Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht

Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht Teil V - 2 Inhalt und Schranken Abschnitt 6: Schranken §§ 44a ff. UrhG Vorlesung Urheberrecht SS 2017 ©...
Author: Frank Schulz
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Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht Teil V - 2 Inhalt und Schranken Abschnitt 6: Schranken §§ 44a ff. UrhG Vorlesung Urheberrecht SS 2017 © Prof. Dr. Norbert P. Flechsig - 2017

Schranken des Urheberrechts Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz Vorbemerkungen: Begriff der Schranke

Eigentümer des Werkes Urheber, Leistungsschutzberechtigte

Nutzer - Intermediäre Verwertungsinteressen und -belange

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

Schranken des Urheberrechts Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz Vorbemerkungen: -

„Urheberrecht“ als absolutes Recht ist ein sozialgebundenes Recht, das bestimmten Schranken im Interesse der Allgemeinheit unterliegt.

-

Sachgemäße Abgrenzung der Rechte des Urhebers gegenüber den berechtigten Belangen der Allgemeinheit am Werkschaffen ist ein Kernproblem. Gegenstand der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

Schranken des Urheberrechts Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz Vorbemerkungen: -

„Urheberrecht“ als absolutes Recht ist ein sozialgebundenes Recht, das bestimmten Schranken im Interesse der Allgemeinheit unterliegt.

-

Sachgemäße Abgrenzung der Rechte des Urhebers gegenüber den berechtigten Belangen der Allgemeinheit am Werkschaffen ist ein Kernproblem. Gegenstand der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs

-

Ähnlich wie das Eigentumsrecht an materiellen Gütern gemäß Artikel 14 Grundgesetz Schranken unterworfen ist, unterliegt auch die Werkherrschaft des Urhebers an seinen Werken Einschränkungen. Das UrhG setzt somit im Rahmen der Abwägung von Rechtsgütern und Präferenzen zugunsten anderer Güter. Welche anderen Rechtsgüter sind das?

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Schranken des Urheberrechts Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz Vorbemerkungen: Vorrangige Rechtsgüter: -

Schutzwürdige Belange der Allgemeinheit Rechtspflege und öffentliche Sicherheit Meinungs- und Informationsfreiheit Behinderte Menschen Freiheit des geistigen Schaffens Sozialvorsorge Jugendpflege Wohltätigkeit Wissenschaft und Forschung Korrektur des Marktversagens (§ 53 UrhG): Aushandlung individueller Nutzungsvereinbarungen unrentabel.

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Schranken des Urheberrechts Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz Allgemeininteresse

Verbotscharakter des Urheberrechts

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Schranken des Urheberrechts Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz Allgemeininteresse

Verbotscharakter des Urheberrechts

wirtschaftliches Interesse des Urhebers: aus Werkverwertung angemessenen Nutzen zu ziehen

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Schranken des Urheberrechts Bedeutung der Schrankenbestimmungen im Urheberrechtsgesetz Allgemeininteresse

Verbotscharakter des Urheberrechts

wirtschaftliches Interesse des Urhebers: aus Werkverwertung angemessenen Nutzen zu ziehen

wird dem Urheber anstelle des ausschließlichen Verwertungsrechts ein Vergütungsanspruch für die Nutzung seines Werkes gewährt. Auf diese gesetzlichen Vergütungsansprüche kann der Urheber im Voraus nicht verzichten; Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. (§ 63a). SS 2017 Urheberrecht V. 2.

Schranken des Urheberrechts Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch § 47 Schulfunksendungen § 48 Öffentliche Reden § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a Kopienversand auf Bestellung

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Schranken des Urheberrechts Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts § 54 Vergütungspflicht § 54a Vergütungshöhe § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten § 54d Hinweispflicht § 54e Meldepflicht § 54f Auskunftspflicht § 54g Kontrollbesuch § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben § 57 Unwesentliches Beiwerk § 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen § 59 Werke an öffentlichen Plätzen § 60 Bildnisse

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Schranken des Urheberrechts Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts § 61 Verwaiste Werke (Umsetzung der RL 2012/28/EU – UrhÄG v. 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728)

§ 61 Verwaiste Werke (UrhG) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke. § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU Nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden. Hierzu: § 13d Vergriffene Werke (UrhWahrnG) § 13e Register vergriffener Werke (siehe hier nachstehend) SS 2017 Urheberrecht V. 2.

