BDLA Bayern. Fachseminar HOAI 2013

Unterlagen für die Teilnehmer Hubert Wendler Dipl. Ing. (FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Freier Sachverständiger für Garten- und Landschaftsbau ...
Author: Robert Weiss
3 downloads 1 Views 850KB Size
Unterlagen für die Teilnehmer

Hubert Wendler Dipl. Ing. (FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Freier Sachverständiger für Garten- und Landschaftsbau D-81371 München  Kapellenweg 6 Tel. 089/461397-0  Fax 089/461397-29 [email protected] www.La-Wendler.de 17. Oktober 2013

BDLA Bayern Fachseminar HOAI 2013 Bauen im Bestand bei Freianlagen und mitverarbeitete Bausubstanz Am 25. Oktober 2013 9:00 bis 16:00 In Freising Bildungszentrum Kardinal-Döpfner-Haus

Copyright 2013 by Hubert Wendler, München

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

HOAI 2013 A. Allgemeiner Teil § 2 Begriffsbestimmungen (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden. (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist. (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts. (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. …………

Amtliche Begründung A. Allgemeiner Teil Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 5 § 2 Absatz 5 HOAI gibt weitestgehend die Definition der »Umbauten« des § 2 Nummer 6 der HOAI 2009 wieder. Nach Einführung des Begriffs der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in § 2 Absatz 7 ist der Begriff der »Umbauten« entsprechend einzugrenzen. Umbauten setzen wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand voraus und nur für solche Eingriffe kann der Umbauzuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 bis 4 HOAI in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis kann für Umbauten der Umbauzuschlag beansprucht werden und ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen. Die prozentuale Wertspanne des Umbauzuschlags wurde in den Leistungsbildern der Objektplanung entsprechend reduziert. Bei unwesentlichen Eingriffen im Rahmen von »Erweiterungsbauten«, »Instandsetzungen« oder »Instandhaltungen« ist lediglich die mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Absatz 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. ………………..

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 2 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

HOAI 2013 § 2 Begriffsbestimmungen ………… (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen. (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. ………………………….

Amtliche Begründung A. Allgemeiner Teil Zu Absatz 7 Neu als Begriffsbestimmung aufgenommen ist die Definition der mitzuverarbeitenden Bausubstanz. Für Leistungen im Bestand ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Absatz 3 HOAI bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Begrifflich besteht die Bausubstanz aus Teilen der Konstruktion oder Installation und setzt eine feste Verbindung mit dem Bauwerk voraus. Durch den Hinweis, dass es sich um »durch Bauleistungen hergestellte« Substanz handeln muss, soll zum Beispiel im Hinblick auf Freianlagen klar gestellt werden, dass »unbearbeitete Substanz«, wie zum Beispiel Vegetation, grundsätzlich keine mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellt. Solche Vegetationsbestände können im Einzelfall unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie in die Bausubstanz eingebunden und gestaltet sind, wie zum Beispiel begrünte Flachdächer. »Unbearbeitete Substanz « kann zum Beispiel auch vorliegen, wenn vorhandene Bausubstanz nicht planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Dies ist für Verkehrsanlagen beispielsweise der Fall, wenn Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert werden. Die Binder- und Tragschichten stellen in diesem Fall keine mitzuverarbeitende Bausubstanz dar. …………………………..

Bestimmung des Wertes der mvB bei Leistungen bei Freianlagen Was bei Freianlagen als mitzuverarbeitet Bausubstanz angesehen und definiert werden kann, wird im Folgenden graphisch dargestellt:

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 3 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

Grafische Darstellung zur mitverarbeiteten Bausubstanz (mvB) bei Freianlagen Beispiele für Bauelemente von Freianlagen, die als mitzuverarbeitende Bausubstanz zu werten sind:

Oberflächenbefestigungen Mauern, Natur-Steine Wege, Platz- und Stützelemente Sportbeläge und deren Einfassungen Ober- und Unterbau + Fundamente

Einfriedungen Tore / Schranken Pfeiler / Spaliere Wandbegrünungen

Elemente Einbauten / Pergolen ortsfeste Bänke, Beleuchtung Brunnen /Wasserspiel

Vegetation (nur im Einzelfall)

Keine Anwendung !

Wilder Aufwuchs Sukzessionen Naturverjüngungen ohne Schutz-Status

Keine Anwendung !

Anwendung

Anwendung

außer bauliche Auflagen verordnen den Erhalt

nur wenn durch Bauleistung hergestellt (sh § 2, Absatz 7)

im Einzelfall (sh. amtl. Begründung)

vorhand. Vegetation mit Schutz-Status (Baum-, Biotop-schutz Bebauungs-Satzung )

gebaute Anlagen: Bäume, Hecken, Solitärgehölze, Schmuckbeete Historische Gärten

Pflanzungen auf Dach- und Wand-begrünungen

Mitverarbeitete Bausubstanz = immer Bauelemente Und unter bestimmten Voraussetzungen Vegetation • sofern gestalterisch , technisch und funktional eingebunden • oder durch rechtliche Bindungen oder behördliche Auflagen zu erhalten • oder auf ausdrückliche Anordnung des AG

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 4 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau Der beschriebene Grundsatz, dass eine Mitverarbeitung dann vorliegt, wenn vorhandene Bausubstanz von neuer Bausubstanz direkt betroffen ist oder mit dieser verbunden wird, wird nachfolgend durch Beispiele aus der Objektplanung Freianlagen erläutert.

