazitätsschwellen

Angabe

der

Erwägungsgrund 37 der IE-R lässt die Wahlmöglichkeit, ob

absichtlich

die

sowohl das Kriterium der Produktionskapazität als auch das

"und"-Verknüpfung gewählt worden?

der Ofenkapazität gewählt wird oder nur eines dieser beiden Kriterien. Auf Grund des eher niedrigen Schwellenwertes bei der Ofenkapazität wurde die "und"-Verknüpfung gewählt.

4. Chemische Industrie 4.6 Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen (in verfahrenstechnischen Anlagen)

5

Frage

Antwort

Sind Anlagen zur Herstellung von

Die Herstellung von Explosivstoffen ist so wie in der nicht

Pyrotechnika auch unter der IE-R

mehr gültigen IPPC-RL in Anhang I der IE-R enthalten. Der

IPPC-Anlagen?

Begriff "Explosivstoffe" ist der Oberbegriff, unter den auch Pyrotechnika fallen. Eine Herstellung von Pyrotechnika durch chemische

Umwandlung

verfahrenstechnischen

im

industriellen

Anlagen")

ist

Umfang

allerdings

("in nicht

anzunehmen (nur dann handelt es sich um IPPC-Anlagen). Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe (s. Fußnote 1 zu Anlage 3 GewO 1994 betreffend Anlagen

der

Gruppe

4),

also

unter

Anwendung

rein

physikalischer Prozesse, fallen nicht unter diese Tätigkeit. 6. Sonstige Industriezweige 6.4b1

Anlagen

zur

Herstellung

von

Nahrungsmitteln

oder

Futtererzeugnissen

aus

ausschließlich tierischen Rohrstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag An einem Standort werden einerseits

Die

Salami (letzter Spiegelstrich der Z

Tätigkeiten

6.4b1 zur Anlage 3 GewO 1994) und

Fertigungsverfahren wie z.B. die Erzeugung von Speisefetten

andererseits gekochter Schinken und

eine IPPC-Tätigkeit sein können. Der vorletzte Spiegelstrich ist

weitere

aber allgemein und umfassend formuliert und an den Wortlaut

Wurstwaren

Spiegelstrich)

(vorletzter

hergestellt. Sind

Kapazitäten

dieser

unter

verschiedenen sollen

Spiegelstrichen

ausdrücken,

dass

genannten

auch

spezielle

die

der IE-R angelehnt. Es sind also die Produktionskapazitäten

beiden

dieser Anlagen zur Herstellung von Salami einerseits und von

Produktionsanlagen zu addieren?

gekochtem Schinken und weiteren Wurstwaren andererseits zu addieren

und

mit

dem

Schwellenwert

von

75

t/d

zu

vergleichen. Ein

Betrieb

zerlegt

lediglich

Es ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten wie Zerteilen,

Rindfleisch und Schweinefleisch und

Schneiden

stellt Endverbraucherpackungen her:

Behandlungs- bzw. Verarbeitungsschritte im Sinne dieser

Steaks,

Fleischwürfel,

IPPC-Tätigkeit darstellen. Nur Betriebe, die ausschließlich

Faschiertes. Handelt es sich um eine

Nahrungsmittel verpacken, fallen nicht unter diese IPPC-

IPPC-Tätigkeit?

Tätigkeit

Schnitzel,

und

(s.

Faschieren

auch

die

von

Auslegung

tierischen

zur

Rohstoffen

Verpackung

von

Futtererzeugnissen

aus

Futtermitteln in Säcken unter 6.4b2). 6.4b2 Anlagen

zur

Herstellung

von

Nahrungsmitteln

oder

ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t

6

Frage

Antwort

Fertigerzeugnissen pro Tag Ist Fußnote 3 zur Anlage 3 GewO

Nein. Fußnote 3 gilt für Anlagen, die an nicht mehr als 90

1994 maßgeblich, wenn die Anlage

aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind. Damit

zwar ganzjährig in Betrieb ist, aber

sind Anlagen gemeint, die lediglich saisonal (max. etwa drei

sonntags abgestellt wird und daher

Monate)

eigentlich

Obstverarbeitung oder zur Zuckerraffination.