Schranken des Urheberrechts Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts § 62 Änderungsverbot § 63 Quellenangabe § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche

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§ 45

Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. (3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

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§ 46

Sammlungen für Kirchen- und Unterrichtsgebrauch

1.

Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

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§ 48

Öffentliche Reden (1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden, die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind. (2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.

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§ 49

Pressespiegel Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.

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§ 50

Berichterstattung über Tagesereignisse Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Aktuelle Rechtsprechung: BGH MMR 2011, 544 - Öffentliches Zugänglichmachen von Werken aus Kunstausstellung im Onlinearchiv (§§ 19a, 50 UrhG) [5.10.2010 - I ZR 127/09 (LG Braunschweig, AG Braunschweig)] – ZUM-RD 2011, 296; GRUR 2011, 415; GRUR-Prax 2011, 196.. Wird i.R.d. Onlineberichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.

BVerfG MMR 2012, 177 - Auslegung des § 50 UrhG durch den BGH zur zeitlichen Beschränkung des Rechts auf kostenlose Berichterstattung in einem Onlinearchiv begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis von Urheberrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Der BGH hat mit dem angegriffenen Urteil (MMR 2011, 544) entschieden, dass die Beschwerdeführerin – ein Zeitungsverlag – dadurch, dass sie ihre mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr öffentlich zugängliches Onlinearchiv im Internet eingestellt habe, in das von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wahrgenommene ausschließliche Recht der Urheber aus § 19a UrhG eingegriffen habe, ohne sich auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG berufen zu können. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Bf. eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

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§ 50

Berichterstattung über Tagesereignisse Gründe: Rdnr. 7: 1.a. Die Bf. ist als Verlegerin von Tageszeitungen durch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützt. Auch als juristische Person des Privatrechts kann sie sich gem. Art. 19 Abs. 3 GG hierauf berufen (vgl. BVerfGE 80, 124, 131; 95, 28, 34). Die Pressefreiheit sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse (vgl. BVerfGE 85, 1, 12 f.; 113, 63, 75). Ihrem Schutz unterfällt auch das Führen eines Onlinearchivs mit illustrierten Zeitungsartikeln. Rdnr. 8: Aufgabe der Presse ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283, 296). Die Möglichkeiten der Bf., ihr Informationsangebot im Onlinearchiv noch nach dem aktuellen Berichtsanlass der Öffentlichkeit über die vier ihr von der Kl. zugestandenen Wochen hinaus zur Verfügung zu stellen, werden durch die angegriffene Gerichtsentscheidung eingeschränkt. Die Bf. ist nunmehr gezwungen, entweder (1) die archivierten Illustrationen nach spätestens vier Wochen zu löschen, (2) von einer Archivierung der Bilder von vornherein abzusehen und allenfalls den Text einzustellen oder (3) für die über vier Wochen hinausgehende Archivierung der Illustrationen eine Lizenzgebühr zu entrichten. Rdnr. 9 b) Demgegenüber konnte sich die Kl. im Streitfall auf die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte stützen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG steht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 f.; 79, 1, 25). Der Ausschluss eines Vergütungsanspruchs – wie hier durch § 50 UrhG – kann allerdings nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; hierfür muss ein gesteigertes öffentliches Interesse gegeben sein (vgl. BVerfGE 31, 229, 243; 49, 382, 400; 79, 29, 41). Rdnr. 10 c) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9; BVerfG ZUM 2011, 825, zu C. II. 2. a). Demgegenüber ist es nicht Sache des BVerfG, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie i.E. zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1, 9 f.; 112, 332, 358; 120, 180, 210). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das BVerfG zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grds. unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweiligen Grundrechts, insb. vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insb. weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen i.R.d. privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9 f.; 112, 332, 358 f.; BVerfG, a.a.O.).

