Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil IV

17.06.2010 Internationale Unternehmensbesteuerung Teil IV Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH...
Author: Ilse Fuchs
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17.06.2010

Internationale Unternehmensbesteuerung Teil IV

Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK – 37073 Göttingen

Telefon 0551 / 38 48 17 – 0 Fax 0551 / 38 48 17 – 20 [email protected] www.Goldmann-StBG.de [email protected] www.Advisor-WPG.de

Internationale Unternehmensbesteuerung I.

Einführung in das Internationale Steuerrecht

II.

Konzernbesteuerung

III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen IV. Doppelbesteuerung V.

Doppelbesteuerungsabkommen

VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen VII. Außensteuergesetz VIII. Recht der Europäischen Gemeinschaft IX. Steuerausländer mit Inlandbeziehungen 2

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III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen (sog. Outboundbeziehungen) Ausländische Einkünfte im Einkommensteuerrecht Ø Personenkreis: unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Person (Folge: Besteuerung des Welteinkommens) Ø Gesetzliche Regelungen über ausländische Einkünfte befinden sich in den §§ 34c, 34d EStG Ø § 34c EStG regelt die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften Ø § 34 d EStG regelt was ausländische Einkünfte i.S.d. § 34c EStG sind

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III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen Ausländische Einkünfte im Einkommensteuerrecht § 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften Ø Voraussetzung: der Steuerpflichtige wird im ausländischen Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen Ø Anrechnung der festgesetzten und gezahlten und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzten ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer Ø Ausnahme der Anrechnung: Einkünfte aus Kapitalvermögen (keine Anrechnung) Ø Statt Anrechnung; auf Antrag Abzug der ausländischen Steuer bei der 4 Ermittlung der Einkünfte

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III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen Ausländische Einkünfte im Einkommensteuerrecht Einkunftsarten i.S.d. § 34d EStG Ø Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1) Ø Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr. 2) Ø Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Nr. 3) Ø Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (Nr. 4) Ø Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Nr. 5) Ø Einkünfte aus Kapitalvermögen (Nr. 6) Ø Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 7) Ø Sonstige Einkünfte (Nr.8) 5

III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen Ausländische Einkünfte im Körperschaftsteuerrecht Ø unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (Folge: Besteuerung des Welteinkommens) Ø Regelungen in § 26 KStG, § 8b KStG Ø Regelungen des Einkommensteuergesetz sind auch für Körperschaften anzuwenden

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III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen Ausländische Einkünfte im Körperschaftsteuerrecht Regelungen des § 26 KStG Ø Direkte Anrechnung (wenn kein DBA -(Doppelbesteuerungsabkommen)- besteht) Ø Abzug bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte Regelung des § 8b KStG Ø Anwendung für Dividenden und andere Einkünfte i.S.d. § 8b Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG Ø Voraussetzung: Zahlung von ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

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IV. Doppelbesteuerung Im Fall einer grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit unterliegt ein Steuerpflichtiger regelmäßig dem Steuerrecht mehrerer Staaten. Folge: mehr als ein Staat kann steuerliche Forderungen an das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäftstätigkeit knüpfen Möglichkeiten zur Differenzierung der Doppelbesteuerung Formen der Doppelbesteuerung

Juristische Doppelbesteuerung

Wirtschaftliche Doppelbesteuerung

Virtuelle Doppelbesteuerung 8

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IV. Doppelbesteuerung Die Merkmale der juristischen Doppelbesteuerung sind: Ø Identität des Steuersubjekts, Ø Identität des Steuerobjekts, Ø Identität des Besteuerungszeitraums, Ø Identität bzw. Gleichartigkeit der Steuer, Ø in zwei oder mehr Staaten.

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IV. Doppelbesteuerung Beispiel (1/2): Der in Göttingen lebende Max Mustermann besitzt ein Ferienhaus in Spanien, welches er in seinem Privatvermögen hält. Aus der Vermietung des Ferienhauses erzielt Max Mustermann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund der sachlichen Bindung des Steuerobjektes, welches in Spanien belegen ist, besteuert Spanien diese Einkünfte als Quellenstaat. Damit ist Mustermann in Spanien mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem in Spanien belegenen Ferienwohnung beschränkt einkommensteuerpflichtig.