nie

an

mehr

als

90

in

Betrieb

sind,

z.B.

bestimmte

Anlagen

zur

aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist? Ein

Unternehmen

mischt

In der IE-R wurde in Anhang I bei der Tätigkeitskategorie

zu

Z 6.4 lit. b - im Gegensatz zur Vorgängerrichtlinie IPPC-RL -

Futtermittel und verpackt diese in

bei der Behandlung und Verarbeitung von Rohstoffen die

Säcken.

oder

Verpackung ausdrücklich ausgenommen. Dies findet in der

andere Verarbeitung der Rohstoffe

Fußnote 2 zu Anlage 3 der GewO 1994 seinen Niederschlag:

erfolgt dabei nicht. Handelt es sich

"Die Tätigkeiten dieser Kategorie umfassen die Behandlung

dabei um eine IPPC-Tätigkeit?

und Verarbeitung der Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie

verschiedene

Rohstoffe

Eine

Zerkleinerung

zuvor verarbeitet wurden oder nicht, mit alleiniger Ausnahme der Tätigkeit des Verpackens. (...)" Dies zeigt, dass eine enge Grenze für die Ausnahme gezogen wird. Diese gilt also lediglich für das Verpacken, so dass keine weitere

Bearbeitung

der

Rohstoffe

erfolgen

darf.

Bearbeitungsschritte könnten beispielsweise das Zerkleinern oder

Pelletieren

sein.

So

ferne

jedoch

lediglich

eine

Vermischung der Rohstoffe und keine weitere Behandlung derselben und anschließend die Abfüllung dieser Materialien erfolgt, ist

davon auszugehen, dass

diese

Tätigkeit

als

Verpacken und daher nicht als IPPC-Tätigkeit anzusehen ist. Was ist bei dieser Tätigkeitskategorie

Rohstoffe, welche als Ausgangsmaterial für die Erzeugung von

mit der in Fußnote 2 zur Anlage 3

Nahrungsmitteln oder Tierfutter verwendet werden, können

GewO 1994 verwendeten Wortfolge

der Tätigkeitsdefinition in der IE-R zufolge auch schon einem

"umfassen

Verarbeitungsschritt

unterzogen

Rohstoffe,

beispielsweise

als

sie

diesem Sinne anzusehen.

Verarbeitung

die

Behandlung der

unabhängig

davon,

verarbeitet

wurden

ob

oder

und

zuvor

Mehl

bereits

worden

sein.

So

ist

verarbeiteter Rohstoff in

nicht"

gemeint?

7

Anhang Die im Folgenden wiedergegebenen Fragen und Antworten beziehen sich auf die nicht mehr geltende IPPC-Richtlinie (siehe Vorwort). Frage

Antwort

Grundsatzfragen Was versteht man unter dem Begriff

Grundsätzlich ist von einer vollständigen Ausnutzung des

„Anlagenkapazität“?

Konsenses (Umfang der Genehmigung) auszugehen. Dies bedeutet,

dass

einschränkende

Parameter

(Zeitbeschränkung, Beschränkung der Rohmaterialmenge, festgelegte Fertigungskapazität o.ä.) bei der Bemessung der

Anlagenkapazität

zu

berücksichtigen

sind.

Sind

derartige Einschränkungen nicht vorhanden, so ist von der höchstmöglichen

Auslastung

sowohl

in

zeitlicher

(24 Stunden-Betrieb) als auch in technischer Hinsicht (z.B. Leistungsangaben

an

der

Produktionsmaschine)

auszugehen. Wo dies in Anlage 3 der GewO-Novelle 2000 so vorgesehen ist, ist von den höchsten Durchschnittwerten eines

zu

betrachtenden

Zeitraumes

(z.B.

Vierteljahr)

auszugehen. Im Standort einer Betriebsanlage werden

Für

an

industrielle

Gesamtkapazität der in einem technischen Zusammenhang

Kategorie

stehenden Tätigkeiten dieser Anlage von Bedeutung. Wird

verschiedenen

Tätigkeiten

Stellen

derselben

durchgeführt.