Beispiel 1: In einer Sportanlage werden die Vegetations-Schichten (10-15cm) für den Rasen erneuert, die darunter liegenden Dränagen bleiben erhalten. Zwischen der Tragschicht als vorhandene Bausubstanz und der neuen Rasenvegetations-Schicht entsteht mittels der einzufräsenden vertikalen Dränschlitze eine Verbindung (technisch oder gestalterisch mitverarbeitet), weshalb die Tragschicht sowie die darin liegenden Dränrohre mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind.

Beispiel 2: Auf einem Allwetterplatz einer Sportanlage wird der im Konstruktionsaufbau ganz oben liegende Kautschukbelag (Deckschicht 2-3 cm) ausgetauscht/erneuert, die darunter liegende bituminöse Tragschicht ist noch funktionstüchtig und mängelfrei und bleibt erhalten (technisch oder gestalterisch nicht mitverarbeitet),. Sofern sie nicht nachbearbeitet und verbessert werden muss, und nur die Deckschicht instandgesetzt wird, ist die bituminöse Tragschicht hier keine mitzuverarbeitende Bausubstanz. Muss jedoch diese Tragschicht und / oder die Belageinfassungen nachbearbeitet oder ausgetauscht werden, dann werden diese Bauteile auch mitzuverarbeitende Bausubstanz

Beispiel 3: Eine bestehende Freianlage mit intensiver Dachbegrünung (z. B. darunter Tiefgarage) soll teilweise abgeräumt werden weil z. B. Abdichtung in Teilen schadhaft ist. Im restlichen verbleibenden Teil sind noch Beläge, Tragschichten, Dränagen, Bewässerung, Filterschichten vorhanden, die auf ihre Funktion überprüft und aus Kostengründen erhalten werden sollen. Der abgeräumte Teil soll danach als Freianlage (mit neuen Belägen, Tragschichten, Wegen, Plätzen, Wasser, Einrichtungen, Bepflanzungen) erneuert und an die verbliebenen Aufbauschichten angeschlossen werden. In diesem Beispiel sind die verbleibenden und zu erhaltenden Dränagen, Bewässerung, Filter- und Tragschichten mitzuverarbeitende Bausubstanz. (sh. Dazu auch folgendes gezeichnetes Beispiel)

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 5 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

HOAI 2013 § 4 Anrechenbare Kosten (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. (2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, 2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt. (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

Amtliche Begründung A. Allgemeiner Teil Zu § 4 (Anrechenbare Kosten) § 4 Absatz 1 und 2 bleibt weitestgehend unverändert. In § 4 Absatz 3 wird eine Regelung zur angemessenen Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten aufgenommen. Im Gegenzug wird die Definition des »Umbaus« in § 2 Absatz 5 auf Umgestaltungen mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand beschränkt. Zu Absatz 1 In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung des Prüfungsmaßstabs für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten, nämlich die »allgemein anerkannten Regeln der Technik«, an den allgemeinen Sprachgebrauch angepasst, siehe bereits Einleitung zu § 2. Es bleibt dabei, dass die HOAI nur auf den Teil 1 der DIN 276, der sich auf den Hochbau bezieht, Bezug nimmt. Prüfungsmaßstab für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten können weiterhin auch Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) sein, da zum Beispiel die Kostenermittlung für den Straßenund Brückenbau nach der Anweisung zur Kostenberechnung von Straßenbaumaßnahmen (AKS) erfolgt, die durch das BMVBS verbindlich eingeführt ist. Zu Absatz 3 In die HOAI aufgenommen wird eine Regelung zur angemessenen Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten. Die neu in § 2 Absatz 7 aufgenommene Definition der mitzuverarbeitenden Bausubstanz setzt voraus, dass dieser Anteil der Bausubstanz bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. In der Praxis hat sich zu § 35 der HOAI 2009 gezeigt, dass das Ziel einer angemessenen Honorierung für das Planen und Bauen im Bestand nicht alleine durch die Gewährung eines Zuschlags auf das Honorar erreicht werden kann. Daher orientiert sich § 4 Absatz 3 Satz 1 wiederum an § 10 Absatz 3a der HOAI 1996. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 »angemessen« entsprechend ihrem Umfang zum Beispiel über die Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder Kostenanteile zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 ist im Einzelfall der Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Abschluss der Kostenberechnung im Sinne des § 2 Absatz 11 oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung im Sinne des § 2 Absatz 10.

