GoodieClub. Ausweis. Fahrkarte. INFORMATION GASTRONOMIE. in der JUGENDSCHUTZ

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Fahrkarte. Ausweis. GoodieClub.

INFORMATION

JUGENDSCHUTZ

in der

..

GASTRONOMIE

Vorwort!

In Bezug auf die Abgabe von alkoholischen Getränken ist der Bereich des Jugendschutzes eine gesetzliche Verpflichtung für alle diejenigen, die täglich im Bereich der Gastronomie mit jungen Menschen als Kunden oder Gäste zu tun haben. Als Kärntner Gastronom/in sitzen Sie sozusagen an einer „Schaltzentrale“ für einen funktionierenden Jugendschutz, daher ist es von großer Wichtigkeit, dass Sie jede Verkaufssituation mit alkoholischen Getränken ernst nehmen und im Zweifelsfalle immer einen Altersnachweis verlangen.

Niemandem, aber am allerwenigsten den Kindern und Jugendlichen tut man einen Gefallen, wenn man „ein Auge zudrückt“, anstatt konsequent die Altersgrenzen einzuhalten. Da sich dies im Alltag nicht immer einfach gestaltet, haben wir für Sie die vorliegende Broschüre zusammengestellt. Darin enthalten sind alle wichtigen Informationen und Tipps für den Arbeitsalltag, welche auch im Internet unter www.jugend.ktn.gv.at zu finden sind! Als Jugendreferent des Landes darf ich mich bei Ihnen für die gute Zusammenarbeit bedanken!

LHStv. Ing. Kurt Scheuch Jugendreferent

Warum ist Jugendschutz wichtig?

Weil Alkohol für Kinder und Jugendliche besonders gefährlich ist: Vor allem bei Kindern wirkt Alkohol nicht stufenweise, sondern schlagartig: Bereits ab einem Promillewert von 0,5 Promille können Kinder das Bewusstsein verlieren. Im schlimmsten Falle mit Todesfolge, zum Beispiel auf Grund einer Atemlähmung! Weil Wachstumsprozesse zahlreicher Organe, wie zum Beispiel des Gehirns, der Leber und des gesamten Knochenbaus noch nicht abgeschlossen sind. Weil Kinder und Jugendliche unerfahren im Umgang mit alkoholischen Getränken sind und die Fol-

gen und Gefahren falsch einschätzen! Weil bei zu frühem Konsum die Gefahr der Schädigung verschiedener Organe besteht!

Sie tragen Verantwortung!

Neben den körperlichen Folgen von Alkoholabhängigkeit sind die psychischen Probleme, welche durch übermäßigen Alkoholgenuss entstehen und eine soziale Isolierung herbeiführen können, nicht zu unterschätzen. Viele Jugendliche, die Alkohol konsumieren, glauben, durch diesen Genuss scheinbar in der Gesellschaft einen besseren Status zu erlangen – dies ist jedoch leider ein Trugschluss!

Kinder und Jugendliche benötigen den besonderen Schutz der Gesellschaft. Daher sind alle gefordert, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkoholmissbrauchs zu schützen! Das gilt für Eltern, Lehrer, Freunde, Politiker, Hersteller und Importeure von alkoholischen Getränken und ganz besonders für Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Gastronomie!

Erlaubt / Verboten?

Checkliste Jugendschutz

Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Straßen, Parkanlagen)

ohne triftigen Grund von 23 Uhr bis 5 Uhr

Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Sport- & Festveranstaltungen)

ohne triftigen Grund von 23 Uhr bis 5 Uhr

Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben u. sonstigen Lokalen (z.B. Vereinslokale)

ohne triftigen Grund von 23 Uhr bis 5 Uhr

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

Jugendliche ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

erlaubt

ohne triftigen Grund von 1 Uhr bis 5 Uhr

erlaubt

erlaubt

ohne triftigen Grund von 1 bis 5 Uhr

erlaubt

ohne triftigen Grund von 1 bis 5 Uhr

verboten

verboten

verboten

erlaubt

erlaubt

Kinder mit Aufsichtspersonen

verboten

verboten

verboten

Aufenthalt in Nachtlokalen, -bars, Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen, Wettbüros, Wettcafes usw.

verboten

Betreten von Spielhallen für Spielautomaten und deren Betätigung

verboten

verboten

verboten

verboten

erlaubt

erlaubt

erlaubt in Begleitung einer Aufsichtsperson

Erlaubt / Verboten? Betreten von Räumen, in denen Glücksspielautomaten (Geldausspielung) aufgestellt sind

Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

Kinder mit Aufsichtspersonen

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

Jugendliche ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

verboten

verboten

verboten

verboten

Alkohol- und Tabakkonsum (Kontrolle durch Alkomaten möglich!)

verboten

verboten

verboten

erlaubt (max. Alkoholgehalt im Blut 0,5 ‰)

(Misch-) Getränke, die Spirituosen enthalten

verboten

verboten

verboten

verboten

Genuss von Suchtmitteln

verboten

verboten

verboten

verboten

erlaubt

erlaubt

erlaubt

verboten (außer Autostoppen

im begründeten Notfall)

Wer ist Aufsichtsperson? Aufsichtspersonen im Sinne des Kärntner Jugendschutzgesetzes sind die Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigt sind in der Regel beide (Adoptiv-)Elternteile oder ein gesetzlich bestimmter Vormund. Bei einem unverheirateten Paar hat in der Regel nur die Mutter das Sorgerecht. Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind auch volljährige Personen, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendli-

chen vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde. In begründeten Ausnahmefällen dürfen die Erziehungsberechtigten vorübergehend die Aufsicht über ihre Kinder auch von nicht volljährigen Personen ausüben lassen. Dabei darf die Aufsicht über noch nicht schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen und die Aufsicht über schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.

Erklärungen

Das sollten Sie beachten:

Wenn Sie an der Altersangabe eines Gastes zweifeln!

Wann immer Sie Zweifel am Alter eines Gastes haben, lassen Sie sich einen Altersnachweis zeigen! Das kann der Personalausweis, der Reisepass, der Führerschein (hier bitte auf das Alter achten, es gibt auch den „Führerschein mit 17“) oder die vom Land Kärnten ausgestellte Jugendkarte sein. Aber schauen Sie genau hin: Der Altersnachweis könnte auch gefälscht sein! Sind die Angaben zum Geburtsdatum in dem Dokument unleserlich,

überschrieben oder handschriftlich korrigiert, sollten Sie das Dokument nicht gelten lassen! Bei Minderjährigen, die im Beisein einer Aufsichtsperson anwesend sind, sollten Sie sich kritisch fragen: · Liegt eine überprüfbare Übertragung der Aufsicht vor? · Ist die Aufsichtsperson überhaupt volljährig bzw. ist der Altersunterschied gegeben? · Ist die Aufsichtsperson nüchtern? · Halten sich die Aufsichtsperson und der Gast überwiegend im gleichen Raum auf?

„NEIN“ Müssen Sie eine dieser Fragen mit „Nein“ beantworten, sollten Sie die Übertragung bzw. Ausübung der Aufsicht z. B. durch einen Anruf bei den Eltern nachprüfen. Lassen sich Zweifel am Auftrag zur Beaufsichtigung nicht ausräumen, sollten Sie den minderjährigen Gast konsequent auffordern, Ihren Betrieb zu verlassen.

Tipps und praktische Umsetzung!

Ruhig und sachlich bleiben! Nicht durch aggressive Reaktionen provozieren lassen! Gegenaggression bringt nichts! Bleiben Sie immer freundlich und respektvoll! Jugendliche ab 16 besser mit „Sie“ ansprechen (es sei denn, sie sind Ihnen persönlich bekannt), damit diese sich nicht zurückgesetzt fühlen! Bleiben Sie konsequent, wenn Sie Zweifel haben: Kein Ausweis, kein Ausschank! Im Zweifelsfalle bitten Sie den Gast, ein entsprechendes Dokument zu holen, bevor Sie alkoholische Getränke ausschenken. Weisen Sie auf Ihre gesetzliche Verpflichtung und die damit in Verbin-

dung stehenden Strafen hin! Bitten Sie den Gast um Verständnis für Ihre Situation, in dem Sie darauf hinweisen, dass Sie Ihren Job oder Ihre Gewerbeberechtigung verlieren können. Ziehen Sie Ihren Chef oder Kollegen hinzu! Seien Sie sich im Klaren, dass Chef und Mitarbeiter gemäß Gewerbeordnung (§ 112 Abs.5) das Recht haben, den Alkoholausschank an Alkoholisierte rechtlich zu verweigern. Unerlaubter Alkoholausschank kann für den Unternehmer und seine Mitarbeiter durch den drohenden Gewerbeentzug zur Existenzbedrohung werden.

RUHIG UND SACHLICH BLEIBEN!

