Block 1: Allgemeine Fragen zu Tbc

Fragen und Antworten zu Tbc (Stand 26.04.2013) Gliederung: S. 1 bis 3.: S. 4 bis 7: S. 7 bis 9: S. 10 bis 13: S. 14 bis 15: Block 1: Allgemeine Frage...
Author: Ingrid Biermann
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Fragen und Antworten zu Tbc (Stand 26.04.2013) Gliederung: S. 1 bis 3.: S. 4 bis 7: S. 7 bis 9: S. 10 bis 13: S. 14 bis 15:

Block 1: Allgemeine Fragen zu Tbc Block 2: Verfahren in Bayern (auch Rotwild) Block 3: Verfahren auf dem Betrieb Block 4: Entschädigungsfragen Block 5: Versicherungsfragen

Block 1: Allgemeine Fragen zu Tbc Hinweis: Die Fragen im Block 1 sind mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) abgestimmt und basieren im wesentlichen auf Fragen und Antworten des LGL, die im Internet unter www.lgl.bayern.de zu finden sind (entweder auf Startseite Suchbegriff Tbc eingeben oder über Pfad Gesundheit -> Infektionsschutz -> Infektionskrankheiten a-z -> Tuberkulose) •

Was ist Tuberkulose? Tuberkulose ist eine bakterielle Infektionskrankheit, die von Mykobakterien hervorgerufen wird. Sie kann bei Menschen und Tieren auftreten. Hauptsächlich befällt Tuberkulose die Lunge, es können aber auch andere Organe betroffen sein. Früher war Tuberkulose auch als Schwindsucht bekannt.



Wie kann sich der Mensch mit Tuberkulose anstecken? Die Infektion geht üblicherweise von einem an Tuberkulose erkrankten Menschen oder einem erkrankten Tier aus. Die Erkrankung muss so weit fortgeschritten sein, dass eine Verbindung zwischen infiziertem Gewebe und der Außenwelt besteht (sogenannte „offene Tuberkulose“). Erkrankte, bei denen diese Verbindung zur Außenwelt nicht besteht, scheiden keine Erreger aus und gelten daher als nicht infektiös. Häufigster und bedeutendster Infektionsweg für den Menschen ist die Übertragung ausgehend von infizierten Personen durch die Luft (Tröpfcheninfektion).



Welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen bei einer Infektion? Eine Tuberkuloseerkrankung ist heutzutage medikamentös gut behandelbar. Die Therapie dauert in der Regel mehrere Monate. Sie führt bei unkompliziertem Therapieverlauf zur Symptomfreiheit. Tuberkuloseerreger werden dann nicht mehr ausgeschieden, das heißt der Patient ist nicht mehr infektiös.



Was versteht man unter der Tuberkulose des Rindes und wie sieht sie aus? Die Tuberkulose des Rindes ist eine anzeigepflichtige, meist chronisch verlaufende Infektionskrankheit der Rinder. Die Erreger der Rindertuberkulose sind das Mycobacterium bovis (M. bovis) und das Mycobacterium caprae (M. caprae). Infizierte Tiere bleiben meist über lange Zeit klinisch unauffällig, so dass tuberkulöse Organveränderungen häufig erst im Endstadium der Erkrankung bei der Fleischuntersuchung im Rahmen der Schlachtung auffallen. Leistungsrückgang, Abmagerung oder chronischer, therapieresistenter Husten können auf eine klinischmanifeste Erkrankung hinweisen. Von Tier zu Tier wird die Infektion in der Regel über Speichel, Harn und Milch übertragen.

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Tritt die Tuberkulose auch bei anderen Tierarten auf? Die Erreger der Rindertuberkulose treten auch bei Schafen, Ziegen, Pferden, Hunden und Katzen, aber auch bei Wildtieren wie dem Dachs, auf. Im Alpenraum konnte bei Rotwild und Rehwild M. caprae nachgewiesen werden.



Ist Tbc in der Milch feststellbar? Selbstverständlich ist Tbc bzw. sind die Tbc-Bakterien in Milch feststellbar, sofern diese Rohmilch aus erregerhaltigen und damit erkrankten Milchviehbeständen stammt. Bei der Tbc ist immer zu unterscheiden, ob ein Tier infiziert oder erkrankt ist. Bei lediglich infizierten Tieren werden keine Tuberkelbakterien ausgeschieden, sodass bei diesen Tieren auch die Milch keine Tuberkelbakterien enthält. Bei erkrankten Tieren werden auch über die Milch Tuberkelbakterien ausgeschieden, sofern eine Eutertuberkulose vorliegt. Dies war vor der Pasteurisierung der Milch eine häufige Ansteckungsquelle für Tbc beim Menschen.



Was ist grundsätzlich beim Konsum von Milch zu beachten? Der Konsum von pasteurisierter Milch ist unbedenklich. Durch die gesetzlich vorgeschriebenen Erhitzungsverfahren, wie zum Beispiel Lang- und Kurzzeitpasteurisierung, werden eventuell in der Milch erhaltene Erreger abgetötet. In Deutschland ist die Abgabe von Rohmilch und Rohrahm direkt an den Verbraucher bis auf wenige Ausnahmen („Milch ab Hof“, „Vorzugsmilch“) verboten. Beim Kauf von Rohmilch ab Hof ist darauf zu achten, dass die Milch vor dem Verzehr abgekocht wird.



Ist mit dem Verzehr von Rohmilchkäse ein Risiko verbunden? Für die Herstellung von Rohmilchkäse darf nur Milch aus Beständen verwendet werden, die amtlich tuberkulosefrei sind. Wird in einem Bestand der Verdacht auf Tuberkulose festgestellt, wird mit den bereits hergestellten Rohmilchkäsen wie folgt verfahren: Die Reifungszeit von RohmilchHartkäse, wie z. B. Emmentaler und Bergkäse wird auf mindestens 120 Tage verlängert. Danach ist laut Bundesinstitut für Risikobewertung von einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit auszugehen. Rohmilch-Weichkäse sowie halbfester Schnittkäse werden im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes entsorgt.



Was ist, wenn die verarbeitete Milch aus den gesperrten Betrieben wegen TbcVerdachtsfällen im Allgäu einmal in den Handel gelangt und dies wird medienwirksam betrachtet? Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es in der Europäischen Union noch viele Länder oder Regionen gibt, die nicht Tbc-frei sind und trotzdem in großem Stil Milchprodukte erzeugen und exportieren. Milch und Milchprodukte, die einer Pasteurisierung unterzogen wurden, gelten als sichere Lebensmittel. Dies ist für alle Medienvertreter seit Jahren transparent. Insoweit wäre es verwunderlich, wenn beispielsweise Milchprodukte aus dem Allgäu als gesundheitsgefährdend eingestuft würden, während gleichzeitig Milchprodukte aus vielen Regionen Italiens oder Butter aus Irland seit Jahren mit Genuss konsumiert werden, ohne als gesundheitsgefährdend eingestuft zu werden.

