G E M E I N D E V E R S A M M L U N G

SEKUNDARSCHULGEMEINDE RÜMLANG-OBERGLATT POLITISCHE GEMEINDE RÜMLANG PRIMARSCHULGEMEINDE RÜMLANG Die Stimmberechtigten der vorstehenden Gemeinden werde...
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SEKUNDARSCHULGEMEINDE RÜMLANG-OBERGLATT POLITISCHE GEMEINDE RÜMLANG PRIMARSCHULGEMEINDE RÜMLANG Die Stimmberechtigten der vorstehenden Gemeinden werden hiermit eingeladen zu einer

GEMEINDEVERSAMMLUNG auf Donnerstag, 5. Dezember 2013, 20.00 Uhr, im Gemeindesaal Rümlang

A.

Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt

1.

Genehmigung des Voranschlages 2014 und Festsetzung der Steuerprozente

B.

Politische Gemeinde Rümlang

1.

Genehmigung des Voranschlages 2014 und Festsetzung der Steuerprozente

2.

Genehmigung des Pauschalkredites von Fr. 650‘000.00 für die Kostenbeteiligung der Gemeinde Rümlang an die Erneuerung der Strassenraumgestaltung der Glattalstrasse (Hörnlistrasse bis Bahnhofstrasse)

3.

Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 19. November 1990 betreffend Landwertanpassung bei Baurechtsverträgen

4.

Genehmigung der Teilrevision der Nutzungsplanung

5.

Genehmigung des privaten Gestaltungsplanes Letten

C.

Primarschulgemeinde Rümlang

1.

Genehmigung des Voranschlages 2014 und Festsetzung der Steuerprozente

Akten und Stimmregister können in der Gemeinderatskanzlei eingesehen werden. Nähere Auskünfte über die Stimmberechtigung gibt das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003.

-2-

Anfragen von allgemeinem Interesse sind gemäss § 51 des Gemeindegesetzes spätestens 10 Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der zuständigen Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. Rümlang, im Oktober 2013 Im Auftrag der Gemeindevorsteherschaften: Der Gemeinderat

A.

Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt

1.

Genehmigung des Voranschlages 2014 der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt

Antrag 1.

Der Voranschlag 2014 wird genehmigt.

2.

Der 100%-ige Staatssteuerertrag wird auf Fr. 23'300'000 (Vorjahr Fr. 23'000'000) festgesetzt.

3.

Es wird ein Steueransatz von 20 % (Vorjahr 20 %) erhoben.

Übersicht Laufende Rechnung Voranschlag 2013 Aufwand Total Aufwand

Ertrag

9'556'950

Total Ertrag Aufwandüberschuss 9'556'950

Voranschlag 2014 Aufwand

Ertrag

9'152'800 9'081'000

8'554'900

475'950

597'900

9'556'950

9'152'800

Laufende Rechnung - Zusammenzug nach Aufgabenbereichen

9'152'800

-3-

Voranschlag 2013

Voranschlag 2014

Aufwand

Ertrag

Aufwand

Ertrag

12'500

0

15'000

0

9'141'100

402'500

8'721'750

353'000

3'000

0

3'000

0

Gesundheit

16'350

0

16'350

0

Soziale Wohlfahrt

15'000

11'000

19'200

17'000

369'000

8'667'500

377'500

8'184'900

9'556'950

9'081'000

9'152'800

8'554'900

Behörden / Verwaltung Bildung Kultur und Freizeit

Finanzen und Steuern

Veränderung Kapitalkonto Eigenkapital Beginn 2014

3'520'258

Aufwandüberschuss

597'900

Eigenkapital Ende 2014

2'922'358

Auszug aus dem Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission hat den Voranschlag für das Jahr 2014 der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt geprüft und dabei festgestellt, dass das Budget finanzrechtlich zulässig, finanziell angemessen und rechnerisch richtig ist.

Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, dem Voranschlag 2014 zuzustimmen und den Steuerfuss auf 20 % festzusetzen.

Rümlang, 8. Oktober 2013

Im Namen der Rechnungsprüfungskommission Der Präsident: Roger Hefti Der Aktuar: Rolf Räth

-4-

B.

Politische Gemeinde Rümlang

1.

Genehmigung des Voranschlages 2014 des politischen Gemeindegutes

Antrag 1.

Der Voranschlag 2014 wird genehmigt.

2.

Der 100%-ige Staatssteuerertrag wird auf Fr. 16'800'000 (Vorjahr Fr. 16'700'000) festgesetzt.

3.

Es wird ein Steueransatz von 43 % (Vorjahr 43 %) erhoben.

Übersicht Laufende Rechnung Voranschlag 2013 Aufwand Total Aufwand

Voranschlag 2014

Ertrag

38'141'100

Total Ertrag Aufwandüberschuss 38'141'100

Aufwand

Ertrag

37'234'750 37'455'400

36'361'700

685'700

873'050

38'141'100

37'234'750

37'234'750

Laufende Rechnung - Zusammenzug nach Aufgabenbereichen Voranschlag 2013

Voranschlag 2014

Aufwand

Ertrag

Aufwand

Ertrag

Behörden / Verwaltung

3'661'800

1'055'900

3'762'700

1'230'700

Rechtsschutz / Sicherheit

2'987'200

1'471'700

3'141'600

1'606'400

0

0

400

0

Kultur und Freizeit

1'661'100

673'500

1'783'900

717'300

Gesundheit

2'833'500

925'000

2'834'500

858'300

14'782'400

10'139'400

14'281'400

9'379'400

Verkehr

1'807'400

296'200

1'806'300

300'000

Umwelt / Raumordnung

3'788'600

3'267'400

4'039'850

3'448'500

Bildung

Soziale Wohlfahrt

-5-

Volkswirtschaft Finanzen und Steuern

126'100

659'000

126'100

722'600

6'493'000

18'967'300

5'458'000

18'098'500

38'141'100

37'455'400

37'234'750

36'361'700

Investitionen im Verwaltungsvermögen Voranschlag 2013 Ausgaben Total Ausgaben

Voranschlag 2014

Einnahmen

4'582'000

Total Einnahmen Nettoinvestitionen 4'582'000

Ausgaben

Einnahmen

6'680'000 745'000

1'021'000

3'837'000

5'659'000

4'582'000

6'680'000

6'680'000

Investitionen im Verwaltungsvermögen - Zusammenzug nach Aufgaben Voranschlag 2013