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 6 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau Zur Ermittlung der mitverarbeiteten Bausubstanz kann schrittweise vorgegangen werden: Schritt 1: Identifizierung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz Was zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz zählt ist folgendermaßen definiert: § 2 Begriffsdefinitionenen: (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts,der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird Der Verordnungsgeber erläutert dies in seiner in der Begründung zur HOAI 2013 im Teil B Besonderer Teil zu § 2, Zu Absatz 7 und gibt folgende Hinweise : Zu § 2 Abs. 7 HOAI formuliert die amtliche Begründung: „Neu als Begriffsbestimmung aufgenommen ist die Definition der mitzuverarbeitenden Bausubstanz. Für Leistungen im Bestand ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Abs. 3 HOAI bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Begrifflich besteht die Bausubstanz aus Teilen der Konstruktion oder Installation und setzt eine feste Verbindung mit dem Bauwerk voraus. Durch den Hinweis, dass es sich um „durch Bauleistungen hergestellte“ Substanz handeln muss, soll zum Beispiel im Hinblick auf Freianlagen klar gestellt werden, dass „unbearbeitete Substanz“, wie z. B. Vegetation, grundsätzlich keine mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellt. Solche Vegetationsbestände können im Einzelfall unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie in die Bausubstanz eingebunden und gestaltet sind, wie z. B. begrünte Flachdächer. »Unbearbeitete Substanz« kann zum Beispiel auch vorliegen, wenn vorhandene Bausubstanz nicht planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Dies ist für Verkehrsanlagen beispielsweise der Fall, wenn Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert werden. Die Binder- und Tragschichten stellen in diesem Fall keine mitzuverarbeitende Bausubstanz dar“ Dass die HOAI auch bei Freianlagen den Begriff „Bauwerke“ verwendet, bzw Freianlagen auch „Bauwerke“ sind, wird in § 38 Absatz 1 belegt: (HOAI 2013 § 38 (1) Anrechenbar für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht: .........) Die dort aufgezählten Bauwerke und Anlagen werden in der Regel durch das Gewerk Landschaftsbau herstellt, sind also Bauleistungen. Damit ist klar definiert, dass Freianlagen auch „Bauwerke“ sind und Bausubstanz umfassen; und die dort verwendeten Bauelemente sind Bestandteile des Objekts Freianlagen. Der Verordnungsgeber stellt klar, dass „unbearbeitete Substanz“, wie z. B. Vegetation, grundsätzlich keine mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellt. Unbearbeitete Substanz, die weder geprüft und baulich verbessert wird, bleibt damit ausgeschlossen. Gemeint ist hier vorrangig vorhandene durch Sukkzession und Anflug entstandene Vegetation, die nicht durch Bauleistung hergestellt wurde und deshalb ausgeschlossen bleibt. Hier macht der Verordnungsgeber jedoch für den Einzelfall die Einschränkung, für jene Teile der Vegetation, die in die Bausubstanz eingebunden und gestaltet sind. Diese können mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellen und führt als Beispiel begrünte Flachdächer an. • Gebaute, also bearbeitete Vegetation wie z. B. durch das Bauhaupt- oder Nebengewerbe (Gewerk Landschaftsbau), also durch Bauleistung entstandene Vegetation, die gestaltet und eingebunden wurde, ist somit mitzuverarbeitende Bausubstanz • Auch nach rechtlichen Bindungen (örtliche Satzungen/Baumschutzverordnungen, gültige Bebauungspläne oder Eintrag als Gartendenkmal) zu erhalten Vegetation ist mitzuverarbeitende Bausubstanz. Begründung: Wenn Vegetation vom Planer verpflichtend - weil durch Gesetz oder Verordnung geschützt - zu erhalten ist und gestaltet und eingebunden werden muß, hat eine solche rechtliche oder gesetzliche Bindung gleiches Gewicht wie zB Verordnungen zum baulichen Denkmalschutz, der bei der Gebäudeplanung zwingend berücksichtigt werden muss.

Schritt 2: Bestimmung der Mengen der mitzuverarbeitenden Bausubstanz Für die im ersten Schritt identifizierten Bauelemente sind die Mengen zu ermitteln. „Eine Bestimmung der Menge der mitzuverarbeitenden Bausubstanz über die Länge, Fläche oder Volumen ist in vielen Fällen ausreichend genau und kann aus der in den Plänen dargestellten Geometrie ermittelt werden. Sollte diese Ermittlung zu keiner zufriedenstellenden Einigung führen, so sind die Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach Grob-Elementen nach DIN 276 (2008-12) herzuleiten. Letztlich kann Art und Genauigkeit der Mengenermittlung nicht vorgeschrieben werden, sondern ist zwischen den Parteien möglichst zu vereinbaren.“

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 7 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau Schritt 3: Festlegung der Kostenkennwerte „Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz entspricht der fiktiven Neuherstellung (Neubauwert) dieser Bausubstanz zum Zeitpunkt der Kostenberechnung. Es handelt sich hier um die gleichen ortsüblichen Preise, die auch bei der neu geplanten Bausubstanz angesetzt werden. Sofern kein Konsens zu den ortsüblichen Preisen erreichbar ist, kann auf die Kostenkennwerte der Baupreissammlung (z.B. BKI Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern, jeweils aktuelle Fassung) zurückgegriffen werden. Die Mengen der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist mit den Kostenkennwerten zum Zeitpunkt der Kostenberechnung, oder solange diese nicht vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung zu multiplizieren. Diese Kosten werden unter Berücksichtigung des Zustandsfaktors und des Leistungsfaktors zu den neuen anrechenbaren Kosten direkt hinzuaddiert. Bei Änderungen des Umfangs oder Wertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Verlauf der Planung ist die Kostenberechnung/Kostenschätzung entsprechend nachzuführen (sh.HOAI § 10, Absatz 1).