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§ 50

Berichterstattung über Tagesereignisse Rdnr. 11 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag die Vb keine Verletzung der Pressefreiheit darzutun. Das gesetzliche Zusammenspiel von § 19a UrhG einerseits und der Schrankenregelung zu Gunsten der Tagesberichterstattung in § 50 UrhG andererseits dient dazu, die genannten Grundrechtspositionen von Urhebern und Presseunternehmen in Ausgleich zu bringen. Gegen diese gesetzlichen Vorschriften werden verfassungsrechtliche Bedenken weder erhoben noch sind sie ersichtlich. Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedurfte es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung; die Abwägung hatte vielmehr i.R.d. Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG zu erfolgen. Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 f.; 79, 1, 25) bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung übergreifen. Die Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG musste allerdings im Einklang mit der Verfassung erfolgen. … Die Bf. weist zutreffend darauf hin, dass nach der st. Rspr. des BVerfG auch die „allgemeinen Gesetze” i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-, Rundfunk und Filmfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind. Soweit allerdings die Einwirkung der grundrechtlichen Pressefreiheit auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihr im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Im Streitfall ist mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht eine weitere Grundrechtsposition zu berücksichtigen, die ihrerseits der Einschränkung unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 GG nur in dem vom Gesetzgeber im Grundsatz abschließend geregelten Rahmen unterliegt. In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen des Urheberrechts grds. eng auszulegen seien, ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Meinungs- und Pressefreiheit grds. der Vorrang vor dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen sei. Auslegung und Anwendung des § 50 UrhG im angegriffenen Urteil orientiert sich an Wortlaut, gesetzgeberischen Motiven sowie Sinn und Zweck der Regelung. Soweit die Vb dieser Auslegung eine abweichende Rechtsauffassung gegenüberstellt, geht sie über das einfache Recht nicht hinaus. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht; insb. wurden in dem beanstandeten Urteil keine abwägungsrelevanten Umstände übersehen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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§ 50

Berichterstattung über Tagesereignisse Folgerungen für die Praxis: Bildmaterial, das Kunstwerke online auch mit Blick auf Kunstausstellungen abbildet, müssen außerhalb der Aktualitätsrahmens des in Bezug genommenen Ereignisses entweder lizenziert werden – zumeist bei der VG Bild Kunst - , oder die Bilder müssen aus dem Zeitschriften-online-Beitrag entfernt werden, soll der Beitrag selbst ohne entsprechende Werkwiedergaben dauerhaft online abrufbar sein. Eine solche Einzelfallprüfung erfordert jedoch einen unvertretbaren Aufwand. Ein vorsorglicher umfassender Erwerb von Nutzungsrechten wäre auch bei größtem Aufwand kaum möglich. Für den Fall, dass vorstehendes administrativ-technisches Verfahren zu aufwendig ist, sollte entsprechendes Werkschaffen gar nicht erst in Online-Archive eingestellt werden. kritische hierzu v.Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 224 [230 f]: „Die Entscheidung des BGH hat daher zur Folge, dass Beiträge über Tagesereignisse, die nebenbei Werke erfasst haben, die geschützt sein könnten, routinemäßig schon nach der kurzen Zeit wieder aus dem Netz genommen werden müssen, in der ohne Einzelfallprüfung sicher von der Tagesaktualität ausgegangen werden kann. Dies bedeutet eine erhebliche Beschränkung der Online-Berichterstattung, die mit dem Zweck des § URHG § 50 UrhG, der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu dienen, schwer vereinbar ist. Die Öffentlichkeit hat zudem ein dauerhaftes Interesse daran, dass Berichte über zeitgeschichtliche Ereignisse auch später mit ihrem originalen Inhalt zugänglich sind. Die Auslegung des BGH wird zwar durch den Wortlaut des § URHG § 50 UrhG nahegelegt, erscheint aber nicht zwingend. Ein Bericht über ein Tagesereignis verliert diesen Charakter auch im Zeitablauf nicht. Dies rechtfertigt die weitere Anwendung der Schranke zu Gunsten der Nutzung des Werkes im Rahmen des tagesaktuell gefertigten Berichts, auch wenn die Tagesaktualität verflogen ist. Eine solche Auslegung des § URHG § 50 UrhG hält auch dem Dreistufentest stand, den Art. 5 Absatz V der InfoSoc-Richtlinie vorschreibt: Die privilegierten Nutzungen sind als solche geringfügig. Das Werk darf nicht der eigentliche Gegenstand der Berichterstattung sein und darf auch nur in einer Art und Weise wiedergegeben werden, die durch den Zweck geboten ist, d.h. meist nur in minderer Qualität. In aller Regel werden deshalb die Interessen des Urhebers durch eine öffentliche Berichterstattung, die sein Werk einbezieht, nicht nennenswert beeinträchtigt, sondern eher gefördert.“

