Fehlendes Sicherheitsnetz? Die Haftung des neuen Syndikusrechtsanwalts

Fehlendes Sicherheitsnetz? Die Haftung des neuen Syndikusrechtsanwalts BUJ - Bundesverband der Unternehmensjuristen Berufsrecht Summit 2015 21. und 2...
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Fehlendes Sicherheitsnetz? Die Haftung des neuen Syndikusrechtsanwalts

BUJ - Bundesverband der Unternehmensjuristen Berufsrecht Summit 2015 21. und 22. Oktober 2015, Frankfurt Dr. Oliver Bertram, Taylor Wessing

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(Arbeitnehmer-) Haftung des Syndikusrechtsanwalts

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Haftungsrelevante Aussagen des Reformentwurfs

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Zwischenfazit

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Haftung gegenüber Dritten

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Vertragliche Haftungsbegrenzung

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(Arbeitnehmer-) Haftung des Syndikusrechtsanwalts

Grundsätze der (begrenzten) Arbeitnehmerhaftung auch auf den Syndikusrechtsanwalt anwendbar? Grundlage §§ 280, 611 BGB auch hier anwendbar „Betriebsgefahr“ des Arbeitgebers als Grundlage der Haftungsbegrenzung, da Einbindung in die Organisation des Arbeitgebers, Arbeiten im Rahmen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber (Stichwort: Haftungsverteilung des Auftragsrechts) Konsequenz der Haftungsbegrenzung: Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit Haftungsquotelung bei leichter Fahrlässigkeit Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz; Haftungsquotelung bei Missverhältnis zwischen Gehalt und Schadenssumme 3

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(Arbeitnehmer-) Haftung des Syndikusrechtsanwalts

Einschränkung durch die Rechtsprechung? BGH (Az. VI ZR 223/67 vom 07.10. 1969): Haftungsbegrenzung nach Maßgabe des Instituts der „gefahrgeneigten Arbeit“ bei Chefjurist nicht anwendbar BGH (Az. II ZR 38/99 vom 25.06.2011): „Betriebsrisikolehre“ auch auf leitende Angestellte ánwendbar BAG (Az. 8 AZR 418/09 vom 28.10.2010): Keine Haftungsbegrenzung, wenn zugunsten des Arbeitnehmers eine gesetzlich verpflichtende Haftpflichtversicherung eingreift BAG (Az. 8 AZR 250/06 vom 18.01.2007): keine Haftungsbegrenzung, soweit (!) Versicherungsdeckung des Arbeitnehmers besteht. 4

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Haftungsrelevante Aussagen des Reformentwurfs

Keine eigenständige Haftungsregelungen bezogen auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts. Berufshaftpflicht-Versicherung nach allgemeinen Grundsätzen auch für den Syndikusrechtsanwalt verpflichtend (vgl. § 46a Abs. 4 Ziff. 1 BRAO-E). „eigenverantwortliche“ und „weisungsfreie“ Tätigkeit für den Arbeitgeber (vgl. § 46 Abs. 4 BRAO-E) vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Gesetzesbegründung: „aus der Weisungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit resultierende Haftung“ (S. 33 ff.) § 46c Abs. 3 BRAO-E hebt § 52 BRAO (Einschränkung der Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit) im Verhältnis zum Arbeitgeber auf. 5

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Zwischenfazit

Erhebliche (!) Gefahr, dass die Haftungsprivilegierung aus dem Arbeitnehmerstatus durch die berufsrechtliche Stellung des Syndikusrechtsanwalts aufgehoben wird: Voraussetzungen für ein Eingreifen der Betriebsrisikolehre bereits durch die eigenverantwortliche, weisungsfreie Stellung des Syndikusrechtsanwalts nicht erfüllt. Pflicht zur Berufshaftpflicht hebt grds. Haftungsbegrenzung auf. Sinn und Zweck der Syndikusreform: (weitgehende) Gleichstellung – hier (an der falschen Stelle) plötzlich zu 100% verwirklicht.

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Haftung gegenüber Dritten

Differenzierung nach der Person des Dritten: Vertragspartner des Arbeitgebers – gleich auf welcher vertraglichen (oder mitgliedschaftsrechtlichen) Grundlage: keine Haftung, da Syndikusrechtsanwalt lediglich Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers in Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Vorsicht 1: Beratung / Empfehlung außerhalb der inhaltlichen Reichweite des Vertragsverhältnisses Arbeitgeber – Dritter könnte konkludenten Auskunftsvertrag begründen. Vorsicht 2: deliktische Haftung bleibt unberührt und gegenüber dem Arbeitgeber besteht keine Freistellungsanspruch nach Maßgabe der Betriebsrisikolehre/Haftungsgrundsätze des Auftragsrechts Vorsicht 3: Auslandsberührung – Stichwort „Haftung nach US-Recht“ 7

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Haftung gegenüber Dritten

Differenzierung nach der Person des Dritten: Mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen: Syndikusrechtsanwalt handelt aufgrund vertraglicher Regelung zwischen Arbeitgeber und verbundenem Unternehmen („Intercompany Agreements“): wie Haftungssituation bei sonstigen Dritten, Syndikusrechtsanwalt lediglich Erfüllungsgehilfe. Syndikusrechtsanwalt wird aufgrund „gespaltener Einbindung“ (Stichwort: Matrixstruktur) für verbundenes Unternehmen tätig: Gefahr der unbegrenzten Haftung, da gegenüber Arbeitgeber keine Freistellungsanspruch nach Maßgabe der Betriebsrisikolehre/Haftungsgrundsätze des Auftragsrechts. 8

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Vertragliche Haftungsbegrenzung

Reformentwurf hat Problematik erkannt und aufgegriffen: § 46c Abs. 3 BRAO-E hebt § 52 BRAO (Einschränkung der Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit) im Verhältnis zum Arbeitgeber auf. Folge: es gelten „Spielräume“ des BGB AGB-Kontrolle formularmäßiger Haftungsbegrenzungen gilt, somit ist Möglichkeit der Haftungsbegrenzung aus der Initiative des Syndikusrechtsanwalts begrenzt: – Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt, – Summenmäßige Begrenzung schwierig, – Kardinalpflichten dürfen nicht unterhöhlt werden (BGH-Rechtspr.). 9

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Vertragliche Haftungsbegrenzung

Lösungsvorschlag: Vertragliche Haftungsbeschränkung durch den Arbeitgeber selbst: AGB-Kontrolle greift zugunsten des Verwenders nicht ein, folglich sind möglich: – Haftung auf Vorsatzhaftung begrenzbar, – Beschränkung der Haftung auf versicherte Ansprüche möglich, – summenmäßige Begrenzung möglich. Vertragliche Vereinbarung zwingend, nicht nur hinsichtlich der Haftungskategorien/Reichweite, sondern insbesondere auch bei Tätigkeit für verbundene Unternehmen („plus“ Freistellung für Deliktshaftung). 10

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Profil

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Dr. Oliver Bertram Partner, Düsseldorf

Oliver Bertram ist Mitglied der Practice Area Arbeitsrecht. Er berät nationale und internationale Unternehmen sowie Arbeitgeberverbände in allen Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere bei der Verhandlung und Gestaltung von Tarifverträgen und Konzepten zur Personal-, Entgelt- und Arbeitszeitflexibilisierung.

Oliver Bertram ist spezialisiert auf die vertragliche und tatsächliche Gestaltung des Einsatzes flexibler Personalreserven (Zeitarbeit, InterimManagement, Freelancer) und unterstützt unsere Mandanten bei Um- und Restrukturierungen, der Beauftragung von Fremdpersonal und einem damit verbundenen Outsourcing von betrieblichen Teilbereichen im Wege von Dienstoder Werkverträgen. Im Schwerpunkt berät er Personaldienstleistungs-, IT/Engineering- und Logistikunternehmen sowie Krankenhäuser.

• Practice Area Arbeitsrecht

Hinzu kommt die strategische Beratung von Großunternehmen in kollektiv-arbeitsrechtlichen Fragestellungen und Ausschreibungsverfahren sowie Finanzinvestoren im Rahmen von Buy-and-buildStrategien.

Oliver Bertram ist vielfach als Dozent auf Seminarveranstaltungen tätig und veröffentlicht regelmäßig Beiträge, insbesondere zu Themen der Personalflexibilisierung in juristischen Fachzeitschriften. Er ist Lehrbeauftragter der Heinrich HeineUniversität Düsseldorf auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts.

Kontaktdetails T: +49 (0) 211 83 87 218

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