Abgrenzung: Eigentum und Besitz

Abgrenzung: Besitz Eigentum und Im Alltag werden die Begriffe „Eigentum“ und „Besitz“ oft als Synonym füreinander verwendet, unter juristisch-ökono...
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Abgrenzung: Besitz

Eigentum

und

Im Alltag werden die Begriffe „Eigentum“ und „Besitz“ oft als Synonym füreinander verwendet, unter juristisch-ökonomischer Betrachtung sind sie allerdings zwei durchaus verschiedene Begrifflichkeiten, die man besser nicht durcheinander wirft. Der nachstehende Artikel zeigt die wesentlichsten Unterschiede zwischen Eigentum und Besitz auf und stellt beides in kompakter sowie allgemein verständlicher Form vor. Eigentum – gesetzliche Verankerung und Formen von Eigentum Der Eigentümer besitzt ein umfassendes (auch „absolutes“) rechtliches Herrschaftsrecht über bewegliche und unbewegliche Sachen (§ 903 Abs. 1 BGB). Er kann diese Sachen (Sachenbegriff: i.S.v. § 90 BGB) verkaufen, vermieten, verschenken, verleihen, sie zerstören … kurz gesagt, er darf nach freiem Belieben rechtlich über sie verfügen. Das schließt auch ein Ausschlussrecht ein. Einem Dritten kann unter Berufung auf das Ausschlussrecht die Nutzung der Sache verwehrt werden. Das ist auch notwendig, denn ansonsten könnte sich jeder freien Zugang zu Ihrem Eigentum verschaffen, etwa zu Ihrer Eigentumswohnung. Dennoch setzt das Gesetz auch dem Eigentümer gewisse Grenzen, so heißt es in § 903 S. 1 BGB der Eigentümer könne mit seinem Eigentum nach freiem Belieben verfahren „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“. Das Eigentum ist in Deutschland ein disponibles Rechtsgut, als absolutes Recht ist es gegenüber jedermann geschützt. Es ist unter anderem in unserem Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 GG unter verfassungsrechtlichem Schutz gestellt. Im Privatrecht finden sich ebenfalls zahlreiche Schutznormen, darunter befinden sich Schadensersatzansprüche, Beseitigungsoder Unterlassungsansprüche, sowie (z.B gegenüber dem Besitzer) Herausgabeansprüche. Im Strafrecht finden sich zahlreiche

Eigentumsdelikte wie etwa Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Raub (§ 249 StGB) die ebenfalls das Eigentum schützen sollen. Das deutsche Privatrecht unterscheidet im Grunde genommen zwischen drei Eigentumsformen: Das Alleineigentum Es gibt nur einen Eigentümer der über die Sache verfügen darf. Das Miteigentum (§ 1008 ff. BGB) Es gibt mehrere Miteigentümer. Die Eigentumssache wird nicht real aber ideell unter den Miteigentümern aufgeteilt. Das bedeutet im Falle eines Fernseherkaufes, dass der Fernseher nicht aufgeschraubt und stückweise aufgeteilt wird, wodurch er funktionslos wird, sondern dass das Eigentumsrecht unter den Miteigentümern „ideell“ und bruchstückhaft aufgeteilt wird. Letztlich ist daher jeder Miteigentümer dazu berechtigt das Eigentum zu gebrauchen, in unserem Beispiel also fernzusehen. Das Gesamthandseigentum Genau wie beim Miteigentum existieren mehrere Eigentümer. Der wesentlichste Unterschied zum Miteigentum besteht darin, dass keine ideelle Teilung stattfindet. Stattdessen erwirbt jede Person das ganze Eigentum, eine ideelle Stückelung entfällt („jedem gehört alles!“).

