Das Tierzuchtrecht in der Bundesrepublik Deutschland

Das Tierzuchtrecht in der Bundesrepublik Deutschland Grundwerk mit 18. Ergänzungslieferung 2. Auflage Das Tierzuchtrecht in der Bundesrepublik Deutsc...
Author: Claus Albert
5 downloads 0 Views 75KB Size
Das Tierzuchtrecht in der Bundesrepublik Deutschland Grundwerk mit 18. Ergänzungslieferung 2. Auflage

Das Tierzuchtrecht in der Bundesrepublik Deutschland schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Pflanzen- und Tierschutz, Jagdrecht

Agricola-Verlag Butjadingen-Stollhamm 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 920009 40 7

Inhaltsverzeichnis: Das Tierzuchtrecht in der Bundesrepublik Deutschland

Das Tierzuchtrecht in der Bundesrepublik Deutschland

18. EL

172 Seiten

Mai 2011

Vorbemerkungen zur 18. Ergänzungslieferung Die tierzuchtrechtliche Sammlung ist hiermit auf den Stand vom Mai 2011 gebracht. In diese Ergänzungslieferung sind aufgenommen u. a. aus dem Bundesrecht die Aktualisierung des TierSchG, die Tierschutzkommissions-Verordnung, die Tierschutz-Hundeverordnung, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz und die Tierschutz-Schlachtverordnung. Aus dem Landesrecht sind sämtliche Aktualisierungen und Ergänzungen der Länder Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und SachsenAnhalt aufgenommen. Alle Bundesländer waren gebeten worden, Materialien aus ihren Bereichen zur Verfügung zu stellen. Den Einsendern wird hiermit gedankt. Der Verlag

Agricola-Verlag GmbH · Butjadingen

*****

Einordnungsanleitung zur 18. EL Bezeichnung oder Nr.

Herauszunehmende Seiten Blätter

Einzufügende Seiten Blätter

Titelblatt

1

1

1

1

Vorbemerkungen

1

1

1

1

Gesamtinhaltsübersicht

VII–XVI

5

VII–XVI

5

Inhaltsübersicht

1–3

2

1–3

2

71

– –

– –

20 a–b 30 a

1 1

72





1–2

1

73 a





1–6

3

74

1–26

13

1–36

18

74.1

1–6

3





75





1–5

3

76





1–17

9

B. Bundesrecht

B. Landesrecht Baden-Württemberg: Inhaltsübersicht

1

1

1

1

107.3

1–4

2





Brandenburg: Inhaltsübersicht

1

1

1

1

151

1–6

3





Hessen: Inhaltsübersicht

1

1

1

1

190

1–4

2





191

1–2

1

1–2

1

200

1

1





Inhaltsübersicht

1

1

1

1

212





1–5

3

213





1–3

2

214





1–2

1

215





1–2

1

Niedersachsen: Inhaltsübersicht

1

1

1

1

236





1–4

2

Mecklenburg-Vorpommern:

TZR · 18. EL Mai 2011

1

Gesamtinhaltsübersicht

2

Nordrhein-Westfalen: Inhaltsübersicht

1

1

1

1

253

1–2

1

1–7

4

254

1–5

3

1–9

5

256

1

1

1–3

2

Rheinland-Pfalz: Inhaltsübersicht

1

1

1

1

272

1–6

3

1–6

3

274.1

1

1





275





1–2

1

282





1–5

3

Sachsen-Anhalt: Inhaltsübersicht

1

1

1

1

330 a

1

1

1–3

2

330 b





1–2

1

332 a





1–2

1

272 Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Bescheinigung der Zollfreiheit von Zuchttieren nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif vom 28. 11. 1984, geändert durch Landesgesetz zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12. 10. 1999 (GVBl. S. 325)

Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Reformbestimmungen § 1 Zweck § 2 Gestaltung von Verfahrensabläufen § 3 Projektgruppe § 4 Aufgabenkritik

Teil 2 Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene § 5 Auflösung der Bezirksregierungen § 6 Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion § 7 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord § 8 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd § 9 (aufgehoben) § 10 Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion § 11 Dienst- und Fachaufsicht über die Direktionen § 12 Landesuntersuchungsamt § 13 Dienst- und Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt § 14 Durchlaufender Haushalt

Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15 Besondere Zuständigkeitsregelungen § 16 Personalübergang § 17 (aufgehoben) § 18 (aufgehoben) § 19 In-Kraft-Treten

TZR · 18. EL Mai 2011

1

272

§§ 1–6

VwORG

Teil 1 Allgemeine Reformbestimmungen §1 Zweck Zweck dieses Gesetzes ist es, die Landesverwaltung auf der Grundlage einer sozialverträglichen Reform zu straffen sowie staatliches Verwaltungshandeln zu beschleunigen, zu vereinfachen und nach zeitgemäßen Erfordernissen auszurichten. §2 Gestaltung von Verfahrensabläufen Bei der Gestaltung von Verfahrensabläufen in der Landesverwaltung sind geeignete Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einzusetzen und auf eine Kommunikation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Kommunikationsnetzes des Landes (rlpNetz) mit allen beteiligten Stellen auszulegen. Hierbei ist auch auf eine Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern über öffentlich zugängliche Netze hinzuwirken. §3 Projektgruppe Soweit mehrere Organisationseinheiten einer Landesbehörde oder mehrerer Landesbehördenan der Entscheidung über einen Antrag mitwirken, ist eine Projektgruppe zu bilden, wenn hierdurch der Verfahrensablauf beschleunigt werden kann. §4 Aufgabenkritik Im Rahmen einer ständigen Aufgabenkritik hat die Landesregierung dem Landtag zum Ende jedes 3. Kalenderjahres, erstmals zum Ende des Jahres 2004, über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu berichten.

Teil 2 Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene §5 Auflösung der Bezirksregierungen Die Bezirksregierungen Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier werden zum 01.01.2000 aufgelöst. §6 Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (1) Im Geschäftsbereich des für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministeriums werden am 01.01.2000 als obere Landesbehörden errichtet: 1. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit Sitz in Koblenz, 2. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße sowie

2

VwORG 3. 1.

2.

3.

§§ 7, 8

272

die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Sitz in Trier. (2) Folgende Behörden werden eingegliedert: in die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord: a) die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft Koblenz, Montabaur und Trier, b) das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Idar-Oberstein einschließlich der Entgeltüberwachungsstelle Idar-Oberstein sowie die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Koblenz und Trier, in die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd: a) die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft Kaiserslautern, Mainz und Neustadt an der Weinstraße, b) das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Neustadt an der Weinstraße einschließlich der Entgeltüberwachungsstelle Pirmasens sowie das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Mainz, in die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion: a) das Amt für Verteidigungslasten Kaiserslautern einschließlich der Nebenstelle Pirmasens sowie die Ämter für Verteidigungslasten Birkenfeld und Koblenz, b) die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier, c) das Landesdurchgangswohnheim Rheinland-Pfalz in Osthofen.

§7 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben: 1. die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Raumordnungund Landesplanung, Bau-, Boden- und Planungsrecht, Enteignungen, Bauaufsicht und Städtebau, Fischereiwesen, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege und Immissionsschutzrecht sowie 2. die bisherigen Aufgaben der nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 eingegliederten Behörden. (2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ist zuständig für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Mayen-Koblenz, Neuwied, RheinHunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis sowie für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier. §8 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd übernimmt nach Maßgabe der Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben: 1. die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Raumordnungund Landesplanung, Bau-, Boden- und Planungsrecht, Enteignungen, Bauaufsicht und Städtebau, Fischereiwesen, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege und Immissionsschutzrecht, 2. die bisherigen Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in gentechnischen Genehmigungsverfahren sowie 3. die bisherigen Aufgaben der nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 eingegliederten Behörden. (2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 landesweit zuständig. Im Übrigen ist sie zuständig für die Landkreise Alzey-Worms, Bad TZR · 18. EL Mai 2011

3

272

§§ 9–12

VwORG

Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, MainzBingen, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken. §9 (aufgehoben) § 10 Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übernimmt nach Maßgabe der Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben: 1. die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Kommunalaufsicht, kommunale Zuwendungen, Brand- und Katastrophenschutz, zivile Verteidigung, Ordnungswesen, Hoheitssachen, Verteidigungslasten, Soziales, Jugend, Familie, Sport und Freizeit, Kulturförderung und Zusammenarbeit mit den Kirchen, Schulaufsicht, öffentliche Finanzhilfe für Schulen in privater Trägerschaft, Wirtschaftsrecht, Preisüberwachung, Vergabeprüfstelle, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Landwirtschaft, Weinbau,ländliche Bodenordnung und Flurbereinigungsplanung sowie 2. die bisherigen Aufgaben der nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 eingegliederten Behörden. (2) Für den Aufgabenbereich Schulaufsicht wird in Koblenz und in Neustadt an der Weinstraße jeweils eine Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebildet. (3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist landesweit zuständig. § 11 Dienst- und Fachaufsicht über die Direktionen (1) Die Dienstaufsicht über die Direktionen in Bezug auf die innere Organisation und allgemeine Geschäftsführung einschließlich des Erlasses von Geschäftsordnungen führt das für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständige Ministerium. Bei der Ausübung der Dienstaufsicht sind fachliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, soweit wichtige Gründe der Funktionalität nicht entgegenstehen. (2) Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das in ihrem Stellenplan ausgewiesene Personal der Direktionen. Diese ergehen im Einvernehmen mit dem für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium. Soweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ihre Befugnis nach Satz 1 überträgt, gilt für Inhalt und Umfang der Übertragung Satz 2 entsprechend. (3) Regelungen der Dienstaufsicht in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (4) Die Fachaufsicht über die Direktionen führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde. (5) Die Bereitstellung von Stellen und Haushaltsmitteln bestimmt sich nach § 14. § 12 Landesuntersuchungsamt (1) Im Geschäftsbereich des für die Umwelt zuständigen Ministeriums wird am 01.01.2000 als obere Landesbehörde das Landesuntersuchungsamt mit Sitz in Koblenz errichtet, in das folgende Behörden eingegliedert werden: 1. die Chemischen Untersuchungsämter Koblenz, Mainz, Speyer und Trier, 4

VwORG

§§ 13, 14

272

2. 3. 4. 5. 6.

die Genetische Beratungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz in Mainz, das Landesveterinäruntersuchungsamt in Koblenz, die Medizinaluntersuchungsämter Koblenz, Landau in der Pfalz und Trier, die Staatliche Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten in Trier, die Staatlichen Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin in Koblenz und Trier. (2) Das Landesuntersuchungsamt übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben: 1. die bisherigen Aufgaben der nach Absatz 1 eingegliederten Behörden sowie 2. die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen. (3) Das Landesuntersuchungsamt ist landesweit zuständig. § 13 Dienst- und Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt (1) Die Dienstaufsicht über das Landesuntersuchungsamt in Bezug auf die innere Organisation und allgemeine Geschäftsführung einschließlich des Erlasses von Geschäftsordnungen führt das für die Umwelt zuständige Ministerium. Bei der Ausübung der Dienstaufsicht sind fachliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, soweit wichtige Gründe der Funktionalität nicht entgegenstehen. (2) Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das in ihrem Stellenplan ausgewiesene Personal des Landesuntersuchungsamtes. Diese ergehen im Einvernehmen mit dem für die Umwelt zuständigen Ministerium. Sofern die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ihre Befugnis nach Satz 1 überträgt, gilt für Inhalt und Umfang der Übertragung Satz 2 entsprechend. (3) Regelungen der Dienstaufsicht in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (4) Die Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde. (5) Die Bereitstellung von Stellen und Haushaltsmitteln bestimmt sich nach § 14. § 14 Durchlaufender Haushalt Zur Zusammenführung der Aufgaben- und Ressourcenverantwortung ist ein durchlaufender Haushalt einzurichten. Danach werden die Stellen und Haushaltsmittel, die für die Erledigung der den Direktionen sowie dem Landesuntersuchungsamt übertragenen Aufgaben erforderlich sind, in den Einzelplänen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden veranschlagt und den Direktionen sowie dem Landesuntersuchungsamt im erforderlichen Umfang zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz zugewiesen; die Stellen und Haushaltsmittel im Bereich Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden im Einzelplan des für die Umwelt zuständigen Ministeriums veranschlagt. Die ressortübergreifende Inanspruchnahme von Stellen und Haushaltsmitteln bedarf eines qualifizierten Haushaltsvermerks.

TZR · 18. EL Mai 2011

5

272

§§ 15–19

VwORG

Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15 Besondere Zuständigkeitsregelungen § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 2 stehen abweichenden Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die nach dem 31.12.1999 erlassen werden, nicht entgegen. § 16 Personalübergang Mit Wirkung vom 01.01.2000 gelten die Beschäftigten einer nach § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1–3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 1–6 eingegliederten Behörde als Beschäftigte der jeweiligen Direktion oder des Landesuntersuchungsamtes. § 17 (aufgehoben) § 18 (aufgehoben) § 19 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 01.01.2000 in Kraft.

6

330 a Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft Vom 06.04.2005 (GVBl. 2005, S. 176) Aufgrund 1. (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3) des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322, 3335), 2. (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3) des § 139 Abs. 2 Satz 3 des Markengesetzes vom 25.10.1994 (BGBl. I S. 3082), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414, 1420), 3. (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 3) des § 4 des Hopfengesetzes vom 21.10.1996 (BGBl. I S. 1530), zuletzt geändert durch Artikel 184 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785, 2822), 4. (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 3) des § 3 Abs. 3 Satz 2, des § 9 Satz 3, des § 10 Abs. 3 Satz 4, des § 21 a Satz 3, des § 22 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 4, des § 30 Abs. 2 Satz 3, des § 44 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05. 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304, 2321), 5. (zu § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3) des § 16 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785, 2824), 6. (zu § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 3) des § 17 b Abs. 2 Satz 2, des § 79 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), 7. (zu § 1 Abs. 1 Nr. 7, § 3) des § 10 Abs. 2 Halbsatz 2, des § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 7842-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 156 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304, 2322), 8. (zu § 1 Abs. 1 Nr. 8, § 3) des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 10.07.2002 (BGBl. I S. 2558), 9. (zu § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 3) des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), in Verbindung mit Artikel II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 09./23.07.2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.10.2004 (MBL. LSA S. 575), wird verordnet: §1 (1) Die Landesregierung überträgt die ihr zustehenden Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen nach den folgenden Vorschriften auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium: 1. a) § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 8 a Abs. 1, 3 und 4, §§ 8 c, 9 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4, § 44 Abs. 1 des Weingesetzes,