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Besteht bei Rohfleisch und daraus hergestellten Erzeugnissen eine Gefährdung des Verbrauchers? Europaweit wird jedes Rind, dessen Fleisch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird, einer amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie ggf. weiterführenden Untersuchungen (u. a. Laboruntersuchungen auf Keime), unterzogen. Eine Schlachtung und Weiterverwendung des Fleisches und der Innereien darf nur erfolgen, wenn keine Krankheitsanzeichen festzustellen sind und die gesundheitliche Unbedenklichkeit zweifelsfrei festgestellt wurde. Bei auf der Jagd erlegtem Wild übernimmt entweder ein entsprechend geschulter Jäger oder der amtliche Tierarzt die Untersuchungen. Sollte der Jäger Zweifel an der Unbedenklichkeit des Fleisches haben, wird in jedem Fall ein amtlicher Tierarzt hinzugezogen, der bei Bedarf weitergehende amtliche Laboruntersuchungen durchführen lässt. Wild darf ebenfalls nur bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.



Welche besonderen Maßnahmen werden bei einem Tbc-Verdacht bei Rindern zum Schutz der Verbraucher ergriffen? Deutschland ist seit 1997 als "amtlich frei von Rindertuberkulose" anerkannt. Sobald in einem Rinderbestand der Verdacht auf ein Tuberkulosegeschehen besteht, wird der Betrieb amtlich gesperrt. Die Abgabe von Rohmilch an den Verbraucher wird sofort untersagt. Für die im gesperrten Betrieb gewonnene Milch und Erzeugnisse gilt folgendes: Milch darf nur von nachweislich Tbc-negativ getesteten Tieren und nur nach einer entsprechenden Erhitzung (z. B. Pasteurisierung) weiterverarbeitet werden. Betroffene Tiere dürfen nur unter strengen Auflagen und amtlicher Kontrolle geschlachtet werden. Am Schlachthof werden diese Tiere neben der Schlachttier- und Fleischuntersuchung umfangreichen weiteren Untersuchungen unterzogen.



Gibt es Hinweise auf ein erhöhtes Tuberkuloserisiko beim Menschen in von der Rindertuberkulose betroffenen Gebieten? Für die Bevölkerung besteht keine erhöhte Infektionsgefahr. Bei einem unmittelbaren Kontakt zu kranken Tieren und Genuss von Rohmilch solcher Tiere ist im Einzelfall eine Ansteckung möglich. Die Tuberkulose beim Menschen ist eine nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Erkrankung. Seit 2001 ging die Erkrankungszahl in Bayern um die Hälfte zurück. Aktuell wurden keine erhöhten Erkrankungszahlen gemeldet.



Ist der Status „Tbc-frei“ von Deutschland in Gefahr? Durch konsequente Bekämpfung der Rindertuberkulose ist Deutschland seit 1997 offiziell anerkannt frei von Rindertuberkulose. Auf Grund dieses Status wurden die turnusmäßigen flächendeckenden Tuberkulintests der Rinder eingestellt und die Überwachung auf die amtliche Fleischuntersuchung im Schlachthof reduziert. Jedes Jahr treten vereinzelt Fälle von Tuberkulose auf, die aber insgesamt weit unter der Toleranzgrenze von 0,1 % der Gesamtbestände liegen.



Welche Tests am lebenden Tier gibt es und wie funktionieren sie? Beim sogenannten Tuberkulintest handelt es sich um einen Hauttest, bei dem die Hautreaktion in Form einer lokalen Entzündung mit Hautdickenzunahme nach Verabreichung von Tuberkulin in die Haut gemessen wird. Anhand der Zunahme der Hautdicke kann auf eine vorliegende Tuberkuloseinfektion geschlossen werden. Diesen Test gibt es auch als so genannten Simultantest. In diesem Fall werden Rinder-Tuberkulin

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und Geflügeltuberkulin in die Haut injiziert. Zur Auswertung werden die jeweiligen Hautreaktionen nach einer festgelegten Zeitspanne miteinander verglichen. Während bis 4. März 2013 zusätzlich zum Tuberkulintest ein Bluttest (Bovigam-Test) eingesetzt wurde, wird seit dem nur der Simultantest verwendet. Der Bovigam-Test hat sich als störanfällig erwiesen. Störfaktoren sind offenbar unter anderem die Temperatur der Blutproben während des Transports sowie eine zu lange Zeitspanne zwischen Blutentnahme und Untersuchung im Labor. •

Warum kann man keine Gewebeproben von lebenden Tieren benützen? (Braucht man die Gewebeentnahme aus den Organen?) Hier ist zunächst einmal festzustellen, dass bei Tbc eine Infektion der Rinder nicht auch zwingend zu einem Ausbruch der Krankheit bei den jeweiligen Rindern führen muss. Insoweit besteht die Problematik, dass zwar in bestimmten Organen Tbc-Erreger feststellbar sind, allerdings diese Erreger in den Proben, die man am lebenden Tier nehmen kann, nicht oder nur in sehr geringer Konzentration vorhanden sind. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass bei Tbc letzten Endes nur der kulturelle Nachweis mit der achtwöchigen Anzuchtphase sehr zuverlässige Ergebnisse liefert. Ein Feststellen von TbcBakterien durch beispielsweise die Untersuchung von Speichel kann erst zu einem Zeitpunkt des offenen Krankheitsausbruches stattfinden. Dies wäre in jedem Falle zu spät.



Welche Tests am toten Tier gibt es und wie funktionieren sie? Am toten Tier umfasst die Untersuchung auf Tuberkulose: Î die pathologisch-anatomische Untersuchung Î die mikroskopische Untersuchung des Probenmaterials auf säurefeste Stäbchen Î den molekularbiologischen Direktnachweis aus dem Organgewebe (durch eine PCR) Î die Kultur auf festen und flüssigen Nährmedien. Die Kultur ist die sensitivste Nachweismethode und gilt nach wie vor als Goldstandard, dauert aber bis zu acht Wochen.



Welche Rolle als Ansteckungsquelle spielt das Rotwild? Fakt ist, dass bei Rind und Rotwild die gleichen Bakterienstämme nachweisbar sind. Die Frage, wer wen angesteckt hat, lässt sich retrospektiv zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei aufklären. Ungeklärt ist auch die Rolle von Lecksteinen und Futterplätzen. Im laufenden Jagd-Jahr 2012/2013 wurden in der Region Oberallgäu/Ostallgäu 21 von 484 Hirschen positiv auf Tbc getestet. Im Jagd-Jahr 2013/2014 sollen in den bayerischen Alpen 1660 Hirsche auf Tbc untersucht werden. Der Umweltausschuss des Bayerischen Landtags hat parteiübergreifend beschlossen, dass nun auch Hirsche in Wintergattern auf Tbc zu testen sind.