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§ 51 Zitate (redaktionell neu) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

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§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmtabgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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§ 52a Virtuelle Seminarapparate – Intranet-Paragraf Bedeutung: Erster Korb: Kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zur Veranschaulichung des Unterrichts in bestimmten Bildungseinrichtungen sowie zu Forschungszwecken dürfen gegen eine angemessene Vergütung einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Befristung bis 2012 (vgl. BGBl. 2008 I, 2389 – 6.UrhÄG) Aktuelle Rechtsprechung: OLG Stuttgart „Meilensteine der Psychologie“ vom 4.4.2012 (4 U 171/11 - 17 0 671/10 LG Stuttgart – gegen Fernuniversität Hagen) „…. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist begründet, weil die Beklagte mit der zunächst eingeräumten Möglichkeit der Anfertigung von digitalen Kopien und der Möglichkeit des Ausdrucks der ins Netz gestellten Materialien die Verwertungsrechte der Klägerin verletzt hat (§§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG). Die Beklagte hat im Schreiben vom 23.09.2010 ausgeführt und eingeräumt, dass die Auszüge nunmehr lediglich noch zur Ansicht und zum Druck, nicht (mehr) zum Download bereitgestellt werden (K 18, Blatt 42). Legitimiert ist jedoch allenfalls das Bereithalten zum Lesen am Bildschirm (read only). ….“ (S. 40)

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§ 52b Elektronische Leseplätze (neu) Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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§ 52b Elektronische Leseplätze (neu) Bedeutung: -

Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven ist zulässig.

-

Je nach Gebäudesituation kann die Schranke daher äußerst unterschiedliche Reichweiten entfalten. Keine Campusweite Regelung.

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Vorbehalt, dass keine anderweitigen vertraglichen Regelungen getroffen worden sind.

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Bindung an den Analogbestand: „grundsätzlich“ nur so viele Kopien über Leseplätze gleichzeitig zugänglich gemacht werden, wie analoge Kopien eines Druckwerks erworben worden sind.

Hierzu: Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11 - Elektronische Leseplätze II; EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-117/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 2012, 1178 – TU Darmstadt/Ulmer; BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11, GRUR 2013, 503 = WRP 2013, 511 - Elektronische Leseplätze I; LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 16. März 2011 - 2/06 O 378/10, GRUR 2011, 614 = ZUM 2011, 582.

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§ 52b Elektronische Leseplätze (neu) Bedeutung: BGH - Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken Die Klägerin ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte". Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen. Klägerseite: Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch. Verfahrensgang: Das Landgericht Frankfurt a.M. hat zwar den Antrag der Klägerin abgewiesen, der Beklagten zu verbieten, Bücher aus dem Verlag der Klägerin zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zu benutzen, wenn die Klägerin ihr für diese Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. Es hat der Beklagten jedoch – wie von der Klägerin beantragt – untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen von Büchern aus ihrem Verlag an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Mit ihrer vom BGH zugelassenen Sprungrevision hat die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

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§ 52b Elektronische Leseplätze (neu) Bedeutung: Der BGH hat mit Beschluss vom 20. September 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Regelung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der EuGH hat hierüber durch Urteil vom 11. September 2014 entschieden. Der BGH hat die Klage mit seiner heutigen Entscheidung insgesamt abgewiesen.

Vertragliche Regelungen: Unter "vertraglichen Regelungen", die nach § 52b UrhG einer solchen Nutzung entgegenstehen, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine bloßen Vertragsangebote zu verstehen.

Digitalisierung: Bibliotheken sind auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. § 52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.

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§ 52b Elektronische Leseplätze (neu) Bedeutung: Ausdruck: Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.

Verfassungsrechtliche Fragen: Verletzung des Eigentums der Verleger und Urheber?

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1)

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (2)

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

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§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (3)

1.

2.

Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

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§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Bedeutung: Kopien für Schulunterricht, § 53 III Nr. 1 UrhG Nunmehr stellt das Gesetz auf Grund entsprechender Vorgaben im Rechtsausschuss des Bundestags ausdrücklich klar, dass die Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts auch unter die Schranke fällt. Lehrer haben damit die Möglichkeit, sich ihr eigenes Archiv für Schulzwecke zu Hause einzurichten.

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§ 53a Kopienversand (neu) (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Bei- trägen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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§ 53a Kopienversand Bedeutung: Einzelbestellung: Versendung von Materialien im Wege des Post- oder Faxversands. Versendung in elektronischer Form wird nur als grafische Datei zugelassen - gemeint ist PDF Datei. Muss Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung dienen und keine gewerblichen Zwecke verfolgen.

Kein Übertragungsrecht, § 19a UrhG. Vertragsvorbehalt: Sofern die Verleger selbst ein eigenes Angebot zur Bereitstellung elektronischer Kopien formulieren, ist die Freiheit des Kopienversands beschränkt. Das Verlagsangebot muss allerdings „offensichtlich“ bekannt sein.

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§ 54 Vergütungspflicht (neu) (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 54 Vergütungspflicht (neu) (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Rechtsproblematische Frage des Vergütungsanspruchs für Internetnutzungen –schlichte Einwilligung? Aktuelle Rechtsprechung: BGHZ 174, 359-370 – Drucker und Plotter = GRUR 2008, 245-247 (mit Anm. v. Ungern-Sternberg) = WRP 2008, 367-370 = NJW 2008, 751-754 = CR 2008, 21 1-214 = K&R 2008, 177-180 = MMR 2008, 245-247 =ZUM 2008, 227-230 (Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05) Auszug aus der Entscheidung: "27 ... Im Übrigen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf kann unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.„

Literatur: v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369 ff. (m. w. Nachw.).

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 54a Vergütungshöhe (1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden. (2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist. (3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen. (4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 54a Vergütungspflicht - Bedeutung:

Bedeutung: Warnung an die Rechteinhaber und deren Verwertungsgesellschaften: Unzumutbare Beeinträchtigung der Gerätehersteller durch die Vergütung ist zu verhindern und auf ein angemessenes Verhältnis zum Preisniveau des Geräts zu achten. Es kommt also künftig auf die Verhandlungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Geräteherstellern an. Einzubeziehen ist ferner auch die Schiedsstelle (§ 14 Abs. 5 WahrnG). Kommt es dennoch nicht zu einer Einigung, kann die Verwertungsgesellschaft einseitig einen Tarif aufstellen. Alte Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht gelten so lange weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt worden sind (§ 27 WahrnG). Selbstregulierung des Vergütungssystems wird durch das BMJ überwacht; die Bundesregierung behält sich insofern auch vor, korrigierend durch weitere Gesetze in das Verfahren einzugreifen.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 55

Vervielfältigung durch Sendeunternehmen.

