Antworten zu den Fragen:

Antworten zu den Fragen: 1.. Im Grundgesetz ist speziell für Finanzen und Steuern der Abschnitt X "Das Finanzwesen" vorgesehen, wobei vor allem die A...
Author: Alexa Heintze
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Antworten zu den Fragen: 1..

Im Grundgesetz ist speziell für Finanzen und Steuern der Abschnitt X "Das Finanzwesen" vorgesehen, wobei vor allem die Artikel 105, 106, 107 und 108 die Steuerhoheit (steuerliche Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit) regeln. Für die Kirchensteuern ist außerdem Artikel 140 i. V. mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung maßgebend.



Zum EStG gibt es derzeit zwei Durchführungsverordnungen, die EStDV und die LStDV, wobei beide auf § 51 EStG ("Ermächtigung") beruhen.

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Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zum Steuerbegriff sind in § 3 Abs. 1 AO aufgezählt. Aufgrund dieser Regelung können folgende Antworten in den fünf Fällen erteilt werden:



Bezahlte Einfuhrzölle sind Steuern. Dies ergibt sich schon daraus, daß es sich um eine Geldleistung handelt, die nicht für eine besondere staatliche Leistung bezahlt wird, und vom Bund als öffentl.-rechtl. Gemeinwesen (vgl. Zollgesetz, Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 u. Art. 105 Abs. 1 GG) zur Erzielung von Einnahmen auferlegt wird. In § 3 Abs. 1 Satz 2 AO wird außerdem darauf ausdrücklich hingewiesen, daß Zölle Steuern sind.



Die bezahlte Ergänzungsabgabe ist begrifflich ebenfalls eine Steuer, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind: Geldleistung, Zahlung für keine besondere staatliche Leistung, vom Bund als öff.-rechtl. Gemeinwesen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 u. Art. 105 Abs. 2 GG) zur Erzielung von Einnahmen auferlegt. (Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer am 1.1.1975 weggefallen, zur Körperschaftsteuer am 1.1.1977 weggefallen.)



Die Zahlung an die griechisch-orthodoxe Kirche stellt keine Steuer dar, da sie nicht von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (die griechisch-orthodoxe Kirche ist in keinem Bundesland als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannt) erhoben wird. Eventuell handelt es sich auch um freiwillige und nicht um zwangsweise Zahlungen.



Die Spende an die röm.-kathol. Kirche ist keine Steuer, weil es sich um eine freiwillige' Zahlung und nicht um eine Zwangsabgabe handelt.



Bei der Te1efongebühr liegt deshalb keine Steuer vor, weil es sich um eine Gegenleistung für die Benutzung des Telefons handelt. Darüber hinaus ist die Deutsche Bundespost kein hebeberechtigtes öff.-rechtl. Gemeinwesen, und die Telefonbenutzung ist freiwillig.

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3. Der Begriff ,.Steuern" ist im § 3 AO definiert. Danach sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft;' 'an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zu den steuerlichen Nebenleistungen, die keine Steuern sind, gehören Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten. Die Vorschriften der AO sind auch auf steuerliche Nebenleistungen sinngemäß anzuwenden. 4. Wer Angehöriger im Sinne der AO ist, ergibt sich aus § 15 AO. Der an dieser Stelle des Gesetzes geregelte Angehörigenbegriff hat überwiegend verfahrensrechtliche Bedeutung. Für das materielle Recht sind teilweise abweichende Regelungen in den Einzelsteuergesetzen enthalten. Angehörige sind: Der Verlobte, der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder. 5. Eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 AO zulässig, wenn sie der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dient, ferner wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder der Betroffene zustimmt oder wenn für die Offenbarung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. So dürfen z. B. im Außenprüfungsverfahren getroffene Feststellungen über eine geschäftsmäßige unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ausgewertet werden. Außerdem ist nach § 30 Abs. 6 AO unter bestimmten Voraussetzungen der automatisierte Abruf von Daten zulässig. 6. Zu den einem Steuerpflichtigen obliegenden Pflichten gehören: Eine Steuer als Steuerschuldner, Haftender oder für Rechnung eines anderen zu entrichten, die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, zur Mitwirkung und Auskunft in eigener Steuersache, zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen, zur ordnungsmäßigen Kontenführung oder zur Sicherheitsleistung. Die Rechtsgrundlage hierfür ist im § 33 Abs. 1 AO enthalten. 7. Nach § 37 Abs. 1 AO gehören zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung sowie bestimmte Steuererstattungsansprüche. Nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören die Ansprüche auf Strafen und Geldbußen. 8. Die Haftung des Betriebsübernehmers ist im § 75 AO geregelt. Der Übernehmer eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebes haftet nur für die im Betrieb begründeten Steuern, für Erstattung von Steuervergütungen und für Steuerabzugsbeträge, insbesondere Lohnsteuern. Voraussetzung für die Haftung ist, daß die Steuern und Erstattungsansprüche seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet worden sind. Die Jahresfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Betriebsübernahme.