Die

Summe

Kapazitäten

dieser

die

Einstufung

als

„IPPC-Betriebsanlage“

ist

die

der

an einem Teil der „IPPC-Betriebsanlage“ eine Änderung

Tätigkeiten

vorgenommen, so gelten für diesen Teil die Bestimmungen

(Gesamtkapazität) übersteigt den in der

des § 81a GewO 1994 unabhängig von der Kapazität dieses

IPPC-Richtlinie

Anlagenteiles.

dafür

vorgesehenen

Schwellenwert. Die Kapazitäten einzelner dieser Tätigkeiten liegen

wesentlich

unter diesem Wert. Wie ist im Rahmen einer Änderung an einem Anlagenteil mit einer

solchen

„unterschwelligen“

Tätigkeit vorzugehen? 1. Energiewirtschaft

8

Frage 1.1

Antwort

Feuerungsanlagen

bzw.

Dampfkesselanlagen

oder

Gasturbinen

mit

einer

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW Ein

Betreiber

verwendet

Betriebsstandort bzw.

in

mehrere

einem

Im Anhang I zur IPPC-RL wird unter Punkt 2 der Einleitung

Feuerungs-

hinsichtlich der Beurteilung der Schwellenwerte für IPPC-

Dampfkesselanlagen.

Anlagen

befinden

Diese

sich

in

Anlagen festgehalten: „Führt ein und derselbe Betreiber mehrere

Tätigkeiten

derselben

Kategorie

in

ein

und

unterschiedlichen Produktionshallen und

derselben Anlage oder an ein und demselben Standort

dienen verschiedenen Zwecken. Bis auf

durch, so addieren sich die Kapazitäten diese Tätigkeiten“.

einen Ersatzkessel, der für den Ausfall

Auch der Leitfaden der Kommission für die Umsetzung des

eines

Europäischen

Schadstoffemissionsregisters

beispielhaft

klar:

anderen

werden

zur

die

Verfügung

Feuerungs-

Dampfkesselanlagen betrieben.

Die

steht, bzw.

gleichzeitig Summe

„Wenn

ein

(EPER)

Betreiber

stellt eine

Betriebseinrichtung mit zwei Kesselanlagen mit 40 MW und

der

25 MW hat, ist die Leistung der beiden Anlagen zu

Feuerungsleistungen aller Kessel (ohne

addieren. Hieraus ergibt sich eine Tätigkeit der Kategorie

Ersatzkessel) ist größer als 50 MW. Sind

1.1 gemäß Anhang I der IPPC-Richtlinie mit einer über der

die Feuerungs- und Dampfkesselanlagen

vorgesehenen Mindestleistung liegenden Gesamtleistung

als „IPPC-Anlagen“ einzustufen?

von

65

MW“.

Liegt

somit

die

Summe

der

Feuerungsleistungen über 50 MW, dann sind die einzelnen Feuerungen IPPC-Betriebsanlagen. 1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien Was versteht man unter Gasraffinerien?

Unter Gasraffinerien sind Anlagen zur Aufbereitung von Erdgas (z.B. Entfernung von H2S oder CO2) zu verstehen. Diese

Auffassung

vertritt

auch

das

Deutsche

Umweltministerium. 2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen 2.3 Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als 2 t/h Fallen

unter

diesen

Punkt

Geht man auf den Quellentext im Anhang I der IPPC-

Feuerverzinkereien und was ist unter der

Richtlinie zurück, dann sind in Anhang 3 der GewO-Novelle

„Verarbeitungskapazität“ gemeint?

in Punkt 2.3, dritter Anstrich, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen

durch

Aufbringen

von

schmelzflüssigen

metallischen Schutzschichten angesprochen. Zu solchen Anlagen

zählen

auch

Feuerverzinkereien.

Die

9

Frage

Antwort Verarbeitungskapazität ist dann das Gewicht der stündlich zu verzinkenden Stahlteile.