§ 56

Geschäftsbetriebe

§ 57

Unwesentliches Beiwerk - vgl. auch § 23 I KuG >

§ 58

Katalogbildfreiheit>

§ 59

Werke an öffentlichen Plätzen>

§ 62

Änderungsverbot – In Unterscheidung zu §§ 14, 39 II UrhG>

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 57

Unwesentliches Beiwerk - vgl. auch § 23 I KuG Hierzu zuletzt BGH I ZR 177/13 vom 17.11.2015: Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem in einem - auch online abrufbaren - Möbelkatalog abgebildeten Kunstwerk um ein »unwesentlichen Beiwerk« im Sinne des § 57 UrhG handelt, ist hinsichtlich des eigentlichen Nutzungsgegenstands nicht auf den gesamten Möbelkatalog, sondern auf die einzelne dort abgebildete Fotografie abzustellen. In dem zu entscheidenden >Fall hatte ein Künstler einem Möbelhaus Gemälde zum Zwecke der Ausstellung überlassen. Nach Rückgabe bemerkte er, dass im Katalog der Beklagten eine Fotografie veröffentlicht worden war, die eines der Gemälde neben den in der Verkaufsausstellung der Beklagten präsentierten Möbeln zeigte. Die Fotografie war außerdem auf der Internetseite der Beklagten abrufbar. Ein Hinweis auf den Kläger als Urheber war nicht vorhanden. Hierdurch sah der Künstler sein Urheberrecht verletzt. Auf seine Abmahnung hin hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie verweigerte allerdings eine ebenfalls verlangte Auskunftserteilung. Der Kläger hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die Art und Dauer der Zugänglichmachung der Fotografie Auskunft zu erteilen. Er kündigte an, die Beklagte nach erteilter Auskunft auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Anspruch zu nehmen. Die erste sowie die zweite Instanz sahen die Klage als unbegründet an. Diese Ansicht teilt der BGH nicht. Die Karlsruher Richter stellen nicht auf den gesamten Katalog bzw. Internetauftritt ab, sondern auf die einzelne Fotografie. Die vom Berufungsgericht angenommene extensive Bestimmung des eigentlichen Gegenstands führe dazu, dass der Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes umso geringer werde, je umfangreicher der vom potentiellen Verletzer gewählte Veröffentlichungskontext ist. Dies stehe im Widerspruch zu dem Grundsatz, die Schranken des Urheberrechts eng auszulegen. Hinsichtlich der Prüfung, ob es sich bei dem Gemälde um ein unwesentliches Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand handelt, ist dies nur dann der Fall, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 57

Unwesentliches Beiwerk - vgl. auch § 23 I KuG Hierzu zuletzt BGH I ZR 177/13 vom 17.11.2015: Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung sei unwesentlich im Sinne des § 57 UrhG nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreiche. Eine derart untergeordnete Bedeutung könne dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird. Im vorliegenden Falle komme dem Gemälde bei der werblichen Darstellung der Beklagten eine nicht unwesentliche ästhetische Bedeutung zu, indem es einen Kontrast zu den Möbeln biete und deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusse. Zur Frage der Prüfung der Unwesentlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Austauschbarkeit des im Rahmen des Hauptgegenstandes verwendeten Werks war weiter zu berücksichtigen, dass das Gemälde nicht als »ohne weiteres austauschbare Staffage« anzusehen gewesen sei. Soweit das Gemälde, wie hier, vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen werde, komme es auf den Gesichtspunkt der ästhetischen oder stilistischen Austauschbarkeit mit einem anderen Werk nicht mehr an.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 58

Katalogbildfreiheit: Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. (2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 59

Werke an öffentlichen Plätzen (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13) § 61 Verwaiste Werke § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten (hierzu Gesetz-Anlage) § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13) § 61 Verwaiste Werke (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften, 2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 3. Tonträger aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Filmund Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber aber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte. (3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhaltes, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist. (4) Bestandsinhalte, die nicht veröffentlicht worden sind, dürfen durch die jeweiligein Absatz 2 Satz 1 genannte Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Zustimmung des Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber In die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde. SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13) § 61 Verwaiste Werke …… (5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13) § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten (1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 Satz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen. (2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen hat.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13) § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten … (4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Deutsche Patent- und Markenamt zu: 1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhaltes, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist, 2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution, 3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b, 4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse. Diese Informationen werden unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet. (5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13) § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung. § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 2. Tonträgern, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten produziert wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 4 auch durch öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend. § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU § 61 Absatz 3 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)- hier: Änderungen des UrhWahrnG: § 13d Vergriffene Werke (1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urheberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) wahrnimmt, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich Dritten diese Rechte auch an Werken derjenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, wenn 1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden, 2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven und von im Bereich des Film- und Tonerbes tätigen Einrichtungen befinden, 3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung nicht gewerblichen Zwecken dient, 4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke (§ 13e) eingetragen worden sind und 5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung gegenüber dem Register ihren Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft erklärt haben. (2) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte gemäß Absatz 1 wahr, so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden. (3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.