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9. § 90 AO bestimmt, daß die am Besteuerungsverfahren Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet sind. Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der AO bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, und zwar unter Ausschöpfung aller für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten. Insoweit besteht eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. 10. Angehörige i. S. des § 15 AO können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind. Zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse sind im § 102 AO u. a. Geistlichen, Verteidigern, Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe sowie Ärzten Auskunftsverweigerungsrechte eingeräumt worden über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. 11. Fristen sind abgegrenzte, bestimmbare Zeiträume, vor deren Ablauf eine Handlung oder ein Ereignis wirksam werden muß, um fristgerecht zu sein. Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintreten soll. Fristen und Termine sind im § 108 AO geregelt. 12. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Soweit ein Gesetz eine Fristverlängerung vorsieht, kommt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sondern eine rückwirkende Fristverlängerung (§ 109 Abs. 1 AO). 13. Wenn der Finanzbehörde beim Erlaß eines Verwaltungsaktes Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen sind, können diese jederzeit berichtigt werden. Voraussetzung für eine Berichtigung ist, daß es sich hierbei um rein mechanische Versehen handelt, die für jedermann erkennbar sind. Fehler bei der Willensbildung der Behörde fallen nicht darunter. 14. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu' führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die ihm nach den anderen Gesetzen obliegenden Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen. Hierbei handelt es sich einmal um die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsrechts und zum anderen um Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für bestimmte Betriebe und Berufe, die sich aus mehreren Gesetzen und Verordnungen ergeben. Gewerbliche Unternehmer, Land- und Forstwirte sind darüber hinaus nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet, wenn ihre Umsätze und Gewinne bestimmte Grenzen überschreiten. Außerdem sind nach den Vorschriften der §§ 143, 144 AO gewerbliche Unternehmer zur gesonderten Aufzeichnung des Wareneingangs und -ausgangs verpflichtet. 15. Form und Inhalt der Steuererklärungen sind im § 150 AO geregelt. Für die Abgabe der Steuererklärungen ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. Die Angaben in der Steuererklärung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und

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Gewissen zu machen. Ordnen die Steuergesetze an, daß die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben ist, dann ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen, die im § 150 Abs. 3 AO aufgeführt sind, möglich und zulässig. 16. Wer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages rechnen, der 10 v. H. der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 10000 DM betragen darf. Ist die Versäumnis entschuldbar, ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind auch die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. 17. Steuern werden regelmäßig von der Finanzbehörde durch einen Steuerbescheid festgesetzt. Dies ist der nach § 122 Abs. 1 AO bekanntgegebene Verwaltungsakt. Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen; sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Außerdem ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 18. Die AO sieht die Möglichkeit vor, eine Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft worden ist. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Begründung dafür, daß die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, ist nicht erforderlich. Neben dieser im § 164 AO vorgesehenen Möglichkeit kann nach § 165 AO eine Steuer insoweit vorläufig festgesetzt werden, als ungewiß ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Dabei sind Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben. 19. Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Daneben ist es zulässig, einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen. Steuerbescheide sind nach § 173 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen oder soweit Tatsachen oder Beweilsmittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, daß die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Eine weitere Möglichkeit, einen Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, ist im § 175 AO vorgesehen für den Fall, daß ein sog. Grundlagenbescheid aufgehoben oder geändert wird. 20. Nach § 193 AO ist eine Außenprüfung grundsätzlich nur zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen· der Finanzbehörde, ob eine Außenprüfung durchgeführt wird. Einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige nicht. 61

21. Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unter bestimmten, im § 222 AO genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise stunden. Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. In beiden Fällen handelt es sich um Ermessensentscheidungen. Einen Rechtsanspruch auf Gewährung derartiger Billigkeitsmaßnahmen hat der Steuerpflichtige nicht. 22. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung, A)lfrechnung, Erlaß, Verjährung und Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen (§ 47 AO). 23. Im § 348 AO ist abschließend aufgeführt, gegen welcheVerwaltungsakte als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist. Dabei handelt es sich in erster Linie um Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Vorauszahlungsbescheide, Haftungs- und Duldungsbescheide, verbindliche Zusagen nach einer Außenprüfung sowie Verwaltungsakte über Zinsen und Kosten. Gegen andere als die im § 348 AO genannten Verwaltungsakte ist als Rechtsbehelf die Beschwerde gegeben. 24. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Abgabe nicht .aufgehalten. Jedoch kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwal.tungsakt erlassen hat, die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Nach § 361 Abs. 2 AO soll auf Antrag die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 25. In den Vorschriften des Achten Teils der AO sind Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten geregelt. Zu den Steuerstraftaten gehört in erster Linie die im § 370 AO behandelte Steuerhinterziehung. Zu den Steuerordnungswidrigkeiten ge: hören die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO) und die Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO). 26. Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen. Die Leichtfertigkeit ist der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Leichtfertig handelt, wer in einer besonders gleichgültigen, nachlässigen oder leichtsinnigen Weise die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt. 27. Wer im Fall einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird nach § 371 Abs. 1 AO insoweit straffrei. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten, so tritt Straffreiheit nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden. Dieser Strafaufhebungsgrund ist davon abhängig, daß der Steuerpflichtige neues Material für eine zutreffende Besteuerung liefert und den eingetretenen steuerlichen Schaden wieder62

gutmacht. In bestimmten Fällen (§ 371 Abs. 2 AO) ist jedoch die Erlangung der Straffreiheit ausgeschlossen. 28. Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. In diesem Ermittlungsverfahren nimmt sie nach § 399 AO die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Dazu gehört u. a. die Möglichkeit, bei Gefahr im Verzug Durchsuchungen und Beschlagnahmen anzuordnen und durchzuführen. 29. Steuerordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung das sog. Opportunitätsprinzip gilt (§ 47 OWiG), können durch einen Bußgeldbescheid der Finanzbehörde geahndet werden, in dem wegen der begangenen Steuerordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt wird. Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Gericht entscheidet. 30. Das finanzgerichtliche Verfahren kellflt mehrere Klagearten. Am häufigsten richtet sich eine Klage auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes. Dies ist die Anfechtungsklage. Soll die Finanzbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes verurteilt werden, so spricht die FGO von einer Verpflichtungsklage. Soll mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Verwaltungsaktes begehrt werden, so wird eine Feststellungsklage erhoben. 31. Die Klage ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dem Klageverfahren muß in der Regel ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vorangegangen sein, in dem zuungunsten des Steuerpflichtigen entschieden worden ist. Ohne Vorverfahren ist die Anfechtungsklage zulässig, wenn die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt. 32. Während der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren kein Recht auf Einsicht in seine Steuerakten hat, gewährt § 78 FGO den Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht.

