Geistiges Eigentum Ideen sind etwas wert

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Author: Björn Kohl
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00 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Einleitung Lehrerinformation 1/1

Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert Wir freuen uns, Ihnen die neue Unterrichtseinheit „Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert“ vorzustellen. Thema des Unterrichtsmaterials ist „Geistiges Eigentum“ – die Bedeutung der Kreativwirtschaft in der Schweiz, Information über Kreativberufe, Urheberrecht, etc. Die Unterlagen wurden auf Initiative der Schweizer Musikwirtschaft erstellt und wurden von erfahrenen Pädagogen begleitet. Gerade für das Kulturland Schweiz und die Zukunft Schweizer Schülerinnen und Schüler sind das Thema Geistiges Eigentum, sein Schutz sowie seine wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aspekte wichtig. In Ausbildung und Erziehung wird Eigentum zwar als schützenswert vermittelt, der Schutz von Ideen – also Geistigem Eigentum – wird dabei aber noch immer vernachlässigt. Durch die neuen Technologien wird dieses Thema immer brisanter und wirft viele Fragen auf – in Familien und in allen Altersschichten. Das neue Unterrichtspaket „Ideen sind etwas wert“ bietet Unterstützung bei der Bearbeitung dieses Themas in den verschiedenen Unterrichtsgegenständen. Neben den Unterrichtsmaterialien kann zudem eine DVD mit einem Filmbeitrag bezogen werden, in dem Musikschaffende, Medienvertreterinnen und Vertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unterschiedlichsten Berufsbildern zu ihrer Rolle in der schweizerischen Musikwirtschaft und zur Bedeutung des Geistigen Eigentums zu Wort kommen.

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Lektionsplanung „Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert“ 1/2

Nr. Thema 0

1

2

3

4

Einleitung

Bedeutung der Kreativwirtschaft

Von der Idee zur CD

Musik aus dem Internet

Musikberufe

Inhalt

Ziele

Action

Lehrerinformation

Material

Organisation

Informationstext

Bedeutung der Kreativwirtschaft für die Schweiz

Die SuS  erfassen die volkswirtschaftliche Bedeutung der Musikwirtschaft  kennen die Einnahmen, die Musik dem Schweizer Staatshaushalt bringt  erkennen den Stellenwert, den das Musik- und Kulturland Schweiz innerhalb Europas einnimmt  kennen den volkswirtschaftlichen Schaden, der durch Raubkopien und das Herunterladen von illegal angebotenen Songs aus dem Internet entsteht

Texte lesen Präsentation folgen Arbeitsblätter lösen

Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Gemäss Aufgabenstellungen

Alle Schritte bis zur fertigen CD

Die SuS  lernen die notwendigen Arbeitschritte bei der Entstehung einer CD kennen  erfahren durch Eigenaktivität, wie viel Arbeit für einen Text notwendig ist  kennen die Schritte, die für die Vermarktung wichtig sind  kreieren eine Werbekampagne (Grafik, Videoclip)  kennen den Stellenwert heimischen Schaffens (Hitparaden)

Texte lesen Präsentation folgen Arbeitsblätter lösen

Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Gemäss Aufgabenstellungen

Musik hören aus dem Internet

Die SuS  kennen die legalen Musikformate des Internets und wissen, wie man diese herunterlädt bzw. nutzt  kennen die Funktionsweise und Risiken von illegalen FilesharingPlattformen  kennen die Qualitätsunterschiede von Musikformaten im Internet im Vergleich mit der CD  erfahren, wie das Internet von der Musikindustrie genutzt wird

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Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Gemäss Aufgabenstellungen

Eine Berufsorientierung

Die SuS  erfahren, wie viele Berufe es in der Musikwirtschaft gibt  kennen die Ausbildungsmöglichkeiten zu einem Künstlerberuf  erarbeiten sich Berufsbilder von Menschen, die in der Musikbranche tätig sind und lernen deren praktische Seite kennen

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Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Gemäss Aufgabenstellungen

Zeit

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Lektionsplanung „Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert“ 2/2

Nr. Thema

Inhalt

Ziele

Action

Material

Organisation

Interrupt: Geistiges Eigentum

Rollenspiel zum Thema Geistiges Eigentum

Das Plan- und Rollenspiel kann im Rahmen einer Unterrichtsstunde mit der Klasse durchgespielt werden. Ziel ist die Bewusstseinsbildung, dass Geistiges Eigentum etwas wert ist und von diesem Wert der Lebensunterhalt vieler Menschen abhängt.

Rollenspiele

Informationstext für LP Spielanleitung Spielblatt

Gemäss Aufgabenstellungen

6

Rechtliche Grundlagen

Die SuS sollen lernen,  was man unter dem Urheberrecht versteht, Rechtliche Grundlagen zu  wie Urheberrechte geschützt sind, Geistigem Eigentum.  in welcher Form der Einsatz von urheberrechtlich geschützten Werken in der Schule erlaubt ist und  in welchen Alltagssituationen Fragen des Urheberrechts auftreten.

Texte lesen Präsentation folgen Arbeitsblätter lösen

Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Gemäss Aufgabenstellungen

7

Glossar

Begriffe rund ums Thema Die SuS kennen die wichtigsten Fachbegriffe zum Thema. Geistiges Eigentum.

Texte lesen Arbeitsblätter lösen

Glossar Arbeitsblätter/Lösungen

Gemäss Aufgabenstellungen

5

Die Zeitangaben sind Annahmen für den ungefähren Zeitrahmen und können je nach Klasse, Unterrichtsniveau und -intensität schwanken!

Ergänzungen / Varianten Legende

EA = Einzelarbeit / Plenum = die ganze Klasse / GA = Gruppenarbeit / PA = Partnerarbeit / SuS = Schülerinnen und Schüler / LP = Lehrperson

Informationen

www.ideensindetwaswert.ch

Kontaktadressen

www.ifpi.ch

Eigene Notizen

Zeit

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Bedeutung der Kreativwirtschaft Lehrerinformation 1/18

Arbeitsauftrag

Die SuS folgen der Präsentation und lesen anschliessend das Informationsmaterial aufmerksam durch. Anschliessend werden die Arbeitsblätter gemäss Arbeitsanweisung gelöst.

Ziel

Die SuS  erfassen die volkswirtschaftliche Bedeutung der Musikwirtschaft  kennen die Einnahmen, die Musik dem Schweizer Staatshaushalt bringt  erkennen den Stellenwert, den das Musik- und Kulturland Schweiz innerhalb Europas einnimmt  kennen den volkswirtschaftlichen Schaden, der durch Raubkopien und das Herunterladen von illegal angebotenen Songs aus dem Internet entsteht

Material

Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Sozialform

Plenum EA PA

Zeit

30’

Zusätzliche Informationen  Zusatzidee 1: Die Texte werden in verschiedene Abschnitte unterteilt und den einzelnen Gruppen zur Bearbeitung übergeben. Die Gruppen verfassen anschliessend eine Zusammenfassung ihres Textes, die Sie den anderen Gruppen vorstellen oder präsentieren.  Zusatzidee 2: Teile des Textes werden auseinandergeschnitten und müssen von den Schülerinnen und Schülern anschliessend zusammengesetzt werden. Dies erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Thema.  Zusatzidee 3: Um die Entwicklung der Tonträger weiterführend zu dokumentieren, werden Informationsplakate gestaltet, wobei Bilder, Skizzen und Texte mit Hilfe der Collagentechnik verarbeitet werden. Jeder Gruppe wird ein Tonträger zugeteilt, den es visuell umzusetzen gilt.

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A. Einleitung

Kulturelle, gesellschaftliche und psychologische Aspekte der Musik Musik gibt es, seit es Menschen gibt, sie ist seit jeher Bestandteil des Mensch-Seins. Rhythmus, Harmonie und Melodie lösen Emotionen aus und können uns Menschen in ihren Bann ziehen. Musik berührt Geist und Seele, sie wühlt uns auf und beruhigt uns. Was Worte alleine nicht sagen können, bringt seit jeher die Musik zum Ausdruck: grosse Freude, unfassbare Trauer, Siegestaumel und Liebesschmerz. Bedeutende Momente und grosse Gefühle in unserem Leben werden von Musik begleitet. Für viele Menschen sind Erinnerungen untrennbar mit Musik verbunden: Kinderlieder, die erste selbst gekaufte Single, ein schöner Urlaub mit Freunden, die erste Liebe, eine Hochzeit oder ein tolles Konzert. Vor allem auch für Schüler ist Musik Unterhaltung, ein wichtiger Bestandteil der Freizeit und für viele auch Ausdruck ihrer Lebensphilosophie. Musik hat für die Schweiz nicht nur seit Jahrhunderten eine grosse kulturelle Bedeutung, sie ist auch ein sehr wichtiger Wirtschaftsfaktor. Kennzeichnend ist die enorme Vielfalt der Schweizer Musik, die nicht nur eine lange Tradition hat, sondern gerade auch heute eine breit gefächerte Musiklandschaft bietet. Nach der ursprünglichen Volksmusik, die sich unter anderem der Instrumente Alphorn, Schwyzerörgeli, Hackbrett und Trümpi bedient, sind es vor allem die Klassische Musik und besonders die Zeitgenössische Musik, die sich sowohl bei Künstlern als auch bei den Musikfans grösster Beliebtheit erfreut. Die kulturelle Vielfalt der Schweiz zeigt sich auch hier deutlich: Über die international üblichen © Hanspeter Bolliger / pixelio.de Musikrichtungen, die die zeitgenössische Musik kennt, geht die Mundart-Musik der Schweiz noch hinaus. Gerade in den letzten Jahren ist die Dialektmusik stark im Kommen. Weil sich die Schweiz nicht nur auf eine Sprache beschränkt, vervielfacht sich das Musikangebot noch erheblich. Um die Förderung der einheimischen Musik kümmert sich eine Vielzahl von Vereinen, Stiftungen und Verbänden, die die Interessen der Musikschaffenden in der Schweiz wahrnehmen und dafür sorgen, dass die Schweizer Musik ihren hohen Stellenwert im In- und Ausland beibehält und steigert. Zu nennen ist hier der Schweizer Musikrat, der 1964 auf Initiative des Internationalen Musikrates, einer «nongovernmental organization (NGO)» der UNESCO gegründet wurde. Er wirkt als Dachverband aller im Bereich der Musik tätigen nationalen Organisationen und Musikschaffenden. Dazu gehören 60 Mitgliederorganisationen mit gegen einer halben Million aktiver Musiker und Musikerinnen. Musik ist heute aber den Festen, Konzertsälen, den Kirchen und den Hausmusik-Abenden entwachsen und hat das tägliche Leben erobert. Sie ist durch Smartphones, Radio, CD- und MP3-Player, Fernsehen und Internet allgegenwärtig und überall abrufbar. Sie dient nicht nur zur Untermalung. Sie hilft Menschen bei der Einordnung ihres Gegenübers und ist somit ein wichtiges Werkzeug der nonverbalen Kommunikation: „Sage mir, was du hörst, und ich sage dir, wer du bist“.

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Bedeutung der Kreativwirtschaft Informationstext 3/18

Musik hat deshalb besonders bei Jugendlichen einen hohen Stellenwert. Wer „in“ ist, der weiss auch, wer die Hitparade anführt und welche Gruppen und welcher Musikstil gerade im Trend liegen. Der Musikgeschmack ist allerdings weit gestreut und beschränkt sich bei weitem nicht auf diese Musikrichtungen und auch nicht nur auf Stars der Gegenwart. Surfer und Snowboarder haben ihre eigene Musik ebenso wie die Hörer von Popsendern und die Zuseher von Viva, MTV oder JOIZ. Immer beliebter werden auch Playlists, die von Streaminganbietern vorgefertigt oder nach dem eigenem Musikgeschmack zusammengestellt werden. Der hohe gesellschaftliche Stellenwert der Musik spiegelt sich auch in den vielen etablierten Musikfestivals sämtlicher Musikrichtungen und -stile wider, die in der Schweiz regelmässig stattfinden. Auch die Musikfestivals blicken auf eine lange Tradition zurück: So besteht das Lucerne Festival schon seit dem Jahr 1938, als Arturo Toscanini ein denkwürdiges «Concert de Gala» vor Richard Wagners ehemaligem Wohnsitz auf Tribschen leitete. Das Lucerne Festival geniesst bereits seit langem hohe internationale Anerkennung. Das Montreux Jazz Festival geht auf das Jahr 1967 zurück und verzeichnete im Jahr 2015 eine Besucherzahl von 240'000. Etwas kleiner, aber ebenfalls sehr vielseitig ist das Jazzfestival Willisau. Open-Air-Festivals erfreuen sich ebenfalls grosser Beliebtheit, zu nennen sind hier insbesondere das Open-Air St. Gallen, das Gurten Festival bei Bern, das Paléo Festival Nyon, das Open-Air Gampel im Wallis, das Greenfield in Interlaken und das Open-Air Frauenfeld. Daneben wird eine Vielzahl kleinerer Open-Airs veranstaltet, die ebenfalls regelmässig gut besucht sind. Das Interesse und die Reaktionen, die Musik hervorruft, werden in verschiedensten Bereichen genutzt: um Kinder in den Schlaf zu wiegen, um Freude bei Siegen im Sport auszudrücken oder um die Spannung in einem Film bei den Zusehern zu steigern. Auch im Gesundheitsbereich wird Musik eingesetzt. Eigens ausgebildete Therapeuten nützen ihre Wirkung im Rahmen der Musiktherapie. Musik wird aber auch genutzt, um Produkten in der Werbung eine Identität zu geben oder um unsere Kauflust Moon and Stars Locarno in Geschäften anzuregen. Sie ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein wesentlicher Faktor unserer Gesellschaft. Die Kreativität, die dem Entstehen von Musik zu Grunde liegt, fordert Talent, Konzentration, Einsatz, Arbeit sowie Freude an der Musik und der Komposition. Nicht zufällig werden Komponisten aus vergangenen Jahrhunderten verehrt, ist Elvis immer noch für viele ein Idol – oft kopiert und doch nicht erreicht – und sind Madonna, Robbie Williams, Stress oder Bligg, Idole für viele Jugendliche. Musiker und auch alle anderen Künstler schaffen ein Produkt, das sowohl einen ideellen, durchaus aber auch einen finanziellen Wert hat. Es ist „Geistiges Eigentum“.

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Bedeutung der Kreativwirtschaft Informationstext 4/18

Einige Zitate zur Musik: „Ich denke nur Musik.“ (Johannes Brahms) „Es fliesst mir das Herz über vor Dankbarkeit gegen die Musik, die mich so oft erquickt und aus grössten Nöten gerettet hat.“ (Martin Luther) „Wo die Sprache aufhört, fängt die Musik an.“ (E. T. A. Hoffmann) „Nirgends kann das Leben so roh wirken, wie konfrontiert mit edler Musik.“ (Christian Morgenstern) „Die Musik soll den Geist beflügeln und das Herz rühren.“ (Komponisten des 17. und 18. Jahrhunderts formulierten so ihr künstlerisches Credo.)

B. Wertschöpfung für die Schweiz

Musik und Wirtschaft In unserem Kulturraum haben künstlerische Kreativität, berufliche und private künstlerische Betätigung sowie Unternehmen und Institutionen, die Kunstwerke aufführen oder Kunsterziehung und Ausbildung betreiben, einen hohen Stellenwert. „Die Kunst lebt nicht vom Brot allein“ ist ein alter Ausspruch, der bereits auf den direkten Zusammenhang zwischen Kunst und Wirtschaft hinweist: Die Ausübung der Kunst erfordert wirtschaftliche Grundlagen und entsprechende Rahmenbedingungen, ohne die kreative Leistungen und die Verbreitung dieser Leistungen zum Teil nicht möglich sind. Durch Aktivitäten in der Kreation und der Verbreitung von Kunstwerken werden beträchtliche wirtschaftliche Effekte, wie z.B. Beschäftigung, Einkommen, Investitionen und Steuereinnahmen, ausgelöst. Statt Bodenschätzen, Rohstoffen und der Ressource billiger Arbeitskraft verfügt die Schweiz über hochentwickelte Bereiche der Wertschöpfung aus Dienstleistung, hochqualifizierter Produktion, Fertigung und Forschung. Eine immer stärkere Position kommt auch der Kreativwirtschaft zu, da diese im Gegensatz zu anderen Wirtschaftszweigen nicht auf billige Produktionsstätten angewiesen ist. Potentiell kann jedermann kreativ tätig sein. Laut einer von der GESAC (European Grouping of Societies of Authors and Composors) initiierten Studie in der EU waren im Jahr 2014 EU-weit rund 7.1 Millionen Menschen in der Kreativwirtschaft beschäftigt. Dieser Sektor erwirtschaftete einen Anteil von 4.2 % des EU-Bruttoinlandsprodukts. Auch in der Schweiz trägt der kreativwirtschaftliche Sektor massgeblich zum volkwirtschaftlichen Ertrag bei. Laut der Taschenstatistik "Kultur in der Schweiz“ (publiziert 2015 vom Bundesamt für Kultur - BAK) waren 2011 über 260‘000 Personen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig (davon arbeiten ca. 32‘200 Menschen in der schweizerischen Musikwirtschaft). Die Kultur- und Kreativwirtschaft erwirtschaftete 2011 eine Bruttowertschöfpung von rund 20 Milliarden Franken und einen Gesamtumsatz von knapp 70 Milliarden Franken. Der Anteil an der Bruttowertschöpfung der Schweiz beträgt ca. 3.5 %.

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Musikwirtschaft: Unterschiede in der Wertschöpfungskette Eine wichtige Unterscheidung zwischen den diversen Berufsgruppen innerhalb der Musikwirtschaft ist die Differenzierung zwischen Komposition, Interpretation, Produktion und Distribution Zur Komposition zählen Komponisten, Textautoren und Musikverlage, zur Interpretation ausübende Künstler wie Sänger und Musiker. Zur Produktion gehören Tonstudios, Tonträgerhersteller und die physische Fertigung der Tonträger selbst, z. B. durch CD-Presswerke. Zur Distribution werden Bühne und Aufführung, Tonträgerhandel, Online-Vertrieb und Konzertveranstaltungsbetriebe gezählt, die Verwertung übernehmen einerseits die Verwertungs-gesellschaften, andererseits die Rechteinhaber selbst. Diese Wertschöpfungskette wird ermöglicht und unterstützt durch weitere Bereiche der Musikwirtschaft wie Bildungseinrichtungen (Schulen, Musikgymnasien und Musikhochschulen), Instrumentenherstellung und handel, Handel mit Geräten der Unterhaltungselektronik sowie Verwendung durch Radio und TV. Wirtschaftspolitisch gesehen sind allerdings Komposition, Interpretation, Produktion und Distribution in der Wertkette der Musikwirtschaft die zentralen Auslöser für alle weiteren wirtschaftlichen Effekte. Inhaltlich, insbesondere hinsichtlich des Anteils an populärer Musik, werden dabei auch die Weichen für das daraus resultierende nationale und internationale Geschäftsvolumen gestellt.

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C. Musikwirtschaft im Wandel (Entwicklung des Tonträgers, Musik zum Downloaden, neue Berufsgruppen)

Entwicklung des Tonträgers Seit Anfang des 20. Jahrhunderts ist die Musikbranche von starken Veränderungen geprägt. Diese wurden ausgelöst durch neue Technologien, neue Musikstile und durch Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die nachfolgende Grafik beschreibt diesen Wandel. Technologie

Rechtlicher Rahmen

Musikgenres und -stile

1900 I 1910

Schallplatte setzt sich gegenüber dem Zylinder als Tonträgerstandard durch. 1904 Erste doppelseitig bespielte Schallplatte.

1909: US-Copyright Act.

1901: Erste Aufnahme eines Opernstars (Schaljapin) auf Schallplatte.

1911 I 1920

1920: Erster kommerzieller Rundfunk in den USA.

1914: Gründung der ASCAP.

1917: Erste Jazz- Aufnahme der Original Dixieland Jazz Band. 1920: Erste BluesAufnahme mit Mamie Smith.

1921 I 1930

1925: Erster Einsatz des elektrischen Aufnahmeverfahrens. 1927: Erster Tonfilm und erste Jukebox.

1927: US- Radio Act. 1922: Erste originäre Jazz-

Aufnahme im New Orleans Stil. 1923: Erste „Hillbilly“-Aufnahme mit John Carson. 1922: Schweizer Urheberrechtsgesetz.

1931 I 1940

1934: High Fidelity. 1935: Markteinführung des Magnetophones in Deutschland.

1934: US- Federal Communications Act. 1939: Gründung der BMI.

1934: Beginn der Swing-Ära.

1941 I 1950

1948: Vinyl-Platte und Einsatz des Magnetophones in den USA. 1949: Top-40 Hitparaden in den USA.

1947: Die US Federal Communications 1944: Erste Bebop-Aufnahme. Commission (FCC) öffnet Rundfunkmarkt. 1945: Rhythm & Blues.

1954: Transistorradio. 1958: Beginn der Stereophonie.

1959: Beginn der Payola-Hearings in den USA.

1954: Rock’n’Roll stürmt die US-Charts. 1955: Hard Bop. 1958: Beginn des FolkMusik-Booms und der Free-Jazz-Bewegung. 1960: Soul Music. 1955: Revision Schweizer Urheberrechtsgesetz.

1961 I 1970

963: Kompakt-Audio Kassette. 1966: Dolby-A Noise Reduction.

1961: Rom-Konvention. 1967: Gründung der World Intellectual Property Rights Organisation (WIPO).

1962: Durchbruch der Beatles. 1963: Durchbruch der Rolling Stones und Reggae-Boom. 1965: Folk-Rock. 1966: Psychedelic Rock. 1968: Klassik-Rock. 1969: Hard-Rock und Heavy Metal. 1970: Jazz-Rock.

1971 I 1980

1975: Erstes Musikvideo. 1978: Laser Disc. 1979: Walkman.

1971: Vertrag gegen die unautorisierte Vervielfältigung von Tonträgern. 1976: US-Copyright Act.

1971: Funk. 1973: Art Rock. 1976: Punk Rock. 1978: Durchbruch der Disco Musik. 1979: Erste House-Party in Chicago und erste Rap-Aufnahme.

1981 I 1990

1981: Start von MTV. 1982: Compact Disc (CD). 1985: CD-Rom. 1987: Digital Audio Tape (DAT).

1991 I 1999

1992: MP3. 1995: DVD.

1. Juli 1993: Inkrafttreten des revidierten Schweizer Urheberrechtsgesetzes: 1996: WIPO Copyright Übereinkommen. 1998: US-Digital Millennium Copyright Act.

Elektro, Drum’n’Bass, Trip-Hop, Britpop, Trance, Grunge.

2000 I 2006

2000: SACD (Super Audio CD). 2003: Erster Downloadshop in der Schweiz.

2000: Beginn der Teilrevision des Schweizer URG

Bastard Pop, Retro-Bewegung

2007 I 2011

2010: Erster Streaming-Service in der Schweiz Ende 2010: 15 Donloadshops und 3 Streaming-Services in der Schweiz

1. Juli 2008: Inkrafttreten des revidierten Schweizer Urheberrechtsgesetzes 2010: Abschluss der ACTAVerhandlungen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement)

Retro-Bewegung (Retro-Soul, Retro-Metal, Retro-Rock)

1951 I 1960

1982: Beginn der World Music Bewegung. 1986: Acid House. 1988: Techno Music.

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2011 I 2016

Die Arbeitsgruppe AGUR 12 stösst eine Eintritt von Apple Music in den Streaming Überarbeitung des bestehenden Markt. Die Einnahmen durch digitale Urheberrechtsgesetzes vom 1. Juli 2008 Musik überholt erstmals die physischen an. Die Vernehmlassungsphase ist am Verkäufe 31.3.2016 zu Ende gegangen..

Quelle: Peter Tschmuk, Kreativität und Innovation in der Musikindustrie, 2003

Musik ist durch Streaming nun überall und für alle Generationen verfügbar. Das Repertoire wird breiter. Junge entdecken alte Musik. Beatels-Songs erleben ein Revival, deutsche Musik boomt.

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Musik zum Downloaden: Legale Online-Shops und illegales Filesharing In der Schweiz zeichnet sich ein deutlicher Trend zugunsten legaler Musikdownload-Shops und Streaming-Services ab. Der digitale Musikvertrieb im Internet und über Mobiltelefone wächst dynamisch. Im Jahr 2003 startete der erste kostenpflichtige Downloadshop der Schweiz, kurze Zeit später folgten weitere Angebote. Zur Zeit existieren 33 Schweizer Online-Musikshops und Streamingdienste (s. nachfolgende Liste). Die Nachfrage bei Musikdownloads wurde in den vergangenen Jahren durch neue Streamingangebote ergänzt. Nebst langjährigen Anbietern wie Spotify oder Deezer ist 2015 auch Apple als wesentlicher Player ins StreamingSegment eingestiegen. Insgesamt erzielten die Schweizer Labels im Jahr 2015 mit digitalen Angeboten einen Umsatz von CHF 39.9 Mio. Davon hat das Streaming-Segment mit CHF 15,3 Mio. bereits einen Anteil von 38% am Umsatz des Digitalmarktes erreicht. Im Jahr 2015 haben die Nutzer in der Schweiz insgesamt für 24.6 Millionen Franken -Songs und Alben legal online gekauft. Weltweit vervielfachte sich das Angebot an legalen Download-Shops und Streamingdiensten auf über 400 (Ende 2015), und der Umsatz mit Downloads und Streaming-Services kletterte auf insgesamt 6.731 Milliarden USD. Illegale Angebote, wie von eDonkey und ähnlichen FilesharingPlattformen, wirken sich allerdings noch immer negativ auf diese Marktentwicklung aus: Von nicht wenigen Usern wird Geistiges Eigentum immer noch ignoriert und geltendes Urheberrecht verletzt. Dadurch entstehen grosse Verluste. Allein in der Schweiz beträgt der jährliche Schaden durch Online-Piraterie: über 25 Mio. Schweizer Franken. Illegale Musikangebote richten aber auch nachhaltigen Schaden an, denn die Einnahmen von heute finanzieren die Musik von morgen. Ohne ausreichende Einnahmen aus dem Verkauf von Musik fehlt das Geld, das in neue Künstler investiert werden kann, d. h. das musikalische Angebot wird kleiner. Mehr als 600 Jobs sind seit 2003 im Kernbereich der schweizerischen Musikwirtschaft verloren gegangen. Es trifft jeden, der mit Musik seinen Lebensunterhalt bestreitet – Komponisten und Textautoren, Interpreten, Musiker und Labels, Tonstudios, Techniker, Händler u.a.m. Gotthard meinen dazu: „Wenn keine CDs verkauft werden, wird bald niemand mehr die Produktionskosten übernehmen, dann gibt’s keine neue Musik mehr – und das wäre schade!“ Online-Musikshops in der Schweiz            

7digital AmazonMP3 Ampaya Apple Music ArtistXite Beatport Deezer Ex Libris Finetunes Google Play Music Groove Music Pass Highres Audio

https://de-ch.7digital.com/ http://www.amazon.com/ http://ampya.com/ http://www.apple.com/chde/music https://artistxite.ch/ https://pro.beatport.com/ http://www.deezer.com/ https://www.exlibris.ch/de/musik/ http://shopbase.finetunes.net/shopserver https://play.google.com/store/music https://www.microsoft.com/de-ch/groove https://www.highresaudio.com/

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                   

hitparade.ch igroove iTunes Jamba/Jamster Juke Linn Microsoft Music Store MTV My Video Musicload Napster Presto Quobuz SoundCloud Spotify Tape.tv TIDAL VidZone Weltbild YouTube

http://www.hitparade.ch/index.asp https://www.igroove.ch/ http://www.apple.com/chde/itunes/ http://www.jamster.ch/index.xhtml http://www.myjuke.com/ch-DE/welcome http://www.linnrecords.com/linn-downloads.aspx https://www.microsoft.com/en-US/store/music http://www.mtv.ch/musik http://www.myvideo.ch/Musik https://www.musicload.de/ http://ch.napster.com/ http://www.prestoclassical.co.uk/ http://www.qobuz.com/ch-fr/discover https://soundcloud.com/ https://www.spotify.com/ch-de/ https://www.tape.tv/ http://tidal.com/ch http://www.vidzone.tv/ http://www.weltbild-downloads.ch/ https://www.youtube.com/?gl=CH

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Bedeutung der Kreativwirtschaft Informationstext 10/18

D. Musikwirtschaft und Arbeitsmarkt ¬– welche Art von Beschäftigten zählen zur Musikwirtschaft?

Berufe in der Musikwirtschaft Der Sektor Musik aus wirtschaftlicher Perspektive umfasst einerseits Betriebe und andererseits musikalisch tätige Personen wie Musiklehrer, Sänger, Musiker, Komponisten etc. die individuell oder im Rahmen umfassend tätiger Institutionen arbeiten (z.B. Musikprofessoren in Schulen). Diese sind entweder im Kernbereich der Kreation und Interpretation (Komponisten, Textautoren, Sänger, Musiker) oder in der Organisation und technischen Realisierung von musikalischen Produktionen tätig (Produzenten, Tonträgerhersteller, Tonstudios etc.). Neben Kreation und Produktion erwirtschaften auch Branchenbereiche und Institutionen Beiträge zur Wertschöpfung, die der Distribution musikalischer Werke dienen (CD- und DVD-Presswerke, Tonträgerhandel, Bühnen, Aufführungsbetriebe, Festspielorganisationen, Radio, etc). Zur Musikwirtschaft zählen weiterhin Betriebe, die für musikalische Betätigung erforderliche Güter herstellen und vertreiben (Musikinstrumente, technisches Equipment) oder die die Nutzung von Musik technisch möglich machen (Unterhaltungselektronik). Schliesslich umfasst der Sektor auch die Tätigkeit so genannter Verwertungsgesellschaften, die die Rechte von Urhebern, Tonträgerherstellern und Künstlern in gewissen Bereichen wahrnehmen. Im Rahmen dieses Projektes werden laufend Exkursionsziele angeboten, um einige der Berufe in der Musikbranche näher kennen zu lernen. Kontaktieren Sie IFPI Schweiz (www.ifpi.ch)

Die Wertschöpfungskette Die Wertschöpfungskette von der Schaffung bis zur Nutzung von Musikaufnahmen setzt sich wie folgt zusammen:  Komposition Musikautoren (Komponisten und Texter), Verlage  Interpretation Ausübende Künstler (Sänger und Musiker)  Produktion Tonstudios Tonträgerhersteller/Labels CD-Presswerke  Distribution / Verwertung Tonträgerhandel Online-Vertrieb Konzertveranstaltungsbetriebe Bühne und Aufführung Festspiele Verwertungsgesellschaften

01 / Ideen sind etwas wert

Bedeutung der Kreativwirtschaft Informationstext 11/18

Daneben zählen weitere Bereiche zur Musikwirtschaft, die zur Wertschöpfung beitragen:  Ausbildung Kindergärten / Vorschulen Primarstufe, Sekundarstufe und Tertiärstufe Musikgymnasien / Konservatorien Musikschulen / Musikhochschulen  Instrumentenherstellung und -handel  Handel mit Geräten der Unterhaltungselektronik  Medien Radio und TV öffentlich-rechtlicher Rundfunk Privatradios Kabelgesellschaften E. Musikverkauf

Entwicklung Musikverkauf Die folgende Grafik zeigt, dass sich der Musikverkauf in der Schweiz seit Jahren rückläufig entwickelt. Seit 2001 Ist der Schweizer Musikmarkt stetig um insgesamt 73% geschrumpft Geprägt wird dieser Trend durch den anhaltenden Umsatzrückgang im traditionellen CD-Geschäft. Das Digitalgeschäft im Internet vermag diese Einbussen nicht wettzumachen, obwohl sich der Umsatz von Downloads und Streaming-Angeboten positiv entwickelt.  Physische Formate: CD, Single, DVD Audio, SACD, Musikkassette, Vinyl (LP), Musik DVD, VHS  Digital: Downloads (ab 2005) und Streaming (ab 2010)

01 / Ideen sind etwas wert

Bedeutung der Kreativwirtschaft Arbeitsblatt 12/18

Aufgabe 1:

 Suche unter Verwendung des Internets Schweizer Musikfestivals und ordne diese ihren jeweiligen Musikstilen (z. B.: Klassik, Jazz, Rock/Pop, Techno/House/Electronica etc.) zu.  Suche auf einer Schweizkarte aus dem Atlas die Veranstaltungsorte dieser Festivalsund zeichne diese auf der stummen Karte auf dem nächsten Arbeitsblatt ein.

Kulturland Schweiz Festival

Musikstil

01 / Ideen sind etwas wert

Bedeutung der Kreativwirtschaft Arbeitsblatt 13/18

Kulturland Schweiz – Festivals in der Schweiz

01 / Ideen sind etwas wert

Bedeutung der Kreativwirtschaft Arbeitsblatt 14/18

 Ordnet den jeweiligen Jahreszahlen die unten angegebenen Tonträger zu.

Aufgabe 2:

 Überlegt, welches historische Ereignis in diesem Jahr stattgefunden hat und schreibt dieses in die rechte Spalte, verwendet dazu das Internet. Tonband ¦ Musik-CD ¦ Phonograph ¦ Schallplatte aus Schellak ¦ MD (Mini Disc) ¦ Midi ¦ Musikkassette ¦ Langspielplatte ¦ MP3

Entwicklung des Tonträgers Jahr 1877

1887

1931

1946

1963

1982

1983

1992

2000

Tonträger

Historisches Ereignis

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Bedeutung der Kreativwirtschaft Arbeitsblatt 15/18

Ordne die nachstehenden Begriffe der jeweiligen Obergruppe zu. Schreibe die Begriffe in die vorgegebene Tabelle.

Aufgabe 3:

Festspiele ¦ Tonträgerhandel ¦ Komponisten ¦ Bühne und Aufführung ¦ Texter ¦ Tonträgerhersteller ¦ CD-Presswerke ¦ Musikverlage ¦ Sänger ¦ Musiker ¦ Tonstudios ¦ Konzertveranstaltungsbetriebe ¦ Verwertungsgesellschaften – Onlinevertrieb

Komposition, Produktion, Interpretation, Distribution Komposition

Produktion

Interpretation

Distribution

01 / Ideen sind etwas wert

Bedeutung der Kreativwirtschaft Arbeitsblatt 16/18

Aufgabe 4:

Diskutiere mit einem Mitschüler die Grafik „Entwicklung der Tonträgerumsätze im Zeitraum zwischen 1997 und 2015“. Interpretiert die Grafik und notiert mögliche Erklärungen für die Entwicklung auf das Arbeitsblatt.