TZR · 18. EL Mai 2011

1

330 a

§§ 1, 2

VO Verordnungsermächtigungen

b)

§§ 2 a, 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1, §§ 7 a, 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 12, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 32 c Abs. 2 und 3, § 34 a Abs. 2, §§ 35, 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3751), c) § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, §§ 16, 23, 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3751, 3754), 2. § 139 Abs. 2 des Markengesetzes, 3. § 2 des Hopfengesetzes, 4. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 3, § 21 a Satz 2, § 22 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 44 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes, 5. § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes, 6. § 17 b Abs. 1 und 2 Satz 2, § 79 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Tierseuchengesetzes, 7. § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Milch- und Fettgesetzes, 8. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes und 9. a) § 5 Abs. 3 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, b) § 4 Abs. 6 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2778). (2) Die Landesregierung überträgt die ihr zustehende Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 des Tierseuchengesetzes auf 1. die Landkreise und kreisfreien Städte und 2. das Landesverwaltungsamt, soweit der Geltungsbereich der Verordnung das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte umfasst. §2 Es werden aufgehoben: 1. Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 01.09.2000 (GVBl. LSA S. 568), geändert durch Verordnung vom 29.05.2001 (GVBl. LSA S. 199), 2. Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Markengesetz vom 14.06. 2000 (GVBl. LSA S. 430), 3. Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Hopfengesetz vom 01.10. 1997 (GVBl. LSA S. 882), 4. Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 19.03.2004 (GVBl. LSA S. 231), 5. Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 28.06.1993 (GVBl. LSA S. 298), 6. Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Tierseuchengesetz vom 08.08.1991 (GVBl. LSA S. 247), 7. Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 22.01.1994 (GVBl. LSA S. 44) und 8. Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vom 12.05.2003 (GVBl. LSA S. 105). §3 2

VO Verordnungsermächtigungen

§3

330 a

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 06.04.2005. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Böhmer Wernicke

TZR · 18. EL Mai 2011

3

*****

332 a Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz Vom 06.05.2010 (GVBl. 2010, S. 343) Aufgrund des § 16 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2002 (GVBl. LSA S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16.12.2009 (GVBl. LSA S. 700, 707), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24.10. 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 03.06.2008 (MBl. LSA S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet: §1 Die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz vom 18.03. 2009 (GVBl. LSA S. 175) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „vom 06.07.2007 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.04.2008 (BGBl. I S. 764, 765),“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203)“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. die Vergabe von Kennzeichenserien und die Zuteilung der Kennzeichen für die Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 06.06.2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 07.06.2008, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung,“. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: „10. die Durchführung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Equiden im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit Abschnitt 13 der Viehverkehrsverordnung.“ 3. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Ohrmarken“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Schweine,“ das Wort „Equiden,“ eingefügt. b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Schweine,“ das Wort „Equiden,“ eingefügt. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kennzeichen zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2009, sind den zur Kennzeichnung Verpflichteten auf Antrag unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresbedarfs zuzuteilen. Darüber hinaus sind Tierhaltern auf Antrag die Ersatzkennzeichen für die Ersatzkennzeichnung zuzuteilen, wenn das ursprüngliche Kennzeichen unleserlich geworden, nicht mehr auslesbar oder verloren gegangen ist oder Tiere nach Drittlandeinfuhren umgekennzeichnet werden müssen.“ d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Ohrmarken“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt und nach dem Wort „Schweine,“ wird das Wort „Equiden,“ eingefügt.

TZR · 18. EL Mai 2011

1

332 a 5.

6.

§2

§ 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Ohrmarken“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Halbsatz 1 wird das Wort „Ohrmarken“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort „Ohrmarken“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bbb) Dem Buchstaben c wird das Wort „oder“ angefügt. ccc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schweine“ die Wörter „und Equiden“ eingefügt.

§2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 01.06.2010 in Kraft. Magdeburg, den 18.05.2010. Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Steinecke

2

Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Böhmer

Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Kolb

Suggest Documents