Kann durch den Simultantest das Tbc-Bakterium in den Bestand „eingeimpft“ werden bzw. ist durch die Benützung einer Nadel im Bestand eine Tbc-Übertragung von infizierten Rindern auf gesunde möglich? Hierzu gibt es verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen aus Ländern, die auch heute noch nicht Tbc-frei sind. Die Verwendung nur einer Injektionsnadel im Bestand führt danach weder zu einer Übertragung von Tbc noch zur Übertragung etwaig bei einzelnen Tieren im Bestand vorhandener anderer Erkrankungen. Insoweit besteht aus seuchenhygienischer Sicht kein Problem einen gesamten Bestand mit einer Injektionsnadel durchzuspritzen.

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Vonseiten der praktischen Tierärzte wird darüber hinaus angemerkt, dass ein Wechseln der Nadel für jedes Tier tatsächlich nicht mit zumutbarem Aufwand möglich sei. Aufgrund der filigranen Injektionsnadel, ist dieses Argument nicht von der Hand zu weisen.

Block 2: Verfahren in Bayern •

Gesetzliche Grundlagen der Tbc-Bekämpfungsmaßnahmen a)

Gesetzliche Grundlagen der Tbc-Bekämpfung sind in Deutschland insbesondere die europäische Richtlinie 64/432, das Tierseuchengesetz und die TuberkuloseVerordnung des Bundes. Die Auswirkungen für die Milch sind in der europäischen Verordnung Nr. 853/2004 (Anhang III) geregelt. b) Rechtsgrundlage für die Untersuchung und Diagnostik stellt vor allem die Tuberkulose-Verordnung des Bundes dar. Eine Untersuchung kann aber auch direkt auf Grundlage des Bundes-Tierseuchengesetzes angeordnet werden.



Wie wird die Tbc-Bekämpfung in Bayern durchgeführt? Welche Schritte sind vorgesehen? Das Untersuchungsprogramm Rindertuberkulose umfasst: • den zügigen Abschluss der Untersuchungen im Oberallgäu, • die Untersuchung aller weiblichen Rinder im Alter von über 12 Monaten in den 11 Landkreisen und kreisfreien Städten entlang der Alpenkette, • das Screening durch vorgezogene Untersuchung von 1.000 Rindern in den 11 Landkreisen und kreisfreien Städten entlang der Alpenkette, • Tbc-Rotwild-Untersuchungen im Wintergatter, • Tuberkulose-Untersuchungen bei Rotwild im Alpenraum.



Wie soll das Untersuchungsprogramm im Oberallgäu verlaufen? Seit Ende November 2012 führt das Landratsamt Oberallgäu Reihenuntersuchungen aller Rinderbestände im Landkreis durch, um mögliche Ursachen von bis dahin vereinzelt bei der Schlachtung entdeckten Fällen der Rindertuberkulose aufzuklären. Lt. Landratsamt Oberallgäu wurden bis zum 26.03.2013 834 Rinder haltende Betriebe untersucht. Die Untersuchung aller Bestände soll bis Ende des Jahres 2013 abgeschlossen sein.



Wie ist die Untersuchung entlang der Alpenkette angeordnet? Die Untersuchungen werden von den Kreisverwaltungsbehörden angeordnet. Im Rahmen des Untersuchungsprogramms „Rindertuberkulose in den Landkreisen der Alpenkette“ erfolgt die Anordnung der Untersuchung auf Grundlage des Tierseuchenrechts. Zu untersuchen sind alle weiblichen Rinder aber 12 Monate. Umsetzung insgesamt: • •

Zügiger Abschluss der Untersuchungen im Oberallgäu. Untersuchung aller weiblichen Rinder über 12 Monaten entlang der Alpenkette. Davon erfasst sind der Landkreis Lindau, die Stadt Memmingen, die Landkreise Unterallgäu, Ostallgäu (inklusive Stadt Kaufbeuren), Weilheim-Schongau, Garmisch-Partenkirchen, Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Rosenheim (inklusive Stadt), Taunstein und Berchtesgadener Land. In Abhänigkeit vom Ergebnis dieser Untersuchungen Ausweitung in Bayern.

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In einer ersten Untersuchungsaktion werden so schnell wie möglich 1.000 Tiere vorgezogen untersucht und ausgewertet. Schwerpunktmäßig sind dabei Rinder, die schon gesömmert wurden, einzubeziehen. • Untersuchung von Rotwild; Fortführung des bisherigen EU-Projektes als bayerisches Rotwild-Monitoring und Ausweitung auf gesamte Alpenkette. Die Untersuchungen werden mittels Hauttest (Simultantest) durchgeführt. Bei der Durchführung ist von den Kreisverwaltungsbehörden Risiko orientiert vorzugehen. Das bedeutet, dass bevorzugt Betriebe, die Rohmilch für Rohmilchprodukte liefern und Tiere, die gesömmert werden, untersucht werden. Den Tierhaltern entstehen für die Durchführung der Tbc-Untersuchung keine unmittelbaren Kosten. •



Wie ist die vorgezogene Untersuchung von 1.000 Rindern im Freistaat geplant? In einer ersten Untersuchungsaktion werden so schnell wie möglich 1.000 Tiere vorgezogen untersucht. Schwerpunktmäßig werden dabei Betriebe untersucht, die • • •

Milch an Rohmilchprodukte herstellende Molkereien liefern, Bereits im vergangenen Jahr Tiere auf Almen/Alpen aufgetrieben haben und In diesem Jahr auf Almen/Alpen auftreiben.

Pro Landkreis sind mind. 100 Tiere in mind. 3 Betrieben zu untersuchen. Die Auswahl der Betriebe erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden. •

Ab welchem Befallsdruck wird das Verfahren der Tbc-Bekämpfung auf ganz Bayern ausgeweitet? Eine Ausweitung des Untersuchungsprogramms erfolgt in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen. Deshalb können zum jetzigen Zeitpunkt hierzu noch keine näheren Angaben gemacht werden. Grundsätzlich zieht jede Feststellung eines Ausbruches der Tbc in einem Betrieb amtliche Nachverfolgungsuntersuchungen in Kontaktbetrieben (auch über Landesgrenzen hinaus) nach sich.



Welche Untersuchungsmethoden/ -verfahren werden dabei eingesetzt und welche Tests? Bei Tieren, die auf den Hauttest fraglich oder positiv reagieren, werden nach deren Tötung die Organe molekularbiologisch (PCR) untersucht. Ist die molekularbiologische Untersuchung zweifelhaft, ist eine bakteriologische Untersuchung durchzuführen. Bei einer positiven molekularbiologischen oder bakteriologischen Untersuchung ist der Ausbruch festgestellt. Der Bestand unterliegt dann einer Sperre von mindestens 16 Wochen (UMS vom 21.03.2013).