2.4 Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 t/Tag Eine Gießerei, aus zwei Unternehmen

Im

gebildet,

einen

einleitenden Bemerkungen hinsichtlich der Beurteilung der

Heißwindkupolofen, eine Schleuderguss-

Schwellenwerte für IPPC-Anlagen festgehalten: "Führt ein

straße und eine Sandgussstraße. Beide

und derselbe Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben

Straßen haben jeweils eine Kapazität

Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und

von

verfügt

mehr

über

als

Anhang

I

zur

IPPC-RL

den

Kapazitäten dieser Tätigkeiten". Daraus ergibt sich im

Kupolofen und die Schleudergussstraße,

Umkehrschluss, dass zwei Betreiber von Anlagen an einem

ist also eine IPPC-Anlage im Sinne der

Standort jeweils eine eigene IPPC-Anlage betreiben, sofern

Ziffer

in

beiden

Fällen

der

zur

sich

der

betreibt

Tochterunternehmen

addieren

2

demselben

Das

so

Punkt

Das

2.4.

durch,

unter

20 t/Tag.

Hauptunternehmen

Standort

wird

Anwendung

die

gelangende

besitzt nur die Sandgussstraße. Handelt

Schwellenwert überschritten wird. Eine Addition der beiden

es sich dabei um eine eigene IPPC-

IPPC-Anlagen-Kapazitäten

Anlage, obwohl das Tochterunternehmen

Sandgussstraße

keinen Ofen betreibt?

Kapazität von mehr als 20 t/Tag auf. Es handelt sich dabei

des

erfolgt

dann

Tochterunternehmens

nicht.

Die

weist

eine

um eine IPPC-Anlage, in der Eisenmetall vergossen wird und die der Ziffer 2.4 der Anlage 3 zur GewO 1994 zuzurechnen ist. Der Betrieb eines eigenen Ofens ist für die Einreihung

in

diese

Quellenkategorie

deshalb

nicht

notwendig, da der wesentlichste Produktionsschritt - das Gießen von Eisenmetall - erfüllt ist. Eine

Eisengießerei

Schmelzofen

mit

(Schmelzkapazität)

besitzt einer

von

48

Genehmigungsbescheid

einen

Der Gesetzgeber bezieht bei Eisenmetallgießereien den

Kapazität

Schwellenwert auf die Produktionskapazität. Es ist daher

t/d. Laut

ist

eine

richtig,

dass

im

Schmelzkapazität

konkreten und

der

Fall

zwischen

der

Produktionskapazität

maximale zeitliche Ausnützung in Form

unterschieden wird. Letztere wird geringer sein als die

eines

Schmelzkapazität. Das Ausmaß dieser Differenz muss im

Zweischichtbetriebes

mit

16

Stunden pro Tag zulässig. Dies würde

jeweiligen

eine

von

standortspezifischen Gegebenheiten ab. Liegt eine korrekte

Teil

des

und

kann

zu

ergibt, dass die höchstmögliche Menge an Fertigprodukten

vergossen

(Produktionsmenge) unter 20 t/d liegt, so fällt diese Anlage

32 t/d

maximale ergeben.

Schmelzkapazität Nur

ein

erschmolzenen

Metalls

verkaufsfähigen

Produkten

werden, wobei in dem konkreten Fall mit

Einzelfall

technisch

beurteilt

werden

nachvollziehbare

und

hängt

Abschätzung

vor,

von

die

nicht in den Geltungsbereich der IPPC-Richtlinie.

10

Frage

Antwort

einer täglichen Produktionsmenge von höchstens

18

gerechnet

t

„gutem

werden

unbrauchbare

Rest

eingeschmolzen.

Aus

Eisenguss“

kann. wird dem

Der dieser

genannten

Grund wird die Produktionskapazität von mehr als 20 t/d nicht erreicht. 2.5 Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren In

einer

Anlage

Konzentrat

wird

ein

aus

einem

Der in Z 2.5 erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur GewO-

Nichteisenmetall

Novelle 2000 verwendete Begriff "Nichteisenrohmetall" gibt

gewonnen, das von höchster Reinheit ist

keinerlei

(99,99 %). Es kann daher eigentlich

gewonnenen Nichteisenmetalls. Der Begriff "Rohmetall"

nicht von einem „Nichteisenrohmetall“

lässt höchstens den Schluss zu, dass solche Metalle im

gesprochen werden, denn es ist ohne

Allgemeinen

weiteren

sondern

Verarbeitungsschritt

verkaufs- oder

bereits

verarbeitungsfähig. Das

Aufschluss

nicht

meist

(z.B.

es

Gewinnungsstufe

nach

einem

Raffinationsschritt

nachfolgenden

verkaufs-

und

verarbeitungsfähig ist. 2.6

in

den

Reinheitsgrad

Fertigprodukt einem

zu

werten

nachfolgenden

des

sind, Schritt

weiterbehandelt werden. Bei manchen Nichteisenmetallen

Kennzeichen eines „Rohmetalls“ ist, dass erst

als

über

Al,

Cu,

W,

Zn)

liefert

vergleichsweise

bereits hohe

die

erste

Reinheitsgrade

(97 - 99 % und darüber) und es steht außer Zweifel, dass es sich dennoch um "Rohmetalle" handelt.

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein

elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³ In einem Betrieb werden Metalle nach

Das Abkühlen (Abschrecken) eines Metalls im Härtesalzbad

der Wärmebehandlung in Härteöfen in

ist

einem Bad mit Härtesalz abgekühlt. Die

chemisches Verfahren. Somit fällt eine solche Anlage nicht

Bäder haben ein Volumen über 30 m³.

unter die gegenständliche Anlagenart.

ein

physikalisches

und

kein

elektrolytisches

oder

Handelt es sich um eine Anlage zur Oberflächenbehandlung

von

Metallen

gemäß Z 2.6? 3. Mineralverarbeitende Industrie 3.4

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung

11

Frage

Antwort

von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 t/d In

einer

Betriebsanlage

soll

ein

Als Schmelzen ist die vollständige Überführung eines

Dämmstoff auf Basis von Silikatsand

Stoffes vom festen in den flüssigen Zustand zu bezeichnen.

erzeugt

Vom Betriebsinhaber wurde ein geologisches Gutachten

werden.

Silikatischer

Obsidiansand

wird

Drehrohrofen

bei

vorgetrocknet Schachtofen

und bei

in ca.

danach

einem

vorgelegt, welches eine Temperatur von 1300° C angibt, ab

500 °C

der eine silikatische Schmelze vollständig in die flüssige

in

einem

Temperaturen

um

Form

übergeht,

flüssigen

also

Anteilen

kein mehr

Gemenge

aus

vorhanden

festen

und

ist.

Im

1000 °C auf das etwa 15-fache des

Erzeugungsprozess der Betriebsanlage werden jedoch nur

Ausgangsvolumens aufgebläht. Es stellt

Temperaturen von 1000 – 1100° C erreicht, sodass die

sich

die

körnig-feste Struktur des erhitzten Obsidiansandes noch

Frage, ob es sich bei dem beschriebenen

weitgehend erhalten bleibt. Die Betriebsanlage unterliegt

Vorgang um einen „Schmelzprozess“ im

daher nicht der Z 3.4.

in

diesem

Zusammenhang

Sinne von Z 3.4 handelt. 4. Chemische Industrie 4.1c Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren (in verfahrenstechnischen Anlagen) Ein

Werk

der

erzeugt

Im Anhang I der IPPC-Richtlinie sind Spanplattenwerke

Spanplatten und MDF-Platten. Das zur

nicht enthalten. Die sog. „Harzküche“ ist ein eigenständiger

Beharzung der Dekorpapiere notwendige

Teil der genannten Betriebsanlage. Bei der Frage, ob dieser

Kunstharz

wird

Werk

Teil unter die Ziffer 4.1.c zu subsumieren ist (Anlage zur

hergestellt.

Dabei

und

Herstellung von Polymeren), ist das Kriterium maßgebend,

und

ob es sich im konkreten Fall um eine „verfahrenstechnische

Formaldehyd

Holzindustrie

im

eigenen

wird

bzw.

Melamin

Harnstoff

Formaldehyd

zu

Melaminformaldehyd-

Anlage“ handelt. Der Begriff „verfahrenstechnische Anlage“

harz

Harnstoffformaldehydharz

in Anlage 3 der Gewerberechtsnovelle 2000 steht für den in

bzw.

verarbeitet.

Ist

Spanplattenwerk

deshalb als

das

der IPPC-Richtlinie verwendeten Begriff der „Herstellung im

IPPC-Anlage

industriellen Umfang“. Wenn es sich um die Herstellung von

einzustufen?

