Übersichten P. Kalbe

Trauma Berufskrankh 2016 · [Suppl 3]: 18:S281–S286 DOI 10.1007/s10039-015-0089-2 Online publiziert: 23. Oktober 2015 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2015

Praxis am Wall, Gelenkzentrum Schaumburg, Rinteln

H-Arzt- und D-Arzt-Praxen Was passiert derzeit?

Auslaufen des H-Arzt-Verfahrens Die Beteiligung von Nicht-D-Ärzten am berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren wurde in den Zeiten eines D-ArztMangels implementiert und ist inzwischen überholt. Daher ist die Entscheidung der DGUV nachvollziehbar, dieses Verfahren mit einer Übergangszeit von 5 Jahren auslaufen zu lassen. Die bisherigen H-Ärzte hatten die Option, bis zum 31.12.2014 einen Antrag auf Überleitung zum D-Arzt-Verfahren zu stellen. Dazu mussten sie die strukturellen Voraussetzungen einer D-Arzt-Praxis erfüllen und eine Mindestzahl von durchschnittlich 250 Fällen im Durchschnitt der letzten 3 Jahre oder bis 31.12.2015 nachweisen. Bis zum Februar 2014 hatten bundesweit 303 H-Ärzte einen Überleitungsantrag gestellt. Nach Schätzungen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung

(DGUV; persönliche Mitteilung) dürften bis zum Ende der Antragsfrist ca. 12–15 % der bisherigen 3296 H-Ärzte (Stand 2012) den Übergang beantragen. Als wesentliche Hürde erwies sich hierbei dem Vernehmen nach v. a. die Mindestfallzahl, obwohl eine Erleichterung schon dadurch bestand, dass die Anzahl von 250 Fällen nicht pro H-Arzt, sondern pro Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nachgewiesen werden musste. Wird somit noch nicht einmal 1 Fall pro Arbeitstag erreicht, so muss sich die Praxis aber auch die Frage stellen, ob sich der erhebliche strukturelle und organisatorische Aufwand der D-Arzt-Tätigkeit überhaupt betriebswirtschaftlich rechnet. Für ländliche Bereiche wurde eine Ausnahmeregelung definiert, wenn durch den Wegfall eines H-Arzt- bzw. D-Arzt-Standortes eine lokale Minderversorgung resultieren würde [2]. Nach Mitteilung durch

die DGUV wird dies voraussichtlich nur in Einzelfällen in den Landesverbänden Mitte, Südwest und Südost zutreffen. Die Umwandlung von H-Arzt-Positionen in D-Arzt-Beteiligungen hat in lokal unterschiedlichem Ausmaß zu einer Zunahme der D-Arzt-Zahlen geführt. Dieser Trend war zwischen 2008 und 2012 für die D-Ärzte in Praxen eindrucksvoll und verlief parallel zur Abnahme der H-Arzt-Zahlen (. Abb. 1). Dies führte zu Befürchtungen, dass durch die Zunahme von D-Ärzten auch diese zunehmend unter den Druck der Mindestfallzahl geraten könnten. Allerdings flachte sich die Zunahme der D-Arzt-Zahlen zwischen 2012 und 2013 deutlich ab (. Abb. 1), sodass sich die negativen Effekte auf die DArzt-Praxen auf Einzelfälle beschränken dürften. Für H-Ärzte, die keinen Übergang zum D-Arzt-Verfahren beantragt haben,

4000 2008

2009

2010

2011

2012

2013

3500 3000 2500 2000 1500 1000 500 0

D-Ärzte gesamt

D-Ärzte im KH

D-Ärzte Praxen

H-Ärzte

Abb. 1 9 Anzahl der D-Ärzte in Praxis und Krankenhaus (Quelle: DGUV). Anzahl der D-Ärzte (2013): Gesamt: 3869; Krankenhaus (KH): 1271; Praxis: 2598

Trauma und Berufskrankheit · Suppl 3 · 2016 

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Übersichten Tab. 1  Entwicklung der Gebühren für BG-Gutachten UV-GoÄ 146 148 150 152

Vordruck A4200 A4500 A4510 A4520

160

Freies GA

161

Freies GA

165

Wiss. GA

195

Gutachten 1. Rentengutachten 2. Rentengutachten R.-GA Nachprüfung R.-GA Gesamtvergütung Ohne Frage zu Kausalität* Inklusive Literaturrecherche* Umfangreiche Recherche* Schreibgebühr/ Seite

Alt € 67,13 58,82 58,82 58,82

Bis 30.03.15 € 120,00 100,00 100,00 100,00

Ab 01.04.15 € 120,00 100,00 100,00 100,00

67,13–154,67

180,00

290,00

84,05–236,16

280,00

490,00

100,96– 317,58 3,50

360,00

700,00

3,50

4,50

* Der exakte Legendentext findet sich in der . Infobox 1. R.-GA Rentengutachten.

Tab. 2  Beispiele für Entscheidungen der Clearingstellen GON 61a 110 193

203b 410

Wert € 11,17 8,04 12,37

8,16 17,18

Leistung Assistenz bei K-Draht-Entfernung Gebühr Krankheitsauskunft Übersendung von Auszügen der Krankengeschichte, vom Arzt durchgesehen Zinkleimverband Ultraschalldiagnostik bei Fußverletzung mit nachfolgendem Röntgen

läuft die Befreiung von der Vorstellungspflicht beim D-Arzt zum Ende des Jahres 2015 aus. Trotzdem können natürlich nach wie vor Arbeits- und Schulunfälle behandelt und mit den Berufsgenossenschaften abgerechnet werden, allerdings nur unter den auch für alle anderen Vertragsärzte geltenden Bedingungen [3].

D-Arzt-Status in modernen Kooperationsformen Der Trend zu größeren Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) hält v. a. im fachärztlichen Bereich an. Dabei werden zunehmend mehr angestellte Ärzte – auch in Teilzeit – beschäftigt, und häufig lässt sich eine ausreichende fachärztliche Versorgung in strukturschwachen Bereichen nur durch Zweigpraxen bzw. Filialen aufrechterhalten. Dieser Trend wird in Anbetracht der Wünsche der nachfolgenden Ärztegeneration und der Zunahme von Ärztinnen auch im Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie noch zunehmen. Darüber hinaus verwischen sich

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Entscheidung Arzt Arzt/Verwaltung Verwaltung

Besonderheit

Unterlagen für Konsil angefertigt

Arzt Arzt

– auch politisch gewünscht – die Grenzen zwischen der Tätigkeit im Krankenhaus und in den niedergelassenen Facharztpraxen mehr und mehr. Der Gesetzgeber hat dieser Entwicklung mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vom 22.12.2006 und weiteren Liberalisierungen entscheidenden Anschub gegeben. Bisher halten die D-Arzt-Bestimmungen allerdings an der strikten sektoralen Trennung fest. Dies bedeutet, dass in fachärztlichen Zweigpraxen bisher keine D-ärztlichen Leistungen erbracht werden dürfen und D-Ärzte in der Regel nur beteiligt werden, wenn sie über einen vollen Vertragsarztsitz verfügen. Für die Zukunft ist eine Angleichung der Bedingungen zwischen KrankenhausD-Ärzten und niedergelassenen D-Ärzten unverzichtbar. Im Krankenhaus hat ein zugelassener D-Arzt sowie ggf. ein weiterer beteiligter ständiger D-Arzt-Vertreter die Verantwortung für alle berufsgenossenschaftlichen Behandlungsfälle, auch wenn nicht alle Behandlungsmaßnahmen höchstpersönlich durchgeführt

Infobox 1  (bezugnehmend auf . Tab. 1) *Aktueller Legendentext zu GO.-Nr. 160 Begutachtungsmaterie mit normalem Schwierigkeitsgrad. Abhandlungen in Fachliteratur und Begutachtungsstandardwerken bzw. von den Fachgesellschaften herausgegebene Begutachtungsempfehlungen sind regelmäßig vorhanden. Es sind keine sich widersprechenden Vorgutachten zum Kausalzusammenhang zu berücksichtigen. *Aktueller Legendentext zur GO.-Nr. 161 Begutachtungsmaterie mit hohem Schwierigkeitsgrad. Es existieren keine konsentierten Begutachtungsempfehlungen, bzw. trotz Vorliegens einer solchen setzt die Begutachtung eine anspruchsvolle medizinische Bewertung voraus. Regelmäßig sind deshalb verschiedene medizinische Quellen und diverse Fachliteratur zu sichten bzw. bedarf es einer Literaturrecherche oder entsprechender fundierter Fachkenntnisse, oder es ist eine umfassende Auseinandersetzung mit Vorgutachten notwendig. *Aktueller Legendentext zur GO.-Nr. 162 Begutachtungsmaterie mit hohem Schwierigkeitsgrad und sehr hohem zeitlichem Aufwand zu speziellen Kausalzusammenhängen und/oder differenzialdiagnostischen Problemstellungen. Es gibt nur wenig gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, bzw. die Erkenntnislage ist unübersichtlich, oder es liegen divergierende Auffassungen in der Fachliteratur vor. Die Begutachtung bedarf umfangreicher Recherchen und tiefgehender eigener wissenschaftlich fundierter Überlegungen und Begründungen. Zusätzlich ist das Gutachten mit einem deutlich überdurchschnittlichen Zeitaufwand verbunden, z. B. durch aufwendige Anamnese, Auswertung umfangreicher Voruntersuchungen, weit überdurchschnittlichen Aktenumfang etc.

werden. Eine ähnliche Regelung wird es zukünftig auch für den niedergelassenen Bereich geben müssen. Die Sorge von jetzt niedergelassenen D-Ärzten v. a. in kleineren Einheiten, dass eine solche Regelung die Bildung von „D-Arzt-Konzernen mit Filialen“ v. a. im städtischen kompetitiven Umfeld fördern würde, ist ernst zu nehmen. Daher müsste eine solche Regelung festschreiben, dass eine solche „Filialisierung“ nur zur Deckung eines besonderen Versorgungsbedarfes und nicht aus Wettbewerbsgründen zulässig ist.

Zusammenfassung · Abstract Völlig ungeklärt ist leider der Status der Belegärzte im Rahmen der stationären berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung. Belegärztliche Operationen sind nur im Einzelfall und nach Genehmigung durch die Berufsgenossenschaft möglich. Da der stationäre BG-Fall jetzt auch nach DRG abgerechnet wird, hat der Belegarzt kein Liquidationsrecht. Er müsste sein Honorar als DRG-Anteil von der Belegklinik erhalten. Dafür fehlt allerdings jegliche Rechtsgrundlage. Hier besteht ein dringender Klärungsbedarf.

Umsetzung der Fortbildungsverpflichtung Mittlerweile wurden alle D-Ärzte von den Landesverbänden der DGUV angeschrieben und auf ggf. noch fehlende Fortbildungsnachweise hingewiesen. Die erste 5-Jahres-Frist für den Nachweis läuft Ende 2015 ab. Diese gilt für alle D-Ärzte, die bei der Einführung der neuen DArzt-Bestimmungen am 01.01.2011 bereits am D-Arzt-Verfahren beteiligt waren. Es ist nicht bekannt, ob und welche Sanktionen drohen, wenn die Fortbildungen nicht nachgewiesen werden können. Dem Vernehmen nach wird es aber eine gewisse zeitliche Kulanz für den Nachweis geben. Es ist aber zu beachten, dass nach den aktuellen D-Arzt-Bestimmungen [1] die Beteiligung jeweils nur für einen 5-Jahres-Zeitraum ausgesprochen und regelmäßig formal überprüft wird. Der Wunsch der D-Ärzte nach einem übersichtlichen Überblick über die von der DGUV zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen wurde mittlerweile umgesetzt. Auf der Internetseite der DGUV [4] findet sich ein stets aktualisiertes pdf.Dokument mit den angebotenen Fortbildungen. Für den nächsten Zeitraum der Überprüfung von 2016 bis 2020 wünschen sich die D-Ärzte einige Modifikationen: 55Die beiden bisher getrennten Fortbildungen zum Reha-Management und zur Reha-Medizin sollten in eine Veranstaltung zusammengeführt werden. 55Die Fortbildung im Begutachtungswesen sollte für Wiederholer von Propädeutik befreit und auf spezielle Themen ausgerichtet werden, z. B.