Schritt 4: Ermittlung des Zustandsfaktors Der Wert von Bauelementen, die mitverarbeitet werden, jedoch in keinem technisch einwandfreien Zustand sind, ist zu mindern. Problematisch ist die Bestimmung dieser Minderung, die in aller Regel denjenigen Kosten von Bauleistungen entspricht, die für Reparaturen bzw. Ertüchtigungsmaßnahmen aufgewendet werden müssen. Die Kosten solcher Reparaturen sind zu Beginn einer Planung nicht immer bekannt bzw. werden erst nach Schürfgrabungen/Öffnungen ersichtlich. Beispiel 4: Nach Entfernen von Wegebelägen wird ein wegen Setzungen und Verunreinigungen schadhafte Kiestragschicht vorgefunden. Der Auftraggeber entscheidet, die Kiestragschicht aus Kostengründen zu erhalten. Die Kiestragschicht, in die nun durch Bauleistung eingegriffen (verbessert) wird, zählt zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz. Auch der Umstand, dass durch den Erhalt der Kiestragschicht dem Auftraggeber die Kosten für Abbruch und Neuherstellung erspart werden, belegt diese Einschätzung. Diese mitverarbeitete Kiestragschicht ist flächenmäßig von der unbearbeiteten Fläche abzugrenzen. Im Gegenzug sind die Kosten für die Reparatur dieser Kiestragschicht bei der Bestimmung des Wertes dieser Kiestragschicht in Abzug zu bringen. Bei Freianlagen kann – bezüglich des Zustand- Faktors - von einem Wert von minimal 0,6 und maximal von 1,0 ausgegangen werden. Der durchschnittlicher Wert liegt somit bei 0,80. Der aller Unterste Grenzwert stellt 0,60 dar, da vorhandene Bausubstanz, die schlechter als 0,60 ist, in aller Regel entfernt und neu hergestellt wird. Im Auftrag der Bundesbehörde für Verkehr, Bauwesen, Städtebau und Raumordnung sowie des Wohnungswesen (BMVBS) wurde im September 2011 ein HOAI-Gutachten von Prof. Lechner erstellt, wo auf Seite 392 für den Zustandsfaktor folgende Werte ausgewiesen wurden: ein Minimum Wert von 0,8 und ein Maximum-Wert von 1,0 genannt wird. Zustandsfaktor Im Mittel 0,90 (= Durchschnitt) Der Minimum Wert des Zustandsfaktors für Freianlagen wurde im Gutachten des Bundesministerium für Wirtschaft (BMWI) vom Dez. 2012 als zu hoch kritisiert. Später wurde der Minimumwert des Zustandsfaktors im Referentenentwurf 2013 in Abwägung darauf auf einen Wert von 0,6 (=60%) reduziert. Deswegen wird er auch hier so mit übernommen. minimal 0,6 und maximal 1,0 Der durchschnittlicher Wert liegt bei 0,80.

Schritt 5: Bestimmung des Leistungsfaktors Wie bereits dargestellt, werden für die Festlegung des Leistungsfaktors die Leistungsfaktoren aus dem BMWi_Gutachten (Dez. 2012) verwendet. Genannt werden in diesem BMWi Gutachten für Leistungen bei Freianlagen folgende Werte für die Leistungsfaktoren: Minimum 0,7, Maximum 0,9. Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen aus dem HOAI-Gutachten von Prof. Lechner vom Sept. 2011 im Auftrag des BMVBS wo auf Seite 392 für den Leistungsfaktor ein Minimum Wert von 0,7 und ein Maximum-Wert von 0,9 genannt wird. HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 8 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau Entstanden sind diese beiden Werte aus folgenden durchschnittlichen Leistungsfaktoren für die Leistungsphasen: Für Leistungen bei Freianlagen ermittelt die Studie folgende Leistungsfaktoren. Mit der Gewichtung ergibt sich ein Leistungsfaktor für Leistungen bei Freianlagen und über alle Leistungsphasen 1-9 von 0,80:

LPH 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Bewertung Leistungs- Gewichtete LeistungsFreianlagen faktoren faktoren Freianlagen 0,03 3,00 % 0,90 0,10 10,00 % 1,00 0,14 16,00 % 0,90 0,04 4,00 % 1,00 0,25 25,00 % 1,00 0,04 7,00 % 0,60 0,01 3,00 % 0,30 0,18 30,00 % 0,60 0,01 2,00 % 0,50 100,00%