Harzen für den Eigenverbrauch handelt, dann sind dies üblicherweise nicht Anlagen der „chemischen Industrie zur Herstellung von Kunststoffen im industriellen Umfang“.

Ist ein Betrieb, der pro Jahr mehrere

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen,

100 t

Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder

Epoxidharz

(Endvernetzung)

durch zu

Aushärtung Isolatoren

zur

Herstellung

von

synthetischen

Kautschuken

oder

12

Frage

Antwort

verarbeitet, eine IPPC-Anlage?

Elastomeren fallen unter Z 4.1c der Anlage 3 zur GewO 1994. Die betroffenen Anlagen werden durch die taxative Aufzählung in der Klammer bestimmt; zusätzlich werden auch noch Anlagen zur Herstellung von synthetischen Kautschuken

oder

Elastomeren

erfasst.

Die

genannte

Produktion von Isolatoren durch Aushärtung des Harzes fällt weder in die taxative Aufzählung der Anlagen zur Herstellung von Polymeren noch unter die Herstellung von synthetischen

Kautschuken

oder

Elastomeren.

Daher

handelt es sich im gegenständlichen Fall um keine IPPCAnlage im Sinne der Anlage 3 Z 4.1c. In einem Betrieb werden Wirkstoffe für

Die "Herstellung von Kunststoffen" im Rahmen einer IPPC-

den

hergestellt,

Tätigkeit ist als spezifischer Herstellungsprozess in der

sondern lediglich veredelt, indem die

Chemischen Industrie zu sehen. Bei dem geschilderten

Wirkstoffe

Verfahrensschritt

Pflanzenschutz

in

eingeschlossen etwa

nicht

1-50

Mikrokapseln

werden

µm).

(Durchmesser

Die

Mikrokapseln

werden

aber

nicht

Kunststoffe

im

eigentlichen Sinn "hergestellt", sondern es handelt sich lediglich

um

das

(vorübergehende)

Einschließen

entstehen durch Polykondensation, es

(Einkapseln) von Wirkstoffen in Mikrostrukturen für bessere

entstehen

Emissionen

Anwendungseigenschaften. Die Auflistung von Stoffen im

und die Mikrokapseln sind biologisch

Klammerausdruck von Z 4.1c ("Kunststoffe, …") zeigt aber,

abbaubar. Handelt es sich dabei um

dass

einen Betrieb gemäß Punkt 4.1c

"Herstellungsvorgängen" im engeren Wortsinn die Rede ist.

dabei

keinerlei

der

Anlage 3 zur GewO 1994?

im

Rahmen

dieser

Tätigkeiten

von

Es fällt daher die geschilderte Tätigkeit nicht unter die Z 4.1c.

4.3

Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln

(Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) (in verfahrenstechnischen Anlagen) Fällt das Verflüssigen von granuliertem

Maßgeblich dafür, ob eine Anlage unter diesen Punkt fällt,

Harnstoff mit Wasser bzw. Wasser und

ist

Ammoniumnitrat

(Reaktion) der beteiligten Stoffe beim Herstellungsprozess.

Regime"?

unter

das

"IPPC-

das

Stattfinden

einer

chemischen

Umwandlung

Anlagen zur "ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe" (s. Fußnote 1 zu Anlage 3 GewO 1994 - betr. Anlagen der Gruppe 4) - also rein physikalische Prozesse sind ausgenommen. Weiters ist ausschlaggebend, dass die Produktion in "verfahrenstechnischen Anlagen" stattfindet ("industrieller Umfang" - siehe zu letzterem auch die

13

Frage

Antwort Auslegung betr. Melaminformaldehydharz unter Z 4.1c).

6. Sonstige Industriezweige 6.2 Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/Tag Wie

ist

kapazität“

der

Begriff

zu

„Verarbeitungs-

verstehen.

Anwendungshäufigkeit Verfahren

bei

der

Ist

die

bestimmter Festlegung

Verarbeitungskapazität

zu

Bei

der

Bestimmung

der

Verarbeitungskapazität

einer

Anlage ist zunächst auf etwaige diesbezügliche Angaben in Genehmigungsbescheiden

zurückzugreifen.