Arten des Eigentumerwerbes 1) Eigentumserwerb durch Übertragung und / oder Rechtsgeschäft Die Eigentumsübertragung geschieht im Sinne des § 929 BGB durch Einigung und Übergabe. Die beteiligten Parteien müssen sich zunächst darüber einigen, dass das Eigentum übergehen soll. Anschließend ist mit der Übergabe des Eigentums (z.B Lieferung) die Eigentumsüertragung abgeschlossen und es hat gibt einen neuen Eigentümer.Das Rechtsgeschäft ist der gängigste Weg Eigentum zu erwerben. Insbesondere durch Kauf (§ 433 BGB) und Schenkung (§ 516 BGB) wird häufig das Eigentum von einer natürlichen Person zu einer anderen übertragen.

Beispiel: A kauft von B ein Motorrad. Nachdem sie sich über den Kaufpreis geeinigt haben und B geliefert hat, ist A der neue Eigentümer des Motorrades. 2) Eigentumserwerb durch Aneignung (§§ 958 – 964 BGB) Ein Eigentumserwerb durch Aneignung ist in aller Regel nur bei herrenlosen beweglichen Sachen zu realisieren, das heißt bei Sachen, an denen noch nie Eigentum bestanden hat (z.B wilde Tiere – § 960 BGB) oder Sachen an denen der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat (z.B Sperrmüll – § 959 BGB). An diesen Sachen kann jeder der sie sich „aneignet“ ohne weiteres neues Eigentum erwerben. In § 958 Abs. 2 BGB werden der Aneignung von Gesetzes wegen Grenzen gesetzt, so ist eine Aneignung nicht möglich, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist, oder wenn durch die Besitzergreifung die Aneignungsrechte eines anderen verletzt werden. Beispiel: A findet im Wald einen kleinen Igel und nimmt ihn mit zu sich nach Hause 3) Eigentumserwerb durch (Schatz-)Fund (§§ 965 – 985 BGB) Unter Umständen kann das Eigentum an einer Fundsache erworben werden. Überschreitet der Wert der Fundsache 10,00€ nicht, so erwirbt der Finder am Tag des Fundes das Eigentum an dieser Sache. Das Eigentum an höherwertigen Fundsachen zu erwerben gestaltet sich als schwieriger. Hierbei ist der Finder zunächst dazu angehalten seinen Pflichten als Finder nachzukommen. Das heißt der Finder muss Anzeige bei der zuständigen Behörde erstatten (§ 965 BGB), ist zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet (§ 966 BGB) und muss sie gegebenenfalls auf Anordnung abliefern (§ 967 BGB). Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer auch nach verstreichen einer sechsmonatigen Frist nicht, so wird der Finder neuer Eigentümer. Ein Schatzfund ist der Fund einer Sache, die solange verborgen lag, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelbar ist (§ 984 BGB). Hierbei erwirbt der Entdecker hälftiges Eigentum. Die andere Hälfte erwirbt der Eigentümer der Sache in der der Schatz verborgen lag (z.B Grundstücks-

