Elbmarschen-Schule. KGS Drochtersen. Informationen zur gymnasialen Oberstufe

Elbmarschen-Schule KGS Drochtersen Informationen zur gymnasialen Oberstufe Oliver Hauschke – Gymnasialzweigleiter Stand: August 2013 1 1 2 3 ...
Author: Hansi Kolbe
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Elbmarschen-Schule KGS Drochtersen

Informationen zur gymnasialen Oberstufe

Oliver Hauschke – Gymnasialzweigleiter

Stand: August 2013

1

1

2

3

4

Allgemeine Hinweise ......................................................................................................... 3 1.1

Ziel und Gliederung der Oberstufe ........................................................................ 3

1.2

Aufgabenfelder, Fächer ........................................................................................... 3

1.3

Leistungsbewertung ................................................................................................. 3

1.4

Unterrichts-/Klausurenversäumnis ........................................................................ 4

Einführungsphase ............................................................................................................. 5 2.1

Unterrichtsorganisation ........................................................................................... 5

2.2

Leistungsbewertung ................................................................................................. 5

2.3

Versetzung in die Qualifikationsphase ................................................................... 6

Qualifikationsphase........................................................................................................... 6 3.1

Einteilung der Unterrichtsfächer ............................................................................ 6

3.2

Kursarten .................................................................................................................. 7

3.3

Seminarfach und Facharbeit ................................................................................... 7

3.4

Klausuren .................................................................................................................. 8

3.5

Abiturprüfungsfächer .............................................................................................. 9

3.6

Tutorensystem ........................................................................................................ 10

3.7

80-Minuten-Modell & Vertretungsunterricht ..................................................... 10

3.8

Schwerpunkte, Belegungs- und Einbringungsverpflichtung ............................. 11

3.9

Freiwilliges Zurücktreten ...................................................................................... 12

Wahlmöglichkeiten der Prüfungsfächer ........................................................................ 13 4.1

Sprachlicher Schwerpunkt .................................................................................... 13

4.2

Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt ................................................................. 14

4.3

Gesellschaftswissenschaftlicher Schwerpunkt ..................................................... 15

5

Fachhochschulreife......................................................................................................... 16

6

Abitur ............................................................................................................................... 16 6.1

Gegenstand der Abiturprüfung ............................................................................ 16

6.2

Besondere Lernleistung ......................................................................................... 16

6.3

Schriftliche Abiturprüfung.................................................................................... 17

6.4 Mündliche Abiturprüfung ..................................................................................... 17 6.4.1 Zuhörer/innen ....................................................................................................... 18 6.4.2 Zusätzliche mündliche Prüfung – Abbruch der Prüfung ...................................... 18 6.5

Sprachliche Richtigkeit .......................................................................................... 18

6.6 Besondere Regelungen ........................................................................................... 19 6.6.1 Wiederholung der Abiturprüfung ......................................................................... 19 6.6.2 Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung ....................................................... 19 6.6.3 Täuschungsversuch .............................................................................................. 19 6.7 7

Gesamtqualifikation ............................................................................................... 19

Quellenverzeichnis .......................................................................................................... 21 2

1 1.1

Allgemeine Hinweise Ziel und Gliederung der Oberstufe

Das Ziel des Oberstufenunterrichtes ist der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die einjährige Einführungsphase (Jahrgang 10) hat die Aufgabe, auf den Unterricht in der Qualifikationsphase vorzubereiten. Der Unterricht findet i.d.R. im Klassenverband statt. In der zweijährigen Qualifikationsphase findet der Unterricht Schwerpunkt gebunden in Kursen statt. Mit erfolgreichem Bestehen des 9. Jahrganges des gymnasialen Schulweges oder des Erwerbes des Erweiterten Sekundarabschlusses I am Ende der Realschule haben die Schüler/innen die Möglichkeit, in die Einführungsphase der Oberstufe zu wechseln. Der erfolgreiche Abschluss der Einführungsphase führt zur Versetzung in die Qualifikationsphase. 1.2

Aufgabenfelder, Fächer Aufgabenfeld A sprachlich-literarischkünstlerisch

Aufgabenfeld B gesellschaftswissenschaftlich

Aufgabenfeld C mathematischnaturwissenschaftlich

Deutsch Englisch Französisch Kunst Musik

Geschichte Politik-Wirtschaft Erdkunde Religion

Mathematik Biologie Chemie Physik

Ohne Aufgabenfeld: 1.3

Sport, Seminarfach

Leistungsbewertung

Einführungsphase:

Bewertung mit einer Notenskala von 1 bis 6

Qualifikationsphase: Bewertung mit einer Punktzahl zwischen 0 und 15 Punkten sehr gut + 1 15 14 13

gut + 2 12 11 10

befriedigend + 3 9 8 7

ausreichend + 4 6 5 4

3

mangelhaft + 5 3 2 1

Ungenügend 6 0

1.4

Unterrichts-/Klausurenversäumnis

Hat ein/e Schüler/in Unterricht versäumt, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen. Unentschuldigtes Fehlen Ist der Grund des Versäumnisses selbst zu vertreten und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht in diesem Fach als mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen. Entschuldigtes Fehlen Ist der Grund des Versäumnisses nicht selbst zu vertreten, so steht die fehlende Möglichkeit der Bewertung in der Einführungsphase der Versetzung nicht entgegen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet. In der Qualifikationsphase wird der Unterricht als „nicht teilgenommen“ gewertet. Informationspflicht Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin/eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleitung zu informieren und die/der Schüler/in bzw. die Erziehungsberechtigten sind schriftlich auf die möglichen Folgen hinzuweisen. Wichtige Regelungen für die Qualifikationsphase Hat ein/e Schüler/in Unterricht versäumt (ob entschuldigt oder unentschuldigt) und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird sie mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt. Dieses kann die Wiederholung eines Jahres oder sogar das Verlassen der Schule bedeuten. Hat ein/e Schüler/in eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit versäumt, so muss er i.d.R. eine Ersatzleistung erbringen. Die Fachlehrkraft entscheidet über die Art der Ersatzleistung. Möglichkeiten: a) eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit, b) ein Referat mit Diskussion, c) eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrkraft festzusetzenden Frist anzufertigen ist, d) oder ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert (nur in Ausnahmefällen, z.B. aus Zeitgründen am Ende eines Schulhalbjahres). Ist in einem Schulhalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung nur eine nach Buchstaben a) bis c) sein. Wer wegen einer Erkrankung eine Klausur nicht mitschreiben konnte, weist diese grundsätzlich durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet die Fachlehrkraft, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Schulleitung. Liegen für das Versäumnis einer Klausur nachweislich wichtig Gründe vor, so entscheidet die Fachlehrkraft, ob von einer Ersatzleistung abgesehen werden kann.

4

2

Einführungsphase

2.1

Unterrichtsorganisation

Stundentafel: Bereich

Aufgabenfeld

Fach Deutsch

A

Wochenstunden 3

Englisch

3

Französisch1) 2)

4

Spanisch1) 2)

4

Musik

2

Kunst Darstellendes Spiel Pflichtunterricht B

C

Wahlunterricht

2 4)

2

Geschichte

2

Erdkunde

2

Politik-Wirtschaft

2

Religion

2

Mathematik

4

Biologie

2

Chemie

2

Physik

2

Sport Sport Wahlfremdsprache, Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Methodenlernen, (Sporttheorie3)) Schülerpflichtstundenzahl

2 + 34

1) Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, muss in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig belegen. 2) Die Verpflichtung zum Belegen einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule mindestens fünf Jahre (Klasse 6 bis 10) lang durchgehend erlernt worden ist. 3) Sofern Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist im zweiten Halbjahr zusätzlich ein zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen (zurzeit nicht an der Elbmarschen-Schule möglich) 4) Darstellendes Spiel kann an die Stelle von Kunst oder Musik treten. 2.2

Leistungsbewertung Wenn bei mehr als 30% der Klausuren einer Lerngruppe das Ergebnis schlechter als „ausreichend“ ist, wird die Klausur nicht bewertet. Ausnahmen sind mit der Zustimmung der Schulleiterin zulässig.