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IV. Doppelbesteuerung Beispiel (2/2): Max Mustermann ( Identität des Steuersubjekts) unterliegt mit seinen Einkünften aus der Vermietung des Ferienhauses in Spanien ( Identität des Steuerobjektes) im gleichen Veranlagungszeitraum ( Identität des I Besteuerungszeitraums) der Einkommensteuer ( Identität der I Steuer) in Spanien und Deutschland ( zwei Staaten). I Folge: Damit liegt eine juristische Doppelbesteuerung vor.

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IV. Doppelbesteuerung Wirtschaftliche Doppelbesteuerung im Gegensatz zur juristischen Doppelbesteuerung keine Identität der Steuersubjekte Ø Gewinn der Tochtergesellschaft ist im Sitzstaat körperschaftsteuerpflichtig Ø Ausschüttung des Gewinns an die Muttergesellschaft → Gewinn wird Bestandteil des steuerlichen Gewinns der Muttergesellschaft und muss nach dem Steuerrecht des Landes der Muttergesellschaft versteuert werden. → Somit wird wirtschaftlich derselbe Gewinn zweimal besteuert, allerdings bei zwei verschiedenen Rechtssubjekten Anmerkung: Deutschland § 8b KStG 12

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IV. Doppelbesteuerung Virtuelle Doppelbesteuerung Ø im Gegensatz zur realen Doppelbesteuerung ist die virtuelle Doppelbesteuerung nur eine denkbare Doppelbesteuerung Ø es besteht lediglich die theoretische Möglichkeit der doppelten Besteuerung, eine tatsächliche (effektive) Doppelbesteuerung ist nicht entstanden

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IV. Doppelbesteuerung Ursachen der Doppelbesteuerung - in mehreren Staaten werden gleichzeitig die Voraussetzungen der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht erfüllt - und einzelne Staaten greifen gleichzeitig auf das Universalitätsprinzip und das Territorialitätsprinzip zur Besteuerung zurück - und sich daher die Steueransprüche der einzelnen Staaten bei Verwirklichung grenzüberschreitender Sachverhalte überschneiden

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IV. Doppelbesteuerung Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Minderung der Doppelbesteuerung unilaterale Maßnahmen

Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung der Doppelbesteuerung

bilaterale Maßnahmen multilaterale Maßnahmen

supranationale Maßnahmen 15

IV. Doppelbesteuerung unilaterale (einseitige) Maßnahmen → Regelungen der nationalen Steuergesetzgebung, die den (völligen oder teilweisen) Steuerverzicht eines Staates – unabhängig vom Vorgehen des anderen Staates – normieren, um Auslandsinvestitionen zu fördern. bilaterale (zweiseitige) Maßnahmen → Gegenseitige Abkommen (DBA ) multilaterale (mehrseitige) Maßnahmen → International gültige Vereinbarungen und mehrseitige völkerrechtliche Verträge der Staaten supranationale Maßnahmen (z.B. Mutter-Tochter-Richtline) → Maßnahmen, die von überstaatlichen Organisationen verbindlich für alle Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden 16

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Unilaterale und bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung der Doppelbesteuerung Unilaterale Maßnahmen Direkte Steueranrechnung (§§ 34c Abs. 1 EStG; 26 Abs. 1 KStG)

Methoden zur Vermeidung bzw. Minderung der Doppelbesteuerung

Steuerabzug (§ 34c Abs. 2,3 EStG) Pauschalierung bzw. Erlass (§ 34c Abs. 5 EStG)

Bilaterale Maßnahmen Freistellung mit Progressionsvorbehalt Anrechnungsmethode

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VI. Doppelbesteuerung Ø

Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt wird nur angewendet, wenn diese in einem DBA nominiert ist

Ø

§ 32b EStG regelt die nationale Konkretisierung des Progressionsvorbehalts

Merke: § 32b EStG ist keine unilaterale steuerliche Freistellung ausländischer Einkünfte, sondern lediglich eine Tarifanpassungsbestimmung

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VI. Doppelbesteuerung Wirkungen des Progressionsvorbehaltes Ø

Aufgrund des Progressionsvorbehaltes ist auf das inländische zu versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn die ausländischen Einkünfte bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen werden.

Ø

Die ausländischen Einkünfte heben in diesem Fall also wegen des progressiv ausgestalteten Tarifs bei der Einkommensteuer den auf die inländischen Einkünfte anzuwendenden durchschnittlichen Steuersatz an.

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VI.

