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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplat...
Author: Nadja Bruhn
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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

Beilagen

RU4-U-684/033-2015 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

Bezug

E-Mail: [email protected] - Telefax 02742/9005/15280 Internet: http://www.noe.gv.at DVR: 0059986 Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005

BearbeiterIn

(0 27 42) 9005 Durchwahl

Datum

Mag. Johann Lang

15205

21. Mai 2015

Betrifft

WEB Windenergie AG, 3834 Pfaffenschlag, „Windpark Spannberg II“; Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000

Bescheid

Die WEB Windenergie AG hat mit Eingabe vom 06. August 2014, modifiziert mit Schreiben vom 02. Dezember 2014 und in der Verhandlung am 13. März 2015 die Genehmigung zur Änderung des mit Bescheid vom 01. Juli 2014, RU4-U-684/022-2014, genehmigten Windparks beantragt. Es ist beabsichtigt, die bewilligte Anlagentype durch ihr Nachfolgermodell zu ersetzen. Weiter sollen die projektierten Eiswarntafeln (bzw. deren Warnleuchten) verkabelt werden. Mit dem Antrag sind Änderungsunterlagen, Stand März 2015, verbunden. Der Änderungsantrag wird auf § 18b UVP-G 2000 gestützt.

Spruch

Spruchteil A (Genehmigung)

Der WEB Windenergie AG, 3834 Pfaffenschlag, werden in Abweichung des für den mit Bescheid vom 01. Juli 2014, RU4-U-684/022-2014, genehmigten „Windpark Spannberg II“ bestehenden Konsenses – a)

die Verwendung der Anlagentype VESTAS V112-3,3 MW statt der Type VESTAS V112-3,0 MW sowie

-2b)

die Verkabelung der projektierten Eiswarntafeln (bzw. deren Warnleuchten) und die Verlegung der Kabel (Wechselspannung 230 V) in Rohren respektive die Einziehung oder Einblasung in verlegte Leerrohre -

genehmigt.

Diese Genehmigung impliziert auch eine Änderungsbewilligung gemäß NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 - NÖ ElWG 2005, sowie eine Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Elektrotechnikgesetz.

Spruchteil B (zusätzliche Auflagen)

a) Die im Bescheid vom 01. Juli 2014, RU4-U-684/022-2014, vorgeschriebenen elektrotechnischen Auflagen werden um folgende Auflage ergänzt: 1. Für Tätigkeiten im Hochspannungsschaltanlagenraum ist entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu halten. Entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten ist die Bewertung der notwendigen Schutzausrüstung vor Inbetriebnahme beizubringen (Vorlage der Berechnungen und Analogieschlüsse von VESTAS).

b) Die im Bescheid vom 01. Juli 2014, RU4-U-684/022-2014, vorgeschriebenen maschinenbautechnischen Auflagen werden um folgende Auflagen ergänzt: 1. In der Betriebsvorschrift ist zu regeln, dass bei Wartungs- und Reparaturarbeiten immer zwei Personen in der Windkraftanlage anwesend sein müssen, von denen eine Person in der Lage sein muss, im Notfall sofortige Maßnahmen setzen zu können. Arbeitet eine Person im Turmkeller, muss sich die zweite Person im Eingangsbereich aufhalten, um die Sicherheit zu überwachen und erforderlichenfalls Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können. 2. Es ist zu beachten, dass die Eingangstür den Zugang zu einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte gemäß ÖVE/ÖNORM E 8383: 2000-03-01, Pkt. 2.2.1 darstellt, deren Bestimmungen einzuhalten sind. Ebenso ist ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:201410-01, Pkt. 4.3.1, 8. Absatz, in Verbindung mit Punkt 4.3.1.101 zu beachten. Daher muss der Zugang zur Anlage für Unbefugte sicher verhindert werden, ein Verlassen dieses Raumes jederzeit auch im versperrten Zustand der Tür ohne Hilfsmittel möglich sein.

-33. Aufbauend auf den Bedingungen dieser Ausnahmebewilligung sind die in der vorliegenden Risikoanalyse mit den im Projekt enthaltenen Maßnahmen zur Risikoreduzierung in der Risikobeurteilung zu berücksichtigen. Diese Risikobeurteilung ist entsprechend der ÖNORM EN IS 12100, Ausgabe 2013-10-15, zu erstellen, wobei die technischen Maßnahmen zur Risikoreduzierung spätestens bei Baubeginn und die organisatorischen Maßnahmen spätestens bei Inbetriebnahme schriftlich festgelegt sein müssen. Eine übersichtliche Darstellung der Risikoanalyse, die Risikobewertung und schließlich die Beurteilung der Maßnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde auf Bestandsdauer der Anlagen zur Verfügung zu halten.