Voranschlag 2014

Ausgaben

Einnahmen

Ausgaben

Einnahmen

Behörden / Verwaltung

180'000

0

250'000

0

Rechtsschutz / Sicherheit

350'000

195'000

220'000

60'000

Kultur und Freizeit

235'000

0

25'000

0

0

0

0

0

Soziale Wohlfahrt

425'000

0

100'000

0

Verkehr

920'000

0

1'405'000

0

2'472'000

550'000

4'680'000

961'000

4'582'000

745'000

6'680'000

1'021'000

Gesundheit

Umwelt / Raumordnung (Wasser, Abwasser, Abfall)

Investitionen im Finanzvermögen Voranschlag 2013 Ausgaben Total Ausgaben Total Einnahmen

Einnahmen

1'329'000

Voranschlag 2014 Ausgaben

Einnahmen

250'000 550'000

0

-6-

Nettoveränderung

779'000 1'329'000

1'329'000

250'000 250'000

250'000

Veränderung Kapitalkonto Eigenkapital Beginn 2014

35'129'390

Aufwandüberschuss Eigenkapital Ende 2014

873'050 34'256'340

Politische Wertung Dank strikter Ausgabendisziplin kann der Aufwand gegenüber dem Budget 2013 um Fr. 900‘000 gesenkt werden, leider sinken die Einnahmen gar um Fr. 1‘100‘000. Der Ausgleich der kalten Progression im letzten Jahr und die Reduktion des Finanzausgleichbetrages gegenüber dem laufenden Jahr hinterlassen deutliche Spuren.

Nach wie vor wirkt sich die demographische Entwicklung und der Bevölkerungszuwachs mit höheren Ausgaben bei der Pflegefinanzierung, den Zusatzleistungen und beim Personalaufwand aus. Wiederum hoch sind die Investitionen bei den Strassen, beim Wasser/Abwasser und beim Friedhof. Verschiedene Projekte werden vom Kanton terminiert und der Gemeinde fallen die Kostanteile für ihre Werkleitungen an, so zum Beispiel bei der Erneuerung der Glattalstrasse.

Da die Finanzplanung für die Folgejahre wieder entspanntere Verhältnisse erwarten lässt, soll das Defizit bei gleichbleibendem Steuerfuss von 43% dem Eigenkapital entnommen werden.

Auszug aus dem Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission hat den Voranschlag für das Jahr 2014 der politischen Gemeinde Rümlang geprüft und dabei festgestellt, dass das Budget finanzrechtlich zulässig, finanziell angemessen und rechnerisch richtig ist.

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Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, dem Voranschlag 2014 zuzustimmen und den Steuerfuss auf 43 % festzusetzen.

Rümlang, 8. Oktober 2013

Im Namen der Rechnungsprüfungskommission Der Präsident: Roger Hefti Der Aktuar: Rolf Räth

-8-

2.

Genehmigung des Pauschalkredites von Fr. 650‘000.00 für die Kostenbeteiligung der Gemeinde Rümlang an die Erneuerung der Strassenraumgestaltung der Glattalstrasse (Hörnlistrasse bis Bahnhofstrasse

I. Antrag des Gemeinderates 1. Für die Kostenbeteiligung der Gemeinde Rümlang an die Erneuerung mit Strassenraumgestaltung der Glattalstrasse (Hörnlistrasse bis Bahnhofstrasse) wird ein Pauschalkredit von Fr. 650‘000.00 bewilligt. 2. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

II. Erläuterungen 1. Einleitung Die Glattalstrasse ist eine Staatsstrasse mit regionaler Verbindung. Sie führt von Zürich-Seebach durch Rümlang und in nördliche Richtung weiter nach Oberglatt und Oberhasli. Sie wurde Mitte der 1960-Jahre auf eine Breite von 9.00 Metern, mit beidseitigen Gehwegen ausgebaut. Nach dem Bau der „Umfahrungsstrasse Rümlang“ Mitte der 1980-Jahre erlangte die Glattalstrasse eine untergeordnete Bedeutung. Sie wurde mit provisorischen Holzschwellen-Rabatten versehen und damit auf eine nutzbare Fahrbahnbreite von 6.50 Meter reduziert (1991). Gleichzeitig erfolgte der Bau des Verkehrskreisels im Knoten Glattalstrasse / Katzenrütistrasse. Die Glattalstrasse weist im Abschnitt Km 1.800 – Km 2.590 (Hörnlistrasse bis Bahnhofstrasse) diverse Belagsschäden auf. Die Belagsoberfläche ist an vielen Stellen versprödet, wilde Risse und starke Belagsverformungen prägen das Bild. Die erwähnten Holzschwellen-Rabatten sind vom Zerfall gezeichnet und erfüllen generell die Anforderungen an eine Staatsstrasse nicht mehr. Im Zusammenhang mit der Sanierung der Glattalstrasse „ausserorts“, in Richtung Zürich, wurde im Abschnitt innerorts zudem die Bushaltestelle Obermatten aufgehoben und durch die neuen Fahrbahnhaltestellen „Hörnlistrasse“ und „Gemeindehaus“ ersetzt. Die ehemaligen Busbuchten werden nicht mehr angefahren und sind deshalb aufzuheben. 2. Projektbeschrieb 2.1 Zusammenfassung Die Glattalstrasse wird im Abschnitt zwischen der Einmündung Hörnlistrasse und der Einmündung Bahnhofstrasse umfassend erneuert und umgestaltet. Auf dem gesamten Streckenabschnitt erfolgt im Wesentlichen eine Erneuerung des Oberbaus, der Strassenentwässerung und Werkleitungen Dritter (EW Rümlang, Wasserversorgung Rümlang). Die provisorischen Rabatten aus ehemaligen Bahnschwellen werden entfernt und entsorgt. Als neue Anlage wird zur Erhöhung der Verkehrssi-