5

Anders als in der Sekundarstufe I … müssen Notensprünge von mehr als einer Note zwischen aufeinander folgenden Halbjahren nicht begründet werden. kann ein/e Schüler/in, der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, die Einführungsphase einmal wiederholen, auch wenn er die vorhergehende Klasse bereits wiederholt hat. 2.3

Versetzung in die Qualifikationsphase

Die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase erfolgt entsprechend den Versetzungsregelungen der Sekundarstufe I. Ein/e Schüler/in wird versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Eine mangelhafte Leistung in einem Fach bedarf keines Ausgleiches. Wenn die erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann, kann folgende Ausgleichsregelung angewandt werden: mangelhafte Leistungen in zwei Fächern können durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern. Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen können nur untereinander ausgeglichen werden. Ob die Klassenkonferenz von der Möglichkeit des Ausgleiches Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtmäßigen Beurteilung. In diese Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Hat ein/e Schüler/in aus von ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können die Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so hat die Klassenkonferenz in diesen Fächern im Regelfall ungenügende Leistungen zugrunde zu legen. Sind die Gründe von dem Schüler nicht zu vertreten, so ist die Versetzung zu beschließen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet.

3 3.1

Qualifikationsphase Einteilung der Unterrichtsfächer

Neben die Zuordnung der Unterrichtsfächer zu Aufgabenfeldern findet in der Qualifikationsphase eine Einteilung in fünf Kategorien statt: Schwerpunktfächer: Kernfächer: Ergänzungsfächer: Seminarfach:

zwei den jeweiligen Schwerpunkt kennzeichnende Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik alle sonstigen Fächer, die der Belegungsverpflichtung dienen zur Einübung studien- bzw. berufsvorbereitender Arbeitsmethoden, selbstgesteuerten Lernens sowie fächerübergreifenden Arbeitens 6

Wahlfächer:

alle übrigen Fächer, die frei gewählt werden dürfen, um auf die vorgeschriebene Wochenstundenzahl zu kommen

Jeder Schüler muss in beiden Jahrgängen der Qualifikationsphase im Durchschnitt 34 Wochenstunden belegen. Die Noten werden halbjährlich erteilt und zählen überwiegend für das Abitur. 3.2

Kursarten

Der Unterricht in den Fächern der Qualifikationsphase kann in drei unterschiedlichen Kursarten stattfinden, je nach Fach und Kategorienzuordnung. 4-stündige Kurse auf erhöhtem Anforderungsniveau (eN4): Die Kurse der beiden Schwerpunktfächer sowie ein weiteres Prüfungsfach (P1 – P3) finden auf erhöhtem Anforderungsniveau statt. Der Unterricht soll in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Reflexionen einführen und ist gerichtet auf die Komplexität des Fachgebietes bzgl. Inhalt, Theorie, Modellen und Methoden. Er dient in besonderem Maße der allgemeinen Studierfähigkeit und so sollen die Schüler lernen, über längere Zeiträume selbstständig zu arbeiten. In diesen Fächern wird am Ende der Schulzeit eine schriftliche Abiturprüfung abgelegt. 4-stündige Kurse auf grundlegendem Anforderungsniveau (gN4): Die Kurse der beiden Prüfungsfächer P4 und P5 finden vierstündig auf grundlegendem Niveau statt. Der Unterricht dient der Vermittlung grundlegender Sachverhalte, Erkenntnisse, Strukturen, Methoden und Verfahrensweisen unter dem Aspekt wissenschaftspropädeutischer Bildung. Im Normalfall belegt jeder Schüler drei solcher Fächer. In zweien dieser Fächer wird am Ende eine Abiturprüfung abgelegt: P4 schriftlich; P5 mündlich. 2-stündige Kurse auf grundlegendem Niveau (gN2): Ergänzungsfächer, die nicht Prüfungsfächer sind, finden zweistündig auf grundlegendem Niveau statt. Diese Fächer dienen neben der wissenschaftspropädeutischen Bildung der Abdeckung der Belegungs- und der Einbringungsverpflichtung sowie dem Erreichen der verpflichtenden Mindeststundenzahl von durchschnittlich 34 Wochenstunden pro Halbjahr. 3.3

Seminarfach und Facharbeit

Im Seminarfach stehen fachübergreifende und fächerverbindende Problemstellungen und das Einüben verschiedener Methoden im Vordergrund. Daher ist das Seminarfach an der Elbmarschen-Schule schwerpunktübergreifend organisiert. Es werden verschiedene Arbeitsformen sowie Verfahren der Präsentation und Erörterung von Ergebnissen angewandt. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit aus einer Auswahl von Seminarfachthemen zu wählen. Der Unterricht kann im Doppelblock sowie als Blockveranstaltung mehrerer Doppelblöcke stattfinden, sofern dies vom Unterricht her notwendig ist. 7

Mit der Seminarfachgruppe findet eine Studienfahrt statt. . Im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird im Seminarfach eine Facharbeit geschrieben. Die Facharbeit gibt den Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften, selbstständigen, wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsgegenstand des Schulhalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Der Schüler hat am Ende der Facharbeit durch Unterschrift zu versichern, dass er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauen Quellenangaben kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung des Schülers klar ersichtlich sein muss. Das Thema der Facharbeit wird von der Fachlehrkraft gestellt. Die Facharbeit wird von ihr bewertet und stellt die schriftliche Leistungsüberprüfung in dem Schulhalbjahr dar. Sie geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein. In den übrigen Schulhalbjahren treten an die Stelle von Klausuren gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche und andere Präsentationen beziehen. Das Thema einer Leistungsüberprüfung wird von der Fachlehrkraft gestellt, von ihr bewertet und geht mit 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein. Die Festlegung des Unterrichtsgegenstandes im Seminarfach sowie Themenstellung der Facharbeit erfolgen durch die unterrichtende Fachlehrkraft. Die Unterrichtsergebnisse werden unter Angabe des Fachthemas im Studienbuch eingetragen. Zwei aufeinanderfolgende Schulhalbjahre des Seminarfaches (darunter das mit der Facharbeit) gehen mit ihren Noten in das Abitur ein. (1.+ 2. Hj. oder 2.+ 3. Hj.) 3.4

Klausuren

In den Abitursprüfungsfächern (P1 bis P5) werden im 1. Schuljahr jeweils drei Klausuren geschrieben, im dritten Schulhalbjahr je zwei Klausuren. In den übrigen Fächern, auch in Sporttheorie, werden je Schulhalbjahr eine Klausur geschrieben. Im vierten Schulhalbjahr wird in den Fächern jeweils eine Klausur geschrieben. In den Fächern Kunst und Musik kann eine Klausur durch eine fachpraktische Aufgabe, ggf. auch ohne schriftlichen Aufgabenteil, ersetzt werden. Zu den Regelungen im Seminarfach: siehe 3.3 Die Anzahl der Klausuren richtet sich nach der individuellen Prüfungsfächerwahl der Schüler. Wenn sich in einem Kurs Schüler befinden, die in diesem Fach eine Abiturprüfung ablegen und andere, die dies nicht tun, dann schreiben diese beiden Schülergruppen unterschiedliche Anzahlen von Klausuren. Im ersten Kurshalbjahr schreiben jedoch auch die Nichtprüflinge in den vierstündigen Fächern jede Klausur mit, sodass bis zum Ende dieses Schuljahres grundsätzlich noch ein Prüfungsfachwechsel möglich ist.

8

Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen zwei bis vier Unterrichtsstunden, in den übrigen Fächern zwei bis drei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Im dritten und vierten Schulhalbjahr schreibt jeder Schüler in den vier Prüfungsfächern (P1 bis P4) mindestens eine Klausur von Art und Umfang der Abitursprüfungsarbeit. Wenn bei mehr als 50% der Klausuren einer Lerngruppe das Ergebnis unter 5 Punkten ist, wird die Klausur nicht bewertet. Ausnahmen sind mit der Zustimmung der Schulleiterin zulässig. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem oder zwei Notenpunkten. 3.5

Abiturprüfungsfächer

Wer seine Kurswahl plant, entscheidet sich zuerst für einen Schwerpunkt. Mit der Wahl des Schwerpunktes werden zwei Schwerpunktfächer (= zwei Prüfungsfächer) festgelegt. Im Weiteren folgt die Ergänzung um drei weitere Prüfungsfächer. Die Prüfungsfächer werden vor Eintritt in die Qualifikationsphase gewählt. Die Wahl der Prüfungsfächer unterliegt bestimmten Kriterien, die für ein erfolgreiches Bestehen des Abiturs erforderlich sind. Als Prüfungsfach P1 bis P3 sind drei vierstündige Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau zu wählen. Erstes und zweites Prüfungsfach sind i.d.R. die beiden Schwerpunktfächer. Eine Ausnahme bildet der gesellschaftswissenschaftliche Schwerpunkt. Dort sind die Schwerpunktfächer P1 und P3. Als Prüfungsfach P4 und P5 sind zwei vierstündige Fächer auf grundlegendem Niveau zu wählen. Weiter gilt für die fünf Prüfungsfächer, dass mindestens eines aus jedem Aufgabenfeld (A bis C) sein muss sowie zwei der drei Kernfächer (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik) gewählt werden müssen. Als Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die in der Einführungsphase mindestens ein Schulhalbjahr, bei Fremdsprachen das ganze Schuljahr, lang belegt worden sind. Sport kann als P5 nur gewählt werden, sofern im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase Sporttheorie belegt worden ist. Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass die Zahl von 36 Schulhalbjahresergebnissen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, nicht überschritten wird. Daraus folgt, dass Erdkunde und Sport nicht in Kombination Prüfungsfächer sein können. Der Anspruch, ein bestimmtes Prüfungsfach oder eine bestimmte Prüfungsfachkombination wählen zu können, besteht nicht. Welche Schwerpunkte und Kurse eingerichtet werden, entscheidet die Schule und hängt von den Wahlen des Jahrganges ab. Im Durchschnitt müssen alle Lerngruppen mindestens 20 Schüler haben.

9

3.6

Tutorensystem

Die Schülerinnen der Elbmarschen-Schule können ihre Tutoren aus der Auswahl an Gymnasialkolleg/innen frei wählen. Eine Bindung an ein Prüfungsfach findet nicht statt. 3.7

80-Minuten-Modell & Vertretungsunterricht

In der Qualifikationsphase gibt es keinen EVA-Unterricht wie in der Sekundarstufe I mehr. Dadurch beginnt der Unterricht der Qualifikationsphase um 8.00 Uhr. Die EVA-Zeit ist zu zwei Unterrichtsblöcken zusammengefasst. Sie stehen den Schülerinnen und Schüler als freie Studienzeit v.a. für die Kurse auf erhöhtem Niveau zur Verfügung Die freie Studienzeit ist fest in den Stundenplan integriert und findet in der Schule statt. Die genaue Terminierung der Studienzeit findet von jeder Schülerin/jedem Schüler individuell statt. Wann er die freie Studienzeit wahrnimmt, teilt er zu Beginn des Semesters der/dem zuständigen Oberstufenkoordinator/in mit. Eine Veränderung der gewählten Zeiten ist nur nach Rücksprache mit dieser/diesem möglich. Zu Beginn jeder Studienzeit hat sich die Schülerin/der Schüler in eine Liste einzutragen, die im Sekretariat ausliegt. Ausfallende Stunden werden nicht mehr vertreten. Die Schülerinnen und Schüler erhalten Material zum eigenen Studium. Eventuelle Langzeitvertretungen sind hiervon ausgenommen.

10

Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt

Gesellschaftswissenschaftlicher Schwerpunkt

fortgeführte Fremdsprache (P1)

1. Naturwissenschaft (P1)

Geschichte (P1)

4

4

4

weitere Fremdsprache1 (P2)

2. Naturwissenschaft2 (P2)

Politik-Wirtschaft3, Erdkunde, (Religion)4 (P3)