Wird

in

der

Genehmigungsbescheiden eine bestimmte Verarbeitungs-

berück-

kapazität festgelegt, so gilt diese als maßgebend für die

sichtigen?

mögliche Überschreitung der Mengenschwelle. Ist nichts festgelegt, so ist von einer höchstmöglichen Auslastung der vorhandenen

Ausstattung

auszugehen,

wobei

einschränkende Faktoren wie z.B. Arbeitszeit oder Anzahl der

Arbeitnehmer

Grundsätzlich

ist

berücksichtigt von

der

Genehmigungsumfanges vorhandenen

Kapazitäten

tatsächlichen

praktischen

vollen

unter

werden

können.

Ausschöpfung

Berücksichtigung

auszugehen.

Die

Frage

Anwendungshäufigkeit

des der der von

einzelnen Verfahren, die abhängig ist von der jeweiligen Wirtschafts- oder Auftragslage, bleibt unberücksichtigt. Ist

bei

der

Feststellung

Verarbeitungskapazität

von

der

Es ist hier vom Ausgangsprodukt für die Vorbehandlung,

Textilien

somit von trockener Ware auszugehen. Anderenfalls hätte

(10 t/Tag) von trockener oder nasser

der

Ware auszugehen?

Mengenschwelle angegeben werden müssen.

In

welchem

Verhältnis

steht

Feuchtegehalt

der Ware

bei

der

Festlegung

der

die

An einem Standort können beide oder auch nur eine dieser

Kapazitätsgrenze der Z 6.2 der Anlage 3

Tätigkeiten vorgenommen werden. Um unter das "IPPC-

GewO 1994 zu den dort genannten

Regime" zu fallen, genügt es somit, wenn an einem

Tätigkeiten? Sind an einem Standort die

Standort lediglich eine dieser Tätigkeiten vorgenommen

beiden

wird

Tätigkeitsbereiche

"Vorbe-

und

die

entsprechende

Anlage

10

überschreitende

getrennt zu sehen? Gilt die vorgesehene

Kapazitäten der Tätigkeiten sind nur dann zu addieren,

Mengenschwelle von 10 t/d für jede

wenn es sich um gleichartige Tätigkeiten handelt. Anlagen

dieser

separat?

unterliegen dann dem Punkt 6.2 der Anlage 3 GewO 1994,

die

wenn es sich entweder um Anlagen zur Vorbehandlung von

Können

demnach

nur

aufweist.

t/d

handeln" und "Färben" von einander

Tätigkeitsbereiche

Verarbeitungskapazität

eine

Die

14

Frage

Antwort

Vorbehandlungstätigkeiten Färbetätigkeiten

am

oder

Standort

die

addiert

werden, nicht jedoch die Kapazitäten der

Fasern oder Textilien oder um Anlagen zum Färben von Fasern

oder

Textilien

handelt,

die

jeweils

den

Schwellenwert von 10 t/d überschreiten.

beiden getrennten Tätigkeitsbereiche? Ein Textilreinigungsbetrieb betreibt eine

In

Waschanlage mit einer Waschleistung

ausschließlich das Waschen angelieferter Textilien. Es wird

von

somit keine Vorbehandlung mit nachfolgenden weiteren

mehr

als

Waschvorgang

10 t/d.

werden

Beim

Waschzusätze

der

gegenständlichen

Vorgängen

vorgenommen,

Betriebsanlage

vielmehr

von

abgeschlossenen

das

der

Begrifflich würde "Vorbehandlung" voraussetzen, dass es

geschieht

sich um den Teil eines Gesamtprozesses handelt. In Ziffer

nicht zur Vorbehandlung. Ist ein solcher

6.2 des Anhanges I der IPPC-Richtlinie wird von "Anlagen

Textilreinigungsbetrieb als IPPC-Anlage

zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder

anzusehen?

zum Färben von Fasern und Textilien" gesprochen. Damit

Hauptzweck

Unternehmenstätigkeit

und

gesprochen

einem

eingesetzt. Im gegenständlichen Fall ist Waschen

Arbeitsprozess

kann

erfolgt

werden.

sind offenbar solche Anlagen gemeint, in denen Fasern für die nachfolgende Verarbeitung zu Garnen vorbereitet oder in denen Stoffe für die Bekleidungsindustrie aufbereitet werden.