oder Hausbesitzer). Besitzt die Allgemeinheit ein hohes Interesse an dem Fund, etwa weil der Schatzfund historisch bedeutend ist, so besitzt der Staat ein Zugriffsrecht. Beispiel: A findet beim Wandern eine Geldbörse mit 500,00€ Bargeld. Er zeigt den Fund schnellstmöglich der zuständigen Behörde an. Auch nach sechs Monaten hat sich der Eigentümer nicht gemeldet, sodass A nun neuer Eigentümer ist. 4)Eigentumserwerb durch Ersitzung (§ 937 BGB) Derjenige der eine Sache zehn Jahre lang in Eigenbesitz hat, erwirbt gemäß § 937 BGB das Eigentum daran. Der Eigenbesitz ist in § 872 BGB legaldefniert und besagt, dass jerjenige der eine Sache als ihm zugehörend betrachtet, Eigenbesitzer wird. Der Eigenbesitzer muss hinsichtlich des Besitzer zumindest gutgläubig sein. Die Ersitzung gilt nicht nur für bewegliche Sachen, sondern zum Beispiel auch für Immobilien. So erwirbt gemäß § 900 BGB derjenige Eigentum an einer Immobilie, der unberechtigt im Grundbuch eingetragen ist und die Immobilie in Eigenbesitz hat. Hierbei beträgt die Frist mindestens dreißig Jahre. Beispiel: A hat in seinem Garten eine Schubkarre, von der er glaubt, dass sie ihm gehöre (Eigenbesitz). Tatsächlich hat ein entfernter Bekannter die Schubkarre vor mehr als zwanzig Jahren in As Garten vergessen, was A aber längst vergessen hatte. A erwirbt Eigentum an der Schubkarre durch Ersitzen. 5) Eigentumserwerb durch Verbindung (§§ 946, 947 BGB) Werden zwei Sachen wesentlich miteinander verbunden, so verändert sich das Eigentumsrecht kraft Gesetzes. Wichtig ist dabei, dass die Sache „wesentlicher Bestandteil“ der neuen Sache wird. Werden auf diese Weise mehrere bewegliche Sachen miteinander zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwerben die vorherigen Eigentümer Miteigentum an der neuen Sache. Die Anteile des Miteigentums bestimmen sich nach dem Wert den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben (§ 947 Abs. 1 BGB). Ist jedoch eine Komponente der neuen Sache als Hauptsache anzusehen, so erwirbt dessen vorheriger Eigentümer

Alleineigentum an der einheitlichen Sache (§ 947 Abs. 2 BGB). Dasselbe Prinzip gilt für bewegliche Sachen die wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes werden (§ 946 BGB). Beispiel: Der gut sortierte Gartenfachhandel (G) liefert Blumen für A. Dieser pflanzt die Blumen in seinen Garten ohne zu bemerken, dass es sich um die falschen Blumen handelt. Die Blumen werden zu einem wesentlichen Bestandteil des Gartens, sodass A neuer Eigentümer wird. 6) Eigentumswerwerb durch Vermischung (§ 948 BGB) Ebenso verhält es sich mit der Vermischung (vgl. § 948 BGB). Werden verschiedene Sachen zu einer einheitlichen Sache vermischt, so werden diese als anteiliges Miteigentum gewertet. Auch hier ist die Ausnahmeregelung der „Hauptsache“ anzuwenden, durch die das Alleineigentum zu erwerben ist. Beispiel: Student S möchte eine Pizza backen. Leider fehlen ihm einige Zutaten. Von seinen Kommilitonen nimmt er sich ein paar Tomaten, etwas Basilikum, sowie etwas Thunfisch. Den Teig, sowie den Rest des Belages hat er jedoch selbst vorrätig. S wird Alleineigentümer der Pizza, da er Eigentümer der Hauptsache (Teig, Großteil des Belages …) ist. 7) Eigentumserwerb durch Verarbeitung (§ 950 BGB) Bei der Verarbeitung (§ 950 BGB) wird die Frage aufgeworfen, ob der Eigentümer der Rohmaterialien oder der Verarbeiter, dem die Rohmaterialien nicht zustanden, Eigentümer des neuen Produktes wird. Hierfür ist zu untersuchen ob der Wert der aufgewendeten Arbeit nicht erheblich geringer ist als die Sache selbst. Sollte dies der Fall sein, wird der Verarbeiter neuer Eigentümer, andernfalls bleibt der Eigentümer der Rohmaterialien auch Eigentümer des neuen Produktes. Beispiel: A sammelt im Wald eine privaten Eigentümers kleine Holzstücke um schließlich daraus kleine Flöten zu schnitzen. Da der Wert der Flöten ungefähr dem Wert des Holzes entspricht, wird A neuer Eigentümer. Besitz – gesetzliche Verankerung und Formen von Besitz – Abgrenzung zum Eigentum