Auszug aus dem Kärntner Jugendschutzgesetz

§ 3 Altersstufen (1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; als Jugendliche gelten Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres. Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie Jugendliche, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind, sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Sofern jemand bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz Kindern oder

Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, ist er verpflichtet, im Zweifelsfalle das Alter gegenüber denjenigen Personen nachzuweisen, die die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen haben oder denen durch dieses Gesetz Pflichten auferlegt sind. Für den Nachweis des Alters sind insbesondere ein amtlicher Lichtbildausweis oder die vom Land Kärnten als Träger von Privatrechten ausgestellte Jugendkarte geeignet. Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht wird, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt.

§ 8 Aufenthaltsverbote (1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben, Buschenschanken oder Vereinslokalen und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen sind a) für Kinder in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr, b) für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.

(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben und Räumlichkeiten untersagt, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung oder der Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise der Räumlichkeit anzunehmen ist, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. (4) Abs. 3 gilt insbesondere für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr.

58/1999, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken. (5) Kindern ist das Betreten von Betriebsstätten, in denen Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, aufgestellt und betrieben werden, und die Bedienung dieser Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Für das Betreten von Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, sowie die Bedienung von Glücksspielauto-

maten gelten die Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes sowie des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2012.“ § 12 Genuß- und Suchtmittel (1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten. (2) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Spirituosen und Mischgetränke, die Spirituosen enthal-

ten, gleichgültig, ob diese vorgefertigt sind (z.B Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. (3) Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische

Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2011, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt. (4) Alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder oder Jugendliche gemäß Abs. 1 und 2 nicht konsumieren dürfen, sowie Drogen und Stoffe, die sie gemäß Abs. 3 nicht zu sich nehmen dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden.

Junge Leute in Schutz nehmen? Ehrensache! Und Pflicht!

§ 8 Verbotene Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz (1) Verboten sind

Auszug aus dem Kärntner Veranstaltungsgesetz und der Gewerbeordnung!

a) Veranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen; c) Veranstaltungen, bei welchen die Besucher durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation beträchtlicher Mengen an Alkohol, die geeignet sind schwere alkoholische Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.

§ 112 Vorschriften über die Gewerbeausübung (4) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten

Verpflichtung alkoholfreie Getränke anzubieten und Ausschankverbot an Betrunkene!

Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen. (5) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken. § 114 Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche

auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der

Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird. Verbot der Alkoholabgabe an Jugendliche und Anschlagpflicht!

Strafen! Missachtung des Jugendschutzgesetzes hat Folgen! Erwachsene müssen mit Geldstrafen bis zu € 3.630,- rechnen. Bei einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken, Tabakwaren oder Suchtmittel ist sogar bei Gewinnabsicht mit Geldstrafen von € 2.000,- bis € 20.000,zu rechnen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist dann auch eine Ersatzstrafe von bis zu sechs Wochen möglich. Werden Verwaltungsübertretungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes

von demselben Veranstalter in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als einmal begangen, ist dies der für die Entziehung der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.

von mindestens € 180,- bis € 3.600,bedroht (§ 367a GewO).

Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 Kärntner Veranstaltungsgesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.260,- zu bestrafen. Bereits der Versuch ist strafbar.

Die Gewerbebehörde ist bei schwerwiegenden Verstößen berechtigt, die Gewerbeberechtigung auf Dauer oder zumindest auf bestimmte Zeit zu entziehen, wenn der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 87 GewO). Nach der Verwaltungspraxis wird dies bereits nach drei Übertretungen des Jugendschutzgesetzes angenommen.

Die Übertretung des Ausschankbzw. Abgabeverbots nach § 114 der Gewerbeordnung an Jugendliche ist mit einer Verwaltungsstrafe

Entziehung der Gewerbeberechtigung!

Tipps und praktische Umsetzung!

Gemäß § 12 Kärntner Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes wenige als 0,5 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Wird Alkohol durch Gewerbetreibende entgegen den Vorgaben des § 12 an Kinder oder Jugendliche ausgeschenkt, richtet sich die Strafbarkeit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Nicht immer ist klar zu erkennen, wie viel Alkohol jemand schon getrunken hat. Wenn

Sie bei einem Gast Verhaltensweisen (unsicherer Gang, „Lallen“ oder ein glasiger Blick) feststellen, die darauf schließen lassen, dass er bereits betrunken ist, sollten Sie erst einmal nachfragen, wie viel er schon getrunken hat. Einem erkennbar betrunkenen Jugendlichen dürfen keine weiteren alkoholischen Getränke mehr ausgeschenkt werden. Gemäß § 14 Kärntner Jugendschutzgesetz können die Bezirksverwaltungsbehörden zur Einhaltung dieses Gesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht bestellen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass private