Wie sieht die Eilverordnung des Bundes aus, welche wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Tbc-VO enthält sie und was sind die Vorteile? Sowohl ein fraglicher als auch ein positiver Hauttest führen zunächst nur zum Verdacht. Die betroffenen Tiere werden getötet und die Organe untersucht. Wenn die Tests der betroffenen Tiere und des gesamten Bestandes ausschließlich negative Befunde ergeben, ist der Verdacht nicht begründet, der Bestand kann unverzüglich wieder frei gegeben werden. Werden alternativ zur Tötung der betroffenen Tiere Abklärungsuntersuchungen mittels Tuberkulinisierung, molekularbiologischem Verfahren und/oder bakteriologischer Untersuchung durchgeführt, kann sich je nach Befund die Betriebssperre (Abgabe von Tieren, eingeschränkte Milchverwertung) auf 8 bzw. 16 Wochen erstrecken. Als Vorteile aus der Verordnungsänderung sind zu sehen, dass sich die Sperrfristen wesentlich verkürzen und im Falle der unmittelbaren Merzung fraglicher Tiere bei

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Nichtbestätigung sofortige Freigabe möglich ist. Dies entlastet den Betrieb, schont die finanziellen Ausstattungen des Milchförderfonds und der Tierseuchenkasse. •

Ist sichergestellt, dass in allen Landkreisen nach der gleichen Methode vorgegangen wird und damit die Untersuchungsergebnisse und die Verfahren für den Einzelbetrieb vergleichbar sind? Zuständig für die Durchführung der Untersuchungen in den Landkreisen und die Umsetzung auf den einzelnen Betrieben ist das zuständige Landratsamt. Das StmUG hat die Landräte und die Kreisveterinäre der 11 Landkreise entlang der Alpenkette einberufen zu Informationsgesprächen. Sie sind mit den rechtlichen Vorgaben vertraut und über das Verfahren im Oberallgäu informiert. Die Koordinierung der Milchverwertung und der Tierkörperbeseitigungskapazitäten obliegt dem Expertenstab des Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)



In welchen Händen liegt die Koordination des Gesamtverfahrens – gibt es eine TaskForce Tbc? Wenn ja ist die landwirtschaftliche Seite einbezogen? Beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist ein Expertenstab eingerichtet, der das Verfahren koordiniert und an den sich die Kreisverwaltungsbehörden wenden können. Die Homepage des LGL lautet: www.lgl.bayern.de. Dort sind Fragen und Antworten zu häufig gestellten Fragen der Tbc zu finden. Ein Austausch mit dem landwirtschaftlichen Berufsstand erfolgt im Rahmen der Gesamtkonzeption mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StmUG). Im Zuge der Umsetzung ist die Zusammenarbeit und der gegenseitige Informationsaustausch auf Landkreisebene zu suchen.



Gelten nicht untersuchte Betriebe weiter als Tbc-frei? Grundsätzlich gilt jeder Betrieb als Tbc-frei, solange nicht ein anderes Ergebnis vorliegt. Die Gefahr einer verbreiteten Tbc-Epidemiologie besteht bislang nicht. Die Tiergesundheitsüberwachung bezieht Tbc routinemäßig mit ein, zum Beispiel bei der Fleischbeschau. Auch wenn darauf nicht speziell untersucht wird, würde ein verbreitetes Tbc-Geschehen ans Tageslicht kommen; vereinzelt gelangten in den letzten Jahren im Allgäu und in Niedersachsen offene Tbc-Ausbrüche im Rahmen der Fleischbeschau an die Oberfläche.



Sollten Betriebe mit Direktvermarktung, die auf ihren Status angefragt werden, auf den „offiziellen“ Status Tbc-frei verweisen oder freiwillig untersuchen oder auf das risikoorientierte Vorgehen der Behörden verweisen? Für die Verwertung von Milch gilt der Grundsatz, dass sie vor dem Verzehr grundsätzlich zu erhitzen ist. Das Staatsministerium lässt in Betrieben mit Direktvermarktung und mit Herstellung und Verkauf von Rohmilch und Rohmilchprodukten schwerpunktmäßig untersuchen. Weitergehende oder freiwillige Untersuchungen sind nach derzeitiger Risikoeinschätzung nicht erforderlich.



An welche Stellen sollten Anfragen aus der Presse, von interessierten Bürgern und von Politikern verwiesen werden? Bei Anfragen der Lokalpresse sollte auf das zuständige Landratsamt bzw. Veterinäramt verwiesen werden. Dies sollte auch eingehalten werden, wenn sich Presseleute für einen betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb interessieren. Es sollte unbedingt Rücksprache mit dem Landratsamt genommen werden. Zu Fragen von Dorfbewohnern, Bürgern und Gästen kann jeder Rinderhalter selbst Auskunft geben. Darüber hinaus sind Presseanfragen an das LGL und an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zu richten.

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Wie soll das Tbc-Überwachungsprogramm bei Rotwild entlang der Alpenkette durchgeführt werden? Ziel ist, die Verbreitung der Tuberkulose bei Rotwild im gesamten bayerischen Alpenraum festzustellen. Probenmaterial wird durch die Jägerschaft aus dem Kontingent der Strecke der Jagdsaison 2013/2014 gewonnen. Proben sollen hauptsächlich von geschossenem Wild, aber auch von Unfallopfern und Fallwild genommen werden. Bevorzugt werden Stücke, die älter als zwei Jahre sind. Verpackungsmaterial, Untersuchungsanträge und Informationsbroschüren zur Probenentnahme werden an den jeweiligen Veterinärämtern zur Verfügung gestellt. In den Landkreisen werden Informationsveranstaltungen für die Jägerschaft und für Landwirte durchgeführt. Die Probenpakete werden an Sammelstellen tiefgefroren und gebündelt an das LGL überstellt, das alle weiteren Untersuchungen durchführt.



Wie erfolgen die Untersuchungen im Wintergatter? Zur Umsetzung des Beschlusses des Ausschusses Umwelt und Gesundheit des Bayerischen Landtages vom 07.03.2013 wird ein Abschuss von Rotwild im Wintergatter zu diagnostischen Zwecken durchgeführt. Die notwendigen Stichprobenumfänge zum Nachweis der Tbc in der Rotwildpopulation wurden auf der Grundlage von Daten des StMELF zur Wintergatterhaltung statistisch berechnet und den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden mitgeteilt. Der Abschuss und die Probenentnahme erfolgen durch die Jägerschaft. Hierzu stehen detaillierte Anleitungen zur Probenentnahme und Verpackungsmaterialien für den Probenversand zur Verfügung.



