Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - Anforderungen an die Kompensation -
Dr. Elke Bruns Workshop „Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich“ BfN-Vilm, 01. - 04. September 2008
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Übersicht
Das Instrument der Eingriffsregelung • Rechtsgrundlage und Zielsetzung • Entscheidungskaskade • Rechtliche und fachliche Anforderungen an die Kompensation • Fazit Î Anmerkungen / Diskussionsanstöße zur Fragestellung des Workshops Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Rechtsgrundlage Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686)
Abschnitt 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 18 § 19 § 20 § 21 § 21a
Eingriffe in Natur und Landschaft Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen Verfahren Verhältnis zum Baurecht Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
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§ 18 Abs. 1 Eingriffsdefinition
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Î Beschränkung auf genehmigungspflichtige Vorhaben Î Kein eigenständiges, sondern „Huckepack-Verfahren“ Î Stofflichen Beeinträchtigungen (Immissionen) allein erfüllen den Eingriffstatbestand nicht.
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Prüfschema Eingriffstatbestand - Liegt ein Eingriff vor? 1. Liegen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vor? und 2. Ist damit eine erhebliche Beeinträchtigung verbunden? ja Es liegt ein Eingriff vor
nein
Es liegt kein Eingriff vor
Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen erfüllt sein ! Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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§ 18 Abs. 2-3 Freistellungen Abs. 2 Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden (Î Gute fachliche Praxis). Abs. 3: Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war. Î Wenn KUP = landwirtschaftliche Bodennutzung : Freistellung unter der Voraussetzung der Anwendung einer Guten Fachlichen Praxis. Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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§ 18 Abs. 4 Ermächtigung Negativ- / Positivlisten (4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 nähere Vorschriften erlassen Î Beeinträchtigungen oder Vorhabenstypen, die immer - einen Eingriff (Positivliste) - keinen Eingriff (Negativliste) darstellen. (Listen dienen der Klarstellung / Vereinfachung des Vollzugs; Ersetzen (aufwändigere) Einzelfallbeurteilung) Î Wenn KUP in Positivliste: Kompensationspflicht im Falle erheblicher negativer Beeinträchtigungen; Î ABER: Ermächtigung künftig im UGB nicht mehr vorgesehen Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Grundprinzipien und Zielsetzungen
Grundprinzipien • Verursacherprinzip • Vorsorgeprinzip Ziele • Schutz- bzw. Wiederherstellungspflichten auch außerhalb von Schutzgebieten • „Nicht-Verschlechterung“ der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (bezogen auf die eingriffsbedingten Beeinträchtigungen) Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Komponenten der Eingriffsregelung
Schutz vor Beeinträchtigungen Vermeidungsgebot Î Abwägung und ggf. Untersagung Î
Kompensation von Beeinträchtigungen ÎFestsetzung naturaler Maßnahmen ÎMonetäre Kompensation Finanzierungsfunktion
Schutzwirkung abgeschwächt
Kompensationsverpflichtung überwiegt
Monetäre Kompensation: ER als „Goldesel“?
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„Begehrlichkeiten“ Beseitigung eingetretener Schäden
Waldumbau
?
Landschaftsgeb. Naherholung
? ?
Ökolandbau
Eingriffsregelung Kompensationsleistungen
? Produktionsintegrierte Kompensation
?
?
Entsiegelung / Rückbau
?
KUP
Grünflächenpflege
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Hintergrund Flexibilisierung / Monetarisierung
Umsetzungs- und Wirksamkeitsprobleme Pool-Lösungen Geldzahlungen
Entkopplung von Eingriff und Kompensation Keine Beliebigkeit! • Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen • Kriterien für die Anerkennung / Zuordnung
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Kompensationsfunktion - Formen
Naturale Kompensation – Festsetzung und Durchführung konkreter Ausgleichs- / Ersatzmaßnahmen
Monetäre Kompensation – Festsetzung von Ausgleichsabgabe – Ersatzzahlungen Î Nicht frei wählbar, sondern gemäß den rechtlichen Anforderungen an bestimmte Voraussetzungen (NichtDurchführbarkeit; „Untunlichkeit“) geknüpft Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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§ 19 Abs. 2 Verursacherpflichten zur Kompensation Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Sind die Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen ausgleichbar? ja
nein
Ausgleichsmaßnahmen
Ersatzmaßnahmen
Î Vorrang für naturale Kompensation Î Ausgleichsmaßnahmen prioritär Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Ausgleichsmaßnahmen
Anforderungen / Merkmale: -
enger funktionaler Zusammenhang (mögl. gleichartige Funktionen, dieselben Schutzgüter)
-
enger räumlicher Zusammenhang
-
enger zeitlicher Zusammenhang
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Ersatzmaßnahmen
Ausgestaltung durch Ländergesetze (Îvariierend) Anforderungen Merkmale - funktionaler und räumlicher Zusammenhang gegeben; gelockerte Anforderungen, z. B. - räumlich: an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes …, …im selben Naturraum…, - funktional: in ähnlicher Art und Weise …) - insgesamt mindestens gleichwertig
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Entscheidungskaskade - Vorhabensbezogene Kompensation Vermeidung
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
• Rückgriff auf Flächenund Maßnahmenpools • Festsetzung / Zuordnung: Gleichartige Kompensation (Ausgleich) prioritär
Nicht durchführbar / „untunlich“
Ersatzzahlung
Zweckgebundene Umsetzung Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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§ 19 Abs. 4 – Ersatzzahlung Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen sowie zu den Voraussetzungen für Ersatzzahlungen (früher: Ausgleichsabgabe) in den Ländergesetzen
Bedingungen (Beispiele): - wenn die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können (§ 5 Abs. 3 LG NRW) - wenn Maßnahmen nicht durchgeführt oder die dafür benötigten Grundflächen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bereitgestellt werden können (§ 12 Nds. NatG) - wenn Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar sind oder wenn damit eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann (§ 15 Abs. 1 BbgNatSchG). Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Festsetzung / Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen - Fachliche Konventionen
Länderebene Handlungsempfehlungen / Leitfäden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen, u. a.
Bundesebene LANA-Grundsatzpapier 2002
- Bremen - Niedersachsen - Brandenburg - Baden-Württemberg
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Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen naturschutzrechtlich Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zeitlicher, räumlicher und funktionaler Bezug zwischen Eingriff und Kompensation Dauerhaftigkeit der Aufwertung / Sicherung Konformität mit den örtlichen Schutz- und Entwicklungszielen / Aufwertungsbedürftigkeit naturschutzfachlich Erreichbarkeit eines ökologisch höherwertigen Zustands Verwendung standortheimischen Pflanzgutes Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Naturschutzrechtliche Anforderungen - Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege (NuL)
