Bereit sein rund um die Uhr? Ist das gute Arbeit?

Bereit sein rund um die Uhr ? Ist das gute Arbeit ? Arbeitszeitmodelle, Regelung des § 9 TVöD Bundesfachtagung Schulen 23. – 25.04.2014 in Berlin Be...
Author: Elvira Hauer
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Bereit sein rund um die Uhr ? Ist das gute Arbeit ? Arbeitszeitmodelle, Regelung des § 9 TVöD Bundesfachtagung Schulen 23. – 25.04.2014 in Berlin

Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz  § 3 tägliche Arbeitszeit  Max. 10 Std.  8 Std. werktäglich im Durchschnitt von 6 Monaten, durch Tariföffnung TVöD Durchschnitt ein Jahr.

 § 5 Ruhezeit  11 Std.  Ruhezeitverkürzungen nur durch Dienstvereinbarung möglich, auch bei Inanspruchnahme der Rufbereitschaft!  Kürzungen müssen in einem festzugelegten Zeitraum ausgeglichen werden

Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz  Höchstarbeitszeit durchschnittlich wöchentlich 48 Std. Maximal 60 Std.  Nebentätigkeiten werden eingerechnet.  Opt.-Out ist nicht möglich, da keine Tariföffnung  Sonn- und Feiertagsarbeit möglich bei:  Nicht gewerbliche Aktionen (Schulfest)  Sportveranstaltungen  Ersatzruhetag ist zwingend !

Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister gemäß Nr. Satz 2 SR 2 r BAT Baden-Württemberg vom 26.09.1963 in der Fassung vom 11.12.1989 §3 Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit – (1)

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 48,5 Stunden wöchentlich.

(2)

§ 15 Abs. 2 und 4 BAT finden keine Anwendung.

Protokollerklärung: 1.

bei der regelmäßigen Arbeitszeit von 48,5 Stunden ist das Verhältnis zwischen echter Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft bei der Erledigung sämtlicher Dienstaufgaben des Hausmeisters berücksichtigt. § 4 bleibt unberührt.

2.

Soweit für die Tätigkeit von Schulhausmeistern bei der Inanspruchnahme von Räumen für nichtschulische Zwecke angemessene besondere Entschädigungen gewährt werden, wird die Zeit, während der der Schulhausmeister bei derartigen Veranstaltungen dienstlich beansprucht wird, nicht als Arbeitszeit angerechnet.

Die Zeit vor dem TVöD in Baden-Württemberg

48,5 Stunden plus nicht schulische Zwecke Gekündigter Bezirkszusatztarifvertrag 15 Jahre in der Nachwirkung

Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister §4

gemäß Nr. Satz 2 SR 2 r BAT Baden-Württemberg vom 26.09.1963 in der Fassung vom 11.12.1989

Zu § 17 – Überstunden – (1)

Die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1) hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet. Im Einzelfall können die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden bis zum vollen Überstundenvergütungssatz abgegolten werden, wenn der Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme dies bedingt.

(2)

Bestehende günstigere Regelungen über die Abgeltung von Überzeit im Einzelfall bleiben unberührt.

Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT) Nr. Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeingemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände können Sonderregelungen für Hausmeister bezirklich vereinbart werden.

Gilt nicht für den Bereich BAT-O

TVÜ-VKA § 24 Bereitschaftszeiten Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TVöD geltende landesbezirkliche Regelungen oder Bundesregelungen für Hausmeister sind – soweit sie Absatz 1 widersprechen - bis zum 31.12.2005 entsprechend anzupassen.

Die landesbezirklichen für Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit getroffenen Tarifverträge und Tarifregelungen sowie Nr. 3 SR 2r BAT-O gelten fort. Dem Anhang zu § 9 TVöD widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31.12.2005 entsprechend anzupassen.

Arbeitszeitregelung für Hausmeister in den Bundesländern  Anhang A zum § 9 TVöD  Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern

 Landesbezirkliche Tarifverträge      

Schleswig-Holstein (BZ müssen dokumentiert sein) Niedersachsen/Bremen (mehr als 48 Stunden ist möglich) NRW (46,5 Std. inkl. Bereitschaftszeiten) Hessen (46,5 Std. inkl. Bereitschaftszeiten) Rheinland-Pfalz / Saarland (46 Stunden) Berlin (Ausweitung über 48 Stunden ist möglich)

Anhang A zu § 9 TVöD Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen und Hausmeister (1) „(1) Für Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht

unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten (39 Wochenstunden). Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. „

Die faktorsierte Arbeitszeit muss immer 39 Stunden ergeben.

