AUSSTELLUNG DES BERNER OBERLANDES

AUSSTELLERiNNEN–REGLEMENT 2017

Veranstalter:

Thun-Expo Mittlere Strasse 27 Postfach 879 3607 Thun Tel. 033 225 11 20 Fax 033 225 11 28 [email protected] www.neuland-beo.ch

A.

FACTS AND FIGURES - NeuLand Berner Oberland 2017

Datum: Öffnungszeiten: Eintrittspreise: Ort: Parkplätze:

Bus: Weitere Infos:

02. - 05. November 2017 Donnerstag - Samstag: 13.30 bis 21.00 Uhr Sonntag: 10.00 bis 18.00 Uhr Erwachsene CHF 8.Kinder 6-16 Jahre CHF 3.Thun-Expo - Ausstellungsgelände, Eingang Seite Reitweg Gratis P+R ab P16, P9, Kasernenstrasse (vor MK II), Behinderten- und Veloparkplätze Kasernen-strasse, Nähe Eingang Ab Bahnhof Buslinie 6, Haltestelle Reitweg/Expo www.neuland-beo.ch

Abbildung 1 Lageplan thunexpo

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B.

TERMINE / ADRESSEN

Datum der Ausstellung:

02. - 05. November 2017

Anmeldung zur Ausstellung:

bis 01. Mai 2017

Versand der technischen Unterlagen:

im Juli 2017

Rücksendung technische Unterlagen:

bis 31. August 2017

Stand-Montage Hallen 1, 2, 3, 4, 5:

ab Montag, 30. Oktober 2017, 07.00 Uhr

Halle 0: Stand-Demontage:

Offizielle Öffnungszeiten Donnerstag - Samstag: Sonntag: Eintritt für AusstellerInnen:

Veranstalter:

ab Dienstag, 31. Oktober 2017, 13.00 Uhr Sonntag, 05. November 2017, ab 18.00 Uhr Die Arbeiten müssen bis Dienstag, 07. November 2017, 12.00 Uhr abgschlossen sein.

13:30 bis 21:00 Uhr 10:00 bis 18:00 Uhr Jeweils eine Stunde vor Ausstellungsbeginn (mit gültigem AusstellerInnenausweis sowie Park-Vignette)

Thun-Expo Mittlere Strasse 27 Postfach 879 3607 Thun Tel. 033 225 11 20 Fax 033 225 11 28 [email protected] www.neuland-beo.ch

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C.

ALLGEMEINES 1.

Ziel der Ausstellung Zum 21. Mal wird im 2017 auf mannigfache Weise den AusstellungsbesucherInnen die Vielfalt von Produkten und Dienstleistungen aus dem Berner Oberland vorgeführt werden, wobei allerlei Bekanntes und Unbekanntes gesehen, betastet, gerochen, gehört und gekostet werden kann. Zusätzlich werden Sonderveranstaltungen zu einem abwechslungsreichen und spannenden Ausstellungsbesuch beitragen.

2.

Ort / Anfahrt Die Ausstellung findet auf dem durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossenen 16’000 m2 grossen Thuner Messeplatz „Thun-Expo“ in zweckmässig ausgerüsteten Ausstellungshallen statt. Gute Anlieferungs- und Parkmöglichkeiten gewährleisten einen reibungslosen Ablauf der Ausstellung. Ab Bahnhof Thun gelangt man mit der städtischen Buslinie Nr. 6 Westquartier (Haltestelle Reitweg/Expo) oder zu Fuss in wenigen Minuten zum Messegelände. Ab Autobahnausfahrt Thun Nord und Thun Süd folgt man den Wegweisern “thun-expo“ und befindet sich in wenigen Minuten auf dem Messegelände. Gratis P+R ab P16 und P9, weitere Parkmöglichkeiten MK II des Bundes.

3.

Die MessebesucherInnen Der Messeplatz Thun erschliesst einen interessanten Wirtschaftsraum. Als regionales Zentrum vermag er auch zahlreiche BesucherInnen aus dem Espace Mittelland, dem Berner Oberland, dem Emmental sowie dem Wallis anzuziehen. Eintrittspreise: Erwachsene Kinder 6-16 Jahre

4.

CHF 8.CHF 3.-.

Die AusstellerInnen ProduzentInnen, VerarbeiterInnen und AnbieterInnen von eigenen Produkten und Dienstleistungen aus dem Berner Oberland, dem Wallis sowie der näheren Umgebung von Thun.

D.

STANDBESTELLUNG 1.

Ausstellungsstände Der Mietpreis beinhaltet neben der Miete für die Standfläche (Boden) folgende Leistungen: Wände 2.75 m hoch, 5 mm Pavatex; Blende 50 cm hoch. Alle zusätzlichen Extras, wie Bodenbeläge (z.B. Teppich oder Holzschnitzel), Decke, Farbanstrich, elektrische Anschlüsse, Lampen, Kabinen und Wasser- und Telefonanschlüsse sind gegen Verrechnung in den technischen Unterlagen zu bestellen und werden mit der Schlussabrechnung verrechnet. Der Mietpreis schliesst zudem folgende generellen Leistungen ein: Technischer Pikettdienst, Informationsdienst, Heizung, tägliche Reinigung der allgemeinen Hallenflächen, allgemeiner Überwachungsdienst, Werbung im Vorfeld der Ausstellung (Plakate, Werbespots Radio, Inserate), PR.

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Im Mietpreis enthalten sind 2 AusstellerInnenkarten (Personalausweise) für Stände bis 12 m2. Grössere Stände erhalten pro weitere 5 m2 eine AusstellerInnenkarte zusätzlich. Weitere Karten müssen extra bestellt werden. AusstellerInnenkarten sind persönlich und nicht übertragbar und nur mit Vorweisen eines amtlichen Ausweises gültig. Missbrauch hat den sofortigen Entzug der AusstellerInnenkarte zur Folge.

Stand mit Blenden, Seiten- und Rückwänden 2.

Reine Werbeflächen Aussteller können auch reine Werbeflächen mieten. Die angebrachten Werbeträger dürfen maximal 220 cm hoch und 20 cm tief sein und werden nach Laufmeter verrechnet.

3.

Kosten Der Preis für die reine Standfläche in der Halle beträgt CHF 90.- pro m2 und CHF 65.pro m2 auf dem Aussengelände, jedoch mindestens CHF 450.- pro Stand. Der Preis für Werbeflächen ausserhalb des Standes beträgt per Laufmeter CHF 100.-. Jeder Aussteller und Mitaussteller verpflichtet sich, im Ausstellerverzeichnis eine Eintragung vorzunehmen. Der Zeileneintrag (max. 80 Zeichen) kostet CHF 75.-. Zusätzliche Eintragungen im Ausstellerverzeichnis, wie Logo, Inserate, Bild, Text, etc., können gegen Aufpreis bestellt werden. Jedem Aussteller werden für allgemeine Reinigungsarbeiten, Abfuhr und Deponie pro Stand CHF 40.- verrechnet. (alle Preise exklusive MWST).

E.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN 1.

Teilnahmegesuch Das Teilnahmegesuch ist auf dem offiziellen Anmeldeformular zu stellen. Mit einer rechtsgültigen Unterschrift auf dem Teilnahmegesuch verpflichtet sich der Ausstellende insbesondere:  sich an das vorliegende Reglement und die sich darauf stützenden Entscheide des Veranstalters zu halten;  den eigenen Stand einzurichten und während den festgesetzten Öffnungszeiten mit Personal zu betreuen;  den eigenen Stand innerhalb der vorgegebenen Fristen auf-/abzubauen und zu räumen.

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2.