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cherheit am Knoten Glattalstrasse / Bahnhofstrasse ein neuer Verkehrskreisel erstellt. Im Zuge dieser Gesamterneuerung werden entscheidende Elemente aus dem Gestaltungskonzept vom März 2009 übernommen, wie Fahrbahn mit Horizontalversätzen, Mehrzweckstreifen und Bäume im Strassenraum. Generell entfallen die bestehenden Längsparkplätze aus Gründen der Verkehrssicherheit. Das Längenprofil des gesamten Strassenzugs bleibt bis auf einige geringfügige Anpassungen generell auf gleichem Niveau. 2.2 Abschnitt Hörnlistrasse – Chilestieg/Ausserdorfstrasse 2.2.1 Ausbaugrössen Im Abschnitt Einmündung Hörnlistrasse – Chilestieg/Ausserdorfstrasse beträgt die Gesamtfahrbahnbreite 7.50 m (alt 6.50 m). Die Ausgestaltung erfolgt als Kernfahrbahn mit beidseitig markierten Radstreifen. Horizontalversätze mit grosszügig gewählter Randgeometrie prägen diesen Abschnitt auf einer Länge von rund 300 Metern, in ähnlicher Funktion wie die heutigen Holzschwellenrabatten. Die vorhandene Strassenparzelle mit einer bestehenden Breite von rund 15 Metern erlaubt die Anordnung von sanft versetzten Fahrbahnrändern, und grosszügigen Gehwegen mit der Ausgestaltung von Grünrabatten und Bäumen. Diese engen optisch den Strassenraum ein und wirken temporeduzierend. Der heutige Fahrbahncharakter wird positiv verändert. 2.2.2 Fussgänger-Übergänge Im Bereich der Neubauten „Im Saumer“ und bei der Einmündung der Tempelhofstrasse werden zwei neue normgerecht beleuchtete Fussgänger-Übergänge erstellt. Sie weisen eine Mittelinsel auf und gewährleisten eine sichere Überquerung der Fahrbahn. 2.3 Abschnitt Chilestieg/Ausserdorfstrasse – Bahnhofstrasse 2.2.1 Ausbaugrössen Der Abschnitt der Glattalstrasse im Zentrumsbereich wird gradlinig und im heutigen Verlauf, ohne Versätze geführt. Dabei werden die Fahrbahnhälften optisch durch einen Mehrzweckstreifen getrennt. Dieser wird mit hellgrauer Farbe auf der bituminösen Fahrbahnoberfläche aufgetragen. Der hell in Erscheinung tretende Mehrzweckstreifen weist eine Breite von 2.00 bzw. 2.50 m auf. Die beiden Fahrbahnhälften haben im gesamten Abschnitt eine optische Breite von je 3.75 m. Die effektiven Durchfahrtsbreiten zwischen dem Fahrbahnrand und der Schutzinsel betragen im Abschnitt Ausserdorfstrasse – bestehender Kreisel 4.00 Meter, auf der restlichen Strecke 3.75 Meter. Die Restflächen innerhalb der Strassenparzelle stehen für die Gestaltung der Gehwege und Grünrabatten zur Verfügung. Auch in diesem Abschnitt können Baumgruppen und Grünrabatten vereinzelt den Strassenraum eingrenzen und als positive Gestaltungselemente wirken. 2.2.2 Bestehender Verkehrskreisel Der bestehende Verkehrskreisel Glattalstrasse – Katzenrüti- / Oberdorfstrasse mit einem Aussendurchmesser von 27 Metern

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bleibt in seiner Geometrie erhalten. Die Fahrbahnbreite und der Radius der Innenrabatte werden gemäss aktuellen Kreiselrichtlinien des kantonalen Tiefbauamts angepasst. Der Fahrbahnbelag wird in Beton ausgeführt. Es ist vorgesehen, die heutige Grüngestaltung der Innenrabatte zu erhalten. 2.2.3 Fussgänger-Übergänge Alle heutigen markierten oder nicht markierten Fussgänger-Übergänge bleiben erhalten und werden zusätzlich jeweils mit einer Fussgängerschutzinsel versehen. Dies erlaubt die sichere Überquerung für Fussgänger. 2.4 Neuer Verkehrskreisel Glattalstrasse – Bahnhofstrasse Bereits vor ca. 10 Jahren wurden Überlegungen angestellt, den Knoten Glattalstrasse / Bahnhof- / Heuelstrasse umzugestalten. Die Sichtbedingungen sind heute nicht optimal. Deswegen weicht ein Anteil des Verkehrs der Hauptachse (Bahnhofstrasse Glattalstrasse) über die Oberdorfstrasse aus. In der Folge wird der Ortskern zusätzlich ungünstig belastet. Mit dem Neubau des Kreisels kann die Verkehrssicherheit wesentlich erhöht und der unerwünschte Ausweichverkehr via Oberdorfstrasse reduziert werden. 2.5 Bestehende Personenunterführung Die bestehende Personenunterführung beim Knoten Glattal- / Katzenrüti- / Oberdorfstrasse befindet sich im Eigentum des kantonalen Tiefbauamtes. Seit dem Bau des Verkehrskreisels an dieser Stelle, kann die Glattalstrasse oberirdisch sicher Überquert werden. Die Unterführung wird daher zunehmend weniger genutzt und nachts sogar bewusst vermieden. Der Gemeinderat Rümlang hat diesbezüglich Abklärungen mit der Primarschulpflege Rümlang und der Sekundarschulpflege Rümlang-Oberglatt getroffen und hat gegen den Abbruch der Personenunterführung keine Einwendungen.

3. Baukosten Die Gesamtbaukosten werden auf Fr. 6‘500‘000.00 veranschlagt. Für die Erstellung von Gestaltungselementen wie Mehrzweckstreifen, neue Bäume und Begrünung, sowie für Anpassungen der Gemeindestrassen und die Neugestaltung im Bereich der rückgebauten Personenunterführung gehen davon Fr. 650‘000.00 pauschal zu Lasten der Politischen Gemeinde Rümlang.