Entwicklung des Tonträgers

Unsere Erklärung ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________

01 / Ideen sind etwas wert

Bedeutung der Kreativwirtschaft Lösung 17/18

Aufgabe 2

Lösung: Entwicklung des Tonträgers Jahr

Tonträger

Historisches Ereignis

1877

Phonograph

Streit zwischen Bismarck und Ks. Wilhelm I Russisch–türkischer Krieg Großbritannien annektiert Transvaal

Schallplatte aus Schellak

Annäherung zw. Frankreich und Russland Gründung der Stadt Johannesburg Rückversicherungsvertrag zwischen dem Reich und Russland

Langspielplatte aus Vinyl

Erlass der Nürnberger Gesetze Italien besetzt Äthiopien Höhepunkt der Weltwirtschaftskrise Spanien wird Republik

1946

Tonband

Ausbruch des ersten Indochinakriegs Italien wird Republik Juan Peron wird wieder argentinischer Präsident Beginn der Nürnberger Prozesse

1963

MC Musikcassette

Kennedy besucht Berlin Papst Johannes XXIII stirbt, Paul VI Ermordung von J. F. Kennedy

1982

CD Compact Disc

Falklandkrieg zwischen Argentinien und Großbritannien NATO Gipfel in Deutschland Andropow wird Chef der KPdSU

1983

MIDI – Musical Instrument Didital Interface

USA besetzen Karibikinsel Grenada Benito Craxi wird Ministerpräsident in Italien UdSSR schießt Koreanisches Flugzeug ab

1992

MD Mini Disc

Bill Clinton wird US Präsident Bürgerkrieg in Jugoslawien Ende der Apartheidpolitik in Südafrika

MP3

Beginn der Revision des Schweizer URG Putin wird russischer Präsident Bush wird nach mehreren Stimm-Auszählungen zum Wahlsieger erklärt

1887

1931

2000

Deutschen

01 / Ideen sind etwas wert

Bedeutung der Kreativwirtschaft Lösung 18/18

Aufgabe 3

Lernzielkontrolle durch Auflegen dieser Folie.

Lösung:

Entwicklung des Tonträgers Komposition

Produktion

Komponisten

Tonträgerhersteller

Texter

CD-Presswerke

Musikverlage

Tonstudios Interpretation

Distribution

Sänger

Festspiele

Musiker

Tonträgerhandel Bühne und Aufführung Konzertveranstaltungsbetriebe Onlinevertrieb

Aufgabe 4

Lösung:

Lernzielkontrolle: Besprechung durch die Lehrperson.

Musikverkauf Die ständig zunehmende Modernisierung der Tonträger und die Innovationen bei den Wiedergabegeräten führen dazu, dass bis zum Jahr 2000 eine fast ständige Zunahme bei den Umsätzen stattfand. Das Eindringen des PCs samt CD-Brenner in viele Haushalte und vor allem der von der Jugend leicht bewältigte Umgang mit Computern bzw. das unaufhaltsame Vordringen des Internets mit der Möglichkeit zum Gratis-Bezug von illegalen Musikangeboten führten zu den ersten Einbußen beim Tonträgerumsatz im Jahr 2001. Dieser Trend setzte sich in den Folgejahren fort und führt dadurch zu einem beginnenden volkswirtschaftlichen Schaden, da hunderte Arbeitsplätze und Steuereinnahmen verloren gehen. Die Zahl an legalen Downloads und das Musikstreaming nehmen stetig zu.

01 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Verschiedene Aspekte der Musik

 Um die Förderung der einheimischen Musik kümmert sich eine Vielzahl von Vereinen, Stiftungen und Verbänden, die dafür sorgen, dass die Schweizer Musik ihren hohen Stellenwert im In- und Ausland beibehält und steigert.  Zu nennen ist hier der Schweizer Musikrat, der 1964 auf Initiative des Internationalen Musikrates, einer «non-governmental organization (NGO)» der UNESCO gegründet wurde. Dazu gehören 54 Mitgliederorganisationen mit gegen einer halben Million aktiver Musiker und Musikerinnen.

© Hanspeter Bolliger / pixelio.de

01 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Verschiedene Aspekte der Musik

 Der hohe gesellschaftliche Stellenwert der Musik spiegelt sich auch in den vielen etablierten Musikfestivals sämtlicher Musikrichtungen und -stile wider.  Das Lucerne Festival besteht schon seit dem Jahr 1938, als Arturo Toscanini ein denkwürdiges «Concert de Gala» vor Richard Wagners ehemaligem Wohnsitz auf Tribschen leitete.  Das Montreux Jazz Festival geht auf das Jahr 1967 zurück.  Etwas kleiner, aber ebenfalls sehr vielseitig ist das Jazzfestival Willisau.  Open-Air-Festivals erfreuen sich ebenfalls grosser Beliebtheit, zu nennen sind hier insbesondere: Open-Air St. Gallen, Gurten Festival bei Bern, Paléo Festival Nyon, Open-Air Gampel im Wallis und Open-Air Frauenfeld.

Moon and Stars Locarno

01 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik und Wirtschaft

 Statt Bodenschätzen, Rohstoffen und der Ressource billiger Arbeitskraft verfügt die Schweiz über hochentwickelte Bereiche der Wertschöpfung aus Dienstleistung, hochqualifizierter Produktion, Fertigung und Forschung.  In der Schweiz trägt der kreativwirtschaftliche Sektor massgeblich zum volkwirtschaftlichen Ertrag bei.  Gemäss der 2014 vom BAK publizierten Taschenstatistik "Kultur in der Schweiz“ erwirtschaftete der Schweizer Kulturbereich im Jahr 2011 eine Bruttowertschöpfung von rund 20 Milliarden Schweizer Franken (ca. 3.5% der gesamten Bruttowertschöpfung der Schweiz).  Zur selben Zeit waren rund 32’200 Menschen in der schweizerischen Musikwirtschaft tätig.

01 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Entwicklung des Tonträgers Jahr

Tonträger

Historisches Ereignis

1877

Phonograph

Streit zwischen Bismarck und Ks. Wilhelm I Russisch–türkischer Krieg Großbritannien annektiert Transvaal

Schallplatte aus Schellak

Annäherung zw. Frankreich und Russland Gründung der Stadt Johannesburg Rückversicherungsvertrag zwischen dem Reich und Russland

Langspielplatte aus Vinyl

Erlass der Nürnberger Gesetze Italien besetzt Äthiopien Höhepunkt der Weltwirtschaftskrise Spanien wird Republik

1946

Tonband

Ausbruch des ersten Indochinakriegs Italien wird Republik Juan Peron wird wieder argentinischer Präsident Beginn der Nürnberger Prozesse

1963

MC Musikcassette

Kennedy besucht Berlin Papst Johannes XXIII stirbt, Paul VI Ermordung von J. F. Kennedy

1982

CD Compact Disc

Falklandkrieg zwischen Argentinien und Großbritannien NATO Gipfel in Deutschland Andropow wird Chef der KPdSU

1983

MIDI – Musical Instrument Didital Interface

USA besetzen Karibikinsel Grenada Benito Craxi wird Ministerpräsident in Italien UdSSR schießt Koreanisches Flugzeug ab

1992

MD Mini Disc

Bill Clinton wird US Präsident Bürgerkrieg in Jugoslawien Ende der Apartheidpolitik in Südafrika

MP3

Beginn der Revision des Schweizer URG Putin wird russischer Präsident Bush wird nach mehreren Stimm-Auszählungen zum Wahlsieger erklärt

1887

1931

2000

Deutschen

01 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Wertschöpfungskette und Musikwirtschaft

 Eine wichtige Unterscheidung zwischen den diversen Berufsgruppen innerhalb der Musikwirtschaft ist die Differenzierung zwischen Komposition, Interpretation, Produktion und Distribution.  Diese Wertschöpfungskette wird ermöglicht und unterstützt durch weitere Bereiche der Musikwirtschaft wie Bildungseinrichtungen, Instrumentenherstellung und -handel, Handel mit Geräten der Unterhaltungselektronik sowie Verwendung durch Radio und TV.

01 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik zum Downloaden

Legales Downloaden  In der Schweiz zeichnet sich ein deutlicher Trend zugunsten legaler Musikdownload-Shops und Streaming Angeboten ab. Der digitale Musikvertrieb im Internet und über Mobiltelefone wächst dynamisch.  Im Jahr 2003 startete der erste kostenpflichtige Downloadshop der Schweiz, kurze Zeit später folgten weitere Angebote.  Heute wählen die Nutzer zwischen Musikdownloads und Streaming. 2015 haben die Nutzer in der Schweiz einen Umsatz von insgesamt CHF 39.9 Millionen generiert – Tendenz steigend.

01 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik zum Downloaden

Illegales Downloaden  Illegale Angebote, wie von Kazaa und ähnlichen Filesharing-Plattformen, wirken sich negativ auf diese Marktentwicklung aus.  Allein in der Schweiz beträgt der jährliche Schaden durch Online-Piraterie über 25 Mio. Schweizer Franken.  Illegale Musikangebote richten aber auch nachhaltigen Schaden an, denn die Einnahmen von heute finanzieren die Musik von morgen.  Ohne ausreichende Einnahmen aus dem Verkauf von Musik fehlt das Geld, das in neue Künstler investiert werden kann.

01 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Die Wertschöpfungskette

 Komposition Musikautoren (Komponisten und Texter), Verlage  Interpretation Ausübende Künstler (Sänger und Musiker)  Produktion Tonstudios, Tonträgerhersteller, CD-Presswerke  Distribution / Verwertung Tonträgerhandel, Online-Vertrieb, Konzertveranstaltungsbetriebe, Bühne und Aufführung, Festspiele, Verwertungsgesellschaften

01 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Entwicklung Musikverkauf

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Lehrerinformation 1/22

Arbeitsauftrag

Die SuS folgen der Präsentation und lesen anschliessend das Informationsmaterial aufmerksam durch. Anschliessend werden die Arbeitsblätter gemäss Arbeitsanweisung gelöst.

Ziel

Die SuS  lernen die notwendigen Arbeitschritte bei der Entstehung einer CD kennen  erfahren durch Eigenaktivität, wie viel Arbeit für einen Text notwendig ist  kennen die Schritte, die für die Vermarktung wichtig sind  kreieren eine Werbekampagne (Grafik, Videoclip)  kennen den Stellenwert heimischen Schaffens (Hitparaden)

Material

Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Sozialform

Gemäss Aufgabenstellungen

Zeit

Ca. 60‘

Zusätzliche Informationen  Quellen: www.pro-music.org: Wie ein Album entsteht – vom Demo zum fertigen Produkt.25. Mai 2005. Moser/Schermann (Hrsg.): Handbuch der Musikwirtschaft. Josef Keller Verlag, München 2003. Passman/Herrman: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen. Schaffer/Poeschel Verlag, Stuttgart 2004. Stoll (Hrsg.): Musik & Bildung Spezial: Wert der Kreativität. Schott Musik InternationalVerlag, Mainz 2004.  Zusatzidee: Die Schülerinnen und Schüler beobachten während einer definierten Zeitspanne die Entwicklung der Hitparade in der Schweiz und in anderen Ländern. Sie vergleichen die Top-Ten und versuchen, Trends und Hit-Verläufe nachzuvollziehen. Um ausschlagkräftige Resultate und Erkenntnisse zu gewinnen, ist eine Beobachtungsdauer von mehreren Wochen sinnvoll.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Informationstext 2/22

Von der Idee zur CD

Eurovision Song Contest 2007 Switzerland: DJ Bobo © Indrek Galetin / http://nagi.ee/photos

Viele Menschen streben eine Karriere als Musiker an, wollen berühmt werden und damit auch Geld verdienen. Aber nur wenige schaffen einen Verkaufshit und noch weniger schaffen es, über Jahrzehnte hinweg regelmässig Hits zu produzieren. Zu diesen Künstlern gehören internationale Top-Stars wie Elton John, Madonna, Adele, U2, und andere. In der Schweiz erreichten 2015 Lo & Leduc, Patent Ochsner, Beatrice Egli, 77 Bombay Street, Bastian Baker, Sophie Hunger, Müslüm, Baschi, Eliane, Stefanie Heinzmann, Stress, Bligg und Trauffer die Spitze der Alben-Hitparade. Künstler wie Yello oder Krokus erzielten bereits vor Jahrzehnten nationale und internationale Erfolge und Spitzenplätze in den amerikanischen Charts. Auch, Lovebugs, Polo Hofer, DJ Bobo und Marc Sway sind schon seit Jahren sehr erfolgreich.

Ob ein Lied zum Hit wird, ist nicht allein Sache der Vermarktung und genauso wenig ausschliesslich eine Frage des Talents. Die Kombination von beidem sowie eine Portion Glück sind aber gute Voraussetzungen für einen Hit!

Das „Musik-Business“ Auf diesem Weg kommen die meisten Songs zustande:  Ein Künstler unterschreibt einen Künstlervertrag mit einem Label (neue Bezeichnung für „Plattenfirma“), das dann die Produktion der Musikaufnahme organisiert.  Oder der Künstler organisiert die Produktion der Musikaufnahme selbst und stellt die Aufnahme dann einem Label im Rahmen eines Bandübernahmevertrags zur Verfügung.  Das Label lässt von der Master-Aufnahme Tonträger (CDs, DVDs, Vinyl, MCs) herstellen und organisiert den Vertrieb.  Das Label sorgt für die Vermarktung des Tonträgers und setzt Promotion- und Marketing-Massnahmen ein, um das potentielle Publikum zu erreichen.  Über verschiedene Vertriebsnetze (Tonträgerhandel sowie Internet- und Mobile-Vertrieb) kommen die Tonträger bzw. die Songs zum Konsument. Hinter jedem Hit stehen endlos viele Leute, deren Aufgabe darin besteht, bei der Kreation des Songs und der Produktion der Aufnahme sowie bei der Veröffentlichung, der Vermarktung und beim Verkauf der Musik zu helfen.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Informationstext 3/22

A. Idee, Komposition und Text eines Songs

Ein Lied entsteht Jeder Mensch kann kreativ sein und Texte schreiben oder eine Melodie erfinden. Dem Musikgeschmack sind keine Grenzen gesetzt. Egal ob als Hobbymusiker oder professioneller Songwriter bzw. Komponist, als Soloartist oder mit Band – es gibt ganz unterschiedliche Herangehensweisen, wie ein Song getextet und komponiert wird. Jeder Song hat seine eigene Entstehungsgeschichte. Ein Beispiel aus der Praxis von Tobias Künzel von der deutschen Band „Die Prinzen“. So kann ein Lied entstehen (aus Stoll: Wert der Kreativität. Schott Musik, 2004): „Da gibt es Lieder, die konstruiert werden, wo man überlegt, man müsste z. B. einen Song über Regen machen. Dann setzen wir uns zusammen hin und jeder denkt sich etwas zum Thema Regen aus und wir stückeln das dann zusammen: ‚Regen tropft auf meinen Kopf, doch der ist wasserdicht. Du lässt mich im Regen steh’n, das interessiert mich nicht.‘ Wir haben dann überlegt, dass zwar alle Regen scheisse finden, aber Regen eigentlich ja nichts Schlimmes, sondern etwas Gutes ist. Deshalb haben wir die Grundeinstellung: ‚Regen lass mich überlegen, bin ich dafür oder dagegen‘. Dann ging Wolfgang zum Keyboard und hat gesagt, Regen muss plätschernde Musik haben, so ein Samba.“

Drei der Prinzen bei einem Konzert in Biberach/Riss am 20. Juni 2006. © weberberg.de

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Informationstext 4/22

Gruppenarbeit

Aufgabe

Wir erarbeiten einen Liedtext: 1. Thema festlegen und eventuell Musiksequenz vorgeben (Melodie, Beat u.ä.). 2. Jeder schreibt auf einen Zettel, was ihm zu diesem Thema einfällt. 3. Diese Zettel werden zusammengetan und daraus wird ein Text in Versform für einen Song entwickelt. 4. Jede Gruppe präsentiert ihren Song. Lernziel: Schüler erfahren, dass viel Arbeit und Zeit in der Komposition und Textierung eines „wirklich guten“ Liedes steckt.

Das Demo Wenn einer oder mehrere Songs fertig sind, wird ein Demo angefertigt. Dieses wird an Labels, Musikverleger und/oder Produzenten geschickt, in der Hoffnung, dass die Lieder gefallen. Diese Demos können selbst hergestellt oder professionell in Tonstudios arrangiert und produziert werden. Demo-Packages werden zu einem Preis von etwa CHF 3'800.– angeboten und umfassen Aufnahme, Mischung und Mastering sowie die Produktion von ca. 500 CDs. Fotos und eine kurze Beschreibung des Künstlers sowie der Hinweis auf die Musikrichtung sollten mit dem Demo mitgeschickt werden. In dieser Phase ist es wichtig, Leute mit guten Kontakten zur Musikbranche kennen zu lernen. Ein Produzent bzw. ein professioneller Musikmanager kann dabei sehr behilflich sein.

© TiM Caspary / pixelio.de

B. Verträge mit Labels und Verlagen

Zentrale Funktionen Das Ziel eines Künstlers, der ein Demo an ein Label schickt, ist es, einen Vertrag für die Produktion seines Songs zu erhalten, damit dieser in den Handel kommt. Die zentralen Funktionen eines Labels sind Pflege, Produktion und Vermarktung des lokalen Repertoires sowie die Vermarktung des internationalen Repertoires, das über Konzerngesellschaften oder andere Label-Partnerschaften zur Verfügung steht.

Auf der Suche nach Talenten In den Plattenfirmen verbringen die A&R-Manager („Artist & Repertoire“, zuständig für Künstler und Repertoire) neben Club- und Konzertbesuchen sowie Kontaktpflege mit anderen Kreativzellen (Produzenten, Musikverlagen, Managementagenturen, etc.) den Grossteil der Zeit damit, Demos zu sichten und anzuhören – immer auf der Suche nach neuen Musikstilen und Talenten. Sie geben Empfehlungen ab, welche Acts ihr Label unter Vertrag nehmen soll.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Informationstext 5/22

Verhandlung und Abschluss von Verträgen Entscheidet ein Verleger oder ein Label, einen Künstler oder eine Band unter Vertrag zu nehmen, dann ist es empfehlenswert, ein professionelles Beraterteam zu engagieren, das die Verhandlungen führt. Das Beraterteam besteht in der Regel aus:  einem persönlichen Manager, der bei wichtigen Karriereentscheidungen hilft – auch bei der Frage, zu welchem Label der Künstler gehen soll;  einem Anwalt, der Vertragsabschlüsse regelt und juristisch berät;

 einem Finanzberater, der sich um die Geldangelegenheiten kümmert. Die Künstler unterzeichnen einen Verlagsvertrag über Text und Komposition des Songs und einen Künstlervertrag oder Bandübernahmevertrag über die Produktion und Vermarktung der Aufnahme bzw. ihrer aufgenommenen Darbietung. Diese Verträge werden entweder mit zwei unterschiedlichen Firmen oder mit ein und derselben Firma geschlossen:  Musikverlage vertreten die Urheberrechte an den Kompositionen und Texten des Künstlers oder der Band.  Die Labels sind für die eigentlichen Musikaufnahmen und für deren Vermarktung zuständig. Aus diesen Verträgen beziehen die Künstler ein Einkommen. In der Regel erhalten Künstler eine prozentuelle Beteiligung (Royalties) an den Verkaufserlösen ihrer Songs und an sonstigen Erlösen, wie etwa aus Radio- und FernsehLizenzen. Je nach vertraglichen Vereinbarungen können auch Vorschüsse an die Künstler bezahlt werden.

Die Repertoire-Entwicklung in der Schweiz In den letzten 10 Jahren haben immer mehr Schweizer Künstler den Sprung in die Single- und Album-Hitparade geschafft. Der Anteil heimischer Produktionen liegt seit dem Jahr 1995 bei über 10 %, wobei in den letzten Jahren ein stetiger Anstieg dieses Anteils zu verzeichnen war.

Der Schweizer Künstler Adrian Stern © www.adrianstern.ch

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Informationstext 6/22

C. Die Produktion der Musikaufnahme

Produktenwicklung Die A&R-Leute des Labels oder des Musikverlages bestimmen die Produktentwicklung im inhaltlichen Sinn (Musikrichtung, Styling, Fotos, Band oder Solokünstler, etc.). Sie suchen und beauftragen Songschreiber, geeignete Musiker, organisieren Aufnahmestudios und wählen den Produzenten aus, falls dies vertraglich vereinbart wurde. Nun muss das Demo für die Veröffentlichung aufbereitet werden.

Zusammensetzung eines Produktionsteams  Produzent: Er ist für die künstlerische und technische Qualität des Endproduktes verantwortlich. Unter seiner lenkenden Hand wird so lange an dem Song gefeilt, bis alle zufrieden sind.  Musiker: Eine ganze Band oder Einzelmusiker, die mit Hilfe der Instrumente (z. B. Keyboards und heute oftmals Computer) samt Zubehör ganze Arrangements erstellen können, liefern den musikalischen Input.  Vokalinterpret: Er macht den Gesangspart, der genauso zeitaufwendig sein kann wie die restlichen Aufnahmen zusammen.  Toningenieure, Tontechniker, Aufnahmetechniker: Sie decken den gesamten technischen Bereich von Musikcomputerprogramming, über Mikrofonaufnahmen bis hin zum Mixdown und Mastering ab.

Das Master Ein Master ist die fertige Aufnahme des Songs. Vom Master werden alle weiteren Kopien angefertigt. Master Recordings sind Mehrspuraufnahmen. Bei diesem Verfahren werden Instrumente und Stimmen jeweils auf getrennten Spuren oder Kanälen aufgenommen: Das Schlagzeug auf einer Spur, die Gitarre auf der nächsten, die Stimme auf einer dritten usw. Analoge Studios haben bis zu 48 Kanäle, digitale Studios unendlich viele. Nach den Recordings folgt der Mixdown. Der Tontechniker hat die Möglichkeit, die Einzelsounds in ihrem Klang zu bearbeiten und verschiedene Effekte hinzuzufügen. Die Produktion im Tonstudio dauert üblicherweise ein bis zwei Monate. Nicht selten kann es ein Jahr dauern, bis ein ganzes Album vorliegt, da viele Personen aus den Labels und Verlagen, aber auch der Manager des Künstlers „ein Wörtchen mitreden“. Das fertig abgemischte Mehrspur-Master wird auf ein Zweispur-Stereomaster reduziert, das als eigentliche Vorlage für den Vervielfältigungsprozess dient. Für DVDs werden eigene Master angefertigt, die zusätzlich einen SurroundRaumklang bieten. Digitale Master werden verwendet, um „neue Formate“ von Dateien zu schaffen, die im Internet oder über mobile Netzwerke „gestreamt“ und zum „Herunterladen“ angeboten werden können.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Informationstext 7/22

D. Die Vermarktung

Allgemeines Das Plattenlabel bespricht verschiedene Möglichkeiten, wie Musik und Künstler präsentiert werden, um das potenzielle Publikum optimal zu erreichen. Zuständig für die Vermarktung sind der Produktmanager gemeinsam mit Mitarbeitern aus den Promotion und Marketing-Abteilungen der Labels. Zunächst muss man den Künstler bzw. das Produkt möglichst exakt im Markt platzieren und ein unverwechselbares Image entwickeln. Anschliessend wird ein Marketingplan erstellt, der sämtliche Termine, Massnahmen und Kosten für eine Veröffentlichung enthält. Verantwortlich für die Gestaltung des Produkts (Covergestaltung) und die Umsetzung des Marketingplans ist der Produktmanager. Er koordiniert interne Funktionen wie Marketing, Promotion, Presse und Vertrieb und kümmert sich um Kontakt zu Verlag, Künstlermanagement, Tourmanagement usw. Die Marketing-Mitarbeiter kümmern sich um Werbung, Musikvideos, Aufsteller in Läden, Promotionsartikel, Pressearbeit usw. Sie sorgen für Presseinterviews, Videos, Auftritte in TV-Shows und persönliches Erscheinen in Plattenläden. Ein Musikvideo, das im TV gespielt wird, unterstützt die Vermarktung, ist aber gleichzeitig auch ein wichtiges Programmelement für Fernsehsender, vor allem für Musiksender. Unter Promotion versteht man die spezielle Vertriebsarbeit der Labels bei Radio und Fernsehen. Aufgabe ist es, TVund Radioredakteure zu kontaktieren, damit der Künstler im Fernsehen auftreten kann und seine Songs im Radio gespielt werden. Auftritte in Shows wie z.B. „Sing meinen Song“, „The Voice of Switzerland“ oder „Cover me“ garantieren, dass ein grosses Publikum erreicht wird. Die Künstler haben auch die Möglichkeit, mit einem unabhängigen „Promoter“ zu arbeiten.

Live-Auftritte Live-Auftritte sind ein wichtiger Bestandteil der Promotion für den Künstler. Um den Absatz anzukurbeln, organisiert die Plattenfirma Auftritte eines neuen Acts vor ausgewählten Medien und Händlern. Für die Buchung und Organisation von Auftritten und Konzerten sind Musikagenturen und Tourveranstalter zuständig, mit denen der Künstler eigene Verträge abschliesst.

E. Distribution und Verkauf

© Grey59 / pixelio.de

Vertriebsnetz Die grossen internationalen Labels (Major-Labels) verfügen über ein eigenes Vertriebsnetz, vom Presswerk bis zur Auslieferung an den Tonträgerhandel. Der Vertrieb ist aufwendig und teuer, denn es müssen die Lager, die Transport- und Versandsysteme, die Bestandsaufnahme und der Aussendienst unterhalten werden. Viele kleinere Labels (Independent-Labels) arbeiten mit den grossen Plattenfirmen zusammen und nutzen deren Vertriebssysteme. Andere kleine Labels greifen auf unabhängige Vertriebsfirmen zurück. Diese sind durch ihre Flexibilität oft sehr gut für alle Arten spezieller Musik geeignet, da die Nischenmärkte für grosse Musikfirmen zu klein

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Informationstext 8/22

sind. Die unabhängigen Vertriebe verfügen meist über intensive Kontakte zu jenen Händlern, die auf Nischenrepertoires spezialisiert sind.

Herstellung der Tonträger Die physische Herstellung der Tonträger wird von den Labels in der Regel nicht selbst betrieben, sondern an die weltweit mehr als 200 CD-Fertigungswerke vergeben. Der immer noch am weitesten verbreitete Tonträger ist die CD. Die in IFPI Schweiz zusammengeschlossenen Musiklabels erzielten 2015 einen Gesamtumsatz von CHF 81,8 Mio. und somit 3,5% weniger als im Vorjahr. Nachdem der Digitalmarkt 2014 vorübergehend leicht im Minus gelegen hatte, hat er 2015 dank des stark wachsenden Streamingmarktes wieder 7% zugelegt. Dieser Zuwachs reicht noch nicht aus, um den strukturell bedingten Umsatzrückgang im traditionellen CD-Geschäft auszugleichen. Wie die nachfolgenden Grafiken zeigen, werden die digitalen Vertriebswege im Internet (Download- und Streaming Angebote) zunehmend wichtiger, vermögen jedoch die Einbussen bei den physischen Verkäufen nicht wettzumachen. Aufteilung der Tonträgerumsätze in der Schweiz (2015)

Quelle: IFPI Schweiz

Es gibt unterschiedliche Tonträgerarten, die vertrieben werden:  Audio-CD: Die Massenvervielfältigung des Aufnahme-Masters erfolgt in CD-Presswerken. In Neuenhof befindet sich das CD- und DVD-Presswerk der Adon Production AG, eines der grössten in der Schweiz.  MC: Die analoge Musikkassette trägt kaum mehr zum Gesamtmarkt in der Schweiz bei.  Vinyl: Die Vinyl-LP konnte sich in einem Nischenmarkt (Sammler, DJs, Dance-Repertoire) festigen.  DVD: Die Musik-DVD hat seit Beginn des Jahrhunderts zwar an Bedeutung gewonnen, konnte sich allerdings nie auf dem Markt durchsetzen.  Online- und Mobile-Musik: Für Downloads und Streams werden Tracks in komprimierte Formate für die Übertragung im Internet und über mobile Netzwerke verschlüsselt. Teilweise werden dafür eigene Versionen hergestellt (z. B. Klingeltöne, Ringback-Tones, Master-Tones).

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Informationstext 9/22

Der Vertrieb Die Aufgabe des Vertriebs ist es, die Präsenz des Produktes im Handel landesweit zu garantieren. Zusätzlich werden die Händler durch Vertriebsaussendienst und Telefonvertrieb regelmässig betreut. Neu dazugekommen ist der digitale Vertrieb von Musik über Online-Musikshops (Downloads) und Streaming-Angebote im Internet sowie über verschiedene mobile Angebote (von Klingeltönen bis zum vollen Titel-Download auf das Handy).

Es gibt unterschiedliche Vertriebsmöglichkeiten für physische Tonträger:  über Grossbetriebsformen: das sind Megastores, Filialbetriebe und Elektromärkte  über den Facheinzelhandel  über Direct Mails und Club-Order  über sonstige Vertriebswege Obwohl die digitalen Verkäufe via Internet zunehmen, reichen sie nicht aus, um den Umsatzrückgang im traditionellen CD-Geschäft wettzumachen. In den vergangenen Jahren haben sich die Umsätze der Schweizer Labels aus dem traditionellen CD-Geschäft rückläufig entwickelt. Als Hauptgründe für diese Negativentwicklung sind einerseits das Händlersterben und das fortgesetzte Schrumpfen von Verkaufsflächen für Musik zu nennen; andererseits bewirkt die seit 2010 anhaltende Frankenstärke, dass die verbleibenden Händler internationales Repertoire noch in grösserem Umfang als in den Vorjahren aus dem Ausland direkt importieren.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Informationstext 10/22

Der Verkaufserfolg „Gold“ und „Platin“ Besonders hohe Verkaufserfolge werden mit der Verleihung von „Gold“ und „Platin“ ausgezeichnet. Die dafür erforderlichen Stückzahlen werden in den Ländern aufgrund der verschiedenen Grösse der Märkte unterschiedlich eingestuft. Zum Vergleich „Gold“ und „Platin“ für verkaufte Singles oder Alben:  Schweiz: „Gold“ für mehr als 15‘000 und „Platin“ für mehr als 30‘000 verkaufte Singles sowie „Gold“ für mehr als 10‘000 und „Platin“ für mehr als 20‘000 verkaufte Alben.  Deutschland: „Gold“ für 200.000 verkaufte Singles und 100.000 verkaufte Alben, „Platin“ für 400.000 verkaufte Singles und 200.000 Alben.  USA: „Gold“ ab 500.000 und „Platin“ ab 1 Million Singles oder Alben.

Goldene Schallplatte, The Beatles: Hey Jude © Andreas Thum (Wikipedia)

Die Hitparade Die Schweizer Hitparade wird ermittelt durch GfK Entertainment AG im Auftrag von IFPI Schweiz. Die Hitparade wird in den Kategorien Singles, Alben und Compilations erstellt. In der offiziellen Hitparade spiegelt sich das Konsumverhalten der Schweizer wider.

Return on Investment Es gilt eine Faustregel für eine erfolgreiche CD-Produktion einer Plattenfirma:  5 % feiern als Hits Verkaufserfolge  15 % sind kostendeckend  80 % sind ein Flop

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Arbeitsblatt 11/22

Aufgabe 1

Die Geburtsstunde einer Musikaufnahme: Bringe die einzelnen Abläufe durch Nummerierung in die richtige Reihenfolge.

Von der Idee zur CD – die Abläufe Das Label sorgt für die Vermarktung der CD und setzt Promotion- und Marketing-Massnahmen, um das potenzielle Publikum zu erreichen.

Ein Künstler unterschreibt einen „Künstlervertrag“ mit einem Label.

Über verschiedene Vertriebsnetze kommen die Tonträger zum Konsumenten.

Der Künstler nimmt an mehreren Tagen seine Songs im Tonstudio auf.

Das Label organisiert die Produktion der Musikaufnahmen im Tonstudio.

Das Label lässt von der Master-Aufnahme Tonträger (CDs, DVDs, Vinyl, MCs) herstellen und organisiert den Vertrieb.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Arbeitsblatt 12/22

Gruppenarbeit

Aufgabe 2

Erarbeitet einen eigenen Song! Sucht euch ein bekanntes Lied der Popmusik, welches euch gefällt. Überlegt euch dann einen Text zur Melodie – am besten in Versform. Vergleicht die Texte dann miteinander und führt sie zusammen, um daraus einen gemeinsamen Songtext zu entwickeln. Am Schluss wird das Lied präsentiert.

Idee, Komposition und Text Unser Song: __________________________________________________________

Text: ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Arbeitsblatt 13/22

In Kapitel 6 habt Ihr Informationen über rechtliche Grundlagen im Musikgeschäft erhalten. Entwerft nun in Vierer-Gruppen ein Rollenspiel, in welchem zwischen Künstler und Label ein „Künstlervertrag“ ausgehandelt wird. Den Text für das Rollenspiel könnt Ihr auf diesem Arbeitsblatt notieren. Rollenspiel

1. Schüler:

Persönlicher Manager eines Künstlers, der bei wichtigen Karriereentscheidungen hilft – auch bei der Frage, zu welchem Label der Künstler gehen soll.

2. Schüler: 3. Schüler: 4. Schüler:

Ein Anwalt, der Vertragsabschlüsse regelt und juristisch berät. Ein Finanzberater, der sich um die Geldangelegenheiten kümmert. Chef einer Musikfirma (Label), der daran interessiert ist, möglichst günstige Produktionskosten mit einem guten Ertrag für seine Firma auszuhandeln.

Aufgabe 3

Der Künstlervertrag ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Arbeitsblatt 14/22

Einzel-/Partnerarbeit

Aufgabe 4

Vergleicht die nachfolgende Aufstellung der Album-Jahreshitparade 2013 mit der Auflistung von 1995 in Hinsicht auf den Anteil schweizerischer Produktionen.

Die Repertoire-Entwicklung in der Schweiz Jahr

Schweiz

andere

2013

1995

Auswertung In der Schweiz werden heute __________________ mehr heimische Songs produziert als noch vor 15 Jahren.

