Auswertung spezifischer Fragen im Umgang mit Alkohol, Nikotin und Cannabis in Jugendzentren/Jugendtreffs (n.e.t.z./Anwaltskanzlei Pobitzer) Stand der gesetzlichen Bestimmungen: 20.06.2006 Die in diesem Kapitel behandelten Fragen waren in der Offenen Jugendarbeit schon immer Grundlage von Diskussionen, konnten aber nie annähernd zufrieden stellend beantwortet werden. Aus einer gewissen Handlungsnot bildete sich so im Jahr 2002 eine Arbeitsgruppe von Hauptamtlichen mit der konkreten Aufgabe, einen Leitfaden im Umgang mit Alkohol, Nikotin und Cannabis in den Jugendzentren/Jugendtreffs zu entwickeln. Die für die Arbeit vor Ort brennenden Ungewissheiten wurden von der Arbeitsgruppe konkret formuliert, der Auftrag zur Auswertung der Fragen wurde an das n.e.t.z. als Dachorganisation der Offenen Jugendarbeit weitergeleitet. Die Auswertung der Fragen basiert auf rechtlichem Grundlagenwissen, das aufgrund von spezifischen Anfragen des n.e.t.z., des Südtiroler Jugendringes und des Amtes für Jugendarbeit zusammengestellt wurde. Die Beantwortung der Fragen wurde so kurz als möglich gehalten, eine detaillierte Ausführung finden sie in den einzelnen Texten. Prämissen: Wo immer die männliche Form gebraucht worden sein sollte, gilt dasselbe auch für das weibliche Pendant und umgekehrt. Das Wort „Jugendzentrum“ steht für Jugendzentren und Jugendtreff und damit als Synonym für eine Struktur, in der Offene Jugendarbeit betrieben wird, also Personen mehr oder minder ungeregelt ein- und ausgehen, dadurch die Angebote der Struktur nutzen, ohne gleichzeitig notwendigerweise Mitglieder der Struktur selbst zu sein. Wenn von „Mitarbeitern“ die Rede geht, beziehen sich die Aussagen, soweit nicht näher spezifiziert, sowohl auf haupt- wie auf ehrenamtliche Mitarbeiter. Auswertung der einzelnen Fragen 1) Muss ein Jugendlicher (minderjährig/volljährig) von den Jugendarbeitern der Polizei (Polizia Stradale, Carabinieri, Guardia di Finanza) gemeldet werden, wenn er im Jugendzentrum Cannabis verkauft/konsumiert? Laut Rechtsunterlagen und anhand der Gespräche mit dem beauftragten Anwalt lässt sich Folgendes vorausschicken: – Wer in Italien ein Verbrechen beobachtet, muss im Normalfall nicht schnurstracks zur Polizei laufen, um den Vorfall zu melden und – in der offenen Jugendarbeit ist praktisch nie irgendjemand – ganz egal, ob haupt- oder ehrenamtlicher Mitarbeiter – dazu verpflichtet, Straftaten anzuzeigen. Trotzdem wäre es für Mitarbeiter in der Offenen Jugendarbeit riskant, einfach zuzuschauen, wie in der eigenen Struktur Straftaten begangen werden, z.B. mit verbotenen Suchtmitteln gehandelt wird o.Ä. Aus strafrechtlicher Sicht ist reines Zuschauen zwar noch ungefährlich, aber zivilrechtlich kann es schon zu Schadenersatzansprüchen führen (zur Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilrecht vgl. Punkt 2 unserer Expertise zu „Haftung im Verein“). 1.1 Mögliche strafrechtliche Folgen: Strafrechtlich belangt wird zwar auch der, welcher anderen dazu verhilft, den Ertrag einer Straftat sicherzustellen (Art. 379 StGB). Da Mitarbeiter strafrechtlich nicht die Pflicht haben einzuschreiten (Art. 40 2. Absatz StGB), reicht reines Zuschauen nicht aus, um der Begünstigung beschuldigt zu werden. Kritischer würde es aber schon dann, wenn Mitarbeiter, um beim Beispiel Rauschgifthandel zu bleiben, zuerst zuschauen, wie gehandelt wird, und dann zulassen, dass der Verkäufer den Preis in Getränke und anderes an der Bar des Jugendzentrums umsetzt. Mit Sicherheit belangt werden Mitarbeiter, die Suchtmittel usw. im Jugendzentrum in Verwahrung nehmen – damit wäre wohl die Schwelle der Mittäterschaft erreicht (Art. 110 StGB). 1.2 Mögliche zivilrechtliche Folgen Sind die Straftäter im Jugendzentrum minderjährig (zur Minderjährigkeit im Verein vgl. Punkt 5 unserer Expertise zu „Haftung im Verein“) und hat sie der Mitarbeiter in seine Obhut übernommen (vgl. Punkt 3 ebd.), könnten die Erziehungsberechtigten oder, einmal volljährig geworden, auch der ehemals Minderjährige dem Mitarbeiter vorwerfen, dass er seine Aufsichtspflicht vernachlässigt hat, und dadurch, der zu wenig beaufsichtigte Jugendliche Drogenkonsument wurde. Dieser Schaden sollte zwar über die

Haftpflichtversicherung der Vereinigung abgedeckt sein (zur Haftpflichtversicherung im Verein vgl. Punkt 4.1 „Haftung im Verein“), trotzdem aber gilt als Fazit: Mitarbeiter, die Straftaten im Jugendzentrum beobachten, sind auch aus rechtlicher Sicht gut damit beraten, diese sofort zu unterbinden, z.B. in einem ersten Schritt anhand eines direkten Gesprächs mit den betroffenen Jugendlichen. Sollten diese keine Einsicht zeigen, sollten – zur eigenen Sicherheit – beispielsweise ein Hausverbot ausgesprochen, ein Gespräch mit den Eltern gesucht, die Ordnungskräfte zur Abschreckung um vermehrte Kontrollbesuche gebeten oder, als Notmaßnahme, doch eine Anzeige erwogen werden. 2) Was passiert den Jugendarbeitern, wenn ein Jugendlicher (minderjährig/volljährig) bei einer Ferienreise mit Cannabis erwischt wird? Volljährige sind, so weit sie nicht ganz oder teilweise entmündigt wurden, für ihr Tun und Lassen selbst verantwortlich. Jugendarbeiter können somit wegen eines solchen Vergehens nicht belangt werden, es sei denn, jemand macht sich der Mittäterschaft (indem er z.B. das Cannabis für den Jugendlichen aufbewahrt) schuldig. In Ausnahmefällen gilt übrigens auch Volljährigen gegenüber eine Aufsichtspflicht, und zwar dann, wenn sich diese nur wegen ihrer Betreuer in eine Situation begeben haben, der sie sich allein nicht gestellt hätten (z.B. Klettertour mit Bergführer). Bei Minderjährigen lässt sich die Frage nur annähernd zufrieden stellend beantworten, und zwar anhand der Regelungen zur Aufsichtspflicht. Hierbei gilt grundsätzlich: Das Jugendzentrum und seine Mitarbeiter müssen Acht geben, dass diejenigen Minderjährigen nichts anstellen und dass denjenigen Jugendlichen nichts passiert, die sie immer wieder in ihrer Struktur sehen, die an Veranstaltungen des Jugendzentrums aktiv teilnehmen, und zwar von dem Augenblick der faktischen Übernahme an bis zum Augenblick, an dem die Minderjährigen zum nächsten Volljährigen „überwechseln“. Wie so oft gibt es auch für den Inhalt der Aufsichtspflicht keine eindeutigen Regeln und Aussagen, sondern nur Grundsätze, die von Fall zu Fall ausgelegt und angepasst werden. Die Erziehungsberechtigten können, wie unter Punkt 3.1 der Expertise zur Haftung im Verein dargelegt, nur die Aufsichtspflicht abtreten, nicht aber die Pflicht, einen Minderjährigen zu erziehen. Daraus folgt, dass Erziehungsberechtigte, welche ihre Aufsichtspflicht abgetreten haben, für einen Schaden, den der Minderjährige angerichtet hat, nach wie vor mithaften, solange sie nicht beweisen, den Minderjährigen in angemessener Weise erzogen zu haben (Art. 2048 ZGB in der Auslegung, der die meisten Richter folgen, z.B. der Kassationsgerichtshof mit Urteilen Nr. 12501 vom 21.09.2000, Nr. 2606 vom 25.03.1997, Nr. 2119 vom 01.04.1980, Nr. 263 vom 06.02.1970). Das Thema der Aufsichtspflicht und ihrer Grenzen ist, gerade weil es in der Praxis so viele unterschiedliche Formen der Betreuung Minderjähriger gibt, stets von Fall zu Fall abwägend zu betrachten, und auch dabei kommen die Richter selbst oft zu gegensätzlichen Ergebnissen. Solange das Jugendzentrum jedoch über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügt, lassen sich praktisch alle rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Schadenersatz auf diese abwälzen, und solange die Mitarbeiter des Jugendzentrums sich korrekt verhalten, laufen sie auch keine Gefahr, mit dem Strafrichter Bekanntschaft zu machen. 3) Was passiert dem Jugendlichen bzw. den Jugendarbeitern, wenn ein Jugendlicher unter 16 Jahren bei einer Party im Jugendzentrum von der Exekutive mit Alkohol erwischt wird? Seit dem 2. November 2005 ist der Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren bei sonstiger Verwaltungsstrafe zwischen Euro 77,47 und Euro 309,87 verboten (Art. 26 Absatz 11, Landesgesetz Nr. 7 vom 17. Februar 2000, so abgeändert durch Art. 3 Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 8 vom 3. Oktober 2005). Regeln für haupt- und ehrenamtliche Jugendarbeiter beim Ausschank: Wer unter 16-Jährigen in Gaststätten oder dort, wo ein öffentlicher Ausschank betrieben wird (z.B. bei Konzerten), Alkohol verabreicht, wird mit Haftstrafe bis zu einem Jahr belegt (Art. 689 StGB). Wichtige Regelung bezüglich minderjähriger Helfer bei Veranstaltungen: Minderjährige (d.h. unter 18Jährige) dürfen in Gaststätten oder bei öffentlichen Veranstaltungen keinen Alkohol ausschenken, so Art. 188 Königliches Dekret Nr. 635 vom 06.05.1940. Wer Minderjährige zum Ausschank anhält, wird mit Haftstrafe bis zu zwei Monaten oder einer Geldbuße von bis zu € 103,00 belegt (Art. 221 2. Absatz DPR Nr. 773 vom 18.06.1931). Sportstätten: In Sportstätten (z.B. den öffentlichen Skateparks) herrscht Alkoholverbot (Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.04.1990), und zwar für alle Altersklassen. Wer in Sportstätten mit Alkohol erwischt wird, unterliegt einer Haftstrafe von bis zu drei Monaten oder einer Geldbuße von bis zu 206,00 Euro (Art. 17 2. Absatz Königliches Dekret Nr. 773/1931).

4) Dürfen Jugendarbeiter die Rucksäcke der Jugendlichen kontrollieren? Rechtlich gesehen darf der Rucksack nicht kontrolliert werden, Mitarbeiter des Jugendzentrums können aber die Teilnahme an einer Veranstaltung des Jugendzentrums mit Rucksack verbieten. Folge: Der Rucksack muss beim Eintritt zur Veranstaltung abgegeben werden. Wer ihn nicht abgeben will, wird nicht zur Veranstaltung eingelassen. 5) Dürfen Jugendarbeiter Jugendlichen den Alkohol vor dem Eintritt in den Jugendtreffs zu einer Veranstaltung abnehmen? Wenn ja, was passiert mit dem Alkohol, der abgenommen wurde? Wie bereits festgestellt, darf der Rucksack nicht durchsucht werden, zudem darf der mitgebrachte Alkohol nicht sequestriert werden (Verletzung des Eigentumsrechts). Jedoch kann, ebenso wie in Sachen „Rucksack“, die Mitnahme von Alkohol zu einer Veranstaltung untersagt werden. Eine Möglichkeit zur Vorbeugung bestünde darin, Betrunkene nicht mehr zur Veranstaltung einzulassen, damit z.B. die Sicherheit der Allgemeinheit gewährt werden kann (inwieweit das in der Praxis durchführbar ist, bleibt dahingestellt). Auch bei einem Rauswurf ist es rechtlich so, dass man die Person selbst nicht angreifen dürfte, sondern die Sicherheitskräfte damit beauftragen müsste. Man wird de facto bei einem Rauswurf aber rechtlich keine Probleme haben, wenn die betroffene Person die Sicherheit der Allgemeinheit gefährdet hat. 6) Dürfen Jugendarbeiter den Ausweis kontrollieren? Jugendarbeiter dürfen nicht nur, sie müssen sogar im Zuge der Einhaltung des italienischen Rechts bezüglich Ausschank von Alkohol bzw. Einhaltung des Eintrittalters bei Veranstaltungen die Ausweise kontrollieren. Um es noch einmal in Erinnerung zu rufen: Wer unter 16-Jährigen in Gaststätten oder dort, wo ein öffentlicher Ausschank betrieben wird, Alkohol verabreicht, wird mit Haftstrafe bis zu einem Jahr belegt (Art. 689 StGB). 7) Ab welchem Alter dürfen Jugendlichen Zigaretten verkauft werden? Jugendliche dürfen Zigaretten rechtlich erst ab einem Alter von 16 Jahren erwerben (siehe unten). 8) Dürfen Jugendliche unter 16 Jahren rauchen? Laut italienischem Recht ist es verboten, Personen, die jünger als 16 Jahre sind, Tabakwaren zu verabreichen oder zu verkaufen (Art. 730 StGB und Art. 25 Königliches Dekret Nr. 2316 vom 24.12.1934). Unter 16-Jährigen ist es zudem verboten, in der Öffentlichkeit zu rauchen (Art. 25 Königliches Dekret Nr. 2316 vom 24.12.1934). Zuwiderhandlungen können, im ersten Fall und je nach Alter des Minderjährigen, mit einer Geldbuße von bis zu 103 Euro oder einer Verwaltungsstrafe von bis zu 20,66 Euro, im zweiten Fall mit einer Verwaltungsstrafe von 2,06 Euro geahndet werden. 9) Dürfen illegale Substanzen von den Jugendarbeitern zerstört werden, wenn sie dem Jugendlichen abgenommen worden sind? Laut italienischem Recht dürfen Jugendarbeiter den Jugendlichen illegale Substanzen nicht abnehmen, dies wurde im Gespräch mit dem Anwalt nochmals ausdrücklich bestätigt. Sollten Jugendarbeiter illegale Substanzen trotzdem abnehmen und womöglich selbst in Verwahrung nehmen, machen sie sich auch selbst strafbar. 10) Was passiert Jugendarbeitern, wenn Jugendliche unter 14 bzw. 16 Jahren im Jugendzentrum beim Rauchen von Zigaretten erwischt werden? Laut neuen Bestimmungen haben sowohl Jugendarbeiter als auch Jugendliche mit Strafen von 25 bis 250 Euro zu rechnen, wenn sie im Jugendtreff bzw. Jugendzentrum rauchen. Was nun z.B. die Raucherecke im Freien betrifft, so werden Jugendarbeiter kaum Polizist spielen, zumal sogar die Polizei bisher von diesem Gesetz selten Gebrauch gemacht hat. 11) Müssen Jugendarbeiter die Eltern informieren, wenn Jugendliche (minderjährig/volljährig) im Jugendzentrum mit illegalen Drogen (Konsum, Besitz, Erwerb, Weitergabe), beim Konsum von Alkohol (unter 16 Jahren) oder beim Rauchen von Zigaretten erwischt werden? Volljährige sind, wie wir bereits gehört haben, soweit sie nicht ganz oder teilweise entmündigt wurden, für ihr Tun und Lassen selbst verantwortlich. Daher könnte eine Verpflichtung für Mitarbeiter/innen in der Offenen Jugendarbeit, Eltern oder Erziehungsberechtigte zu informieren, nur Minderjährige betreffen, aber auch in Bezug auf Minderjährige gibt es keine derartige Verpflichtung, und zwar weder was Straftaten, noch was andere Umstände betrifft. Trotzdem gilt: Sobald Minderjährige ein Jugendzentrum besuchen und die Mitarbeiter der Struktur die Verantwortung für

die Minderjährigen übernehmen (vgl. Punkt 3.1 „Haftung im Verein“), entsteht entweder ein regelrechter, oftmals auch stillschweigend abgeschlossener Vertrag zwischen Jugendzentrum und Erziehungsberechtigten oder aber das Jugendzentrum übernimmt zumindest faktisch eine Aufgabe der Erziehungsberechtigten (Art. 2028 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB)). Wenn kein auch nur stillschweigender Vertrag zwischen Jugendzentrum und Erziehungsberechtigten besteht, dann übernimmt das Jugendzentrum die Aufsichtspflicht von den Erziehungsberechtigten und muss dieser gerecht werden, als ob es von den Eltern beauftragt worden wäre (Art. 2030 ZGB). Zu den Verpflichtungen eines Beauftragten gehört es zwar, dem Auftraggeber, also den Erziehungsberechtigten, mitzuteilen, dass der Auftrag durchgeführt worden ist (Art. 1712 ZGB), z.B. der Kurs vom Jugendlichen mit Interesse wahrgenommen wurde, aber nicht auch, was dabei alles „passiert“ ist. Eine „Verpflichtung zum Rapport“ wäre also höchstens denkbar, wenn sich das Verhalten des Jugendzentrums nur aus dem vorhergegangenen Verhalten des Minderjährigen erklären ließe. Wenn also z.B. ein Minderjähriger kurz nach Betreten des Jugendzentrums zusammenbricht und von Mitarbeitern des Jugendzentrums ins Spital gebracht wird, werden die Mitarbeiter den Eltern wohl berichten müssen, dass der Minderjährige in schwer angetrunkenem Zustand die eigene Struktur betreten hatte und einer Alkoholvergiftung zum Opfer gefallen war. Wenn ein zumindest stillschweigender Vertrag zwischen Jugendzentrum und Erziehungsberechtigten besteht, dann übernimmt das Jugendzentrum dieselben Aufgaben der Erziehungsberechtigten wie oben, und einen Vertrag über zeitweilige Aufsicht und Erziehung abzuschließen, heißt nicht auch, Polizei- bzw. Detektivfunktionen zu übernehmen: Der Vertrag mit den Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit denselben Ausnahmen wie oben, also nicht zum Weitergeben bestimmter oder aller Informationen. 