INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus der Schweiz

Referat 514 Bonn, 18. Mai 2017 INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus der Schweiz - Zeitraum 01.07. - 31.12.2017 Die BLE e...
Author: Gesche Kohl
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Referat 514

Bonn, 18. Mai 2017

INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus der Schweiz - Zeitraum 01.07. - 31.12.2017 Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2017 Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen innerhalb der Codes ex 0401 40, ex 0401 50 und 0403 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der Schweiz, Festsetzung des Zollsatzes auf Null (Anhang I Teil F). Die folgende Zusammenfassung dient zur Information der Interessenten für die Beantragung von Lizenzen im Rahmen des Einfuhrzollkontingents. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der genannten Regelungen.

1.

Rechtsgrundlagen

1.1.

VO (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (EG ABl. Nr. L 341 S. 29) (Titel 2, Kapitel I, Artikel 5 Buchstabe f, Anhang I Teil F).

1.2

VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (EU-ABl. L 238 S. 13).

1.3

VO (EG) Nr. 376/2008 der Kommission mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrund Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EU-ABl. L 114 S. 3).

2.

Antragsvoraussetzungen Eine Einfuhrlizenz kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller:

2.1.

seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat,

2.2

er über eine Zulassung durch die BLE zur Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen für das Kontingentjahr 2017/2018 verfügt.

3.

Antragsmengen Bei der Beantragung sind folgende Mindest- und Höchstmengen zu beachten: Mindestmenge: 10 Tonnen Höchstmengen: Von den zur Verfügung stehenden Mengen können je Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) 100% beantragt werden (siehe Anlage 1).

Info_Schweiz_2HJ_2017_VO_2535_2001.doc

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4.

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Antragszeitraum Lizenzanträge können nur vom 01. - 09. Juni 2017, 13.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn gestellt werden. Bis zum Ablauf der o. g. Frist müssen der Lizenzantrag, die erforderliche Sicherheit und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Anträge, die nach der Frist eingehen und für die nicht die erforderliche Sicherheit vorliegt und/oder die von Antragstellern gestellt werden, die nicht durch die BLE zugelassen sind, werden nicht berücksichtigt.

5.

Lizenzanträge und Formerfordernisse

5.1

Ein Lizenzantrag kann bei der BLE nur gestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Deutschland hat und von der BLE zugelassen worden ist (siehe Nr. 2). Die Zulassungsnummer ist anzugeben.

5.2

Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzantrags sind die allgemeinen Regelungen gemäß Der Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 zu beachten, die in den „Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ (Internetseite www.ble.de unter Unsere Themen/Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen) der BLE aufgeführt sind. Nähere Einzelheiten für das Ausfüllen des Lizenzantrags und die Antragstellung sind in Anlage 2 aufgeführt. Die Vorgaben sind zu beachten.

5.3

Jeder Antragsteller kann für einen oder mehrere KN-Codes innerhalb der in Anlage 1 genannten Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) nur einen Antrag einreichen. Mehrere Lizenzanträge je Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) dürfen nur dann gestellt werden, wenn sich die Anträge auf unterschiedliche KN-Codes beziehen; in diesem Fall gelten alle Anträge als ein einziger Antrag. Die Summe der Antragsmengen aller Anträge eines Antragstellers für die jeweilige Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) darf die Antragshöchstmenge gemäß Nr. 3 und Anlage 1 nicht überschreiten.

5.4

Werden pro Antragsteller mehrere Anträge für ein Erzeugnis desselben KN-Codes innerhalb einer Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) gestellt, so sind alle seine Anträge für Kontingente betreffend Titel 2, Kapitel I, Abschnitt 2 gemäß Art. 2 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung ungültig.

6.

Stellung der Sicherheit

6.1

Die Gültigkeit des Lizenzantrages der Einfuhrlizenz ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die Sicherheit beträgt 35 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.

6.2

Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs "VO (EG) Nr. 2535/2001, Milch, Milcherzeugnisse, Schweiz, Ref. 514" zu stellen.

Info_Schweiz_2HJ_2017_VO_2535_2001.doc

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6.3

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Die Sicherheit ist wahlweise wie folgt zu leisten: - Bürgschaft (Bürgschaftsformular siehe BLE-Bekanntmachung zu Sicherheiten vom 09.03.2006), - bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank, ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des Kreditinstitutes) oder - Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das Konto-Nr. 504 089 50 der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, BLZ 504 000 00, IBAN: DE 16 5040 0000 0050 4089 50, BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF.

6.4

Näheres ist den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Buchstabe B.4., zu entnehmen.

7.

Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenz Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Europäische Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest. Die Erteilung der Lizenzen erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Zuteilungskoeffizienten. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen beginnt am 1. Juli 2017 und endet am letzten Tag des Halbjahreszeitraums (31. Dezember 2017). Unter der Voraussetzung, dass der gleiche Zollsatz angewandt wird, sind die Lizenzen für alle unter dieselbe Kontingentsnummer fallenden KN-Codes gemäß Artikel 3 Absatz 2, 2. Unterabsatz der in Nr. 1.1 genannten Verordnung gültig. Es wird darauf hingewiesen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

8.

Übertragung der Rechte Die Übertragung der Rechte an der Lizenz ist möglich; die Pflichten aus der Lizenz verbleiben jedoch bei dem Antragsteller und Inhaber der Lizenz. Die Übertragung ist gemäß Artikel 16 Abs. 4 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung nur auf einen Handelsbeteiligten/Lizenznehmer zulässig, der - in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist (Zulassungsbescheid der BLE), oder - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelassen ist. In diesem Fall ist dem Antrag auf Übertragung der Rechte der Zulassungsbescheid mit der Zulassungsnummer der jeweiligen Behörde des entsprechenden Mitgliedstaats (einschließlich Übersetzung) beizufügen. Der Antrag auf Übertragung der Rechte kann auch bereits im Rahmen der Antragstellung bzw. vor der Erteilung der Lizenz erfolgen.

Info_Schweiz_2HJ_2017_VO_2535_2001.doc

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9.

Bonn, 18. Mai 2017

Rückgabe der Lizenz Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Tage nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 34 Abs.10 VO (EG) Nr. 376/2008). Wird die Frist überschritten, verfällt die gestellte Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unser zuständiger Sachbearbeiter Herr Grigat unter Telefon 0228/6845 – 3720, Telefax-Nr. -3792 oder [email protected] zur Verfügung.

BLE Referat 514

Anlagen: 2

Info_Schweiz_2HJ_2017_VO_2535_2001.doc

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Anlage 1

Lizenzen zur Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus der Schweiz Zollsatz Null 2. Halbjahr 2017 - Anhang I Teil F der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 (i. d. F. der VO (EU) Nr. 1313/2011)

Kontingentnummer

KN-Code Feld 16 der Lizenz

Warenbezeichnung Feld 15 der Lizenz

Milch mit Rahm, weder eingedickt, noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

09.4155

ex 0401 40

- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 bis 10 GHT

ex 0401 50

-mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

0403 10

Menge für das Kontingentjahr/ Zeitraum: 01.07.2017 bis 30.06.2018 t

2.000,000

Menge für den Teilzeitraum: 01.07. bis 31.12.2017 t

Antragshöchstmenge für den Teilzeitraum: 01.07. bis 31.12.2017 t

1.000,000

1.000,000

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: - Joghurt

- es gelten verbindlich die Angaben des o. g. Anhangs -

Info_Schweiz_2HJ_2017_VO_2535_2001.doc

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Bonn, 18. Mai 2017

Anlage 2

Angaben im Lizenzantrag Milch und Milcherzeugnisse aus der Schweiz gemäß Art. 5 und 18 der VO (EG) Nr. 2535/2001 Das mittels PC ausfüllbare Antragsmuster und die entsprechenden Hinweise zum Ausfüllen der Lizenz-anträge finden Sie in den „Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Internet unter www.ble.de unter dem Punkt „Unsere Themen/ Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen“.

Bitte beachten: Der Lizenzantrag ist in Maschinenschrift auszufüllen. Handschriftliche Eintragungen und/oder Korrekturen sind nicht zulässig! Feld 1 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, 53168 Bonn, Deutschland oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Deutschland Feld 4

Hier sind anzugeben: • • • • •

die korrekte Firmenbezeichnung, die vollständige Anschrift des Antragstellers, der Mitgliedstaat (entweder vollständig „Deutschland“ nach der Anschrift oder in Kurzform „DE“ vor der Postleitzahl. Die Angabe „BRD“ ist nicht zulässig!), die Zulassungsnummer der BLE (lt. Zulassungsbescheid), sowie die zugeteilte EU-einheitliche EORI-Nummer.

Feld 6

Zu den Bedingungen der Übertragung siehe Ziffer 8 der Information

Feld 8

Das Ursprungsland Schweiz ist zu benennen und das Kästchen "JA" ist anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

Feld 15

Hier ist der vollständige Text der Warenbezeichnung des betr. Erzeugnisses einzutragen (siehe Anlage 1).

Feld 16

Hier ist der KN-Code des jeweiligen Erzeugnisses vollständig einzutragen.

Feld 20

Hier ist einzutragen: „Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Artikel 5, Kontingentnummer 09……. , 2. Halbjahr 2017.“

Feld 24

Hier darf keine Eintragung durch den Antragsteller erfolgen. (Die BLE trägt hier den betreffenden Zollsatz ein)

Feld „Unterschrift des Lizenzantragstellers“ auf Blatt 3 (Antrag)

Die Unterschrift ist rechtsgültig mit dem betreffenden Zusatz für die Vertretungs-/Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners („ppa“, „i.V.“, „i.A.“ etc.) einschließlich des Firmenstempels anzubringen, soweit keine Alleinzeichnungsberechtigung (Geschäftsführer) gegeben ist. Die Vertretungs-/ Unterschriftsberechtigung ist auf Anforderung der BLE zu belegen.

Lizenzanträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Info_Schweiz_2HJ_2017_VO_2535_2001.doc

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