Bezeichnung Grundlagenermittlung Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung Objektbetreuung Summen Leistungsfaktor gewichtet

0,80

Sofern nicht alle Leistungsphasen beauftragt sind, werden im Folgenden für zwei gebräuchliche Fallgestaltungen die Leistungsfaktoren dargestellt. Bei einem Auftrag über die Leistungsphasen 1 bis 4 berechnet sich folgender Leistungsfaktor LPH 1 2 3 4

Bezeichnung Grundlagenermittlung Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Summen Leistungsfaktor gewichtet

Bewertung LeistungsFreianlagen faktoren 3,00 % 0,90 10,00 % 1,00 16,00 % 0,90 4,00 % 1,00 33,00% Formel: 0,31/33,00*100

Gewichtete Leistungsfaktoren Freianlagen 0,03 0,10 0,14 0,04 0,31 0,94

Bei einem Auftrag über die Leistungsphasen 5 bis 9 berechnet sich folgender Leistungsfaktor: LPH 5 6 7 8 9

Bezeichnung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung Objektbetreuung Summen Leistungsfaktor gewichtet

Bewertung LeistungsFreianlagen faktoren 25,00 % 1,00 7,00 % 0,60 3,00 % 0,30 30,00 % 0,60 2,00 % 0,50 67,00% Formel: 0,49/67,00*100

Gewichtete Leistungsfaktoren Freianlagen 0,25 0,04 0,01 0,18 0,01 0,49 0,73

Zusammengefasst berechnet sich der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach folgenden Schritten und der Formel:

1. Schritt 2. Schritt 3. Schritt 4. Schritt 5. Schritt Identifizieren der Bestimmung der Festlegung der Ermittlung des Ermittlung des mitzuverarbeitend Menge der Kostenkennwerte Wertfaktors (WF) Leistungsfaktors en Bausubstanz mitzuverarbeitend (KKW) (LF) en Bausubstanz Bezeichnung Menge KKW WF LF Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) = Menge x KKW x WF x LF

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 9 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau Als Erleichterung für die Multiplikation von Zustandsfaktor (ZF) mit dem Leistungsfaktor (LF) kann nachfolgende Tabelle dienen:

Achtung: bei oben genannter Formel ist der ist der Zustands- und Leistungsfaktor berücksichtigt.

Der beim Honorar anrechenbare Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wird der jeweiligen Kostengruppe nach DIN 276-1:12-2008 berechnet. Wird der Wert ausschließlich aus Bauelementen der Kostengruppe 500 berechnet, zählt er zu den voll anrechenbaren Kosten. Anderenfalls zählt er, je nach Kostengruppe, der er zuzuordnen ist, zu den bedingt (soweit der AN plant oder überwacht) anrechenbaren Kosten. Sofern bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten auch mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen ist, ergibt sich folgende Anrechenbarkeit der Kostengruppen:

Kostengruppen nach DIN 276 500 Aussenanlagen inkl 540 500 Wert mitzuverarbeitenden Bausubstanz 210 230 610 620 600

Herrichten Nichtöffentliche Erschließung Ausstattung Kunstwerke Wert mitzuverarbeitenden Baus.

100 220 240 250 700

Grundstück Öffentliche Erschließung Ausgleichsabgaben Übergangsmaßnahmen Baunebenkosten

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Voll x x

Anrechenbarkeit bei Freianlagen Beschränkt Bedingt Nicht

x x x x x x x x x x

Seite 10 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

HOAI 2013 § 6 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, 2. nach dem Leistungsbild, 3. nach der Honorarzone, 4. nach der dazugehörigen Honorartafel. (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach 1. den anrechenbaren Kosten, 2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, 3. den Leistungsphasen, 4. der Honorartafel und 5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar. Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. (3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

……………………..

Amtliche Begründung A. Allgemeiner Teil Zu Absatz 2 § 6 Absatz 2 ersetzt als Regelung zum Umbau- oder Modernisierungszuschlag im Allgemeinen Teil die Vorgängerregelung des § 35 der HOAI 2009 zu Leistungen im Bestand. Die Regelung und Höhe des Umbauzuschlags entspricht im Wesentlichen § 24 der HOAI 2002. § 6 Absatz 2 Satz 1 regelt die Honorarbemessungsgrundlagen für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen. Eine dieser Honorarbemessungsgrundlagen ist der so genannte Umbau- oder Modernisierungszuschlag. Der Umbau- und Modernisierungszuschlag ist gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung zu vereinbaren. Das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung folgt auch für den Umbau- und Modernisierungszuschlag aus § 7 Absatz 1. § 6 Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass die Höhe der prozentualen Wertspanne dieses Umbau- oder Modernisierungszuschlags in den Teilen 3 und 4 der HOAI für die jeweiligen Leistungsbilder im Einzelnen festgelegt ist. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist, sofern die Vertragsparteien keine schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Die Formulierung »ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad« zielt darauf, dass auch für die Fälle hoher und sehr hoher Planungsanforderungen unwiderleglich vermutet wird, dass ein Zuschlag von 20 Prozent vereinbart ist, wenn eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien fehlt. § 6 Absatz 2 Satz 4 gibt allerdings keinen Mindestwert vor. Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbar. Es steht den Vertragsparteien wie bisher auch frei, bei Auftragserteilung einen Zuschlag von weniger als 20 Prozent zu vereinbaren. Im Falle sehr geringer oder geringer Planungsanforderungen entfällt der Umbauzuschlag, wenn keine schriftliche Vereinbarung darüber bei Auftragserteilung getroffen wurde. Insgesamt ist zu beachten, dass der Auftragnehmer im Einzelfall für Umbauten oder Modernisierungen sowohl einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten über die mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Absatz 3 als auch den Zuschlag nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 beanspruchen kann, wenn die dafür in der HOAI HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 11 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Während die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz dazu dient, den Auftragnehmer beim Bauen im Bestand nicht schlechter zu stellen als beim Neubau, soll der Umbau- und Modernisierungszuschlag dem besonderen Schwierigkeitsgrad der Anforderungen für Architekten und Architektinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen beim Umbau und der Modernisierung von Bestandsobjekten Rechnung tragen.