Trauma Berufskrankh 2016 · [Suppl 3]: 18:S281–S286  DOI 10.1007/s10039-015-0089-2 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2015 P. Kalbe

H-Arzt- und D-Arzt-Praxen. Was passiert derzeit? Zusammenfassung Das H-Arzt-Verfahren läuft zum 31.12.2015 aus. Das ambulante D-Arzt-Wesen befindet sich nach der Umstellung der D-Arzt-Bedingungen im Jahr 2011 im Umbruch. Davon sind v. a. die niedergelassenen Orthopäden und Unfallchirurgen betroffen. Den Verbesserungen in einzelnen Honorarbereichen stehen verschärfte strukturelle Anforderungen in baulicher Hinsicht gegenüber. Die angestrebte Qualitätssicherung des ambulanten berufsgenossenschaftlichen Heilverfah-

rens muss noch hinsichtlich der Validität und der daraus folgenden Konsequenzen hinterfragt werden. Der Artikel beschreibt die aktuellen Tendenzen für niedergelassene D-Ärzte und formuliert Forderungen für die zukünftige Entwicklung. Schüsselwörter Orthopäden · Unfallchirurgen · Honorar · Heilverfahren · Qualitätssicherung

Practices for H-doctors and D-doctors. What is currently happening? Abstract The procedure for H-doctors (limited participation as accident insurance consultants) will be terminated on 31 December 2015. The outpatient D-doctor system (accident insurance consultants) is currently in a readjustment phase following the reorganization of the D-doctor conditions in 2011. Those most affected are orthopedic and trauma surgeons in private practices. Stricter structural requirements with respect to the construction stand in contrast with improvements in individual aspects of remuneration. The required quali-

auf Zusammenhangsgutachten oder Gutachten zu Berufskrankheiten. 55Das regelmäßige Update in der Kindertraumatologie ist sachgerecht, weil sich Behandlungskonzepte innerhalb von 5 Jahren durchaus verändern können. 55Der Besuch von 2 unfallmedizinischen (UMED) Tagungen innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums bereitet manchen niedergelassenen D-Ärzten erhebliche Probleme, zumal dafür die D-Arzt-Praxis für mehrere Arbeitstage geschlossen werden muss. Es wird daher angeregt, den nachgewiesenen Besuch des Deutschen Kongresses für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) als gleichwertig für eine UMED-Tagung anzuerkennen. Insgesamt hat sich die Fortbildungsverpflichtung als umsetzbar erwiesen. Daran hat v. a. auch die DGUV-Zertifizierung

ty asssurance of the outpatient medical treatment for occupational insurance schemes must be scrutinized with respect to the validity and the resulting consequences. This article describes the current tendencies for Ddoctors in private practice and formulates requirements for the future development. Keywords Orthopedic surgeon · Trauma surgeon · Medical fees · Medical treatment · Quality assurance

von inhaltlich gleichen Fortbildungsangeboten der Berufsverbände und der wissenschaftlichen Fachgesellschaften großen Anteil.

UV-GOÄ und Gebührenanpassungen Nachdem die Gebühren für einige kleinere ambulante Operationen und Wundversorgungen 2013 deutlich angehoben wurden, gab es teilweise Irritationen bei der Abrechnung und Rechnungskürzungen. Es wurden z. B. von den Sachbearbeitern formalistisch Operationsberichte angefordert, obwohl die operative Behandlung im D-Arzt-Bericht dezidiert beschrieben worden war. Insgesamt begrüßen die D-Ärzte die deutliche Anhebung der Honorare für diese Leistungen, bedauern aber, dass die Honorarsituation für ambulante Operationen insgesamt unbefriedigend bleibt. Aber auch Trauma und Berufskrankheit · Suppl 3 · 2016 

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Übersichten Infobox 2 DGUV-Landesverbände mit Clearingstellen (s. auch . Abb. 2) Der Landesverband Nordost startete 2010 mit einem Modellprojekt „Clearingstelle für Gebührenfragen“, das nach erfolgreicher Erprobung 2014 bundesweit umgesetzt wurde. Im Landesverband Mitte werden die Clearinganträge entsprechend den 3 beteiligten Bundesländern unterschiedlichen Gutachtern zugeteilt. Im Landesverband Südost wurden 2 getrennte Clearingstellen für Bayern und für Sachsen eingerichtet. Clearinganträge können an die Landesverbände oder vonseiten der D-Ärzte an den Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) gerichtet werden: Berufsverband der Deutschen Chirurgen Clearingstelle für Gebührenfragen im Bereich des Landesverbandes NN der DGUV E-Mail: [email protected] Luisenstraße 58/59 10117 Berlin Abb. 2 9 DGUV-Landesverbände mit Clearingstellen

die D-Ärztlichen Grundleistungen müssten nach vielen Jahren der Stagnation endlich der Inflation und den steigenden strukturellen Anforderungen insbesondere an die Hygiene angepasst werden. Für den kleinen Teilbereich der Gutachten ist dies in 2 Teilschritten gelungen. Die Gebühren für die Rentengutachten nach den Vordrucken A4200– A4520 wurden nahezu verdoppelt und die Schreibgebühren um 1 Euro pro Seite angehoben. Auch die Gebühren für freie Gutachten nach den GO.-Nrn. 160– 162 wurden deutlich angehoben, und die bisherige „Gebührenspanne“ wurde abgeschafft. Dabei ist aber auch zu beachten, dass der Legendentext verändert und konkretisiert wurde. (.  Tab. 1, . Infobox 1). Aus der Sicht der niedergelassenen D-Ärzte ist das Honorar für das RehaManagement unbefriedigend. Die GO.Nr. 17 kann nur 1-mal pro Fall angesetzt werden. Dies geschieht häufig in der BGKlinik, und der Aufwand für die Fortschreibung und Kontrolle der Rehaplans in der Praxis des D-Arztes findet keine aufwandsadäquate Vergütung.

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Eine grundsätzliche Gebührenanpassung wird sicherlich notwendig werden, wenn die neue GOÄ eine Anpassung auch der UV-GOÄ erfordern wird. Das Projekt GOÄ wird von der Bundesärztekammer jetzt mit einem Zeithorizont bis Oktober 2016 versehen.

Clearingstellen für Gebührenfragen In allen Landesverbänden der DGUV wurden Clearingstellen eingerichtet, die bei Unstimmigkeiten zu Rechnungskürzungen klärend tätig werden. Die bisherigen Erfahrungen sind positiv, auch wenn nicht alle Wünsche der D-Ärzte befriedigt werden können und manche Rechnungskorrekturen als gerechtfertigt beurteilt werden mussten. Die Clearinganträge der Ärzte können entweder direkt an die in den jeweiligen Verfahrensordnungen genannten ehrenamtlich tätigen D-Ärzte oder an den Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) gerichtet werden (. Abb. 2, . Infobox 2) Der BDC hat durch Präsidiumsbeschluss einer zeitlich begrenzten Anschubfinanzierung zur Deckung der Kosten für die Geschäfts-