12) Was müssen Jugendarbeiter unternehmen (Taxi rufen, Schlüssel abnehmen), wenn sie merken, dass ein alkoholisierter Jugendlicher (minderjährig/volljährig) mit dem Auto bzw. Skooter nach Hause fahren will? Bei Volljährigen kann man rechtlich nicht belangt werden, so lange man dem volljährigen Betrunkenen keinen weiteren Alkohol verabreicht hat. Minderjährigen sind wir wieder bei den Regelungen zur Aufsichtspflicht. Laut Anwalt sollte man hier einiges unternehmen, damit der betroffene Jugendliche nicht mehr nach Hause fährt, denn, sollte etwas passieren, könnten die Jugendarbeiter im Ernstfall Schwierigkeiten bekommen. Hierbei geht es allerdings um den richtigen Zugang zu den betroffenen Jugendlichen, Verhaltensvorschriften oder -modelle gibt es diesbezüglich keine. Ein wichtiger Schritt wäre es, Alternativen anzubieten und diese im Jugendzentrum plakativ aufzuzeigen z.B. Shuttle-Bus, Nummer von Taxi-Diensten ... 13) Was passiert Jugendarbeitern bzw. der Einrichtung, wenn ein Jugendlicher (minderjährig, volljährig) auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Jugendzentrums Vergiftungserscheinungen von legalen oder illegalen Drogen aufweist? Was muss er in diesem Fall tun? Da Jugendarbeiter im Normalfall keine Fachleute im Bereich Medizin sind, gilt es, sich so schnell wie möglich an die Fachkräfte (Weißes Kreuz, Erste Hilfe) zu wenden, die dann meist auch die Eltern informieren. Volljährige haften selbst für ihr Tun, bei Minderjährigen wird es erst problematisch, wenn sie die Drogen im Jugendzentrum konsumiert haben. 14) Was passiert Jugendarbeitern bzw. der Einrichtung, wenn ein Betrunkener vor die Tür gesetzt wird? Wie wir bereits gehört haben, ist dieses Verhalten korrekt, wenn der Betrunkene „das Wohl der Allgemeinheit“ stört und die Hausregeln nicht einhält.

15) Können Jugendarbeiter bzw. die Einrichtung einem Jugendlichen (volljährig/minderjährig) ein Hausverbot aussprechen? Ein Hausverbot kann bei einer Verletzung der Hausregeln oder aber der allgemeinen Anstandsregeln ausgesprochen werden. Der Betroffene muss eine schriftliche Benachrichtigung mit der Darstellung der Gründe, dem Zeitraum des Verbotes und der Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters des Vereins erhalten. 16) Wie sieht die rechtliche Handhabung von Vereinslizenzen (Ausschank) im Konkreten aus? Eigentlich ist für die Jugendzentren und die Jugendtreffs die geeignetste Lizenz die der Vereinswirtschaft. Vereinswirtschaften sind Betriebe, in denen den Mitgliedern einer Vereinigung oder ihren Angehörigen Speisen und Getränke verabreicht werden; dabei muss es sich um Vereinigungen handeln, die im Bereich der Freizeitgestaltung ohne Gewinnabsicht tätig sind (Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 581, Gastgewerbeordnung 1988). Das Ansuchen um die Vereinslizenz erfolgt im Lizenzamt der jeweiligen Gemeinde, der Bürgermeister als letzte Instanz „segnet“ sie ab. Hier braucht es im Gegensatz zu einer öffentlichen Barlizenz keine Befähigung (=Geschäftsführer, der in der Handelskammer eingetragen ist). Bei der Vereinsbarlizenz dürfen Mitglieder des Vereins und deren Angehörige in der Bar konsumieren. Alkoholische Getränke dürfen auch ausgeschenkt werden, wofür aber ein Vermerk in der Vereinsbarlizenz enthalten sein muss. Eine Vereinsbar braucht im Gegensatz zu einer Bar mit öffentlicher Lizenz keine Mehrwertsteuernummer, kein Kassabuch und muss auch keine Kassazettel ausstellen. Die meisten Jugendzentren haben eine Mitgliederliste, die bei einer Kontrolle ausgehändigt werden kann. Bei der Veranstaltung von Konzerten wird nochmals separat in der zuständigen SIAE-Stelle und Gemeinde um eine Lizenz für die Veranstaltung und die Verabreichung von Speisen und Getränken angesucht. Auflagen bezülich Ausschank laut Landesgesetz: Verboten ist die Verabreichung alkoholischer Getränke an Minderjährige unter sechzehn Jahren, an Personen, die den Eindruck