Der Anteil an schweizerischen Liedern beträgt 2015 etwa _____ %, damals _____ %.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Arbeitsblatt 15/22

Album-Jahreshitparade 1995 Platz 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

Interpret The Kelly Family Céline Dion The Cranberries Vangelis Green Day Offspring Rednex Michael Jackson Nirvana Céline Dion Bon Jovi Elton John Zucchero Pink Floyd Sheryl Crow Take That Die Schlümpfe Bruce Springsteen Soundtrack Bon Jovi Schweizer Bands Simple Minds H-Blockx La Bouche Pur Annie Lennox East 17 Scatman John Madonna Die Doofen Die Fantastischen Vier Van Halen Red Hot Chili Peppers Mariah Carey Krokus Clawfinger AC/DC Alliance Ethnik Natacha Mark 'Oh Sina Marla Glen Simply Red Sting Adiemus 883 Marco Masini Faith No More TLC Björk

Titel Over The Hump D'eux No Need To Argue 1492 - Conquest Of Paradise Dookie Smash Sex & Violins HIStory - Past, Present And Future, Book I Unplugged In New York The Colour Of My Love Cross Road -The Best Of Made In England Spirito di vino P.U.L.S.E. Tuesday Night Music Club Nobody Else Tekkno ist cool - Vol. 1 Greatest Hits Vol. 1 The Lion King These Days Ohrewürm – Neue Kinderlieder Good News From The Next World Time To Move Sweet Dreams Abenteuerland Medusa Steam Scatman's World Bedtime Stories Lieder, die die Welt nicht braucht Lauschgift Balance One Hot Minute Daydream To Rock Or Not To Be Use Your Brain Ball Breaker Simple et funky Stärntaler Never Stop That Feeling Wiiblich Love And Respect Life Fields Of Gold Songs Of Sanctuary La donna, il sogno & il grande incubo Il cielo della vergine King For A Day, Fool For A Lifetime CrazySexyCool Post

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Arbeitsblatt 16/22

Album-Jahreshitparade 2015 Platz 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

Interpret 25 ROCK OR BUST FARBENSPIEL X DRONES ZUCKER FÜRS VOLK FINITOLAVORO - RIMINI FLASHDOWN PART III WEIHNACHTEN GIPFELSTÜRMER FIFTY SHADES OF GREY CHAMBRE 12 A HEAD FULL OF DREAMS HEY LISTEN IN EXTREMIS VI BOOK OF SOULS,THE CHALEUR HUMAINE FURIOUS 7 IN THE LONELY HOUR ENDLESS FORMS MOST BEAUTIFUL CLA$$IC MUTTERSPRACHE TRACKER CHAOS AND THE CALM CARLO COKXXX NUTTEN 3 DAUERND JETZT PERFETTO BIS HIERHER UND VIEL WEITER MOUNTAIN MAN SEVEN MOUNTAINS MITTEN IM LEBEN - DAS TRIBUTE ALBUM SING MEINEN SONG - VOL. 2 KENDJI SUR LA ROUTE DES ENFOIRES HOME SWEET HOME FACING CANYONS SUPERMOON MTV UNPLUGGED 1989 APOCHALÜPT RATTLE THAT LOCK ZWÜSCHE DIR UND MIR BRIGHT LIGHTS ENDLESS RIVER,THE CHANCE OF RAIN PURPOSE FAIRYTALES - BEST OF 2006 - 2014 HOZIER WILDER MIND

Titel ADELE AC/DC FISCHER HELENE SHEERAN,ED MUSE LO & LEDUC PATENT OCHSNER FISCHER HELENE UNHEILIG SOUNDTRACK LOUANE COLDPLAY BOURANI ANDREAS GUETTA,DAVID CABREL, FRANCIS SIDO IRON MAIDEN CHRISTINE AND THE QUEENS SOUNDTRACK SMITH SAM NIGHTWISH BUSHIDO VS. SHINDY CONNOR SARAH KNOPFLER MARK BAY JAMES BUSHIDO GRÖNEMEYER HERBERT RAMAZZOTTI EROS EGLI BEATRICE GABALIER ANDREAS 77 BOMBAY STREET JÜRGENS, UDO & SEINE GÄSTE VARIOUS GIRAC KENDJI LES ENFOIRES GABALIER ANDREAS BAKER,BASTIAN HUNGER SOPHIE CRO SWIFT TAYLOR MÜSLÜM GILMOUR, DAVID BASCHI ELIANE PINK FLOYD HEINZMANN STEFANIE BIEBER JUSTIN SUNRISE AVENUE HOZIER MUMFORD & SONS

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Arbeitsblatt 17/22

Gruppenarbeit

Aufgabe 5

1. Gestaltet in Kleingruppen einen Werbespot für die neue CD eines Popstars. Dieser sollte möglichst eine jugendliche Zielgruppe ansprechen. Anschliessend werden alle Spots vorgeführt und von der Klasse bewertet. 2. Gestaltet dann Werbeplakate für eine neue CD (plus ein CD-Cover, das auf dem Plakat zu sehen ist) in Form einer Zeichnung oder einer Collage auf einem A3-Blatt.

Die Vermarktung Drehbuch für den Werbespot _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Von der Idee zur CD Arbeitsblatt 18/22

Einzelarbeit

Aufgabe 6 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.

Überprüft den gelernten Stoff anhand des Rätsels.

Die künstlerisch gestaltete Hülle einer CD nennt man ... . Ab 30‘000 verkaufter Singles erhält der Künstler in der Schweiz eine Platte aus ... . Die fertige Aufnahme eines Songs, von der die Kopien angefertigt werden, nennt man ... . Die Marketing- und Promotion-Mitarbeiter eines Labels sind zuständig für die ... . Englische Bezeichnung für jemanden, der Lieder schreibt. Früher hat man diesen Begriff für „Label“ verwendet. Nr. 6 nimmt Künstler unter ... . Dort werden in stundenlanger Arbeit Aufnahmen produziert. Dieser Mann sorgt dafür, dass im Studio technisch alles gut abläuft. Bewerben kann sich ein Künstler bei einem Label oder Verlag mit einem ... . Dieser Mann sollte bei wichtigen Vertragsverhandlungen dabei sein.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.

Lösung: Das TV-Format, um Sänger berühmt zu machen, ist die ________________________________________

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Thema Dokument Lösung 19/22

Aufgabe 1

Lösung:

Von der Idee zur CD – die Abläufe 5

Das Label sorgt für die Vermarktung der CD und setzt Promotion- und Marketing-Massnahmen, um das potenzielle Publikum zu erreichen.

1

Ein Künstler unterschreibt einen „Künstlervertrag“ mit einem Label.

6

Über verschiedene Vertriebsnetze kommen die Tonträger zum Konsumenten.

3

Der Künstler nimmt an mehreren Tagen seine Songs im Tonstudio auf.

2

Das Label organisiert die Produktion der Musikaufnahmen im Tonstudio.

4

Das Label lässt von der Master-Aufnahme Tonträger (CDs, DVDs, Vinyl, MCs) herstellen und organisiert den Vertrieb.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Thema Dokument Lösung 20/22

Aufgabe 4

Lösung:

Eventuell Hilfestellung durch die Lehrperson zum Erkennen der Schweizer Titel.

Album-Jahreshitparade 1995 Platz 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

Interpret The Kelly Family Céline Dion The Cranberries Vangelis Green Day Offspring Rednex Michael Jackson Nirvana Céline Dion Bon Jovi Elton John Zucchero Pink Floyd Sheryl Crow Take That Die Schlümpfe Bruce Springsteen Soundtrack Bon Jovi Schweizer Bands Simple Minds H-Blockx La Bouche Pur Annie Lennox East 17 Scatman John Madonna Die Doofen Die Fantastischen Vier Van Halen Red Hot Chili Peppers Mariah Carey Krokus Clawfinger AC/DC Alliance Ethnik Natacha Mark 'Oh Sina Marla Glen Simply Red Sting Adiemus 883 Marco Masini Faith No More TLC Björk

Titel Over The Hump D'eux No Need To Argue 1492 - Conquest Of Paradise Dookie Smash Sex & Violins HIStory - Past, Present And Future, Book I Unplugged In New York The Colour Of My Love Cross Road -The Best Of Made In England Spirito di vino P.U.L.S.E. Tuesday Night Music Club Nobody Else Tekkno ist cool - Vol. 1 Greatest Hits Vol. 1 The Lion King These Days Ohrewürm – Neue Kinderlieder Good News From The Next World Time To Move Sweet Dreams Abenteuerland Medusa Steam Scatman's World Bedtime Stories Lieder, die die Welt nicht braucht Lauschgift Balance One Hot Minute Daydream To Rock Or Not To Be Use Your Brain Ball Breaker Simple et funky Stärntaler Never Stop That Feeling Wiiblich Love And Respect Life Fields Of Gold Songs Of Sanctuary La donna, il sogno & il grande incubo Il cielo della vergine King For A Day, Fool For A Lifetime CrazySexyCool Post

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Thema Dokument Lösung 21/22

Album Jahreshitparade 2015 Platz

Interpret

Titel

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

25 ROCK OR BUST FARBENSPIEL X DRONES ZUCKER FÜRS VOLK FINITOLAVORO - RIMINI FLASHDOWN PART III WEIHNACHTEN GIPFELSTÜRMER FIFTY SHADES OF GREY CHAMBRE 12 A HEAD FULL OF DREAMS HEY LISTEN IN EXTREMIS VI BOOK OF SOULS,THE CHALEUR HUMAINE FURIOUS 7 IN THE LONELY HOUR ENDLESS FORMS MOST BEAUTIFUL CLA$$IC MUTTERSPRACHE TRACKER CHAOS AND THE CALM CARLO COKXXX NUTTEN 3 DAUERND JETZT PERFETTO BIS HIERHER UND VIEL WEITER MOUNTAIN MAN SEVEN MOUNTAINS MITTEN IM LEBEN - DAS TRIBUTE ALBUM SING MEINEN SONG - VOL. 2 KENDJI SUR LA ROUTE DES ENFOIRES HOME SWEET HOME FACING CANYONS SUPERMOON MTV UNPLUGGED 1989 APOCHALÜPT RATTLE THAT LOCK ZWÜSCHE DIR UND MIR BRIGHT LIGHTS ENDLESS RIVER,THE CHANCE OF RAIN PURPOSE FAIRYTALES - BEST OF 2006 - 2014 HOZIER WILDER MIND

ADELE AC/DC FISCHER HELENE SHEERAN,ED MUSE LO & LEDUC PATENT OCHSNER FISCHER HELENE UNHEILIG SOUNDTRACK LOUANE COLDPLAY BOURANI ANDREAS GUETTA,DAVID CABREL, FRANCIS SIDO IRON MAIDEN CHRISTINE AND THE QUEENS SOUNDTRACK SMITH SAM NIGHTWISH BUSHIDO VS. SHINDY CONNOR SARAH KNOPFLER MARK BAY JAMES BUSHIDO GRÖNEMEYER HERBERT RAMAZZOTTI EROS EGLI BEATRICE GABALIER ANDREAS 77 BOMBAY STREET JÜRGENS, UDO & SEINE GÄSTE VARIOUS GIRAC KENDJI LES ENFOIRES GABALIER ANDREAS BAKER,BASTIAN HUNGER SOPHIE CRO SWIFT TAYLOR MÜSLÜM GILMOUR, DAVID BASCHI ELIANE PINK FLOYD HEINZMANN STEFANIE BIEBER JUSTIN SUNRISE AVENUE HOZIER MUMFORD & SONS

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Thema Dokument Lösung 22/22

Aufgabe 6

Lösung:

1.

C

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5.

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6.

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7.

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D

E

M

0

A

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W

A

L

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8. 9. 10. 11.

T

O

N

Lösung: Das TV-Format, um Sänger berühmt zu machen, ist die

CASTINGSHOW

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Das Musik-Business

 Ein Künstler unterschreibt einen Künstlervertrag mit einem Label, das dann die Produktion der Musikaufnahme organisiert.  Oder der Künstler organisiert die Produktion der Musikaufnahme selbst und stellt die Aufnahme dann einem Label im Rahmen eines Bandübernahmevertrags zur Verfügung.  Das Label lässt von der Master-Aufnahme Tonträger (CDs, DVDs, Vinyl, MCs) herstellen und organisiert den Vertrieb.  Das Label sorgt für die Vermarktung des Tonträgers  Über verschiedene Vertriebsnetze (Tonträgerhandel sowie Internet- und Mobile-Vertrieb) kommen die Tonträger bzw. die Songs zum Konsument. © TiM Caspary / pixelio.de

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Idee, Komposition und Text eines Songs

 Wenn einer oder mehrere Songs fertig sind, wird ein Demo angefertigt. Dieses wird an Labels, Musikverleger und/oder Produzenten geschickt, in der Hoffnung, dass die Lieder gefallen.  Das Ziel eines Künstlers, der ein Demo an ein Label schickt, ist es, einen Vertrag für die Produktion seines Songs zu erhalten, damit dieser in den Handel kommt.  Entscheidet ein Verleger oder ein Label, einen Künstler oder eine Band unter Vertrag zu nehmen, dann ist es empfehlenswert, ein professionelles Beraterteam zu engagieren, das die Verhandlungen führt.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Idee, Komposition und Text eines Songs

 Die Künstler unterzeichnen einen Verlagsvertrag über Text und Komposition des Songs und einen Künstlervertrag oder Bandübernahmevertrag über die Produktion und Vermarktung der Aufnahme bzw. ihrer aufgenommenen Darbietung.  Aus diesen Verträgen beziehen die Künstler ein Einkommen. In der Regel erhalten Künstler eine prozentuelle Beteiligung (Royalties) an den Verkaufserlösen ihrer Songs und an sonstigen Erlösen

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Die Produktion der Musikaufnahme

 Das Label oder der Musikverlag bestimmt die Produktentwicklung im inhaltlichen Sinn (Musikrichtung, Styling, Fotos, Band oder Solokünstler, etc.).  Sie suchen und beauftragen Songschreiber, geeignete Musiker, organisieren Aufnahmestudios und wählen den Produzenten aus.  Die Produktion im Tonstudio dauert üblicherweise ein bis zwei Monate, kann aber auch ein Jahr dauern.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Die Produktion der Musikaufnahme

 Das fertig abgemischte Mehrspur-Master wird auf ein Zweispur-Stereomaster reduziert, das als eigentliche Vorlage für den Vervielfältigungsprozess dient.  Das Plattenlabel bespricht verschiedene Möglichkeiten, wie Musik und Künstler präsentiert werden, um das potenzielle Publikum optimal zu erreichen.  Auch Live-Auftritte sind ein wichtiger Bestandteil der Promotion für den Künstler.

© Grey59 / pixelio.de

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Distribution und Verkauf

 Die grossen internationalen Labels (Major-Labels) verfügen über ein eigenes Vertriebsnetz, vom Presswerk bis zur Auslieferung an den Tonträgerhandel.  Der Vertrieb ist aufwendig und teuer, denn es müssen die Lager, die Transportund Versandsysteme, die Bestandsaufnahme und der Aussendienst unterhalten werden.  Die Herstellung der Tonträger wird von den Labels in der Regel nicht selbst betrieben, sondern an die weltweit mehr als 200 CD-Fertigungswerke vergeben.

02 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Distribution und Verkauf

 Die Aufgabe des Vertriebs ist es, die Präsenz des Produktes im Handel landesweit zu garantieren.  Besonders hohe Verkaufserfolge werden mit der Verleihung von „Gold“ und „Platin“ ausgezeichnet. Die dafür erforderlichen Stückzahlen werden in den Ländern aufgrund der verschiedenen Grösse der Märkte unterschiedlich eingestuft.

Goldene Schallplatte, The Beatles: Hey Jude © Andreas Thum (Wikipedia)

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Lehrerinformation 1/19

Arbeitsauftrag

Die SuS folgen der Präsentation und lesen anschliessend das Informationsmaterial aufmerksam durch. Anschliessend werden die Arbeitsblätter gemäss Arbeitsanweisung gelöst.

Ziel

Die Schüler  kennen die legalen Musikformate des Internets und wissen, wie man diese herunterlädt bzw. nutzt  kennen die Funktionsweise und Risiken von illegalen Filesharing-Plattformen  kennen die Qualitätsunterschiede von Musikformaten im Internet im Vergleich mit der CD  erfahren, wie das Internet von der Musikindustrie genutzt wird

Material

Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Sozialform

Gemäss Aufgabenstellungen

Zeit

Ca. 90‘

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Informationstext 2/19

A. Übertragung von Musik über das Internet

Einleitung Faszinierend, was die neuen Technologien im Musikbereich so alles möglich gemacht haben. Wer hätte gedacht, dass wir irgendwann einmal unsere Musik digital in kleinen MP3-Playern mit uns überall hintransportieren können, oder dass wir auf unserem PC oder auf dem Mobiltelefon Stunden von Musik einfach speichern und verwalten können? Musik – das war etwas, was man zumindest als Tonträger irgendwie anfassen konnte – als Schallplatte, Kassette oder CD. Mit den neuen Technologien wird Musik wieder mehr zu dem, was sie schon immer war und bleibt: nicht greifbar, nur erfassbar über unsere Sinne. Das Internet und die digitalen Technologien bringen der Musikwirtschaft neue Chancen, sowohl beim Konsum als auch bei den Vertriebsmöglichkeiten. Ein Aspekt, der bei der öffentlichen Diskussion zum Thema MP3 und Filesharing oft zu kurz kommt. Denn eines soll hier schon im vorneherein gesagt werden: Die Musikbranche sieht die Entwicklung neuer Technologien sehr positiv, auch wenn es im Zusammenhang mit der so genannten Online-Musikpiraterie schwerwiegende Probleme zu lösen gibt. Hier kommen massenhafte Downloads von illegalen Angeboten ins Spiel. Die Gratis-Selbstbedienung hat ernste wirtschaftliche Folgen für die Musikbranche und dadurch auch für den Künstler selbst. Daraus können schwerwiegende Probleme entstehen, wie beispielsweise der Verlust von Arbeitsplätzen oder die kulturelle Verarmung. Ein wesentlicher Grundsatz darf bei der komplexen Diskussion um das Thema nicht vergessen werden: Musik ist etwas wert. Musikschaffende und alle anderen Beteiligten verdienen es, für ihre kreative Arbeit entlohnt zu werden. Die Entwicklung neuer Technologien ist anderen gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen weit voraus. Während die neuen Technologien bereits vorhanden sind, brauchen Gesetze und Regelungen, die der neuen Situation Rechnung tragen, eine gewisse Zeit, bis sie beschlossen und umgesetzt werden. Sicher ist allerdings, dass Musik auch in Zeiten des Internets weiterhin beliebt ist. Musik ist das am zweithäufigsten nachgefragte Angebot im Internet! Der Begriff „MP3“ ist Synonym für eine neue Generation des Musikkonsums, fest in den allgemeinen Sprachgebrauch integriert und scheint für alle Welt selbstverständlich zu sein. Kaum wird hinterfragt, was sich genau hinter diesen drei Zeichen verbirgt. Es ist schon fast peinlich, grundsätzliche Fragen über MP3 zu stellen. Zeit, die Sache einmal von A bis Z zu erklären.

Was ist MP3? MP3, eigentlich MPEG-1 Audio Layer 3, ist ein Dateiformat zur verlustbehafteten Audiokompression, oder anders gesagt, eine Multimedia-Entwicklung zur effektiven Komprimierung von Musik. Die Idee: Audio-Dateien werden so komprimiert, dass sie möglichst wenig Speicherplatz benötigen, die klangliche Qualität aber so weit wie möglich nicht vermindert wird. Mittels innovativer Digitaltechnik komprimiert MP3 Audio-Daten auf ein Zehntel bis zu einem Zwölftel ihrer Grösse, d.h., die Datenmenge wird um ca. 90 Prozent reduziert, und das in digitaler Qualität. Das Format entwickelte das Fraunhofer-Institut 1984. Die Idee dahinter: eine möglichst verlustfreie Kompression von Audio-Dateien zu erreichen und die Dateigrösse auf das Minimalste zu reduzieren. Mit den bisherigen

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Informationstext 3/19

Verfahren war eine Datenreduktion nicht möglich, ohne den Klang zu entstellen. 1992 wurde das Kodierverfahren von der Audiogruppe Moving Picture Expert Group standardisiert, den Dateinamen .mp3 gibt es seit 1995. Heute wissen wir, dass die Entwicklung von MP3 einen entscheidenden technologischen Fortschritt bedeutet. Bis heute hat kein anderes Format MP3 als digitalen Musikdatenträger ablösen können. Auch wenn bereits vor dem derzeitigen MP3-Boom technikbegeisterte Musiker die Welt des Internets erobert haben, Voraussetzung für den Aufbau eines digitalen Musikvertriebs über das Internet – der mit grossen Investitionen verbunden ist – waren neue gesetzliche Rahmenbedingungen, die das Urheberrecht den geänderten Anforderungen anpassten. Vor allem ebneten die EU-Copyright-Richtlinie und andere Neuerungen zum Urheberrecht den Weg zur Entwicklung des Online-Musikmarktes mit legalen Angeboten. Kommen wir zu den technischen Details von MP3s. Zwei Dinge beeinflussen ihre Qualität: die Bit-Rate und die Sampling-Rate. Die Bit-Rate von MP3-Files wird in kilobits/second (kbps) gemessen. Sie legt die maximale Kompression fest, die zum Kodieren benötigt wird. Je höher die Bit-Rate, desto besser die Tonqualität. Allerdings wird damit auch die zu speichernde Datenmenge grösser. Die meisten MP3s sind mit einer Bit-Rate von 128 oder 160 kbps kodiert. Die Sampling-Rate (engl. sampling = Abtastung) wird in Kilohertz (kHz) gemessen und sagt aus, wie oft der Klang abgetastet wird. Je höher die Sampling-Rate, desto besser das digitale Klangerlebnis. Sie reicht von 8 bis 48 kHz; bei Audio-CDs sind 44,1 kHz üblich. Die hohe Kompression – und damit die geringe Dateigrösse – ermöglicht:  Grosse Mengen von Musikdateien zu archivieren (ca. 11 „normale“ Alben passen auf eine CD-R).  MP3-Dateien deutlich schneller über das Internet zu versenden und herunterzuladen.

Wie funktioniert MP3? Der Trick bei der Umwandlung analoger Musik in digitale MP3-Files ist ein Kompressionsverfahren, das überflüssige Informationen herausfiltert. Töne, die das menschliche Gehör gar nicht oder kaum wahrnimmt, werden weggelassen. Die Grundlage dafür bildet die Psychoakustik. Sie beschäftigt sich mit der Wahrnehmung des Schalls durch das menschliche Ohr und ist der Schlüssel zur MP3-Technologie. Kurz gesagt: Der Mensch hört nicht alles, was es zu hören gibt – jedenfalls nicht bewusst. Zwei wichtige Begriffe der Psychoakustik sind „Trägheit des Ohrs“ und „Maskierung“. Was hört der Mensch wirklich? Erst ab einem gewissen Mindestunterschied der Tonhöhe (Frequenz) kann der Mensch zwei Töne voneinander unterscheiden. Die Wahrnehmung von hohen Frequenzen ab ca. 17 kHz lässt schon bei Menschen mittleren Alters deutlich nach. Höhere Frequenzen sind nur von geringerer Bedeutung. Daher liegt das Augenmerk beim Komprimieren in einem Bereich, der auch der menschlichen Stimme entspricht (Frequenz von ca. 1-5 kHz).

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Informationstext 4/19

Der zweite Begriff, die Maskierung, bedeutet eine Überlagerung eines leisen Tons durch einen lauten. Ein Beispiel: Spielt der Schlagzeuger so kräftig wie möglich, wird man ein leises Instrument, wie z.B. die Triangel, nicht hören. Bei normalen Aufnahmen werden diese Daten trotzdem aufgezeichnet. Aber auch Klänge, die auf einen lauten Ton folgen, werden noch maskiert, da das Ohr eine kurze Zeit benötigt, um sich an die geringere Lautstärke anzupassen. Sogar Geräusche vor der lauten Passage werden verdeckt. Das Ohr „vergisst“ sozusagen, was es gerade gehört hat, sobald die Lautstärke abrupt ansteigt. Ausgehend von den Eigenschaften des Gehörs haben die MP3-Erfinder eine wahrnehmungsangepasste Audiokodierung entwickelt. Es ist nicht notwendig, das Ursprungssignal exakt abzuspeichern. Ein Teil der CD-üblichen, digitalen Toninformationen wird einfach weggelassen – und zwar jene Töne, die die meisten Menschen nicht (bewusst) wahrnehmen, und jene Anteile der Schallsignale, die für den Klangeindruck unbedeutend sind. Damit werden wesentliche Mengen an digitalen Daten eingespart. Je besser der MP3-Encoder die Grundlagen der Psychoakustik berücksichtigt, desto genauer kommt das digitale MP3-Musikstück ans Original heran. Die Aufgabe des Kodierers ist es also, das AudioSignal so aufzuarbeiten, dass es weniger Speicherplatz benötigt, sich aber noch genauso anhört wie das Original. Allein mit der Psychoakustik ist es noch nicht getan. Auch Zweikanal-Stereo benötigt viel Speicherkapazität, da der doppelte Platz beansprucht wird. Das bei MP3 verwendete Joint Stereo Coding speichert auf der einen Seite die Summe, auf der anderen die Differenz der beiden Kanäle. Die Kompression entsteht dadurch, dass der eine Kanal nur noch die Differenz des linken und rechten Kanals enthält. Auch unnötige Stereoinformationen werden entfernt, z. B. im Bassbereich. Die Datenersparnis ist für die gebotene Qualität wirklich beachtlich. Hinter dem unscheinbaren Kürzel MP3 steckt also einiges an Knowhow! In diesem Zusammenhang sollte man drei Namen erwähnen: Dr. Karlheinz Brandenburg, Bernhard Grill und Harald Popp wurden im Jahr 2000 für ihre herausragende Forschungsleistung – die Erfindung von MP3 – für den „Deutschen Zukunftspreis“ nominiert. Heute hat MP3 zwar einige Konkurrenten bekommen, doch ist das Format ohne Zweifel der De-facto-Standard im Internet, wenn es um Musikübertragung geht. © tobman / pixelio.de

Wie kommt man an MP3-Dateien? Eine Möglichkeit ist, von CDs, dem Radio, der Schallplatte oder über PC oder per CD-Recorder aufgenommene Musikdateien mittels eines Komprimierungsprogramms am PC in MP3-Dateien umzuwandeln. Gute Programme dieser Art beherrschen alternativ zu MP3 auch die Umwandlung beispielsweise in WMA- oder OGG-Dateien. Eine andere Möglichkeit, an MP3-Dateien zu kommen, ist der Download aus dem Internet. In der Schweiz gibt es mittlerweile mehr als 30 legale Musikanbieter (siehe auch „Legale Downloadplattformen in der Schweiz“). Als technische Voraussetzung für das Downloaden von Musik werden benötigt:  ein Computer oder Mobiltelefon (Smartphone)  ein Internet-Zugang (je schneller, desto besser, da sich die Downloadzeit verkürzt)  ein Programm zum Dekodieren und Abspielen von MP3 (z. B. WMF-Player oder Winamp mit der jeweils erforderlichen Decodiersoftware wie AAC, Windows Media File etc.)

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Informationstext 5/19

Rippen von CDs Das Umwandeln von eigenen Audio-CDs in MP3-Files zum privaten Gebrauch ist legal. Voraussetzungen für eine erlaubte Privatkopie sind, dass die Kopie nur für private Zwecke verwendet wird (z.B. Eigengebrauch oder Gebrauch durch Familienmitglieder). Für den Vorgang des Überspielens und Komprimierens von der Audio-CD hin zu MP3Dateien hat sich der Begriff „Rippen“ eingebürgert. Zuerst muss das Lied von der CD auf die Festplatte. Dazu braucht man ein spezielles Programm, den CD-Ripper. Er hilft, die Daten der Audio-CD auf der Festplatte – meistens im WAV-Format – abzuspeichern und danach in das MP3-Format zu komprimieren. Die meisten Programme sind Ripper und Encoder in einem. Der Encoder komprimiert Audio-Daten (z.B. WAV) in ein anderes Format (z.B. MP3). Natürlich kann auch der umgekehrte Fall eintreten. Man möchte gerne ein MP3-File auf der Stereoanlage oder mit dem Auto-CD-Player anhören. Mit Hilfe eines Decoders werden MP3-Dateien in das WAV-Format konvertiert. Der CD-Brenner kann Daten in diesem Format automatisch als Audio-CD schreiben.

Wie spiele ich MP3-Dateien ab? Über Computerprogramme, spezielle CD-Spieler oder MP3-Player. Letztere sind sehr kompakte tragbare Player, ähnlich dem aus der Kassettenzeit bekannten Walkman. Die Fähigkeit, MP3-Dateien wiederzugeben, gehört mittlerweile aber auch zu den Standard-Features moderner DVD-Player/DVD-Recorder oder CD-Player/CD-Recorder oder Smartphones. Auch der PC kann MP3s abspielen. Dazu ist eine Software erforderlich, die quasi als „MP3Abspielprogramm“ dient. Auf Windows-Computern ist mit dem Windows Media Player bereits ein MP3-fähiges Musik-Abspielprogramm standardmässig als Bestandteil des Betriebssystems installiert. Im Internet gibt es zusätzlich zahlreiche kostenlos downloadbare Programme, die zusätzliche Features und erweiterte Abspielqualitäten bringen.

B. P2P, Filesharing und Tauschbörsen

Wie Tauschbörsen funktionieren „Filesharing“ ist der verwendete Begriff für den Vorgang, Dateien über das Internet zum Kopieren und zum Herunterladen anzubieten. Auf diesem Prinzip beruhen „Tauschbörsen“ im Internet. Schnellere Internetverbindungen und Übertragungsgeschwindigkeiten sowie die geringe Datenmenge erleichtern das massenhafte „Tauschen“ mit Musikstücken. Das Problem: Die meisten Programme besitzen keine Inhalts- bzw. Copyright-Kontrollen. Somit tauschen Nutzer mehrheitlich geschützte Inhalte unter Verletzung des „Geistigen Eigentums“ aus. Das Funktionsprinzip von Tauschbörsen ist P2P. Jede Tauschbörse funktioniert etwas anders, aber grundsätzlich besucht ein potenzieller Nutzer eine Internetseite und lädt sich die P2P-Software auf seinen Computer. Diese erstellt einen Ordner, meist mit dem Namen „shared media“, auf den andere Nutzer zugreifen können. So besteht nun die Möglichkeit, Musik, Filme, Fotos, etc. direkt zwischen dem eigenen und fremden Computern auszutauschen.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Informationstext 6/19

Das „Tauschbörsen“-Problem: Gratis-Mentalität im Netz Das Internet und die neuen Technologien haben den Musikkonsum und die Distribution nachhaltig beeinflusst, positiv wie negativ. Einerseits steigt die Nutzung von legalen Online-Shops, andererseits gibt es weiterhin illegale Gratis-Tauschbörsen. Die Philosophie des Internets beruht grundsätzlich auf der Idee der freien Meinungsäusserung und des freien Zugangs. Dieser Demokratiegedanke ist erstrebenswert, das Zusammenleben von Menschen erfordert jedoch gewisse Spielregeln. Der Begriff „Tauschen“ wird im Internet leider nicht von allen Nutzern gleich verstanden. „Tauschen“ bedeutet eigentlich, dass ich Dinge, die mir gehören, jemandem anbiete und dafür etwas Gleichwertiges bekomme, das demjenigen gehört. Das Problem bei illegalen Musik-Tauschbörsen ist nun, dass diese Musik zugunsten der Urheber geschützt ist und deren „Geistiges Eigentum“ dabei verletzt wird. Ich „handle“ also mit etwas, das mir nicht gehört. „Warum soll ich mir ein Lied kaufen, wenn ich es gratis im Internet bekommen kann? Shakira oder Robbie Williams werden sicher nicht arm, wenn sie zwanzig Franken weniger verdienen.“ Ja, vielleicht. Denken aber mehrere Millionen Musikhörer so, ergibt das gleich andere Dimensionen. Spitzenverdiener, wie eben Robbie Williams oder U2, sind im Musik-Business eher die Ausnahme. Für die meisten Musiker sind Royalties ihre Existenzsicherung. Tauschbörsen-Nutzung tönt wie eine unschuldige Spielerei: Ich surfe im Internet und lade mir ein paar illegal angebotene Lieder ohne zu bezahlen herunter. Aber auch „Geistiges Eigentum“ ist geschütztes Eigentum, und wer es missachtet, begeht eine Form von Diebstahl! Tatsache ist: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Urheberrechte sind im Internet genauso zu respektieren wie in der Offline-Welt, denn die kreative Arbeit der Künstler bleibt dieselbe. Die Gratis-Selbstbedienung im Internet erweckt den Eindruck, Musik wäre nicht mehr viel wert. Das Gegenteil ist aber der Fall! Ideen sind etwas wert. Für Musik zu bezahlen, bedeutet nicht nur, einen Materialwert abzugelten, z. B. die Produktion der CD und des Albumcovers, das Marketing, den Vertrieb, etc. Es geht vor allem auch um den kreativen Mehrwert, um die Idee, das Design, die Emotionen und mehr. Für einen Künstler oder für einen in einem anderen Musikberuf Erwerbstätigen ist es fast unmöglich, gegen illegale Gratis-Angebote zu bestehen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Am Ende des Tages dreht sich die Diskussion zu GratisDownloads illegal angebotener Lieder um die prinzipielle Frage, wer darüber entscheiden soll, was mit einer Musikaufnahme passiert. Derjenige, der seine Zeit und Kreativität investiert, also der Künstler, und derjenige, der sein Geld in die Produktion und Vermarktung der Aufnahme investiert, also das Label? Oder jemand, der weder Zeit noch Geld in die Werkerstellung investiert und mit dem fertigen Produkt Geschäfte, welcher Art auch immer, macht, so wie es illegale Tauschbörsen tun?

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Informationstext 7/19

D. Legale Download- und Streamingplattformen in der Schweiz

Möglichkeiten Im Jahr 2003 ist der erste kostenpflichtige Schweizer Download-Shop online gegangen und hat damit die Entwicklung des Online-Marktes für Musik in der Schweiz eingeläutet. Musikkonsumenten können nun legal gegen ein Entgelt Musikstücke im Internet erwerben. Die Bezahlung erfolgt pro Song oder im monatlichen Abo (siehe auch Abschnitt „Zukunftsmusik“). Die legalen Shops sind aufgrund von Lizenzen berechtigt, MP3-Dateien zum Download anzubieten. Von jedem Online-Verkauf erhalten Künstler, Urheber und Labels einen gewissen Anteil. Rechtlich einwandfrei sind Downloads nämlich nur von jenen Musikstücken, deren Urheber es erlaubt haben. Legaler Internet-Musikkonsum gewinnt gegen Gratis-Tauschbörsen an Boden. Weltweit wurden Ende 2015 für rund 6.7 Milliarden US$ Musik legal aus dem Internet heruntergeladen oder gestreamt. Das erste Mal waren damit die Einnahmen aus dem Digitalgeschäft höher als die Einnahmen aus physischen Verkäufen. Das Musikangebot ist heute vielfältig und richtet sich an jeden Geschmack. Legale OnlineMusikshops und Streaminganbieter sind ein einfacher, legaler und kostengünstiger Weg, Lieblingssongs in digitaler Qualität über das Internet zu kaufen oder zu streamen; und dies absolut ohne Virenrisiko. Welches Portal für den einzelnen Nutzer am besten geeignet ist, hängt vor allem von den SoftwareVoraussetzungen und vom Musikgeschmack ab. Eines ist sicher: Wer Musik gegen Bezahlung legal bezieht, wird bestens mit einem breiten Angebot von Musik (Ende 2015: über 30 Mio. Songs) versorgt und ist vor Viren geschützt (siehe auch „Gefahren von Filesharing“).

Online Musikshops in der Schweiz (Stand 2015)             

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Zudem gibt es legale Musik oft auf Webseiten von Künstlern, die ihre Songs zur Verfügung stellen. Näheres zu neuen Entwicklungen, wie etwa dem Lizenzierungsmodell Creative Commons, finden Sie im Kapitel 6.