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4. Bauvorhaben Dritter Im Zusammenhang mit dem kantonalen Bauvorhaben werden im gesamten Abschnitt der Glattalstrasse durch das Elektrizitätswerk Rümlang Leitungen für die elektrische Versorgung, sowie einzelne Hausanschlüsse ersetzt. Zwischen der Hörnli- und Ausserdorfstrasse erneuert die Wasserversorgung Rümlang die bestehende Trink- und Löschwasserleitungen. Zudem werden Wasserleitungen im Bereich der Kreisel neben die Betonfahrbahn verlegt.

5. Realisierung Unter der Voraussetzung, dass die Terminziele eingehalten werden können, erfolgt der Baubeginn im Frühjahr 2014. Es ist mit zwei Jahresetappen zu rechnen, weil nebst dem eigentlichen Strassenbau aufwendige Leitungsbauten ausgeführt werden müssen und damit die Bauvollendung der Erneuerung der Glattalstrasse im Herbst 2015 zu erwarten ist.

Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger werden ersucht, dem vorliegenden Antrag zuzustimmen.

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Th. Hardegger Präsident

G. Ciroli Schreiber

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Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission hat den Antrag und Weisung des Gemeinderates für die Kostenbeteiligung der Gemeinde Rümlang an die Erneuerung mit Strassenraumgestaltung der Glattalstrasse geprüft. Die Rechnungsprüfungskommission kann dem beantragten Pauschalkredit von Fr. 650‘000.-- zustimmen. Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt der Gemeindeversammlung dem Antrag des Gemeinderates zuzustimmen

Rümlang, 24. September 2013

IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Der Präsident:

Der Aktuar:

Roger Hefti

Rolf Räth

- 13 -

3.

Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 19. November 1990 betreffend Landwertanpassung bei Baurechtsverträgen

Antrag des Gemeinderates 1. Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 19. November 1990 wird er-

satzlos aufgehoben.

2. Der Gemeinderat wird ermächtigt, die Rahmenbedingungen für die Vergabe

von Parzellen im Baurecht selbständig festzulegen und neue Verträge der Gemeindeversammlung gemäss von Art. 17 GO vorzulegen.

Erwägungen Seit mehr als 50 Jahren gibt die Gemeinde in ihrem Eigentum stehende Parzellen im Baurecht an Gewerbetreibende bzw. Firmen ab. Damit will die Politische Gemeinde Betriebe bei der Gründung und Ansiedlung unterstützen, den nachhaltigen Bestand an einer Vielfalt von Branchen und Arbeitsplätzen begünstigen und sich langfristig, stetige Einkünfte für den Gemeindehaushalt sichern. Das Eigentum am Land bleibt zukünftigen Generationen erhalten. Während ursprünglich mit der Zuteilung der Baurechtsgrundstücke insbesondere die Förderung lokaler Gewerbetreibender sowie der Ansiedlung neuer Betriebe verbunden werden sollte, werden durch die Weitergabe des Baurechtes durch die Baurechtnehmer und die Vermietung inzwischen andere Ziele verfolgt. Aktuell sind 39 Baurechtsverträge in Kraft. In der Regel haben diese eine vereinbarte Laufzeit von 50 Jahren. Massgeblich für die Bestimmung der Einkünfte ist der vereinbarte Landwert einerseits sowie der vereinbarte Zins andererseits. In den meisten Verträgen wird der Zins für Gemeindedarlehen der Zürcher Kantonalbank erwähnt. Diesen gibt es seit längerem nicht mehr. Etabliert hat sich die Anlehnung an den Hypothekarzins für variable Hypotheken der ZKB. Der Landwert richtet sich beim Neuabschluss nach den Marktpreisen, zur Berechnung des Baurechtszinses wird ein um 25% 30% tieferer Landwert bestimmt. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 2. Juli 1984 legten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Festlegung der Rahmenbedingungen für Baurechtsverträge in den alleinigen Kompetenzbereich des Gemeinderates und beschlossen: „Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen an den bestehenden Baurechtsverträgen in eigener Kompetenz vorzunehmen, wenn die wirtschaftliche Situation oder neue Erkenntnisse solche verlangen, und diese dem Sinne und Zweck des Baurechtsvertrages widersprechen.“

- 14 -

Am 19. November 1990 wollte der Gemeinderat Richtlinien für die Festsetzung des Landwertes durch die Gemeindeversammlung verabschieden lassen. Der Antrag an die Versammlung beinhaltete die Anpassung des Landwertes nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, die automatische Anpassung bei einer Teuerung von 30% sowie verschiedene Zuschläge für den Fall des Unterbaurechtes. Die Rechnungsprüfungskommission wies damals darauf hin, dass die finanziellen Folgen der Annahme für die Gemeinde Rümlang nicht vorhersehbar seien. Dieser Umstand hat sich heute bestätigt. Dem RPK Antrag wurde damals allerdings nicht gefolgt. Dafür folgte man dem Vorschlag eines Stimmbürgers, der die Zuschlagsregelung für das Unterbaurechtes streichen wollte. Die Gemeindeversammlung beschloss darauf: „Die Landwerte erhöhen sich bei den ordentlichen Anpassungen im gleichen Verhältnis, wie sich der Landesindex der Konsumentenpreise nach dem Abschluss der Baurechtsverträge verändert hat. Es erfolgen ausserordentliche Anpassungen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung des Landwertes um 30 und mehr Prozente erhöht hat. Mit einer solchen ausserordentlichen Erhöhung des Landwertes beginnt eine neue Frist von 10 Jahren zu laufen.“ In den letzten Jahren erwies es sich für viele Baurechtsnehmer aufgrund der relativ tiefen Baurechtszinse und der stetig steigenden Immobilienpreise als lukrativ, ihr Baurechtsgrundstück im Unterbaurecht an andere Gewerbetreibende abzugeben oder die Baurechtsgrundstücke zu vermieten bzw. zu verpachten, ohne selbst dort tätig zu sein oder zu produzieren. Damit profitieren sie vom reduzierten Landwert, was nicht dem ursprünglichen Ansinnen der Politischen Gemeinde entspricht. Während der Baulandwert gemäss Amt für Statistik des Kantons Zürich in den vergangenen 23 Jahren um 500% gestiegen ist, veränderte sich der Landesindex der Konsumentenpreise in derselben Zeit lediglich um 28%. Durch die Einschränkung aus dem Jahr 1990 entgehen der Politischen Gemeinde alleine aufgrund dieses Mechanismus‘ Einnahmen in der Höhe von mehreren Steuerprozenten. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Ziff. 17 der Gemeindeordnung fällt die so genannte Einräumung beschränkter dinglicher Rechte von mehr als Fr. 500‘000.— in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung. Somit werden auch künftig alle Baurechtsverträge, deren Landwert Fr. 500‘000.— übersteigt, der Gemeindeversammlung vorgelegt. Der Gemeinderat beabsichtigt, bei künftigen Vertragsverhandlungen mit Baurechtsnehmern die Marktbedingungen stärker zur berücksichtigen. In den meisten der neuen Baurechtsverträge wird gemäss GO Art. 17 nach wie vor die Gemeindeversammlung einzeln zustimmen müssen. Der Gemeinderat beabsichtigt nicht, rein marktwirtschaftlich zu handeln; vielmehr sollen mit den angepassten Rahmenbedingungen wieder verstärkt die ursprünglichen Ziele der Baurechtsabgabe verfolgt werden. Mit der Aufhebung des Beschlusses vom 19. November 1990 kann der Gemeinderat im Rahmen der Verhandlungen den jeweiligen Landwert periodisch der Verkehrswertentwicklung und nicht wie bis anhin nach der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen. Die lokale Wirtschaft wird weiterhin

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unterstützt. Nach wie vor soll für die Verzinsung ein um etwa 25% tieferer Landwert als der effektive Verkehrswert verrechnet werden. Der Gemeinderat hat vorgängig eine Vernehmlassung bei Parteien, Verbänden und Baurechtnehmer durchgeführt. Mit den Vorständen des Industrie- und Handelsvereins sowie des Gewerbevereins wurden die Anliegen ihrer Mitglieder diskutiert. Verschiedene Anliegen, wie zum Beispiel die Landwertschätzung durch eine unabhängige Stelle sind aufgenommen worden. Die Baurechtsnehmenden können detailliert darüber ins Bild gesetzt werden, welche konkreten Auswirkungen die Annahme des vorliegenden Antrages für sie haben würde. Der Gemeinderat wird in der Umsetzung einheitliche, betriebswirtschaftlich vertretbare Regeln anwenden. Laufende Landwertperioden werden eingehalten. Die Änderung des Landwertes erfolgt in jedem Fall frühestens auf den Ablauf der laufenden Landwertperiode. Eine schrittweise Anpassung über mehrere Jahre führte für die Gemeinde nachfolgenden, geschätzten Mehreinnahmen. Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren könnten die Erhöhungen gestaffelt ausgeführt werden.

3.00

Millionen

2.50 2.00 1.50 1.00 0.50

heute sofortige Umsetzung stufenweise Umsetzung

20 13 20 14 20 15 20 16 20 17 20 18 20 19 20 20 20 21 20 22 20 23

0.00

B 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 1.56 1.56 1.56 1.56 1.56 1.56 1.57 1.57 1.57 1.57 1.57 1.55 2.04 2.24 2.35 2.35 2.41 2.45 2.46 2.52 2.71 2.73

heute Sofort Stufenweise 1.55 1.70 1.81 1.95 2.15 2.41 2.45 2.46 2.52 2.71 Tabelle 1 : Höhe der Einnahmen pro Kalenderjahr, nach verschiedenen Modellen Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, der Aufhebung des Beschlusses vom 19. November 1990 zuzustimmen.

2.73

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IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Th. Hardegger Präsident

G. Ciroli Schreiber

Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission hat Antrag und Weisung des Gemeinderates zu den Baurechtsverträgen geprüft und die Erwägungen des Gemeinderates studiert.

Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt der Gemeindeversammlung, dem Antrag des Gemeinderates zuzustimmen und der Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 19. November 1990 zuzustimmen.

Rümlang, 8. Oktober 2013

IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Der Präsident:

Der Aktuar:

Roger Hefti

Rolf Räth

- 17 -

4.

Genehmigung der Teilrevision der Nutzungsplanung

I.

Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung

1. Die Teilrevision der Nutzungsplanung bestehend aus: • Teilrevision des Zonenplans • Teilrevision der Bau-und Zonenordnung • Teilrevision der Parkplatzverordnung wird festgesetzt. 2. Vom Planungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) hat die Gemeindeversammlung Kenntnis zu nehmen. 3. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird beantragt, die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung der Politischen Gemeinde Rümlang zu genehmigen. 4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, allfällige aus dem Rekurs- oder dem Genehmigungsverfahren notwendig werdende Änderungen in eigener Kompetenz vornehmen zu können. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen. Aktenauflage Die Unterlagen zur Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, bestehend aus der synoptischen Darstellung der Bau- und Zonenordnung sowie der Parkplatzverordnung und dem Erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV, liegen in der ordentlichen Aktenauflage zur Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf, zudem sind sie ab sofort auf der Homepage der Gemeinde (www.ruemlang.ch) abrufbar.

II.

Weisung

1. Gesamtüberblick Die Gemeinde Rümlang hat im Rahmen einer Standortbestimmung den Revisionsbedarf der Bau-und Zonenordnung überprüft. Dabei zeigte sich, dass eine Vielzahl sinnvoller Revisionsideen vorliegt. Die Themen besitzen jedoch hinsichtlich ihrer politischen Brisanz und Bedeutung in der Gesamtbeurteilung der Nutzungsplanung unterschiedliches Gewicht. Aufgrund übergeordneter Planungsverfahren (z. B. Kulturlandinitiative, RPG-Revision, Flughafenentwicklung) und um bei grundlegenden Fragestellungen eine ausführliche Meinungsbildung durchführen zu können, hat sich der Gemeinderat zu einer gestaffelten Umsetzung der Revisionsthemen entschieden. Im Sinne einer Paketbildung wurde folgende Unterscheidung vorgenommen: • Technische Anpassungen sowie dringlicher Regelungsbedarf • Strategische Überprüfung der Nutzungsplanung im Sinne der Innenentwicklung • längerfristige ortsplanerische Themen