4

4

4

Deutsch1

Deutsch

Deutsch

4

4

4

Fremdsprache

Fremdsprache

4

4

4

Mathematik2

Mathematik

4

4

4

Naturwissenschaft

4

4

4

Musik / Kunst /Darst. Spiel

2

2

2

2

2

2

Mathematik

Musik / Kunst /Darst. Spiel

Musik / Kunst /Darst. Spiel

Geschichte

Geschichte

Politik-Wirtschaft

Politik-Wirtschaft

Politik-Wirtschaft

2

2

2

Religion4

Religion4

Religion4

2

4

2

weitere Fremdsprache / Naturwissenschaft

4

2

2

Sport

Sport

2

4

Seminarfach

Seminarfach

Seminarfach

2

4

Erdkunde

Erdkunde

Erdkunde

2

Biologie / Physik / Chemie

Biologie / Physik / Chemie

Biologie / Physik / Chemie

4

11

2

Summe: 30 Schulhalbjahresergebnisse

Sport

34 WS pro Schulhalbjahr

Wahlfächer

Ergänzungsfächer

Naturwissenschaft

Einbringungsverpflichtung

Sprachlicher Schwerpunkt

zu belegende Schulhalbjahre

Schwerpunkte, Belegungs- und Einbringungsverpflichtung

Wochenstunden

Kernfächer

Schwerpunktfächer

3.8

1

) Im sprachlichen Schwerpunkt kann eine weitere Fremdsprache als Schwerpunktfach durch das Fach Deutsch ersetzt werden. Die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen dieser Fremdsprache bleiben hievon unberührt. 2 ) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik ersetzt werden. Die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen dieser Naturwissenschaft bleiben hievon unberührt. 3 ) Sofern das Fach Politik-Wirtschaft nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. 4 ) Nimmt ein/e Schüler/in nicht am Religionsunterricht teil, muss er stattdessen ein anderes Fach aus dem Aufgabenfeld B, das nicht Prüfungsfach ist, vier Halbjahre lang belegen und daraus zwei Schulhalbjahresergebnisse einbringen. 3.9

Freiwilliges Zurücktreten

Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf nicht einer erneuten Versetzungsentscheidung. Am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase kann in das erste Schulhalbjahr zurückgetreten, wer die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer in der Oberstufe von 4 Jahren ablegen kann. Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse werden nicht angerechnet. Aus dem Angebot der Schule können Prüfungsfächer und andere Fächer nach dem Zurücktreten neu gewählt werden. Am Ende des dritten Schulhalbjahres kann man zurücktreten, allerdings ohne Neuwahl der ersten drei Prüfungsfächer. Wer zur Abiturprüfung nicht zugelassen wird, kann entweder in das laufende zweite Schulhalbjahr zurücktreten, ohne dass aus diesem Resthalbjahr Fachergebnisse angerechnet werden, oder muss abgehen. Die Erklärung über den Rücktritt ist schriftlich abzugeben. Für einen minderjährigen Schüler muss sie von den Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Der Rücktritt eines volljährigen Schülers ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen, sofern der Schüler nicht widerspricht.

12

4 4.1

Wahlmöglichkeiten der Prüfungsfächer Sprachlicher Schwerpunkt

P 1

1. Fremdsprache

2. Fremdsprache

P 2

Deutsch

P 3

Mathematik

Deutsch

Naturwissenschaft

P 4

Gesellschaftswissenschaft

Gesellschaftswissenschaft

Gesellschaftswissenschaft

P 5

beliebig

Naturwissenschaft

(Die Reihenfolge P3 – P5 ist nicht festgelegt)

13

beliebig

4.2

Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

1. Naturwissenschaft

2. Naturwissenschaft

Mathematik

Mathematik

Deutsch

Deutsch

Fremdsprache

Gesellschaftswissenschaft

Gesellschaftswissenschaft

(Die Reihenfolge P3 – P5 ist nicht festgelegt)

14

Deutsch oder Fremdsprache

Gesellschaftswissenschaft

beliebig

4.3

Gesellschaftswissenschaftlicher Schwerpunkt

Geschichte

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

Deutsch

Gesell. wissenschaft

Fremdsprache

Naturwissenschaft

Fremdsprache

Mathematik

Naturwissenschaft

Gesell. wissenschaft

Gesell. wissenschaft

Gesell. wissenschaft

Gesell. wissenschaft

Gesell. wissenschaft

Mathematik

Deutsch

Deutsch oder Fremdsprache

Fremdsprache

Deutsch

beliebig

Deutsch

beliebig

Naturwissenschaft

Mathematik

(P3 muss eine Gesellschaftswissenschaft sein. Die Reihenfolge P4 – P5 ist nicht festgelegt)

15

5

Fachhochschulreife

Die Fachhochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (schulischer Teil) und durch ein mindestens einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung (berufsbezogener Teil). Schulischer Teil: Es müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren o im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 10 Punkte und o in weiteren elf Schulhalbjahresergebnisse, darunter in mindestens sechs Ergebnissen vierstündiger und höchstens fünf zweistündiger Fächer, insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung und davon in neun dieser Schulhalbjahresergebnisse mindestens jeweils 5 Punkte erreicht worden sein.

