Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes

DFN Deutsches Forschungsnetz Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes Dipl.-Jur. Florian Klein, LL.M., Wiss. Mit....
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DFN Deutsches Forschungsnetz Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes Dipl.-Jur. Florian Klein, LL.M., Wiss. Mit. der Forschungsstelle Recht im DFN

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 37. Rechtsseminar – 74. DFN-Mitgliederversammlung, Berlin, 20.6.2017 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

Haftung von WLAN-Betreibern nach dem TMG-E

DFN Deutsches Forschungsnetz

I. Das Gesetzgebungsverfahren II. Ausschluss der Haftung III. Verpflichtung zu Sperren IV. Kosten

V. Fazit 2

I. Das Gesetzgebungsverfahren

DFN Deutsches Forschungsnetz

Nutzer = Rechtsverletzer

©

Sperre

?

Betreiber

Rechteinhaber

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I. Das Gesetzgebungsverfahren

DFN Deutsches Forschungsnetz

07/2016

09/2016

6.4.17

12.5.17

1.6.17

26. 30.6.17

• „Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“  ungenügend • EuGH „McFadden“-Urteil: Unterlassungsansprüche sind möglich, insb. Verpflichtung zur Verschlüsselung von WLANs und Nutzeridentifizierung • Drittes Gesetz zur Änderung des TMG, Gesetzentwurf der Bundesregierung • 1.Durchgang des Entwurfs im Bundesrat

• 1. Lesung im Bundestag

• Letzte Sitzungswoche Bundestag – Beratung und Verabschiedung??? 4

Haftung von WLAN-Betreibern nach dem TMG-E

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I. Das Gesetzgebungsverfahren II. Ausschluss der Haftung III. Verpflichtung zu Sperren IV. Kosten

V. Fazit 5

II. Ausschluss der Haftung

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§ 8 Abs. 1 S. 2 TMG-E: keine Inanspruchnahme auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung wegen rechtswidriger Nutzerhandlungen

vollständiger Haftungsausschluss

↓ Störerhaftung (-)

Begünstigte: WLAN-Betreiber + generell Diensteanbieter nach § 8 TMG  „AccessProvider“

ABER: § 7 Abs. 4 S. 1 TMG-E – „Netzsperren“

Ausnahme: Kollusion

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II. Ausschluss der Haftung

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§ 8 Abs. 4 TMG-E Behördliche/Gerichtliche Anordnungen Behörden:

Gerichte:

• Nutzerregistrierung vor Zugang • Passwortsicherung • Dauerhafte Einstellung des Dienstes

• Keine ausdrücklichen Einschränkungen • Linksgenannte Maßnahmen zulässig? • Aber: Rechtsgrundlage erforderlich! • Störerhaftung †

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Haftung von WLAN-Betreibern nach dem TMG-E

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I. Das Gesetzgebungsverfahren II. Ausschluss der Haftung III. Verpflichtung zu Sperren IV. Kosten

V. Fazit 8

DFN

III. Verpflichtung zu Sperren

Deutsches Forschungsnetz

Adressat: WLANAnbieter

Verletzung eines Rechs am geistigen Eigentum Wiederholungsgefahr Voraussetzungen § 7 Abs. 4 TMG-E

Keine andere Möglichkeit der Beseitigung der Rechtsverletzung

Zumutbar und verhältnismäßig Rechtsfolge: Sperrung der Nutzung von Informationen

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DFN

III. Verpflichtung zu Sperren

Deutsches Forschungsnetz

Sperren (+)

Sperren (-)

• Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums

• Sonstige Rechte (insb. Persönlichkeitsrechte)

• WLAN-Betreiber

• Sonstige AccessProvider

• Bei zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung tatnäherer Personen

• Bei unmittelbarem Vorgehen gegen WLANBetreiber 10

Haftung von WLAN-Betreibern nach dem TMG-E

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I. Das Gesetzgebungsverfahren II. Ausschluss der Haftung III. Verpflichtung zu Sperren IV. Kosten

V. Fazit 11

IV. Kosten

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Kostenregelungen für WLAN-Betreiber • Gerichtskosten bzgl. Anspruch auf Netzsperren • (P) Tendenz zu Overblocking zwecks Kostenvermeidung

• Sämtliche Kosten bzgl. Geltendmachung von Unterlassungs/Schadensersatzansprüchen (§ 8 Abs. 1 S. 2 TMG-E) • Vor- und außergerichtliche Kosten bzgl. Anspruch auf Netzsperren (§ 7 Abs. 4 S. 3 TMG-E)

Minimierung des Kostenrisikos, insb. keine Abmahnkosten!

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Haftung von WLAN-Betreibern nach dem TMG-E

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I. Das Gesetzgebungsverfahren II. Ausschluss der Haftung III. Verpflichtung zu Sperren IV. Kosten

V. Fazit 13

DFN

V. Fazit

Deutsches Forschungsnetz

Auswirkungen der TMG-Reform ▌ Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens beobachten ▌ Bei Inkrafttreten gilt auch für Hochschulen als WLAN-Betreiber:  Endlich ausdrückliche Abschaffung der Störerhaftung des AccessProviders  „Pyrrhussieg“, da Sperrverpflichtungen gesetzlich verankert  Sperrverpflichtung wohl auch ohne gerichtliche Anordnung  Kostenverteilung geklärt  Gefahr des Overblocking zur Ausschaltung des Kostenrisikos  Sonstige gerichtliche Anordnungen weiterhin möglich, aber Rechtsgrundlage unklar

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