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2. «Technische Anpassungen» In der vorliegenden Teilrevision der Bau-und Zonenordnung werden lediglich die technischen Anpassungen vorgenommen sowie der dringliche Regelungsbedarf zu bestimmten Themen behandelt. Es liegen Änderungen des Zonenplans, der Bau- und Zonenordnung sowie der Parkplatzverordnung vor. Die wichtigsten Änderungen sind: 2.1. Zonenplan: • Die Lärmgestaltungsplanpflicht wird mit Ausnahme des SchmidbreitenAreals aufgehoben. • Die Parzelle Kat.-Nr. 2255 wird von der Reservezone in die Zone für öffentliche Bauten umgezont. • Die Parzellen Kat.-Nrn. 3278 und 3542 werden von der W2C in eine WG2.5 ( alte Zonenbezeichnung WG3) umgezont. • Im Gebiet Bäuler wird der Zonenplan dem neuen Verlauf der Gemeindegrenze angepasst. • In speziell bezeichneten Bereichen der Industrie- und Gewerbezonen werden Beherbergungsbetriebe zugelassen (inkl. zugehöriger Bestimmung in der BZO). 2.2. Bau- und Zonenordnung: • Verzicht auf die Geschosszahlregelung • Erleichterungen bei der Dachgestaltung in den Kernzonen • Neue separate Regelung der zulässigen Breiten von Dachaufbauten und Dachflächenfenster in den Kernzonen im Sinne einer Erleichterung • Neu sind in den Kernzonen vorspringende Balkone im ersten Dachgeschoss erlaubt • Die Freilegung von anrechenbaren Untergeschossen in den Kernzonen wird der Regelung der Wohnzonen angepasst • Besonders gute architektonische Lösungen dürfen von den gestalterischen Kernzonenvorschriften abweichen • Begrenzung des Autohandels ausserhalb von geschlossenen Gebäuden auf die Industriezone Riedmatt • Präzisierung der qualitativen Anforderungen an Arealüberbauungen • Die offene Bauweise wird nicht mehr vorgeschrieben • Befreiung von der Baumassenziffer für Gebäudeteile, die dem Energiesparen dienen • Terrainveränderungen werden über alle Zonen einheitlich auf 1.5 m festgelegt • Präzisierung der Anforderungen an Spiel- und Ruheflächen • Verbot von reinen Parkierungsanlagen, welche nicht mit der Nutzung eines Grundstücks begründet sind (Ausnahme: Parkierungsanlagen in Richtplänen) • Einführung des Kaskadenprinzips für den Bau von Mobilfunkantennen 2.3. Parkplatzverordnung: • Pflichtparkplätze für Hotelgäste sind unterirdisch oder gedeckt anzuordnen

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• Bauherren erhalten die Möglichkeit, autoarme Nutzungen realisieren zu können

3. Weiterführende Informationen Die detaillierten Inhalte der vorliegenden Teilrevision können dem Erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV entnommen werden. Die Änderungen der Bau- und Zonenordnung sowie der Parkplatzverordnung sind in der synoptischen Darstellung transparent dargelegt. Inhalte der Nutzungsplanung welche von der Teilrevision nicht betroffen sind, stehen nicht zur Diskussion.

4. Ausblick In einem nächsten Schritt soll eine strategische Überprüfung der Nutzungsplanung im Sinne der Innenentwicklung erfolgen. Sinnvollerweise wird damit zugewartet, bis auf kantonaler Stufe die Revision des Richtplans sowie die Umsetzung der Kulturlandinitiative abgeschlossen sind. Ob dazu eine Teilrevision oder eine Totalrevision durchzuführen ist, ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Der Gemeinderat wird über die weiteren Planungsschritte frühzeitig informieren. Es ist vorgesehen, das Thema „Innenentwicklung“ in einem für die Bevölkerung geöffneten Planungsverfahren durchzuführen.

5. Verfahren Die Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Raumordnung ARE, hat die Revisionsvorlage geprüft und in ihrem Bericht vom 15. Juli 2013 diese als zweckmässig beurteilt und eine Genehmigung in Aussicht gestellt. Mit Gemeinderatsbeschluss 135 vom 11. Juni 2013 hat der Gemeinderat die Revisionsvorlage zur öffentlichen Auflage, Vorprüfung und Anhörung gemäss § 7 PBG verabschiedet. Während der öffentlichen Auflage vom 21. Juni 2013 bis 20. August 2013 sind zwei Einwendungen eingegangen. Die nicht berücksichtigten Einwendungen sind im Bericht vom 5. Dezember 2013 behandelt.

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III.

Schlussbemerkung

Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger werden ersucht, dem vorliegenden Antrag zuzustimmen.

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Th. Hardegger Präsident

G. Ciroli Schreiber

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5.

Genehmigung des privaten Gestaltungsplanes Letten

I.

Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung

1. Der private Gestaltungsplan Letten bestehend aus: • •

Plan Situation Massstab 1:500 Bestimmungen

wird festgesetzt. 2. Vom Erläuternden Bericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) hat die Gemeindeversammlung Kenntnis zu nehmen. 3. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird beantragt, den privaten Gestaltungsplan Letten in der Gemeinde Rümlang zu genehmigen. Aktenauflage Die Unterlagen zum privaten Gestaltungsplan Letten, bestehend aus dem Situationsplan und den Bestimmungen dazu und dem Erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV, liegen in der ordentlichen Aktenauflage zur Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf, zudem sind sie ab sofort auf der Homepage der Gemeinde (www.ruemlang.ch) abrufbar.

II.