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Literaturhinweise Rolf Kühn/Heinz Kutter/Ruth Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., Stuttgart 1987 Bemhard Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung (Loseblattsammlung), 1. Aufl., Freiburg i. Br. 1977 Franz Klein/Gerd Orlopp, AO, 4. Aufl., München 1989 Rolf Mittelbach/Heinz Lohmeyer/Christian Kühr, Handbuch des Abgabenrechts (Loseblattsammlung), 1. Aufl., Neuwied 1977 Otto Möllinger, Abgabenordnung 1977, 1. Aufl., Stuttgart 1977 Karl-Heinz Mittelsteiner/Harald Schaumburg, AO '77, 1. Aufl., Köln 1976 Ruth Hofmann, Abgabenordnung 1977, 2. Aufl., Bonn 1978 Harro Muuss/Rita Domann, Das neue Abgabenrecht 1977, 1. Aufl., Heme/Berlin 1977 Alfred Gröger/Wemer SchölI, Abgabenordnung 1977 (Loseblattsammlung), 1. Aufl., München 1985 Helmar Fichtelmann, Systematik, Änderung und Aufhebung der Verwaltungsakte und Steuerbescheide nach der AO 1977, 1. Aufl., Heme / Berlin 1977 Armin Burhoff/RudolfCharlier, Was der Praktiker von der AO 1977 wissen muß, 1. Aufl., Heme/ Berlin 1977 Lotbar Woerner / Georg Grube, Die Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 8. Aufl., Stuttgart 1988 Klaus Tipke/Heinrich Kruse, Abgabenordnung (Loseblattsammlung), 13. Aufl., Köln 1988 Edgar Wolf, Abgabenordnung (AO 1977), 1. Aufl., Baden-Baden 1977 RolfAx/Emst-Dieter Fuchs/Thomas Große, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., Stuttgart 1988 Koch, Karl, AO, 3. Aufl., Köln 1986 Edmund Meyer, Die AO und FGO in Frage und Antwort, 1. Aufl., Stuttgart 1980 Gerhard Suhr/ Axel Naumann/Peter Bilsdorfer, Steuerstrafrecht-Kommentar, 4. Aufl., Heme /Berlin 1986 Klaus Franzen/Brigitte Gast/Erich Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., München 1985 Jürgen Gutb/Rainer Ling, Abgabenordnung, 1. Aufl., Stuttgart 1981 Michael Daumke, Grundriß der Abgabenordnung, 1. Aufl., Frankfurt/M. 1988

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Stichwortverzeichnis

Abtretung 15 Abzugsteuern 47 Äquivalenztheorie 6 Akteneinsicht 55 Amtsträger 11 Anfechtungsklage 53 Angehörige 12 Arbeitgeber 47 Arrest 38 Aufbewahtungspflicht 23 Aufrechnung 15, 32 Auskunftsverweigerungsrecht 19 f. Außenpriifung 27 ff. Aussetzung der Voll ziehung 42 Aussetzungsanträge 57 Beeidigung 19 Beiträge 6 Beschwerde 39 f. Beschwerdeentscheidung 43 Besitzsteuern 9 Besteuerung Durchführung 11 Gesetzmäßigkeit 7 Gleichmäßigkeit 7 Tatbestandsmäßigkeit 8 Besteuerungsprinzipien 7 Besteuerungsverfahren 19 Bevollmächtigter 18 Beweismaterial 50 Beweismittel 19 Beweisthema 19 BiIIigkeitsgriinde 25, 32 Bindungswirkung 4 Buchführungspflicht 23 Bundesfinanzhof 5, 52 Bundessteuern 8 BUßgeldverfahren 50 Bußgeldvorschriften 11 direkte Steuern 9 Durchführung der Besteuerung 11 Eidesverweigerungsrecht 20 Eigentum, steuerliches 15 Eingangsabgaben 47 Einspruch 40, 50 Erhebungsverfahren 11, 14 Erlaßbedürftigkeit 32

Erlasse 5 Erlaßwürdigkeit 32 Ermessen, steuerliches 11 Ermittlungsverfahren, steuerrechtliches 49 Ertragshoheit 8 Fälligkeit 14, 31 Fälligkeitssteuern 34 Fahrlässigkeit, grobe 46 Festsetzungsfrist 25 Feststellungsklage 53 Finanzbehörde 18,49 - Zuständigkeit 12 Finanzgerichte 5, 52, 57 - überlastung 57 Finanzrechtsweg 52 freiberuflich Tätige 23 Fristen 20, 54 Gebühren 6 Gefährdungsdelikt 46 Geldbuße 46, 50 Geldleistung 6 Gemeindesteuern 8 Gemeinschaftsteuern 8 Gemeinwesen, öffentlich-rechtliches 7 gerichtliches Steuerstrafverfahren 50 Gesamtschuldner 15, 37 Geschäftsübereignung 16 gesetzlicher Vertreter 16 Gesetzmäßigkeit der Besteuerung 7 Gleichmäßigkeit der Besteuerung 7 Grundlagenbescheid 28 Haftungsschuldner 30 Hilfeleistung in Steuersachen 48 indirekte Steuern 9 Interesse, öffentliches 12 Investitionszulagen 46 Kirchensteuern 8 Klageverzicht 54 Kontenwahrheit 24 Kosten des Verfahrens 56 Landessteuern 8 Leistungsort 31 Leistungspflicht 7 Lohnsteuer 47