Auflagen / Bewilligungen Untermiete/MitausstellerInnen: Die Untermiete von Ständen ist nicht gestattet. Gemeinschaftsstände sind jedoch erlaubt. Für jeden Mitausstellenden hat der Ausstellende ein Anmeldeformular mit dem Vermerk “Mitausstellende im Stand von ...“ auszufüllen und dem Veranstalter einzureichen. Dieser entscheidet endgültig über die Zulassung von Mitausstellenden. Prospektverteilung: Die Prospektverteilung ist nur auf der eigenen Ausstellungsfläche gestattet. Degustationen: Diejenigen AusstellerInnen die gedenken, Speise und Trank zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben, müssen mit dem Veranstalter vorgängig Kontakt aufnehmen. Alkohol: Wer Alkohol verkauft, muss dies der Ausstellungsleitung melden und die rechtlich verbindlichen Vorschriften einhalten. Eine Haftung des Veranstalters für ein behördliches Verbot von Werbung oder Verkäufen wird nicht übernommen. Die Ausstellungsleitung besorgt die allgemeinen Verkaufsbewilligungen. Musikvorführungen: Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen an Ständen müssen mit dem Veranstalter vereinbart werden. Das Abspielen jeglicher Art von Musik - auch für den “rein privaten Gebrauch des Verkaufspersonals“ - ist verboten; es sei denn, der Ausstellende hätte rechtzeitig die gesetzliche Erlaubnis eingeholt bei der suisa, Postfach, 8038 Zürich, Tel. 044 485 66 66. Wettbewerbe: Die Durchführung von Gratis-Verlosungen und Wettbewerben aller Art ist auf dem Anmeldeformular anzugeben. Feuerpolizeiliche Massnahmen: Die Lagerung/Verwendung (Standdekoration) von feuergefährlichen und leicht brennbaren Stoffen ist nicht gestattet. Wandhydranten dürfen nicht verbaut werden. Notausgänge, Treppen, Gänge müssen immer frei sein.

3.

Standzuteilung Über die definitive Annahme der Anmeldung entscheidet der Veranstalter. Die Anmeldung gilt als Vertrag, wenn sie der Veranstalter schriftlich bestätigt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Die Gestaltung der Ausstellung ist Sache des Veranstalters. Zusicherungen für Platz- und Standzuteilungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Die Platzierung wird dem Ausstellenden mit dem Standplan mitgeteilt. Allfällige Einsprachen gegen die vorgenommene Platzierung sind dem Veranstalter innert 10 Tagen nach Versanddatum des Standplanes schriftlich mitzuteilen. Der Veranstalter behält sich notwendig werdende Standverschiebungen, auch nach Rechnungsstellung, ausdrücklich vor. Die effektiven Standausmasse können bis zu +/- 10 cm von den Plänen abweichen.

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F.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1.

Hausrecht Der Veranstalter übt für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der NeuLand auf dem gesamten Ausstellungsareal das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Die AusstellerInnen sind verpflichtet, solche Weisungen an Mitarbeitende, Beauftragte und MitausstellerInnen weiterzuleiten. Zur Einhaltung der Vorschriften und Weisungen kann der Veranstalter, wenn eine schriftliche Verwarnung mit Fristansetzung fruchtlos blieb, das Notwendige auf Kosten und Risiko der säumigen AusstellerInnen durchführen lassen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann jederzeit von der Beteiligung ausgeschlossen werden. Den Betroffenen oder Dritten steht dadurch keinerlei Anspruch auf Rückzahlung von Standmiete, Gebühren, usw. oder Schadenersatz zu.

2.

Versicherungen Die AusstellerInnen müssen ihr Ausstellungsgut und Standmaterial gegen Transportschäden, Beschädigungen aller Art und Diebstahl versichern. Sie tragen alle Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Ausstellungs-Versicherung eintreten können, selber.

3.

Konditionen Die Teilnahmegebühren sind ohne jegliche Abzüge nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Der Rechnungsbetrag muss bis spätestens am 30. September 2017 beim Veranstalter eingegangen sein. Zahlungsverzüge werden mit 6 % Zins belastet. Ohne vorgängige Rechnungsbegleichung ist die Teilnahme an der Ausstellung nicht möglich.

4.

Rücktritt von der Anmeldung AusstellerInnen, mit denen durch die Anmeldungsbestätigung des Veranstalters ein Vertrag entstanden ist, können nicht entschädigungslos aus dem Vertragsverhältnis entlassen werden. Nach abgeschlossener Standzuteilung haften die Ausstellenden für die volle Standmiete und allfällige Nebenkosten, dies auch, wenn die Stände später wieder vermietet werden können.

5.

Verzicht auf Durchführung Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Durchführung der Messe verunmöglichen oder erschweren, erwachsen dadurch den AusstellerInnen keine Schadenersatzansprüche.

6.

Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit der NeuLand entstehen können, ist Thun.

Thun, im März 2017

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