Hinweis: Sämtliche Auflagen aus dem zitierten Genehmigungsbescheid vom 01. Juli 2014 gelten unverändert weiter.

Spruchteil C (Kostenvorschreibung)

Die WEB Windenergie AG, 3834 Pfaffenschlag, wird verpflichtet, für die erteilte Änderungsgenehmigung Landesverwaltungsabgaben in Höhe von € 8,75.-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

(Hinweis: Die Überweisung möge auf das Konto bei der HYPO NÖ Landesbank Empfänger LAND NÖ, IBAN: AT375310001152991602 erfolgen. Bei der Überweisung sind die Kostennoten GF-NR laut Beilage, sowie das Aktenkennzeichen RU4-U-684/033-2015 als Verwendungszweck anzuführen. Sollte ein Zahlschein benötigt werden, ersuchen wir um diesbezügliche Mitteilung.)

Teil D (Rechtsgrundlagen)

Zu Teil A u. B:

§§ 17 Abs. 1, 2 u. 4, 18b und 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2014 § 15 Abs. 1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 – NÖ ElWG 2005, LGBl. 7800-5 § 11 Elektrotechnikgesetz, BGBl. 106/1933 idF. BGBl. I Nr. 129/2013

-4-

Zu Teil C:

§ 42 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF. BGBl. I Nr. 14/2014 § 78 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 161/2013 § 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800-7 Tarif A, Tarifpost 1 NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr.7/2015 idF NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015, A. Allg. Teil, Ziffer 1,LGBl. Nr. 20/2015

Begründung

A) Antrag/Sachverhalt/Beweiserhebung

Die WEB Windenergie AG beabsichtigt hinsichtlich des verfahrensgegenständlich genehmigten Windparks die im Spruch angeführten Änderungen. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass durch den gewählten anderen Anlagentyp die bislang konsentierten Anlagendimensionen, vor allem der Rotordurchmesser, die Naben- und Gesamthöhe sowie die Gesamtnennleistung, unverändert bleiben.

Mit der Ausführung des Vorhabens wurde wissentlich noch nicht begonnen, respektive liegt noch keine Fertigstellungsmeldung vor.

Der für diese Änderungen letztgültige Änderungsantrag wurde etappenweise fortgeschrieben und am 13. März 2015 bekanntgegeben. Er wurde sachlich wie rechtlich geprüft. Dabei stand die Frage nach zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die bezeichneten Änderungsmaßnahmen fachlich im Vordergrund. Rechtlich war zu klären, wieweit die Änderungen öffentliche Interessen oder Rechte Dritter beeinträchtigen können.

Im Zuge der Ermittlungen wurden Gutachten der Fachrichtungen Wasserbautechnik/Gewässerschutz, Elektro-, Maschinenbau-, Bau-, Lärm- und Verkehrstechnik, sowie Geohydrologie, Techn. Luftfahrtangelegenheiten, Forst- und Jagdwirtschaft, Naturschutz/Ornithologie, Landwirtschaft, Umwelthygiene und Raumord-

-5nung/Landschaftsbild/Ortsbild eingeholt. Sie dienen als wesentlicher Beweis für die gegenständlich als maßgebend erhobenen Umweltauswirkungen.

Mit Schreiben vom 06. Februar 2015 wurde speziell betreffend die im Verbund erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 11 ETG eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übermittelt, welche 4 Auflagenvorschläge für die im Gegenstand begehrte Änderungsgenehmigung enthält.

Zur Erhebung möglicher Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen und Rechten Dritter wurde am 13. März 2015 auch eine Behördenverhandlung durchgeführt. Zu dieser wurde ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der §§ 40ff AVG persönlich bzw. per Edikt geladen.

Im Vorfeld zu der Verhandlung teilte das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mit Schreiben vom 06. März 2015 mit, keine Einwände gegen die vorgesehenen Änderungen zu haben.

In der Verhandlung selbst wurde maßgebend sachverständig für erforderlich befunden, die im zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 06. Februar 2015 vorgeschlagenen Auflagen mit der Bezeichnung „11 bis 13“ mit einer Änderungsgenehmigung vorzuschreiben. Auflage „14“ dieses Vorschlages wurde als korrespondierend mit der elektrotechnischen Auflage 27 respektive mit der maschinenbautechnischen Auflage 1 aus dem zitierten Genehmigungsbescheid vom 01. Juli 2014 erkannt. Ansonsten brachte das Verhandlungsergebnis hervor, dass keine Einwände gegen die beabsichtigten Konsensabweichungen respektive die sachverständige Beurteilung des Änderungsvorhabens bestehen bzw. geltend gemacht werden. Die Anmerkungen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen zum Eisabfall betrafen rückwirkend seine gutachterlichen Ausführungen zum Eisabfall im ersten Genehmigungsverfahren und beziehen sich definitiv nicht auf das vorliegende Änderungsbegehren. Insoweit sind sie im Gegenstand nicht weiter aufzugreifen.

B) Entscheidungsrelevante Rechtsbestimmungen

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)

-6-

Entscheidung § 17 (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. (2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. >.. (4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. >..

-7-

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang § 18b. Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn 1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und 2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

Behörden und Zuständigkeit § 39 (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. >.. >..

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005)

§ 15 Abweichungen von der Genehmigung Änderungen (1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen auszusprechen. >..

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)

Ausnahmebewilligungen § 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Aus-

-8nahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.

C) Rechtliche Würdigung

1. Subsumption

Gemäß dem dargelegten Sachverhalt sind eine Ausführung des Windparks und ein Zuständigkeitsübergang i.S.v. § 21 UVP-G 2000 noch nicht erfolgt.

Insoweit stellen die geplanten Änderungsmaßnahmen eine Änderung des zitierten Genehmigungsbescheides vor Zuständigkeitsübergang dar, die antragsgemäß dem Tatbestand des § 18b leg. cit. unterstellt sind und in einem die ex lege ebenso rechtserhebliche Genehmigungspflicht des § 15 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 sowie des § 11 ETG 1992 ansprechen.

1. Beweiswürdigung

Die Beurteilung des gegenständlichen Änderungsvorhabens beruht auf dem Ergebnis des angestellten Ermittlungsverfahrens, welches seinerseits im Wesentlichen auf den aufgenommenen Sachverständigenbeweis respektive die einzelnen sachverständigen Beurteilungen von allfällig vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Umwelt gestützt ist. Diesen fachlichen Ausführungen ist die zur Frage der Ausnahmebewilligung nach ETG 1992 eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 06. Februar 2015 bedeutungsgemäß gleichzuhalten.

Im Ergebnis dessen steht unzweifelhaft fest, dass die beabsichtigten Änderungen im Vergleich zum genehmigten Windpark keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt hervorbringen werden, die diese erheblich nachteilig beeinträchtigen. Dies gilt auch betreffend den für die Ausnahmebewilligung nach ETG 1992 relevanten Arbeitnehmerschutz. Insoweit bleibt der legal gebotene Schutz öffentlicher Interessen und Rechte Dritter durch die Änderungen gewahrt. Sie verletzen auch keine einschlägigen rechtlichen Ge- oder Verbote.

-9Zur nachhaltigen Aufrechterhaltung dieses Interessen- und Rechtsschutzes erachten es die Amtssachverständigen für Elektro- und Maschinenbautechnik sowie das Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nachvollziehbar für erforderlich, die in ihren Ausführungen vorgeschlagenen Auflagen zusätzlich zu den im zugrundeliegenden Genehmigungsbescheid vom 01. Juli 2014 formulierten Auflagen vorzuschreiben.

Andere, dieses Beurteilungsergebnis widerlegende Anhaltspunkte sind gegenständlich nicht zu erkennen und liegen auch keine hierfür sprechenden Beweismittel vor.

2. Rechtliche Beurteilung

Durch die vorgesehenen Änderungsmaßnahmen werden im Wesentlichen sicherheitstechnische Aspekte angesprochen, die sich entsprechend der sachverständigen Gutachten vorrangig auf die Fachbereiche der Elektro- und Maschinenbautechnik beziehen. Nach Maßgabe der Gutachten sind die Änderungsmaßnahmen sicherheitstechnisch unwesentlich und führen zu keinen zusätzlichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen respektive Kollisionen mit dem öffentlichen Interessenschutz sowie legalen Ge- oder Verboten.

In Einem mit dieser Beurteilung ist auch begründet dargelegt, dass die spruchgemäß vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um im Gegenstand das Schutzniveau für die Umwelt auch weiterhin möglichst hoch zu halten.

Aufgrund der sachverständigen Beurteilung lassen sich die geplanten Änderungsmaßnahmen rechtlich bedenkenlos als umweltverträglich und den einschlägig genannten Genehmigungsvoraussetzungen konform gehend, sohin genehmigungsfähig qualifizieren. Sie ändern unwidersprochen Nichts an der bereits im ersten Genehmigungsverfahren für den Windpark attestierten Umweltverträglichkeit und kann daher die begehrte Genehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 für die beabsichtigten Änderungsmaßnahmen erteilt werden.

Die Zulässigkeit für die Auflagenvorschreibung leitet sich aus § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 ab. Im Zusammenhang damit ist darauf hinzuweisen, dass die auf die Ausnahmebewilligung

- 10 gemäß ETG 1992 im elektrotechnischen Gutachten bezogenen 11 Auflagen mit den elektrotechnischen Auflagen 18 bzw. 20 bis 26 sowie den maschinenbautechnischen Auflagen 6, 7 und 10 des zitierten Genehmigungsbescheides aus 2014 korrespondieren. Überdies korrespondiert die im zitierten ministeriellen Schreiben vom 06. Februar 2015 formulierte vierte Auflage mit der elektrotechnischen Auflage 27. bzw. der maschinenbautechnischen Auflage 1. des Genehmigungsbescheides aus 2014. Angesichts dessen, dass sämtliche Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid vom 01. Juli 2014 mangels eines entsprechenden contrarius actus auch auf die geänderten Maßnahmen weiter gelten, waren diese korrespondierenden Auflagen nicht nochmals explizit vorzuschreiben.

Die Kostenvorschreibung beruht auf den zitierten Rechtsbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.

Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben.

- 11 Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.

Ergeht an: 12. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenbastei 5, 1010 Wien zur Kenntnis -----------------------------------------------1. WEB Windenergie AG, Davidstraße 1, 3834 Pfaffenschlag 2. Marktgemeinde Spannberg z. H. des Bürgermeisters, Hauptplatz 18, 2244 Spannberg 3. Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, Fichtegasse 11, 1010 Wien 4. NÖ Umweltanwaltschaft, Wiener Straße 54, 3109 St. Pölten 5. Abteilung Umwelt- und Energierecht Fachbereich Energierecht als mitwirkende Behörde zK 6. Abteilung Verkehrsrecht als mitwirkende Behörde zK 7. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1, 2230 Gänserndorf als mitwirkende Behörde zK 8. Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH, Schnirchgasse 11, 1030 Wien als mitwirkende Behörde zK 9. Bundesdenkmalamt - Abteilung Bodendenkmale, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien als mitwirkende Behörde zK 10. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Roßauer Lände 1, 1090 Wien als mitwirkende Behörde zK 11. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), z.H. Herrn MR Dipl.Ing. Mag. Dittler, Stubenring 1 , 1011 Wien als mitwirkende Behörde zK 13. Herrn Ing. Erich Pfisterer NOVAKUSTIK Lärmschutztechnik GmbH, Döttelbachgasse 10, 2700 Wr. Neustadt 14. Herrn Ing. Wilhelm Mayrhofer iC consulenten Ziviltechniker GesmbH, Schönbrunner Straße 297, 1120 Wien 15. Herrn Dr. Hans Peter Kollar Technisches Büro für Biologie, Teschnergasse 35, 1180 Wien 16. Herrn Dipl.-Ing. Thomas Knoll Ziviltechniker, Schiffamtsgasse 18/13, 1020 Wien 17. Herrn Dipl.Ing. Rudolf WENNY AXIS Ingenieurleistungen ZT Ges.m.b.H., Schulring 15, 3100 St. Pölten 18. Abteilung Bau- und Anlagentechnik 1) Fachbereich Elektrotechnik, z.H. Herrn Dipl. Ing. Martin Windisch; 2) Fachbereich Maschinenbautechnik, z.H. Herrn Dipl. Ing. Bruno Spangl 19. Abteilung Umwelthygiene, z.H. Herrn Dr. Michael Jungwirth 20. Abteilung Forstwirtschaft Fachbereich Forst- und Jagdwirtschaft, z.H. Herrn Dipl. Ing. Florian Gruber

- 12 21. Abteilung Umwelttechnik Fachbereich Techn. Luftfahrtangelegenheiten, z.H. Herrn Ing. Ludwig Pichler 22. Abteilung Hydrologie und Geoinformation Fachbereich Geohydrologie, z.H. Herrn Andreas Staindl 23. Abteilung Wasserwirtschaft Fachbereich Wasserbautechnik/Gewässerschutz, z.H. Herrn Dipl. Ing. Wolfgang Schaar 24. Gebietsbauamt Korneuburg Fachbereich Landwirtschaft, z.H. Herrn Dipl. Ing. Josef Edelmann, Laaer Straße 23, 2100 Korneuburg

NÖ Landesregierung Im Auftrag Mag. L a n g

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