Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes

VG München, Beschluss v. 16.08.2016 – M 8 S 16.2548 Titel: Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 BayVwZVG ...
Author: Katja Vogt
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VG München, Beschluss v. 16.08.2016 – M 8 S 16.2548 Titel:

Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 BayVwZVG Art. 31 Abs. 1 S. 2, Art. 36 Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 3 Leitsätze: Ist die der Zwangsgeldandrohung zugrunde liegende Verfügung (hier: Verpflichtung zur Vorlage eines Bauantrages) bestandskräftig und die Androhung nicht mit dieser Verfügung verbunden, so kann die Androhung nur angefochten werden, soweit eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 S. 3 BayVwZVG), etwa dass der Pflichtige dem Gebot schon nachgekommen oder der Vollzugszweck weggefallen sei. (redaktioneller Leitsatz) Das Zwangsgeld kann so oft angedroht werden, bis die Verpflichtung erfüllt wurde (Art. 37 Abs. 1 S. 2 VwZVG), allerdings muss das erste Zwangsgeld vor einer erneuten Androhung erfolglos geblieben sein (Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG). Die Höhe des Zwangsgeldes ist nach dem wirtschaftlichen Interesse zu schätzen (Art. 31 Abs. 2 S. 4 VwZVG), wobei es unbedenklich ist, das Zwangsgeld bei der zweiten Androhung zu verdoppeln. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zwangsgeldandrohung, Baugenehmigung  

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 1.500,-- festgesetzt.

Gründe I. Der Antragsteller wendete sich mit einem Antrag nach § 123 VwGO gegen die Fälligkeitsmitteilung unter Ziffer I. im Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, worin mitgeteilt wurde, dass das in der Verfügung vom 29. September 2015 in Höhe von Euro 3.000,-- angedrohte Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 3 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) fällig geworden sei, da der Antragsteller der in der Verfügung vom 29. September 2015 Ziffer 2. enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Das Schreiben vom 3. Mai 2016 war den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Postzustellungsurkunde vom 6. Mai 2016 zugestellt worden. Der Antrag nach § 123 VwGO war von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 28. Juli 2016 (M 8 E 16.2545) abgewiesen worden. Mit dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wendet er sich gegen die im Schreiben vom 3. Mai 2016 unter Ziffer II. erfolgte erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von Euro 6.000,-- für den Fall, dass der Ziffer 2 in der Verfügung vom 29. September 2015 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids Folge geleistet werde.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016, am selben Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, haben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage erhoben und zugleich beantragt: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2015, zugestellt am 6. Mai 2016, wiederherzustellen. Zur Begründung wurde auf die Begründung des Antrags nach § 123 VwGO verwiesen, in der im Wesentlichen ausgeführt worden war, die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 29. September 2015 verfügt, dass der Antragsteller für die zweite Wohneinheit in der westlichen Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, …str. 146 b, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen ordnungsgemäßen Bauantrag mit entsprechenden Bauvorlagen einzureichen habe. Am 7. Dezember 2015 habe der Antragsteller einen Bauantrag eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 habe die Antragsgegnerin aufgelistet, was im Bauantrag noch fehle. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 habe die Antragsgegnerin nochmals Mängel moniert. Mit E-Mail vom 8. Februar 2016 habe der Vater des Antragstellers die Wohnflächenberechnung eingereicht und mit E-Mail vom 13. Februar 2016 weitere Unterlagen übersandt. Telefonisch habe der Vater des Antragstellers am 15. Februar 2016 einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin um einen persönlichen Termin gebeten, um die übrigen Ergänzungen zusammen handschriftlich in die Pläne einzutragen. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe am 16. Februar 2016 telefonisch mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, ein solches Treffen durchzuführen. In der Vergangenheit habe der Antragsteller gemeinsam mit seinem Vater wiederholte Treffen mit der Vorgängerin des Mitarbeiters der Antragsgegnerin durchgeführt, um derartige Ergänzungen und Angaben zusammen in den Plan einzutragen, da nur auf diesem Wege am effektivsten Zweifel und Unklarheiten hätten ausgeräumt werden können. Die Bevollmächtigten des Antragstellers tragen des Weiteren vor, im Vergleich zum bereits genehmigten Bauantrag hätten sich zahlreiche Gegebenheiten nicht geändert, so dass der Antragsteller davon ausgegangen sei, diese Unterlagen nicht nochmals beibringen zu müssen. Weiterhin sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin in dem gewünschten persönlichen Gespräch dargelegt hätte, dass diese Angaben doch noch benötigt würden, auch wenn sie sich nicht geändert hätten. In der Vergangenheit seien die Gespräche mit der Vorgängerin des Mitarbeiters der Antragsgegnerin effizient und erfolgreich verlaufen. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe nicht mitgeteilt, warum er von dieser Verwaltungspraxis abweiche. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bauantrag zunächst auf den gesamten Baukörper gerichtet gewesen sei. Die Reduzierung auf die zweite Wohneinheit habe der Antragsteller auch in dem gewünschten Gespräch vornehmen wollen. Dass lediglich die Genehmigung der zweiten Wohneinheit erreicht werden sollte, ergebe sich auch daraus, dass auf den Planunterlagen von der Errichtung einer zweiten Wohneinheit gesprochen werde. Das Bauantragsformular sehe eine Reduzierung auf nur die zweite Wohneinheit nicht vor. Der Antragsteller habe vorgehabt, dies im gewünschten Gespräch darzustellen. Da der Antragsteller nunmehr einen Architekten in das Verfahren einführen habe wollen und es hierfür Zeit benötigt habe, habe sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auf eine Fristverlängerung von zwei Monaten verständigt. Ende Februar 2016 sei es dem Antragsteller gelungen, einen neuen Architekten für den Bauantrag zur zweiten Wohneinheit zu gewinnen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers habe mit E-Mail vom 4. März 2016 die Antragsgegnerin nochmals um Fristverlängerung für die Einreichung des Bauantrags gebeten, da der Architekt mitgeteilt habe, dass er erst in zwei Monaten die Pläne anfertigen könne. Ohne weitere Vorankündigung habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Mai 2016 eine Fälligkeitsmitteilung erlassen. Nach Mitteilung des Vaters des Antragstellers habe der beauftragte Architekt mit der Ausarbeitung der Pläne begonnen und benötige noch weitere drei Wochen.