Maßnahmen, die den Schutz- und Entwicklungszielen der Landschaft dienen und zum Erhalt bzw. einer Aufwertung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beitragen (Î Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen) Außerdem: Maßnahmen, soweit sie nicht nach anderen fachgesetzlichen Vorgaben erforderlich sind KUP: ÎPrimär: Produktionszweck, ökonomischen Nutzung; ÎBestandsbegründung KUP ist keine Maßnahme für NuL. Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Naturschutzrechtliche Anforderungen - Zeitlicher und räumlicher Bezug Notwendiger zeitlicher Bezug: • Vorlaufend („Ökokonto“; Maßnahmenpool“) • Zeitlich parallel oder innerhalb einer bestimmten Frist nach Fertigstellung des Vorhabens Notwendiger räumlicher Bezug (Konventionen für Ausgleich/Ersatz); eng
Î Lage im vom Eingriff betroffenen Raum ÎLage innerhalb derselben naturräumlichen Untereinheit oder Î Lage innerhalb derselben Verwaltungsgrenzen (Landkreis, Stadt- bzw. Gemeinde /Gemarkung) ÎLage in demselben Naturraum
weit Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Naturschutzrechtliche Anforderungen - Funktionaler Bezug - Ausgleichsmaßnahmen: enger zeitlicher, räumlicher und funktionaler Bezug zum Eingriff („gleichartig“) - Ersatzmaßnahmen: gelockerter räumlicher und funktionaler Bezug (mögl. Ähnlich, insgesamt „gleichwertig“)
Gleichartig Dasselbe Schutzgut / dieselbe Funktion eines Schutzgutes
Gleichwertig Andere Schutzgüter / andere Funktionen des Naturhaushaltes
Verbesserung der ökolog. Gesamtbilanz Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Naturschutzrechtliche Anforderungen - Konformität mit Schutz- und Entwicklungszielen
- Ausschließen der Kollision mit europarechtlichen Zielen des Arten- oder Gebietsschutzes (ÎTabu) - Beachtung der Entwicklungsziele und Festsetzungen der Landschaftsplanung bzw. aktueller Poolkonzeptionen
Î Vorauswahl geeigneter Flächen für KUPs; vorzugsweise im Rahmen von Pools Î Einzelfallbezogene Prüfung der Standortwahl Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Dauerhaftigkeit der Aufwertung - Konvention
• Zeitlich unbegrenzte Sicherung der Flächen • Absicherung der Kompensationsleistung (Unterhaltung und Pflege) über einen Zeitraum von 25-30 Jahren
-
Absicherung der KUP-Flächen (und Flächen für Begleitstrukturen): Grundbucheintrag
-
Unterhaltung / Pflege: Privatrechtliche Verträge; Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
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Naturschutzfachliche Anforderung: - Erreichbarkeit signifikanter ökologischer Aufwertung
- Geringwertiger Ausgangszustand (Aufwertungsbedürftigkeit) - Aufwertung um mindestens eine / zwei Wertstufen - Möglichst hochwertige Zielbiotope!
Î Entwicklung hochwertiger Biotoptypen prioritär verfolgen („Qualität statt Quantität“) Î Hohe Wertsteigerung bei geringem Flächenbedarf Î KUP keine Zielbiotope des Naturschutzes Î Präferenz für „Begleitstrukturen“ (Säume, Inseln…) Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Naturschutzfachliche Anforderung - Keine Verfremdung des regionalen Genpools
• Verwendung standortheimischer Arten • Autochtones Pflanz- bzw. Saatgut
KUP: -Ökonomische Erwägungen beschränken das Artenbzw. Sortenspektrum (Pappel-Hybriden/Klone, Weide, … Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Anerkennung von KUP ? (ohne Begleitstrukturen)
Wenn tatsächliche Verbesserungen ökologischer (vorw. abiotischer) Leistungen und Funktionen erreichbar: – Bezug zu eingriffsbedingten Beeinträchtigungen? – Höhe/Umfang der erzielbaren Aufwertung? – Zielkonformität mit Schutz- und Entwicklungszielen ? (KUPs = keine „Zielbiotope“ des Naturschutzes) – Dauerhaftigkeit der Aufwertungsleistung?
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Fazit • Die Eingriffsregelung nur begrenzt als Finanzierungsoder Förderinstrument für den Umbau der Landnutzungssysteme geeignet ! • Naturschutzfachliches Primat: Kompensation mit – möglichst engem zeitlichen, räumlichen und funktionalen Bezug zu den eingriffsbedingten Beeinträchtigungen – signifikanter Aufwertung (qualitative Aspekte !)
• Trotz Flexibilisierung (Entkopplung von Eingriff und Ausgleich): keine Beliebigkeit in der Auswahl der Kompensation ! • Für die Anrechnung etwaiger Kompensationsleistungen kommt es auf die Begleitstrukturen und die Nutzungsweise an! Energieholz auf dem Acker - zwischen Eingriff und Ausgleich BfN-Vilm 01.-04.09.2008 Dr. Elke Bruns, TU Berlin, Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Elke Bruns Fachgebiet Umweltprüfung und Umweltplanung Sekr. EB 5 Straße des 17. Juni 145 10623 Berlin 030 / 314-73340 Email:
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