Unter Besitz wird die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache verstanden (§ 854 BGB). Das heißt Besitzer ist derjenige der die Sache tatsächlich innehat und befähigt ist, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben. Der Besitzer muss jedoch nicht zugleich der Eigentümer der Sache sein, dass heißt sie muss ihm nicht rechtlich gehören, die rechtliche Sachherrschaft wie beim Eigentum muss demnach nicht zwingend vorliegen. Ein Dieb der ein Auto stiehlt wird zum Beispiel zum Besitzer des Autos, da er die tatsächliche Sachherrschaft über das Auto erlangt hat. Er kann mit dem Auto umherfahren, es umlackieren … also „tatsächlich“ über es verfügen. Er ist jedoch nicht der Eigentümer des Autos, der Eigentümer ist die Person, von der er das Auto gestohlen hat. Der Eigentümer hat gegenüber dem Besitzer einen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB). Besitz ist daher eine vergleichsweise schwächere Rechtsposition, denn der Besitzer ist oftmals gegenüber dem Eigentümer rechtlich stark eingeschränkt. Beispiel: A vermietet eine Wohnung an B. Es entsteht ein Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) zwischen A und B. In diesem Beispiel ist A der Eigentümer der Wohnung, B lediglich Besitzer. B darf die Wohnung beispielsweise nicht verkaufen, zerstören, verschenken oder dergleichen. Er darf sie lediglich zu seinem vertraglich bestimmten Zwecke nutzen, also darin wohnen, Besuch empfangen … Ist A dadurch kein Besitzer mehr? Doch, es existieren zwei Formen von Besitz, den mittelbaren- und den unmittelbaren Besitz. Unmittelbarer Besitzer ist in unserem kleinen Beispiel der B geworden. Durch den Mietvertrag ist A allerdings immer noch mittelbarer Besitzer, es liegt ein sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis vor. Die Formen des Besitzes in kompakter Erklärung. Unmittelbarer Besitz Im Sinne des BGB ist der unmittelbare Besitzer derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache selbst ausübt.

Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) Der mittelbare Besitzer ist derjenige, der die Sachherrschaft durch einen unmittelbaren Besitzer für sich ausüben lässt (z.B bei Pacht, Miete, Leihe …).

Die Sicherungsrechte Die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Gelegentlich verzichtet der Verkäufer auf eine sofortige Bezahlung des Kaufpreises, obwohl die gekaufte Sache dem Käufer bereits übergeben wurde, er gewährt dem Käufer einen Kredit. Immer dann braucht der Verkäufer eine Sicherheit, beziehungsweise eine (Zu-)Sicherung, dass er sein Geld in Zukunft auch erhalten wird. Als Kreditsicherheit können neben unbeweglichen Sachen (z.B Grundstücken) auch bewegliche Sachen dienen. Hierzu stehen dem Verkäufer diverse Sicherungsrechte zur Verfügung. Sie erlauben es einerseits, dass der Käufer die Sache bereits in Besitz nehmen und mit ihnen die erforderlichen Finanzen erwirtschaften kann (Ausnahme: Pfandrecht, s.u.), andererseits ist der Verkäufer bei Zahlungsunfähigkeit hinreichend abgesichert. Der Zweck der Sicherungsrechte ist einfach zu bestimmen. Sie dienen dazu, den Kreditgeber rechtlich abzusichern und vor Zahlungsverzögerungen, sowie Zahlungsunfähigkeit zu schützen. In der Praxis kommen Sicherungsrechte häufig bei der Ratenzahlung oder der Inanspruchnahme von Krediten zum Zuge. Nachfolgend werden die gängigsten Sicherungsrechte an beweglichen Sachen vorgestellt. Um die nachstehenden Ausführungen zu verstehen, ist es wichtig, den rechtlichen Unterschied zwischen Eigentum und

Besitz hinreichend zu verstehen: Abgrenzung: Eigentum und Besitz I] Der Eigentumsvorbehalt (§ 449BGB) Eine Eigentumsübertragung kommt gemäß § 929 BGB durch Einigung und Übergabe zu Stande. Die Eigentumsübertragung kann bei entsprechender Vereinbarung an eine (aufschiebende) Bedingung geknüpft werden. Beim sogenannten „Eigentumsvorbehalt“ wird ein zukünftiger Eigentumserwerb lediglich in Aussicht gestellt. Zwar geschieht die Besitzübergabe zumeist sofort, der Eigentumserwerb an sich bedarf jedoch der Erfüllung der vereinbarten Bedingung. In einem solchen Fall ist der Vorbehaltskäufer Besitzer, nicht aber Eigentümer der Sache. Das Eigentum verbleibt bis zur rechtlichen Eigentumsübergabe beim Verkäufer. Das heißt, die Einigung geschieht, die faktische Eigentumsübergabe steht solange aus, bis die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Bei dem „erweiterten Eigentumsvorbehalt“ können mehrere Bedingungen dem Eigentumserwerb entgegenstehen. Der Vorbehaltskäufer besitzt jedoch seinerseits einen Anspruch auf einen zukünftigen Eigentumserwerb, das sogenannte Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftsrecht ist eine Art Vorstufe des Eigentums und wird aufgrund dessen enger Verwandtschaft zum Eigentum selbst als ein „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum bezeichnet. Die Rechte des Käufers in Verbindung mit dem Anwartschaftsrecht Zwar ist vor Bedingungseintritt der Verkäufer alleiniger Eigentümer, er kann jedoch nicht nach Belieben mit der Sache verfahren, schließlich hat er den aufgeschobenen Eigentumserwerb des Käufers bereits verfügt. Er kann den Eigentumserwerb des Käufers nicht mehr verhindern. Solche Verfügungen sind nach § 161 Abs. 1 BGB unwirksam. Beispiel: A sucht nach einem neuen Auto. Da er knapp bei Kasse ist, vereinbart er mit Verkäufer B eine Ratenzahlung. Das Auto wird nach Vertragsschluss in den Besitz des A übergeben, A

lässt es jedoch zunächst bei dem B stehen, welcher damit einverstanden ist. Nach den ersten fünf Raten erkennt B, dass er viel schneller an Geld käme, wenn er das Auto nicht auf Raten verkaufen würde. Kurzerhand verkauft er das Auto erneut an C und erstattet A die ersten fünf Raten. Das Auto wird C übergeben. C wusste von der Vereinbarung zwischen A und B. A lässt das nicht auf sich sitzen und zahlt B einige Monate später den vollen Kaufpreis, dafür fordert er von C sein Auto ein. Wie ist die Rechtslage? Abwandlung: Wieder möchte B den Wagen anderweitig verkaufen. Er verweigert dieses Mal die Annahme der Raten und beruft sich anschließend auf deren Nichtzahlung. A verliere seinen Eigentumsvorbehalt, da er mit den Raten deutlich im Rückstand sei. Eine Verfügung wie im oben angeführten Beispiel ist nach § 161 Abs. 1 BGB unwirksam, denn A besaß ein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb, welcher nun A nach erfolgreicher Erfüllung der Bedingung zusteht. Sofort mit As Zahlung des Kaufpreises, verliert C sein Eigentum, da die Verfügung des B unwirksam wird. Eine Eigentumsübertragung ist schließlich nur dann möglich, wenn der Übertragende das Eigentum besitzt. Ferner besitzt der Käufer einen Schadensersatzanspruch nach § 160 Abs. 1 BGB, wenn infolge eines Verschuldens seitens des Verkäufers die Sache untergeht oder der Rechtserwerb auf sonstige Weise beeinträchtigt wird. Lehnt der Verkäufer die Annahme der Raten wider Treu und Glaubens ab (vgl. Abwandlung), so gilt die Bedingung im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten und der Eigentumserwerb ist abgeschlossen. Es zeigt sich also, dass der Käufer durch sein Anwartschaftsrecht eine gesicherte Rechtsposition besitzt, auf die er sich bei gesetzeswidrigem Handeln des Verkäufers berufen kann. Bei Eintreten der Bedingung, sprich mit Zahlung des Kaufpreises, verwandelt sich sich das Anwartschaftsrecht automatisch in das Eigentum an der Sache. Auf der anderen Seite erlischt das Anwartschaftsrecht auch dann, wenn die