Dem Antragsteller stehe ein Anspruch zu, festzustellen, dass das mit Bescheid vom 3. Mai 2016 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von Euro 3.000,-- nicht fällig geworden sei. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. September 2015 die Pflicht auferlegt, für die zweite Wohneinheit einen Bauantrag einzureichen und hierfür eine Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit eingeräumt. Drei Monate nach Unanfechtbarkeit bedeute in diesem Falle Ende Januar 2016. Allerdings habe die Antragsgegnerin diese Frist in Absprache mit der Bevollmächtigten des Antragstellers zunächst um zwei Monate verlängert. Die Bevollmächtigte habe mit E-Mail vom 4. März 2016 nochmals um Fristverlängerung gebeten, da der neue Architekt mitgeteilt habe, dass er erst sechs bis acht Wochen später, also im Mai 2016 dazu kommen werde, den Bauantrag zu bearbeiten. Der Antragsteller gehe somit davon aus, dass das Fristende noch gar nicht eingetreten sei. Außerdem habe er bereits einen Bauantrag eingereicht, so dass gerade keine Fälligkeit vorliege. Mangels Fälligkeit könne auch nicht vollstreckt werden. Da der Antragsteller mit der Einreichung des Bauantrags seiner Verpflichtung nachgekommen sei, liege im Übrigen Erfüllung vor, so dass auch deswegen weitere Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen seien. Ergänzend wird ausgeführt, dass die erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sei, da das mit Bescheid vom 29. September 2015 angedrohte erste Zwangsgeld noch nicht fällig geworden sei. Zudem sei die Höhe des Zwangsgels von Euro 6.000,--, unverhältnismäßig hoch. Es handle sich um eine Verdoppelung des ersten Zwangsgeldes. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Form die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt habe. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Antragsgegnerin beantragt: Der Antrag wird abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei abzulehnen, da die Anfechtungsklage erfolglos sein werde. Der Antragsteller habe bis heute keinen ordnungsgemäßen Bauantrag gestellt. Insoweit wurde ergänzend auf das Vorbringen im Verfahren M 8 E 16.2545 verwiesen, wo ausgeführt wurde, mit Bescheid vom 29. September 2015 habe die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller verfügt, dass dieser binnen einer Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einen ordnungsgemäßen Bauantrag bei der Antragsgegnerin zur Legalisierung einer im Neubau …str. 146 b ohne entsprechende Baugenehmigung eingerichteten zweiten Wohneinheit vorzulegen habe. Die Verfügung vom 29. September 2015 sei dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Oktober 2015 zugestellt worden. Lediglich gegen die Ziffer 1. der Verfügung (Rückbau einer ungenehmigten Grenzbebauung) habe der Antragsteller Klage erhoben (M 8 K 15.4746). Ein ordnungsgemäßer Bauantrag sei bei der Antragsgegnerin bis zur strittigen Fälligkeitsmitteilung nicht gestellt worden. Zwar sei mit Datum vom 7. Dezember 2015 ein Bauantrag eingegangen, dieser sei jedoch aufgrund erheblicher und nicht binnen der gesetzten Frist behobener Mängel nach Art. 65 Abs. 2 Satz 2 als zurückgezogen behandelt worden. Unter anderem habe die Unterschrift des angegebenen Entwurfsverfassers gefehlt. Insoweit habe sich nach Versendung der Mängelmitteilung an den vermeintlichen Entwurfsverfasser herausgestellt, dass dieser den Bauantrag vom 7. Dezember 2015 nicht eingereicht habe. Zudem habe der angegebene Entwurfsverfasser deutlich gemacht, nicht für den Antragsteller tätig zu sein bzw. zukünftig tätig zu werden. Insofern gehe der Vortrag des Antragstellers auch fehl, es habe an der Antragsgegnerin gelegen, dass der fristgemäß gestellte Bauantrag nicht habe vervollständigt werden können, da sämtliche Änderungen die Hinzuziehung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers bedurft hätten, auf den der Antragsteller binnen der gesetzten Frist jedoch erkennbar keinen Zugriff gehabt habe. Der Antragsteller hätte daher die Mängel selbst bei Einräumung des gewünschten Besprechungstermin nicht beheben können. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 habe die Antragsgegnerin sodann mitgeteilt, dass der Bauantrag vom 7. Dezember 2015 als zurückgezogen gelte. Bereits zuvor habe die Antragsgegnerin aus Kulanz die in Ziffer