……………………………

HOAI 2013 § 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. ………………………… Auf diesen § 36, Absatz (1) wird in § 40, Absatz (6) verwiesen

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 12 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

HOAI 2013 Abschnitt 2 – Freianlagen § 38 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden: 1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, 2. Teiche ohne Dämme, 3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, 4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, 5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung, 6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind, 7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, 8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind. (2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für 1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und 2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung. …………………………… § 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: ……………… (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, 2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, 3. Anzahl der Funktionsbereiche, 4. gestalterische Anforderungen, 5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen. (3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten. (4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 8 Punkte, 2. Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte, 3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte, 4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte, 5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte. (5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen. (6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 13 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

Amtliche Begründung Zu Teil 3 (Objektplanung) Zu Abschnitt 2 (Freianlagen) Zu § 38 (Besondere Grundlagen des Honorars) § 38 entspricht weitestgehend § 37 der HOAI 2009. § 37 Absatz 1 wurde als Katalog von Regelbeispielen für Außenanlagen abgefasst. Damit wird klargestellt, dass die in § 38 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Beispiele den Begriff der Außenanlagen konkretisieren. Wie in den entsprechenden Regelungen zum Beispiel für Gebäude (§ 34 Absatz 3 der HOAI 2009) oder Technische Ausrüstung (§ 54 Absatz 3 der HOAI 2009) wird darüber hinaus in § 38 Absatz 1 klargestellt, dass die anrechenbaren Kosten für die genannten Bauwerke und Anlagen zu berücksichtigen sind, soweit der Auftragnehmer diese plant oder überwacht. Weiterhin wurden in § 38 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 die Verweise innerhalb der HOAI konkretisiert. Bei den in § 38 Absatz 1 Nummer 6 ausgenommenen Tragwerken der Honorarzone III bis V handelt es sich um solche der Anlage 14.2. § 37 Absatz 3 der HOAI 2009 wurde in § 37 Absatz 1 der neuen HOAI überführt. Zu § 39 (Leistungsbild Freianlagen) § 39 entspricht weitestgehend § 38 der HOAI 2009. Neu aufgenommen wurde in § 39 Absatz 1 die bislang im allgemeinen Teil in § 2 enthaltene Definition der Freianlagen. § 39 Absatz 2 entspricht mit dem Verweis auf § 34 Absatz 1 zum Umfang des Leistungsbildes der Fassung von § 38 Absatz 1 Satz 1 der HOAI 2009. Für den bereits in der HOAI 2009 im eigenständigen Abschnitt 2 des Teils 3 »Objektplanung« geregelten Leistungsbereich »Freianlagen« wird nunmehr auch der Inhalt des Leistungsbildes in einer eigenständigen Anlage abgebildet. Der Inhalt des Leistungsbildes Freianlagen kann damit konkreter anhand des weiten Spektrums der Planungsaufgaben erläutert werden. Dort werden auch die Leistungen der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung deutlicher herausgebildet. Zu § 40 (Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen) § 40 entspricht weitestgehend § 39 der HOAI 2009. § 40 Absatz 5 stellt klar, dass die Anlage 11, Nummer 11.2, für die Zuordnung des Objekts zu den Honorarzonen anzuwenden ist. Gemäß § 40 Absatz 6 ist die Regelung zum Umbauund Modernisierungszuschlag für Gebäude in § 36 Absatz 1 entsprechend auf Freianlagen anzuwenden. Die durch Umbau oder Modernisierung bedingten Erschwernisse in der Abwicklung, Koordination und Organisation von Umbau oder Modernisierungsleistungen sind auch bei Freianlagen gegeben. Die bestehenden Planungsbedingungen, die erforderliche Beurteilung von Bauteilen oder Materialien sowie spezifische Bauabläufe sind auch bei Leistungen im Bestand von Freianlagen zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung frei vereinbar. § 6 Absatz 2 Satz 4 gibt keinen Mindestwert vor.

