Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Bescheid. Spruch

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Author: Volker Klein
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Von: Kaiper Andrea (WA1) [[email protected]] Gesendet: Montag, 2. Juni 2008 08:25 An: [email protected] Betreff: WA1; Mgde. Mauerbach u.a.; § 21a Bescheid; AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Wasser Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

An die Marktgemeinde Mauerbach z. H. des Bürgermeisters Allhangstraße 14 3001 Mauerbach Beilagen

WA1-W-13951/078-2005

Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005 In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

(0 27 42) 9005 Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

Manuel Hermanek

14337

15. Mai 2008

Betrifft

Marktgemeinde Mauerbach, Abwasserbeseitigungsanlage, wasserrechtliches Verfahren - Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG 1959;

Bescheid Spruch

Der Landeshauptmann von NÖ schreibt der Marktgemeinde Mauerbach für ihre Trennkanalisation, eingetragen unter Postzahl WU-002113 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung, zur Anpassung an den Stand der Technik folgende Maßnahmen vor: „Die Schmutzwasserkanalisation ist bis 31.12.2011 mittels Kanalfernsehen (ausgenommen beschliefbare Kanäle, Druck- und Unterdruckleitungen) auf Bestand, Funktionsfähigkeit und Fehlanschlüsse durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen. Auf diesen Prüfergebnissen aufbauend ist durch einen befugten Fachmann mit einschlägiger, mindestens 5-jährlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Kanalplanung und

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Kanalüberprüfung ein Bericht zu erstellen und dem Betreiber der Kanalisation vorzulegen. Festgestellte Schäden und Mängel sind zu beheben und die Mängelbehebung durch diesen oder einen anderen befugten Fachmann zu dokumentieren. Der Bericht über die Kanalüberprüfung bzw. die Mängelbehebung ist durch den Betreiber der Kanalisation aufzubewahren. In weiterer Folge ist in Abhängigkeit von Bauzustand und Alter der Kanalisation die Überprüfung zu wiederholen und sind allenfalls festgestellte Mängel zu beheben, wobei das Untersuchungsintervall 10 Jahre nicht überschreiten darf. Die Dokumentation der Prüfergebnisse und der Mängelbehebung hat in gleicher Weise wie bei der Erstüberprüfung zu erfolgen.“

Rechtsgrundlagen: §§ 21a und 99 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215, in der geltenden Fassung) Begründung Die Marktgemeinde Mauerbach betreibt eine Trennkanalisation im Ortsgebiet Mauerbach. Das Abwasser wird in das Kanalnetz der Stadtgemeinde Wien geleitet und in der HKA Wien gereinigt. Diese Kanalisationsanlage ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung unter Postzahl WU-002113 eingetragen. Auf Grund einer Beschwerde des Herrn Dutzler vom 22. Jänner 2008, der u.a. vorbrachte, dass es bei Starkregen immer wieder zu Gewässerverunreinigungen kommt , wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (als gemäß § 31 WRG 1959 zuständige Behörde) eine Erhebung durch die Technische Gewässeraufsicht veranlasst. Der Erhebungsbericht vom 12.2.2008, welcher auf Nachfrage der Abteilung WA1 des Amtes der NÖ Landesregierung vorgelegt wurde, bestätigt eine Gewässerverunreinigung und wurde der Vermutung von Herrn Dutzler beigetreten, wonach für das Übergehen des Kanals ein erhöhter Anteil von Fremdwasser die Ursache sein könnte. Zur Besprechung dieser Problematik und zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise fand eine mündliche Verhandlung am 28. April 2008 im Gemeindeamt Mauerbach statt. Dabei hat der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme abgegeben:

„Befund Die Gemeinde Mauerbach betreibt eine Trennkanalisation im Ortsgebiet von Mauerbach. Das Abwasser wird in das Kanalnetz der SG Wien geleitet und in der HKA Wien gereinigt. Von Hrn. Dutzler wird eine Beschwerde vorgebracht, dass wegen hohen Fremdwasserzutritten die Kanalgebühren in Mauerbach im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden sehr hoch sind. Die Beschwerde wurde bereits vor 10 Jahren eingebracht. Neben den Überstau der Kanalisation im Bereich der Liegenschaften Hauptstraße 47 und Hauptstraße 49, liegen auch Information von der Feuerwehr vor, dass im Bereich der Hauptstraße ebenso Kanaldeckel durch Überstau abgehoben wurden. Von Hrn. Dutzler werden diverse Unterlagen vorgelegt. Aus den Unterlagen soll erkennbar sein, dass kein Zusammenhang der Fremdwassermenge mit Niederschlagsereignissen vorliegt. Es wird kritisiert, dass mobile Abwassermengenmessanlagen, Wasserstandsmessungen, Regenmesser und eine Kanalkamera angeschafft wurden und keine Ergebnisse vorliegen.

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Von ZT Kraner wird für die Gemeinde Mauerbach ein Kanalkataster unter besonderer Berücksichtigung der Fremdwasserproblematik erstellt. In den 90er Jahren wurde davon ausgegangen, dass bauliche Schäden die Ursache für die hohen Fremdwassermengen sind. Eine Befahrung des gesamten Netzes mit anschließenden Sanierungen hat nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Derzeit werden von der Gemeinde Messungen durchgeführt. Zwischenzeitlich wurde auch eine Kanalkamera gekauft. Bei Trockenwetter ist der Fremdwasseranteil im zulässigen Rahmen. Massive Fremdwassereintritte hängen mit Starkniederschlägen zusammen. Die Ursachen sind vermutlich Fehlanschlüsse oder das Eindringen von Oberflächenwasser in die Schmutzwasserkanalisation. Hydraulisch ist laut Auskunft von DI Kraner das Schmutzwasserkanalnetz in Ordnung. Bei einem Abfluss von mehr als 50 l/s kommt es im Bereich der Messstelle der SG Wien zu Rückstauerscheinungen und in der Folge zu Abwasseraustritten über ein Schachtbauwerk im Bereich der Liegenschaften Hauptstraße 47 und 49. Dies ist bisher 2 mal aufgetreten. Von Hrn. Bürgermeister wird bekannt gegeben, dass eine Kamerabefahrung und Berauchung 1999 und 2000 durchgeführt wurde. Im Jahr 2000 und 2001 wurden Sanierungsarbeiten durch die Firma STRABAG durchgeführt und alle Schäden wurden behoben. Weiters wurde die Erstellung eines Kanalkatasters beauftragt. Auf der Hauptstraße war die von Hrn. Dutzler angesprochene Überlastung beim Regenwasserkanal gegeben. Laut Auskunft des Gemeindearbeiters war die Überlastung des Regenwasserkanals durch eine Verklausung verursacht. Von Seiten der Gemeinde ist folgender Arbeits- und Zeitplan beabsichtigt. Auf Basis der vorhandenen Kamerabefahrungen und Messungen sollen die Gebiete festgelegt werden, wo die größten Fremdwassermengen anfallen. Bis Ende des Jahres 2008 soll eine Prioritätenreihung vorgenommen werden. Auf Basis der Ersterhebung wird die weitere Vorgangsweise festgelegt. Vermutet wird, dass das Fremdwasser von Fehlanschlüssen (Dachflächen, Drainagen) stammt. In diesem Zusammenhang sind die Hausanschlüsse von ca.1700 Liegenschaften zu überprüfen, was entsprechend zeitaufwendig ist. Gutachten: Aus den Angaben im Befund lässt sich klar ableiten, dass ein unzulässig hoher Fremdwasseranteil bei Niederschlagsereignissen im Kanalnetz von Mauerbach zum Abfluss kommt. In der Folge wird das Abwasser über die Schachtbauwerke im Bereich der Hauptstraße 47 und 49 aus der Kanalisation gedrückt und fließt in der Folge ungereinigt in den Mauerbach. Aus wasserbautechn. Sicht ist der Zustand als nicht ordnungsgemäß einzustufen und sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Zur Frage der Gewässerbeeinträchtigung durch das Überlaufen der Kanalisation wird festgestellt, dass die Gewässerbeeinträchtigung gegenüber einer Überflutung eines Kellers bis zur Sanierung der Fremdwasserzutritte aus techn. Sicht toleriert werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine rasche Sanierung der Fremdwasserzutritte erforderlich. Der Fremdwasseranfall stammt offensichtlich von Dachflächen und Drainagen, die eigentlich an den Regenwasserkanal angeschlossen werden müssten. Auch ist nicht auszuschließen, dass Außeneinzugsgebiete an den Schmutzwasserkanal angeschlossen sind. Diese Einzugsflächen dürfen nur an den Regenwasserkanal angeschlossen werden, wenn die Flächen in der Bemessung des Regenwasserkanals berücksichtigt wurden. Der Anschluß von Außeneinzugsgebieten an den Schmutzwasserkanal ist jedenfalls unzulässig. Wie von der Gemeinde geplant, sind vorerst die Gebiete abzugrenzen, wo der größte Fremdwasseranfall herstammt. In der Folge ist auf Basis der Vorerhebung eine Prioritätenreihung zu erstellen, sodaß vorerst die Haupteinträge von Niederschlagswässern aus der Kanalisation ferngehalten wird und in der Folge auch die kleineren