Aus

dieser

Sicht

kann

daher

nicht

davon

ausgegangen werden, dass gewerbliche Wäschereien unter Ziffer 6.2 des Anhanges I zur IPPC-Richtlinie fallen. 6.4c

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden

Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/Tag Eine

Anlage

verarbeitet

täglich

Molke ist ein Produkt, das sich von Milch unterscheidet und

eingehende Milchmenge von etwa 130 t.

das bei der Verarbeitung der Milch zu Käse entsteht. Es

Zusätzlich

Dünnmolke

kann Molke daher schon deshalb nicht dem Begriff der

angeliefert, sodass die täglich gelieferte

"eingehenden Milchmenge" zugerechnet werden. Somit fällt

Gesamtmenge über 200 t liegt. Ist diese

die gegenständliche Anlage nicht unter Z 6.4c der Anlage 3

Anlage eine IPPC-Anlage nach Ziffer 6.4c

zur GewO 1994.

wird

eine

noch

der Anlage 3 zur GewO 1994? 6.6 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter

Verwendung

Bedrucken,

von

Beschichten,

organischen Entfetten,

Lösungsmitteln, Imprägnieren,

insbesondere

Kleben,

zum

Lackieren,

Appretieren,

Reinigen

oder

Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als 150 kg/h oder 200 t/Jahr

15

Frage

Antwort

Was wird bei einer mit dem organischen

Bei einer Anlage zur Entfettung von Oberflächen ist unter

Lösungsmittel Trichlorethen betriebenen

der Verbrauchskapazität die tatsächlich verbrauchte Menge

Entfettungsanlage

an Lösungsmitteln zu verstehen. Es ist jene Menge, die in

unter

dem

Begriff

„Verbrauchskapazität“ verstanden?

die

Umwelt

emittiert

wird

und

die

jeweils

ersetzt

(zugekauft) werden muss. Es ist dies somit nicht die Menge der insgesamt eingesetzten Stoffe. Eine

Betriebsanlage

verschiedenen organische

verwendet

in

Betriebsanlagenteilen Lösungsmittel

Im gegenständlichen Fall wird davon ausgegangen, dass die

in

den

verschiedenen

Betriebsanlagenteilen

zum

vorgenommenen Tätigkeiten ein und derselben Kategorie

Beschichten, Reinigen oder Lackieren.

einer "industriellen Tätigkeit" im Sinne der IPPC-Richtlinie

Werden

dieser

angehören. Wenn die Summe der Kapazitäten dieser

zusammen-

Tätigkeiten die Mengenschwelle 150 kg/h oder 200 t/a

die

Kapazitäten

Betriebsanlagenteile gerechnet,

dann

ergibt

sich

eine

überschreitet, dann bilden diese Anlagenteile die "IPPC-

Verbrauchskapazität von mehr als 200 t

Betriebsanlage". Die einzelne Tätigkeit muss nicht diese

pro Jahr. Sind die genannten Tätigkeiten

Schwelle überschreiten.

in Summe zu sehen, oder muss bei jeder einzelnen Tätigkeit die Mengenschwelle überschritten

werden,

damit

eine

Einstufung als IPPC-Anlage zu erfolgen hat? Eine

Betriebsanlage

Elektrophorese-Tauchbecken

verwendet zur

In

dem

von

der

herausgegebenen

Europäischen

BVT-Merkblatt,

auf

die

Elektrotauchlackierung auf das BVT Merkblatt verwiesen,

durch elektrolytische Verfahren) oder 6.6

das Z 6.6 zuzuordnen ist. Dort wird in Abschnitt 20.7.3.4

(Behandlung

und

anderen

organischer Lösungsmittel) der Anlage 3

beschrieben.

zur GewO 1994?

Tätigkeit

Dies

der

Z

Stellen lässt

6.6

die

darauf

der

Hinblick

2.6

unter Ziffer 2.6 (Oberflächenbehandlung

an

in

Z

zuzuordnen

Verwendung

wird

welches

Tauchlackierung. Fällt dieses Verfahren

unter

ist,

Kommission

Elektrotauchlackierung schließen,

Anlage

3

zur

dass

diese

GewO

1994

zuzuordnen ist.

16