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 14 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

Umbau- und Modernisierungszuschlag bei Leistungen bei Freianlagen Maßgeblich für die Höhe des Zuschlags lt HOAI § 40, Absatz (6) sind bei Leistungen bei Freianlagen folgende Kriterien die mit dem Mehraufwand bei Leistungen bei Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuplanungen korrespondieren:

Kategorie 1) Integration

Nr 1 2 3 4 5

Kriterien Berücksichtigung von Zwängen im Bestand Berücksichtigung aus Vorgaben der Förderprogramme Zu erhaltenden Vegetationsbestand integrieren Denkmalschutzauflagen integrieren Zusätzliche Maßnahmen aufgrund behördl. Auflagen

2) Flexibilität

1 2 3 4 5

Umgang mit Unerwartetem / Gestörtem im Untergrund Besondere oder Traditionelle Bauweisen Reaktion aufgrund veränderter Bedingungen ............... ...............

3) Risiko

1 2 3 4 5

Erhöhtes Haftungsrisiko für Bestandswerte Erhöhtes Kostenrisiko für Bestandsanlagen Erhöhtes Termin-Risiko Erhöhtes Erhaltungsrisiko für Bestandselemente ..............

4) Komplexität

1 2 3 4 5

Zusätzl. Mengen- + Kostenermittlung von Bestand Zwischenaufmasse von Bestandselementen Nachtragsmanagement von Unerwartetem Zusätzlicher Aufwand für komplexere Rechnungsprüfung ................

5) Organisation

1 2 3 4 5 25

Aufrechterhaltung von laufenden Betrieb/-Verkehr Aufwand für längere Bauzeit Rücksicht auf Vegetationsbestände im Baubetrieb Vielzahl von Beteiligten + Dienststellen Häufigere Baustellenpräsenz auf Bestands-Baustelllen = Summe der Anzahl möglicher Kriterien für ZU

Diese Liste ist – so wie oben ersichtlich – noch nicht abschliessend, sondern noch offen. Hier können vom Planer noch ergänzt werden, bis max. 25 Kriterien erreicht sind. Hier kann der Planer den möglichen Mehraufwand bei Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuanlagen genau nach der nicht abschließenden (jeweils 5 Punkte) Kriterienliste durch Addition ermitteln.

Argumentationsebene für ZU (Zuschlag für Umbau-Erschwernisse) bei Freianlagen Schwierigkeitsgrad Höhe des Zuschlagsanteils ZU korrespondiert mit Anzahl der im konkreten Einzelfall erfüllten Kriterien. Mehraufwand beim Planen und Bauen im Bestand Umbauzuschlag in %

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

gering 0-5

unterdurchdurchüberdurchschnittlich schnittlich schnittlich 10

15

20

hoch 25

Zuschlagsanteil Umbau (ZU) 0%-5%

13,0%

20,0%

27,0%

33,0%

Seite 15 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

Berechnungsbeispiel zu Freianlagen: Beispiel 3

Beispiel 3 Eine bestehende Freianlage (2.800 qm) mit intensiver Dachbegrünung (400qm . darunter Tiefgarage) soll teilweise (100 qm) abgeräumt (weil z. B. Abdichtung in Teilen schadhaft) werden. Im zu erhaltenden Teil (300 qm) sind noch Beläge, Tragschichten, Dränagen, Bewässerung, Filterschichten, vorhanden, die auf ihre Funktion überprüft und instandgesetzt werden und aus Kostengründen aber erhalten werden sollen. Der abgeräumte Teil (100 qm) soll danach als Freianlage mit neuer Ausstattung und Elementen wie Beläge, Tragschichten, Wege, Plätze, Wasser, Einrichtungen, Bepflanzungen erneuert werden und an die verbliebenen Flächen (300 qm) angeschlossen werden. In diesem Fall sind die erhaltenden 300 qm Flächen mit Belägen, Tragschichten, Dränagen, Bewässerung, Filterschichten mitzuverarbeitenden Bausubstanz Dies betrifft aber räumlich nur den baulich bearbeiteten Teil der Freianlage. Der unbearbeitet noch funktionierende verbleibende Teil der Freianlage (2800qm Freianlage abzügl. 400 qm TG= 2.400 qm Freianlage) ist keine mitzuverarbeitende Bausubstanz Identifizierung der 300 qm mitzuverarbeitende Bausubstanz: Kosten-grp. Identifizierte mvB Menge Kost-grp. 511 Oberboden /Dachgartensubstrat (25 cm) 200 qm Kost-grp. 514 Dachgartenpflanzung(Bodendecker) 200 qm Kost-grp. 521 Platten-Beläge (Granit 4 cm dick) 100 qm Kost-grp. 521 Tragschicht (Kies 0/32 mm, 20 cm dick) 100 qm Kost-grp. 521 Filtervlies (Vlies 200 gr/qm) 300 qm Kost-grp. 541 Dränage (Rollkies 16/32 mm, 10 cm dick) 300 qm Kost-grp. 541 Fassadenrinne mit Rost 15 m -------------------------------------------------------------------------------------------Die Baukosten auf der abgeräumten 100 qm Dachgartenfläche zählen zu den Neubaukosten, die ebenfalls zu berechnen sind. Neubaukosten (100 qm) und mitzuverarbeitende Bausubstanz (300 qm) ergeben zusammen die anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung.