erwecken, geisteskrank zu sein oder sich wegen einer anderen Krankheit im Zustand offenkundiger Geistesschwäche befinden, sowie an Personen, die offensichtlich betrunken sind. Ebenso ist es verboten, Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, alkoholische Getränke zu verabreichen. Das gesamte Landesgesetz finden Sie auf unserer Homepage www.netz.bz.it. 17) Was passiert Jugendarbeitern bzw. der Einrichtung, wenn dagegen verstoßen wird? Bei einem Verstoß kann die Polizei in einem 1. Schritt eine Verwaltungsstrafe ausstellen, bei einem weiteren Vergehen die Lizenz aussetzen und schließlich die Lizenz widerrufen. Sollten Jugendarbeiter eigenmächtig handeln, so liegt ein Grund für ein Disziplinarverfahren vor. Zu weiteren Verstößen vergleiche die Punkte 46 und 47 im geltenden Landesgesetz zur Gastgewerbeordnung auf www.netz.bz.it. 18) Mixgetränke: Ab wann fällt ein Getränk unter die Kategorie Superalkohol? Getränke mit einem Alkoholgehalt über 21 Vol.-% werden als Superalkoholika definiert. 19) Wer haftet generell bei Veranstaltungen, die von einem Jugendzentrum organisiert werden? Zivilrechtlich: Bei einem nicht anerkannten Verein (=Verein ohne Rechtspersönlichkeit) haftet neben dem Verein auch derjenige, welcher im Namen des Vereins gehandelt hat oder – bei Unterlassungen – hätte handeln müssen. War innerhalb des Vereins niemand damit beauftragt worden, das zu tun, was schließlich doch unterlassen worden ist, fällt die Haftung für Unterlassungen auf den Präsidenten zurück. Bei einem anerkannten Verein (=Verein mit Rechtspersönlichkeit) haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Strafrechtlich: Es haftet nie der Verein, sondern immer jene Person, die sich konkret etwas zu Schulden hat kommen lassen, unabhängig davon, ob es sich um einen ehren- oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins oder gar eine Person handelt, die mit dem Verein an sich gar nichts zu tun hat, aber z.B. bei der Veranstaltung Alkohol an unter 16-Jährige ausschenkt. 20) Darf ein Alkomat im Jugendzentrum verwendet werden? Rechtlich gesehen gibt es keine Einwände für die Verwendung eines Alkomaten.

21) Was passiert Jugendarbeitern bzw. der Einrichtung, wenn ein alkoholisierter Jugendlicher (minderjährig/volljährig) auf dem Nachhauseweg vom Jugendzentrum randaliert oder tödlich verunglückt? Bei einem Volljährigen hat der Verein bzw. Mitarbeiter nichts zu befürchten, so lange er dem volljährigen Betrunkenen keinen weiteren Alkohol verabreicht hat. Bei Minderjährigen sind wir wieder bei den Regelungen zur Aufsichtspflicht. Jeder Minderjährige hat, zumindest vor dem Gesetz, zu jedem Augenblick seines Lebens einen „Aufpasser“, der darüber zu wachen hat, dass der Minderjährige einerseits nichts anstellt, anderseits, dass ihm nichts zustößt. Die Haftung besteht hierbei ab jenem Augenblick, an welchem der Minderjährige übernommen wird, bis zu jenem Augenblick, zu welchem der Minderjährige in die Obhut eines anderen Volljährigen gelangt. Natürlich heißt das nun nicht, dass der Gruppenleiter die – beispielsweise – zwanzig 17-Jährigen seiner Gruppe einzeln „zur Mami heimbringen“ muss, sondern dass seine Haftung je nach Alter und Reife der zu betreuenden Personen größer bzw. kleiner ist. Ein Betreuer wird also kaum dafür haften, dass der 17-Jährige auf dem Heimweg von der Gruppenstunde noch kurz eine Schaufensterscheibe einschlägt, sehr wohl beispielsweise dafür, dass das Kindergartenkind, das er ohne Aufsicht hinter einer unübersichtlichen Kurve die Straße überqueren lässt, sich Verletzungen zuzieht, weil es von einem Fahrzeug angefahren wird. Auf die brisante Frage, bis wann bzw. ab wann ein „Aufpasser“ denn dann haftet, lässt sich angesichts der vielen verschiedenen Fälle nur allgemein beantworten, und zwar folgendermaßen: Der „Aufpasser“ wird (strafrechtlich) dann nicht haften, wenn er sich so verhält, wie man es sich von einem guten „Aufpasser“ an seiner Stelle erwarten würde. Zivilrechtlich hat der Verein hoffentlich so oder so eine Versicherung, weshalb sich die Frage nach der persönlichen Haftung erst gar nicht stellen sollte (vgl. „Haftung im Verein“, Punkt 5). 