Weisung

1. Gesamtüberblick Der 23‘531 m2 umfassende Gestaltungsplan-Perimeter liegt im Gebiet Letten. Der Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Juchler Tobias AG befindet sich nach der kommunalen Bau- und Zonenordnung in der Erholungszone. Die zahlreichen bestehenden Gewerbebetriebe südlich des Planungsperimeters liegen in der Industrie- und Gewerbezone. Der Betrieb besteht als Gartenbau- und Landschaftsgestaltungsbetrieb schon seit längerer Zeit. Einen wichtigen Teil des Betriebs stellt der Schaugarten dar, in dem den Kunden verschiedene Möglichkeiten der Gartengestaltung im Massstab 1:1 gezeigt werden. Das Areal wird ausserdem von einer Ausstellungsbahn durchquert, die für Jung und Alt attraktiv durchs Ausstellungsgelände führt. Gelegentlich finden auf dem Areal auch verschiedene Veranstaltungen für die Bevölkerung statt. Mit der Gestaltungsplanfestsetzung soll der Betrieb eine rechtliche Grundlage erhalten und in seinem Weiterbestand gesichert werden. Gestützt auf die §§ 83 - 89 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) stellt der Grundeigentümer einen privaten Gestaltungsplan auf. Die bedeutende Zweckänderung gegenüber der gültigen Erholungszone erfordert die Zustimmung der Gemeindeversammlung zum Gestaltungsplan gemäss § 86 PBG. Der Gestaltungsplan Letten regelt mit Bau- und Materialbereichen sowie Bereichen für Garten, Baumgarten und Schaugarten sowie einem Verkehrsbereich die künftige Nutzungsstruktur im Perimeter. Der Perimeter umfasst die zwei Parzellen mit Kat.-Nr. 5217 und 5218.

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Zwingendes Inhaltselement des Gestaltungsplans ist die bindende Festlegung von Zahl, Lage, Abmessung der einzelnen Baubereiche sowie Nutzungsweise und Zweckbestimmung. Damit verbunden sind Vorschriften über die räumliche und kubische Gliederung, über Freiflächen und Bepflanzungen, über Erschliessung und Ausstattung. Trotz der bindenden Festsetzung verschiedenster Anordnungen im Gestaltungsplan ist ein genügend grosser Projektierungsspielraum für nachfolgende Planungsschritte zu belassen. Der Gestaltungsplan als Ganzes ermöglicht mehrere Projektvarianten. Einzelne Elemente sind abschliessend geregelt, zum Beispiel ist die Gebäudehöhe im Baubereich A und B auf 8.30 m beschränkt.

2. Wichtigste Festlegungen 2.1.Einordnung: • Die Bau- und Materialbereiche werden in der Nähe der angrenzenden Gewerbezone konzentriert. • Der Garten- und Schaubereich ist als Puffer zur Landschaft ausgebildet, er bildet den Übergangsbereich zur offenen Landwirtschaftszone und zur benachbarten nördlich angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 3484, dessen südlicher Teil auch in der Erholungszone liegt und für Familiengärten vorgesehen ist. 2.2.Räumliche Struktur: • Baubereiche: Hauptgebäude (Betriebsgebäude) sind auf die Baubereiche A und B beschränkt. Dort sind auch besondere Gebäude nach § 273 PBG möglich. Eine zum Betrieb gehörende Wohneinheit von 150 m2 ist im Baubereich A erlaubt. Die Summe der Grundfläche aller Gebäude im Baube2 reich A ist auf 1‘800 m beschränkt. Auch die Grundfläche pro Gebäude ist begrenzt, um keine unverhältnismässig grossen Bauten zu ermöglichen. Auch im Baubereich B gibt es eine Beschränkung der Summe der Grundfläche aller Gebäude, und zwar auf 500 m2. Dies gilt dann, wenn das bestehende Gebäude abgebrochen wird. Der Baubereich C dient temporären Bauten. • Gartenbereich: Besondere Gebäude nach § 273 PBG sind möglich (zum Beispiel Materialunterstände, Pavillons, Gartenhäuschen). Sowohl die Ge2 samtfläche der besonderen Gebäude ist beschränkt (max. 700 m ) als auch 2 die Gebäudegrundfläche (max. 30 m ). Unterirdische Einbauten und massive Fundamente sind nicht zulässig. • Baumaterialbereich: Besondere Gebäude nach § 273 PBG sind möglich (zum Beispiel Lagerbereich für Material). 2.3.Verkehr: • Der Verkehrsbereich dient als innere Erschliessung. • Stark verkehrserzeugende Nutzungen sind nicht zulässig. Die Zahl der Publikumsveranstaltungen ist beschränkt. Im Sinne von Art. 11 und 12 des Umweltschutzgesetzes (USG) sowie der Luftreinhalteverordnung (LRV) ist der Motorfahrzeugverkehr möglichst gering zu halten. • Kundenparkplätze sind im Verkehrsbereich anzuordnen. • Autoabstellplätze sind in den unbebauten Flächen der Baubereiche und des Baumaterialbereichs möglich. 2.4.Landschaft, Natur und Bodenschutz:

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• Am Rand des Gestaltungsplangebietes entlang der Glattalstrasse und längs der Altwisstrasse werden Hecken mit einheimischen Pflanzen angelegt. Bei der Umgebungsbepflanzung werden, soweit dies betrieblich möglich ist, einheimische Stauden und Gehölze verwendet. • Unter dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes nicht zulässig sind unterirdische Einbauten, zum Beispiel in Form von Kellern unter den ausgestellten Gartenhäuschen. Mit solchen unterirdischen Einbauten oder massiven Fundamenten würde der Boden irreversibel zerstört. • Das Verhältnis zwischen den Fruchtfolgeflächen und reversiblen Gebäuden ist geregelt. Die nördliche Hälfte des im Gestaltungsplan als Gartenbereich bezeichneten Bereichs ist als Fruchtfolgeflächen der Nutzungseignungsklasse 1 bis 5 eingestuft. Es handelt sich um eine Fläche von ca. 7‘000 m2. Nach den Bestimmungen zum Gestaltungsplan wird der Gartenbereich als Garten, Baumgarten und Schaugarten genutzt. Teilflächen dürfen chaussiert sein, um als Standfläche für Containerpflanzen zu dienen. Diese Nutzungen und baulichen Eingriffe sind reversibel. Es ist grundsätzlich möglich, die in diesem Bereich zulässigen baulichen Massnahmen rückgängig zu machen, wenn diese Fläche einmal als Fruchtfolgefläche genutzt werden müsste.

3. Weiterführende Informationen Der Gestaltungsplan ist abstrakt gehalten. Die genauen Inhalte des privaten Gestaltungsplans Letten sind den Bestimmungen zu entnehmen. Der Erläuternde Bericht gemäss Art. 47 RPV ergänzt diese und beleuchtet gewisse Aspekte. Der Gestaltungsplan regelt den Umgang mit dem Bestand samt angemessenem Ausbau ökologisch und strukturell zweckmässig und hat die Richtplananordnungen zu beachten. Er weist keine Widersprüche zum regionalen bzw. kantonalen Richtplan auf.