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E. Ein Blick zurück – die Geschichte von Napster & Co

Was war früher? Napster – ein kleines Programm startet 1999 das MP3-Filesharing. Das Programm des College-Studenten Shawn Fanning schafft die technischen Voraussetzungen für den Austausch von Musikdateien im MP3-Format über das Internet, das Filesharing ist geboren. Das Napster-Prinzip lebt davon, dass jeder eingeloggte User MP3-Dateien, die er auf der Festplatte gespeichert hat, freigibt. Diese Software und andere Nachahmer, wie Gnutella, Morpheus, Kazaa oder Grokster, haben sich international schlagartig und massiv verbreitet. Aber alle diese „Tauschbörsen“ funktionieren ausschliesslich auf Kosten der Künstler, Urheber und Labels, deren Musik der „Treibstoff“ dieser Plattformen ist. Ihr „Geistiges Eigentum“ wird ignoriert und sie werden auch um den Lohn für ihre kreative Arbeit gebracht. Es war daher nicht überraschend, dass gerichtliche Musterverfahren wegen der Verletzung des „Geistigen Eigentums“ durch Tauschbörsen eingeleitet wurden. Ein US-Gericht entschied, dass das Kopieren und Verbreiten von geschützter Musik über Napster eine Copyright-Verletzung darstellt und nicht nur die Filesharer selbst, sondern auch die Betreiber von Napster dafür haften. Napster ist mittlerweile ein lizenzierter Online-Shop. Während die Musikwirtschaft gegen Eingriffe in das „Geistige Eigentum“ mit rechtlichen Mitteln vorgeht, streiten illegale Musiktauschbörsen jede Verantwortung dafür ab, dass auf ihren Netzwerken Musik gratis und ohne das Einverständnis der Rechte-Inhaberinhaber im Internet verbreitet wird. Anbieter von Tauschbörsen sind der Meinung, dass sie keine Verantwortung dafür tragen, was ihre Kunden tun. Dieser Argumentation hat der Gerichtsentscheid im Fall der Tauschbörsen Morpheus und Grokster eine klare Absage erteilt. Im Juni 2005 entschied das höchste amerikanische Gericht, dass die Betreiber der Tauschbörsen Morpheus und Grokster für Urheberrechtsverletzungen direkt verantwortlich sind und zu Schadenersatz verurteilt werden können, weil mit ihrer Software Raubkopien von Songs und Filmen gehandelt werden. Ganz allgemein hält das US-Höchstgericht fest, dass die Geschäftsmodelle von Technologieanbietern nicht auf der Verletzung von Urheberrechten aufbauen dürfen. Jüngste Gerichtsurteile ergingen gegen Limewire und The Pirate Bay. Aus den bisherigen Musterverfahren ist – trotz unterschiedlicher Fälle und Rechtsordnungen - doch eine gemeinsame Aussage ableitbar: Es ist nicht erlaubt, Musik ohne Zustimmung der Rechteinhaber ins Internet zu stellen. Illegale Tauschbörsen benützen oftmals Musik-Dateien, um Werbung, Softwarepakete und Userdaten zu verkaufen. Identitätsdiebstahl, „Phishing“ genannt, wird auch in diesem Bereich zu einem immer grösseren Problem. Der Diebstahl von personenbezogenen Daten bringt z.B. finanziellen Schaden (Stichwort Mastercard-Betrug) oder kann sogar den Verdacht krimineller Handlungen für die Betroffenen bringen, wenn Daten in die falschen Hände geraten.

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F. Sicherheit und Legalität bei digitaler Musik

Gefahren beim Filesharing In Filesharing-Netzwerken tauschen Nutzer Unmengen an Daten, insbesondere illegale Daten. Als Nutzer ist man daher durch Viren, Trojaner und andere Schadprogramme gefährdet. Oft werden Viren oder „kaputte“, also unvollständige Songs mit Absicht in Tauschbörsen eingeschleust, um auf fremden Computern nach dem Download Schaden anzurichten. Besonders gefährlich ist so genannte Spyware – kleine Softwareprogramme, die sogar Tastenanschläge protokollieren können und dem „Spion“ Informationen über Passwörter, Kreditkartennummern und andere vertrauliche Informationen von Computern verschaffen. Ein anderes Problem entsteht durch den Datentausch selbst. Da die anderen Nutzer von Tauschbörsen auf einen persönlichen Ordner zugreifen, kann man aus Versehen mehr Dateien tauschen als eigentlich beabsichtigt. Nicht zu vergessen sind rechtliche Probleme: Nutzer von Tauschbörsen, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke im Internet verbreiten bzw. kopieren, setzen sich dem Risiko aus, wegen einer Gesetzesverletzung zur Verantwortung gezogen zu werden. Wird man erwischt, können Strafen und Schadenersatz die Folge sein. Im Fall von Jugendlichen können Eltern für das verantwortlich gemacht werden, was mit ihrem Wissen auf dem Familiencomputer passiert, auch wenn sie nicht selbst in illegale Aktivitäten verwickelt sind. Ein weiteres Risiko beim Filesharing ist, dass Jugendliche unerwünschte Inhalte (z. B. pornographische oder gewaltverherrlichende) erhalten. Oft benennen Nutzer die Daten absichtlich falsch, um andere zum Download zu verleiten. Eines ist klar: Personen, die illegal handeln, können rechtlich belangt werden. Denn wer glaubt, er sei anonym im Internet unterwegs, der irrt.

Von einem Raubkopierer [1] wird über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Tauschbörse) [2] eine Verbindung mit einem anderen User hergestellt, um Musikdateien zu übertragen. Während des Kopiervorgangs wird die IP-Adresse des Raubkopierers zu Beweiszwecken gesichert [3], über die jeder Computer im Internet identifiziert ist. Der Internet-Provider [4] des Raubkopierers ist gesetzlich verpflichtet, die Identität dieses Users bekanntzugeben.

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G. CDs oder LP’s Vinyl – akustische Qualität und Sicherheit

Warum kaufen? „Warum soll ich eine CD oder eine Vinylplatte kaufen, wenn ich das Lied auch gratis im Internet bekomme?“ Diese Einstellung von Jugendlichen ist nicht selten, aber kurzsichtig. Sie vergessen, dass die gesamte Musikbranche wirtschaftlich geschädigt wird – vom Musiker bis zum Mitarbeiter im Tonträgerhandel. Nicht nur die beteiligten Personen, auch die Vielfalt der Musik selbst leidet darunter, wenn zu wenig Mittel für die Finanzierung neuer Produktionen und die Förderung junger Künstler zur Verfügung stehen. Wer CDs oder LP’s kauft, finanziert nicht nur die Künstler, ihre Werke und die Labels. Der Käufer bekommt mehr für sein Geld als nur den Song. Erstens hat er die Garantie, eine klanglich einwandfreie und nicht datenkomprimierte Musik zu erwerben – im Gegensatz zu illegalen Tauschbörsen, wo es keine Qualitätsgarantie gibt und Musikstücke nicht probegehört werden können, um zu prüfen, ob sie in der vollständigen Version und einwandfrei vorhanden sind. Zweitens sind im Kaufpreis ein aufwendiges Booklet mit zusätzlichen Informationen zu den Künstlern und der Musik enthalten oder auch Posters, Videos und andere Multimedia-Extras. Auffällig gestaltete oder limitierte Editionen sind nur im Musikhandel erhältlich. Musikfirmen und Künstler setzen immer stärker auf Produkte, die den Käufern mehr bieten als eine Silberscheibe und ein Booklet. Sie verstehen, dass die Musikliebhaber für ihr Geld auch etwas Besonderes erwarten. Oftmals gibt es ein Album eines Künstlers in verschiedenen Ausstattungen mit unterschiedlichen Preisen. Denn bei all der „Gratis“-Mentalität –Downloads illegaler Angebote haben nicht nur rechtliche, sondern auch praktische Nachteile: Zeit für das Suchen des richtigen Liedes aufbringen zu müssen, nötige technische Voraussetzungen (Programme für das Suchen, Speichern und Abspielen von MP3s) und die oftmals mangelnde Qualität der Musikstücke. Seit einigen Jahren erlebt die LP ein regelrechtes Revival. 2015 wurden in der Schweiz für Langspielplatten CHF 2,5 Mio ausgegeben. Ein solcher Umsatz wurde mit Vinyl letztmals 1993 erzielt.

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H. Zukunftsmusik

Neue Vertriebswege Die Musikwirtschaft verbindet mit dem Internet grosse Zukunftshoffnungen. Schliesslich ermöglicht das Netz neue Vertriebswege für Musik. Nicht nur das Verhalten der Musikhörer verändert sich, auch die Musikbranche nutzt die Möglichkeiten neuer digitaler Technologien. Musikangebote im Internet werden sich flexibel den Bedürfnissen und Lebensgewohnheiten der Konsumenten anpassen. OnlineMusik muss speziell behandelt werden; die Nutzer suchen etwas Anderes und Neues. Die Musikbranche versucht deshalb, das CD-Vermarktungs-Prinzip nicht einfach zu kopieren, sondern netzspezifische Inhalte für Musik zu generieren. Die wichtigste Chance: Die Musikschaffenden können einen direkteren Kontakt zu den Musikliebhabern herstellen. Wichtig aber bleibt Folgendes: „Geistiges Eigentum“ muss weiterhin anerkannt werden. Die Rechteinhaber sollen entscheiden können, was mit ihren Werken passiert. Für den Musik-Vertrieb ergeben sich durch das Internet neue Chancen und Herausforderungen – sowohl für die Künstler selbst als auch für die gesamte Musikbranche. Die digitalen Musikformate bringen den Vorteil, alle Titel eines Künstlers, den so genannten Backkatalog, immer vollständig anbieten und jederzeit elektronisch liefern zu können. Trotzdem hat auch der Online-Musikmarkt eigene Regeln, die die Musikschaffenden beachten müssen. Der Künstler muss auch speziell für das Internet entdeckt, aufgebaut und vermarktet werden. Nur „im Netz zu sein“, bedeutet keine Garantie, dass die Nutzer auch auf den Künstler aufmerksam werden. Im Gegenteil: Es ist manchmal sogar schwieriger als in der Offline-Welt. Die Musikwirtschaft steht nicht still. Genauso dynamisch wie sich laufend neue Musikstile entwickeln, verändert sich auch der Markt. Das Wachstum des Online-Musikmarktes bringt immer wieder Neuerungen, deren Entwicklungen sich zum Teil erst allmählich abzeichnen. Für Online-Shops gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Geschäftsmodelle. Einerseits kann die Zahlung pro Song (auch „pay-per-track“ genannt) bzw. pro Album erfolgen. Andererseits gibt es Streaming-Dienste: Der Konsument lädt dabei die Lieder nicht auf seine Festplatte, sondern lässt sich seine ausgewählten Songs streamen; er hat somit sein persönlich konfiguriertes Radio (Playliste). Diese Streaming-Angebote sind entweder werbefinanziert und somit für den Konsumenten kostenlos oder basieren auf einem Abo-Modell. Im Jahr 2015 lag der Umsatzanteil von Download-Musik und Streaming-Diensten in der Schweiz bei etwa 49 Prozent. Das Wachstum im Digitalbereich ist erfreulich, verläuft aber in der Schweiz nicht schnell genug, um den Rückgang im physischen Geschäft wettzumachen. Mit den Online-Angeboten bekommt der Musikkonsument die Chance, sich seine Musik individuell zusammenzustellen. Er kann zudem wählen, ob er die Musik besitzen also downloaden oder nur mittels Streaming verfügbar haben will. Legale Online-Musikshops und Streamingdienste ersetzen immer mehr illegale Tauschbörsen. Weltweit wuchs die Zahl legaler Plattformen auf über 400. Das lizenzierte Repertoire beläuft sich auf über 30 Mio. Lieder. Apple hat es mit dem iTunes Music Store möglich gemacht, dass Musikkonsumenten einzelne Musikstücke über das Internet kaufen können. 2015 ist Apple nun mit Apple Music auch ins boomende Streaminggeschäft eintestiegen. Die Musikhörer entwickeln ein Bewusstsein, dass Ideen etwas wert sind. Weitere Chancen bieten andere Streaming-Dienste wie Simulcasting, Webcasting und Podcasting. Unter Simulcasting versteht man die zeitgleiche Weiterleitung eines terrestrisch, d.h. über Antennen, ausgestrahlten Radio- oder Fernsehprogramms im Internet. Es ist mit dem traditionellen Radio nicht vergleichbar, da das

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Musik aus dem Internet Informationstext 13/19

Verbreitungsmedium Internet in jedem Fall eine weltweite Nutzung ermöglicht und weil im Internet jeder Nutzer eine individuelle Verbindung zum Server herstellt. Beim Webcasting werden nicht-interaktive Programme speziell für das Internet generiert und im Web via Streaming weitergeleitet. Podcasting bezeichnet das Produzieren und Anbieten von abonnierbaren Mediendateien (Audio oder Video) über das Internet. Zum Beispiel kann die Sendung Schweizer Hitparade, welche jeweils am Sonntag auf DRS 3 ausgestrahlt wird, als Podcast heruntergeladen werden. Besondere Flexibilität verspricht das Mobiltelefon als Downloadinstrument. Gemeint ist damit der Bezug von Songs, Musikvideos, Klingeltöne, Radio- und Fernsehsendungen via Handy bzw. Smartphones. Bereits heute gibt es unzählige Applikationen (Apps), die dem Konsumenten einen einfachen und sicheren Zugang zum musikalischen Weltrepertoire ermöglichen. Ein weiteres Geschäftsfeld sind die IP-TV-Modelle. Fernsehen und das WWW verschmelzen hier – „TV goes Internet“. Unter IP-TV versteht man die Verbreitung von Fernsehinhalten über den weltweiten Standard des Internet-Protokolls (IP). Dieses Überall-Fernsehen erreicht den Zuschauer nicht mehr nur über den herkömmlichen Fernseher. Alle technischen Geräte – vom PC, Smartphone, Tablet PC, bis hin zu allen Unterhaltungs- und Kommunikationsendgeräten – werden künftig dieses Protokoll verwenden. Für den Musikbereich ergeben sich neue Möglichkeiten durch Musikspartensender und Contentportale wie beispielsweise YouTube. Auch in der Schweiz steigt die Nachfrage nach TV via Breitbandnetz. Kunden haben damit die Möglichkeit, Fernsehen und andere Inhalte über eine Breitband-Leitung zu konsumieren. Interaktivität und Personalisierung der Inhalte werden geboten. Obwohl der Musikkonsum via YouTube auch in der Schweiz äusserst populär ist, sind Einnahmen der Musiklabels aus dem werbefinanzierten Video-Streaming sehr gering.

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Musik aus dem Internet Informationstext 14/19

Es gibt aber auch andere Kommunikationsaktivitäten, die bereits genutzt werden, wie z. B.:  Promotion-Websites: Diese Webseiten bieten Informationen, die der Besucher sich ansehen und auf die persönliche Festplatte herunterladen kann, z.B. Werbematerial, Künstlerfotos, Tourpläne und Soundsamples (= kurze Musikstücke).  Chat Rooms: Interessierte derselben Musik können sich per Tastatur unterhalten.  Bulletin Boards: Das sind schwarze Bretter im Internet, in denen Nutzer Nachrichten hinterlassen.  Podcasting: Unter Podcasting wird das Produzieren und Veröffentlichen von MP3-Audiodateien über das Internet verstanden. Podcasts können privat produziert sein, ähnlich Radioshows, es gibt aber auch professionell produzierte Podcasts (z. B. Nachrichten). Die einzelnen Audiodateien eines Podcasts werden als Episoden bezeichnet. Podcasts können wie gewöhnliche Audiodateien vom Nutzer mit dem Webbrowser heruntergeladen und mit einem Audio-Player (iPod oder andere MP3-Player) angehört werden.  Soziale Netzwerke (am Beispiel von Facebook): Mark Zuckerberg entwickelte Facebook gemeinsam mit den Studenten Eduardo Saverin, Dustin Moskovitz und Chris Hughes im Februar 2004 an der Harvard University ursprünglich nur für die dortigen Studenten. Später wurde die Website für Studenten in den Vereinigten Staaten freigegeben. Weitere Expansionsschritte dehnten die Anmeldemöglichkeit auch auf High-Schools und auf Unternehmensmitarbeiter aus. Im September 2006 konnten sich auch Studenten an ausländischen Hochschulen anmelden, später wurde die Seite für beliebige Nutzer freigegeben. Jeder Benutzer verfügt über eine Profilseite, auf der er sich vorstellen und Fotos oder Videos hochladen kann. Auf der Pinnwand des Profils können Besucher öffentlich sichtbare Nachrichten hinterlassen oder Notizen/Blogs veröffentlichen. Alternativ zu öffentlichen Nachrichten können sich Benutzer persönliche Nachrichten schicken oder chatten. Freunde können zu Gruppen und Events eingeladen werden. Facebook verfügt zudem über einen Marktplatz, auf dem Benutzer Kleinanzeigen aufgeben und einsehen können. Durch eine Beobachtungsliste wird man über Neuigkeiten, z. B. neue Pinnwandeinträge auf den Profilseiten von Freunden informiert. Die Benutzer auf Facebook sind in Universitäts-, Schul-, Arbeitsplatz- und Regionsnetzwerke eingeteilt. In der Schweiz hat Facebook derzeit 3.7 Millionen aktive Nutzer (Stand 31. März 2016), Es gibt etwas mehr männliche als weibliche Nutzer Die grösste Altersklasse sind mit 1,1 Mio. unangefochten die 20 bis 29-jährigen, gefolgt von den Dreissigern. Die Gruppe der über 50-jährigen macht schon fast einen Fünftel aller Schweizer Nutzer aus. Sie wächst schneller als jene der 40 bis 49-Jährigen. Facebook wird intensiv auch von Künstler und Produzenten benutzt und dient als Promotion- und Marketinginstrument.  Twitter: Twitter ist eine Anwendung zum Mikroblogging. Es wird auch als soziales Netzwerk oder ein meist öffentlich einsehbares Tagebuch im Internet definiert. Unternehmen und Pressemedien nutzen Twitter als Plattform zur Verbreitung von Nachrichten. Angemeldete Benutzer können eigene Textnachrichten mit maximal 140 Zeichen eingeben. Diese Textnachrichten werden allen Benutzern angezeigt, die diesem Benutzer folgen. Das Mikro-Blog bildet ein für Autor und Leser einfach zu handhabendes Echtzeit-Medium zur Darstellung von Aspekten des eigenen Lebens und von Meinungen zu spezifischen Themen (z.B. Musik). Kommentare oder Diskussionen der Leser zu einem Beitrag sind möglich. Damit kann das Medium sowohl dem Austausch von Informationen, Gedanken und Erfahrungen als auch der Kommunikation dienen. Das soziale Netzwerk beruht darauf, dass man die Nachrichten anderer Benutzer abonnieren kann.  Messaging-Dienstes (wie z. B. WhatsApp) sind eng mit der zunehmenden Verbreitung von Smartphones verbunden: Sie ermöglichen es, anderen Nutzern kostenlose Kurznachrichten zukommen zu lassen. Die Dienste werden deswegen von vielen Smartphone-Besitzern als SMS-Ersatz genutzt. Messaging-Dienste lösen die klassischen sozialen Netzwerke ab. Der Grund dafür sind Gruppen-Chats und neue mediale Formen wie Videos teilen oder gar echte Livestreams. Mit solchen Funktionen können Nutzer den Adressatenkreis ihrer Nachrichten, Bilder oder Link-Tipps sehr fein einstellen - das Posten eines

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Musik aus dem Internet Informationstext 15/19

Beitrags an alle Facebook-Freunde gehört damit der Vergangenheit an. Langsam erobern Messagingdienste das Web und stellen interessierten Webseitenbetreibern ShareButtons zur Verfügung. Dann können Leser einen Artikel direkt an ihre Kontakte versenden. Über die Teilen-Funktion der mobilen Betriebssysteme lassen sich Links einfacher denn je verbreiten. Auch CD-Neuerscheinungen werden heute meist auf verschiedene Arten vorgestellt. Online-Veröffentlichungen bieten mehr als eine CD-Präsentation: Sie können bewegt (in Form von kurzen Spots oder Videos) und interaktiv (indem der Nutzer eingreifen kann) stattfinden. Darüber hinaus gibt es virtuelle Plattenlabel, auch Netzlabel genannt. Diese vertreiben die Musik ihrer Künstler wie eine Plattenfirma, nur eben rein digital. Weiters gibt es Mischungen aus Plattenfirma und Netzlabel, die Musik wird also auf CD und digital vertrieben. Netzlabel richten sich bewusst an Kunden, die an der digitalen Form von Musik interessiert sind. Es besteht eine unterschiedliche Nachfrage: Ein Musikkonsument will seine Musik als MP3-Datei, ein anderer möchte die CD-Version mit schönem Albumcover. Egal, für welche Form der Musik man sich entscheidet – ohne Inhalt ist jede Technologie wertlos. Musik als digitales File oder auf Tonträger: Das wirklich Wertvolle an einer Musikproduktion ist und bleibt das dahinter steckende Know-how, also der intellektuelle, kreative und emotionale Inhalt. Die bessere Verfügbarkeit von Musik durch den Online-Musikmarkt wird neue Freiheiten sowohl für Konsumenten als auch Künstler bringen.

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Musik aus dem Internet Arbeitsblatt 16/19

Erstelle mit deiner Gruppe eine Plakat/ein Inserat, um auf die Problematik der Musikpiraterie aufmerksam zu machen. Beachte bitte die folgenden Anmerkungen:

Aufgabe 1:

1. Setze dein Wissen bezüglich Folgen und Auswirkungen der Musikpiraterie ein und stelle dieses plakativ dar. 2. „Bilder sagen mehr als tausend Worte“ – Gestalte visuelle, markante Botschaften, indem du passende Bilder und Abbildungen verwendest. 3. Wenn du Begriffe oder Sätze verwendest, so sollten diese prägnant sein und die Visualisierung unterstützen. 4. Keine Idee: Versuche dich von anderen Kampagnen inspirieren zu lassen, die auf Missstände oder Probleme aufmerksam machen. Hierfür hilft dir sicherlich eine Internetrecherche.

Meine Skizze des Plakates / des Inserates

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Arbeitsblatt 17/19

Aufgabe 2:

Führt eine Diskussion indem, ihr unterschiedliche Rollen einnehmt.  Macht euch zuerst einige Notizen, welche Argumente zu eurer Rollen passen. Überlegt euch einige Gegenargumente, die von den jeweiligen Diskussionspartnern kommen können.  Setzt oder stellt euch so hin, dass eine intensive Diskussion möglich ist (Arena).  Führt die Diskussion mit Hilfe der vorhandenen Provokationssätze und analysiert anschliessend den Verlauf der Diskussion.  Verfasst nachher ein persönliches Statement zu den jeweiligen Provokationssätzen.

Rollen Konsument/in 1

Junge Person, die häufig Musik oder Computerproramme aus dem Internet herunterlädt. Dies macht sie mit Hilfe von legalen und illegalen Quellen. Die Person ist grundsätzlich der Meinung, dass das Internet die Zukunft ist und der freie Zugang zu Daten über kurz oder lang sowieso zum Standard wird.

Konsument/in 2

Eine ältere Person (ca. 60 Jahre alt) ist mit den neuen Medien vertraut, kennt die Kniffs und Tricks des Downloads nicht. Diese Person vertritt die Meinung: „Was nichts kostet ist nichts wert!“

Künstler

Produzent

Hacker

Ein Künstler aus der Schweiz (Rapper, 26 Jahre alt), der seit kurzer Zeit auf sich aufmerksam macht und mit seinem Erstlingsalbum „Judihuuu“ in die Charts eingestiegen ist. Er gehört noch nicht zu den „Topshots“ der Musikszene – möchte sich jedoch etablieren und sich weiterentwickeln. Ein Musikproduzent aus der Schweiz, der fünf Künstler betreut und in Bern sein Studio hat. Er ist immer auf der Suche nach neuen Musikern und Künstlern, die er produzieren kann und die eine Chance auf eine Musikkarriere haben. Eine Person (18 Jahre) die eine kleine Online-Tauschbörse betreibt: illegal. Auf der Plattform werden neben Musiktiteln auch Filme und Games heruntergeladen. Er finanziert sich über Werbebanner.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Arbeitsblatt 18/19

Provokationssätze:  Internet – und somit der Zugang zu allen Dokumenten und Dateien – ist die Zukunft. Sich gegen diese Entwicklung zu verschliessen ist fahrlässig!  Die Musikindustrie hat zu einem grossen Teil die Zeichen der Zeit nicht erkannt. Die Kreativität hört bei der Musik auf. Neue Vertriebswege und die Integration von alternativen Income-Bringern wurden nicht gefunden.  Musik ist die Lebensgrundlage einer ganzen Branche. Die illegalen Downloads und die Tauschbörsen reissen ein grosses Loch in die Kulturszene der Schweiz. Zudem ist der volkswirtschaftliche Schaden für das Land enorm!  Gute Musik ist teuer! Wenn man neue, spannende und kreative Künstler geniessen möchte braucht es Geld! Dieses Geld geht der Musikindustrie durch die Piraterie verloren. Die Musikszene verarmt!  Die schnelle Entwicklung ist gefährlich und lässt viele Menschen aussen vor. Viele Menschen können mit dem Web-Fortschritt nicht mithalten. Daher wird es die klassischen „Tonträger“ immer geben!

Meine Argumente:

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musik aus dem Internet Lösung 19/19

Lösung

Zu den gestellten Arbeiten werden keinen Lösungen angegeben.

Tipps zu den Aufgaben Aufgabe 1 Weisen Sie als Lehrperson bei der Plakat / Inserategestaltung auf Kampagnen von Non-Profit Organisationen (zum Beispiel Verein Safe http://www.safe.ch/home/ oder http://www.musikschaffende.ch, welche ebenfalls versuchen auf schwierige komplexe Situationen aufmerksam zu machen. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten eine Visualisierung zu kreieren. Die erste Möglichkeit besteht darin, die Gefahr und die Probleme der Musikpiraterie aufzuzeigen und diese mit klaren „Stop“ oder ähnlichen Zeichen zu versehen. Die zweite Möglichkeit ist die positive Darstellung. Das Plakat zeigt, wie die Musikszene ohne die Musikpiraterie blüht bzw. wie sie sich entwickeln kann.

Aufgabe 2 Es ist sinnvoll die Diskussion auf Video aufzunehmen oder mit Hilfe von neutralen Beobachtern zu analysieren. Als Lehrperson ist man gezwungen einzuschreiten, falls Probleme mit der Wortwahl oder mit der Ernsthaftigkeit der Diskussion auftauchen. Machen Sie die Schülerinnen und Schüler auf die Gesprächs- und Diskussionstechniken aufmerksam.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Übertragung von Musik aus dem Internet

 MP3, eigentlich MPEG-1 Audio Layer 3, ist ein Dateiformat zur verlustbehafteten Audiokompression, oder anders gesagt, eine Multimedia-Entwicklung zur effektiven Komprimierung von Musik.  Die Idee: Audio-Dateien werden so komprimiert, dass sie möglichst wenig Speicherplatz benötigen, die klangliche Qualität aber so weit wie möglich nicht vermindert wird.  Bis heute hat kein anderes Format MP3 als digitalen Musikdatenträger ablösen können.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Wie funktioniert MP3?

 Der Trick bei der Umwandlung analoger Musik in digitale MP3-Files ist ein Kompressionsverfahren, das überflüssige Informationen herausfiltert.  Ausgehend von den Eigenschaften des Gehörs haben die MP3-Erfinder eine wahrnehmungsangepasste Audiokodierung entwickelt.  Je besser der MP3-Encoder die Grundlagen der Psychoakustik berücksichtigt, desto genauer kommt das digitale MP3-Musikstück ans Original heran.  Die Aufgabe des Kodierers ist es also, das Audio-Signal so aufzuarbeiten, dass es weniger Speicherplatz benötigt, sich aber noch genauso anhört wie das Original.

© tobman / pixelio.de

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Wie kommt man an MP3-Dateien?

 Eine Möglichkeit ist, Musikdateien mittels eines Komprimierungsprogramms am PC in MP3-Dateien umzuwandeln.  Eine andere Möglichkeit, an MP3-Dateien zu kommen, ist der Download aus dem Internet.  Wenn kein Kopierschutz „geknackt“ werden muss, ist das Umwandeln von eigenen Audio-CDs in MP3-Files zum privaten Gebrauch legal.  Voraussetzungen für eine erlaubte Privatkopie sind, dass die Kopie nur für private Zwecke verwendet wird und dass von einer legalen Quelle kopiert wird.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Abspielen von MP3-Dateien

 Abspielen lassen sich MP3-Dateien über Computerprogramme, spezielle CD-Spieler oder MP3-Player.  Letztere sind sehr kompakte tragbare Player, ähnlich dem aus der Kassettenzeit bekannten Walkman.  Die Fähigkeit, MP3-Dateien wiederzugeben, gehört mittlerweile aber auch zum Standard moderner DVDPlayer/DVD-Recorder oder CD-Player/CD-Recorder oder Smartphones.  Auch der PC kann MP3s abspielen. Dazu ist eine Software erforderlich, die quasi als „MP3-Abspielprogramm“ dient.

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Filesharing und Tauschbörsen

 „Filesharing“ ist der verwendete Begriff für den Vorgang, Dateien über das Internet zum Kopieren und zum Herunterladen anzubieten. Auf diesem Prinzip beruhen „Tauschbörsen“ im Internet.  Schnellere Internetverbindungen und Übertragungsgeschwindigkeiten sowie die geringe Datenmenge erleichtern das massenhafte „Tauschen“ mit Musikstücken.  Das Problem: Die meisten Programme besitzen keine Inhalts- bzw. CopyrightKontrollen. Somit tauschen Nutzer mehrheitlich geschützte Inhalte unter Verletzung des „Geistigen Eigentums“ aus.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Problem der Tauschbörsen

 Der Begriff „Tauschen“ wird im Internet leider nicht von allen Nutzern gleich verstanden.  „Tauschen“ bedeutet eigentlich, dass ich Dinge, die mir gehören, jemandem anbiete und dafür etwas Gleichwertiges bekomme, das demjenigen gehört.  Das Problem bei illegalen Musik-Tauschbörsen ist nun, dass diese Musik zugunsten der Urheber geschützt ist und deren „Geistiges Eigentum“ dabei verletzt wird. Ich „handle“ also mit etwas, das mir nicht gehört.  Tatsache ist: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Urheberrechte sind im Internet genauso zu respektieren wie in der Offline-Welt.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Legale Schweizer Downloadplattformen

 Musikkonsumenten in der Schweiz können seit 2003 legal gegen ein Entgelt Musikstücke im Internet erwerben.  Die Bezahlung erfolgt pro Song oder im monatlichen Abo.  Die legalen Shops sind aufgrund von Lizenzen berechtigt, MP3-Dateien zum Download anzubieten.  Von jedem Online-Verkauf erhalten Künstler, Urheber und Labels einen gewissen Anteil.  Am besten kauft man Musik bei einem grösseren Anbieter mit offizieller Lizenz.  Welches Portal für den einzelnen Nutzer am besten geeignet ist, hängt vor allem von den Software-Voraussetzungen und vom Musikgeschmack ab.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Sicherheit und Legalität bei digitaler Musik

 In Filesharing-Netzwerken tauschen Nutzer Unmengen an Daten, insbesondere illegale Daten. Als Nutzer ist man daher durch Viren, Trojaner und andere Schadprogramme gefährdet.  Besonders gefährlich ist so genannte Spyware – kleine Softwareprogramme, die sogar Tastenanschläge protokollieren können und dem „Spion“ Informationen über Passwörter, Kreditkartennummern und andere vertrauliche Informationen von Computern verschaffen.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Sicherheit und Legalität bei digitaler Musik

 Beim Datenaustausch können die anderen Nutzer von Tauschbörsen auf einen persönlichen Ordner zugreifen – so kann man aus Versehen mehr Dateien tauschen als eigentlich beabsichtigt.  Nutzer von Tauschbörsen, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke im Internet verbreiten bzw. kopieren, setzen sich dem Risiko aus, wegen einer Gesetzesverletzung zur Verantwortung gezogen zu werden.  Wird man erwischt, können Strafen und Schadenersatz die Folge sein. Im Fall von Jugendlichen haften die Eltern.  Personen, die illegal handeln, können rechtlich belangt werden. Denn wer glaubt, er sei anonym im Internet unterwegs, der irrt.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Wie Raubkopierer erwischt werden

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Warum CD‘s kaufen?

 Nicht nur die beteiligten Personen, auch die Vielfalt der Musik selbst leidet darunter, wenn zu wenig Mittel für die Finanzierung neuer Produktionen und die Förderung junger Künstler zur Verfügung stehen.  Der Käufer bekommt mehr für sein Geld als nur den Song.  Der Käufer hat die Garantie, eine klanglich einwandfreie und nicht datenkomprimierte Musik zu erwerben.  Zudem sind im Kaufpreis ein aufwendiges Booklet mit zusätzlichen Informationen zu den Künstlern und der Musik enthalten oder auch Posters, Videos und andere Multimedia-Extras.

03 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Neue Vertriebswege

 Die Musikwirtschaft steht nicht still. Genauso dynamisch wie sich laufend neue Musikstile entwickeln, verändert sich auch der Markt. Das Wachstum des OnlineMusikmarktes bringt immer wieder Neuerungen, deren Entwicklungen sich zum Teil erst allmählich abzeichnen.  Legale Online-Musikshops ersetzen immer mehr illegale Tauschbörsen. Weltweit wuchs die Zahl legaler Plattformen auf über 400 mit über 13 Mio. Liedern.  Besondere Flexibilität verspricht das Mobiltelefon als Downloadinstrument. Bereits heute gibt es unzählige Applikationen (Apps), die dem Konsumenten einen einfachen und sicheren Zugang zum musikalischen Weltrepertoire ermöglichen.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musikberufe Lehrerinformation 1/24

Arbeitsauftrag

Die SuS folgen der Präsentation und lesen anschliessend das Informationsmaterial aufmerksam durch. Anschliessend werden die Arbeitsblätter gemäss Arbeitsanweisung gelöst.

Ziel

Die SuS  erfahren, wie viele Berufe es in der Musikwirtschaft gibt  kennen die Ausbildungsmöglichkeiten zu einem Künstlerberuf  erarbeiten sich Berufsbilder von Menschen, die in der Musikbranche tätig sind und lernen deren praktische Seite kennen

Material

Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Sozialform

Gemäss Aufgabenstellungen

Zeit

Ca. 45‘

Zusätzliche Informationen  Zusatzidee: Evtl. wäre es spannend, einen Menschen einzuladen, welcher selber in der Musikbranche arbeitet und aus seinem Arbeitsumfeld berichten kann.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musikberufe Informationstext 2/24

Berufsbilder, Statements und Ausbildungswege

Komponisten und Textautoren Komponisten und Textautoren beherrschen die Sprache der Musik und der Lyrik – sie setzen damit Ideen schöpferisch um. Hervorragende Musikalität, Gefühl für Sprache und eine kreative Ader sind wohl die wesentlichsten Voraussetzungen für diese Berufe. Komponisten komponieren neue Musikstücke oder arrangieren und orchestrieren bestehende Musikstücke für bestimmte Zwecke, sei es im klassischen Bereich, im Bereich der neuen Musik, in Jazz und Pop, für Filme oder Werbung. Der Komponist holt seine Anregungen aus verschiedenen Lebensbereichen, der Literatur, der Kunst, der Natur, oder er nimmt den Text des Textautors als Basis für seine Arbeit. Manche Songwriter komponieren und texten alles selbst, manchmal erarbeiten aber auch Komponist, Textautor und Interpreten die Musikstücke gemeinsam. Ein fundiertes Wissen über Kompositionstechniken, Satztechniken, Harmonie- und Formenlehre ist das Werkzeug des Komponisten. Die Arbeit mit digitalen Sounddateien am Computer wird für viele Komponisten immer bedeutender.