22) Gibt es konkrete Fälle, wo Jugendarbeiter verurteilt worden sind? Zum Beispiel: Ausschank von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren. Bis dato gibt es noch keinen Fall, in welchem Jugendarbeiter für ein solches Vergehen angeklagt wurden. Es gibt allerdings einen Fall, in welchem ein Jugendarbeiter angeklagt wurde, es bei einem Konzert nach Ansicht der Carabinieri veranlasst zu haben, an bereits Betrunkene (über 16-Jährige) Alkohol aufzuschenken. Im Februar 2003 hat es im Juze Naturns eine Razzia gegeben, bei welcher eine kleine Menge an Cannabis (von insgesamt ca. 300 Besuchern fand man bei 2 Jugendlichen, die sich außerhalb des Jugendzentrums befanden, ca. 2 Gramm) gefunden wurde. Allerdings wurden 48 Jugendliche mit eine Verwaltungsstrafe belegt, und zwar mit jeweils 103,66 Euro für „Trunkenheit in der Öffentlichkeit“, wobei diese Strafe den Jugendlichen gleich nach Verlassen des Jugendzentrums ausgestellt wurde. Die Carabinieri hatten zwar keinen Beleg z.B. in Form eines Alkomaten dafür, aber sind aufgrund ihrer Ausbildung – wie der Anwalt damals bescheinigte – befähigt, einen Trunkenheits-zustand mit bloßem Auge festzustellen. Damit nicht genug, der Leiter des Juze wurde von den Carabinieri angezeigt, und zwar des Verbrechens nach Art. 691 StGB, „weil er in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des Jugendzentrums von Naturns und als Organisator des Tanzabends es veranlasst hat, dass alkoholische Getränke an offensichtlich betrunkene Personen abgegeben wurden“. Der Jugendarbeiter hat auf diese Anklage hin einen Anwalt mit der Aufgabe beauftragt. Der Vorschlag des Anwaltes war, die Strafe anhand eines Abgeltungsbetrages (gemäß Artikel 162 u.ff. StGB) zu bezahlen, was zwar einer Bekennung der Schuld gleichkommt, aber die schnellste Lösung war und auch keinen Eintrag ins Strafregister (bei einer Verurteilung) zur Folge hatte. Die Kosten für den Anwalt wurden von der Rechtsschutzversicherung des Juze übernommen, die Strafe in Höhe von 1.400 Euro wurde vom Verein bezahlt, die Straftat war damit erloschen. 23) Müssen Jugendarbeiter angezeigt werden, wenn sie selber im Dienst, in der Freizeit oder mit Jugendlichen (minderjährig/volljährig) illegale Drogen konsumieren? Hierbei verweisen wir wieder auf die Beantwortung der Frage 1 sowie auf geltende Bestimmungen beim Erwerb und Konsum von Suchtmitteln: Der Besitz, Erwerb, die Weitergabe und der Konsum von Suchtmitteln ist in Italien – abgesehen von den zu Eigengebrauch notwendigen Mengen – allen Personen unter Androhung eines Strafverfahrens verboten, es sei denn, jemand verfügt aus medizinischen Gründen über eine besondere Erlaubnis (z.B. Apotheken usw.). Wer mit Suchtmitteln erwischt wird, deren Menge den Tagesbedarf überschreitet, wird bestraft, und zwar unabhängig davon, ob minderjährig oder volljährig. Wer mit Suchtmitteln erwischt wird, deren Menge den Tagesbedarf nicht überschreitet, wird mit Führerscheinentzug, Entzug von Waffenpass und Reisepass belegt und/oder dazu angehalten, zu bestimmten Uhrzeiten zu Hause zu sein und/oder das Gemeindegebiet nicht zu verlassen, sowie mit dem Verbot, Führerschein, Waffen- und/oder Reisepass zu erwerben. Zusätzlich (und