2. des Bescheids vom 29. September 2015 gesetzte dreimonatige Frist um weitere zwei Monate bis zum 3. April 2016 verlängert und erst am 3. Mai 2016 das angedrohte Zwangsgeld für fällig erklärt. Im Übrigen sei bei der Antragsgegnerin bis zum 21. Juli 2016 kein weiterer Bauantrag des Antragstellers eingegangen. Da der Antragsteller seiner Verpflichtung aus der Verfügung vom 29. September 2015 zur Einreichung eines ordnungsgemäßen Bauantrags nicht nachgekommen sei, sei eine erneute Zwangsgeldandrohung gem. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG zulässig. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt worden sei. Sei die weitere Zwangsgeldandrohung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, sei gegen die weitere Zwangsgeldandrohung nur insoweit ein Rechtsbehelf gegeben, wie von ihr selbst eine eigenständige Rechtsverletzung ausgehe, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Hier sei eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die erneute Zwangsgeldandrohung nicht ersichtlich, zumal diese weder der Höhe nach zu beanstanden sei, noch Ermessensfehler der Antragsgegnerin ersichtlich seien. Insbesondere wahre das angedrohte weitere Zwangsgeld den gesetzlich vorgegebenen Rahmen von Euro 15,00 bis Euro 50.000,00 (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Der Betrag in Höhe von Euro 6.000 entspräche gerade einmal 12% des Maximalwerts. Die Antragsgegnerin habe den Betrag nach pflichtgemäßen Ermessen in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller geschätzt. Hierbei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Betrag in Höhe von Euro 3.000 offensichtlich nicht ausgereicht habe, den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten und daher ein Betrag zu wählen gewesen sei, der so hoch anzusetzen gewesen sei, dass dem Antragsteller keine Vorteile aus der fortwährenden Nichterfüllung der Verpflichtungen erwachsen. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht weiter substantiiert, inwiefern der Betrag von Euro 6.000 unangemessen hoch sein soll. Es entspreche der üblichen und anerkannten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, eine weitere Zwangsgeldandrohung zu verdoppeln, wenn die erste Androhung fruchtlos geblieben sei. Im Übrigen liege es alleine in der Hand des Antragstellers, ob das angedrohte weitere Zwangsgeld ebenfalls fällig werde, so dass er im Verhältnis diesbezüglich nur eingeschränkt schutzbedürftig erscheine. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 8 K 16.2549, M 8 K 16.2547 und M 8 E 16.2545 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag des Antragstelleris auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 3. Mai 2016 unter Ziffer II verfügten erneuten Zwangsgeldandrohung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 1. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, mit der dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes gem. Art. 21a VwZVG bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 3. Mai 2016 nachrangig. 2. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG kann - soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die erneute Zwangsgeldandrohung vom 3. Mai 2016 ist vorliegend nicht erkennbar. Die der erneuten Zwangsgeldandrohung zugrunde liegende Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2015 ist bestandskräftig. Damit ist der Antragsteller bestandskräftig zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Bauantrags verpflichtet.

3. Da somit die Grundverfügung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG unanfechtbar geworden ist, kann der Antragsteller nur eine Rechtsverletzung durch die erneute Androhung selbst geltend machen. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z. B. der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8). Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Vorliegend ist die Verpflichtung zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Bauantrags bestandskräftig und wurde das erste Zwangsgeld bereits fällig. Insoweit wird auf den Beschluss vom 28. Juli 2016 im Verfahren M 8 E 16.2545 verwiesen. Damit war eine erneute Zwangsgeldandrohung grundsätzlich zulässig. 4. Das im Bescheid vom 3. Mai 2016 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von Euro 6.000,- nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Auch die Erhöhung des Zwangsgeldes gegenüber dem erstmalig angedrohten Betrag im Bescheid vom 29. September 2015 ist im Hinblick auf die Zielsetzung der Zwangsmittel, den Pflichtigen zur Erfüllung einer Verpflichtung anzuhalten, rechtlich unbedenklich. Insbesondere entspricht die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, ein bereits fällig gewordenes Zwangsgeld bei der zweiten Androhung zu verdoppeln, dem Gesetzeszweck des Vollstreckungsrechts und dient der Effektivität des Verwaltungshandelns. Schließlich ist auch die im Bescheid vom 3. Mai 2016 gesetzte Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage des Bauantrags ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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