Bedingung nicht mehr eintreten kann. Das ist zum Beispiel bei Rücktritt, Anfechtung oder Aufhebung des Kaufvertrages der Fall. Hierbei kann die Bedingung nicht mehr eintreten (Kaufvertrag besteht nicht mehr!) und das Anwartschaftsrecht erlischt aufgrund der daraus resultierenden Unmöglichkeit. Das Anwartschaftsrecht erfährt als Vorstufe des Eigentums einige Rechte, welche sich ursprünglich auf das Eigentum beziehen. So besteht auch bei dem Bestehen eines Anwartschaftsrechtes ein Herausgabeanspruch (§ 985 BGB). A könnte somit die Herausgabe seines Autos verlangen. Als absolutes Recht ist das Anwartschaftsrecht auch durch den § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht) geschützt. II] Die Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) Die Sicherungsübereignung ist dem Eigentumsvorbehalt in vielerlei Hinsicht ähnlich. Dieses Mal überträgt nicht der Gläubiger dem Schuldner das Eigentum, sondern viel mehr der Schuldner dem Gläubiger. Der Gläubiger („Sicherungsnehmer“) erhält durch die Eigentumsübereignung die nötige Sicherheit. Das Eigentum und der mittelbare Besitz an der Sache wird mittels Besitzkonstitutes (§ 930 BGB) an den Gläubiger übertragen. Dieser ist bei Tilgung der Schuld zur Rückübertragung verpflichtet. Der unmittelbare Besitz bleibt hingegen beim Schuldner („Sicherungsgeber“). Daraus ergibt sich eine schuldrechtliche Bindung des Gläubigers, er darf das Eigentum nur für seine Sicherungszwecke nutzen, also nur dann, wenn der Schuldner seine Schuld nicht begleicht. Beispiel: A leiht sich von 5000,-€. Da V den A nur Sicherheit ein. In einem gleichwertiges Gemälde als die 5000,-€ zurück.

einem entfernten Verwandten (V) wenig kennt, fordert er eine Sicherungsvertrag setzt A ein Sicherheit. A zahlt fristgerecht

Was ist hier geschehen? Zunächst ist V der Sicherungsnehmer (Gläubiger) und A der Sicherungsgeber (Schuldner). Mit Abschluss des Sicherungsvertrages ging das Eigentum des