Wenn nun Tiere aus verschiedenen Betrieben auf die Alm/ Alpe bzw. Weide kommen und im Herbst, nach der Wiedereinstellung wird ein Tier positiv auf Tbc getestet, wird ja der Betrieb gesperrt. Was haben die anderen Landwirte zu erwarten, welche ihre Tiere auf der gleichen Alm/ Alpe bzw. Weide gesömmert haben? Betriebe, aus denen Tiere über die Sömmerung auf (Gemeinschafts-) Almen/ Alpen aufgetrieben waren, sind frühestens 8 Wochen, jedoch zeitnah nach Almabtrieb zu untersuchen. Die Untersuchung direkt nach Alpabtrieb berücksichtigt nicht die Möglichkeit einer Infektion in den letzten Tagen der Sömmerung und gibt eine vermeintliche Sicherheit vor. Letztlich wird jedoch eine mögliche Infektion verschleiert. Wird bei einem gesömmerten Tier auch nach Ende der Sömmerung eine Tuberkuloseinfektion festgestellt, sind epidemiologische Nachforschungen anzustellen, die laut Tuberkulose-Verordnung 5 Jahre zurückreichen müssen. Insofern ergeben sich für den Almbetrieb als auch für den Herkunftsbetrieb Maßnahmen im Sinne der TuberkuloseVerordnung.

Block 3: Verfahren auf dem Betrieb Hinweis: Die Antworten stammen von der Bayerischen Landesanstalt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bzw. dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bzw. sind mit diesen Behörden abgestimmt. •

Wie stellt sich das Diagnostikverfahren für den Einzelbetrieb schematisch dar? (siehe Anlage 1 als Übersicht)

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Wer untersucht meine Tiere? a) Durchführung Testung Einzelbetrieb? b) Abschließende Bewertung der Ergebnisse? Die Tbc-Untersuchungen sind Dienstaufgabe der Amtstierärzte unter Einbeziehung der praktischen Tierärzte als Verwaltungshelfer. Die abschließende Bewertung der Ergebnisse erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde.



Wie wird der Simultan-Test genau durchgeführt? Beim sog. Tuberkulin-Test handelt es sich um einen Hauttest, bei dem die Hautreaktion in Form einer lokalen Entzündung mit Hautdickenzunahme nach Verabrechung von Tuberkulin in die Haut gemessen wird. Anhand der Zunahme der Hautdicke kann auf eine vorliegende Tuberkulose-Infektion geschlossen werden. Berücksichtigung finden auch klinische Erscheinungen an der Injektionsstelle (Exanthem, Kruste, Ödem) und die epidemiologische Situation. Beim Simultan-Test werden an zwei voreinander getrennten Hautstellen des Tieres zwei verschiedene Tuberkuline (Geflügeltuberkulin bzw. RinderTuberkulin) intrakutan appliziert.



Was kann man sich unter der PCR-Diagnostik vorstellen? Die PCR (Polymerase-Ketten-Reaktion) ist ein molekularbiologisches Nachweisverfahren. Im Rahmen der Tuberkulosediagnostik wird es dazu verwendet, das Vorhandensein von Erbmaterial (DNA) des Tuberkulose-Erregers in inneren Organen des verdächtigen Tieres nachzuweisen. Ist das Ergebnis des PCR-Testes positiv, ist die Infektion des Tieren nachgewiesen.



Was kann man sich unter dem sog. „bakteriellen Nachweis“ vorstellen? Beim bakteriellen Nachweis werden Organproben des verdächtigen Tieres in speziellen bakteriologischen Nährmedien zur Anzucht gebracht und für bis zu 6 Wochen bei 37 Grad Celsius bebrütet. Ist der Tuberkulose-Erreger in den Organen vorhanden, so bildet er auf diesen Nährmedien Bakterienkolonien mit typischem Aussehen, die für die weitere Typisierung des Erregers verwendet werden können.



Themenkomplex Ergebnisse/Sperren der Untersuchungen im Einzelbetrieb: a) Welche Ergebnisse/Sperren können auftreten? b) Wann beginnt die Sperre konkret (mündliche Mitteilung/schriftlicher Bescheid)? c) Wie äußern sich die Sperren – bei der Milch? / beim Viehverkehr? d) Wie verhält sich die Sperre bei noch nicht bestätigten Verdachtsfällen? e) Kann ich als Landwirt Maßnahmen ergreifen, um schneller von den genannten Betriebssperren loszukommen? f) Was versteht man unter dem Begriff „Abklärungsuntersuchung“? a) Die Dauer der Sperre hängt im Wesentlichen vom Befund ab: Fraglicher Befund im Simultantest Es besteht ein Verdacht auf Tuberkulose der Rinder. Das betroffene Rind ist zu töten und die Organe molekularbiologisch zu untersuchen. Alternativ zur Tötung kann eine Abklärungsuntersuchung erfolgen. Alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes sind ebenfalls zu untersuchen.

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Der Verdacht auf Tuberkulose ist nicht begründet, wenn die molekularbiologische Untersuchung bzw. die Abklärungsuntersuchung ein negatives Ergebnis ergeben hat und die Tuberkulinprobe der übrigen Rinder ein negatives Ergebnis ergibt. Positiver Befund im Simultantest bzw. erneuter fraglicher Befund im Hauttest bei der Abklärungsuntersuchung Es besteht ein Verdacht auf Tuberkulose der Rinder. Das betroffene Rind ist zu töten und die Organe molekularbiologisch zu untersuchen. Alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes sind ebenfalls zu untersuchen. Der Verdacht auf Tuberkulose ist nicht begründet, wenn die molekularbiologische Untersuchung und die Tuberkulinprobe der übrigen Rinder ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere Tuberkulinprobe im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergibt. Zweifelhafte molekularbiologische Untersuchung Es besteht ein Verdacht auf Tuberkulose der Rinder. Der Verdacht ist unbegründet, wenn eine bakteriologische Untersuchung zum Nachweis von M. bovis oder M. caprae und eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der betroffenen Rinder bei den übrigen Rindern des Bestandes durchgeführt wird, ein negatives Ergebnis ergibt. Positive molekularbiologische Untersuchung oder positive bakteriologische Untersuchung Die Tuberkulose der Rinder ist festgestellt. Sie gilt als erloschen, wenn die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder entfernt worden sind und bei den übrigen Rindern des Bestandes eine zweimalige Tuberkulinprobe jeweils im Abstand von mindestens acht Wochen ein negatives Ergebnis ergeben hat. (siehe auch Anlage Ergebnisse/Sperren)

3:

Vereinfachten

Zusammenfassung

möglicher

b) Der Beginn der Sperre wird durch die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt festgelegt. Ein Verwaltungsakt kann grundsätzlich auch mündlich ergehen. c) Während der Dauer der Sperre unterliegen der Viehverkehr und die Milchverwertung Einschränkungen. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde entfernt werden. Die Milch von betroffenen Rindern ist unschädlich zu beseitigen. Die Milch negativ getesteter Tiere aus Beständen mit betroffenen Rindern kann mit Genehmigung der Behörde abgegeben werden, sofern die betroffenen Rinder isoliert/ entfernt wurden und die Milch wärmebehandelt wird, so dass der Phosphatase-Nachweis negativ ausfällt. d) (s. Antwort a) e) Eine Verkürzung der Fristen nach der Tuberkulose-Verordnung (s. o. Antwort zu Frage 14.a) ist nicht möglich. Die Milchverwertung kann jedoch unter den unter 14. c) genannten Voraussetzungen sofort wieder aufgenommen werden. f) Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe eines Rindes zweifelhaft (fraglicher Befund im Simultantest), ist alternativ zur Tötung dieses Rindes und frühestens sechs Bayerischer Bauernverband

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Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe die erneute Untersuchung des Rindes mittels Tuberkulinprobe möglich. •

Welche Tierarten werden neben Rindern und Rotwild noch untersucht? Neben Rindern und Rotwild wird auch Fall- und Unfallwild der Tierarten Reh, Dachs und Fuchs untersucht.

Anlagen - Übersicht Diagnostikverfahren Umsetzung im Einzelbetrieb (Stand: 08.04.2013) - Schreiben des Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (21.03.2013, AZ: 42a-G87552013/2-450) - vereinfachte Zusammenfassung möglicher Ergebnisse/Sperren Die einfache Zusammenfassung (Anlage 3) ist eine Übersicht. Diese ist weder von der LGL noch vom Umweltministerium autorisiert. Für diese vereinfachte Hilfestellung kann rechtlich keine Haftung übernommen werden. Allerdings soll sie den Sachverhalt im Groben einfach und übersichtlich darstellen

Block 4: Entschädigungsfragen a) Milchförderfonds •

Erhalten Milcherzeuger Unterstützung durch den Bayerischen Milchförderungsfonds im Tbc-Schadensfall? Der Bayerische Milchförderungsfonds deckt als Selbsthilfeeinrichtung der Milcherzeuger im Leistungsspektrum auch eine Erstattung im Tuberkulose-Schadensfall (TbcSchadensfall) ab. Milcherzeuger erhalten im Schadensfall 80 % des durchschnittlichen Nettomilchgeldes aus den drei Milchgeldabrechnungen, die dem Tbc-Fall vorausgegangen sind.



Was ist Voraussetzung, dass Milcherzeuger die Hilfe des Bayerischen Milchförderungsfonds im Tbc-Schadensfall in Anspruch nehmen können? Die Mehrheit der bayerischen Milcherzeuger zahlt regelmäßig in den Bayerischen Milchförderungsfonds ein und wird daher vom Fonds im Tbc-Schadensfall unterstützt (siehe Punkt 1). Der betroffene Milcherzeuger muss in den drei dem Tbc-Verdacht/Fall vorangegangenen Monaten stetig in den Bayerischen Milchförderungsfonds eingezahlt haben. Nach diesen drei Monaten tritt eine Schutzwirkung über den Fonds ein. Seit 20. Dezember 2012 ist auch ein Beitritt mit sofortigem Schutz möglich indem der Milcherzeuger den Beitrag für das volle vorausgegangene Kalenderjahr und die vergangenen Monate des aktuellen Jahres nachzahlt. Zum Zeitpunkt des Beitritts darf kein Tbc-Verdacht im Betrieb vorliegen!



Gibt es eine maximale Erstattungssumme oder zeitliche Begrenzung? Es gibt keine maximale Erstattungssumme. Grundlage für die Berechnung der Erstattung sind die 3 Milchgeldabrechnungen wie oben beschrieben. Nach den geltenden Kriterien ist die Leistung des Fonds auf 122 Tage oder 16 Wochen begrenzt



Übernimmt der Staat oder die Molkereien einen Teil der Entschädigung? Bisher wurden von Seiten des Staates noch keine konkreten Mittel für den Ertragsschaden durch den Milchgeldausfall bekundet. Im Oberallgäu hat sich die Mehrheit der

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Molkereien dazu bereit erklärt nach Berechnungsschema des Milchförderungsfonds die ergänzenden 20 % des Nettomilchgeldes nach Abschluss des Tbc-Falles an die betroffenen Milcherzeuger auszuzahlen. •

Sollte der Milcherzeuger den Schaden über eine zusätzliche Versicherung abdecken oder reicht die Milchförderungsfonds aus? Einige Milcherzeuger haben eine Ertragsschadenversicherung, die auch den Milchgeldausfall im Tbc-Schadensfall abdeckt. Die Versicherungsangebote sind unterschiedlich, daher wird den Milcherzeugern empfohlen die Versicherungslösung zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass auch die Milch der Phase II (Tbc erkrankte/verdächtige Tiere wurden bereits aus dem Bestand entnommen) versichert ist. Über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Versicherung zum Bayerischen Milchförderungsfonds müsste individuell entschieden werden.



Könnte der Bayerische Milchförderungsfonds die finanzielle Belastung einer bayernweiten Untersuchung tragen? Als Selbsthilfeeinrichtung der Milcherzeuger kann an den Bayerischen Milchförderungsfonds nicht der Anspruch gestellt werden bei einer staatlich angeordneten bayernweiten Untersuchung für den Milchgeldausfall der Erzeuger aufzukommen. Dies gilt grundsätzlich. Die Liquidität des Fonds ist mit der aktuellen Situation nicht gefährdet, dies stellen die laufenden Einnahmen und die Sonderverwertung der Milch sicher.



Wer ist Ansprechpartner bei Fragen zum Bayerischen Milchförderungsfonds? Allgemeine Informationen zum Bayerischen Milchförderungsfonds befinden sich auf der folgenden Homepage: http://www.milcherzeugerverband-bayern.de/bayerischer-milchfoerderungsfonds-mff Das Meldeblatt an den Bayerischen Milchförderungsfonds „Meldung eines TbcFalles“ und die entsprechenden Milchgeldabrechnungen müssen per Fax an die Nummer 089 55873 729 gesendet werden. Bei speziellen Fragen zur Abrechnung oder Beratung: 089 55873-726 oder –727



Was und an wen müssen Milcherzeuger die Sperre des Betriebes melden? Für die Meldung an den Bayerischen Milchförderungsfonds sollten die Milcherzeuger das ausgefüllte Meldeblatt „Meldung eines Tbc-Falles“, dass u.a. bei der jeweiligen Molkerei vorliegt und die drei Milchgeldabrechnungen, die dem Fall vorausgegangen sind per Fax an den Milchförderungsfonds senden (Faxnummer: 089 55873 729). Wenn der erste Tag der Sperre beispielsweise im April 2013 liegt müssen die Milchgeldabrechnungen Januar 2013, Februar 2013 und März 2013 eingereicht werden.



Wer ist beim Bayerischen Milchförderungsfonds dabei? Milcherzeuger können sich jederzeit auf freiwilliger Basis dazu entscheiden dem Bayerischen Milchförderungsfonds beizutreten. Die Beitrittsmeldung ist an die jeweilige Molkerei zu richten. Der Beitrag wird von der Molkerei vom Milchgeld abgezogen und an den Fonds überwiesen. Das ein Milcherzeuger in den Fonds einzahlt ist auf der Milchgeldabrechnung aufgeführt. Pro Kilogramm Anlieferungsmilch müssen an den Fonds 0,05 Cent entrichtet werden (bei 100.000 kg/Jahr wären dies 50 Euro jährlich).