führung und für die Reisekosten der ärztlichen Mitglieder der Clearingstellen zugestimmt. Sofern sich das Verfahren bewährt, sollte es mittelfristig im Vertrag zwischen der DGUV und der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) nach § 34 Abs. 3 SGB VII [5] festgeschrieben werden. Die Clearinganträge sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Prüfung notwendigen anonymisierten Patientenunterlagen enthalten. Ein Großteil der Anträge sollte im Vorfeld im kollegialen D-ärztlichen Diskurs zu klären sein. Sofern sich aus den Entscheidungen der Clearingstellen neue und abweichende Beurteilungen ergeben, sollen diese in die Arbeitsgruppe der DGUV zur Bearbeitung der Arbeitshinweise für die Sachbearbeiter zur Rechnungsprüfung eingebracht werden. Vonseiten des BDC ist geplant, Anfang 2016 eine Übersicht über die Inhalte der Clearinganträge und die Entscheidungen in den Sitzungen zu veröffentlichen. Das Verfahren ist für die Antragsteller kostenfrei. Die Entscheidungen der Clearingstellen werden grundsätzlich einstimmig getroffen und sind nicht rechtlich bindend. Einige Bespiele aus den bisherigen Clearingverfahren zeigt die . Tab. 2.

Infobox 3  Konkretisierung des barrierefreien Zugangs zu D-ArztPraxen DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich zugängliche Gebäude 55Türen: Der Durchgang muss eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. 55Dies gilt zumindest für die Funktionsräume und das Patienten-WC. 55Verkehrsflächen müssen für Liegendtransporte ausreichen. 55Für Eingriffsräume, Gipsraum und Röntgen wird eine Breite von 1 m empfohlen. 55Gilt auch für Fahrstuhltüren! 55Bei allen Baumaßnahmen vorherige Abstimmung mit dem Landesverband der DGUV dringend empfehlenswert.

Konkretisierung der D-Arzt-Bedingungen: barrierefreier Zugang In den D-Arzt-Bedingungen wird unter 4.2 bisher lediglich ausgeführt: „ Die Praxis muss für nicht gehfähige Patienten zugänglich und entsprechend ausgestattet sein.“ Diese Bedingung wurde jetzt in einzelnen Landesverbänden konkretisiert, indem für Neubauten und Nachbesetzungen die DIN 18040-1 („Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich zugängliche Gebäude“) der baulichen Prüfung zugrunde gelegt wurde. Bestehende D-Arzt-Praxen genießen zunächst Bestandsschutz, jedoch schon bei der Nachbesetzung einer einzelnen DArzt-Position in einer BAG werden diese Prüfkriterien angewendet. Die wichtigsten Inhalte sind in der . Infobox 3 aufgeführt. Es empfiehlt sich daher dringend, vor jeglichen Umbaumaßnahmen in einer D-Arzt-Praxis eine Abstimmung der Baupläne mit dem zuständigen DGUV-Landesverband durchzuführen.

Niedergelassene D-Ärzte auf dem Prüfstand – Überprüfung der Prozess- und Ergebnisqualität im ambulanten D-Arzt-Verfahren Zur UMED-Fortbildungsveranstaltung des Landesverbandes Nordost vom 18.– 19.06.2015 in Berlin wurden von Herrn Professor Kohlmann und Herrn Nolting