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 16 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau

Rechenweg zu Beispiel 3: 1. Schritt 2. Schritt 3. Schritt 4. Schritt Identifizieren der Bestimmung der Festlegung der Ermittlung des mitzuverarbeitenden Menge der Kostenkennwerte Wertfaktors (WF) Bausubstanz mitzuverarbeitende (KKW) n Bausubstanz Bezeichnung Menge KKW Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) = 1. Schritt

Identifizierung

2. Schritt

Menge

5. Schritt Ermittlung des Leistungsfaktors (LF)

WF LF Menge x KKW x WF x LF

300 qm mitverarbeite Bausubstanz (zB: Berechnung der Fläche aus Plan)

3. Schritt

Kostenkennwert

€ 97,50 /qm netto (aus Kostenberechnung oder BKI-Tabelle)

4. Schritt

Zustandsfaktor

0,80

Zustands-Faktor:

5. Schritt

Leistungsfaktor

Für die Leistungsphasen 5-9:

0,73

(bei Leistungsphasen 1-4: wäre dies 0,94) (bei Leistungsphasen 1-9: wäre dies 0,80)

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 17 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau Rechenweg zur mvB:

Menge x KKW x WF x LF = mvB Menge 300 qm x KKW € 97,50 x WF 0,80 x LF 0,73 =

€ 17.082,00 netto mvB

Beispiel 3: Neubaukosten

(100qm)



10.000.- netto

mvB

(300qm)



17.082.- netto



27.082.-.- netto

Summe

anrechenbar für das Honorar Freianlagen bei Beauftragung für die Lph. 5-9 (dieses Beispiel)

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 18 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau Beispiel 3

zu Freianlagen für die Findung und Festlegung des %-Wertes des Umbauzuschlags:

Möglicher Mehraufwand bei Freianlagen-Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuanlagen

Kategorie 1) Integration

X X

2) Flexibilität

X X

Nr 1 2 3 4 5

Kriterien Berücksichtigung von Zwängen im Bestand Berücksichtigung aus Vorgaben der Förderprogrammen Zu erhaltenden Vegetationsbestand integrieren Denkmalschutzauflagen integrieren Zusätzliche Maßnahmen aufgrund behördl. Auflagen

1 2 3 4 5

Umgang mit Unerwartetem / Gestörtem im Untergrund Besondere oder Traditionelle Bauweisen Reaktion aufgrund veränderter Bedingungen ............... ...............

3) Risiko

X X X X

1 2 3 4 5

Erhöhtes Haftungsrisiko für Bestandswerte Erhöhtes Kostenrisiko für Bestandsanlagen Erhöhtes Termin-Risiko Erhöhtes Erhaltungsrisiko für Bestandselemente ..............

4) Komplexität

X X X

1 2 3 4 5

Zusätzl. Mengen- + Kostenermittlung von Bestand Zwischenaufmasse von Bestandselementen Nachtragsmanagement von Unerwartetem Zusätzlicher Aufwand für komplexere Rechnungsprüfung ................

1 2 3 4 5 25

Aufrechterhaltung von laufenden Betrieb/-Verkehr Aufwand für längere Bauzeit Rücksicht auf Vegetationsbestände im Baubetrieb Vielzahl von Beteiligten oder Dienststellen Häufigere Baustellenpräsenz auf Bestands-Baustelllen = Summe der Anzahl möglicher Kriterien für ZU

5) Organisation X X X X

Ergebnis

15

= Summe der erfüllten Kriterien

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 19 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013

Hubert Wendler, Dipl. Ing(FH) Freier LandschaftsArchitekt BDLA Sachverständiger für rten- und Landschaftsbau Hier kann der Planer den möglichen Mehraufwand bei Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuanlagen genau nach der nicht abschließenden (jeweils 5 Punkte) Kriterienliste durch Addition ermitteln. Bei diesem Beispiel wurden 15 Kriterien erfüllt

2-. Argumentationsebene für ZU (Zuschlag für Umbau-Erschwernisse) bei Freianlagen Schwierigkeitsgrad Höhe des Zuschlagsanteils ZU korrespondiert mit Anzahl der im konkreten Einzelfall erfüllten Kriterien.

gering 5

unterdurchdurchüberdurchschnittlich schnittlich schnittlich 10

15

Summe der erfüllten Kriterien Mehraufwand beim Planen und Bauen im Bestand Umbauzuschlag in % erreichter Umbauzuschlag in %

hoch

20

25

15 Zuschlagsanteil Umbau (ZU) 5,0%

13,0%

20,0%

27,0%

33,0%

20,0%

Die 15 erfüllten Kriterien führen zu einem Umbauzuschlag von 20% bei den Freianlagen

HOAI-2013 Text (Original) Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original) Hinweise des Referenten dazu

Seite 20 von 20 Copyright : Hubert Wendler

Oktober 2013