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Mahnung 36 Mitwirkung des Steuerpflichtigen 18 Mitwirkungspflicht 25 Nachprüfung 25 Nachzahlung 45 Nebenleistungen, steuerliche 11 Nichtzulassungsbeschwerde 56 Oberfinanzdirektion 43 öffentliches Interesse 12 öffentlich-rechtliches Gemeinwesen 7 OFD-Yerfügungen 5 Offenbarung 12 Opfertheorie 6 Opportunitätsprinzip 46 Organgesellschaft 16 Pfändung 37 Pfändungsgebühren 39 Prozeßzinsen auf Erstattungsbeträge 36 rechtliches Gehör 19 Rechtsbehelf 41 - förmlicher 39 - Rücknahme 42 Rechtsbehelfsentscheidung 42 Rechtsbehelfsverfahren 11 Rechtsbehelfsverzicht 40 Rechtsgeschäft 15 Rechtshängigkeit der Streitsache S4 Rechtsnachfolger 40 Rechtsvotschriften 3 Richtlinien S Rücknahme von Verwaltungsakten 21 Säumniszuschlag 34 Schätzung 2S Selbstanzeige, strafbefreiende 45 Sicherheitsleistung 3 S Sprungklage 53 Steueranmeldung 25 Steueraufsicht 29 steuerbegünstigte Zwecke 16 Steuerberater 51 Steuerbescheid 14,27 Steuererklärung 23 Steuerfahndung 29, 50 Steuerfestsetzungsverfahren 24 Steuergefährdung 47 Steuergeheimnis 12 Steuergesetze allgemeine 4 besondere 4 förmliche 4

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Steuerhehler 16 Steuerhinterzieher 16 Steuerhinterziehung 44 steuerliche Nebenleistungen 11 steuerliches - Eigentum 15 - Ermessen 11 Steuern - direkte 9 - indirekte 9 Steuerordnungswidrigkeiten 29, 46 Steuerpflichtiger 13 - Mitwirkung 18 steuerrechtliches Ermittlungsverfahren 49 Steuerreformgesetz 1990 13 Steuersachen, Hilfeleistung 48 Steuerschuldrecht 10, 13 Steuerschuldverhältnis 30 Steuerstraftaten 29,44 Steuerstrafverfahren, gerichtliches 50 Steuerverkürzung 45 f. Strafbefehl 49 Strafverfolgung 45 Strafvorschriften 11 Streitwertgrenze 56 Stundung 31 Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung 8 Tatverdacht 49 Termine 20 überlastung der Finanzgerichte 57 Unrichtigkeiten, offenbare 21 Untätigkeitsbeschwerde 41 Untersuchungsgrundsatz 55 Verbrauchsteuergefährdung 47 Verbrauchsteuern 9 Verfahren, Kosten 56 Verfahrensvorschriften 18 - allgemeine 10 Verfügungsberechtigte 14 Verhandlung, mündliche 55 Verjährung 48 Verjährungsfrist 45 Verkehrssteuern 9 Vermögensverwalter 14 Verpfändung 15 Vt!rpflichtungsklage 53 Verspätungszuschlag 24 Verteidigung 48 f. Vertreter, gesetzliche 16 Verwaltungsakt 21,43 Verwertungsgebühren 39 Verzinsung 36

Vollstreckung 11 Vollstreckungsbehörde 37 Vollstreckungsverfahren 35 f. Voll ziehung - Aussetzung 42, 55 Vollziehungsbeamte 37 Vorsatz 45 Vorteilserlangung 45 Waren ausgang 23 Waren eingang 23 Wegnahmegebühren 39 Widerruf von Verwaltungsakten 21 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 20

Zahlung 15 Zahlungsfrist 36 Zahl ungstag 3 1 Zahlungsverjährung 32f. Zölle 9 Zollfahndung 29, 50 Zuständigkeitswechsel 49 Zustell ungsarten 42 Zwangs abgaben 7 Zwangscharakter 7 Zwangsgeld 38 Zwangsmittel 38, 48 Zwecke, steuerbegünstigte 16

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© Springer Fachmedien Wiesbaden 1990 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr . Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1990. Lektorat: Dipl-Kfm. Bärbel Petry Satz: SATZPUNKT Ewert, Braunschweig Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. ISBN 978-3-409-00162-5 ISBN 978-3-663-13399-5 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13399-5