die Ergebnisse eines Forschungsprojektes der Universität Greifswald zur Qualität des ambulanten D-Arzt-Verfahrens vorgestellt (s. auch Beitrag in dieser Ausgabe der Trauma und Berufskrankheit). Die Bewertung der Prozessqualität beruhte in dieser Studie im Wesentlichen auf einem „peer review“ der Durchgangsarztberichte. Hier wurden besonders häufig Mängel bei der Dokumentation des Unfallhergangs und abweichende Beurteilungen über die geeignete Heilbehandlung festgestellt. Die Beurteilung der Ergebnisqualität beruht auf einer systematischen Patientenbefragung mit einer erstaunlich hohen Antwortquote von ca. 60 %. Schon im Rahmen der Plenumsdiskussion bei der UMED-Tagung zeigte sich, dass insbesondere die Aussagekraft der Fragen im Patientenfragebogen infrage gestellt wird. Ohnehin wird die Ergebnisqualität von vielen Faktoren beeinflusst, auf die der niedergelassene D-Arzt nur begrenzten oder gar keinen Einfluss hat, z. B. auf die Terminvergabe bei Physiotherapeuten und bei zugezogenen Konsiliarien. Natürlich spielen auch die vorhergehende (stationäre) Versorgung und das Reha-Management sowie die Betreuung durch die BG eine wichtige Rolle für die Patientenzufriedenheit. Dazu finden sich jedoch keine oder nur marginale Fragen im Fragebogen. Als Pilotprojekt liefert die „Kohlmann-Studie“ interessante Einblicke zu möglichen Schwachstellen der ambulanten D-ärztlichen Behandlung. Sie gewährt aber auch Einblicke in die Sichtweise und die Ziele der BG-Verwaltungen. Das Peerreview-Verfahren wird auch von der Bundesärztekammer als geeignetes Verfahren zur Qualitätsverbesserung angesehen, solange es sich als kollegiales Beratungsinstrument für mögliche Verbesserungen darstellt. Ein „peer review“ im Auftrag der BG-Verwaltungen mit der Konsequenz möglicher Sanktionen bei ungünstigen Beurteilungen ist nicht akzeptabel. Die Diskussion über die Messung und Verbesserung der Qualität des D-Arzt-Verfahrens hat damit gerade erst begonnen und sollte konstruktiv unter der Beteiligung der berufsständischen Vertretungen fortgeführt werden.

Fazit für die Praxis 55Durch den Wegfall des H-Arzt-Verfahrens entsteht voraussichtlich kein Versorgungsmangel. 55Die Steigerung der D-Arzt-Zahlen durch den Übergang von H-Ärzten scheint sich unter 20 % zu stabilisieren und dürfte damit nur in Einzelfällen zu vermehrtem Wettbewerb führen. 55Die Fortbildungsverpflichtung für DÄrzte ist praktikabel, sollte aber im nächsten 5-Jahres-Überprüfungszeitraum modifiziert werden. 55Die Gebühren der UV-GOÄ müssen angehoben werden. In den Bereichen kleinerer ambulanter Operationen und Gutachten ist dies bereits umgesetzt. 55Die Beteiligung von Belegärzten am stationären berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren sollte grundsätzlich geregelt werden. 55Die Clearingstellen zur Befriedung von Rechnungskürzungen haben sich etabliert und – soweit es bis jetzt beurteilt werden kann – bewährt. 55Die strukturellen Anforderungen zum barrierefreien Zugang zu DArzt-Praxen sind unter Bezug auf die DIN 18040-1 verschärft worden. 55Die Qualitätssicherung im ambulanten D-Arzt-Verfahren befindet sich noch im Aufbau und in der Diskussion.

Korrespondenzadresse Dr. P. Kalbe Praxis am Wall, Gelenkzentrum Schaumburg Josua-Stegmann-Wall 7 31737 Rinteln [email protected]

Einhaltung ethischer Richtlinien Interessenkonflikt.  P. Kalbe gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht. Dieser Beitrag beinhaltet keine Studien an Menschen oder Tieren. The supplement containing this article is not sponsored by industry.

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Übersichten

Literatur 1. Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren (in der Fassung vom 1. Januar 2011) http://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/med_reha/documents/d_arzt3.pdf. Zugegriffen: 12. Okt. 2015 2. Auslegungsgrundsätze zu den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren in der Fassung vom 01.01.2011 http://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/med_reha/documents/ausleg. pdf. Zugegriffen: 12. Okt. 2015 3. http://www.dguv.de/landesverbaende/de/ med_reha/Erstversorgung-%C3%A4rztliche-Behandlung/index.jsp. Zugegriffen: 29. Aug. 2015 4. http://www.dguv.de/landesverbaende/de/veranstaltungen/D-Arzt-Fortbildungen/index.jsp. Zugegriffen: 16. Aug. 2015 5. Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), Berlin, dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV), Kassel, einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen http://www.dguv.de/ medien/inhalt/rehabilitation/verguetung/documents/aerzte.pdf. Zugegriffen: 12. Okt. 2015

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