Wird sich die Abgabe erhöhen, wenn die finanzielle Belastung durch eine bayernweite Untersuchung steigt? Eine Erhöhung der Abgabe wird durch das Gremium des Bayerischen Milchförderungsfonds bestimmt und ist nach aktuellem Sachstand nicht geplant.

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Gibt es einen rechtlichen Rahmen für die Aufgaben des Bayerischen Milchförderungsfonds? Nein. Für den Bayerischen Milchförderungsfonds und dessen Aufgaben gibt es keinen rechtlichen Rahmen.

b) Entschädigung Tierseuchenkasse Hinweis: Alle Fragen zur Entschädigung Tierseuchenkasse sind mit der Bayerischen Tierseuchenkasse (TSK) abgestimmt und basieren zum Teil auf Fragen und Antworten der TSK die im Internet unter www.btsk.de direkt auf der Startseite zu finden sind. •

Welche Maßnahmen zur Bekämpfung der übertragbaren Tierkrankheit Rindertuberkulose unterstützt die Tierseuchenkasse? Kosten im Zusammenhang mit der Tbc-Untersuchung: Bei angeordneten Untersuchungen werden normalerweise die Tierarztkosten der Tuberkulinisierung sowie die Tuberkulinkosten von der Bayerischen Tierseuchenkasse übernommen (§ 4 Nr. 19 Leistungssatzung). Bei den erweiterten Tbc-Untersuchungen in Südbayern 2013 wird der Freistaat Bayern freiwillig große Teile der Kosten für die TbcUntersuchung übernehmen und so die Bayerische Tierseuchenkasse - und damit das Ergebnis der beitragszahlenden bayerischen Rinderhalter - erheblich entlasten. Die Kosten für die Tierkörperbeseitigung werden jeweils zu einem Drittel von der Bayerischen Tierseuchenkasse, dem Landkreis und dem Freistaat übernommen. Für die Tierkörperbeseitigung hat der Landwirt für Rinder, die auf Grund von Tbc verendet oder getötet worden sind, keine Kosten zu tragen. Tiere: Grundsätzlich entschädigt die Tierseuchenkasse Tiere, die aufgrund behördlicher Anordnung wegen Tbc getötet/geschlachtet werden oder nach Anordnung verendet sind (§ 66 Nr. 1 TierSG). Es werden auch Tiere entschädigt, von denen anzunehmen ist, dass sich aufgrund oder im Zusammenhang mit der Durchführung einer behördlich angeordneten Tuberkuloseuntersuchung getötet werden mussten/verendet sind (§ 66 Nr. 4 TierSG). Tötungs- und Schlachtkosten werden zusätzlich erstattet Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen: Leistungen für behördlich angeordnete Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen infolge angeordneter Schutzmaßregeln sind gesetzlich nicht vorgesehen.



Welcher Tierwert wird im Falle einer amtlich angeordneten Keulung entschädigt? Entschädigt wird der gemeine Wert des Tieres, d.h. der Marktwert zum Zeitpunkt des Todes (§ 67 TierSG). Jedoch ist die Höchstsumme bei Rindern auf 3.068 €, bei Schafen auf 767 € und bei Ziegen auf 307 € begrenzt. Die Schätzung des gemeinen Wertes übernimmt der beamtete Tierarzt ebenso wie die fachliche Prüfung des Falles. Die Entscheidung über die Entschädigung fällt die Bayerische Tierseuchenkasse. Die Tierbesitzer erhalten einen Bescheid über die Entscheidung. Die Tierseuchenkasse zahlt im Leistungsfall den festgesetzten Betrag direkt an den Tierbesitzer aus.



Gibt es einen Selbstbehalt – wenn ja, wie hoch ist dieser und wie hoch ist die maximale Schadenssumme? Bei der Entschädigung durch die Bayerische Tierseuchenkasse gibt es keinen Selbstbehalt, wie beispielsweise bei einigen Versicherungen. Die vorgesehenen Leistungen im TbcSchadensfall (siehe Punkt 1) werden voll entschädigt. Lediglich der Tierwert eines einzelnen Tieres ist (wie oben beschrieben) mit einer Höchstsumme beschränkt.

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Wird die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer bei der Entschädigung berücksichtigt? Bei der Entschädigung der Tiere finden Steuern keine Berücksichtigung



Wann bekommt der Landwirt die Entschädigungssumme ausbezahlt? Der Tierbesitzer muss bei einer angeordneten Tötung innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Veterinäramt einen Entschädigungsantrag einreichen (§ 69 Abs. 1 S 2 TierSG). Die Antragsformulare sind beim Veterinäramt erhältlich. Der beamtete Tierarzt schätzt den gemeinen Wert des Tieres und prüft den Fall fachlich. Das Veterinäramt leitet den Antrag dann an die Tierseuchenkasse weiter. Die Tierseuchenkasse prüft den Fall und entscheidet über die Entschädigung. Der Tierbesitzer erhält einen Bescheid über die Entscheidung. Die Tierseuchenkasse zahlt im Leistungsfall fast zeitgleich die festgesetzte Summe aus. Die Gesamtbearbeitungszeit (Veterinärämter und Bayer. Tierseuchenkasse zusammen) liegt bei ca. 2 bis 4 Wochen.



Welchen Anteil übernimmt der Staat bei der Entschädigung? Bei den erweiterten Tbc-Untersuchungen in Südbayern 2013 wird der Freistaat Bayern freiwillig große Teile der Kosten für die Tbc-Untersuchung übernehmen und so die Bayerische Tierseuchenkasse - und damit das Ergebnis der beitragszahlenden bayerischen Rinderhalter - erheblich entlasten. Werden von der Bayerischen Tierseuchenkasse Rinder entschädigt und Tötungskosten übernommen, tragen von diesen Kosten 50 % der Freistaat Bayern und 50 % die Tierseuchenkasse aus Beitragsmitteln der Rinderhalter.



Sollte der Landwirt den Schaden bzgl. des Tierkörpers über eine zusätzliche Versicherung abdecken oder reicht die Tierseuchenkasse? Der Tierwert ist über die Tierseuchenkasse in der Regel ausreichend abgesichert. Falls sich ein besonders wertvolles Tier (Zucht) im Bestand befindet, dessen Wert bei Rindern über 3.068 € liegt, müsste sich der Landwirt individuell über eine zusätzliche Versicherung informieren



Kann ein gesperrter Betrieb Tiere nachkaufen? Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können Landwirte im Tbc-Fall Tiere nachkaufen, auch wenn ihr Betrieb gesperrt ist. Aber der Entschädigungsanspruch entfällt für Tiere, die vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit behördlicher Genehmigung in einem aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind (§ 69 Abs. 2 TierSG).



Kann die bayerische Tierseuchenkasse die finanzielle Belastung einer bayernweiten Untersuchung tragen? Ja. Je umfangreicher die Untersuchungspflicht gestaltet wird, umso stärker ist allerdings die finanzielle Belastung der Tierseuchenkasse. Dies könnte bei den Rindern beitragsrelevant werden, wenn keine weitere Unterstützung von staatlicher Seite erfolgen würde.