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§§ 61 ff. Verwaiste Werke (UrhÄG vom 1.10.2013 - BGBl. 2013 I, 3728; zur Begründung siehe RegE v. 11.4.2013 – BR-Dr. 265/13)- hier: Änderungen des UrhWahrnG: § 13e Register vergriffener Werke (1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Marken-amt geführt. Das Register enthält die folgenden Angaben: 1. Titel des Werkes, 2. Bezeichnung des Urhebers, 3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist, 4. Datum der Veröffentlichung des Werkes, 5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat und 6. Angabe, ob der Urheber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Die Kosten für die Eintragung hat der Antragsteller im Voraus zu entrichten. (3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de bekanntgemacht. (4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de frei. (5) Der Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des 1. Registers zu erlassen, 2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins , für die Erteilung sonstiger Auszüge und für deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.

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§ 62

Änderungsverbot – In Unterscheidung zu §§ 14, 39 II UrhG

(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend. (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen. (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. (4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

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§ 63 Quellenangabe (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. (3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.

SS 2017 Urheberrecht V. 2.

§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche (Änderung) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. Kritik: Diese Vorschrift des S. 2 erscheint nichtig, weil sowohl gegen nationales Urheberrecht als auch gegen Unionsrecht verstoßend; vgl. Flechsig/Bisle: Unbegrenzte Auslegung pro autore? - Ein ungenügendes Gesetz kann nicht durch Einlegung gerettet werden (zu § 63a UrhG), in: ZRP 2008, 115; Flechsig: Vorausabtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche im Lichte des Unionsrechts, MMR 2012 , 293.

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Relevant Texts in English: Act on Copyright and Related Rights (Copyright Act) of 9 September 1965 (Federal Law Gazette Part I, p. 1273), as last amended by Article 8 of the Act of 1 October 2013 (Federal Law Gazette Part I, p. 3714). Section VI Limitations on copyright Article 44a Temporary acts of reproduction Those temporary acts of reproduction shall be permissible which are transient or incidental and constitute an integral and essential part of a technical process and whose sole purpose is to enable 1. a transmission in a network between third parties by an intermediary, or 2. a lawful use of a work or other protected subject-matter to be made and which have no independent economic significance. Article 45 Administration of justice and public security Article 46 Collections for religious, school or instructional use Article 47 School broadcasts Article 48 Public speeches Article 49 Newspaper articles and broadcast commentaries Article 50 Reporting on current events Article 51 Quotations

Relevant Texts in English: Act on Copyright and Related Rights (Copyright Act) of 9 September 1965 (Federal Law Gazette Part I, p. 1273), as last amended by Article 8 of the Act of 1 October 2013 (Federal Law Gazette Part I, p. 3714). Section VI Limitations on copyright Article 52 Communication to the public Article 52a Making works available to the public for instruction and research

Article 52b Communication of works at terminals in public libraries, museums and archives Article 53 Reproduction for private and other personal uses (1) It shall be permissible for a natural person to make single copies of a work for private use on any medium, insofar as they neither directly nor indirectly serve commercial purposes, as long as no obviously unlawfully-produced model or a model which has been unlawfully made available to the public is used for copying. A person authorised to make copies may also cause such copies to be made by another person if no payment is received therefore, or if it involves copies on paper or a similar medium which have been effected by the use of any kind of photomechanical technique or by some other process having similar effects. (2) It shall be permissible to make single copies of a work or to have these made …. (6) The copies may neither be distributed nor communicated to the public. It shall, however, be permissible to lend lawfully produced copies of newspapers and out-of-print works, as well as those works in which no damaged or missing parts have been replaced by means of copies. (7) The recording of public lectures, productions or performances of a work on video or audio recording mediums, the realisation of plans and drafts of artistic works and the reconstruction of architectural works shall always be permissible only with the consent of the rightholder.