© Martina Taylor / pixelio.de

Komponisten finden Einsatzbereiche in Opernhäusern, bei Musikverlagen, bei Film, Fernsehen und Radio. Aber auch in der Werbung wird die professionelle musikalische Umsetzung von Ideen und Botschaften gebraucht. Im theoretischen Bereich können Komponisten auch als Musikkritiker, als Fachjournalisten oder als Musiklehrer tätig sein.

Wer als Textautor arbeitet, braucht nicht nur ein besonderes lyrisches Talent, sondern auch einen Sinn für das Zusammenspiel von Wort und Musik sowie für die Rhythmik eines Textes. Ein offenes Ohr für die Sprache und die Trends einer Zielgruppe helfen mit, den Texten ins Schwarze zu treffen und verstanden zu werden. PJ Wassermann, Komponist, Gitarrist, Produzent: „Im Mittelpunkt meiner Arbeit ist in den letzten Jahren (einsetzen) gestanden. Damit habe ich die meiste schöpferische Zeit verbracht. In einem kleinen Land wie der Schweiz muss ein Komponist kämpfen, um sich eine vernünftige Lebensgrundlage zu schaffen. Die Erfahrung hat mir gezeigt, dass die Einkünfte aus den Urheberrechten den wichtigsten Teil meines Einkommens bilden. Wenn es diese nicht mehr gäbe, könnte ich schlichtweg nicht mehr als Komponist existieren. Dann müsste ich wohl meinen Beruf wechseln.“ Steve Harley, Sänger und Songwriter: „In den frühen 70ern gehörte es einfach dazu, dass man Songs schrieb, man hatte gar keine andere Wahl. Heute kann man natürlich einen Synthesizer für ein paar hundert ,Mäuse’ kaufen, ihn in seinem Schlafzimmer aufstellen, ein paar Samples zusammenstellen und einen Rap schreiben.“

Ausbildung Klar, um einen Song zu komponieren und den Text dazu zu machen, braucht es keine bestimmte Ausbildung. Worauf es einzig und allein ankommt, ist der Erfolg beim Publikum. Aber das ersetzt nicht die fundierte theoretische und praktische Musikausbildung, wenn man bestimmte Musikrichtungen schaffen oder konkrete Berufswege in der Musik einschlagen will. Wenn auch nicht formell erforderlich, ist eine solche Ausbildung doch zumindest sehr nützlich. An Musikhochschulen kann man Komposition und Musiktheorie studieren und so

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interessante Dinge wie „Elektroakustische Komposition“, „Medienkomposition“ und „Angewandte Musik“ erlernen. Direkte Links zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten befinden sich auf www.ideensindetwaswert.ch. Aus- und Weiterbildungsstätten für Musikberufe in der Schweiz:  Verband Musikschulen Schweiz www.verband-musikschulen.ch/de/10_vms_services/40_weiterbildung.htm  Hochschule der Künste Bern www.hkb.bfh.ch  Freie Musikschule Basel www.freiemusikschulebasel.ch  Musikakademie der Stadt Basel, Hochschule für Musik www.musakabas.ch  Zürcher Hochschule der Künste https://www.zhdk.ch/index.php?id=departemente  Musikhochschule Luzern www.musikhochschule.ch  Musikakademie St. Gallen www.musikakademie.ch  Conservatorio della Svizzera Italiana www.conservatorio.ch  Haute Ecole de Musique, Conservatoire de Musique de Lausanne http://www.conservatoire-lausanne.ch/  Haute Ecole de Musique Genève – Neuchâtel (HEM) https://www.hesge.ch/hem/  Ecole de Jazz et de Musique Actuelle de Lausanne, Haute Ecole de Jazz www.ejma.ch  Conservatoire de Fribourg; Haute Ecole de Musique http://www.fr.ch/cof/fr/pub/index.cfm  Bildung und Ausbildung ist in der Schweiz grundsätzlich Sache der Kantone. Links zu den Bildungsdirektionen der einzelnen Kantone finden sich auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) www.edk.ch unter "Die EDK-Mitglieder"  Zuständig auf Bundesebene ist das Innenministerium (EDI), und dort das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SFB) – die Fachbehörde für Fragen der allgemeinen und universitären Bildung sowie der wissenschaftlichen und angewandten Forschung www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home.html  Das Bundesamt für Kultur (BAK), das ebenfalls zum Innenministerium gehört, hat die Website www.bak.admin.ch  Nützliche Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver www.educa.ch  Eine umfassende Liste von Berufen samt Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildungswegen etc. bietet www.berufsberatung.ch  Generelle Informationen zum Hochschulwesen finden sich auf der Website der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) www.swissuniversities.ch

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Sänger, Musiker, Bands, Orchester Sänger, Musiker, Bands und Orchester interpretieren die von Komponist und Textautor kreierten Musikstücke. Auch wenn der oder die Sänger in der Regel besonders im Rampenlicht stehen, ist eine gute Band nur so gut wie ihre Mitglieder. Sänger brauchen neben einer guten Stimme auch Fachwissen im musiktheoretischem Bereich, ein cooles Styling, ein attraktives oder charismatisches Äusseres und oft auch tänzerisches Talent. Sie müssen „performen“ können. Musiker müssen ihr Instrument ausgezeichnet beherrschen, brauchen gute Repertoirekenntnisse und sollten musikalisch vielseitig sein. Als Studiomusiker können sie auch für unterschiedliche Bands arbeiten. In Bands oder Orchestern ist aber auch die gute Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung. Nur wenn „die Chemie“ stimmt und alle perfekt zusammenspielen, kann ein gemeinsamer Auftritt erfolgreich sein. Eine klare Linie in der musikalischen und optischen Umsetzung, eine gute Choreographie, eine aussergewöhnliche „Show“, ein gutes Management, eine gute Marketingstrategie und ein geschickter Launch (Veröffentlichung) sind darüber hinaus im heutigen Musikgeschäft unerlässlich. Eine Band, ein Orchester verbringt viel Zeit gemeinsam: bei Proben, in Aufnahmestudios, auf Tourneen, bei Präsentationsveranstaltungen etc. Wer erfolgreich ist, ist in der Regel auch viel unterwegs und muss ungewöhnliche Arbeitszeiten in Kauf nehmen. Garantiert ist der Erfolg in diesem Geschäft aber keineswegs. Auch ausgezeichnete Musiker und Songs mit Hitpotenzial reichen oft nicht aus, um wirklich bekannt zu werden. Doch muss man nicht den ersten Platz in den Charts erreichen, um gemeinsam Musik zu machen, viel Freude daran zu haben und vielleicht auch etwas Geld damit zu verdienen. Marc Sway, Musiker und Sänger: „Es war für mich schon als Kind einfach "de plausch", Musik zu machen. Dass daraus eines Tages ein richtiger Job werden könnte, davon hätte ich damals nicht einmal geträumt. Ein vielseitiger Beruf, übrigens: neben der eigentlichen Arbeit gibt’s noch PR-Aktivitäten, lange Studiosessions, aber auch Reisen, um nur einige Tätigkeiten aufzuzählen. Aber der grösste Augenblick ist für mich, wenn ich nach Wochen der Vorbereitung und der Arbeit im Studio erstmals meine CD in Händen halte. Aber besser als die Studioarbeit ist sicher der direkte Kontakt zum Publikum – wenn ich dann jeweils mit meinen Kollegen von meiner Band so richtig loslegen kann.“ Lovebugs: „Ein ganz tolles Feeling, wenn Hunderte, Tausende im Publikum plötzlich beginnen, deine Songs mitzusingen, wenn man da auf der Bühne steht, ist dass das absolut grösste Gefühl.“

Ausbildung Instrumentalfächer sowie Gesang und Stimmbildung werden sowohl an Musikschulen als auch an Musikhochschulen unterrichtet, wobei unterschiedlichste Fächer (z. B. Oper, Musical, Kirchenmusik, Jazz etc.) abgedeckt werden. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Angebote, u. a. in den Bereichen der unverbindlichen Übungen an Pflichtschulen, des Privatunterrichts und der Erwachsenenbildung. Viele Ausbildungsangebote, einschliesslich der Musikhochschulen, richten sich auch an talentierte Kinder und Jugendliche. Direkte Links zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten befinden sich auf http://www.ideensindetwaswert.at/

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Aus- und Weiterbildungsstätten für Musikberufe in der Schweiz:  Hochschule der Künste Bern www.hkb.bfh.ch  Freie Musikschule Basel www.fms-basel.ch  Musikakademie der Stadt Basel, Hochschule für Musik www.musakabas.ch  Hochschule für Musik und Theater Zürich (HMT) www.hmt.edu  Musikhochschule Luzern www.musikhochschule.ch  Musikakademie St. Gallen www.musikakademie.ch  Conservatorio della Svizzera Italiana www.conservatorio.ch  Haute Ecole de Musique, Conservatoire de Musique de Lausanne www.cdml.ch  Haute Ecole de Musique Genève (HEM) www.cmusge.ch  Ecole de Jazz et de Musique Actuelle de Lausanne, Haute Ecole de Jazz www.ejma.ch  Conservatoire de Fribourg ; Haute Ecole de Musique admin.fr.ch.ch/cof.fr/pub/index.cfm  Nützliche Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver www.educa.ch  Ausbildung allgemein: Links zu den Bildungsdirektionen der einzelnen Kantone finden sich auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) www.edk.ch  Eine umfassende Liste von Berufen samt Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildungswegen etc. bietet www.berufsberatung.ch

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Musikproduzent, Tonstudios Der Musikproduzent ist sozusagen der Projektmanager einer Aufnahme. Er steht zwischen Musikern, Studiotechnikern und der Plattenfirma und wird manchmal auch als der „Regisseur“ einer Aufnahme bezeichnet. In seiner Verantwortung liegt die Qualität des Endproduktes. Wie er dabei vorgeht, ob er die Aufnahme der Band und den Tontechnikern anvertraut, oder ob er an den Songs mittüftelt, arrangiert und dabei versucht, das Beste aus jedem einzelnen Musiker herauszuholen und jedem Titel ein Maximum an Ausdruck zu geben, ist seine Sache. Nach der Aufnahme hört sich der Produzent den Track immer und immer wieder an. Gemeinsam mit dem Tontechniker feilt er so lange daran, bis der Track perfekt ist. Die Aufnahme im Tonstudio steht am Anfang jeder Produktion. Der Tontechniker nimmt die einzelnen, in akustisch getrennten Räumen spielenden Instrumente und Vokalinterpretationen auf Einzelspuren auf und mischt sie danach am Mischpult zusammen. Den Vokal- oder Gesangsaufnahmen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Sie beanspruchen im Tonstudio oft die meiste Zeit. Der Tontechniker bearbeitet den Klang der Aufnahme und fügt © michael hirschka / pixelio.de bei Bedarf spezielle Effekte hinzu. Der Mastering-Ingenieur prüft die Aufnahme im Anschluss daran und optimiert sie, wobei er die Abhörsituation der Endkonsumenten berücksichtigt. Ein feines Gehör, Gespür für Musik, technisches Verständnis, eine fundierte elektrotechnische Ausbildung als Tontechniker, keine Scheu vor EDV und die Bereitschaft, sich in einem sich rasch ändernden Bereich ständig weiterzubilden, sind Voraussetzung für diesen Beruf. Steve Lillywhite, ehem. Produzent, derzeit Geschäftsführer von Mercury Records UK (auf seiner Erfolgsliste stehen U2, Talking Heads, Morissey und The Rolling Stones): „Es geht nur in Zusammenarbeit mit dem Künstler. Wir diskutieren alles durch und argumentieren, und es läuft vorwärts und wieder zurück, und am Ende des Tages sage ich: Das ist euer Album!“

Ausbildung Ausbildungsmöglichkeiten für Tontechniker bieten vor allem Fachschulen und berufsbildende höhere Schulen im Bereich Elektrotechnik und Elektronik. Weiterbildungsmassnahmen werden zum Teil betriebsintern angeboten, grosse Bedeutung kommt darüber hinaus Kursen und Schulungen für Postgraduierte der ETH Zürich, des Technikum Winterthur und anderen technischen Hochschulen zu. Darüber hinaus sind insbesondere Fachmessen sowie Fachzeitschriften von Bedeutung. Direkte Links zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten befinden sich auf www.ideensindetwaswert.at  Informationen über Ausbildung im Bereich Elektrotechnik beispielsweise unter www.ethz.ch/de/studium.html  Informationen über berufsbegleitende Tontechnik-Ausbildung: www.esbasel.ch  Ausbildung allgemein: Nützliche Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver: www.educa.ch  Eine umfassende Liste von Berufen samt Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildungswegen etc. bietet www.berufsberatung.ch

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Artist & Repertoire Der A&R-Manager einer Plattenfirma ist sozusagen der „talent scout“ – er hält Ausschau nach neuen Musikstilen und neuen Talenten. Er verfügt einerseits über ausgezeichnete Kenntnisse der Musikszene, andererseits über ein fundiertes Know-how über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge im Musikgeschäft. Er ist in der Lage, Künstler und Bands mit wahrem Potenzial zu identifizieren, um ihnen einen Vertrag mit einem Label anzubieten. Selten ist ein Künstler von Anfang an perfekt. Der A&R-Manager muss trotzdem erkennen, aus wem ein richtiger Star werden könnte. Wenn ein Künstler unter Vertrag steht, begleitet der A&R-Manager ihn bis hin zur fertigen Platte. Von der Auswahl eines geeigneten Titels über die Arbeit im Tonstudio bis hin zum Styling und zur Konzeption des Launches – der A&R-Manager berät und führt den Künstler. Neben der Arbeit mit den Künstlern gehören auch das ständige Anhören von Demo-CDs, die intensive Beobachtung der Musikszene, der Besuch von Radiosendern und das Lesen von Fachzeitschriften zum Aufgabenbereich des A&RManagers. Ein A&R-Manager muss sozusagen von Berufs wegen ständig auf Konzerten und Parties anzutreffen sein. Freie Abende gibt es nicht viele im Alltag eines engagierten A&R-Managers. Daan van Rijsbergern, A&R-Manager bei Sony Music Niederlande: „Jeder Cent, den man in der Musikindustrie investiert, ist mit Risiko verbunden. Er ist mit Glaube und Hoffnung verbunden. Es gibt absolut keine Garantie, ob etwas ein Hit wird oder nicht ... Nur selten kriegt man das, was man investiert hat, wieder heraus. Das zweite Album ist wichtig. Wenn die Verkaufszahlen nach oben klettern, dann weiss man, dass man auf dem richtigen Weg ist.“

Ausbildung Für A&R-Manager gibt es keinen geregelten Bildungsweg. Eine profunde Kenntnis der Musikszene, überdurchschnittliches Interesse an Musik und betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind aber Voraussetzungen. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse werden in der Regel durch eine einschlägige schulische oder universitäre Ausbildung erworben. Erfahrung in der Musikszene und ein Gespür für Trends erwirbt man durch die Arbeit in der Branche und durch eine starke Affinität zur Musik.

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Managing Director einer Plattenfirma Der Managing Director ist für den Erfolg eines Unternehmens verantwortlich und gibt die strategische Richtung vor, in die die gesamte Führungsmannschaft und Belegschaft des Unternehmens arbeitet. Wie er dabei vorgeht und welche Prioritäten er in seinem Aufgabenbereich setzt, ist von der Persönlichkeit und dem Unternehmen abhängig. Was zählt, ist einzig und allein das Ergebnis. Ein Managing Director der schweizerischen Tochterfirma eines internationalen Musikkonzerns setzt die Strategien und Ziele des Konzerns in der Schweiz um. Er entscheidet, welche heimischen Acts produziert und veröffentlicht werden, entwickelt Verkaufskonzepte für die aus dem Ausland bezogenen Produkte und stellt die Finanzierung und entsprechende Realisierung der Konzepte sicher. In letzter Instanz ist er Ansprechpartner der Künstler, der Medienpartner und der grossen Kunden (z.B. Handelsketten) bei der Verhandlung von Konditionen. Er kümmert sich weiterhin um rechtliche Belange, welche die Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffen. Darüber hinaus vertritt er die schweizerische Tochter gegenüber dem Mutterkonzern und berichtet über deren Tätigkeit und wirtschaftlichen Erfolg. In den meisten Fällen vertritt der Managing Director sein Unternehmen auch in der Öffentlichkeit. Annelies Hophan, SonyBMG Entertainment (Switzerland) GmbH: „Der Manager einer music company wird grundsätzlich mit denselben Problemen und Aufgabenstellungen konfrontiert wie seine Berufskollegen in anderen Branchen: Dabei geht es um Mitarbeiterführung, Ressourcenmanagement, strategische Planung und selbstverständlich am Schluss auch um möglichst hohe Umsätze und Profitabilität. Im Produkt liegt der entscheidende Unterschied - es geht, um künstlerisches Schaffen von kreativen Menschen, um Musik. Wir produzieren keine Gegenstände, sondern wir erzeugen letztlich Emotionen! Aber das ist ja gerade das faszinierende an meinem Job: Talente spotten, aufzubauen, in sie investieren. Und das Spannende dabei ist, dass man erst nach einiger Zeit wissen kann, ob man einen guten Riecher bei der Sache gehabt hat. Es gibt keinen "richtigen“ Weg – der jedes Mal muss man sein Vorgehen neu wählen und das Publikum, der jeder einzelne Musikkonsument votiert am Ende. Er entscheidet über Erfolg oder Misserfolg. Es gibt ganz fantastische Augenblicke, in denen es sehr befriedigt, hinter den Kulissen den Beginn einer Musikerkarriere begleiten und unterstützen zu dürfen. Aber es gibt natürlich auch das Gegenteil. All das macht den Reiz dieser Branche aus es geht um Menschen, um ihre Emotionen.“

Ausbildung Es gibt keinen vorgegebenen Ausbildungsweg, der zur Leitung eines Unternehmens befähigt. Was ein Managing Director braucht? Ausgezeichnete Branchenkenntnisse und Kontakte, betriebswirtschaftliches Verständnis, unternehmerische Vision, strategisches Denken, die Fähigkeit, Menschen zu führen und zu motivieren, Entscheidungsfähigkeit und sicherlich eine Menge mehr. Wie man Managing Director wird? Die Eigentümer des Unternehmens sind überzeugt, dass man es kann. Und das muss man wohl unter Beweis gestellt haben.

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Manager New Media Der Manager New Media einer Plattenfirma ist für die digitale Auswertung des Repertoires verantwortlich. Dazu gehören etwa der Verkauf von Klingeltönen oder der Download von Musikstücken über legale Plattformen und Online-Shops à la i-Tunes, Exlibris.ch und OVI Music Store. Der Manager New Media sorgt dafür, dass die Partner zeitgerecht die jeweiligen Tracks in digitalen Formaten erhalten und die Songs entsprechend platzieren können. Aber auch der weniger „fancy“ Bereich der korrekten Abrechnung und das Reporting über die aktuellen Verkäufe sind ein wesentlicher Teil seines Aufgabengebietes. Nur mit aktuellsten Verkaufszahlen kann schnell auf die Erfordernisse des Marktes reagiert werden – und Schnelligkeit ist ein wesentliches Merkmal der neuen Medien. Der Manager New Media nimmt weiterhin Kontakt zu möglichen neuen Verkaufspartnern auf, verhandelt gemeinsam mit der Rechtsabteilung die Modalitäten der Kooperation und arbeitet mit den bestehenden Partnern zusammen. Im Bereich des Marketing gewinnt die Online-Promotion wie z. B. die Streuung von Links zu Audio- und Videostreams an Journalisten, die Vereinbarung von Gewinnspielen oder Chats, immer mehr an Bedeutung für die Plattenfirmen. Auch sie fällt in den Zuständigkeitsbereich des Managers New Media.

Kathrin Kempf, Manager New Media, Universal Music GmbH: „In unserer Branche gibt es überdurchschnittlich viele Leute mit einem eher ungewöhnlichen Lebenslauf, oft ohne Universitätsabschluss – aber immer Leute mit kompromissloser Begeisterung für Musik. Es gibt da keinen strukturierten Ausbildungspfad, keine vorgegebene Laufbahn. Vieles, ja fast alles, kann man da lernen, indem man es tut: learning by doing".

Ausbildung Geregelten Ausbildungsweg gibt es für den Beruf des Managers New Media keinen. Einiges, wie z. B. das Wissen über die technischen Gegebenheiten, kann unter Umständen „on the job“ erlernt werden. Grundvoraussetzungen sind aber betriebswirtschaftliche Kenntnisse oder Erfahrungen, besonders im Bereich Marketing/Kulturmarketing, ein grosses Interesse für Musik und Musikwirtschaft sowie Aufgeschlossenheit gegenüber technischen Neuerungen.

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Musikverleger Der Musikverlag ist für Komponisten und Texter, die ihre Werke oft auch selbst als Musiker interpretieren, einer der wichtigsten Partner. Der Verlag unterstützt den Künstler bei der Entwicklung seiner kreativen Arbeit und vermarktet diese für ihn: Sei es als Musikliteratur, als CD, als Song, der im Radio gespielt wird, oder auch als Soundtrack für Film oder Fernsehen. Der Verlag verdient sein Geld durch die Verwertung der Urheberrechte der kreativen Arbeit. Er kümmert sich um die korrekte Abrechnung der Royalties, die immer dann fällig werden, wenn das Musikstück verwendet oder verkauft wird. Der Verlag unterstützt seine Künstler aber z.B. auch bei der Verhandlung von Plattenverträgen. Der Musikverleger muss einerseits mit der Musikszene bestens vertraut sein und immer über neue Trends und Entwicklungen Bescheid wissen, andererseits muss er die Bedürfnisse der Konsumenten kennen und das Angebot stets auf die aktuelle Nachfragesituation abstimmen. Der Verleger identifiziert jene Werke und Künstler, deren Vermarktung den meisten wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Die kaufmännische Leitung des Verlagsgeschäftes, die strategische Programmplanung, die Produktentwicklung, die Verwaltung und Verhandlung von Lizenzen, die Kooperation mit anderen am Verkauf Beteiligten (Musikproduzenten, Druckereien, etc.), die Zusammenarbeit mit anderen Verlagen und nicht zuletzt die Zusammenarbeit mit den Künstlern gehören zu seinen Aufgabenbereichen. Willy Viteka, Präsident der Schweizerischen Vereinigung der Musikverleger (SVMV): „Sagenhafte Millionengewinne gibt es in unserer Branche nur höchst selten. Voraussetzung, damit die Kasse stimmt, ist jedenfalls gute Arbeit. Meistens ist aber dahinter eine Rappenspalterei. Bedingung für die verlegerische Arbeit ist heutzutage die gute Promotion in Radio und TV (Airplay). Wichtig ist es jedenfalls, zu überwachen, dass mit Hilfe von Sub-Verlegern im Ausland jeder Rappen korrekt abgerechnet wird. "

Ausbildung Der Beruf des Musikverlegers ist ein so genanntes „freies Gewerbe“ und setzt keine bestimmte Ausbildung voraus. Weiterbildungsmöglichkeiten werden aber unter anderem von der Donau Universität Krems und von ebam/Business Akademie für Medien, Event und Kultur angeboten. Direkte Links zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten befinden sich auf www.ideensindetwaswert.ch/ausbildungswege.php  Verband Musikschulen Schweiz; Informationen über Musikmanagement: www.verband-musikschulen.ch  ebam (Business Akademie für Medien, Event und Kultur) Lehrgang für Musikmanager: www.ebam.de  Ausbildung allgemein: Nützliche Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver www.educa.ch  Eine umfassende Liste von Berufen samt Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildungswegen etc. bietet www.berufsberatung.ch

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Musiklehrer Je nach Alter und Niveau der Schüler vermittelt ein Musiklehrer notwendige künstlerische Fertigkeiten und führt in die Musiktheorie, evtl. auch in die Musikgeschichte ein. Er leitet aber auch zu kreativem Umgang mit Musik an. Musiklehrer arbeiten entweder in der allgemeinen Musikerziehung oder bilden für Gesang oder ein bestimmtes Instrument aus. Sie unterrichten an höheren Schulen, an Musikschulen, in der Erwachsenenbildung, an Musikhochschulen oder als Privatlehrer. Der Musiklehrer gestaltet seinen Unterricht nach den Vorgaben des Lehrplans oder nach den spezifischen Anforderungen der Auszubildenden und bereitet die Unterrichtseinheiten entsprechend vor. Die Art des Unterrichts richtet sich vor allem nach Alter und Ausbildungsstand der Schüler. So werden Kleinkinder in der Regel spielerisch ans Musizieren herangeführt, wohingegen an den Hochschulen auch die wissenschaftlichen Aspekte der Musikgeschichte und der Musiktheorie einen wichtigen Teil der Ausbildung darstellen. Voraussetzung für die Arbeit als Musiklehrer sind musikalisches Talent, eine fundierte musikalische Ausbildung (Universität) sowie pädagogische und didaktische Kenntnisse und Fähigkeiten. © Rainer Sturm/ pixelio.de

Ausbildung Eine Ausbildung zum Musiklehrer (Musikpädagogen, Instrumentalpädagogen, Gesangspädagogen) erhält man an den Kunst-Universitäten.  Direkte Links zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten befinden sich auf www.ideensindetwaswert.at  Schweizerischer Musikpädagogischer Verband (SMPV) www.smpv.ch

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Musikschulen und Musikhochschulen in Schweizer Städten mit pädagogischer Ausbildung:  Hochschule der Künste Bern www.hkb.bfh.ch  Freie Musikschule Basel www.freiemusikschulebasel.ch/  Musikakademie der Stadt Basel, Hochschule für Musik www.musakabas.ch  Hochschule der Künste Zürich, Departement https://www.zhdk.ch/?musik  Musikhochschule Luzern www.musikhochschule.ch  Musikakademie St. Gallen www.musikakademie.ch  Haute Ecole de Musique, Conservatoire de Musique de Lausanne www.conservatoire-lausanne.ch/  Haute Ecole de Musique Genève – Neuchâtel (HEM) https://www.hesge.ch/hem/  Ecole de Jazz et de Musique Actuelle de Lausanne, Haute Ecole de Jazz www.ejma.ch  Conservatoire de Fribourg ; Haute Ecole de Musique www.hemu.ch/accueil/  Ausbildung allgemein: Nützliche Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver www.educa.ch  Eine umfassende Liste von Berufen samt Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildungswegen etc. bietet www.berufsberatung.ch

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Tonträgerhändler Vom einfachen Verkäufer im Plattengeschäft bis zum Geschäftsführer oder Vorstand einer grossen Musikhandelskette bietet der Tonträgerhandel vielerlei wirtschaftliche Berufe, sei es im Einkauf, Verkauf, Kundenberatung, Marketing, Finanz, Produktmanagement etc. Die grossen, auf Musik und Tonträger spezialisierten Handelsketten sehen ihre Rolle zunehmend auch in der Promotion von neuer Musik. Sie arbeiten zu diesem Zweck eng mit Labels, Künstlermanagements und Vertriebsfirmen zusammen und organisieren manchmal auch selbst Auftritte der Künstler. Sie beobachten den Markt, untersuchen den Geschmack und die Bedürfnisse der Konsumenten und versuchen, ihr Angebot darauf auszurichten. Auch der Verkauf über das Internet wird für den Tonträgerhandel immer bedeutender. Gegenstrategien zu illegalen Musik-Downloads sind gefragt und erfordern neue Konzepte. Egal, auf welcher Ebene man im Tonträgerhandel arbeitet, ein prinzipielles Interesse für Musik und die Kenntnis der Szene sind meist unerlässlich, auf jeden Fall aber hilfreich. Eine wirtschaftliche Ausbildung, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe befähigt, ist ebenfalls erforderlich.

Simon Wright, CEO der Virgin Entertainment Group: „Wir sind ganz wild darauf, neue Talente zu entdecken, und wir arbeiten oft mit den einschlägigen Labels zusammen, um die Aufmerksamkeit auf einen bestimmten Act zu lenken, wenn wir glauben, dass die Kunden ihn mögen werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass unsere Produktmanager eine echte Passion für Musik haben und ständig wachsam sein müssen.“ Christian Fankhauser, Geschäftsführer des CD- und DVD-Shops, citydisc.ch AG: „Wir haben einen ganz tollen Job – ganz einfach deshalb, weil unser Arbeitsbereich einer der schönsten ist, den es überhaupt gibt: Musik. Denn diese bleibt nicht statisch, sie entwickelt sich stets weiter. Das macht unsere Arbeit so spannend. Gespräche mit den Kunden sind eine ständige Bereicherung und die Möglichkeit, dabei eigene Präferenzen und Wertungen sowie natürlich die mit den Jahren erworbenen Fachkenntnisse einzubringen, bringen täglich neue Anregungen und sehr viel Befriedigung. Ganz klar, dass alle Mitarbeiter neben Kommunikationsfreudigkeit eine Grundvoraussetzung mitbringen müssen: die Liebe zur Musik.“

Ausbildung Für eine Laufbahn im Tonträgerhandel ist, wie in jedem Einzelhandelsunternehmen, in den meisten Fällen eine kaufmännische Ausbildung erforderlich, je nach Aufgabengebiet und Ebene in Form einer Lehrlingsausbildung zum Detailhändler, einer Handelsakademie oder einer betriebswirtschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsausbildung. Direkte Links zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten befinden sich auf www.ideensindetwaswert.ch/ausbildungswege.php  Ausbildung allgemein: Nützliche Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver www.educa.ch  Eine umfassende Liste von Berufen samt Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildungswegen etc. bietet www.berufsberatung.ch  Links zu den Bildungsdirektionen der einzelnen Kantone finden sich auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) www.edk.ch unter "Die EDK-Mitglieder"

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Als Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im universitären Bereich stehen die einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft sowie Wirtschaftswissenschaften und diverse spezialisierte Ausbildungslehrgänge im Bereich Werbung, Marketing, Verkauf etc. offen. Verschiedenste Kurse, Seminare und Lehrgänge in diesem Bereich werden ausserdem von so gut wie allen grossen Berufs- und Erwachsenenbildungsinstituten angeboten. Die fachliche Qualifikation im Bereich der Musikwirtschaft erwirbt man sich in der Regel durch Berufserfahrung in der Branche, durch innerbetriebliche Weiterbildung sowie durch konsequentes Lesen von Fachmagazinen.

Betreiber von Online-Shops Bei Online-Shops können Konsumenten Musik einkaufen und sie auf legalem Weg direkt über das Internet downloaden. Das Internet als Marktplatz ist ein neuer Bereich und verlangt von jenen, die ihn nutzen, grosse Flexibilität und Aufmerksamkeit bezüglich neuer Entwicklungen und Trends. Die ständige, oft autodidaktische Weiterbildung über Fachmedien und Spezialliteratur ist hier Voraussetzung. Der Betreiber eines Online-Musikshops muss sowohl Kenntnisse über die technischen und rechtlichen Möglichkeiten des Internets und über die Gestaltung benutzerfreundlicher Websites als auch eine starke Affinität zur Musik und ihrer Branche mitbringen. Nicht nur ein umfangreiches Wissen über Musik und die Musikgeschichte, die Kenntnis der Szene und der wesentlichen Akteure auf dem Markt, gehören dazu. Der Betreiber eines Online-Shops muss auch abseits des Mainstreams neue Trends entdecken und sie – oft in enger Zusammenarbeit mit den New MediaManagern grosser Musikfirmen – über seine Website promoten. Wesentlich für den Beruf ist auch, dass der OnlineHändler mit der Abwicklung der Lizenzzahlungen und den rechtlichen Aspekten des Online-Handels und des Handels mit Musik im Allgemeinen vertraut ist. Der Online-Händler muss seine Zielgruppe und deren Präferenzen kennen, das Angebot entsprechend gestalten und gegebenenfalls auch Strategien zur Erschliessung neuer Zielgruppen entwickeln. Betriebswirtschaftliche Aufgaben wie Reporting über die laufenden Verkäufe, Projektmanagement und Marketing runden das Berufsbild ab. Markus Gaab, Geschäftsführer des Music Download Shops i-m.ch: „Das Wichtigste in meinem Bereich ist, immer am Ball zu bleiben: bei neuen musikalischen Trends, bei der Nutzung neuer Technologien und neuer Anwendungsbereiche für das Internet als Freizeit-Faktor.“

Ausbildung  Direkte Links zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten befinden sich auf www.ideensindetwaswert.at  Ausbildung allgemein: Nützliche Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver www.educa.ch  Eine umfassende Liste von Berufen samt Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildungswegen etc. bietet www.berufsberatung.ch

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Musikredaktor, Musikjournalist Ob Radiosender, auf Musik spezialisierte Fernsehsender wie MTV, ob spezielle Formate der allgemeinen TV-Sender, ob Tageszeitungen, Zeitschriften oder das Internet – Musikjournalisten, Musikredaktoren, Moderatoren und Programmdirektoren finden vielfältige Einsatzbereiche. Repertoirekenntnisse, musikgeschichtliches Wissen, Kenntnis der Musikszene und eine ordentliche Portion Neugier sind die Grundlage, journalistische Fähigkeiten sind das Handwerkszeug. Der Musikgeschmack und das Interesse für eine bestimmte Musikrichtung des Publikums oder der Leserschaft unterscheiden sich stark – abhängig von Generation und Alter. Ein Musikredaktor eines Radiosenders kennt seine Zielgruppe und stellt ein für diese Zielgruppe massgeschneidertes Musikprogramm zusammen. In modernen Redaktionen ist die Bandbreite der Programme meistens klar von den Sendern und Programmdirektoren vorgegeben. Die Auswahl der gespielten Titel erfolgt in vielen Fällen bereits über Computerprogramme und lässt den Redaktoren nur mehr eingeschränkten Spielraum. Der Alltag eines Musikjournalisten erfordert viel Flexibilität und Reisefreudigkeit. Um den Stoff für seine Beiträge zu sammeln, ist er immer gut über kommende Konzerte und Events informiert und vereinbart vorab – meist organisiert von den Plattenfirmen – Interviews © S. Hofschlaeger / pixelio.de mit den Künstlern. Oft reist er dafür ins Ausland, um die Künstler schon im Laufe ihrer Tournee zu treffen, bevor sie in die Schweiz kommen. Dort besucht er meistens ein Konzert, um sich einen Eindruck vom Auftritt der Künstler zu verschaffen. Die Interviews bereitet der Journalist vor, indem er recherchiert und sich einen Fragenkatalog zusammenstellt. Der Rest ist Redaktionsarbeit: Beschaffung von geeignetem Bildmaterial, Internetrecherchen über Tratsch- und Klatschgeschichten, Texte schreiben, Zeitpläne einhalten. Dazu kommen Berge von Promotion-CDs, die angehört werden müssen, um über Neuerscheinungen berichten zu können. Radiojournalisten nehmen ihre Interviews auf und bearbeiten sie danach im Studio, um einen Beitrag oder eine ganze Sendung zu gestalten. Journalisten sind immer auf Informationen aus erster Hand angewiesen und bauen sich deshalb gezielt ein KontaktNetzwerk auf. Dies erfordert eine ständige Präsenz bei Veranstaltungen, wie CD-Präsentationen, Parties und Konzerten. Elias Fröhlich, Musik-Chef der Tageszeitung „Blick“: „Die wichtigste Voraussetzung für diesen Beruf ist natürlich: schreiben können – und zwar nicht nur gut, sondern jederzeit, sehr rasch wenn es sein muss, fast zu jedem beliebigen Thema und präzise in dem von der Redaktion vorgeschriebenen Umfang. Vor allem muss man grundsätzlich für alles Interesse haben, nichts von vorneherein als uninteressant auf die Seite schieben – man muss eine natürliche Neugier in diesen Job mitbringen. Dafür wird man mit einer spannenden, vielleicht der spannendsten Tätigkeit schlechthin belohnt, der vielseitigsten jedenfalls. Routine gibt es kaum, dafür viele interessante Begegnungen und Ortswechsel. Und, klar, eine grosse Liebe zur Musik gehört dazu. Auch dass man sich gerne in der Musikszene bewegt und dort offen ist für Begegnungen, die einen beruflich weiterbringen."