dies ist für Minderjährige die einzige Sanktion, wobei allerdings auch deren Eltern informiert werden) wird die oder der Betroffene dazu angehalten, von weiterem Suchtmittelkonsum Abstand zu nehmen und dazu eingeladen, sich einer Therapie zu unterziehen. Zudem wird die bzw. der Betroffene dem öffentlichen Suchtmitteldienst als Abhängige gemeldet. Abgesehen von den rechtlichen Folgen, die natürlich beim Konsum mit Jugendlichen gravierend wären (Bezichtigung der Verabreichung und damit der Dealerei; Verletzung der Aufsichtspflicht), hätten Jugendarbeiter natürlich auch ein Disziplinarverfahren (Konsum in der Dienstzeit) von Seiten des Vereins zu befürchten. 24) Sind Jugendarbeiter verpflichtet mit der Polizei zusammenzuarbeiten? Wir verweisen hierbei wiederum auf die Beantwortung der Frage 1 und stellen weiters fest: Wer als Zeuge vor Gericht erscheinen muss, hat die Wahrheit zu sagen und darf nichts von dem, was er weiß, verschweigen, ganz egal, ob er vor dem Straf- oder dem Zivilrichter steht. Wer nicht kommt, kann von den Ordnungskräften dazu gezwungen (und bestraft) werden, wer nicht oder unwahr aussagt, wird ebenso bestraft (21 Art. 251 Zivilprozessordnung (ZPO), 198 StPO sowie 366 und 372 StGB). Für Aussagen vor dem Staatsanwalt und den Ordnungskräften (Polizei, Carabinieri, Finanzwache usw.) gelten dieselben Regeln wie vor Gericht (22 Art. 351 und 362 StPO). Es gibt hierbei einige Ausnahmen, die allerdings nicht in den Bereich Jugendarbeit fallen (Beichtgeheimnis, Berufsgeheimnis usw.). Wer als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Offenen Jugendarbeit tätig ist, muss also jedenfalls als Zeuge aussagen. Dasselbe gilt für hauptamtliche Mitarbeiter, außer es handelt sich um Sozialassistenten im Dienst, die in das entsprechende Berufsverzeichnis eingetragen sind. 25) Darf ein Jugendarbeiter einem Jugendlichen (minderjährig/volljährig) eine Zigarette anbieten? Wer unter 14-Jährigen Tabak anbietet oder verkauft, unterlag bisher gemäß Art. 730 2. Abs. StGB einer Geldbuße von bis zu 103,00 Euro. Laut Landesgesetz Nr. 8 vom 25.11.2004 liegt die Geldbuße seit 01.01.2005 nun zwischen 50 und 250 Euro. Wer unter 16-Jährigen Tabak anbietet oder verabreicht, unterliegt gemäß Art. 25 Königliches Dekret Nr. 2316 vom 24.12.1934 der Verwaltungsstrafe von bis zu 20,66 Euro. Rein rechtlich gesehen darf ein Jugendarbeiter also über 16-Jährigen Tabak anbieten. 26) Wann ist es der Polizei gestattet Hausdurchsuchungen durchzuführen und welche Rechte und Pflichten hat die Exekutive bei der Durchführung einer Razzia im Jugendzentrum? Eine Antwort auf die Berechtigung einer Hausdurchsuchung findet sich in Art. 147 der italienischen Strafprozessordnung; gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ist es den Angehörigen der Gerichtspolizei nämlich nur dann gestattet Hausdurchsuchungen (sei dies nun im Rahmen von öffentlichen oder aber privaten Veranstaltungen) vorzunehmen, wenn 1. berechtigte Annahme besteht, dass sich an der entsprechenden Örtlichkeit ein corpus delicti (also ein Beweisstück, durch das ein Täter der Straftat überführt werden kann, z. B. die Tatwaffe), zu einer strafbaren Handlung gehörende Sachen oder polizeilich gesuchte Personen aufhalten; 2. die Durchsuchung direkt von der Gerichtsbehörde angeordnet wird. So diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gibt es nur sehr wenige, vom Gesetz abschließend aufgezählten Gründe, wann eine Hausdurchsuchung auch ohne entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl ausgeführt werden kann; dazu zählt a. der Verdacht des Vorhandenseins von Waffen oder Sprengstoffen; b. der Verdacht, dass die zu durchsuchende Örtlichkeit als Treffpunkt für Personen dient, welche beabsichtigen, rassistische und / oder diskriminierende Verbrechen zu verüben; c. der Verdacht des Vorhandenseins von Drogen. Sollte, trotz des Nicht-Vorhandenseins obiger Voraussetzungen, eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, so hätte dies zur Folge, dass sämtliche, dabei erzielten Ergebnisse in einem späteren Verfahren nicht verwendet werden dürfen; Ausnahme bilden allerdings allenfalls aufgefundene corpi delicti. Die Rechte der Exekutive bei der Hausdurchsuchung sind in der jeweiligen Genehmigung des Staatsanwaltes festgelegt, d.h. dass z.B. Leibesvisitationen nur dann berechtigt sind, wenn sie in der Genehmigung des Staatsanwaltes enthalten sind.