Doppelbesteuerung

Beispiel: (1/3) Max Mustermann, wohnhaft im Inland, hat aus einem Mietwohngrundstück in Paris 2008 Einkünfte in Höhe von 25.000 € bezogen. Sein inländisches zu versteuerndes Einkommen beträgt ohne die Einkünfte aus dem vorgenannten Mietwohngrundstück 27.000 €. Wie hoch ist die deutsche Einkommensteuer 2008?

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VI.

Doppelbesteuerung

Beispiel: (Lösung) (2/3) Gem. Art. 3 Abs. 1 DBA-Frankreich steht das Besteuerungsrecht für das in Paris belegene Grundstück ausschließlich Frankreich zu. Nach Art. 20 Abs. 1 des DBA-Frankreich ist der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) zu beachten. Gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte, die aufgrund eines DBA steuerfrei sind, bezogen hat, auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.

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VI.

Doppelbesteuerung

Beispiel: (Lösung) (3/3) Die Berechnung der Einkommensteuerschuld des Jahres 2008 stellt sich wie folgt dar: Zu versteuerndes Einkommen: 27.000 € aufgrund des DBA nicht enthaltene Einkünfte 25.000 € für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes zu versteuerndes Einkommen 52.000 € Steuer hierauf 13.925 € durchschnittlicher Steuersatz bezogen auf 52.000 € 26,78% Die Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen ergibt folgende ESt-Schuld: 26,78% von 27.000 €: 7.231 € 22

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Besteuerung ab 01.01.2009

Kapitaleinkünfte im Privatvermögen Kapitaleinkünfte fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein (§ 32d EStG) Werbungskosten sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten (§ 20 Abs. 9 EStG) Besteuerung i.H.v.25% zzgl. SolZ mit abgeltender Wirkung

Dividenden im Betriebsvermögen Dividenden fließen zu 60% in die Bemessungsgrundlage ein (§ 3 Nr. 40 Bst. d. EStG) Abzug von 60% der Betriebsausgaben (§ 3 c Abs. 2 EStG)

Zu veranlagende Einkünfte Zu veranlagende Einkünfte werden zu 100 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen Betriebsausgaben/ Werbungskosten werden zu 100% berücksichtigt

Besteuerung der verbleibenden 60% der Dividende mit persönlichem Steuersatz

Besteuerung mit persönlichem Steuersatz

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Besteuerung ab 01.01.2009 Kapitaleinkünfte im Privatvermögen

Dividendeneinkünfte im Betriebsvermögen

Zu veranlagende Einkünfte

Abgeltungssteuer Besteuerung mit 25% zzgl. SolZ (§ 32d EStG)

Teileinkünfteverfahren 40% der Dividende steuerfrei, 60% der Dividende: Veranlagung und Besteuerung mit persönlichem Steuersatz (§ 3 Nr. 40 Bst. D. EStG n.F.)

Veranlagung und Besteuerung mit persönlichem Steuersatz

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IV.

Doppelbesteuerung Regelungen für natürliche Personen

Methoden des § 34c EStG

Direkte Steueranrechnung

Abzugsmethode

Abs. 1

Abs. 2 und 3

Pauschalierung und Erlass

Abs. 5

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IV. Doppelbesteuerung Merke: Die Anrechnungsmethode Ø wird sowohl unilateral in den Vorschriften des nationalen Rechts als auch Ø bilateral, d.h. in einem DBA, normiert.

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IV. Doppelbesteuerung Voraussetzungen der direkten Anrechnung sind: Ø unbeschränkte Steuerpflicht, Ø Subjektidentität Ø ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG, Ø gleichartige Steuer im Ausland, d.h. die ausländische Steuer muss der deutschen Einkommensteuer entsprechen, Ø Identität des Abgabenzeitraums, Ø festgesetzte, gezahlte Auslandssteuer, die um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt wurde 27

IV.