Relevant Texts in English: Act on Copyright and Related Rights (Copyright Act) of 9 September 1965 (Federal Law Gazette Part I, p. 1273), as last amended by Article 8 of the Act of 1 October 2013 (Federal Law Gazette Part I, p. 3714). Section VI Limitations on copyright Article 53a Order for dispatch of copies Article 54 ff. Obligation to pay remuneration

Article 55 Reproduction by broadcasting organisations Article 55a Use of a database work Article 56 Reproduction and communication to the public in commercial enterprises Article 57 Incidental works It shall be permissible to reproduce, distribute and communicate to the public works if they are to be regarded as works incidental to the actual subject-matter being reproduced, distributed or communicated to the public. Article 58 Works in exhibitions, on public sale and in institutions accessible to the public Article 59 Works in public places Article 60 Portraits

Relevant Texts in English: Act on Copyright and Related Rights (Copyright Act) of 9 September 1965 (Federal Law Gazette Part I, p. 1273), as last amended by Article 8 of the Act of 1 October 2013 (Federal Law Gazette Part I, p. 3714). Section VI Limitations on copyright Article 61 ff. Orphan works Article 62 Prohibition of alteration

Article 63 Acknowledgement of source Article 63a Statutory remuneration rights Statutory remuneration rights as provided in this Section may not be waived by the author in advance. They may be assigned in advance only to a collecting society, or together with the grant of the right of publication to the publisher, provided that the publisher lets them be managed by a collecting society which manages publishers’ and authors’ rights jointly.

Regierungsentwurf vom 12. April 2017 betreffend das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen den Schutz des Urheberrechts: Die Rechtsordnung gewährt den Urhebern und Werkmittlern Rechte, um die Ergebnisse des kreativen Schaffens zu kontrollieren und zu verwerten. Zugleich bestimmt das Urheberrecht die Schranken dieser Rechte: Sie regeln, welche Nutzungshandlungen gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. Gesetzlich erlaubte Nutzungen sorgen insbesondere dafür, dort Zugang zu geschützten Inhalten zu schaffen, wo vertragliche Systeme aus unterschiedlichsten Gründen keinen ausbalancierten Interessensausgleich zu schaffen vermögen. Der vorliegende Entwurf setzt die Maßgabe des Koalitionsvertrages um, eine „Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ zu schaffen. Er regelt also neu, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung der Urhebers und sonstiger Rechtsinhaber bedarf. Durch den Entwurf sollen das Urheberrechtsgesetz, das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und das Patentgesetz geändert werden. Der Entwurf regelt die künftigen Nutzungsbefugnisse für Unterricht, Forschung und Wissensinstitutionen möglichst konkret; verzichtet so weit wie möglich auf unbestimmte Rechtsbegriffe; weitet die Nutzungsbefugnisse aus, soweit unionsrechtlich zulässig und fachlich geboten; koppelt die erlaubten Nutzungen i. d. R. an einen gesetzlichen Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung, der über Verwertungsgesellschaften geltend zu machen ist; enthält erstmals eine urheberrechtliche Regelung zum „Text and Data Mining“; regelt unter anderem die „Anschlusskopie“ bei der Nutzung von Terminals; bereinigt die vorhandenen Schrankenvorschriften und fügt erstmals eine plausible Binnenstruktur in den hochkomplexen Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes zu den Schrankenbestimmungen ein.

Draft bill prepared by the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection - Excerpt of the new core provisions –

Draft of an Act to Align Copyright Law with the Current Demands of the Knowledgebased Society (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) New Provisions Article 1

Amendment of the Act on Copyright and Related Rights

Subchapter 4 Lawfully permitted uses for teaching, science and institutions Section 60a Teaching at schools and universities Section 60b Media collections for teaching Section 60c Scientific research Section 60d Text and data mining Section 60e Libraries Section 60f Archives, museums and educational establishments Section 60g Lawfully permitted use and contractually authorized use Section 60h Equitable remuneration of lawfully permitted uses Article 2

Amendment of the Act on the German National Library

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