6

Abitur

Das Abitur wird erworben durch die Leistungen in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase und der Abiturprüfung. 6.1

Gegenstand der Abiturprüfung

Die Abiturprüfung wird in den fünf Prüfungsfächern (P1 bis P5) abgenommen. Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird jeweils eine schriftliche Prüfung durchgeführt (Zentralabitur). Zusätzlich können mündliche Prüfungen stattfinden. An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach kann nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung treten. Im fünften Prüfungsfach wird eine mündliche Prüfung durchgeführt. In den Prüfungsfächern Musik und Kunst können die schriftliche und mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten. Am Ende des zweiten Schulhalbjahres gibt der Schüler der Schulleitung an, ob in einem Prüfungsfach die Prüfung ggf. fremdsprachig erfolgen soll oder ob eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht werden soll. 6.2

Besondere Lernleistung

Die besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil wiederum besteht aus einer Dokumentation, die auf der Grundlage des Unterrichtsinhaltes oder im Rahmen von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht worden ist. Dieses kann sein: Eine Seminararbeit, sofern sie in keinem Zusammenhang zur Facharbeit steht, Ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb nach Anlage des Erlasses „Förderung von Schülerwettbewerben“.

16

Die Festlegung des Themas, Gegenstandes und Umfanges der schriftlichen Dokumentation erfolgt durch die (das Seminarfach) unterrichtende Lehrkraft. Sie begleitet die Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung fachlich und organisatorisch. Die schriftliche Dokumentation ist im vierten Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung bei der unterrichtenden Fachlehrkraft abzugeben. Der mündliche Prüfungsteil, das Kolloquium, findet in der Zeit der mündlichen Prüfungen statt. Es gelten die Rahmenbedingungen der mündlichen Abiturprüfung. In das Prüfungsergebnis geht der schriftliche Anteil doppelt, der mündliche Anteil einfach ein. 6.3

Schriftliche Abiturprüfung

Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird eine schriftliche Abiturprüfung abgelegt. Sie bezieht sich auf Sachgebiete aus mindestens zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase. Die Bearbeitungszeit der Abiturklausuren im ersten bis dritten Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) beträgt 300 Minuten, im vierten Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 220 Minuten. Die Zeiten dürfen um höchstens 60 Minuten verlängert werden, wenn die Prüfungsaufgabe die Anfertigung umfangreicher praktischer Arbeiten oder Schülerexperimente verlangt. Im Falle einer Auswahl der zu bearbeitenden Aufgaben ist den Prüflingen hinreichend Zeit zu gewähren. Die Auswahlzeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. 6.4

Mündliche Abiturprüfung

Die mündliche Abiturprüfung im fünften Prüfungsfach (P5) ist eine Einzelprüfung. Sie muss sich mindestens auf Sachgebiete zweier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase beziehen und darf nicht den gleichen Prüfungsinhalt wie die schriftliche Prüfung als Gegenstand haben. Die Dauer der mündlichen Abiturprüfung soll mindestens 20, aber höchstens 30 Minuten betragen. Eine angemessene Vorbereitungszeit ist zu berücksichtigen. Sie dauert i.d.R. 20 Minuten. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Termin der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung des Beginns der Prüfung nicht beanspruchen. Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfasst, erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten Prüfungsaufgaben in einem zusammenhängenden Vortrag zu äußern. Im zweiten Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgehen und größere fachliche Zusammenhänge berühren. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.

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6.4.1 Zuhörer/innen Bei einer mündlichen Prüfung dürfen zuhören: 1. ein Mitglied des Schulelternrates, 2. ein Mitglied des Schülerrates, 3. bis zu zwei Schüler des ersten Schuljahrganges der Qualifikationsphase, 4. bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt. Die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Auf Verlangen des Prüflings dürfen an einer mündlichen Prüfung keine Personen der Nummern 1 bis 3 teilnehmen. 6.4.2 Zusätzliche mündliche Prüfung – Abbruch der Prüfung Die Prüfungskommission beschließt aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der bisher erbrachten Leistungen, welche Prüflinge in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung ist auch anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem bekannt zugebenden Termin bei der Schule schriftlich beantragt. Kann die Abiturprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung oder eines mündlichen Prüfungsteiles nicht mehr bestanden werden, so wird die Prüfung für diesen Prüfling abgebrochen. 6.5

Sprachliche Richtigkeit

Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur, einer Facharbeit oder einer gleichwertigen schriftlichen Feststellung im Seminarfach führen zu einem Abzug von einem oder zwei Punkten der einfachen Wertung. Als Richtwert gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich 5 Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite; Abzug von zwei Punkten bei durchschnittlich 7 und mehr Fehlern. Bei der Entscheidung über einen Punktabzug sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. Wiederholungsfehler werden i.d.R. nur einmal gewertet. Ein Punktabzug muss ebenso wie in Grenzfällen ein Verzicht auf Punktabzug begründet werden. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, sofern sie zusammenhängend konzipiert und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfanges umfasst.

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6.6

Besondere Regelungen

6.6.1 Wiederholung der Abiturprüfung Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er das dritte und vierte Schulhalbjahr und die Abiturprüfung einmal wiederholen. Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Schule die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ein besonderer Grund vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint. Wer die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren eine Abiturprüfung an einem Abendgymnasium oder am Kolleg ablegen. 6.6.2 Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung Wird eine Prüfungsleistung ohne einen wichtigen Grund nicht oder verspätet erbracht, dann gilt sie als mit 00 Punkten bewertet. Bei Erkrankung ist i.d.R. ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Wird der Grund anerkannt, so regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung. 6.6.3 Täuschungsversuch Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist der Prüfungsteil i.d.R. mit 00 Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner Prüfungsteile aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden. Wird nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife eine Täuschung bekannt, so kann die Schulbehörde nur innerhalb eines Jahres seit dem Tag der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären. 6.7

Gesamtqualifikation

In die Gesamtqualifikation sind 36 Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse wie folgt einzubringen: 1. in Block I 28 Schulhalbjahresergebnisse in einfacher Wertung (darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfaches) und dazu die 8 Schulhalbjahrergebnisse des ersten und zweiten Prüfungsfaches in zweifacher Wertung. 2. in Block II die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfaches das Ergebnis einer besonderen Lernleistung treten kann. In Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. Dabei müssen unter den 28 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 24 und unter den 8 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 5 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. Diese werden mit dem Faktor 10/11 multipliziert.

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In Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen in drei Prüfungsfächern, darunter im ersten und zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala: Punkte 300 301-318 319-336 337-354 355-372 373-390 391-408 409-426 427-444 445-462 463-480

Note 4,0 3,9 3,8 3,7 3,6 3,5 3,4 3,3 3,2 3,1 3,0

Punkte 481-498 499-516 517-534 535-552 553-570 571-588 589-606 607-624 625-642 643-660

Note 2,9 2,8 2,7 2,6 2,5 2,4 2,3 2,2 2,1 2,0

20

Punkte 661-678 679-696 697-714 715-732 733-750 751-768 769-786 787-804 805-822 823-900

Note 1,9 1,8 1,7 1,6 1,5 1,4 1,3 1,2 1,1 1,0

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Quellenverzeichnis 1. Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S.51; SVBl. S.171 – VORIS 22410), geändert durch Verordnung vom 12. April 2007 (Nds. GVBl. S.137; SVBl. S.157 – VORIS 22410), und geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2008 (Nds. GVBl. S.217; SVBl. S.206 – VORIS 22410) 2. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VOGO) RdErl. D. MK v. 17.2.2005 – 33-81012 (SVBl. S. 177, ber. SVBl. 2006 S. 453 – VORIS 22410), geändert durch RdErl. D. MK v. 12.4.2007 – 33-81012 (SVBl. S. 159 – VORIS 22410), und geändert durch RdErl. D. MK vom 13.6.2008 (SVBl. S. 207 – VORIS 22410) 3. Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169; SVBl. S. 352 – VORIS 22410), geändert durch Verordnung vom 12. April 2007 (Nds. GVBl. S. 138; SVBl. S. 146 – VORIS 22410), und geändert durch Verordnung vom 13.Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 218; SVBl. S. 208, ber. S293 – VORIS 22410) 4. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK) RdErl. D. MK v. 19.5.2005 – 33-83213 (SVBl. S. 361 – VORIS 22410), geändert durch RdErl. D. MK v. 17.7.2006 (Nds. MBl. S. 694) – VORIS 22410 01 82 50 001 – , geändert durch RdErl. D. MK vom 12.4.2007 (SVBl. S. 149 – VORIS 22410) und geändert durch RdErl. D. MK v. 13.6.2008 (SVBl. S. 209 – VORIS 22410)

Diese Quellen sind im Wortlaut nachzulesen in den jeweiligen Dokumenten, die auf der Homepage der Elbmarschen-Schule (www.gesamtschule-drochtersen.de) hinterlegt sind.

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