Doppelbesteuerung Regelungen für juristische Personen

Methoden des § 26 KStG

Direkte Steueranrechnung

Abs. 1

Abzugsmethode

Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 34c Abs. 2,3 EStG

Pauschalierung und Erlass

Abs. 6 Satz 1 i.Vm. § 34c Abs. 5 EStG 28

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IV. Doppelbesteuerung Voraussetzungen der direkten Anrechnung sind: Ø unbeschränkte Steuerpflicht, Ø Subjektidentität Ø ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG, Ø gleichartige Steuer im Ausland Ø Identität des Abgabenzeitraums, Ø festgesetzte, gezahlte Auslandssteuer, die um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt wurde

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IV. Doppelbesteuerung Merke: Die Voraussetzungen für die direkte Steueranrechnung nach § 26 Abs. 1 KStG sind mit denen der direkten Steueranrechnung des § 34c Abs. 1 EStG identisch

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Ø Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind eines der wichtigsten Instrumente zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Ø Grundsätzlich wird jedes der abgeschlossenen Abkommen zwischen den Staaten verhandelt Ø Jedoch ähneln sich viele der weltweit abgeschlossenen Abkommen Ø Die OECD (Organization for Economic Cooperation and Development) hat zur Harmonisierung des internationalen Abkommensnetzes Vertragsmuster für DBA-Verhandlungen entwickelt (OECD-MA)

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Ø Trotz der Vereinheitlichungstendenz weichen die einzelnen Abkommen der Länder meist in Details vom Musterabkommen ab. Ø Um einen konkreten Fall beurteilen zu können, genügt es daher nicht, das Musterabkommen allein zu beherrschen. Es müssen sowohl das betroffene DBA selbst als auch Zusatzprotokolle etc. herangezogen werden.

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Überblick über die wichtigsten Vertragsmuster und deren Relevanz Ø OECD-MA DBA zwischen westlichen Industriestaaten (Grundlage des ausgeglichenen Wirtschaftsverkehrs) Ø US-MA (zur besonderen Berücksichtigung von US-Interessen) Ø UN-Modell DBA mit Entwicklungsländern (zur besonderen Förderung derer Interessen) Ø Modell der Anderen-Gruppe Gering (Mangelnde Kompromissbereitschaft)

V.

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Doppelbesteuerungsabkommen

Wesentliche Eigenschaften der wichtigsten Vertragsmuster (1/2) Ø OECD-MA § Einschränkung der Quellenbesteuerung zugunsten der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat § Falls dem Quellenstaat dabei ein Besteuerungsrecht verbleibt → Freistellungs- oder Anrechnungsmethode Ø US-MA § Ähnlich zum OECD-MA § Aber: ausschließlich Verwendung der Anrechnungsmethode

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Wesentliche Eigenschaften der wichtigsten Vertragsmuster (2/2) Ø UN-Modell § Ähnlich zum OECD-MA § Aber: verstärktes Quellenbesteuerungsrecht für Entwicklungsländer § dann Freistellungs- oder Anrechnungsmethode Ø Modell der Anderen-Gruppe § Weitgehend uneingeschränkte Quellenbesteuerung

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel der Gliederung eines Doppelbesteuerungsabkommen: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (1/5) Geltungsbereich des Abkommens Artikel 1: Persönlicher Geltungsbereich Artikel 2: Unter das Abkommen fallende Steuern Begriffsbestimmungen Artikel 3: Allgemeine Begriffsbestimmungen Artikel 4: Ansässige Person Artikel 5: Betriebsstätte

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel der Gliederung eines Doppelbesteuerungsabkommen: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (2/5) Besteuerung des Einkommens (1/2) Artikel 6: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Artikel 7: Unternehmensgewinne Artikel 8: Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt Artikel 9: Verbundene Unternehmen Artikel 10: Dividenden Artikel 11: Zinsen Artikel 12: Lizenzgebühren Artikel 13: Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen 37

V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel der Gliederung eines Doppelbesteuerungsabkommen: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (3/5) Besteuerung des Einkommens (2/2) Artikel 14: Selbständige Arbeit Artikel 15: Unselbständige Arbeit Artikel 16: Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen Artikel 17: Künstler und Sportler Artikel 18: Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen Artikel 19: Öffentlicher Dienst Artikel 20: Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende Artikel 21: Andere Einkünfte 38

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel der Gliederung eines Doppelbesteuerungsabkommen: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (4/5) Besteuerung des Vermögens Artikel 22: Vermögen Vermeidung der Doppelbesteuerung Artikel 23: Vermeidung der Doppelbesteuerung Besondere Bestimmungen (1/2) Artikel 24: Gleichbehandlung Artikel 25: Verständigungsverfahren Artikel 26: Informationsaustausch 39

V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel der Gliederung eines Doppelbesteuerungsabkommen: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (5/5) Besondere Bestimmungen (2/2) Artikel 27: Erstattung der Abzugssteuern Artikel 28: Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen Artikel 29: Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Artikel 30: Nebenurkunden Schlussbestimmungen Artikel 31: Inkrafttreten Artikel 32: Registrierung Artikel 33: Kündigung

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3:

(1/5)

"Person" umfasst natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen "Gesellschaft" bedeutet juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3:

(2/5)

"Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" bedeuten, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird "internationaler Verkehr" bedeutet jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; 42

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3:

(3/5)

"Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" bedeuten, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird "internationaler Verkehr" bedeutet jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; 43

V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3:

(4/5)

"Ansässige Person" bedeutet, eine Person, die nach dem Recht des jeweiligen Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, ……..

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V.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3:

(5/5)

"Betriebsstätte" bedeutet, eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. umfasst insbesondere: § einen Ort der Leitung § eine Zweigniederlassung § eine Geschäftsstelle § eine Fabrikationsstätte § eine Werkstätte § ein Bergwerk § ein Öl- oder Gasvorkommen § einen Steinbruch 45 § eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen

V. Doppelbesteuerungsabkommen Einordnung des Rechts der DBA in das Internationale Steuerrecht i. w. S. Internationales Steuerrecht i. w. S.

Internationales Steuerrecht i. e. S. Allgemeines Völkerrecht (ohne DBA)

Recht der DBA

Nationales Außensteuerrecht

Supranationes Recht (v.a. EURecht)

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Grundformen der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeiten International tätiges Unternehmen

Aktivitäten mit Stützpunkten im Ausland (Direktinvestition)

Betriebsstätte

Tochterpersonengesellschaft

Tochterkapitalgesellschaft

Handelsbeziehungen ohne Stützpunkt im Ausland

Außenhandel (Direktgeschäft) 47

VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen (sog. Inboundbeziehungen) "Direktgeschäfte" Ø unter der Bezeichnung "Direktgeschäfte" wird der kommerzielle Leistungsaustausch über die Grenze ohne Errichtung eines festen Stützpunktes verstanden Ø Unternehmen steht im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in unmittelbarem Kontakt mit den ausländischen Abnehmern Ø Basis der Handelsbeziehungen sind schuldrechtliche Leistungsaustauschbeziehungen 48

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Arten von "Direktgeschäften" Ø Güterexport Ø Dienstleistungen Ø Überlassung von Kapital Ø Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen Ø Kurzfristige Bau- und Montageleistungen

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Eigenschaften eines "Direktgeschäftes" § direkter Leistungsaustausch zwischen einem inländischen Unternehmen und seinen ausländischen Abnehmern § auf Basis schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen sowie § kein fester Stützpunkt im Ausland

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen "Direktinvestitionen" Ø Aktivitäten mit einem Stützpunkt im Ausland Betriebsstätte (Merkmale) Ø rechtlich unselbständige (Auslands-)Niederlassung einer inländischen Unternehmung Ø wirtschaftliche Selbständigkeit Ø Dauerhaftigkeit der Geschäftseinrichtung bzw. Anlage

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Tochterkapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Ø häufigste Rechtsform für eine Investition im Ausland Ø als juristische Person rechtlich eigenständig

Aus der Verbindung zwischen ausländischer Tochterkapitalgesellschaft (Grundeinheit) und inländischem Mutterunternehmen (Spitzeneinheit) entsteht ein internationaler Konzern

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Aufbau eines internationalen Konzerns Inland

Ausland Andere Gesellschafter

Beteiligungssphäre (Quote mindestens 10%)

Beteiligung

Mutterunternehmen

Tochterkapitalgesellschaft

Konzerninterne Leistungsverflechtung

Konzernexterne Leistungsverflechtung

Kunde Grenze

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Tochterkapitalgesellschaft (1/2) § sind als juristische Personen eigenständige Rechtssubjekte, die mit ihren Gesellschaftern Rechtsgeschäfte abschließen können. § Schuldrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden aufgrund des Trennungsprinzips auch mit steuerlicher Wirkung anerkannt (wirtschaftliche Selbständigkeit)

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Tochterkapitalgesellschaft (2/2) § Aus der zivil- und steuerrechtlich anerkannten eigenen Rechtspersönlichkeit der Tochterkapitalgesellschaft folgt: im Rahmen der Besteuerung werden immer zwei Ebenen berücksichtigt (Sphärentrennung) o Ebene der Kapitalgesellschaft als intransparente Einheit o Ebene des Anteilseigners

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Steuerliche Gewinnbehandlung bei intransparenten Einheiten Kapitalgesellschaft (intransparente Einheit)

Anteilseigner

Gewinnentstehung

Versteuerung der Gewinne durch die Kapitalgesellschaft (Einheit) selbst

Keine Besteuerung beim Anteilseigner (Trennungsprinzip)

Gewinnverwendung

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Ausschüttungsfall: Besteuerung beim Anteilseigner 56

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Tochterpersonengesellschaft Für das organisatorische Gebilde in Form der ausländischen Tochterpersonengesellschaft als Grundeinheit und dem inländischen Mutterunternehmen als Spitzeneinheit gibt es keine einheitliche Bezeichnung. Die Bezeichnung "Konzern" wird i.d.R. nur bei dem Zusammenschluss von Kapitalgesellschaften verwendet.

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft Inland

Ausland Andere Mitunternehmer

Beteiligungssphäre

Beteiligung

Mutterunternehmen

Tochterpersonengesellschaft

Unternehmensinterne Leistungsverflechtung

Unternehmensexterne Leistungsverflechtung

Kunde Grenze

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Tochterpersonengesellschaft § Personengesellschaften sind üblicherweise nur beschränkt rechtsfähig § im internationalen Steuerrecht: erfolgt in den meisten Industriestaaten eine Gleichstellung mit einer rechtlich unselbständigen Betriebsstätte kein eigenständiges Steuersubjekt § Transparenzprinzip (nicht Gesellschaft sondern Gesellschafter der Tochterpersonengesellschaft werden zur Besteuerung herangezogen 59

VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Steuerliche Gewinnbehandlung bei transparenten Einheiten Personengesellschaft (transparente Einheit)

Anteilseigner

Gewinnentstehung

Kein eigenständiges Steuersubjekt

Besteuerung des Gewinnanteils beim Anteilseigner (Transparentzprinzip)

Gewinnverwendung

-------

Entnahmen: nicht steuerbar

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Direktinvestition in Form einer Betriebstätte § Betriebsstätte rechtlich unselbständig § wirtschaftlich eigenständig Ø Konfliktpotential beim innerbetrieblichen Leistungsaustausch Ø Aufgrund der rechtlichen Einheit führen Vorgänge zwischen den beiden Unternehmensteilen nicht zu einer Gewinnrealisation Ø der Realisationstatbestand kann grundsätzlich nur durch Außenbeziehungen erfüllt werden 61

VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Direktinvestition in Form einer Betriebstätte (1/2) Ø Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens § Grundsatz: Besteuerung der stillen Reserven durch die Bundesrepublik Deutschland § ab 2007 gesetzliche Fiktion: Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gem. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG gilt als Entnahme für betriebsfremde Zwecke oder Überlassung zum gemeinen Wert § gesetzliche Fiktion: gilt gem. § 12 Abs. 1 KStG als Veräußerung oder Überlassung zum gemeinen Wert 62

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VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Direktinvestition in Form einer Betriebstätte (2/2) Ø Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufsvermögens vom Stammhaus (inländisches Unternehmen) in die ausländische Betriebsstätte stellen sich folgende Fragen: § welchen Unternehmensteil welcher Gewinn zuzurechnen ist und § wann die Gewinnrealisation erfolgt ab 2007(vorverlegt): Zeitpunkt der Gewinnrealisation grundsätzlich fiktiv der Zeitpunkt, zu welchem das Wirtschaftsgut im Inland als entnommen gilt; d.h. auf den Zeitpunkt, in dem das 63 Wirtschaftsgut die deutsche Besteuerungssphäre verlässt

VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen Besteuerung von Gewinnen aus einer ausländischen Betriebsstätte Ø Nicht-DBA-Fall Grundsatz: Betriebsstättenstaat und Staat des Stammhauses können den Gewinn der Betriebsstätte besteuern § unilaterale Maßnahmen (bei natürlichen Personen bzw. Kapitalgesellschaften) s. Folie 16 Ø DBA-Fall Im Abkommen wird die Doppelbesteuerung durch Freistellung des Betriebsstättenergebnisses unter Progressionsvorbehalt in Deutschland verhindert; der Betriebsstättengewinn unterliegt nur der ausländischen Steuer des Betriebstättenstaates 64

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