Anhang A zu § 9 TVöD Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen und Hausmeister Unbestimmter Rechtsbegriff nicht unerheblicher Umfang: Eine Definition findet sich in der Protokollnotiz Nr. 21 zu den Tätigkeitmerkmalen für Technische Berufe im BAT: „Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht“. Bei 39 Stunden, wären ein Viertel = 9,75 Stunden Bereitschaftszeiten. Die Arbeitszeit darf trotz 9,75 Stunden Bereitschaftstunden wöchentlich nicht verlängert werden. Erst, wenn dieses Maß überschritten wird.

Ermittlung der Wochenarbeitszeit nach Anhang A zu § 9 TVöD

1. Schritt: Ermittlung des Umfangs der Bereitschaftszeiten 2. Schritt: Berechnung der Wochenarbeitszeit

Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister TvöD (Faktorisierung) Beispiel: Es werden 12 Std. Bereitschaftszeiten ermittelt. 12 Std. Bereitschaftszeiten x Faktor 0,5 = 6,0 Std

Vollarbeitszeit: 39 Std. - 6,0 Std.

= 33,0 Std.

Wochenarbeitszeit: Vollarbeitszeit + Bereitschaftszeit 33 Stunden + 12 Stunden

= 45,0 Std.

Umsetzung Anhang zu § 9 TVöD 1.

2. 3. 4. 5.

Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Arbeitszeit nach TVöD vor ? Wenn ja, Ermittlung des Umfanges der BZ Errechnung der wöchentlichen Arbeitszeit Ist die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten gewährleistet ? (täglich 11 Std., 24 Std. im 7-Tage-Zeitraum) Ist die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit gewährleistet ?

1. Fazit  Von 70 auf 39 – 48 Wochenstunden.  Mehr planbare freie Zeit  Volle Zuschläge nach TVöD  Keine Residenzpflicht mehr Manko: Weniger Bruttolohn ?

Die Umsetzung

Daran hängt alles!!

1. Die Arbeitszeit ist abhängig von den Aufgaben

 Basisaufgabenkatalog /Dienstanweisungen  außerschulische Aufgaben an Wochenenden  VHS

2. Die Arbeitszeit ist abhängig von der Art der zu betreuenden Objekte

• • • •

Grundschule Berufsschule /Berufsschulzentrum Schulzentren räumlich größere Entfernungen

3. Die Arbeitszeit ist abhängig von der Arbeitsorganisation

 Konzentration der außerschulischen Aufgaben auf bestimmte Schulen  Poolbildung / Verbund  Springerkräfte  andere Verteilung der Aufgaben  Verlagerungen von Aufgaben auf andere Ämter  Fremdvergabe / Gebäudemanagement

Das Problem der Vielfalt • Musterlösungen sind selten möglich ! • Unterschiedliche Tarifregelungen. • Das Amt / Personalrat wagt sich nicht an das Problem heran! • Die Schulhausmeister haben zu unterschiedliche Interessen. • Die betreuten Objekte sind untereiander nicht vergleichbar. • Es gibt viele Nebenabreden, die im Weg stehen.

Und manchmal rührt man besser nichts an!

Arbeitszeitmodelle • Verlängerte Arbeitszeiten an einem oder mehreren Objekten mit 1 Shm. • Schichtmodelle (versetzte Arbeitszeiten) mind. 2 Shm. • Verbundmodelle (Aufgaben im Verbund, auch kombiniert mit Schichtdiensten) Meist mehrere Shm. • Auftragsmodelle (Kernzeiten und nach Bedarf der Schule) meist mehrere Shm.

Mitbestimmung Personalrat Mitbestimmung • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Aufgaben der Personalvertretung • Der Personal hat „darüber zu wachen , dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, ...Tarifverträge...Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden.“

Städte und Landkreise mit 39 Std.-Woche in BadenWürttemberg:

 Stuttgart, Freiburg, Mannheim, Ulm, Heidenheim, Kehl, Aalen, Emmendingen, Nagold, Enzkreis, Schwetzingen, Schwäbisch Gmünd.

Fazit  Gute Arbeit ist mit dem TVöD möglich!  Es geht aber noch besser!

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit !