Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil V

17.06.2010 Internationale Unternehmensbesteuerung Teil V Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH ...
Author: Roland Böhler
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17.06.2010

Internationale Unternehmensbesteuerung Teil V

Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK – 37073 Göttingen

Telefon 0551 / 38 48 17 – 0 Fax 0551 / 38 48 17 – 20 [email protected] www.Goldmann-StBG.de [email protected] www.Advisor-WPG.de

Internationale Unternehmensbesteuerung I.

Einführung in das Internationale Steuerrecht

II.

Konzernbesteuerung

III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen IV. Doppelbesteuerung V.

Doppelbesteuerungsabkommen

VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen VII. Außensteuergesetz VIII. Recht der Europäischen Gemeinschaft IX. Steuerausländer mit Inlandbeziehungen 2

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VII. Außensteuergesetz Das Außensteuergesetz (AStG) wurde erlassen, um die Nutzung des internationalen Steuergefälles zur internationalen Steuerflucht zu verhindern; die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei Auslandsbeziehungen wieder herzustellen und damit die wirtschaftliche Chancengleichheit zu wahren

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VII. Außensteuergesetz Hauptbereiche des Außensteuergesetz (AStG) Ø die Berichtigung von Einkünften bei international verflochtenen Unternehmen (1. Teil des AStG - § 1 AStG) Ø die erweitert beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitzverlagerung in nieder besteuernde Gebiete (2. Teil des AStG §§ 2 bis 5 AStG) Ø die Besteuerung des Vermögenszuwachses von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft bei Wohnsitzwechsel ins Ausland (3. Teil des AStG - § 6 AStG) Ø die Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften (4. Teil des AStG - §§ 7 bis 14 AStG) 4

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VII. Außensteuergesetz Verhältnis des AStG zu anderen steuerrechtlichen Vorschriften Anwendungserlass zum AStG: § AStG tritt ergänzend zu den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) und anderen Steuergesetzen, welche die Besteuerung von Auslandsbeziehungen regeln hinzu § Doppelbesteuerungsabkommen stehen dem AStG nicht entgegen

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VII. Außensteuergesetz Ziel des § 1 AStG (Berichtigung von Einkünften) § Verlagerung von Einkünften durch inländische Steuerpflichtige ins Ausland zu verhindern § Verhinderung von Funktionsverlagerungen Verlagerung von Einkünften § Geschäfte mit einer nahe stehenden Person im Ausland werden zu Bedingungen getätigt, welche die Einkünfte des inländischen Steuerpflichtigen mindern und die Einkünfte des ausländischen Geschäftspartners erhöhen Verlagerung von Funktionen § kann durch unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Ursachen begründet sein

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VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) § natürliche oder juristische Personen, die international durch wesentliche Beteiligungen (größer und gleich 25% des Nennkapitals – unmittelbar oder mittelbar) oder § durch Beherrschungsverhältnisse miteinander verflochten sind

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VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) Beispiel: (1) A ist an der A-GmbH zu 50% und diese wiederum an B-GmbH zu 60% und diese an C-GmbH zu 50% beteiligt Lösung: A ist an der B-GmbH zu 30% und an der C-GmbH zu 25% mittelbar beteiligt

Eine Zusammenrechnung von unmittelbareren und mittelbaren Beteiligungen kommt nicht in Betracht 8

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VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) - zu Beispiel 1 A 50% A-GmbH 60% B-GmbH 50% C-GmbH 9

VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) Beispiel: (2) A ist an der A-GmbH zu 15% beteiligt und zu 50% an der B-GmbH die ihrerseits an der A-GmbH zu 20% beteiligt ist. Die unmittelbare Beteiligung von A an der A-GmbH in Höhe von 15% und seine mittelbare Beteiligung von 10% an der A-GmbH werden nicht zusammengerechnet. A ist somit nicht zu 25% durch die Addition der unmittelbaren Beteiligung (15%) und der mittelbaren Beteiligung (10%) an der AGmbH beteiligt. Die A-GmbH und A sind somit keine nahestehenden Personen 10

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VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) - zu Beispiel 2 A 15%

50%

A-GmbH

B-GmbH 20%

Die A-GmbH und A sind somit keine nahestehenden Personen

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VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) Beispiel: (3) A ist an der A-GmbH zu 80% und an der B-GmbH mit 60% beteiligt. Sowohl die A-GmbH als auch die B-GmbH halten 20% an der C-GmbH. A hat somit zwei mittelbare Beteiligungen in Höhe von 16% und 12%, die nicht zusammengerechnet werden und keine mittelbare Beteiligung von 28% an der C-GmbH ergeben. A und die C-GmbH sind keine nahe stehenden Personen. Auch die Addition zweier mittelbarer Beteiligungen ist nicht durch das Gesetz (§1 AStG) normiert.

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VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) - zu Beispiel 3 A 80%

60%

A-GmbH

B-GmbH 20%

20% C-GmbH

A und die C-GmbH sind keine nahe stehenden Personen

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VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahe stehend, wenn eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist.

Beispiel: A ist an der A-GmbH und an der B-GmbH zu 30% beteiligt. Sie A-GmbH ist nahestehende Person von der B-GmbH. Das gleiche gilt, wenn A auf die A-GmbH und die B-GmbH einen beherrschenden Einfluss ausübt. 14

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VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG) A 30%

A-GmbH

30%

B-GmbH

A-GmbH und B-GmbH sind nahestehende Personen 15

VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahe stehend, § wenn die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, § bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person § einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben .

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VII. Außensteuergesetz Nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) Merkmale einer "nahestehenden Person" Ø Wesentliche Beteiligung Ø Beherrschender Einfluss Ø Besondere Einflussmöglichkeiten Ø Interessenidentität

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VII. Außensteuergesetz Voraussetzung für die Anwendung des § 1 AStG Ø der Geschäftspartner ist eine nahe stehende Person Ø eine Geschäftsbeziehung zum Ausland besteht oder eine Funktion wird ins Ausland verlagert Ø unübliche Bedingungen sind vereinbart Ø eine Einkunftsminderung des inländischen Steuerpflichtigen liegt vor

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VII. Außensteuergesetz Definition der Funktionsverlagerung Deutschland Funktion § Eine Funktion ist die Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Tätigkeiten zu einer Geschäftstätigkeit § Eine Funktionsverlagerung besteht im Übergang von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen sowie von Chancen und Risiken § Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle innerhalb von 5 Jahren und ggf. Qualifikation als Funktionsverlagerung

Verlagerndes Unternehmen

Ausland § Art und Weise des Funktionsausübung ist unbeachtlich § Zeitliche Befristung der Funktionsübernahme spielt keine Rolle Nahestehendes Unternehmen 19

VII. Außensteuergesetz Tatsächlicher Fremdvergleich Ø direkteste und verlässlichste Methode für die Anwendung

(OCD) Ø geeignet für konzerninternen Lieferungen und Leistungen Ø orientiert sich an tatsächlich feststellbaren Vereinbarungen, die zwischen gesellschaftlich nicht verbundenen Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen zur maßgeblichen Zeit getroffen worden sind Ø Möglichkeiten des innerbetrieblichen und zwischenbetrieblichen Vergleichs

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VII. Außensteuergesetz Hypothetischer Fremdvergleich Preisobergrenze Höchstpreis aus Sicht des Leistungsempfängers aufgrund des Gewinnpotentials

Einigungsbereich

Mindestpreis aus Sicht des Leistenden aufgrund des Gewinnpotentials

Preisuntergrenze

Fiktion des Handelns nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter

Fiktion der Kenntnis der wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung

Durchführung von Funktionsanalysen und innerbetrieblichen Planrechnungen

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VII. Außensteuergesetz Standardmethoden zur Verrechnungspreisermittlung Ø Preisvergleichsmethode § Innerer Preisvergleich § Äußerer Preisvergleich Ø Wiederverkaufspreis Marktpreis an Wiederverkauf an fremde Dritte - marktübliche Handelsspanne des Wiederverkäufers = angemessener Verrechnungspreis Ø Kostenaufschlagmethode § Selbstkosten § Gewinnzuschlag 22

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VII. Außensteuergesetz Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht § 2 AStG Ø nur natürliche Personen Ø in den letzten zehn Jahren ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutsche insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und Ø in einem ausländischen Gebiet ansässig sind in dem sie nur einer geringen Besteuerung unterliegen, aber noch wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben

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VII. Außensteuergesetz Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht § 2 AStG Ansässig ist eine Person dort, wo sie § aufgrund ihres Wohnsitzes, § ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder § eines ähnlichen Merkmales nach dortigem Recht steuerpflichtig ist Keine Ansässigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger z.B. ständig seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt wechselt

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VII. Außensteuergesetz Niedrigbesteuerung § 2 Abs. 2 AStG Ø bei einem günstigeren Steuertarif (die Einkommensteuer einer unverheirateten Person, die ein zu versteuernden Einkommen von € 77.000 hat, ist in dem ausländischen Gebiet um mehr als ein Drittel geringer als die deutsche Einkommensteuer) § abstrakter Steuerbelastungsvergleich oder Ø bei einer Vorzugsbesteuerung (jede Art von Steuervergünstigung, die aufgrund persönlicher Merkmale zu einer steuerlichen Bevorzugung einer Person gegenüber der sonst üblichen Steuerbelastung führt)

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VII. Außensteuergesetz Voraussetzungen für die Anwendung der erweiterte beschränkte Steuerpflicht Ø persönliche Voraussetzungen sind: § natürliche Person in den letzten zehn Jahren vor ´Wegzug als Deutscher mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig § Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden ausländischen Gebiet Ø sachliche Voraussetzungen: § unmittelbare oder mittelbare wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland § Überschreitung der Freigrenze (steuerpflichtige Einkünfte weniger als € 16.500) 26

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VII. Außensteuergesetz Besteuerung des Vermögenszuwachses § 6 AStG (sog. Wegzugsbesteuerung) Ø § 6 AStG fingiert bei einem Wohnsitzwechsel die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen von mindestens 1% (d.h. Anteile i.S.d. § 17 EStG) Ø keine Voraussetzung ist der Wegzug in ein Niedrigsteuerland d.h. auch durch den Wegzug in ein Niedrigsteuerland findet § 6 AStG Anwendung

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VII. Außensteuergesetz Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 AStG Ø persönliche Voraussetzungen sind: § natürliche Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war § Aufgabe des inländischen Wohnsitzes (oder gewöhnlichen Aufenthalt) Ø sachliche Voraussetzungen: § im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % betrug (§ 17 EStG) 28

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VII. Außensteuergesetz Rechtsfolgen (§ 6 AStG) Ø Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt eine Besteuerung des Wertzuwachses der Beteiligung auch ohne Veräußerung. Ø Bei tatsächlicher Veräußerung zu einen späterem Zeitpunkt darf der versteuerte Wertzuwachs vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden

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VII. Außensteuergesetz Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften §§ 7 – 14 AStG Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung: Ø Inländerbeherrschung einer ausländischen Gesellschaft (§ 7 AStG) Ø Erzielen von passiven Einkünften (§ 8 Abs. 1 AStG) Ø keine EU/EWR-Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 AStG) Ø niedrige Besteuerung der passiven Einkünfte (§ 8 Abs. 3 AStG) Ø Überschreitung der Freigrenze (§9 AStG) 30

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VII. Außensteuergesetz Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften §§ 7 – 14 AStG Zwischengesellschaft i.S.d. § 8 AStG Ø bei den Einkünften der Gesellschaft muss es sich um passiv Einkünfte handeln Ø die Einkünfte müssen einer niedrigen Besteuerung unterliegen Ø die Gesellschaft ist keine EU/EWR-Gesellschaft

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