Kooperieren Sie mit Polizei und Aufsichtsorganen

Sicherheitsfirmen mit der Durchführung von Jugendschutzkontrollen betraut werden. Das Land Kärnten hat sich dazu entschieden, diese durch das Gesetz gegebene Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um hier vor allem auch eine präventive Wirkung zu erzielen. Das Aufsichtsorgan wird durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid bestellt und hat bei der Ausübung seines Dienstes das entsprechende Dienstabzeichen sichtbar zu tragen

und einen Dienstausweis mitzuführen. Im Interesse einer möglichst guten Abwicklung der Jugendschutzkontrollen durch private Sicherheitsdienste, werden Sie um entsprechende Kooperation diesbezüglich gebeten. · Machen Sie ruhig, sachlich und gelassen klar, dass Sie ihm keine weiteren alkoholhaltigen Getränke ausschenken oder verkaufen werden! · Lassen Sie sich nicht provozieren und versuchen Sie, ruhig zu bleiben! Gegenaggression bringt nichts!

· Lassen Sie sich nicht überreden und weisen Sie darauf hin, dass Ihnen per Gesetz keine andere Wahl bleibt! Drohen Sie nicht. · Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein! · Wiederholen Sie Ihren Standpunkt wenn nötig mehrmals! · Halten Sie räumlichen Abstand zu dem Gast. Sicher ist sicher! · Wenn nichts hilft: Rufen Sie die Polizei, um eine Eskalation zu vermeiden!

Sie tragen eine besondere Verantwortung! Sie tragen eine gesetzliche und moralische Verantwortung dafür, dass Ihre Gäste durch den Besuch Ihres gastronomischen Betriebes keinen Schaden erleiden! Dazu gehört in oberster Priorität die konsequente Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. Darüber hinaus sollten Sie auch Verantwortung für alle volljährigen Gäste übernehmen, um zu verhindern, dass sie als Folge des Alkoholgenusses Schaden erleiden, z. B. indem sie in

Unfälle oder Auseinandersetzungen verwickelt werden. Zeigen Sie Ihren Gästen, dass Sie ein „Wirt mit Verantwortung“ sind. Seriöse Gastronomie baut auf einer stimmungsvollen Atmosphäre, einem angenehmen Gästepublikum und die damit verbundenen positiven Gastronomieerlebnisse auf. Niemand will sich aufgrund von Alkoholausschank an Jugendliche mit rechtlichen Folgen herumquälen müssen.

Werden Sie zum Botschafter eines verantwortungsvollen Umgangs mit alkoholischen Getränken!

Auszeichnung jugendfreundlicher Gastronomiebetrieb Durch die Auszeichnung jugendfreundlicher Gastronomiebetriebe möchten die Wirtschaftskammer Kärnten und das Landesjugendreferat Kärnten neue Wege beschreiten und diejenigen Betriebe besonders hervorheben, die sich im Bereich des Jugendschutzes vorbildlich und über das gesetzlich Vorgeschriebene hinaus engagieren, und damit bereit sind, mit dieser freiwilligen Selbstverpflichtung einen Schritt weiter zu gehen. Es geht nicht darum, Alkohol generell zu verbieten, sondern darum, eindeutig

Stellung zu beziehen und zu dokumentieren, dass sich die Gastronomiebetriebe in Kärnten dem Jugendschutz verpflichtet fühlen. Die Auszeichnung schafft Transparenz in der Öffentlichkeit und bietet Eltern von Kindern und Jugendlichen Sicherheit. Gute Beispiele wirken manchmal mehr als reine Kontrollen. Deshalb setzen wir auf Aufklärung und Kooperation. Die Auszeichnung erhält der Betrieb nur dann, wenn er die für die Auszeichnung notwendigen Kriterien erfüllt und einhält. Informationen

hinsichtlich der Kriterien sind beim Landesjugendreferat Kärnten sowie bei der Wirtschaftskammer Kärnten erhältlich. Für die Antragstellung reicht ein formloses Schreiben an das Landesjugendreferat Kärnten. Interessierte erhalten dann den Antrag und alle notwendigen Informationen für die Auszeichnung zugeschickt.

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zur Identifikation offizielles Dokument Die Jugendkarte ist ein es etz ges utz sch end Jug im Sinne des Kärntner

ch t Jugendschutzgesetz dur ... wird als Ausweis lau anerkannt Landespolizeikommando ... ausgestellt durch die

Landesjugendreferat Kärnten Email: [email protected] Tel.: 0463 / 536 16141 Wirtschaftskammer Kärnten Email: [email protected]

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