4. Ausblick Die über die Vorgabe des Gestaltungsplans hinausgehenden Bestände sind nach Rechtskraft des Gestaltungsplans zurückzubauen. Der Gestaltungsplan bildet die Rechtsgrundlage, der beabsichtigte bauliche Zustand wird folglich mit dieser Grundlage verwirklicht werden. Die Vorschriften gelten generell für alle Bauten, auch für die schon bestehenden. Einzelne Bauvorhaben stehen nicht zur Diskussion. Der Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die anschliessend durchzuführenden Baubewilligungsverfahren.

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5. Verfahren Der Gemeinderat hat im Gemeinderatsbeschluss Nr. 136 vom 11. Juni 2013 den privaten Gestaltungsplan Letten auf Antrag der Planungskommission zur öffentlichen Auflage, Vorprüfung und Anhörung verabschiedet. 5.1. Mitwirkung und Anhörung: Aus der öffentlichen Auflage sind keine Anregungen oder Einwendungen aus der Bevölkerung eingegangen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage fand auch die Anhörung der Nachbargemeinden und der Region statt. Die Nachbargemeinden und die Zürcher Planungsgruppe Glattal ZPG haben keine Einwendungen eingebracht. 5.2. Kantonale Vorprüfung: Die Entstehung des Gestaltungsplans hat eine längere Geschichte. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat den Gestaltungsplan dreimal vorgeprüft. Aufgrund jeder Vorprüfung ist der Gestaltungsplan überarbeitet worden. Die erste Vorprüfung datiert vom 24. Juni 2009, damals noch vom Amt für Raumordnung und Vermessung ARV. Das Amt für Raumentwicklung ARE hat den privaten Gestaltungsplan Letten am 24. Juni 2011 vorgeprüft, involviert waren das Amt für Landschaft und Natur, das Amt für Verkehr, die kantonale Fachstelle Lärmschutz und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Die in der 2. Vorprüfung noch als offene Punkte erwähnten Themen wurden in der Zwischenzeit bereinigt. Das Amt für Raumentwicklung stellt in seiner 3. Vorprüfung vom 11. Juli 2013 fest: «Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage für den Betrieb. Er ist in der jetzt vorliegenden Fassung rechtmässig, zweckmässig und angemessen und demnach genehmigungsfähig.»

III.

Schlussbemerkung

Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger werden ersucht, dem Vorliegenden Antrag zuzustimmen.

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Th. Hardegger Präsident

G. Ciroli Schreiber

- 25 -

C.

Primarschulgemeinde Rümlang

1.

Genehmigung des Voranschlages 2014 des Primarschulgutes

Antrag 1.

Der Voranschlag 2014 wird genehmigt.

2.

Der 100%-ige Staatssteuerertrag wird auf Fr. 16'800'000 (Vorjahr Fr. 16'700'000) festgesetzt.

3.

Es wird ein Steueransatz von 44 % (Vorjahr 44 %) erhoben.

Übersicht Laufende Rechnung Voranschlag 2013 Aufwand Total Aufwand

Ertrag

16'369'800

Total Ertrag Ertragsüberschuss

Voranschlag 2014 Aufwand 16'432'250

16'398'300

15'858'000

28'500

0

Aufwandüberschuss

0 16'398'300

Ertrag

16'398'300

574'250 16'432'250

16'432'250

Laufende Rechnung - Zusammenzug nach Institutionen Voranschlag 2013

Voranschlag 2014

Aufwand

Ertrag

Aufwand

Ertrag

Volksschule

9'742'500

470'300

9'746'650

414'600

Heilpädagogische Sonderschule

3'827'000

3'827'000

3'672'900

3'672'900

Liegenschaften für Dritte

532'500

803'900

514'500

803'800

Führung / Administration

701'700

155'300

713'100

134'300

1'566'100

11'141'800

1'785'100

10'832'400

16'369'800

16'398'300

16'432'250

15'858'000

Finanzierung

Investitionen im Verwaltungsvermögen

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Voranschlag 2013 Ausgaben Total Ausgaben

Voranschlag 2014

Einnahmen

1'195'000

1'195'000

Einnahmen

3'275'000

Total Einnahmen Nettoinvestitionen

Ausgaben

0

0

1'195'000

3'275'000

1'195'000

3'275'000

3'275'000

Investitionen im Verwaltungsvermögen - Zusammenzug nach Aufgaben Voranschlag 2013

Voranschlag 2014

Ausgaben

Einnahmen

Ausgaben

Einnahmen

895'000

0

3'150'000

0

50'000

0

0

0

250'000

0

125'000

0

1'195'000

0

3'275'000

0

Volksschule Heilpädag. Sonderschule Liegenschaften

Veränderung Kapitalkonto Eigenkapital Beginn 2014 Aufwandüberschuss Eigenkapital Ende 2014

7'937'453 574'250 7'363'203

Auszug aus dem Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission hat den Voranschlag für das Jahr 2014 der Primarschulgemeinde Rümlang geprüft und dabei festgestellt, dass das Budget finanzrechtlich zulässig und rechnerisch richtig - unter Vorbehalt der Annahme der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 über das Tagesstrukturgebäude - ist.

Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, dem Voranschlag 2014 zuzustimmen und den Steuerfuss auf 44 % festzusetzen. Die Rechnungsprüfungskommission behält sich vor, entsprechende Änderungsanträge im Falle einer Ablehnung der erwähnten Urnenabstimmung bei den budgetierten Abschreibungen und Investitionen an der Gemeindeversammlung zu beantragen.

- 27 -

Rümlang, 8. Oktober 2013

Im Namen der Rechnungsprüfungskommission Der Präsident: Roger Hefti Der Aktuar: Rolf Räth

Die Abschiede der einzelnen Behörden und die dazugehörigen Akten liegen bei der Gemeinderatskanzlei zur Einsicht auf. Diese Unterlagen sind auch auf der Homepage der Gemeinde Rümlang (www.ruemlang.ch) ersichtlich.