Gemäldes auf V über. Er ist auch mittelbarer Besitzer des Gemäldes geworden. A hingegen durfte das Gemälde dort hängen lassen wo es auch vor Vertragsschluss hing. Es ist ihm zum unmittelbaren Besitz überlassen. V ist nur dazu befugt das Eigentum zu seinen Sicherungsinteressen zu nutzen. Hätte A nicht gezahlt, so dürfte V das Gemälde als Sicherheit verwerten. A hat jedoch gezahlt. Damit wird das Eigentum rückübertragen und sämtliche Ansprüche des V hinsichtlich des Gemäldes erlöschen. Die Sicherungsübereignung hat durchaus praktische wie rechtliche Vor- und Nachteile für beide Vertragsparteien. Für A ist es zum Beispiel ein deutlicher Vorteil, dass niemand (außer V) von seinem finanziellen Engpass erfährt. Das Gemälde bleibt wo es ist und es wird nichts entfernt. Nach außenhin ist die Sicherungsübereignung nur für die Beteiligten sichtbar, was durchaus seine Vorteile hat. Zudem besitzt A, wie auch bei dem Eigentumsvorbehalt, die Möglichkeit seine Sache weiterhin zu verwalten. V hingegen kann sich freuen, dass er das Gemälde nicht in seine Obhut nehmen muss. Zugegeben, bei einem Gemälde ist die Verwahrung verhältnismäßig einfach zu bewerkstelligen. Handelt es sich jedoch um einen PKW ist dies deutlich unangenehmer. Ein passender Stellplatz müsste her, eventuell sogar eine Überdachung. Die Mühe kann sich der Sicherungsnehmer sparen. III] Das Pfandrecht (§ 1204 ff. BGB) Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht und dient dem Gläubiger ebenfalls als Sicherheit für den Fall, dass der Schuldner eine Forderung nicht erfüllt. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen wird als „Faustpfand“ bezeichnet. In Abgrenzung zum Faustpfand existiert das „Grundpfand“ an unbeweglichen Sachen, wobei letzteres in diesem Artikel keine Rolle spielt. Im Zuge des Pfandrechtes wird der verpfändete Wertgegenstand verwertet und so die Schuld getilgt. Die Verwertung erfolgt in aller Regel durch den Verkauf des Pfandgegenstandes (§§ 1228, 1233 BGB). Damit es zu einem Verkauf kommen kann, muss zunächst die sogenannte „Pfandreife“ vorliegen. Sie liegt immer dann vor, wenn die Forderung (ganz

oder teilweise) fällig wird. Die Verwertung ist darüber hinaus dem Schuldner vorher anzudrohen. Anschließend erfolgt die eigentliche Verwertung in Form einer öffentlichen Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB). Der erzielte Erlös wird mit der zu tilgenden Schuld verrechnet, etwaige Überschüsse gehen zurück an den Schuldner. Heutzutage spielt das Pfandrecht eine untergeordnete Rolle, viel mehr wird häufiger auf die Sicherungsübereignung (s.o.) zurückgegriffen. Ein besonders nachteiliger Unterschied zur Sicherungsübereignung ist beispielsweise dadurch gegeben, dass der Schuldner die Sache nicht in seinem Besitz behält, denn die Bestellung des Pfandrechtes geschieht gemäß § 1205 BGB durch Einigung und Übergabe. Der Schuldner kann somit nicht mehr über die Sache verfügen, geschweige denn sie wirtschaftlich zur Schuldentilgung nutzen. Beispiel: Wieder einmal ist A knapp bei Kasse. Er besitzt jedoch einen sehr teuren Ring und möchte dessen Wert zur Vermögensbeschaffung nutzen. Unter keinen Umständen möchte er allerdings das gute Erbstück dauerhaft verlieren. Er geht in das Pfandhaus des B und möchte dort seinen Ring verpfänden lassen. B gibt ihm 500,-€ für den Ring und setzt eine angemessene Frist zur Rückzahlung. A ist mit dem Geldbetrag und den Konditionen einverstanden. A zahlt fristgerecht. Zunächst hat B das Pfandrecht erhalten, da er sich rechtswirksam mit A geeinigt hat und die Übergabe rechtskonform stattgefunden hat („Einigung und Übergabe“). Somit besitzt B nun das Pfandrecht und den Besitz an der Sache. A hingegen unterliegt nun der Forderung, die darin besteht, den angesetzten Betrag fristgerecht zu zahlen. Sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, so könnte B den Ring nach vorheriger Androhung versteigern lassen. In unserem Beispiel zahlte A fristgerecht, das Pfandrecht des B erlischt somit mit sofortiger Wirkung. A erhält seinen Ring zurück. Ein Pfandrecht kann auch von Gesetzes wegen aus bestehen (gesetzliches Pfandrecht). Darunter fallen insbesondere das

Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) und das Pfandrecht des Hoteliers / Gastwirtes (§ 704 BGB). Das gesetzliche Pfandrecht bedarf nicht der Einigung über das Pfandrecht, da es unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung zu Stande kommt.