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Ausbildung Voraussetzung für kompetenten Journalismus ist die Kenntnis des jeweiligen Fachbereiches. Dies gilt auch für Musikjournalismus. Eine musiktheoretische Ausbildung oder Kenntnis der Musikbranche aus früheren Arbeitsverhältnissen ist notwendig. Dazu kommt die Technik der Medienarbeit, die in unterschiedlichsten Lehrgängen, Studien und berufsbegleitenden Ausbildungen, vor allem aber auch durch Praxis in Redaktionen erworben werden kann.  Die umfassenste Journalistenausbildung in der Schweiz offeriert die Schweizer Journalistenschule MAZ (Medien Ausbildungs Zentrum) in Luzern www.maz.ch Weitere Ausbildungsgänge im Fachgebiet Journalismus:  Zürcher Hochschule Winterthur, Institut für Angewandte Medienwissenschaft IAM www.zhaw.ch/de/linguistik/institute-zentren/iam/?pk_campaign=shortlink&pk_kwd=iam.zhaw.ch  Universität Fribourg, Fachbereich Medien- und Kommunikationswissenschaft www.unifr.ch/dcm/  Schule für Angewandte Linguistik SAL, Zürich: Fachbereich Journalismus-Ausbildung www.sal.ch/  Ringier Journalistenschule Zürich www.ringier.com/de/karriere/journalistenschule

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Musikberufe Informationstext 17/24

Interessenvertretung Die Unternehmen der schweizerischen Musikwirtschaft konkurrieren zwar oftmals auf dem Markt, teilen aber viele Interessen, was die wirtschaftlichen, gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen für ihre Arbeit und die Sicherung eines fairen Wettbewerbs betrifft. Sie haben sich daher in einem Branchenverband (IFPI, International Federation of Producers Of Phonograms And Videograms – Link zur Schweizer Landesgruppe www.ifpi.ch zusammengeschlossen und vertreten diese Interessen gemeinsam und damit effizienter. Ein Interessensvertreter, Lobbyist oder Public-Affairs-Manager arbeitet in der Regel für oder im Auftrag eines solchen Branchenverbandes. Manchmal wird der Bereich zusätzlich aber auch in den Abteilungen für Öffentlichkeitsarbeit der einzelnen Unternehmen oder von der Unternehmensleitung persönlich abgedeckt. Ein Interessensvertreter kennt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit seines Unternehmens, beobachtet relevante Gesetzesänderungen, weiss über die Prozesse der Gesetzgebung Bescheid und kennt die involvierten Institutionen (Regierung, Parlament, Sozialpartner, europäische Institutionen). Er ist Ansprechpartner der politischen Entscheidungsträger und informiert seine Branchenmitglieder über bevorstehende gesetzliche Veränderungen, damit rechtzeitig darauf reagiert werden kann. Er erarbeitet gemeinsam mit den Branchenmitgliedern gemeinsame Standpunkte und vertritt diese nach aussen. Eine wichtige Aufgabe der IFPI ist weiterhin, gemeinsam Gegenstrategien zur Musikpiraterie (Raubkopien und illegale Downloads) zu entwickeln, die das Geschäft der Musikfirmen schädigt und u.a. ihre Möglichkeiten zur Förderung neuer Künstler einschränkt. Die Bereitstellung branchenrelevanter Informationen und Wirtschaftsdaten, die Vertretung der Branche gegenüber den Medien sowie die Organisation von Branchenveranstaltungen gehören ebenfalls zum Aufgabengebiet eines Interessensvertreters. Eine kommunikative Persönlichkeit, Kenntnis der eigenen Branche sowie der demokratischen Prozesse gehören zu den Voraussetzungen für die Arbeit als Interessensvertreter. Lorenz Haas, lic. iur., Geschäftsführer IFPI Schweiz: „Mein Beruf ist überaus vielseitig. Denn dazu gehört der Dialog mit Künstlern, Journalisten und Musikmanagern ebenso wie mit Parlamentsabgeordneten, Beamten oder Richtern. Es gibt eigentlich kaum Routine und dadurch so gut wie keine Monotonie in diesem Job. Die IFPI ist ein internationaler Verband und ich kommuniziere mit Kollegen in weltweit über 70 Staaten. Zum Beruf gehört es daher über die Grenzen der Schweiz, ja Europas hinauszublicken. Das ist das Faszinierende daran.“

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Musikberufe Informationstext 18/24

Ausbildung: Auch für Interessensvertreter gibt es keinen geregelten Ausbildungsweg. Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich Lobbying/Public Affairs werden im Rahmen der Lehrgänge für Öffentlichkeitsarbeit angeboten. Eine juristische Ausbildung ist zweifellos von Vorteil.  Schweizerische Public Relations Gesellschaft: www.prsuisse.ch/ /  Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Basel ius.unibas.ch/service/home/  Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Bern www.rechtswissenschaft.unibe.ch  Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Fribourg www.unifr.ch/ius/de/home  Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Genf http://www.unige.ch/droit/index.html  Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Lausanne www.unil.ch/droit  Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern www.unilu.ch/studium/studienangebot/bachelor/rechtswissenschaftliche-fakultaet  Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Neuchatel https://www2.unine.ch/droit  Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität St.Gallen www.unisg.ch/  Ausbildung allgemein: Nützliche Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver www.educa.ch

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Musikberufe Informationstext 19/24

CD- und DVD-Presswerk CD- und DVD-Presswerke sind Dienstleister für die Multimedia-Industrie. Sie unterstützen ihre Kunden bei der Distribution von digitalen Daten (Musik, Video, Spiele, etc.) an Endkunden – entweder in Form von optischen Speichermedien (CD, DVD, etc.) oder über elektronische Netzwerke. Viele Menschen mit unterschiedlichen Tätigkeiten sind dafür verantwortlich. Ein Beruf in einem CD-Presswerk, wie z.B. in jenem der Adon Production AG, Neuenhof, ist der des Technikers. Er ist verantwortlich für den Betrieb (inkl. Wartung, Instandhaltung und Weiterentwicklung) von Produktionsautomaten unter Reinraumbedingungen. Dazu setzt er sein Wissen in den Bereichen Elektronik, Pneumatik, Sensorik und Hydraulik ergebnisorientiert ein. Seine Ideen werden durch das Engineering-Team gefördert und unterstützt. Auch im Bereich Customer Service ergeben sich interessante Tätigkeitsfelder. Bei OMD werden beispielsweise europäische Kunden eigenverantwortlich bei der Abwicklung von Produktionsaufträgen optischer Speichermedien und Zusatzservices (CD, DVD, Kopierschutzservices, etc.) © Benjamin Klack / pixelio.de betreut. Als zentraler Ansprechpartner für alle Kundenwünsche ist man Bindeglied zwischen Kunden und Unternehmen. Die eigene Persönlichkeit und das aktive Engagement fördern die Kundenbindung. Die Aufgaben umfassen Angebotserstellung, Auftragsabwicklung und Beantwortung von Kundenanfragen. Dabei wird „State of the Art“ IT-Technologie (Order Entry, Customer Relationship Management, Internet Ordering) benutzt und wird dabei durch Produktionsplanung, Komponenteneinkauf und Produktion unterstützt. Man beteiligt sich aktiv an der Mitgestaltung und Weiterentwicklung von Produkten, Services & Abläufen. Roger Geissberger, CEO OMD International AG Diessenhofen: „Im Zentrum unserer Tätigkeit stehen Qualität, Zuverlässigkeit und Innovation. Alle unsere Mitarbeiter achten auf diese Kriterien. Für unsere Kunden werden Werte geschaffen. Aber auch die Mitarbeiter werden auf diese Weise weitergebracht. Jede Herausforderung lässt uns wachsen. Freude am Job steht für mich im Mittelpunkt. " Reinhard Blaukovitsch, Vice President Sony DADC: „Wir vermitteln unseren Kunden, den Musikverlagen die technischen Voraussetzungen, damit künftig CDs nicht so einfach illegal kopiert werden und die Verlage mehr verkaufen können. So können Löhne bezahlt werden und das Einkommen der Musiker ist gesichert.

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Musikberufe Informationstext 20/24

Ausbildung Je nach Beruf ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Ausbildung. Ein Techniker, wie oben beschrieben, benötigt einen HTL- oder Fachschulabschluss oder mehrjährige einschlägige Berufspraxis. Kenntnisse im Bereich Elektronik, Pneumatik, Sensorik und Hydraulik sowie Begeisterung für genaues Arbeiten sind Voraussetzung in diesem Beruf. Im Bereich Kundendienst benötigt man eine abgeschlossene profunde Ausbildung . Exzellente Englischkenntnisse sowie sehr gute Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache sind erforderlich. Hohe Kunden- und Dienstleistungsorientierung, soziale Kompetenz, die Fähigkeit zu strukturiertem und lösungsorientiertem Handeln sowie Organisationstalent und grosse Genauigkeit in der Arbeitsweise runden das Berufsbild ab. Darüber hinaus sollte man Lernbereitschaft und Interesse an neuen Technologien mitbringen.  Direkte Links zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten befinden sich auf www.ideensindetwaswert.at  Ausbildung allgemein: Nützliche Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver www.educa.ch  Eine umfassende Liste von Berufen samt Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildungswegen etc. bietet www.berufsberatung.ch

Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten Allgemeine und grundlegende Informationen  Eine umfassende Aufzählung von Berufen mit umfassenden Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildungswegen etc. bietet www.berufsberatung.ch.  Bildung und Ausbildung ist in der Schweiz grundsätzlich Sache der Kantone. Links zu den Bildungsdirektionen der einzelnen Kantone finden sich auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) www.edk.ch.  Zuständig auf Bundesebene ist das Innenministerium (EDI), und dort das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) – die Fachbehörde für Fragen der allgemeinen und universitären Bildung sowie der wissenschaftlichen und angewandten Forschung www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home.html  Das Bundesamt für Kultur (BAK), das ebenfalls zum Innenministerium gehört, stellt Informationen zur Verfügung unter www.bak.admin.ch.  Nützliche allgemeine Informationen zum Bildungswesen in der Schweiz bietet der Schweizerische Bildungsserver www.educa.ch.  Generelle Informationen zum Hochschulwesen finden sich auf der Website der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) www.crus.ch.

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Musikberufe Informationstext 21/24

Aus- und Weiterbildungsstätten  Conservatoire de Fribourg: www.fr.ch/cof/fr/pub/index.cfm  Conservatoire de Musique de Lausanne: www.conservatoire-lausanne.ch/  Conservatorio della Svizzera Italiana: www.conservatorio.ch  Ecole de Jazz et de Musique Actuelle de Lausanne: www.ejma.ch  Freie Musikschule Basel: www.freiemusikschulebasel.ch  Conservatoire de musique Genève (HEM): www.cmusge.ch  Hochschule der Künste Bern: www.hkb.bfh.ch  Musikakademie der Stadt Basel: www.mab-bs.ch/  Musikakademie St. Gallen: www.musikakademie.ch  Musikhochschule Luzern: www.musikhochschule.ch  Verband Musikschulen Schweiz: www.verband-musikschulen.ch  Zürcher Hochschule der Künste: www.zhdk.ch  Zürcher Hochschule Winterthur, Institut für Angewandte Medienwissenschaft (IAM): www.zhaw.ch/de/linguistik/institute-zentren/iam/?pk_campaign=shortlink&pk_kwd=iam.zhaw.ch

Universitäten und Hochschulen  Eidgenössische Technische Hochschule Zürich: www.ethz.ch  Universität Basel: www.unibas.ch  Universität Bern: www.unibe.ch  Universität Fribourg: www.unifr.ch  Universität Genf: www.unige.ch  Universität Lausanne: www.unil.ch  Universität Luzern: www.unilu.ch  Universität Neuchatel: www.unine.ch  Universität St.Gallen: www.unisg.ch  Università della Svizzera italiana: www.usi.ch  Universität Zürich: www.unizh.ch Direkte Links stehen unter www.ideensindetwaswert.at

04 / Ideen sind etwas wert

Musikberufe Arbeitsblatt 22/24

Aufgabe 1

Schreibt die Begriffe, die euch zum Thema „Musik und Beruf“ einfallen, auf das Arbeitsblatt. Anschliessend könnten ihr die Begriffe so anordnen, dass einzelne Themenbereiche gebildet werden.

Musik und Beruf Meine Begriffe ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________

04 / Ideen sind etwas wert

Musikberufe Arbeitsblatt 23/24

Aufgabe 2

Gewählter Beruf

Das finde ich an diesem Beruf faszinierend oder spannend …

Das ist aus meiner Sicht die grösste Herausforderung, wenn man diesen Beruf ausübt…

Hier könnte man diesen Beruf lernen oder sich in diese Berufsrichtung entwickeln …

Du hast nun die einzelnen Berufe der Musikindustrie kennen gelernt. Welcher der folgenden Berufe fasziniert dich am meisten? Wähle einen Beruf aus und versuchen die untenstehenden Fragen zu beantworten.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musikberufe Lösung 24/24

Lösung

Mögliche Lösungen zur Anordnung der Begriffe.

Musik und Beruf  Musiker: Komponist, Dirigent, Sänger, diverse Instrumentalmusiker  Grafiker: Bildender Künstler, Designer  Texter: Songtextschreiber, Dichter, Librettist  Tonverantwortliche: Tontechniker, Aufnahmeleiter, Aufnahmeassistent  Pädagogen: Musiklehrer, Klavierlehrer, Flötenlehrer, Gesangslehrer etc.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Übersicht über Musikberufe

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Komponisten und Textautoren

 Komponisten und Textautoren beherrschen die Sprache der Musik und der Lyrik – sie setzen damit Ideen schöpferisch um.  Hervorragende Musikalität, Gefühl für Sprache und eine kreative Ader sind wohl die wesentlichsten Voraussetzungen für diese Berufe.  Komponisten komponieren neue Musikstücke oder arrangieren und orchestrieren bestehende Musikstücke für bestimmte Zwecke.  Wer als Textautor arbeitet, braucht nicht nur ein besonderes lyrisches Talent, sondern auch einen Sinn für das Zusammenspiel von Wort und Musik sowie für die Rhythmik eines Textes.  Ein offenes Ohr für die Sprache und die Trends einer Zielgruppe helfen mit, den Texten ins Schwarze zu treffen und verstanden zu werden.

© Martina Taylor / pixelio.de

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Sänger, Musiker, Bands, Orchester

 Sänger, Musiker, Bands und Orchester interpretieren die von Komponist und Textautor kreierten Musikstücke.  Sänger brauchen neben einer guten Stimme auch Fachwissen im musiktheoretischem Bereich, ein cooles Styling, ein attraktives oder charismatisches Äusseres und oft auch tänzerisches Talent.  Musiker müssen ihr Instrument ausgezeichnet beherrschen, brauchen gute Repertoirekenntnisse und sollten musikalisch vielseitig sein. Als Studiomusiker können sie auch für unterschiedliche Bands arbeiten.  Eine Band, ein Orchester verbringt viel Zeit gemeinsam: bei Proben, in Aufnahmestudios, auf Tourneen, bei Präsentationsveranstaltungen etc. Wer erfolgreich ist, ist in der Regel auch viel unterwegs und muss ungewöhnliche Arbeitszeiten in Kauf nehmen.

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Musikproduzent, Tonstudios

 Der Musikproduzent ist sozusagen der Projektmanager einer Aufnahme. Er steht zwischen Musikern, Studiotechnikern und der Plattenfirma und wird manchmal auch als der „Regisseur“ einer Aufnahme bezeichnet.  In seiner Verantwortung liegt die Qualität des Endproduktes. Nach der Aufnahme hört sich der Produzent den Track an und feilt mit dem Tontechniker so lange daran, bis der Track perfekt ist.  Ein feines Gehör, Gespür für Musik, technisches Verständnis, eine fundierte elektrotechnische Ausbildung als Tontechniker, keine Scheu vor EDV und die Bereitschaft, sich in einem sich rasch ändernden Bereich ständig weiterzubilden, sind Voraussetzung für diesen Beruf.

© michael hirschka / pixelio.de

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Artist & Repertoire

 Der A&R-Manager einer Plattenfirma ist sozusagen der „talent scout“ – er hält Ausschau nach neuen Musikstilen und neuen Talenten.  Er verfügt einerseits über ausgezeichnete Kenntnisse der Musikszene, andererseits über ein fundiertes Know-how über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge im Musikgeschäft.  Er ist in der Lage, Künstler und Bands mit wahrem Potenzial zu identifizieren, um ihnen einen Vertrag mit einem Label anzubieten.  Der A&R-Manager begleitet den Künstler bis zur fertigen Platte; der A&R-Manager berät und führt den Künstler.  Neben der Arbeit mit den Künstlern gehören auch das Anhören von Demo-CDs, intensive Beobachtung der Musikszene, Besuch von Radiosendern das Lesen von Fachzeitschriften zum Aufgabenbereich.

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Managing Director einer Plattenfirma

 Der Managing Director ist für den Erfolg eines Unternehmens verantwortlich und gibt die strategische Richtung vor.  Ein Managing Director der schweizerischen Tochterfirma eines internationalen Musikkonzerns setzt die Strategien und Ziele des Konzerns in der Schweiz um.  Er entscheidet, welche heimischen Acts produziert und veröffentlicht werden, entwickelt Verkaufskonzepte für ausländische Produkte und stellt die Finanzierung und entsprechende Realisierung der Konzepte sicher.  Er kümmert sich zudem um rechtliche Belange, welche die Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffen.  Darüber hinaus vertritt er die schweizerische Tochter gegenüber dem Mutterkonzern und berichtet über deren Tätigkeit und wirtschaftlichen Erfolg.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Manager New Media

 Der Manager New Media einer Plattenfirma ist für die digitale Auswertung des Repertoires verantwortlich. Dazu gehören etwa der Verkauf von Klingeltönen oder der Download von Musikstücken über legale Plattformen und Online-Shops.  Er sorgt dafür, dass die Partner zeitgerecht die jeweiligen Tracks in digitalen Formaten erhalten und die Songs entsprechend platzieren können.  Aber auch der Bereich der korrekten Abrechnung und das Reporting über die aktuellen Verkäufe sind ein wesentlicher Teil seines Aufgabengebietes.  Der Manager New Media nimmt weiterhin Kontakt zu möglichen neuen Verkaufspartnern auf, verhandelt gemeinsam mit der Rechtsabteilung die Modalitäten der Kooperation und arbeitet mit den bestehenden Partnern zusammen.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musikverleger

 Der Musikverlag unterstützt den Künstler bei der Entwicklung seiner kreativen Arbeit und vermarktet diese für ihn.  Der Verlag verdient sein Geld durch die Verwertung der Urheberrechte der kreativen Arbeit.  Er kümmert sich um die korrekte Abrechnung der Royalties, die immer dann fällig werden, wenn das Musikstück verwendet oder verkauft wird. Der Verlag unterstützt seine Künstler aber auch bei der Verhandlung von Plattenverträgen.  Der Musikverleger muss mit der Musikszene bestens vertraut sein und immer über neue Trends und Entwicklungen Bescheid wissen und die Bedürfnisse der Konsumenten kennen.  Er identifiziert jene Werke und Künstler, deren Vermarktung den meisten wirtschaftlichen Erfolg verspricht.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musiklehrer

 Der Musiklehrer vermittelt notwendige künstlerische Fertigkeiten und führt in die Musiktheorie, evtl. auch in die Musikgeschichte ein.  Er leitet aber auch zu kreativem Umgang mit Musik an.  Der Musiklehrer gestaltet seinen Unterricht nach den Vorgaben des Lehrplans oder nach den spezifischen Anforderungen der Auszubildenden und bereitet die Unterrichtseinheiten entsprechend vor.  Voraussetzung für die Arbeit als Musiklehrer sind musikalisches Talent, eine fundierte musikalische Ausbildung sowie pädagogische und didaktische Kenntnisse und Fähigkeiten.

© Rainer Sturm/ pixelio.de

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Tonträgerhändler

 Der Tonträgerhandel bietet vielerlei wirtschaftliche Berufe, sei es im Einkauf, Verkauf, Kundenberatung, Marketing, Finanz, Produktmanagement etc.  Die grossen, auf Musik und Tonträger spezialisierten Handelsketten sehen ihre Rolle zunehmend auch in der Promotion von neuer Musik.  Sie arbeiten eng mit Labels, Künstlermanagements und Vertriebsfirmen zusammen und organisieren manchmal auch selbst Auftritte der Künstler.  Sie beobachten den Markt, untersuchen den Geschmack und die Bedürfnisse der Konsumenten und versuchen, ihr Angebot darauf auszurichten.  Ein prinzipielles Interesse für Musik und die Kenntnis der Szene sind meist unerlässlich.  Eine wirtschaftliche Ausbildung, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe befähigt, ist ebenfalls erforderlich.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Betreiber von Online-Shops

 Der Betreiber eines Online-Musikshops muss Kenntnisse über die technischen und rechtlichen Möglichkeiten des Internets und über die Gestaltung benutzerfreundlicher Websites mitbringen.  Ein umfangreiches Wissen über Musik und die Musikgeschichte, die Kenntnis der Szene und der wesentlichen Akteure auf dem Markt, gehören dazu.  Der Betreiber eines Online-Shops muss auch abseits des Mainstreams neue Trends entdecken und sie über seine Website promoten.  Der Online-Händler muss mit der Abwicklung der Lizenzzahlungen und den rechtlichen Aspekten des Online-Handels vertraut sein.  Betriebswirtschaftliche Aufgaben wie Reporting über die laufenden Verkäufe, Projektmanagement und Marketing runden das Berufsbild ab.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Musikredaktor, Musikjournalist

 Ein Musikredaktor kennt seine Zielgruppe und stellt ein für diese Zielgruppe massgeschneidertes Musikprogramm zusammen. Um den Stoff für seine Beiträge zu sammeln, ist er immer gut über kommende Konzerte und Events informiert und vereinbart vorab Interviews mit den Künstlern.  Oft reist er dafür ins Ausland, um die Künstler schon im Laufe ihrer Tournee zu treffen, bevor sie in die Schweiz kommen.  Die Interviews bereitet der Journalist vor, indem er recherchiert und sich einen Fragenkatalog zusammenstellt. Der Rest ist Redaktionsarbeit.  Radiojournalisten nehmen ihre Interviews auf und bearbeiten sie danach im Studio, um einen Beitrag oder eine ganze Sendung zu gestalten.  Journalisten sind immer auf Informationen aus erster Hand angewiesen und bauen sich deshalb gezielt ein Kontakt-Netzwerk auf. © S. Hofschlaeger / pixelio.de

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Interessenvertretung

 Die Unternehmen der schweizerischen Musikwirtschaft haben sich in einem Branchenverband (IFPI, International Federation of Producers Of Phonograms And Videograms) zusammengeschlossen und vertreten diese Interessen gemeinsam.  Ein Interessensvertreter kennt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit seines Unternehmens, beobachtet relevante Gesetzesänderungen, weiss über die Prozesse der Gesetzgebung Bescheid und kennt die involvierten Institutionen.  Er ist Ansprechpartner der politischen Entscheidungsträger und informiert seine Branchenmitglieder über bevorstehende gesetzliche Veränderungen.  Eine wichtige Aufgabe der IFPI ist weiterhin, gemeinsam Gegenstrategien zur Musikpiraterie zu entwickeln.  Eine kommunikative Persönlichkeit, Kenntnis der Branche sowie der demokratischen Prozesse gehören zu den Voraussetzungen für die Arbeit.

04 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

CD- und DVD-Presswerk

 CD- und DVD-Presswerke sind Dienstleister für die Multimedia-Industrie. Sie unterstützen ihre Kunden bei der Distribution von digitalen Daten an Endkunden.  Ein Beruf in einem CD-Presswerk, ist der des Technikers. Er ist verantwortlich für den Betrieb von Produktionsautomaten unter Reinraumbedingungen.  Dazu setzt er sein Wissen in den Bereichen Elektronik, Pneumatik, Sensorik und Hydraulik ergebnisorientiert ein.  Auch im Bereich Customer Service ergeben sich interessante Tätigkeitsfelder.  Als zentraler Ansprechpartner für alle Kundenwünsche ist man Bindeglied zwischen Kunden und Unternehmen.  Die Aufgaben umfassen Angebotserstellung, Auftragsabwicklung und Beantwortung von Kundenanfragen. © Benjamin Klack / pixelio.de

05 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Geistiges Eigentum – Spiele Lehrerinformation 1/4

Arbeitsauftrag

Das Plan- und Rollenspiel kann im Rahmen einer Unterrichtsstunde mit der Klasse durchgespielt werden.

Ziel

Ziel ist die Bewusstseinsbildung, dass Geistiges Eigentum etwas wert ist und von diesem Wert der Lebensunterhalt vieler Menschen abhängt.

Material

Informationstext für die Lehrperson Spielanleitung Spielblatt

Sozialform

Plenum

Zeit

Ca. 60‘

Zusätzliche Informationen  Zusatzidee: Die Schülerinnen und Schüler entwickeln eigene Fragen, die für das Spiel eingesetzt werden können. Eventuell sind auch neue Aktionen oder Aufgabenstellungen in das Spiel zu integrieren.  Tipp: Möchte man das Spiel mit der ganzen Klasse spielen, kann der Spielplan an die Wandtafel gehängt oder an eine Pinwand projizieren und dort mit Magneten oder Pinnadeln gespielt werden. So hat die ganze Klasse die Möglichkeit, am Spielverlauf teilzunehmen.

05 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Geistiges Eigentum – Spiele Informationstext für die Lehrperson 2/4

A. Rollenspiel: Ideen sind etwas wert

Einleitung Das Plan- und Rollenspiel kann im Rahmen einer Unterrichtsstunde mit der Klasse durchgespielt werden. Ziel ist die Bewusstseinsbildung, dass Geistiges Eigentum etwas wert ist und von diesem Wert der Lebensunterhalt vieler Menschen abhängt. Der Einstieg aus Schülersicht muss einen Aspekt von Fairness und „fair-trade“-Musik haben. Der Wunsch vieler Schüler nach Musik übersteigt das dafür verfügbare Taschengeld. Allerdings wissen Schüler, wie viel Geld Stars und Industrie „machen“. Für die Musikbranche ist typisch, dass es einige wenige Stars gibt. Aber es gibt tausende weniger oder noch gar nicht bekannte Künstler und Bands und zigtausende Mitarbeiter, die im Marketing, in der Promotion oder im Vertrieb arbeiten. Gerade deren Jobs hängen davon ab, ob mit dem Verkauf von Musik Einnahmen erzielt werden. Von „Gratis-Musik“ können sie nicht leben.

Teil 1: Hinführung zum Thema über „Fairness“ Auf Basis gelernter, selbst erfahrener und zu Hause erlebter Situationen wird bewusst gemacht, was fairer und unfairer Umgang mit Leistungen ist. Schüler (und Lehrer) entwickeln Beispiele aus der Schüler- und Elternwelt: 1. Drei Schüler erarbeiten ein Referat, aber nur zwei machen die ganze Arbeit, einer macht nichts. Alle bekommen eine gute Note. 2. Ein Schüler leiht eine Mitschrift, ein Buch, ein Video, ein Computerspiel aus, bekommt es aber nicht zurück. Der Freund hat es sogar, ohne zu fragen, einem Dritten weitergegeben. 3. Schüler bringen Beispiele aus der Welt ihrer Eltern: Z. B. Vater oder Mutter, Kollege oder Bekannter von Vater bzw. Mutter oder ein Mitarbeiter hatte eine gute Idee (macht die ganze Arbeit, opfert sich auf ...). Sein Chef (oder Kollege) gibt die Idee als seine eigene aus und erntet dafür Anerkennung, Dank oder eine Prämie.

Teil 2: Erarbeitung – was kann/soll kreative Leistung kosten? 4. Aufgabenstellung an die Schüler: Sie sollen zwei Strophen eines Liedtextes zu einer vorgegebenen Musik (einem Song, den sie besonders mögen) schreiben. 5. Auswahl der drei besten Texte durch Abstimmung aller Schüler. 6. Frage an die drei Sieger: „Stellst du deinen Text einem Verlag oder einer Plattenfirma gratis zur Verfügung oder willst du etwas dafür?“ 7. Wenn ja: Darstellung des Ablaufs, welche anderen Berufe bzw. Menschen davon in Folge profitieren, was der Schüler selbst erhält, was die Plattenfirma oder die Musiker bzw. die Band mit seinem Text machen (verändern und produzieren) dürfen, und was nicht. 8. Wenn nein: Dann kann der Schüler diesen Beruf nicht ausüben, obwohl er darin sehr gut ist und viel Erfolg haben könnte. Für alle anderen bleibt aber mehr, sie freuen sich über seinen Verzicht. Zu erarbeiten: Welche Leistungen (geistige und operative) muss die (faire) Aufteilung der Einnahmen im Modellfall abdecken?

05 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Geistiges Eigentum – Spiele Spielanleitung 3/4

Aufgabe

Lies die Spielanleitung genau durch und spiele das Planspiel anschliessend mit deinen Mitschülern.

B. Planspiel „Musik-Star“

Spielanleitung Benötigt werden bunte Spielsteine und ein Würfel. Bei „Musik-Star“ durchläufst du den Weg vom unbekannten Musiker zum umjubelten Superstar. Du kannst einzeln als „Solokünstler“ antreten oder mit mehreren Mitspielern gemeinsam als „Band“ teilnehmen. Ziel des Spiels ist es, so rasch wie möglich den Routenverlauf vom Start zum Ziel unter Berücksichtigung der Ereignisfelder zu bewältigen. Wer auf einem Ereignisfeld landet, führt die entsprechende Spielanweisung aus. Landet man von einem Ereignisfeld auf einem anderen, sind auch diese Anweisungen zu befolgen. Um ins Ziel zu gelangen, ist eine exakt gewürfelte Augenzahl nicht erforderlich. Die Mitspieler können einzeln spielen – also als „Solokünstler“ – oder gemeinsam als „Band“. Kommen zwei Spieler auf demselben Feld zu stehen, können sich die Gegner (Solokünstler oder gegnerische Bands) „schlagen“. Die Mitglieder einer gemeinsamen „Band“ hingegen dürfen auf demselben Feld stehen bleiben. Die „Band“ hat eine andere Hürde zu nehmen: Um das Spiel zu gewinnen, also “Musik-Star“ zu werden, müssen alle Bandmitglieder das Ziel erreichen. Erst dann hat die „Band“ gewonnen. Sollte also ein „Solokünstler“ ins Ziel kommen, bevor alle Bandmitglieder es erreicht haben, hat der „Solokünstler“ gewonnen und steht auf Platz 1 der Charts. Spielbeginn: Zu Beginn der Musikkarriere gibt es einen Musikcontest. Alle Mitspieler nehmen an einer Castingshow teil. Der Gewinner startet als Erster seine Karriere – also wer die höchste Augenzahl würfelt, beginnt!

05 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Geistiges Eigentum – Spiele Spielanleitung 4/4

Beschreibung der Ereignisfelder 1

Du schickst ein erstes Demo einem Plattenlabel. Die Produzenten sind begeistert. 3 Felder vor.

15

Ein grosser Radiosender findet deine Musik toll und spielt deinen Song mehrmals täglich. Noch einmal würfeln.

2

Du verwendest viel Zeit um einen Liedtext zu kreieren. Einmal aussetzen

16

3

Du hast einen tollen Text für einen Song geschrieben. Noch einmal würfeln.

Eine Werbeagentur verwendet deinen Song für einen Spot. Du bekommst unerwartet hohe Royalties. 4 Felder vor.

17

Du suchst einen Musiker, der eine Melodie zu deinem Text komponiert. Einmal aussetzen.

Dein Lied wird immer bekannter. Der Song steigt in den Charts, du bist glücklich. Noch einmal würfeln.

18

Ein Konkurrent wirft dir vor, dass du deinen Song gestohlen hast. In den Medien startet eine NegativKampagne gegen dich, und dein Lied wird von Radiosendern boykottiert. Zweimal aussetzen.

19

Du stellst fest, dass jemand Raubkopien deiner CD ohne dein Wissen und ohne dass du etwas davon bekommst, im Internet verkauft. 4 Felder zurück.

4

5

Du hast einen Musiker gefunden und freust dich sehr darüber. 2 Felder vor.

6

Die Melodie passt nicht zu deinem Text. Ausserdem ist sie einem anderen Lied nachkomponiert. Zweimal aussetzen.

7

Du hast eine Band gefunden, die deinen Text ideal vertont. Noch einmal würfeln.

20

Eine Agentur bietet dir an, bei einem Musikevent aufzutreten. Noch einmal würfeln.

8

Der geplante Termin im Tonstudio findet nicht statt, da ein Musiker erkrankt ist. Einmal aussetzen.

21

9

Die Aufnahmen im Tonstudio sind toll. 3 Felder vor.

Ein Top-Produzent wird auf dich aufmerksam und lädt dich in sein Studio ein. Du produzierst viele neue Songs und wirst sehr bekannt. 3 Felder vor.

22

Du suchst einen Grafiker für den Coverentwurf deiner ersten CD. 2 Felder zurück.

Ein Musikjournalist „verreisst“ deinen Auftritt in seiner Kolumne. 3 Felder zurück.