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Einleitungsmengen behandelt werden. Die Abgrenzung kann durch Begehungen und Öffnung von Schachtdeckeln bei Niederschlagsereignissen oder auch durch Messungen erfolgen. Auf Nachfrage der Wasserrechtbehörde in welchen Zeitraum eine derartige Erhebung durchgeführt werden kann, wird aus techn. Sicht festgestellt, dass jedenfalls eine ausreichende Anzahl von Niederschlagsereignissen für eine derartige Erhebung gegeben sein muß. Der Zeitraum bis Ende August 2008 ist für eine Erhebung des jeweiligen Fremdwasseranfalls unterschiedlicher Gebiete jedenfalls erforderlich. Mit dieser Erhebung ist die weitere Vorgangsweise und ein Zeitplan der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Der Gemeinde wird empfohlen, möglichst rasch die Bürger über die Problematik der vorliegenden Fehlanschlüsse zu informieren und Überprüfungen anzukündigen. Der Wasserrechtsbehörde wird vorgeschlagen, der Gemeinde Mauerbach eine zusätzliche Betriebsauflage für das Kanalnetz im Sinne einer Anpassung an den Stand der Technik vorzuschreiben. Durch die Einhaltung dieser Auflage ist gewährleistet, dass zukünftig ein ordnungsgemäßer Kanalzustand gegeben ist und dementsprechende Dokumentationen vorliegen. Angemerkt wird, dass durch den beauftragten Kanalkataster eine Teilerfüllung dieser Auflage gegeben ist. Die Schmutzwasserkanalisation ist bis 31.12.2011 mittels Kanalfernsehen (ausgenommen beschliefbare Kanäle, Druck- und Unterdruckleitungen) auf Bestand, Funktionsfähigkeit und Fehlanschlüsse durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen. Auf diesen Prüfergebnissen aufbauend ist durch einen befugten Fachmann mit einschlägiger, mindestens 5-jährlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Kanalplanung und Kanalüberprüfung ein Bericht zu erstellen und dem Betreiber der Kanalisation vorzulegen. Festgestellte Schäden und Mängel sind zu beheben und die Mängelbehebung durch diesen oder einen anderen befugten Fachmann zu dokumentieren. Der Bericht über die Kanalüberprüfung bzw. die Mängelbehebung ist durch den Betreiber der Kanalisation aufzubewahren. In weiterer Folge ist in Abhängigkeit von Bauzustand und Alter der Kanalisation die Überprüfung zu wiederholen und sind allenfalls festgestellte Mängel zu beheben, wobei das Untersuchungsintervall 10 Jahre nicht überschreiten darf. Die Dokumentation der Prüfergebnisse und der Mängelbehebung hat in gleicher Weise wie bei der Erstüberprüfung zu erfolgen.“

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Die Wasserrechtsbehörde hat daher erwogen: Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde nach 21a Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Weiters darf die Behörde nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 Maßnahmen nach Absatz 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten unter anderem folgende Grundsätze: a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen; b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik entsprechen den Erfordernissen des § 21a WRG 1959 und stellen im vorliegenden Fall das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar sowie kann davon ausgegangen werden, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht. Überdies hat der bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der Gemeinde keinen Einwand gegen die Vorschreibung der zusätzlichen Auflage vorgebracht. Es war daher in Ansehung dieser Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie - binnen 2 Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax (Telefax Nr. 02742/9005/14040) oder mit E-mail (E-mail-Adresse: [email protected]) beim Amt der NÖ Landesregierung (Gruppe Wasser, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten) eingebracht werden - diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat) - einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie - eine Begründung des Antrages enthalten. Die Gebühr für die Berufung beträgt € 13,20-Hinweis: Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist, binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

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Ergeht an: 1. die Abteilung Wasserwirtschaft, z.H. DI Schaar 2. die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft, z.H. Hrn. Stöffelbauer 3. die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Leopoldstr. 21, 3400 Klosterneuburg

Für den Landeshauptmann Mag. S c h e d y elektronisch unterfertigt

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