Wer ist zur Beitragszahlung bei der bayerischen Tierseuchenkasse verpflichtet? Die Halter und Händler von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Hühnern und Truthühnern sind beitragspflichtig. Die Höhe des jährlichen Betrages richtet sich nach der Beitragssatzung. (Siehe http://www.btsk.de)



Wird sich der Beitrag erhöhen, wenn die finanzielle Belastung durch eine bayernweite Untersuchung steigt? Bisher wird lediglich von einer Tbc-Untersuchung in den 11 Alpenlandkreisen ausgegangen. Diese Untersuchung wird voraussichtlich nicht zu einer Erhöhung der

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Beiträge führen, da hier der Freistaat Bayern freiwillig große Teile der Kosten für die TbcUntersuchung übernehmen wird. Bei einer bayernweiten Untersuchungspflicht ohne weitere staatliche Unterstützung könnte es zu einer Beitragserhöhung bei den Rindern kommen. •

Wer ist Ansprechpartner bei Fragen zur Tierseuchenkasse? Informationen zur Bayerischen Tierseuchenkasse in Verbindung mit der Rindertuberkulose finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Tierseuchenkasse unter: http://www.btsk.de - Aktuelles Bei individuellen Fragen können Sie sich



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per E-Mail an [email protected]

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per Fax an 089 929900 60

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per Telefon an 089 929900 0 wenden.

Gibt es einen rechtlichen Rahmen für die Aufgaben der Tierseuchenkasse? die Aufgaben der Tierseuchenkasse: - Tierseuchengesetz (TierSG) - Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts - Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts (TierSVollzV) http://www.btsk.de

Block 5: Versicherungsfragen •

Welche Unternehmen bieten eine Ertragsschadensversicherung an? Münchener&Magdeburger Agrarversicherung (Tochter der Allianz), Vereinigte Tierversicherung VTV (Tochter der R+V), Versicherungskammer Bayern (VKB) über die Mitversicherungsgemeinschaft Tier (MVG-Tier) und Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster (LVM).



Was kostet eine Ertragsschadensversicherung (im folgenden als ESV bezeichnet)? Im Schnitt 10 Euro/Jahr pro Kuh.



Welche Seuchen sind versichert? Alle Tierseuchen gemäß Tierseuchenkatalog, inkl. aller neu hinzukommenden bzw. weiterer aufgenommener Seuchen.



Was leistet sie im Seuchenfall? Je nach Deckungskonzept: A) Pauschalsummenmodell: Leistung einer vereinbarten Entschädigung pro Kuh und Sperrwoche, ohne Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten. (Beim Pauschalsummenmodell wird bei Vertragsabschluss der Ertragswert über den Milchpreis definiert, so dass im Vorfeld genau feststeht, wie hoch der durch die Versicherung übernommene Entschädigungsbeitrag im Schadenfall ist). B) Deckungsbeitragsmodell; Entschädigung aller tatsächlich entstandenen Kosten inkl. Desinfektion der Ställe, der Gülle/Güllegrube usw. Milchgeldausfall, fehlende Einnahmen aus Verkäufen, Entsorgungskosten der Milch für die Dauer der Sperre, Fortlaufende Futterkosten, Kosten für Medikamente und Tierarzt, Kosten für die Auflagen des Veterinäramtes. (Beim Deckungsbeitragsmodell der Ertragsschadenversicherung wird im Schadenfall die Höhe des tatsächlich

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entstandenen Schadens inklusive aller zusätzlichen Kosten ermittelt. Diese Versicherungsvariante garantiert eine detaillierte Ermittlung aller Schadenspositionen und eine entsprechend auf alle Kosten bezogene exakte Abrechnung). •

Gibt es weitere Leistungen über die Seuchendeckung hinaus? Ja, werden aber nicht von allen Versicherern angeboten. Für BBV Mitglieder besteht die Möglichkeit, in einer umfassenderen Variante auch übertragbare Tierkrankheiten (z.B. Klauenerkrankungen, Eutererkrankungen etc.), Diebstahl und - ganz wichtig - Kontaminationen von Futtermitteln mit Schadstoffen, versichern zu können.



Was leistet Sie im Fall einer Sperrung (auch wenn sich der Bestand im Nachhinein als Tbc-frei erweist?)? Die nach Deckungskonzept vereinbarte Entschädigung, unabhängig davon ob der Bestand von der Tierseuche betroffen war oder nicht.



Gibt es einen Selbstbehalt und wie errechnet sich dessen Höhe? Ja. Berechnung je nach Deckungskonzept und Versicherungssumme.



Lohnt sich so eine ESV überhaupt und wenn ja für wen / für wen nicht? Eine ESV lohnt sich für Betriebe, die im Falle einer Tierseuche den Betrieb bzw. die Tierhaltung anschließend weiterführen und/oder eine finanziell hohe Belastung aus Investitionen zu tragen haben.



Übernimmt die ESV die fehlende Umsatzsteuer aus dem Milchgeld und der Entschädigung aus der Tierseuchenkasse? Je nach Deckungskonzept wird die fehlende Umsatzsteuer ausgeglichen. Die Entschädigung des Differenzbetrages vom gemeinen Tierwert zum Zuchtwert wird je nach Deckungskonzept erstattet.



Gibt es Wartezeiten? Generell 3 Monate ab Vertragsbeginn, momentan Ausnahme bei Tbc, je nach Versicherungsunternehmen.



Übernimmt die ESV die Kosten für die vorgesehenen Desinfektionsmaßnahmen (Stall, Gülle etc ...)? Ja, je nach Deckungskonzept: Pauschalsummenmodell Nein, Deckungsbeitragsmodell Ja.



Wer bezahlt die Tötung und Beseitigung der erkrankten Tiere? TSK



Ist ein nachträglicher Versicherungsabschluss möglich, wenn in unserem Betrieb positive Reagenten gefunden wurden? Nein.



Wann kann ich mit der Versicherungsleistung rechnen? Abschlagszahlungen erfolgen in der Regel nach Schadensmeldung und Begutachtung durch einen Sachverständigen vor Ort, die Abrechnung des Schadens nach Freigabe des Betriebes durch den Veterinär.

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Werden meine wertvollen Zuchttiere besonders versichert und entschädigt? Je nach Deckungskonzept werden wertvolle Zuchttiere über den Tierwert erfasst und versichert und im Schadenfall der Differenzbetrag vom sog. gemeinen Tierwert zum Zuchtwert ersetzt.



Kann ich mich gegen eventuelle Ansprüche von Feriengästen versichern? Nein.



Kann ich auch Ziegen versichern? Ja.



Übernimmt die Versicherung auch Ertragsausfälle, die durch einen späteren oder gar ausbleibenden Almauftrieb ergeben (Kulap-Ausfälle oder Rückzahlungsverpflichtungen etc.)? Nein.

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