23

Du bist bekannt und willst deine erste Tournee starten. Aufgrund des schlechten Kartenvorverkaufs müssen jedoch einige Konzerte abgesagt werden. 3 Felder zurück.

24

Eine internationale Musikzeitschrift möchte ein Interview mit dir machen. Der Durchbruch ist geschafft! Noch einmal würfeln.

25

Ein Skandal: Du wirst auf einer Pressekonferenz entlarvt. Die ganze Zeit hat bei Aufnahmen jemand anderer für dich gesungen. Zurück zum Start!

10

11

Der Coverentwurf für deine CD gefällt dir nicht. Du musst einen neuen Designer suchen. 4 Felder zurück.

12

Du hast einen idealen Entwurf für das Cover deiner CD bekommen. 4 Felder vor.

13

Du findest ein Label, das deinen Song in sein Programm aufnimmt. Noch einmal würfeln.

14

Die Verkaufszahlen deiner CD erfüllen leider nicht die Erwartungen. Zweimal aussetzen.

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Lehrerinformation 1/20

Arbeitsauftrag

Die SuS folgen der Präsentation und lesen anschliessend das Informationsmaterial aufmerksam durch. Anschliessend werden die Arbeitsblätter gemäss Arbeitsanweisung gelöst.

Ziel

Die SuS sollen lernen,  was man unter dem Urheberrecht versteht,  wie Urheberrechte geschützt sind,  in welcher Form der Einsatz von urheberrechtlich geschützten Werken in der Schule erlaubt ist und  in welchen Alltagssituationen Fragen des Urheberrechts auftreten.

Material

Informationstexte Arbeitsblätter/Lösungen Präsentationsfolien

Sozialform

Gemäss Aufgabenstellungen

Zeit

Ca. 60‘

Zusätzliche Informationen  Quellen: Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum URG, 2. Auflage  Die Fragen aus der Zusammenstellung „Häufige gestellte Fragen zum Thema Urheberrecht“ können vor dem Beginn der Lektion den Schülerinnen und Schülern gestellt werden, um zu sehen, wie diese bereits über das Urheberrecht Bescheid wissen. Dies ist jedoch eher für die oberen Schulstufen sinnvoll, da gewisse Fragen ein gewisses Vorwissen erfordern.

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Informationstext 2/20

Das Urheberrecht

Einleitung Kreativ sein kann jeder – nur in welchem Bereich und in welcher Form, das kann sehr unterschiedlich sein. Ohne Kreative wäre eine Medien-, Informations- und Konsumgesellschaft nicht denkbar. Auch am Arbeitsmarkt werden „kreative Köpfe“ gesucht. Die Kreativität von Technikern wird durch die Patentierung einer Erfindung geschützt. Wer aber schützt das Ergebnis künstlerischer Kreativität? Wie Musik, Filme, Texte, Fotografien und andere künstlerische Werke geschützt sind, wird in diesem Kapitel behandelt. Kreativität hat ihren Wert – das gilt nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in ideeller Hinsicht. Das Geistige Eigentum schützt daher neben den vermögensrechtlichen auch die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Kreativen.

© Gerd Altmann / pixelio.de

Gesetzliche Grundlage für den Schutz des Geistigen Eigentums ist das Urheberrechtsgesetz. Es regelt die Entstehung, den Schutz und die Verwertung geschützter Werke und Leistungen und gehört – ebenso wie das Sacheigentum – zum verfassungsrechtlich verankerten Grundrecht auf Eigentum.

Urheberrechtlich geschützte Werke Urheberrechtlich als Werke geschützt sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter, und zwar unabhängig von ihrem Wert oder Zweck. Dazu gehören insbesondere Sprachwerke (Literatur, wissenschaftliche Werke etc.), Musik und andere akustische Werke, Werke der bildenden Kunst (z.B. Malerei, Bildhauerei, Grafik), Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen, Werke der Baukunst, Werke der angewandten Kunst, visuelle und audiovisuelle Werke (Fotografien, Spielfilme, Werbespots), choreografische Werke und Pantomimen sowie Computerprogramme. Voraussetzung für den Schutz ist, dass ein über das Alltägliche hinausgehendes Mindestmass an Originalität und Individualität sowie ein erkennbares geistiges Konzept vorliegen. Es muss sich allerdings nicht um Kunst im engeren Sinn handeln. Ebenfalls geschützt sind so genannte Sammelwerke, das sind Sammlungen, die in Folge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen; die vorausgesetzte Individualität und Originalität liegt hier also in der Auswahl oder in der Anordnung der Einzelteile.

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Informationstext 3/20

Leistungsschutzrechte Neben den Werken fallen auch bestimmte Leistungen unter den Schutz des Geistigen Eigentums. Das Urheberrechtsgesetz bezeichnet diese Rechte als verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte. Konkret handelt es sich um die Leistungen von ausübenden Künstlern (Musiker / Sänger), von Tonträgerherstellern (Musikproduktionen), Tonbildträgerproduzenten, und von Sendeunternehmen. Am Beispiel Musik-CD lässt sich anschaulich zeigen, dass bei ein und demselben Träger Geistiges Eigentum mehrerer Rechteinhaber bestehen kann: Komposition und Text eines Songs fallen unter den Werkschutz der Musikautoren, die Darbietung ist durch das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler (Interpreten) und die Musikaufnahme durch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (Produzenten) geschützt. Teile eines Werkes sind ebenso urheberrechtlich geschützt wie das gesamte Werk. Das gilt insbesondere auch für Web-Sites als Ganzes, einzelne Web-Seiten oder einzelne Elemente hieraus, wie etwa Bilder, Texte, Videos, Musiksequenzen, etc..

Wie entsteht und wie lange dauert das Urheberrecht? Urheberrechte und Leistungsschutzrechte entstehen bereits durch die Schöpfung des Werkes bzw. durch die Erbringung der Leistung selbst (Realakte) – einer Registrierung oder Anmeldung bedarf es nicht. Daher können auch Schüler – unabhängig von ihrem Alter – an den von ihnen erstellten Arbeiten Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte erwerben. Beispiel Musik: Wer eine CD kauft, erwirbt das Eigentum an der CD und das Recht, die Musik zu hören. Jede weitere Nutzung, also etwa die Radiosendung, die öffentliche Wiedergabe oder die Vervielfältigung und Verbreitung, ist aber den Rechteinhabern vorbehalten. Die auf der CD enthaltenen Werke (Musik und Text) sind durch das Urheberrecht der Komponisten und Textdichter geschützt. Die ausübenden Künstler (Interpreten) und die Tonträgerhersteller (Produzenten) haben eigene Rechte, die so genannten Leistungsschutzrechte an der Musikaufnahme.

Anders als das zeitlich unbegrenzte Sacheigentum, ist der urheberrechtliche Schutz zeitlich begrenzt. Die Schutzfristen sind unterschiedlich, je nachdem, um welchen Schutzgegenstand es sich handelt: 1. Das Urheberrecht an Werken endet grundsätzlich 70 Jahre, bei Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. des letzten lebenden Miturhebers); 2. die Schutzfrist für Musikaufnahmen (Leistungsschutzrechte der Produzenten und Interpreten) beträgt in der Schweiz 50 Jahre ab der Darbietung des Werkes durch die ausübenden Künstler, der Herstellung der Tonträger sowie der Ausstrahlung der Sendung.; Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Werk bzw. die Leistung für jeden zur beliebigen Nutzung zur Verfügung.

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Informationstext 4/20

Worin besteht das Urheberrecht? Das Urheberrecht ist ein Bündel vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse, die auch als Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet werden. Es werden im Wesentlichen folgende Verwertungsrechte unterschieden:  Vervielfältigungsrecht  Verbreitungsrecht  Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht  Senderecht  Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht  Zugänglichmachung (Recht, Werke und Leistungen über das Internet zu übertragen) Mit Genehmigung der zwei Abkommen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), dem WIPOUrheberrechtsvertrag (WCT) und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) soll das Schweizer Urheberrechtsgesetz den internationalen Standards angepasst werden. Voraussichtliches Inkrafttreten dieser Umsetzung ist der 1. Januar 2008. Grundsätzlich sind die Verwertungsrechte ausschliessliche Rechte oder Exklusivrechte der Rechteinhaber, auf deren Grundlage sie bestimmte Verwertungen erlauben oder auch untersagen können. Die Ausschliesslichkeit ist aber kein Selbstzweck, sondern ermöglicht es den Rechteinhabern, die Nutzung ihrer Werke oder Leistungen zu erlauben (zu lizenzieren) und daraus ein Einkommen zu erzielen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die ideellen Interessen der Rechteinhaber. Im Wesentlichen zählen zu den Urheberpersönlichkeitsrechten:  Erstveröffentlichungsrecht (Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und durch wen sein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird);  Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Recht, eine Bestreitung und Anmassung der Urheberschaft abzuwehren und Namensnennungsrecht);  Recht auf Urheberbezeichnung (Recht, über die Urheberbezeichnung zu entscheiden);  Recht auf Werkschutz (Schutz vor ungenehmigten Werkveränderungen).

Lizenzierungsmodell Creative Commons Das Lizenzierungsmodell Creative Commons soll als Promotionstool für Rechteinhaber dienen, die ihre Werke und Leistungen bekanntmachen wollen. Den Konsumenten wird damit ein Indiz dafür geboten, dass die Freigabe dieser Werke und Leistungen mit Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte. Die Rechteinhaber können ihre Werke und Leistungen also auch über Creative Commons gratis über das Internet zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck bietet die gleichnamige Non-Profit Organisation seit 2001 ein neuartiges Lizenzierungssystem an. Der Urheber, der zugleich Interpret und Produzent ist, behält bei einer solchen „Creative Commons Lizenz“ seine Rechte, erlaubt den Nutzern aber, sein Werk während der ganzen Schutzfrist unentgeltlich zu nutzen. Liegen die Leistungsschutzrechte jedoch nicht allein beim Urheber und stimmen die Rechteinhaber der Creative Commons Lizenzierung nicht zu, dann ist für dieses Lizenzierungsmodell kein Raum.

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Rechtliche Grundlagen Informationstext 5/20

Gestaltet wird der Creative Commons-Lizenzvertrag nach dem Baukastenprinzip. Der Urheber, der zugleich Künstler und Produzent ist, bewegt sich dabei zwischen zwei Positionen: „Alle Rechte vorbehalten“ oder „Macht mit meinen Werken, was ihr wollt“. Der Rechteinhaber hat bei den "CC Lizenzen" also die Wahl wie lange er die Rechte an seinem Werk / seiner Leistung für sich beanspruchen will. Das Modell Creative Commons ist damit kein Finanzierungsmodell, sondern ein Promotiontool zum Bekanntmachen eigener, selbst aufgeführter und produzierter Werke.

Kopieren von Werken Das Kopieren greift in das dem Rechteinhaber vorbehaltene Recht auf Vervielfältigung ein und ist deshalb nur mit seiner vorherigen Zustimmung erlaubt. Auf das technische Vervielfältigungsverfahren (Vervielfältigung auf Tonoder Bildtonträgern oder digitale Speicherung auf PC-Festplatten), die Menge der Kopien oder die Beständigkeit der Kopie (vorübergehend oder dauerhaft) kommt es dabei nicht an. Beispiel Musik: Musik darf zum persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden, z. B. zum Abspielen im Auto oder am eigenen PC, für die private Nutzung am eigenen MP3-Player, etc. (Art. 19 URG). Nicht erlaubt aber sind Vervielfältigungen zur Weitergabe an Dritte, z.B. als Geburtstagsgeschenk. Der Verkauf von Privatkopien ist jedenfalls verboten. Das „Ins-Internet-Stellen“ von urheberrechtlich geschützten Musikstücken (z. B. über die eigene Homepage oder Tauschbörsen) ohne Zustimmung der Rechteinhaber verstösst ebenfalls gegen das Vervielfältigungsrecht, denn diese Vervielfältigung erfolgt nicht zum privaten Gebrauch, sondern dazu, die Musikstücke damit der Öffentlichkeit anzubieten bzw. zugänglich zu machen. Ist eigentlich eine Kopie, die von einer illegalen Quelle gemacht wird, legal? Vereinzelt wird eine solche Kopie eines illegalen Angebots als rechtmässig angesehen. Diese Meinung beruft sich auf Art. 19 Urheberrechtsgesetz (URG). Danach ist die „Verwendung eines Werks zum Eigengebrauch“ erlaubt, also z.B. das Kopieren für Verwandte und Freunde. Nach zutreffender Ansicht ist eine solche Kopie aber gerade nicht von Art. 19 URG gedeckt, denn nach dieser Vorschrift ist es nur zulässig, von einer legalen Quelle eine Kopie anzufertigen. Warum eine Kopie von illegalen Quellen nicht rechtmässig sein kann, lässt sich auch leicht selbst beantworten: Ist es wirklich möglich, durch einen simplen Kopiervorgang aus etwas Illegalem etwas Legales zu machen? Kann die Möglichkeit der Privatkopie dazu dienen, den Ersterwerb zu vermeiden? Kann die Möglichkeit der Privatkopie zur „Reinwaschung“ von illegalen Angeboten dienen? Kann der Spagat tatsächlich rechtens sein, dass der ungenehmigte Upload über Tauschbörsen zwar illegal ist, aber der Download von illegalen und strafbarerweise bereitgehaltenen Files tatsächlich legal sein soll? Jeder weiss, dass der Diebstahl an Gegenständen verboten ist. Das erlangte Diebesgut darf natürlich auch nicht weiter in Verkehr gebracht, verkauft und gekauft werden (Hehlerei). Handelt es sich nun aber um geistiges Eigentum, dann sollen all diese Aktivitäten plötzlich legal sein? Soll wirklich jemand geschützt sein, der genau weiss, dass die Kopiervorlage illegal ist und bewusst diese illegale Vorlage zum eigenen Vorteil kopiert? Kann man wirklich sagen, eine Privatkopie nennt sich Privatkopie, weil sie eben privat gemacht wird, und deshalb ist auch gleich alles erlaubt, was privat gemacht wird?

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Rechtliche Grundlagen Informationstext 6/20

Der Einsatz von Musik im Radio und bei Veranstaltungen Die Wiedergabe von Musik in der Öffentlichkeit begegnet uns in vielen Alltagssituationen. Bei Konzerten und Veranstaltungen, aber auch in Diskotheken, Bars oder als Hintergrundmusik in Restaurants und Warenhäusern wird Musik eingesetzt. Radio- und Fernsehsender verwenden Musik zur Gestaltung ihrer Programme. Verschiedene Verwertungsrechte sind bei diesen Nutzungen betroffen:    

Aufführungsrecht (z. B. bei Konzerten und öffentlichen Veranstaltungen) Wiedergaberecht (z. B. in Diskotheken, Bars, Restaurants) Senderecht in Radio und Fernsehen Vervielfältigungsrecht (wenn die Sendung oder öffentliche Wiedergabe von einer Kopie erfolgt).

Die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für diese Massennutzungen werden in der Regel von so genannten Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Voraussetzung dafür ist die Mitgliedschaft des RechteInhabers bei „seiner“ Verwertungsgesellschaft. Die Verteilung der Einnahmen der Schweizer Verwertungsgesellschaften tragen auch zum Lebensunterhalt von Kreativen und Künstlern sowie zum wirtschaftlichen Ertrag von Verlagen und Labels bei.

Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen Urheber und Leistungsschutzberechtigte können anderen – in Lizenzverträgen – gestatten, ihre Werke und Leistungen auf einzelne oder alle ihnen vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen. Diese in der Regel vertraglich gegen Entgelt erteilte Erlaubnis kann mit non-exklusiver (Werknutzungsbewilligung) oder mit exklusiver Wirkung (Werknutzungsrecht) erfolgen. Die Erlaubnis zur Werknutzung kann zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden. Wichtige Urheberrechtsverträge sind etwa Verlagsverträge, Vortrags- und Aufführungsverträge, Produktionsverträge, Sendeverträge oder Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften. Eine Besonderheit des Urheberrechts ist, dass es – anders als beim Sacheigentum – keinen so genannten Gutglaubenserwerb gibt. Wenn ein (vermeintlicher) Lizenzgeber selbst nicht über die erforderlichen Rechte verfügt, kann er dem Lizenznehmer nicht die gewünschten Rechte verschaffen. Der wahre Rechteinhaber kann dann gegen den Lizenznehmer vorgehen, auch wenn dieser im besten Glauben gehandelt hat. Lizenznehmer sind daher gut beraten, sich durch eine volle Schad- und Klagloshaltung des Lizenzgebers vertraglich abzusichern. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil auch ein gutgläubiger Urheberrechtsverletzer den verschuldensunabhängigen zivilrechtlichen Ansprüchen (etwa Unterlassung) ausgesetzt ist. Das Urheberrecht selbst ist vererblich und als Nutzungsrecht übertragbar. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist jedoch nicht übertragbar und verbleibt beim Urheber.

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Rechtliche Grundlagen Informationstext 7/20

Erlaubte Werknutzungen Im Interesse der Allgemeinheit erlaubt das Urheberrecht bestimmte Nutzungen von Werken und Leistungen. Diese erlaubten Werknutzungen sind Ausnahmen (sog. Schutzausnahmen)und Einschränkungen (sog. Schranken) der sonst ausschliesslichen Verwertungsrechte der Rechteinhaber. Der Urheber muss diese Nutzungen dulden, in manchen Fällen erhält er als finanziellen Ausgleich einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird. Beispiele für erlaubte Werknutzungen sind etwa das Zitierrecht, die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, die Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, in engem Rahmen die Privatkopie, die Reprografie, die Berichterstattung über Tagesereignisse, bestimmte Kopien in Bibliotheken und Sammlungen und kurzfristige Vervielfältigungen bei technischen Übertragungsvorgängen. Von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Vergütungsansprüche der Rechteinhaber gibt es etwa bei der Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, bei der Reprografie (Kopierabgabe) und bei der Privatkopie (Leerkassettenvergütung). Bei der Werkverwendung in Zitaten oder im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse erhalten die Urheber keinen finanziellen Ausgleich.

Verwertungsgesellschaften Verlage, Labels oder Filmproduzenten verwerten Werke zumeist individuell, d.h. es werden einzelne oder eine kleinere Anzahl von Produktionen oder Werken verwertet. Verwertungsgesellschaften nehmen dagegen alle Rechte wahr, die vom Gesetz unter Verwertungsgesellschaftenzwang gestellt sind, also von den Verwertungsgesellschaften anstelle des ursprünglichen Rechteinhabers wahrgenommen werden müssen. Der ursprüngliche Rechte-Inhaber hat damit auch keine Verbotsrechte mehr, sondern nur noch einen Vergütungsanspruch. Diesen nimmt die Verwertungsgesellschaft wahr. Sie sind Treuhänder der Rechteinhaber, schliessen für die Gesamtheit ihrer Bezugsberechtigten Verwertungsverträge mit Nutzern ab, inkassieren das dafür vereinbarte Entgelt und verteilen dieses wieder an die Rechteinhaber. Verwertungsgesellschaften kontrollieren auch die Nutzung der Rechte der von ihnen vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten – eine Aufgabe, die vor allem bei Massennutzungen von den Rechteinhabern selbst nicht wahrgenommen werden könnte (z. B. Wiedergabe von Musik in Radio, Fernsehen oder in Diskotheken, Restaurants, Hotels). In der Schweiz gibt es folgende Verwertungsgesellschaften:

SUISA Sie ist für die Wahrnehmung der Rechte der Urheber musikalischer, nicht-theatralischer Werke zuständig. Seit 1980 nimmt sie auch die sog. mechanischen Vervielfältigungsrechte wahr. Die SUISA erteilt an rund 90'000 Kunden (Konzertveranstalter, Plattenproduzenten, Radio- und Fernsehstationen etc.) die Bewilligung zum Aufführen, Senden, Weiterverbreiten und Vervielfältigen von Musik.

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Rechtliche Grundlagen Informationstext 8/20

SWISSPERFORM Ihre Aufgabe ist die Rechtewahrnehmung im Bereich der Leistungsschutzrechte. Die SWISSPERFORM ist die Verwertungsgesellschaft der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller, der Tonbildträgerhersteller und der Sendeanstalten.

SUISSIMAGE Die SUISSIMAGE ist eine als Genossenschaft organisierte Verwertungsgesellschaft der Schweizer Film- und Audiovisionsbranche. Sie wahrt die Urheberrechte und Interessen der Berechtigten (Urheberinnen und Urheber sowie Inhaberinnen und Inhaber von Urheberrechten) an audiovisuellen Werken.

SSA (Société Suisse des Auteurs): Sie nimmt die Rechte der Urheber von wort- und musikdramatischen sowie audiovisuellen Werken wahr und verwaltet die Senderechte auch für die Verwertungsgesellschaft SUISSIMAGE.

PRO LITTERIS: Sie kümmert sich um die Rechtewahrnehmung in den Bereichen Literatur, Fotografie und bildende Kunst.

Filesharing Bei Filesharing werden Musikstücke im Internet in Form digitaler und datenkomprimierter Files verbreitet. Darüber hinaus kommt es zu Vervielfältigungen sowohl beim Upload als auch beim Download. Anwendungsfälle für digitale Vervielfältigungen: Einscannen von Fotos, Rippen einer CD auf eine PC-Festplatte, Download von Musik aus dem Internet. Die Zugänglichmachung erfolgt durch ein vorgenommenes Upload in ein Filesharing-System (Werk wird anderen zum Download zur Verfügung gestellt), online abrufbar Halten von Musik auf einer Website oder in Newsgroups. Sowohl das Vervielfältigen als auch das online Zugänglichmachen (Anbieten und Verbreiten) sind nur mit vorheriger Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt. Das bedeutet, dass urheberrechtlich geschützte Songs ohne diese Zustimmung weder in ein Filesharing-System hochgeladen (Verbreitungsrecht bzw. Zugänglichmachungsrecht) noch aus einem solchen System heruntergeladen werden dürfen (Vervielfältigungsrecht).

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Rechtliche Grundlagen Informationstext 9/20

Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen Verstösse gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, denn es sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen. Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzer Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z. B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts oder von Schadenersatz. Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Rechtsverletzers. Unterlassungsansprüche können mittels vorsorglicher Massnahmen gesichert werden. Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind sogar strafbar und können Geldstrafen bis 100´000 Schweizer Franken und Gefängnisstrafen zur Folge haben.

Der Einsatz von urheberrechtlich geschützten Werken in der Schule Bearbeiten urheberrechtlich geschützter Werke In- und ausserhalb des Unterrichts ist das Bearbeiten geschützter Werke erlaubt. Dazu zählt unter anderem das Übersetzen von urheberrechtlich geschützten Texten zu Übungszwecken. Das Urheberrecht gilt erst im Falle einer Verbreitung des bearbeiteten oder übersetzten Werkes, denn diese darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers erfolgen.

Zitieren In nicht veröffentlichten Schülerarbeiten darf ohne weitere Einschränkungen zitiert werden. Aber auch bei einer Veröffentlichung von Arbeiten ist das Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken erlaubt, sofern das Zitat als solches erkennbar ist und eine Quellenangabe (Titel, Autor, ev. Fundstelle) erfolgt.

Schüler als Urheber Schülerarbeiten sind in vielen Fällen Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Veröffentlichung ist also an die Zustimmung der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten gebunden.

Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch Lehrpersonen dürfen geschützte Werke für den Unterricht in der Klasse kopieren. Das Gesetz sieht aber vor, dass dem Urheber für eine solche Vervielfältigungshandlung eine Vergütung geschuldet ist. Diese Vergütungsansprüche werden von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht. In jedem Fall darf die Vervielfältigung nur in einem für den Unterricht gerechtfertigten Umfang erfolgen (pro Schüler ein Exemplar) und ist auf das für den Unterrichtszweck absolut Nötige beschränkt. Das Kopieren ganzer Bücher ist nicht erlaubt, aber einzelne Erzählungen aus einer literarischen Sammlung oder Aufsätze aus einer Fachzeitschrift dürfen kopiert werden. Auch Musiknoten dürfen ausschnittsweise kopiert werden.

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Rechtliche Grundlagen Informationstext 10/20

Wiedergabe von Filmen und Musik im Unterricht Die Wiedergabe von Filmen und Musik im Unterricht ist erlaubt, sofern ein Bezug zum Lehrplan besteht. Filmvorführungen zu reinen Unterhaltungszwecken zählen keinesfalls zur schulischen Nutzung. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Vorführung, für die man eine Einwilligung einholen muss. Den Rechteinhabern steht eine Vergütung zu, die von Verwertungsgesellschaften erhoben wird. Ausnahmen:  Bei Filmen, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ist die Nutzung bereits durch einen bestimmten Tarif der Verwertungsgesellschaften abgedeckt. Illegal hergestellte oder verbreitete Ton- und Tonbildträger (Piraterie) dürfen generell nicht verwendet werden. Natürlich dürfen niemals Ton- und Tonbildträger verwendet werden, die aus illegaler Quelle stammen.

Homepage einer Schule Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nicht einfach auf die Schul-Homepage gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine den verschiedenen Rechteinhabern vorbehaltene Verwertung, die nur mit deren Zustimmung erlaubt ist. Insbesondere gilt das für:  Urheberrechtlich geschützte Texte: auch kurze Textpassagen, wie z.B. Lied- oder Textzeile.  Urheberrechtlich geschützte Bilder oder Fotografien: gilt auch für Ausschnitte aus Bildern und Fotos.  Bildnisschutz bei Fotos: Die Zustimmung der Abgebildeten auf dem Foto ist notwendig, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten berührt sind (z.B. Schutz der Privatsphäre).  Musik: betrifft Urheberrechte ebenso wie die Leistungsschutzrechte der Interpreten und Plattenlabels. Eine Veröffentlichung auf der Homepage der Schule gilt nicht als Nutzung für den Unterricht und fällt daher nicht unter die freien Werknutzungen zu Unterrichtszwecken.

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Rechtliche Grundlagen Informationstext 11/20

Häufig gestellte Fragen zum Thema Urheberrecht Wie kann ich mein Werk schützen lassen? Bereits mit ihrem Entstehen – also bei ihrer Schaffung – sind Werke durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Eine eigene Registrierung oder Anmeldung der Werke ist dafür nicht notwendig. Wer hat Rechte an einem Musikstück? An Musik haben Komponisten, Textautoren, ausübende Künstler (z.B. Musiker, Sänger, Orchester) und Tonträgerhersteller (Labels) Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte. Für die Nutzung von Musik (z.B. Vervielfältigung, Verbreitung, online Anbieten im Internet) ist die Zustimmung aller dieser Berechtigten notwendig. Wenn ich mein selbst komponiertes Lied vorführe und dafür vom Veranstalter eine Gage erhalte, bekomme ich dann für die öffentliche Aufführung eine Entschädigung? Ja. Einerseits erhält der Interpret für seine Tätigkeit des Musizierens eine Gage. Andererseits erhält er für die öffentliche Aufführung eine Vergütung durch die SWISSPERFORM. Hat der Interpret das Lied selbst komponiert, so steht ihm als Urheber für die öffentliche Aufführung seiner Kompositionen eine weitere Vergütung zu, die er von der SUISA erhält. Die SUISA ist dabei zugleich die Inkassostelle der SWISSPERFORM. Woher weiss ich überhaupt, ob ein Musikstück geschützt ist? Jedes Musikstück und jede Musikaufnahme ist urheberrechtlich geschützt. Die Schutzfristen für Musikaufnahmen liegen in der Schweiz bei 50 Jahren nach der Veröffentlichung, für Text und Komposition sogar bei 70 Jahren nach dem Tod des Textautors bzw. Komponisten. Oft findet man auf CDs Copyright-Vermerke (wie z.B. ©) oder ähnliches. Diese Vermerke erleichtern die Identifikation des Rechteinhabers, der urheberrechtliche Schutz besteht aber auch ohne diese Hinweise. Wann ist Musik im Internet illegal? Wenn die Rechteinhaber der Veröffentlichung im Internet nicht zugestimmt haben. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht online zur Verfügung gestellt oder kopiert werden. Der Rechtsschutz gilt auch für das Internet. Ist es auch illegal, wenn ich Musik anbiete oder verbreite, ohne Geld dafür zu nehmen? Ja. Denn die Musik gehört den Rechteinhabern, und die müssen in jedem Fall gefragt werden, ob sie mit der Verbreitung einverstanden sind. Darf ich eine Privatkopie (z.B. von einer CD) machen? Eine Kopie ist erlaubt, wenn sie zum persönlichen, privaten Gebrauch gemacht wird und wenn das Kopieren von einer legalen Quelle erfolgt (z.B. einer gekauften CD oder DVD oder von einer Radiosendung). Der private Gebrauch schliesst Verwandte und enge Freunde ein (Art.19 URG). Kopien zum Zweck der Weitergabe an Dritte sind ebenso verboten wie der Verkauf von Privatkopien. Darf ich Musikstücke von gekauften CDs als MP3-Datei am eigenen PC anlegen? Ja. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, auf welchem Medium man seine Kopie zum privaten Gebrauch aufzeichnen möchte.

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Rechtliche Grundlagen Informationstext 12/20

Darf ich legal erworbene Musikstücke in diversen Filesharing-Diensten zum Download freigeben? Nein. Songs von anderen dürfen ohne deren Einverständnis keinesfalls freigegeben werden, auch wenn diese auf CD gekauft oder für den persönlichen, privaten Gebrauch kopiert werden. Privatkopien dürfen generell nicht dazu verwendet werden, ein Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was mit der Freigabe im Internet jedenfalls erreicht wird. Welchem Schutz unterliegen Computerprogramme? Computerprogramme sind, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, urheberrechtlich geschützt. Neben dem urheberrechtlichen kann das Werk auch noch nach anderen Kategorien, z.B. als Patent, geschützt sein. Das Urheberrechtsgesetz enthält eine Reihe von eigenen Bestimmungen nur für Computerprogramme. Beispielsweise gilt für Computerprogramme die Schranke der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht – so wie das beispielsweise bei Musik der Fall ist. Wie sind „Logos“ geschützt? Logos können doppelt geschützt sein: durch das Urheberrecht – als Werk der bildenden Kunst bei ausreichender Individualität und Originalität – und das Markenrecht – als (Wort-)Bildmarke. Während das Urheberrecht Werke schützt, geht es im Markenschutzgesetz um den Schutz grafisch darstellbarer Zeichen und Wortkombinationen, soweit diese ausreichende Unterscheidungskraft haben. Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch durch die Schöpfung des Werks, das Markenrecht wird erst durch die Eintragung der Marke ins Markenregister erworben. Auch die Schutzdauer ist verschieden: Das Urheberrecht beginnt mit der Schaffung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Markenrecht dagegen entsteht mit der Eintragung ins Markenregister und endet zehn Jahre nach der Registrierung, die aber beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden kann. Welche Rechte sind bei Fotos zu beachten? Fotos sind als „fotografische Werke“ durch das Urheberrecht geschützt, wenn sie einen künstlerischen Gehalt haben. Einfache „Knipsbilder“ geniessen keinen urheberrechtlichen Schutz. Vom urheberrechtlichen Schutz von Fotos ist das Recht des am Foto Abgebildeten zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das vom Urheberrecht unabhängig ist. Sind auch Web-Seiten und ganze Web-Sites urheberrechtlich geschützt? Nicht nur die auf einzelnen Web-Seiten enthaltenen Inhalte, wie etwa Texte, Bilder oder Töne, sind unter den allgemeinen Voraussetzungen („eigentümliche geistige Schöpfung“) urheberrechtlich geschützt. Auch das Layout einer Web-Seite insgesamt kann als Werk der Gebrauchsgrafik – und damit als Werk der bildenden Kunst – urheberrechtlichen Schutz geniessen. Die Frage des Schutzes hängt von der konkreten Gestaltung einer Webseite ab. Web-Seiten, die sich in einer rein handwerklichen, routinemässigen Leistung erschöpfen, bleiben mangels Individualität und Originalität ohne Schutz. Web-Sites können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Sammelwerke geschützt sein.

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Informationstext 13/20

Ist das Ins-Internet-Stellen von geschütztem Material ein Eingriff in die Rechte der an diesem Material Berechtigten? Jedes Ins-Internet-Stellen erfordert die Speicherung des betreffenden Materials auf einem Computer (Web-Server). Bei dieser Speicherung handelt es sich um eine den Rechteinhabern vorbehaltene Vervielfältigung und darüber hinaus wird das Material anschliessend im Internet abrufbar gehalten und jeweils auf individuelle Anforderung auf die Computer von Nutzern übertragen. Darin liegt ein Eingriff in die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte. Das Ins-Internet-Stellen von geschütztem Material bedarf daher in zweierlei Hinsicht der Einwilligung der Rechteinhaber. Was ist beim Zitieren zu beachten? Vor allem muss ein Zitat als solches erkennbar sein, denn nur, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, handelt es sich überhaupt um ein Zitat, andernfalls um ein unzulässiges Plagiat. Zitate bedürfen grundsätzlich einer Quellenangabe. Diese hat zumindest aus dem Titel und der Urheberbezeichnung des benutzten Werkes, u. U. auch aus der genauen Fundstelle zu bestehen. Die grösste praktische Bedeutung hat das Literaturzitat. Darf man ein fremdes Werk bearbeiten, wie etwa ändern oder übersetzen? Ja. Das gilt allgemein und auch für den Unterricht (z.B. Übersetzungen). Ein Verbot des Bearbeitens fremder Werke – worunter etwa die Änderung oder Übersetzung fallen – wäre auch wenig sinnvoll, denn es könnte nicht oder kaum kontrolliert werden. Beabsichtigt aber der Bearbeiter seine Bearbeitung zu verwerten (z. B. Herausgabe einer Übersetzung in Buchform, Veröffentlichung von Liedern mit neuen Texten), dann muss der Bearbeiter vom Urheber des Originalwerkes das erforderliche Bearbeitungsrecht einholen. Was ist das Recht am eigenen Bild? Das Recht am eigenen Bild ist, wie etwa auch das Namensrecht, ein Persönlichkeitsrecht. Es besteht darin, dass Personenbildnisse nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (oder u.U. eines nahen Angehörigen) verletzt würden. Um die Zulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob bei objektiver Prüfung schutzwürdige Interessen des Abgebildeten bestehen. In einem zweiten Schritt ist die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen. Dabei sind aber nicht nur das Bild selbst, sondern auch Bildunterschriften, Begleittexte und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Bei einer ungenehmigten Verwendung von Personenbildnissen für Werbezwecke ist regelmässig von einer Verletzung von Interessen auszugehen. Was ist bei fremden E-Mails zu beachten? Erstens ist zu beachten, dass auch der Inhalt von E-Mails urheberrechtlich geschützt sein kann und nur innerhalb der Grenzen des Urheberrechts genutzt werden darf. Zum Beispiel: Eine urheberrechtlich geschützte E-Mail an eine Mailing-Liste weiterzuleiten, bedarf in der Regel der Einwilligung aller an dieser E-Mail Berechtigten.

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Rechtliche Grundlagen Arbeitsblatt 14/20

Einzelarbeit

Aufgabe 1:

Beantworte die gestellten Fragen und trage die Lösungswörter in die Kästchen ein. Die grau markierten Buchstaben ergeben das Lösungswort.

1. Welche Kopien sind im Schulgebrauch erst nach Zustimmung des Rechteinhabers gestattet? 2. Bezeichnung für Tonträgerhersteller. 3. Bezeichnung für Gelder, die Urheber und Leistungsschutzberechtigte für die Nutzung ihrer Werke bzw. Leistungen erhalten. 4. Was erteilen die Verwertungsgesellschaften als Vertreter der Urheber? 5. Worin wird der Schutz eines Werkes und der Anspruch auf Vergütung geregelt? 6. Sammelbegriff für Musiker, Maler oder Schriftsteller. 7. Wie wird das Kopieren von Werken noch genannt? 8. Wodurch wird die technische Kreativität einer Erfindung geschützt? 9. Andere Bezeichnung für ausübende Künstler.

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Rechtliche Grundlagen Arbeitsblatt 15/20

Partnerarbeit

Aufgabe 2:

Lest die geschilderten Fälle gut durch und kommentiert diese in Hinblick auf die rechtlichen Gegebenheiten.

Der Zusammenhang zwischen Schule und Urheberrecht Fall 1 Eine Gruppe von Schülern erstellt unter Verwendung von Texten und Fotos aus verschiedenen Quellen eine Projektarbeit. Diese Projektarbeit soll auf der Homepage der Schule im Internet publiziert werden.

Fall 2 Ein Lehrer nimmt eine Fernsehsendung auf Videokassette auf und führt diese Kassette zunächst den Schülern einer Klasse und einige Wochen später den Besuchern des Schulfestes vor.

Fall 3 Mit Zustimmung des Musiklehrers nehmen die Schüler einer Maturaklasse das Schulschlusskonzert auf, brennen die Aufnahme auf CDs und verkaufen die CDs zwecks Finanzierung ihrer Maturareise.

Fall 4 Auf einer Klassenreise stellt ein Lehrer fest, dass in der Klasse ein reger Tausch von CD-Kopien und MP3Musikdateien stattfindet.

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Arbeitsblatt 16/20

Aufgabe 3:

Versuche die folgenden Fragen zu beantworten!

Häufig gestellte Fragen zum Thema Urheberrecht Wie kann ich mein Werk schützen lassen?

Wer hat Rechte an einem Musikstück?

Wenn ich mein selbst komponiertes Lied vorführe und dafür vom Veranstalter eine Gage erhalte, bekomme ich dann für die öffentliche Aufführung eine Entschädigung?

Woher weiss ich überhaupt, ob ein Musikstück geschützt ist?

Wann ist Musik im Internet illegal?

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Arbeitsblatt 17/20

Ist es auch illegal, wenn ich Musik anbiete oder verbreite, ohne Geld dafür zu nehmen?

Darf ich eine Privatkopie (z.B. von einer CD) machen?

Darf ich Musikstücke von gekauften CDs als MP3-Datei am eigenen PC anlegen?

Darf ich legal erworbene Musikstücke in diversen Filesharing-Diensten zum Download freigeben?

Welchem Schutz unterliegen Computerprogramme?

Wie sind „Logos“ geschützt?

Welche Rechte sind bei Fotos zu beachten?

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Arbeitsblatt 18/20

Sind auch Web-Seiten und ganze Web-Sites urheberrechtlich geschützt?

Ist das Ins-Internet-Stellen von geschütztem Material ein Eingriff in die Rechte der an diesem Material Berechtigten?

Was ist beim Zitieren zu beachten?

Darf man ein fremdes Werk bearbeiten, wie etwa ändern oder übersetzen?

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Was ist bei fremden E-Mails zu beachten?

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Lösung 19/20

Aufgabe 1

Lösung:

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06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Rechtliche Grundlagen Lösung 20/20

Aufgabe 2

Lösung: Fall 1 Die von den Schülern verwendeten Texte und Fotos sind urheberrechtlich geschützt – die Texte als Sprachwerke und bei den Fotos kommt der Schutz als Lichtbildwerk in Frage. Werden die Texte und Fotos bearbeitet, so ist dies grundsätzlich zulässig. Erst bei einer Veröffentlichung bedarf es einer Zustimmung der Rechteinhaber. Die Projektarbeit der Schüler stellt – Individualität und Originalität vorausgesetzt – selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk (ein Sammelwerk) dar. Alle an dieser Arbeit beteiligten Schüler sind Miturheber. Das Urheberrecht der Schüler entsteht durch die Werkschöpfung (also bei der Erstellung der Projektarbeit), auf das Alter kommt es nicht an, d.h. auch minderjährige Schüler können Urheber sein. Den Urhebern stehen alle im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche zu. Die Verwendung der Texte und Fotos für die Schülerarbeit ist durch Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch abgedeckt. Die Publikation der Projektarbeit auf der Website der Schule gilt aber nicht mehr als Nutzung im Unterricht. Dafür ist die Zustimmung der Rechteinhaber an den verwendeten Texten und Fotos ebenso einzuholen, wie die Zustimmung der an der Projektarbeit beteiligten Schüler.

Fall 2 Die Aufnahme der Fernsehsendung auf Kassette und deren Vorführung in der Klasse ist aufgrund der gesetzlichen Sonderbestimmungen für den Schulgebrauch auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt, sofern ein Lehrplanbezug besteht. Die Aufführung der Kassette vor den Besuchern des Schulfestes geht aber über die enge Zweckbestimmung – zu Zwecken des Unterrichts – hinaus und ist daher eine „normale“ öffentliche Vorführung, für die die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen ist.

Fall 3 Folgende Rechte sind beim Schulschlusskonzert zu beachten: Komposition und Text der aufgeführten Werke, weiterhin die Leistungsschutzrechte der Mitwirkenden, also z.B. der Musiker und Sänger, sowie die Leistungsschutzrechte des Herstellers der Aufnahme (Tonträgerhersteller). Selbst wenn alle Leistungsschutzberechtigten der Aufnahme und deren Vervielfältigung (Brennen auf CD) und Verbreitung (Verkauf) zustimmen, bleibt dennoch die Zustimmung der Urheber an Text und Komposition der aufgeführten Musik offen. Wird diese vor der Vervielfältigung und Verbreitung nicht eingeholt, kommt es zu einer Verletzung des Urheberrechts. Strafrechtliche Rechtsfolgen scheiden nur aus, wenn kein vorsätzliches Handeln vorliegt, doch bestehen – auch ohne Verschulden – zivilrechtliche Ansprüche, wie etwa auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung sowie auf angemessenes Entgelt.

Fall 4: Grundsätzlich ist das Kopieren ein den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten vorbehaltenes Verwertungsrecht (Vervielfältigungsrecht). Eingeschränkt auf den persönlichen, privaten Gebrauch dürfen aber einzelne Privatkopien auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber hergestellt werden. Der private Gebrauch schliesst Verwandte und enge Freunde ein (Art. 19 URG), nicht jedoch die gesamte Klassengemeinschaft. Das Vervielfältigen und Weitergeben von MP3-Dateien oder CD-Kopien innerhalb der Klasse oder Schule ist demnach nicht erlaubt.

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Urheberrechtlich geschützte Werke

 Gesetzliche Grundlage für den Schutz des Geistigen Eigentums ist das Urheberrechtsgesetz.  Es regelt die Entstehung, den Schutz und die Verwertung geschützter Werke und Leistungen und gehört zum Grundrecht auf Eigentum.  Urherberrechtlich als Werke geschützt sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter.  Dazu gehören insbesondere - Sprachwerke Musik und andere akustische Werke - Werke der bildenden Kunst - Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt - Werke der Baukunst - Werke der angewandten Kunst - visuelle und audiovisuelle Werke - choreografische Werke - Pantomimen - Computerprogramme

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Urheberrechtlich geschützte Werke

 Neben den Werken fallen auch bestimmte Leistungen unter den Schutz des Geistigen Eigentums. Das Urheberrechtsgesetz bezeichnet diese Rechte als verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte.  Es handelt sich hier um die Leistung von ausübenden Künstlern, von Tonträgerherstellern, Tonbildträgerproduzenten und von Sendeunternehmen.

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Entstehung und Dauer des Urheberrechts

 Urheberrechte und Leistungsschutzrechte entstehen bereits durch die Schöpfung des Werkes bzw. durch die Erbringung der Leistung selbst.  Daher können auch Schüler an den von ihnen erstellten Arbeiten Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte erwerben.  Anders als das zeitlich unbegrenzte Sacheigentum, ist der urheberrechtliche Schutz zeitlich begrenzt. Die Schutzfristen sind unterschiedlich, je nachdem, um welchen Schutzgegenstand es sich handelt.  Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Werk bzw. die Leistung für jeden zur beliebigen Nutzung zur Verfügung.

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Worin besteht das Urheberrecht?

 Das Urheberrecht ist ein Bündel vermögens- und persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse, die auch als Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet werden.  Es werden im Wesentlichen folgende Verwertungsrechte unterschieden: - Vervielfältigungsrecht - Verbreitungsrecht - Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht - Senderecht - Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht - Zugänglichmachung (Recht, Werke und Leistungen über das Internet zu übertragen)

 Grundsätzlich sind die Verwertungsrechte ausschliessliche Rechte oder Exklusivrechte der Rechteinhaber, auf deren Grundlage sie bestimmte Verwertungen erlauben oder auch untersagen können.

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Lizenzierungsmodell Creative Commons

 Das Lizenzierungsmodell Creative Commons soll als Promotionstool für Rechteinhaber dienen, die ihre Werke und Leistungen bekanntmachen wollen.  Die Rechteinhaber können ihre Werke und Leistungen über Creative Commons gratis über das Internet zur Verfügung zu stellen.  Der alleinige Urheber, der zugleich Interpret und Produzent ist, behält bei einer solchen „Creative Commons Lizenz“ seine Rechte, erlaubt den Nutzern aber, sein Werk während der ganzen Schutzfrist unentgeltlich zu nutzen.  Das Modell Creative Commons ist kein Finanzierungsmodell, sondern ein Promotionstool zum Bekanntmachen eigener, selbst aufgeführter und produzierter Werke.

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Kopieren von Werken  Das Kopieren greift in das dem Rechteinhaber vorbehaltene Recht auf Vervielfältigung ein und ist deshalb nur mit seiner vorherigen Zustimmung erlaubt.  Auf das technische Vervielfältigungsverfahren, die Menge der Kopien oder die Beständigkeit der Kopie kommt es dabei nicht an.

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Einsatz von Musik

 Die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für Massennutzungen werden in der Regel von so genannten Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.  Voraussetzung dafür ist die Mitgliedschaft des Rechte-Inhabers bei „seiner“ Verwertungsgesellschaft.  Die Verteilung der Einnahmen der Schweizer Verwertungsgesellschaften tragen auch zum Lebensunterhalt von Kreativen und Künstlern sowie zum wirtschaftlichen Ertrag von Verlagen und Labels bei.

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Werknutzungsrechte und -bewilligungen

 Urheber und Leistungsschutzberechtigte können anderen gestatten, ihre Werke und Leistungen zu nutzen.  Diese Erlaubnis kann mit non-exklusiver (Werknutzungsbewilligung) oder mit exklusiver Wirkung (Werknutzungsrecht) erfolgen.  Die Erlaubnis zur Werknutzung kann zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden.  Wenn ein (vermeintlicher) Lizenzgeber selbst nicht über die erforderlichen Rechte verfügt, kann er dem Lizenznehmer nicht die gewünschten Rechte verschaffen.  Das Urheberrecht selbst ist vererblich und als Nutzungsrecht übertragbar. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist jedoch nicht übertragbar und verbleibt beim Urheber.

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Erlaubte Werknutzungen

 Das Urheberrecht erlaubt bestimmte Nutzungen von Werken und Leistungen.  Diese erlaubten Werknutzungen sind Ausnahmen (Schutzausnahmen) und Einschränkungen (Schranken) der sonst ausschliesslichen Verwertungsrechte der Rechteinhaber.  Der Urheber muss diese Nutzungen dulden, in manchen Fällen erhält er als finanziellen Ausgleich einen Anspruch auf angemessene Vergütung.  Bei der Werkverwendung in Zitaten oder im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse erhalten die Urheber keinen finanziellen Ausgleich.

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Verwertungsgesellschaften

 Verwertungsgesellschaften nehmen alle Rechte wahr, die vom Gesetz gestellt sind, also von den Verwertungsgesellschaften anstelle des ursprünglichen Rechteinhabers wahrgenommen werden müssen.  Der ursprüngliche Rechteinhaber hat damit auch keine Verbotsrechte mehr, sondern nur noch einen Vergütungsanspruch.  Die Verwertungsgesellschaften sind Treuhänder der Rechteinhaber, schliessen für Verwertungsverträge mit Nutzern ab, inkassieren das Entgelt und verteilen dieses wieder an die Rechteinhaber.  Verwertungsgesellschaften kontrollieren auch die Nutzung der Rechte der von ihnen vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten.

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Filesharing

 Bei Filesharing werden Musikstücke im Internet in Form digitaler und datenkomprimierter Files verbreitet. Darüber hinaus kommt es zu Vervielfältigungen sowohl beim Upload als auch beim Download.  Sowohl das Vervielfältigen als auch das online Zugänglichmachen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt.  Das bedeutet, dass urheberrechtlich geschützte Songs ohne diese Zustimmung weder in ein Filesharing-System hochgeladen noch aus einem solchen System heruntergeladen werden dürfen.

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Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen

 Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzer Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Auskunft sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts oder von Schadenersatz.  Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Rechtsverletzers.  Unterlassungsansprüche können mittels vorsorglicher Massnahmen gesichert werden.  Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind sogar strafbar und können hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen zur Folge haben.

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Urheberrecht in der Schule

 Bearbeiten urheberrechtlich geschützter Werke In- und ausserhalb des Unterrichts ist das Bearbeiten geschützter Werke erlaubt. Das Urheberrecht gilt erst im Falle einer Verbreitung des bearbeiteten oder übersetzten Werkes, denn diese darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers erfolgen.  Zitieren In nicht veröffentlichten Schülerarbeiten darf ohne weitere Einschränkungen zitiert werden. Aber auch bei einer Veröffentlichung von Arbeiten ist das Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken erlaubt, sofern das Zitat als solches erkennbar ist und eine Quellenangabe erfolgt.  Schüler als Urheber Schülerarbeiten sind in vielen Fällen Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Veröffentlichung ist also an die Zustimmung der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten gebunden.

06 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Urheberrecht in der Schule

 Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch Lehrpersonen dürfen geschützte Werke für den Unterricht kopieren; dem Urheber ist dann eine Vergütung geschuldet. Die Vervielfältigung darf nur in einem für den Unterricht gerechtfertigten Umfang erfolgen. Das Kopieren ganzer Bücher ist nicht erlaubt, aber einzelne Erzählungen aus einer literarischen Sammlung oder Aufsätze aus einer Fachzeitschrift dürfen kopiert werden. Musiknoten dürfen ausschnittsweise kopiert werden.  Wiedergabe von Filmen und Musik im Unterricht Die Wiedergabe ist erlaubt, sofern ein Bezug zum Lehrplan besteht. Vorführungen zu reinen Unterhaltungszwecken zählen nicht dazu. Den Rechteinhabern steht eine Vergütung zu. Illegal hergestellte oder verbreitete Ton- und Tonbildträger dürfen nicht verwendet werden.  Homepage einer Schule Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nicht einfach auf die Schul-Homepage gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine den verschiedenen Rechteinhabern vorbehaltene Verwertung, die nur mit deren Zustimmung erlaubt ist.

07 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Wichtige Fachbegriffe Lehrerinformation 1/5

Arbeitsauftrag

Die folgende Zusammenstellung ist als Nachschlagewerk zu verstehen und kann den Schülerinnen und Schülern bei Bedarf ausgehändigt werden.

Ziel

Die Sus kennen die wichtigsten Fachbegriffe zum Thema.

07 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Wichtige Fachbegriffe Glossar 2/5

Glossar – wichtige Fachbegriffe Album Tonträger, auf dem im Gegensatz zu einer Single mehrere Stücke eines Komponisten, eines Interpreten, einer Musikgruppe oder auch zu einem Thema zusammengestellt sind. Entsprechend dem Chartsreglement gilt ein Tonträger als Album, wenn er z.B. mindestens fünf verschiedene Stücke beinhaltet oder eine Spielzeit von mehr als 20 Minuten hat. A&R Abkürzung für „Artist & Repertoire“; Mitarbeiter eines Labels, der neue Musikstile und neue Künstler sucht und anwirbt.  Repertoire Audio-Kassette Musikkassette, auch Tape genannt, eigentl. Compact Cassette. Elektromagnetisches Band. Audiovisuelle Formate Allgemeine Bezeichnung für ein technisches Medium zur Speicherung von Musik bzw. Sprache verbunden mit Bildern. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher analoger und digitaler Bildtonträger, wozu insb. Video-bänder (VHS) und Musik-DVDs zählen. Das wichtigste audiovisuelle Format der Gegenwart ist DVD-Video (auch kurz  DVD genannt). Bandübernahmevertrag In einem Bandübernahmevertrag überträgt ein Künstler, der die Musikaufnahme auf eigene Kosten produziert hat, einem Label die Verwertungsrechte an dieser Aufnahme und erhält dafür eine finanzielle Abgeltung, zumeist in Form einer Umsatzbeteiligung. Bruttoinlandsprodukt (BIP) Mass für die wirtschaftliche Leistung eines Landes. Das BIP gibt alle neu zur Verfügung stehenden Güter- und Dienstleistungen zu ihren Marktpreisen an, die im Inland innerhalb einer definierten Periode von In- und Ausländern hergestellt wurden und dem Endverbrauch dienen. Bit-Rate Legt die maximale Kompression fest, die für die Kodierung benötigt wird. CD Abkürzung für Compact Disc. Optischer Musik-Massenspeicher. CD-R Abkürzung für Compact Disc Recordable. Beschreibbare CD für das Brennen von Daten (Speicherkapazität von ca. 74 Minuten Musik oder 650 MB Daten).

CD-Rom Abkürzung für Compact Disc Read Only Memory. Optischer Massenspeicher für die dauerhafte Speicherung von digitalen Daten. CD-RW Abkürzung für Compact Disc ReWritable. Optischer Massenspeicher, der bis zu 1000-mal neu beschrieben werden kann. Charts Engl. für Hitparade. Eine Bestenliste der im Wertungs-zeitraum (in der Regel eine Woche) meistverkauften Musiktitel („Hits“). Charts werden regelmässig in mehreren Kategorien erhoben. In der Schweiz: Singles-, Alben- und Compilationhitparade. Client-Server-Prinzip Ein Nutzer greift auf einen zentralen Rechner zu. Gegenteil von P2P-Netzwerken. Computervirus Eine nichtselbständige Programmroutine, die sich selbst reproduziert, indem sie sich an andere Computer-programme oder Bereiche des Betriebssystems anhängt. Viren beeinträchtigen die Computersicherheit und sind schädliche Programme. Copyright Angloamerikanische Bezeichnung für das Immaterial-güterrecht (k „Geistiges Eigentum“). Es ist dem Schweizer Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten: Während das Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt. Es dient vor allem dazu, die wirtschaftliche Investition zu schützen. Decoder Programm zur Konvertierung von MP3-Dateien in ein anderes Format (meist WAV). Gegenstück zum Encoder. Dialer Dt. Einwahlprogramme, mit deren Hilfe über das analoge Telefon- oder das ISDN-Netz eine Verbindung zum Internet oder zu anderen Computernetzwerken aufgebaut werden kann. Downloaden Übertragung einer Datei über ein Netzwerk (z.B. Internet, Mobilfunknetz). Ausgehend von einem PC, einem Server, einer Website, etc. wird eine Datei auf einen lokalen PC oder ein sonstiges Endgerät (z.B. Mobiltelefon) übertragen und dort gespeichert. Die Datei kann typischerweise erst nach Abschluss der Übertragung der gesamten Datei konsumiert werden.

07 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Wichtige Fachbegriffe Glossar 3/5

DVD Abkürzung für Digital Versatile Disc (engl. für digitale, vielseitige Scheibe). Ein Speichermedium, das wie eine CD aussieht aber über eine deutlich höhere Speicherkapazität (im Durchschnitt zwischen 4,7 und 8,5 GB) verfügt und vielfältig nutzbar ist. DVD-Audio Eine DVD-Variante, die zur Wiedergabe von Musik dient. Eine Weiterentwicklung der Audio-CD. DVD-Video Technische Spezifikation zur Speicherung von Videos auf einem DVD-Datenträger. Die DVD-Video ist die bekannteste DVDVariante, weshalb der Volksmund sie unpräzise als DVD bezeichnet. Encoder Programm zur Komprimierung digitaler Audio-Daten in ein anderes Format. Oft werden WAV-Files in das MP3-Format umgewandelt. Gegenstück zum Decoder. Filesharing Begriff für den Vorgang, Dateien über das Internet zum Kopieren anzubieten und im Gegenzug andere Dateien herunterzuladen. Funktionsprinzip von Internet-basierten Dateitauschbörsen. Nicht geschützte Werke Das URG sieht für verschiedene Werke (von vornherein) keinen urheberrechtlichen Schutz vor, da das öffentliche Interesse gegenüber jenem des Werkschöpfers überwiegt. Dazu gehören v.a. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, und Entscheidungen sowie Zahlungsmittel. Erlaubte Werknutzungen Gesetzliche Einschränkungen der sonst ausschliesslichen Verwertungsrechte der Rechteinhaber im Interesse der Allgemeinheit. In Ausnahmefällen dürfen geschützte Werke und Leistungen auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden. Beispiele: Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, in engem Rahmen die Privatkopie, Zitate. Geistiges Eigentum Schutzrecht an Immaterialgütern. Durch Regeln gewährte Exklusivrechte an immateriellen Gütern (Musik, Film, Literatur, Bildende Kunst, aber auch Marken und Patente). Der Rechteinhaber hat dadurch die Möglichkeit, bestimmte Verwertungen in der Regel gegen Entgelt zu erlauben und ungenehmigte Verwendungen oder Nachahmungen zu untersagen. ID3 Im sog. ID3-Tag einer MP3-Datei sind zusätzliche Informationen zu Interpret, Titel und Musikrichtung enthalten.

Idol Ein Vorbild, dem man nacheifert; Synonym der Popkultur für „Star“. Künstlervertrag Vertrag zwischen Künstlern und dem Produzenten einer Musikaufnahme. Der Produzent erwirbt mit diesem Vertrag die Rechte des Künstlers und gilt dessen Leistungen finanziell ab. Label Der Begriff hat mehrere Bedeutungen: Label ist die Marke einer Musikfirma. Grössere Musikfirmen bringen zumeist unter diesem Oberbegriff Aufnahmen einer bestimmten Musikrichtung heraus (z.B. Dance-Label), ohne dass dahinter eine eigene Infrastruktur steht. Der Begriff Label wird aber zunehmend als Bezeichnung für die Musikfirma selbst verwendet – unabhängig von ihrer Grösse (Major-Labels und Independent-Labels). Labels üben die Funktion des Tonträgerherstellers aus und haben eigene Leistungsschutzrechte, die eine erhebliche Einnahmequelle darstellen. Die Bezeichnung „Plattenfirma“ ist nicht mehr gebräuchlich. Leistungsschutzrecht Schutzgegenstand ist hier nicht das Werk, sondern die durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Leistung. Leistungsschutzberechtigte sind insbesondere: ausübende Künstler (Interpreten), Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen. LP Abkürzung für Langspielplatte.  Schallplatte Master Fertige Tonstudioaufnahme für den Vervielfältigungsprozess. MIDI Steht für engl. Musical Instrument Digital Interface. Digitale Schnittstelle für Musikinstrumente und DatenübertragungsProtokoll für die Übermittlung, Aufzeichnung und Wiedergabe von musikalischen Steuerinformationen zwischen digitalen Instrumenten oder einem PC. Das MIDI-Protokoll wird von vielen Soundkarten in modernen Rechnern unterstützt. MiniDisc (MD) Magneto-optisches Speichermedium, hauptsächlich für Musik. Die Daten sind wie bei einer CD digital gespeichert und sollen mind. 30 Jahre lang verlustfrei und unverändert erhalten bleiben. MP3 Eigentlich MPEG-1 Audio Layer 3. Dateiformat zur verlustbehafteten Audiokompression (= digitale Audio Datei), entwickelt am Fraunhofer-Institut in Erlangen unter Dr. Karlheinz Brandenburg.

07 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Wichtige Fachbegriffe Glossar 4/5

OGG Ein patent- und copyrightfreies, offengelegtes MultimediaFormat, das für effiziente Streaming-Andwendungen und Datenspeicherung als Open Source entworfen wurde. Online-Musikdienste/Musikshops Lizenzierte Angebote der Musikwirtschaft, über die Musiktitel per Download oder Streaming gegen Bezahlung bezogen werden können. Open Source Dt. Quelloffenheit bedeutet, dass es jedem möglich ist, Einblick in den Quelltext eines Programms zu nehmen. P2P Abkürzung für peer-to-peer, die Kommunikation auf gleicher Ebene. P2P-Netzwerk Dezentral funktionierende Internet-Plattform, auf der alle teilnehmenden Computer zugleich Client und Server sind. Gegensatz zu herkömmlichen Netzwerken mit Client-ServerPrinzip. Piraterie International gebräuchliche Bezeichnung für das unrechtmässige Kopieren von Content und Daten.  Raubkopie Raubkopie Ugs. Bezeichnung für rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten (z.B. Musik, Filme, Games, Computerprogramme). Repertoire Der Begriff hat mehrere Bedeutungen: Bezeichnung für einen bestimmten Musikstil (z.B. Dance-Repertoire, SchlagerRepertoire). Die Gesamtheit der Werke, die ein Musiker oder darstellender Künstler aktuell beherrscht. Im abstrahierten Sinne alle Methoden, Kenntnisse oder Fähigkeiten, die einer Person oder Institution in einem bestimmten Kontext zur Verfügung stehen. Return on Investment Ertrag des eingesetzten Kapitals. Betriebliche Kennziffer zur Beurteilung der Rentabilität eines Unternehmens. Der ROI steht für den Gewinn im Verhältnis zum investierten Kapital. Ripper Programm zum Kopieren von digitalen Daten einer Audio-CD auf die Festplatte. Die Dateien werden meist im WAV-Format gespeichert und danach in das MP3-Format komprimiert. SACD Super Audio CD. Weiterentwicklung der Audio-CD.

Schallplatte/LP Analoger Tonträger aus Vinyl, der mit einer Geschwindigkeit von 331/3 oder 45 Umdrehungen pro Minute auf einem Plattenspieler abgespielt wird. Die Tonabnahme erfolgt mittels einem speziellen Tonabnehmer („Nadel“). Schellack Harzige Substanz, die aus Gummilack gewonnen wird. Material, das vor der analogen Schallplatte aus Vinyl ( „Vinyl“) zur Produktion von Tonträgern verwendet wurde. Schutzfristen Zeitliche Beschränkung des urheberrechtlichen Schutzes. Die Schutzfristen sind unterschiedlich, je nachdem, um welchen Schutzgegenstand es sich handelt (von 50 Jahren bei Computerprogrammen und Leistungsschutzrechten der Produzenten und Interpreten bis zu 70 Jahren beim Werkschutz für Urheber). Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers. Single Tonträger, auf dem, im Gegensatz zu einem Album, nur ein oder wenige Stücke eines Komponisten, eines Interpreten oder einer Musikgruppe enthalten sind. Spyware Software, die persönliche Daten des Benutzers ohne sein Wissen oder seine Zustimmung an den Hersteller der Software oder an Dritte sendet. Wird meist verwendet, um das SurfVerhalten im Internet zu analysieren und um diese Daten kommerziell für das Einblenden von Werbebannern zu nutzen. Steuereinnahmen Die Summe der in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Region (Gemeinde, Kanton, Bund) in den öffentlichen Kassen eingegangenen (eingenommenen) Steuern. Streaming Abspielen von Musik- und Multimedia-Daten in einem kontinuierlichen Datenstrom. Die Musik wird sofort in Echtzeit gehört – d.h. sie wird nicht (im Gegensatz zum  Downloaden) zuerst als Datei heruntergeladen und gespeichert, um sie erst danach abspielen zu können. Royalties Entgelte, die die Urheber und Leistungsschutzberechtigten für die Nutzungen ihrer Werke bzw. Leistungen erhalten. Tonträger Allgemeine Bezeichnung für ein technisches Medium zur Speicherung von Musik oder Sprache. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher, analoger und digitaler Tonträger, wozu insb. Vinyl-Schallplatten (Singles und Longplay), Musikkassetten, Compact Discs (CDs), DVD-Audio, SACD (Super Audio CD) und MiniDiscs zählen. Sie unterscheiden sich hauptsächlich durch ihre Speicherkapazität, Tonqualität und

07 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Wichtige Fachbegriffe Glossar 5/5

Abmessungen. Der wichtigste Tonträger der Gegenwart ist die Audio-CD. Mit dem weiteren Vordringen der DVDs ist zu rechnen.

Vinyl Kurzform für Polyvinylchlorid. Synonym für die analoge Schallplatte.

Trojaner/Trojanisches Pferd Computerprogramm, das sich als nützliches Programm tarnt, aber tatsächlich schädliche Software einschleust und im Verborgenen unerwünschte Aktionen ausführt.

WAV Verbreitetes Audioformat, bei dessen Speicherung keine Komprimierung verwendet wird. Solche Files sind daher meistens sehr gross, aber nicht verlustbehaftet.

Urheberpersönlichkeitsrechte Die aus dem Urheberrecht abgeleiteten persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zum Schutz der ideellen Interessen der Rechteinhaber. Im Wesentlichen zählen zu den Urheberpersönlichkeitsrechten: Erstveröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Recht auf Urheberbezeichnung und auf Werkschutz.

Werk Bezeichnung für urheberrechtlich geschützte geistige Schöpfungen insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der Bildenden Kunst und der Filmkunst. Zentraler Begriff des Urheberrechts.

Urheberrechtsgesetz (URG) Gesetzliche Grundlage für den Schutz des Geistigen Eigentums an Werken und bestimmten Leistungen. Verwertungsgesellschaften Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechteinhabern verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte (Urheberrechte und verwandte Schutzrechte) wahrzunehmen. Da die Rechteinhaber aus faktischen oder sonstigen Gründen nicht sämtliche ihrer Rechte selbst wahrnehmen können, sind sie auf die Verwertungsgesellschaften angewiesen. Als Treuhänder der Rechteinhaber lizenzieren Verwertungsgesellschaften verschiedene Nutzungen, erheben dafür  Royalties und verteilen diese wieder an die Rechteinhaber, soweit diese Mitglieder der jeweiligen Verwertungsgesellschaft sind. Verwertungsrechte Die aus dem Urheberrecht abgeleiteten vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers und der Leistungsschutz-berechtigten. Sie sichern den Rechteinhabern die Möglichkeit, ihre Werke und Leistungen wirtschaftlich verwerten zu können. Das Urheberrechtsgesetz zählt folgende wesentlichen Verwertungsrechte auf: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht, Senderecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht und die Zugänglichmachung (= Recht, Werke und Leistungen über das Internet zu übertragen).

Werknutzungsbewilligung Der Rechteinhaber gestattet einem anderen die Nutzung seiner Werke bzw. Leistungen mit nicht-ausschliesslicher Wirkung. Werknutzungsrecht Von der Einräumung eines Werknutzungsrechts spricht man, wenn der Rechteinhaber einem anderen mit ausschliesslicher Wirkung gestattet, seine Werke bzw. Leistungen auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen. Wertschöpfung Ist das originäre Ziel produktiver Tätigkeit. Diese transformiert vorhandene Güter in Güter mit höherem Nutzen, und damit – in einer Geldwirtschaft – in Güter höheren Geldwertes. Der geschaffene Mehrwert wird zu Einkommen. Wertschöpfung als Kennzahl misst den Ertrag wirtschaftlicher Tätigkeit als Differenz zwischen der Leistung einer Wirtschaftseinheit und der zur Leistungserstellung verbrauchten Vorleistung. WMA Abkürzung für Windows Media Audio. Ein proprietärer, verlustbehafteter Audio-Codec von Microsoft. D.h., beim Kodierungsprozess gehen Daten verloren.

08 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

Statistiken zu 01 und 02

(1) Basis Abgabepreis an Handel, ohne Musikvideos

(2) CD, DVD Audio, Vinyl, SACD u.a.

(3) Das Segment "Digital" wird unterteilt in Download und Streaming

08 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

2

UMSATZZAHLEN IFPI Schweiz IFPI Schweiz deklarierte den Gesamtumsatz seiner Mitglieder mit Tonträgern über die letzten Jahre wie folgt:

Jahr

Umsatz in Mio. CHF(1) Physisch( 2)

2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 1999 1998 1997 1996 1995 1994 1993 1992 1991 1990 1989 1988 1987 1986 1985 1980

53.7 67.0 93.1 121.0 144.0 163.0 175.0 191.0 221.0 231.0 251.0 297.0 302.0 312.0 310.0 289.0 281.0 293.0 317.0 302.0 306.0 269.0 290.0 275.0 253.0 215.0 193.0 174.0 123.0 117.0

Veränderung % zum Vorjahr Anteile von Marktsegmenten in %

Digital(3)

Total

Downloa Streaming Total d 32.3 6.3 38.6 36.5 1.3 37.8 30.7 30.7 26.3 26.3 23.7 23.7 15.5 15.5 13.0 13.0 7.0 7.0 3.0 3.0

(1) Basis Abgabepreis an Handel, ohne Musikvideos

92.3 104.8 123.8 147.3 167.7 178.5 188.0 198.0 224.0 231.0 251.0 297.0 302.0 312.0 310.0 289.0 281.0 293.0 317.0 302.0 306.0 269.0 290.0 275.0 253.0 215.0 193.0 174.0 123.0 117.0

Physisc h

-20% -28% -23% -16% -12% -7% -8% -14% -4%

Digital

Total

Digital- / Streaming- / Streaming- / Gesamtmark Gesamtmark Digitalmarkt t t

2% 23% 17% 11% 53% 19% 86% 133%

-12% -15% -16% -12% -6% -5% -5% -12% -3% -8% -15% -2% -3% 1% 7% 3% -4% -8% 5% -1% 14% -7% 5% 9% 18% 11% 11% 41% 5%

42% 36% 25% 18% 14% 9% 7% 4% 1%

(2) CD, DVD Audio, Vinyl, SACD u.a.

16% 3%

7% 1%

(3) Das Segment "Digital" wird unterteilt in Download und Streaming

08 / Geistiges Eigentum – Ideen sind etwas wert

3

Marktsegmente 2013

7%

Physisch(2)

Download 35% Streaming 58%

(1) Basis Abgabepreis an Handel, ohne Musikvideos

(2) CD, DVD Audio, Vinyl, SACD u.a.

(3) Das Segment "Digital" wird unterteilt in Download und Streaming